kirg-lib-2025-01-23-ke

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kirgisischen  Staatsangehörigkeit  garantiert.  Kirgisistan  erlaubt  Doppelstaatsangehörigkeit  mit 
Ausnahme  von  Staatsangehörigkeit  der  Grenzstaaten  China,  Kasachstan,  Usbekistan  und 
Tadschikistan. Jedes Jahr beantragen etwa 2.000 ethnische Kirgisen (zumeist aus Tadschikistan, 
Usbekistan, China und Afghanistan) die Übersiedlung nach Kirgisistan und Erlangung des Status 
eines „Kayrylman“ (eines Rückkehrers mit Recht u.a. auf soziale und medizinische Versorgung bis 
zur  Erlangung  der  kirgisischen  Staatsangehörigkeit).  Laut  offiziellen  Angaben  werden  den 
Rückkehrern  u.  a.  folgende  Unterstützungsleistungen  gewährt:  medizinische  Leistungen, 
Quotenplätze in den Kinderbetreuungs-, Vorschul- und Schuleinrichtungen sowie in Einrichtungen 
der  mittleren  und  höheren  Berufsbildung,  Hilfe  bei  der Arbeitsplatzsuche,  Renten-  und 
Beihilfenzahlungen, Sprachkurse für Kirgisisch, zoll- und steuerfreier Transfer von persönlichen
Gütern  bei  der  Übersiedlung  nach  Kirgisistan.  Prinzipiell  ist  nicht  automatisch  mit  Problemen 
wegen  Asylantragstellung  im  Ausland  zu  rechnen.  Strafbarkeit  von  im  Ausland  gesetzten 
Handlungen und tatsächliche Exekution/Vollziehung allfälliger Strafen, etwa bei illegaler Ausreise, 
ist  grundsätzlich gegeben,  wobei  es  von  der Art  der  Handlung  und  auch  vom  Begehungsort 
abhängt (ÖB 1.2023).
Quellen:
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 43 von 43
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