kong-lib-2024-09-20-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 22
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Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 22
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
 3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 8
 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................9
 7. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................9
 8. Korruption................................................................................................................................10
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11
 11. Haftbedingungen.....................................................................................................................14
 12. Todesstrafe..............................................................................................................................15
 13. Minderheiten........................................................................................................................... 16
 14. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 17
14.1. Frauen und Kinder..............................................................................................................17
14.2. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................18
 15. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................19
 16. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................19
 17. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 20
 18. Rückkehr................................................................................................................................. 21
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Seit  Beginn  der  Pandemie  bis  zum  18.9.2024  wurden  im  Kongo  25.232  Infizierte  und  389 
Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 25.232 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil 
von 0,46 % der Gesamtbevölkerung. Nach offiziellen Angaben der WHO sind bis zum Stichtag am 
31.12.2023 insgesamt 833.210 Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben liegen der WHO 
nicht  vor  und  werden  auch  nicht  mehr  erwartet.  695.760  Menschen  haben  mindestens  eine 
Impfung erhalten (13 %). 654.119 Personen gelten im Kongo als vollständig geimpft (12,0 %). Die 
Republik Kongo gehört zu den am schlechtesten versorgten Ländern der Welt (LI 9.2024a).
Nach anderen Angaben und mit anderem Stand / Datum wurden im Kongo bislang 25.227 COVID-
19 Infektionen erfasst, bei 389 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 5.8.2024). Dies entspricht 
einer Infektionsrate von 0,42 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 1,54 %. Im Kongo 
wurden  bislang  695.760  COVID-19  Erstimpfungen  durchgeführt  (Stand:  31.7.2022).  Dies 
entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 11,7 %. Grundimmunisiert 
sind 11,0 % der Bevölkerung (CiZ 5.8.2024).
Quellen:
- CiZ – Corona in Zahlen (5.8.2024): Corona-Zahlen für Kongo, Republik, https://www.corona-in-
zahlen.de/weltweit/kongo,%20republik/, Zugriff 20.9.2024
- LI  -  Laenderdaten.info  (9.2024a):  Gesundheitswesen  im  Kongo, 
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Brazzaville/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2024
 3. Politische Lage
Die Republik Kongo blickt auf die anhaltende politische Dominanz von Präsident Denis Sassou 
Nguesso zurück (BS 20.3.2024), welcher sich im März 2021 mit 88,4 % der Stimmen seine vierte
Amtszeit  als  Präsident  sicherte  (FH  15.5.2024;  vgl.  BS  20.3.2024).  Das  Verfassungsgericht 
bestätigte einen Erdrutschsieg des Amtsinhabers (BS 20.3.2024). Nguesso regierte das Land 
bereits zwischen 1979 und 1992; kam 1997 wider an  die Macht und gewann seit 2002 alle 
Präsidentschaftswahlen.  Der  derzeitige  Premierminister  Anatole  Collinet  Makosso,  der  im  Mai 
2021  ernannt  wurde,  leitet  eine  Regierung,  die  Fragen  der  institutionellen,  wirtschaftlichen, 
finanziellen, sozialen und integrativen Staatsführung Priorität einräumt (BM 8.4.2024)
2022 fanden Parlamentswahlen statt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 15.5.2024), welche neben einer 
starken Präsenz von Sicherheitskräften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wahllokale, 
weithin  als  fair  und  frei  von  größeren  Verstößen  oder  Unregelmäßigkeiten  gesehen  wurden 
(USDOS 23.4.2024). Diese wurden allerdings aufgrund der Anschuldigung von Wahlmanipulation, 
von mehreren Oppositionsparteien boykottiert. Die Wahlbeteiligung war gering. Die Kongolesische 
Arbeiterpartei -  Parti Congolais du Travail  (PCT) von Sassou Nguesso erhielt 112 Sitze in der 
Nationalversammlung, ihre Verbündeten 12 (FH 15.5.2024). Somit liegt die Legislative weitgehend 
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in den Händen von Sassou Nguesso und seinen Loyalisten (BS 20.3.2024). Die
Oppositionsgruppen, Union Panafricaine pour la Democratie Sociale (UPADS) und die Union des 
démocrates humanistes (UDH-YUKI) gewannen jeweils 7 Sitze (FH 15.52024). 
In  den  Verfassungen  von  2002  und  2015  wurden  formale  Kontrollmechanismen  und  eine 
Gewaltenteilung  zwischen  Präsidentschaft,  Legislative  und  Judikative  kodifiziert,  aber  diese 
Trennung existiert nur auf dem Papier. In der Realität werden die Justiz, die Nationalversammlung 
und der Senat sowie die Medien von Sassou Nguesso und seinem engsten Kreis kontrolliert, 
wodurch  eine  nahezu  vollständige  Zentralisierung  der  Macht  und  der  Entscheidungsfindung 
innerhalb der Exekutive gewährleistet ist. Mit der Verfassung von 2015 wurden die Alters- und 
Amtszeitbeschränkungen für den Präsidenten aufgehoben (BS 20.3.2024).
Quellen:
- BM  -  Banque  Mondiale  (8.4.2024):  République  du  Congo  -  Vue  d'ensemble, 
https://www.banquemondiale.org/fr/country/congo/overview, Zugriff 11.9.2024
- BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep., 19. März 2024
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024
- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024
https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices:  Republic  of  the  Congo,  https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html,  Zugriff 
11.9.2024
 4. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil (AA 8.8.2024; vgl. EDA 2.2.2024). 
Das österreichische Außenministerium ruft ein Sicherheitsrisiko für das ganze Land der Stufe 2 
aus  (BMEIA 4.9.2024).  Aufgrund  sozialer,  wirtschaftlicher  und  politischer  Spannungen  (EDA 
2.2.2024) kann es gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und
Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen 
nicht ausgeschlossen werden können  (AA 8.8.2024). Bei Reisen in die Region Pool und in die 
Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) 
und der DR Kongo wird besondere Vorsicht angeraten. In gewissen  Stadtteilen im Norden und 
Süden von Brazzaville wie Ouenze, Talanga, Bakongo, Poto Poto und Makélékélé sowie in den 
Randbezirken  von  Pointe  Noire  kommt  es  zu  erhöhter  Kriminalität  (BMEIA 4.9.2024;  vgl.  AA 
8.8.2024).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Republik Kongo nicht ausgeschlossen 
werden (EDA 2.2.2024).
Quellen:
- AA  -  Auswärtiges  Anmt  [Deutschland]  (8.8.2024):  Republik  Kongo:  Reise-  und 
Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kongorepubliksicherheit/
208542#content_0, Zugriff 11.9.2024
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- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich]
(4.9.2024):  Reiseinformationen  -  Kongo  (Republik  Kongo),  https://www.bmeia.gv.at/reise-
services/reiseinformation/land/kongo, Zugriff 11.9.2024
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.2.2024): 
Reisehinweise  für  die  Republik  Kongo  (Brazzaville), 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/
reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html#edad678d4, Zugriff 11.9.2024
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Auch  wenn  die  Verfassung und  die  Gesetze  eine  unabhängige  Justiz  vorsehen,  ist  diese 
politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024, FH 
15.5.2024). Somit verfügt das Land nicht über ein unabhängiges Justizsystem (EUC 24.5.2024).
Das Verfassungsgericht und andere hochrangige Gerichte wurden von Sassou Nguesso häufig als 
politisches Instrument eingesetzt, um Oppositionsführer ins Visier zu nehmen, zuletzt durch die 
anhaltende Inhaftierung von Andre Okombi Salissa (BS 20.3.2024).
Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen, doch erließen die Richter 
nicht immer direkte Gerichtsbeschlüsse gegen Regierungsbeamte, denen Straftaten vorgeworfen 
wurden (USDOS 23.4.2024). 
Die Gerichte auf unterer Ebene in der Republik Kongo weisen eine größere Autonomie gegenüber 
zentraler  Kontrolle  oder  politischen  Erwägungen  auf,  insbesondere  in  ländlichen  Gebieten. 
Traditionelle Gerichte ergänzen zuweilen die begrenzte Reichweite der zentralen
Regierungsinstitutionen (BS 20.3.2024).
In der Verfassung ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert, aber die Behörden hielten sich 
nicht immer an dieses Recht . Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagten haben das Recht, bei 
der Verhandlung anwesend zu sein und einen Anwalt zu konsultieren, was jedoch nicht immer der 
Fall  ist.  Die  Regierung  ist  gesetzlich  verpflichtet, jedem  mittellosen  Angeklagten  einen 
Rechtsbeistand zu gewähren, aber dieser Beistand steht nicht immer zur Verfügung. Weiters 
haben  Angeklagte  das  Recht  ihre  Verteidigung  vorzubereiten,  Ankläger  und  Zeugen  zu 
konfrontieren  oder  zu  befragen  und  Zeugen  und  Beweise  in  ihrem  eigenen  Namen  zu 
präsentieren.  Angeklagte  haben  zudem  das  Recht, nicht  zu  einer  Aussage  oder  einem 
Schuldeingeständnis  gezwungen  zu  werden,  und  auch  das  Recht,  Berufung  einzulegen.  In 
politisch motivierten Fällen verweigert die Regierung den Angeklagten oft die meisten oder alle 
diese Rechte (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (20.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Congo,  Rep.,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024
- EUC  -  European  Commission  (24.5.2024):  EU  Annual  Report  on  Human  Rights  and 
Democracy  in  the  World;  2023  Country  Updates  [Ref.  Ares(2024)3743899],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023  EU  country  updates  on  human  rights  and  
democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 22
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- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024
https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices:  Republic  of  the  Congo,  https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html,  Zugriff 
11.9.2024
 6. Sicherheitsbehörden
Zu den kongolesischen Streitkräften  (Forces Armées Congolaises, FAC), zählen Heer, Marine, 
kongolesische  Luftwaffe  und  nationale  Gendarmerie.  Die  Nationale  Gendarmerie  ist  eine 
paramilitärische  Truppe,  die  für  die  Durchsetzung  der  Gesetze  und  die  Sicherheit  im  Inland 
zuständig ist; sie untersteht dem Verteidigungsministerium, ist aber auch dem Innenministerium 
unterstellt; das Innenministerium kontrolliert auch die Nationale Polizei (CIA 30.8.2024).
Es gibt auch Berichte über willkürliche Verhaftungen und körperliche Misshandlungen durch die
Polizei, aber Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte werden von der Regierung im 
Allgemeinen nicht untersucht (FH 15.5.2024).
Die Behörden unternehmen Schritte, um in bestimmten Fällen Mitglieder der Sicherheitskräfte 
strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen, aber die Durchsetzung ist nicht konsequent. Die 
Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen ungestraft (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency[USA] (30.8.2024): The World Factbook: Congo, Republic of 
the,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-republic-of-the/#military-and-security, 
Zugriff 11.9.2024
- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024
https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices:  Republic  of  the  Congo,  https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html,  Zugriff 
11.9.2024
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  verbietet  Folter,  und  das  Gesetz  enthält  ein  allgemeines  Verbot  von 
Körperverletzung, aber es gibt keinen Rechtsrahmen, der Folter ausdrücklich verbietet. Es gibt 
glaubwürdige Berichte von inländischen Menschenrechts-NGOs und in den sozialen Medien, dass 
die  Regierung  oder  ihre  Beamten  Gefangene  oder  Verurteilte  grausam,  unmenschlich  oder 
erniedrigend behandelten (USDOS 23.4.2024).
Die  Anwendung  von  Folter,  insbesondere  auf  Polizeistationen  und  in  Gefängnissen,  bleibt 
weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Die Behörden unternehmen zwar vereinzelt Schritte, 
jedoch bleiben Sicherheitskräfte weitgehend ungestraft. Es gab allerdings einen bekannten Fall 
von einem Marineoffizier der wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch im August 2023 zu 
15 Jahren Zwangsarbeit im Gefängnis verurteilt wurde (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
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- EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and
Democracy  in  the  World;  2023  Country  Updates  [Ref.  Ares(2024)3743899],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023  EU  country  updates  on  human  rights  and  
democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices:  Republic  of  the  Congo,  https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html,  Zugriff 
11.9.2024
 8. Korruption
Die Korruption im Land ist endemisch (BS 20.3.2024; vgl. FH 15.5.2024), die Strafverfolgung von 
Korruptionsfällen ist häufig politisch motiviert (FH 15.5.2024) und Korruption bleibt nach wie vor ein 
großes Hindernis für eine verantwortungsvolle Staatsführung (EUC 24.5.2024). Es gibt zahlreiche 
Berichte über schwerwiegende Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.4.2024). 
Das  Gesetz  sieht  strafrechtliche  Sanktionen  für  Korruption  durch  Beamte  vor.  Die  Regierung 
wendet  das  Anti-Korruptionsgesetz  jedoch  nicht  regelmäßig  an,  und  viele  Beamte  bleiben 
Berichten zufolge ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Ferner beschuldigen inländische und 
ausländische  Organisationen  regelmäßig  Regierungsbeamte,  darunter  auch  den  Präsidenten, 
seine Familie und hochrangige Minister, der Korruption (USDOS 23.4.2024). Die Familie von 
Sassou Nguesso ist seit langem mit glaubwürdigen Korruptionsvorwürfen konfrontiert. Die Familie 
des Präsidenten und seine Berater kontrollieren die staatliche National Petroleum Company of 
Congo (SNPC) und Offshore-Unternehmen werden angeblich dazu benutzt, SNPC-Gelder zu
veruntreuen (FH 15.5.2024). Im Jänner 2023 berichtete die französische Zeitung Libération, dass 
die französischen Behörden seit 2012 gegen Orion Oil ermitteln. Die Zeitung berichtete, dass das 
Unternehmen angeblich Öl von der SNPC zu Preisen unter dem Marktpreis gekauft, es mit einem 
Aufschlag  auf  dem  internationalen  Markt  verkauft  und  den  Erlös  an  Sassou  Nguesso 
zurückgegeben haben soll. Im Juli 2023 reichte eine Koalition kongolesischer NGOs Klage gegen 
Unbekannt  -  wahrscheinlich  die  Familie  Sassou  Nguesso  -  ein,  welche  für  den  Diebstahl 
öffentlicher  Einnahmen  in  Höhe  von  25  Milliarden  US-Dollar  verantwortlich  sein  soll  (FH 
15.5.2024).
Korruption untergräbt Berichten zufolge auch die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). 
Die kongolesische Justiz wird von Sassou Nguessos Verbündeten beherrscht, ist durch einen 
Mangel  an  Ressourcen  geschwächt  und  anfällig  für  Korruption  und  politischen  Einfluss  (FH 
15.5.2024).  Die  Regierung  hat  im  Laufe  des  Jahres  neun  Staatsanwälte  wegen  angeblichen 
Fehlverhaltens, einschließlich Korruption und Missbrauch von Geldern, suspendiert und abgesetzt 
(USDOS 23.4.2024). 
Quellen:
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (20.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Congo,  Rep.,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024
- EUC  -  European  Commission  (24.5.2024):  EU  Annual  Report  on  Human  Rights  and 
Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares(2024)3743899],
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 22
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and
democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024
- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024
https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices:  Republic  of  the  Congo,  https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html,  Zugriff 
11.9.2024
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst 
leisten (CIA 30.8.2024).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.8.2024): The World Factbook: Congo, Republic of 
the,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-republic-of-the/#military-and-security, 
Zugriff 11.9.2024
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in der Republik Kongo hat sich nicht wesentlich verändert (USDOS 
23.4.2024), bzw. bleibt diese problematisch (EUC 24.5.2024). Es kommt zu willkürlichen oder 
rechtswidrigen  Tötungen,  einschließlich  außergerichtlicher  Tötungen;  Folter  oder  grausame, 
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 
23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen,
bleibt  weiterhin  weit  verbreitet  (EUC  24.5.2024).  Zudem  kommt  es  zu  weit  verbreiteter 
geschlechtsspezifischer  und  sexueller  Gewalt;  Gewaltverbrechen  oder  Gewaltandrohungen 
gegenüber indigenen Völkern; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Gewaltverbrechen 
oder  Gewaltandrohungen  gegenüber  sexuellen  Minderheiten;  und  das  Vorhandensein  der 
schlimmsten  Formen  von  Kinderarbeit  (USDOS  23.4.2024).  Es  wird  von  schweren 
Menschenrechtsverletzungen  und  eingeschränktem  Spielraum  für  die  Opposition  sowie  von 
gewaltsamem Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und Festnahmen berichtet (EUC 
24.5.2024).
Die  Republik  Kongo  ist  mehreren  wichtigen  Menschenrechtsverträgen  beigetreten,  allerdings 
weisen alternative Berichte der Zivilgesellschaft auf die geringe Umsetzung der Empfehlungen 
dieser hin (EUC 24.5.2024). Wie in den vorangegangenen Überprüfungszeiträumen entspricht das 
faktische Handeln der Regierung in der Republik Kongo nicht ihrer rechtlichen Verpflichtung, die 
Bürger- und Menschenrechte ihrer Bürger zu achten (BS 20.3.2024). Die Prioritäten des Landes im
Bereich der Menschenrechte in den UN-Gremien stimmen nicht mit denen der EU überein (EUC 
24.5.2024). 
Die kongolesische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (OCDH) ist vielleicht die bedeutendste 
Gruppe,  die  den  Staat  herausfordert  und  sich  für  mehr  Transparenz  und  den  Schutz  der 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 22
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