kong-lib-2024-09-20-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 22

Länderspezifische Anmerkungen Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942 3467b48e9ecf6 . .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 22

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. COVID-19..................................................................................................................................6 3. Politische Lage..........................................................................................................................6 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 8 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................9 7. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................9 8. Korruption................................................................................................................................10 9. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11 11. Haftbedingungen.....................................................................................................................14 12. Todesstrafe..............................................................................................................................15 13. Minderheiten........................................................................................................................... 16 14. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 17 14.1. Frauen und Kinder..............................................................................................................17 14.2. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................18 15. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................19 16. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................19 17. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 20 18. Rückkehr................................................................................................................................. 21 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 22

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 22

2. COVID-19 Seit Beginn der Pandemie bis zum 18.9.2024 wurden im Kongo 25.232 Infizierte und 389 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 25.232 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 0,46 % der Gesamtbevölkerung. Nach offiziellen Angaben der WHO sind bis zum Stichtag am 31.12.2023 insgesamt 833.210 Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben liegen der WHO nicht vor und werden auch nicht mehr erwartet. 695.760 Menschen haben mindestens eine Impfung erhalten (13 %). 654.119 Personen gelten im Kongo als vollständig geimpft (12,0 %). Die Republik Kongo gehört zu den am schlechtesten versorgten Ländern der Welt (LI 9.2024a). Nach anderen Angaben und mit anderem Stand / Datum wurden im Kongo bislang 25.227 COVID- 19 Infektionen erfasst, bei 389 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 5.8.2024). Dies entspricht einer Infektionsrate von 0,42 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 1,54 %. Im Kongo wurden bislang 695.760 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 31.7.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 11,7 %. Grundimmunisiert sind 11,0 % der Bevölkerung (CiZ 5.8.2024). Quellen: - CiZ – Corona in Zahlen (5.8.2024): Corona-Zahlen für Kongo, Republik, https://www.corona-in- zahlen.de/weltweit/kongo,%20republik/, Zugriff 20.9.2024 - LI - Laenderdaten.info (9.2024a): Gesundheitswesen im Kongo, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Brazzaville/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2024 3. Politische Lage Die Republik Kongo blickt auf die anhaltende politische Dominanz von Präsident Denis Sassou Nguesso zurück (BS 20.3.2024), welcher sich im März 2021 mit 88,4 % der Stimmen seine vierte Amtszeit als Präsident sicherte (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Das Verfassungsgericht bestätigte einen Erdrutschsieg des Amtsinhabers (BS 20.3.2024). Nguesso regierte das Land bereits zwischen 1979 und 1992; kam 1997 wider an die Macht und gewann seit 2002 alle Präsidentschaftswahlen. Der derzeitige Premierminister Anatole Collinet Makosso, der im Mai 2021 ernannt wurde, leitet eine Regierung, die Fragen der institutionellen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und integrativen Staatsführung Priorität einräumt (BM 8.4.2024) 2022 fanden Parlamentswahlen statt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 15.5.2024), welche neben einer starken Präsenz von Sicherheitskräften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wahllokale, weithin als fair und frei von größeren Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gesehen wurden (USDOS 23.4.2024). Diese wurden allerdings aufgrund der Anschuldigung von Wahlmanipulation, von mehreren Oppositionsparteien boykottiert. Die Wahlbeteiligung war gering. Die Kongolesische Arbeiterpartei - Parti Congolais du Travail (PCT) von Sassou Nguesso erhielt 112 Sitze in der Nationalversammlung, ihre Verbündeten 12 (FH 15.5.2024). Somit liegt die Legislative weitgehend .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 22

in den Händen von Sassou Nguesso und seinen Loyalisten (BS 20.3.2024). Die Oppositionsgruppen, Union Panafricaine pour la Democratie Sociale (UPADS) und die Union des démocrates humanistes (UDH-YUKI) gewannen jeweils 7 Sitze (FH 15.52024). In den Verfassungen von 2002 und 2015 wurden formale Kontrollmechanismen und eine Gewaltenteilung zwischen Präsidentschaft, Legislative und Judikative kodifiziert, aber diese Trennung existiert nur auf dem Papier. In der Realität werden die Justiz, die Nationalversammlung und der Senat sowie die Medien von Sassou Nguesso und seinem engsten Kreis kontrolliert, wodurch eine nahezu vollständige Zentralisierung der Macht und der Entscheidungsfindung innerhalb der Exekutive gewährleistet ist. Mit der Verfassung von 2015 wurden die Alters- und Amtszeitbeschränkungen für den Präsidenten aufgehoben (BS 20.3.2024). Quellen: - BM - Banque Mondiale (8.4.2024): République du Congo - Vue d'ensemble, https://www.banquemondiale.org/fr/country/congo/overview, Zugriff 11.9.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep., 19. März 2024 https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024 https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 4. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil (AA 8.8.2024; vgl. EDA 2.2.2024). Das österreichische Außenministerium ruft ein Sicherheitsrisiko für das ganze Land der Stufe 2 aus (BMEIA 4.9.2024). Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen (EDA 2.2.2024) kann es gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 8.8.2024). Bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo wird besondere Vorsicht angeraten. In gewissen Stadtteilen im Norden und Süden von Brazzaville wie Ouenze, Talanga, Bakongo, Poto Poto und Makélékélé sowie in den Randbezirken von Pointe Noire kommt es zu erhöhter Kriminalität (BMEIA 4.9.2024; vgl. AA 8.8.2024). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Republik Kongo nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.2.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Anmt [Deutschland] (8.8.2024): Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kongorepubliksicherheit/ 208542#content_0, Zugriff 11.9.2024 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 22

- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (4.9.2024): Reiseinformationen - Kongo (Republik Kongo), https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/kongo, Zugriff 11.9.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.2.2024): Reisehinweise für die Republik Kongo (Brazzaville), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/ reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html#edad678d4, Zugriff 11.9.2024 5. Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024, FH 15.5.2024). Somit verfügt das Land nicht über ein unabhängiges Justizsystem (EUC 24.5.2024). Das Verfassungsgericht und andere hochrangige Gerichte wurden von Sassou Nguesso häufig als politisches Instrument eingesetzt, um Oppositionsführer ins Visier zu nehmen, zuletzt durch die anhaltende Inhaftierung von Andre Okombi Salissa (BS 20.3.2024). Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen, doch erließen die Richter nicht immer direkte Gerichtsbeschlüsse gegen Regierungsbeamte, denen Straftaten vorgeworfen wurden (USDOS 23.4.2024). Die Gerichte auf unterer Ebene in der Republik Kongo weisen eine größere Autonomie gegenüber zentraler Kontrolle oder politischen Erwägungen auf, insbesondere in ländlichen Gebieten. Traditionelle Gerichte ergänzen zuweilen die begrenzte Reichweite der zentralen Regierungsinstitutionen (BS 20.3.2024). In der Verfassung ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert, aber die Behörden hielten sich nicht immer an dieses Recht . Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagten haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und einen Anwalt zu konsultieren, was jedoch nicht immer der Fall ist. Die Regierung ist gesetzlich verpflichtet, jedem mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand zu gewähren, aber dieser Beistand steht nicht immer zur Verfügung. Weiters haben Angeklagte das Recht ihre Verteidigung vorzubereiten, Ankläger und Zeugen zu konfrontieren oder zu befragen und Zeugen und Beweise in ihrem eigenen Namen zu präsentieren. Angeklagte haben zudem das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden, und auch das Recht, Berufung einzulegen. In politisch motivierten Fällen verweigert die Regierung den Angeklagten oft die meisten oder alle diese Rechte (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep., https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares(2024)3743899], https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 22

- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024 https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 6. Sicherheitsbehörden Zu den kongolesischen Streitkräften (Forces Armées Congolaises, FAC), zählen Heer, Marine, kongolesische Luftwaffe und nationale Gendarmerie. Die Nationale Gendarmerie ist eine paramilitärische Truppe, die für die Durchsetzung der Gesetze und die Sicherheit im Inland zuständig ist; sie untersteht dem Verteidigungsministerium, ist aber auch dem Innenministerium unterstellt; das Innenministerium kontrolliert auch die Nationale Polizei (CIA 30.8.2024). Es gibt auch Berichte über willkürliche Verhaftungen und körperliche Misshandlungen durch die Polizei, aber Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte werden von der Regierung im Allgemeinen nicht untersucht (FH 15.5.2024). Die Behörden unternehmen Schritte, um in bestimmten Fällen Mitglieder der Sicherheitskräfte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen, aber die Durchsetzung ist nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen ungestraft (USDOS 23.4.2024). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency[USA] (30.8.2024): The World Factbook: Congo, Republic of the, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-republic-of-the/#military-and-security, Zugriff 11.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024 https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot von Körperverletzung, aber es gibt keinen Rechtsrahmen, der Folter ausdrücklich verbietet. Es gibt glaubwürdige Berichte von inländischen Menschenrechts-NGOs und in den sozialen Medien, dass die Regierung oder ihre Beamten Gefangene oder Verurteilte grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelten (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, bleibt weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Die Behörden unternehmen zwar vereinzelt Schritte, jedoch bleiben Sicherheitskräfte weitgehend ungestraft. Es gab allerdings einen bekannten Fall von einem Marineoffizier der wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch im August 2023 zu 15 Jahren Zwangsarbeit im Gefängnis verurteilt wurde (USDOS 23.4.2024). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 22

- EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares(2024)3743899], https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 8. Korruption Die Korruption im Land ist endemisch (BS 20.3.2024; vgl. FH 15.5.2024), die Strafverfolgung von Korruptionsfällen ist häufig politisch motiviert (FH 15.5.2024) und Korruption bleibt nach wie vor ein großes Hindernis für eine verantwortungsvolle Staatsführung (EUC 24.5.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über schwerwiegende Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung wendet das Anti-Korruptionsgesetz jedoch nicht regelmäßig an, und viele Beamte bleiben Berichten zufolge ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Ferner beschuldigen inländische und ausländische Organisationen regelmäßig Regierungsbeamte, darunter auch den Präsidenten, seine Familie und hochrangige Minister, der Korruption (USDOS 23.4.2024). Die Familie von Sassou Nguesso ist seit langem mit glaubwürdigen Korruptionsvorwürfen konfrontiert. Die Familie des Präsidenten und seine Berater kontrollieren die staatliche National Petroleum Company of Congo (SNPC) und Offshore-Unternehmen werden angeblich dazu benutzt, SNPC-Gelder zu veruntreuen (FH 15.5.2024). Im Jänner 2023 berichtete die französische Zeitung Libération, dass die französischen Behörden seit 2012 gegen Orion Oil ermitteln. Die Zeitung berichtete, dass das Unternehmen angeblich Öl von der SNPC zu Preisen unter dem Marktpreis gekauft, es mit einem Aufschlag auf dem internationalen Markt verkauft und den Erlös an Sassou Nguesso zurückgegeben haben soll. Im Juli 2023 reichte eine Koalition kongolesischer NGOs Klage gegen Unbekannt - wahrscheinlich die Familie Sassou Nguesso - ein, welche für den Diebstahl öffentlicher Einnahmen in Höhe von 25 Milliarden US-Dollar verantwortlich sein soll (FH 15.5.2024). Korruption untergräbt Berichten zufolge auch die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). Die kongolesische Justiz wird von Sassou Nguessos Verbündeten beherrscht, ist durch einen Mangel an Ressourcen geschwächt und anfällig für Korruption und politischen Einfluss (FH 15.5.2024). Die Regierung hat im Laufe des Jahres neun Staatsanwälte wegen angeblichen Fehlverhaltens, einschließlich Korruption und Missbrauch von Geldern, suspendiert und abgesetzt (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep., https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares(2024)3743899], .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 22

https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024 https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 9. Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 30.8.2024). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.8.2024): The World Factbook: Congo, Republic of the, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-republic-of-the/#military-and-security, Zugriff 11.9.2024 10. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in der Republik Kongo hat sich nicht wesentlich verändert (USDOS 23.4.2024), bzw. bleibt diese problematisch (EUC 24.5.2024). Es kommt zu willkürlichen oder rechtswidrigen Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, bleibt weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber indigenen Völkern; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber sexuellen Minderheiten; und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Es wird von schweren Menschenrechtsverletzungen und eingeschränktem Spielraum für die Opposition sowie von gewaltsamem Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und Festnahmen berichtet (EUC 24.5.2024). Die Republik Kongo ist mehreren wichtigen Menschenrechtsverträgen beigetreten, allerdings weisen alternative Berichte der Zivilgesellschaft auf die geringe Umsetzung der Empfehlungen dieser hin (EUC 24.5.2024). Wie in den vorangegangenen Überprüfungszeiträumen entspricht das faktische Handeln der Regierung in der Republik Kongo nicht ihrer rechtlichen Verpflichtung, die Bürger- und Menschenrechte ihrer Bürger zu achten (BS 20.3.2024). Die Prioritäten des Landes im Bereich der Menschenrechte in den UN-Gremien stimmen nicht mit denen der EU überein (EUC 24.5.2024). Die kongolesische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (OCDH) ist vielleicht die bedeutendste Gruppe, die den Staat herausfordert und sich für mehr Transparenz und den Schutz der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 22
