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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024). Ihr Status befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, während ihr friedlicher Aktivismus unterdrückt und kriminalisiert wird. Die Behörden verfolgen öffentlich sichtbare Mitglieder der Bidun-Gemeinde auch weiterhin strafrechtlich (HRW 11.1.2024). Artikel 12 des Gesetzes über öffentliche Versammlungen von 1979 verbietet es Nichtstaatsangehörigen, an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen (HRW 11.1.2024). Staatsbürger, die an nicht genehmigten Protesten teilnehmen, müssen mit Haftstrafen rechnen, während Nichtstaatsangehörige abgeschoben werden können (FH 2025; vgl. BS 2024). Friedliche Proteste sind jedoch manchmal ohne Genehmigung erlaubt. Nach dem Ausbruch der Kämpfe im Gazastreifen im Oktober 2023 organisierten politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten, darunter oppositionelle Abgeordnete, beispielsweise große pro-palästinensische Demonstrationen, die ohne Zwischenfälle verliefen. Im März 2024 wurden Aufrufe zu einer Solidaritätsdemonstration für die Palästinenser jedoch vom Innenministerium mit Straßensperren behindert (FH 2025). Während öffentliche Versammlungen in den letzten Jahren seltener geworden sind, finden traditionelle halböffentliche Versammlungen, die von Familien oder Stämmen abgehalten werden – so genannte Diwaniyas – weiterhin regelmäßig statt (BS 2024). Aktivisten und andere Personen werden gelegentlich wegen ihrer Online-Kommentare zu Verhören vorgeladen, und einige wurden strafrechtlich verfolgt. Aktivisten aus der Bidun-Gemeinschaft sind besonders häufig davon betroffen (FH 2025). Die Behörden nutzen dafür Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch wie auch Gesetze der nationalen Sicherheit und gegen Cyberkriminalität (HRW 11.1.2024). Im Allgemeinen kontrolliert die Regierung die Aktivitäten von NGOs, indem sie deren Registrierung und Zulassung überwacht. Im Gegensatz zu seinen Nachbarländern hat Kuwait NGOs im Bereich der Menschenrechte eine Zulassung erteilt und gewährt Organisationen wie Human Rights Watch (HRW) Zugang zum Land und unterhält einen Dialog mit ihnen (BS 2024). Dennoch schränken die Behörden die Registrierung und Zulassung von NGOs ein, sodass viele Gruppen ohne Rechtsstatus arbeiten müssen. Vertreter zugelassener NGOs benötigen eine behördliche Genehmigung, um an Konferenzen im Ausland teilzunehmen, und kritische Gruppen können Schikanen ausgesetzt sein (FH 2025). Arbeitnehmer aus dem privaten Sektor, die kuwaitische Staatsbürger sind, haben das Recht, Gewerkschaften beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, sowie ein eingeschränktes Streikrecht. Das Arbeitsrecht lässt jedoch nur einen einzigen nationalen Gewerkschaftsverband zu. Nichtstaatsangehörige Arbeitsmigranten genießen diese Rechte nicht und müssen bei Beteiligung an Gewerkschafts- oder Streikaktivitäten mit Entlassung und Ausweisung rechnen (FH 2025). Amnesty International berichtet allerdings, dass ausländische Arbeitsmigranten, die den Großteil der Arbeitskräfte im Privatsektor stellen, zwar keine Gewerkschaften gründen, nach fünf Jahren Aufenthalt allerdings bestehenden Gewerkschaften beitreten dürfen (AI 23.4.2024). Beamten und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 36

Hausangestellten werden Gewerkschaftsrechte verwehrt. Die meisten Arbeitnehmer sind Staatsbedienstete und haben kein Streikrecht. Migranten beteiligen sich manchmal an riskanten illegalen Arbeitskampfmaßnahmen wie Sitzstreiks und Arbeitsniederlegungen, um gegen Nichtzahlung von Löhnen und andere Missstände zu protestieren (FH 2025). Quellen: - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - AI – Amnesty International (23.4.2024): Kuwait 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107946.html, Zugriff 22.4.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world- report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025 10. Todesstrafe Gemäß kuwaitischer Rechtsprechung kann die Todesstrafe für eine Reihe von Vergehen verhängt werden, darunter auch für Vergehen, die nicht in die Kategorie der „schwersten Verbrechen“ fallen, wie z.B. Meineid und erzwungener Meineid sowie Drogenvergehen (UNCAT 6.12.2024). Kuwait hat gemäß den Aufzeichnungen von Amnesty International im Jahr 2024 sechs Todesurteile vollstreckt und mindestens sieben verhängt. Mit Stand Ende 2024 warteten in Kuwait zumindest 32 Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils (AI 8.4.2025). 2024 hat Kuwait das dritte Jahr in Folge Hinrichtungen durchgeführt (AI 29.4.2025). Quellen: - AI – Amnesty International (8.4.2025): Death Sentences and Executions 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 18.4.2025 - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Kuwait*, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, Zugriff 18.4.2025 11. Religionsfreiheit Das Zivilrecht Kuwaits ist eine Kombination aus britischem Common Law, französischem Recht und islamischem Recht. Artikel 2 der Verfassung legt fest, dass der Islam Staatsreligion ist und die islamische Scharia eine wichtige (aber nicht die einzige) Rechtsquelle darstellt. Der Staat ist weitgehend säkular und orientiert sich an modernen Prinzipien. Die herrschende Familie ist dafür bekannt, den Einfluss religiöser Dogmen auf die Rechtsordnung und die politischen Institutionen zu begrenzen (BS 2024). Der Islam ist Staatsreligion, und Blasphemie ist strafbar. Die Verunglimpfung des Islam, Christentums und Judentums ist verboten. Die Regierung ernennt .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 36

sunnitische Imame und überwacht deren Predigten. Schiitische Muslime haben ihre eigenen religiösen Institutionen, darunter Scharia-Gerichte, allerdings erlaubt die Regierung keine Ausbildung schiitischer Geistlicher im Land. Mehrere christliche Kirchen sind offiziell registriert. Angehörige anderer nichtmuslimischer Minderheiten dürfen ihren Glauben in der Regel privat ausüben, aber sie dürfen nicht missionieren (FH 2025; vgl. BS 2024) und ihre Gemeinschaften sind nicht offiziell registriert (USDOS 26.6.2024). Das Gesetz verbietet die Missionierung durch Nichtmuslime nicht ausdrücklich, aber Personen, die missionieren, können laut Gesetzen strafrechtlich verfolgt werden, die die Verunglimpfung von Religionen unter Strafe stellen. Personen, die sich der Apostasie [des Glaubensabfalls] schuldig gemacht haben, verlieren gemäß Gesetz bestimmte Rechte, darunter das Recht, Vermögen von muslimischen Verwandten oder Ehepartnern zu erben, allerdings sind keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen. Darüber hinaus stellen die Behörden keine neuen amtlichen Dokumente aus, die einen Religionswechsel vermerken, es sei denn, jemand konvertiert von einer anderen Religion zum Islam (USDOS 26.6.2024). Nach Behördenangaben sind knapp 75 % der Bewohner Kuwaits (d.h. von den 1,5 Mio. Staatsangehörigen und 3,3 Mio. Nichtstaatsangehörigen) Muslime, wobei der nationale Zensus nicht zwischen Sunniten und Schiiten unterscheidet. NGOs und Medien schätzen, dass rund 70 % der Muslime Sunniten und 30 % Schiiten sind, einschließlich Ahmadis und Ismailis. Rund 17 % der Bewohner sind nach Behördenangaben Christen, ca. 9 % nichtabrahamitischen Glaubens. Unter den im Land lebenden ausländischen Staatsangehörigen ist der Anteil der Christen und Anhänger nichtabrahamitischer Religionen größer als unter den Staatsbürgern. Die größten nichtabrahamitischen Glaubensgruppen unter den Bewohnern ohne Staatsbürgerschaft stellen die Hindus und Buddhisten dar. Weiters gibt es in Kuwait auch eine Anzahl an Sikhs, Druzen, Baha’i und Bohra-Muslime (USDOS 26.6.2024), wobei Letztere auch zum schiitischen oder ismailitischen Zweig des Islams gezählt werden (EB 7.3.2025). Eine häufig erwähnte, religiöse Konfliktlinie in politischen Auseinandersetzungen verläuft zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen, obwohl Letztere im Vergleich zu ihrer Situation in anderen sunnitisch-arabischen Golfstaaten relativ gut integriert sind (BS 2024). Dennoch sind sie auf allen Regierungsebenen unterrepräsentiert (USDOS 26.6.2024) und das Potenzial für eine Eskalation der konfessionellen Spannungen im überwiegend sunnitischen Land gibt laut einem Bericht der Bertelsmann Stiftung zum Zustand der Demokratie in Kuwait Anlass zur Sorge. Vorfälle wie derjenige im Mai 2022, als kuwaitische Sicherheitskräfte die größte schiitische Moschee des Landes stürmten, schüren diese Wahrnehmung (BS 2024). Wie in den vergangenen Jahren waren auch 2024 Prozessionen im Freien anlässlich des schiitischen Ashura [Anm.: wichtiger religiöser Trauertag für Schiiten] verboten (AI 29.4.2025). Ein weiterer seit langem bestehender, ungelöster gesellschaftlicher Konflikt ist die soziale Ausgrenzung der Bidun (BS 2024), von denen schätzungsweise 60 % schiitische Muslime sind (USDOS 26.6.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 36

Quellen: - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - EB – Encyclopedia Britannica (7.3.2025): Bohrā, https://www.britannica.com/topic/Bohras, Zugriff 22.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - USDOS – United States Department of State (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/en/document/2111898.html, Zugriff 22.4.2025 12. Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet alle Formen der Meinungsäußerung, die Hass gegen eine bestimmte Gesellschaftsgruppe schüren, zu religiösen Unruhen aufrufen oder die Vorherrschaft einer ethnischen oder religiösen Gruppe fordern. Ebenso ist es Arbeitgebern im Ölsektor und in der Privatwirtschaft gesetzlich verboten, Personen aufgrund ihres Geschlechts, Alters, einer Schwangerschaft oder des sozialen Status zu diskriminieren, dies wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Bestimmten Gruppen wird aufgrund der damit verbundenen sozialen und politischen Rechte der Zugang zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung verwehrt. Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 wird die volle Staatsbürgerschaft allen Personen gewährt, die sich vor 1920 in Kuwait niedergelassen haben und bis zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ihren Hauptwohnsitz dort hatten. Darüber hinaus hat jede Person, deren Vater kuwaitischer Staatsangehöriger ist, unabhängig vom Geburtsort alle Staatsbürgerrechte. Dies gilt auch für Personen in Kuwait, deren Eltern unbekannt sind. Unterdessen schließt das Gesetz die Mehrheit der Nichtstaatsangehörigen und andere historische Minderheiten aus. Zu ersteren zählen ausländische Arbeiter, die fast 3,4 Millionen der insgesamt ca. 4,6 Millionen Einwohner des Landes ausmachen. Sie haben keine Aussicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird auch rund 80.000 bis 110.000 Bidun (abgekürzt von „Bidun jinsiyya“ = „ohne Staatsangehörigkeit“) verweigert, staatenlosen arabischen Einwohnern, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind (BS 2024). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Nichtstaatsangehörigen, die rund 68 % der Einwohner des Landes ausmachen, ist weit verbreitet und tritt in den meisten Bereichen des täglichen Lebens auf, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung. In den Medien gibt es zahlreiche Vorwürfe, dass die Polizei Staatsangehörige gegenüber Nichtstaatsangehörigen bevorzugen würde. Das Innenministerium wendet administrative Ausweisungen, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, an, um Nichtstaatsangehörige wegen geringfügiger Vergehen, wie dem Lenken eines Taxis ohne Lizenz, auszuweisen (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 36

Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vgl. CEIP 13.3.2025). Drei Kategorien von Staatsangehörigen waren betroffen: Personen, denen vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten; Frauen, die durch Heirat eingebürgert wurden; sowie Künstler, Sänger und andere Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 13.3.2025; vgl. TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und den Emir erleichtern (ECDHR 17.4.2025; vgl. FR24 15.3.2025). Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet worden, manchmal gegen politische Gegner oder Personen, die des Terrorismus beschuldigt wurden (FR24 15.3.2025). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary Democracy Be Restored, Reformed, or Repudiated?, https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir- democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025 - ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (17.4.2025.): Citizenship Revoked: Kuwait’s Escalating Denaturalization Crisis and the Bidoon’s Enduring Statelessness, Zugriff 24.4.2025 - FR24 – France 24 (15.3.2025): 'Stateless overnight': Authoritarian crackdown strips 42,000 Kuwaitis of nationality, https://www.france24.com/en/middle-east/20250315-an-authoritarian-shift- in-kuwait-stripps-42-000-citizens-of-their-nationality, Zugriff 23.4.2025 - TTK – The Times Kuwait (15.3.2025): Nationality Law Ensures Kuwait Remains Kuwaiti, https://timeskuwait.com/nationality-law-ensures-kuwait-remains-kuwaiti/, Zugriff 24.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 12.1. Bidun Bidun (kurz für „bidun jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Staatsangehörigkeit“ bedeutet und alternativ auch als „Bedoon“, „Bidoon“ und „Bedun“ geschrieben wird) sind eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als Staatsbürger aufgenommen wurden. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit „Beduinen“ verwechselt werden: Letzteres bezieht sich auf eine viel größere soziokulturelle Gruppe von in der Wüste lebenden nomadischen Viehzüchtern in der Region, obwohl es einige Überschneidungen zwischen den beiden Gruppen gibt (MRG 16.10.2023a). Die meisten Bidun stammen von nomadischen Stämmen der Arabischen Halbinsel, die sich zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits im Jahr 1961 im Land aufhielten, aber es verabsäumten, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 36

sich als Staatsbürger zu registrieren. Das Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaftsberechtigung, das im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 festgelegt war, begünstigte die Stadtbewohner Kuwaits und diejenigen, die Verbindungen zu einflussreichen Stämmen oder Familien hatten. Auf der anderen Seite versäumten es viele Stammesgemeinschaften in abgelegenen Gebieten, sich nach Verabschiedung des Gesetzes als Staatsbürger registrieren zu lassen, sei es aus Unkenntnis oder Unverständnis der neuen Rechtslage und ihrer Auswirkungen, aufgrund von Analphabetismus oder weil sie keine Dokumente vorweisen konnten, die ihre Verbindung zum Staatsgebiet belegten (MRG 16.10.2023b; vgl. AI 17.8.2023). Eine zweite, kleinere Gruppe der Bidun lebte zuvor in benachbarten arabischen Staaten (darunter Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien) und wurde in den 1960er und 1970er Jahren in die kuwaitische Armee und Polizei rekrutiert (MRG 16.10.2023b). Andere kamen vermutlich etwas später, während des Öl-Booms der 1970er und 1980er Jahre, ins Land (Landinfo 24.8.2020). Die meisten Bidun dieser Kategorie haben Kuwait nach Einschätzung der auf Minderheitenrechte spezialisierten NGO Minority Rights Group vermutlich nach dem Golfkrieg verlassen, sodass die heutige Bidun-Bevölkerung überwiegend aus der ersten Kategorie besteht, die keine Staatsangehörigkeit eines anderen arabischen Staates besitzt (MRG 16.10.2023b). In den ersten Jahrzehnten nach der Unabhängigkeit Kuwaits hatte der Status als Bidun relativ wenige Nachteile, sie konnten z.B. standesamtliche Ehen schließen und andere Dokumente erhalten (MRG 16.10.2023b). 1986 änderte die Regierung den Status der Bidun jedoch in „illegale Einwohner“ und begann, ihnen ihre Rechte zu entziehen (MRG 16.10.2023b; vgl. Alshammiry 28.7.2021). Mit der irakischen Invasion Kuwaits, bzw. nach dem Ende der irakischen Besatzung, verschlechterte sich die Lage für Bidun weiter. Bidun-Flüchtlinge, die während des Krieges aus dem Land geflohen waren, wurden an der Rückkehr gehindert. Andere wurden in überfüllten Haftanstalten festgehalten und misshandelt (MRG 16.10.2023b). Die Behörden stellten Bidun keine Ausweispapiere mehr aus und drängten sie, ihre „wahre“ Staatsangehörigkeit anzugeben, um ihren Status zu legalisieren und eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Viele Bidun entschieden sich dafür, zu diesem Zweck gefälschte ausländische Pässe zu kaufen, ein Vorgang, der offenbar mit Wissen und sogar mit Unterstützung der kuwaitischen Regierung stattfand. Viele mussten feststellen, dass der Besitz eines ausländischen Passes, selbst eines illegalen, später dazu benutzt wurde, ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu untergraben (MRG 16.10.2023b). Die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun hat sich seit den 1990er Jahren kaum verändert. Die Regierung behauptet zwar, dass die Bidun die gleichen Menschenrechte wie kuwaitische Staatsangehörige genießen, bezeichnet sie jedoch weiterhin als illegale Einwohner und stellt sie als opportunistische Ausländer dar, die ihre ursprünglichen Dokumente vernichtet haben, um in Kuwait bleiben und die Sozialleistungen des Staates in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 36

Anspruch nehmen zu können. Zwar mag eine Minderheit derjenigen, die sich selbst als Bidun bezeichnen, unter diese Kategorie fallen, doch trifft diese Beschreibung laut der Minority Rights Group sicherlich nicht auf die Mehrheit zu (MRG 16.10.2023c). Zugang zu Dokumenten In diesem Kontext wurden trotz wiederholter Versprechungen nur geringe Fortschritte bei der Einbürgerung erzielt. Ein im Jahr 2000 verabschiedetes Gesetz ermöglicht die Einbürgerung von Bidun und ihren Nachkommen, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Volkszählung von 1965 registriert waren und sich somit zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit im Land aufgehalten haben. Es wurde jedoch berichtet, dass nur eine kleine Anzahl von Bidun durch dieses Verfahren die Staatsangehörigkeit erwerben konnte (MRG 16.10.2023c). Einige Bidun, insbesondere diejenigen, die im Besitz von Volkszählungsunterlagen aus dem Jahr 1965 sind, konnten grüne Ausweise oder „Referenzkarten“ (bitaqaat muraja'a) erhalten (MRG 16.10.2023c), die informell auch als Sicherheitskarten bekannt sind und von den kuwaitischen Behörden Überprüfungskarten (review cards) genannt werden (UKHO 8.2024). Andere, die von der Regierung als Personen ausländischer Herkunft angesehen werden oder deren Hintergrund weiter untersucht werden muss, erhielten gelbe oder rote Karten (MRG 16.10.2023c). Mit Stand 2020 wurden meist gelbe Karten ausgestellt, wobei das Farbschema laut einer von Landinfo befragten Quelle weitgehend irrelevant geworden ist (Landinfo 24.8.2020). Die „Referenz-“ oder „Ausweiskarten“ können für begrenzte Zwecke verwendet werden, beispielsweise für die Anmeldung an Privatschulen oder für die Krankenversicherung. Sie sind jedoch nicht mit den Personalausweisen vergleichbar, die kuwaitischen Staatsbürgern und legalen Einwohnern ausgestellt werden (MRG 16.10.2023c; vgl. Landinfo 24.6.2020). Laut einer vom UK Home Office befragten Quelle gelten sie dennoch als Pendant zu den Personalausweisen anderer Einwohner. Ein gültiger Personalausweis ist für fast alle Transaktionen erforderlich, wie z.B. für die Anmietung eines Autos, den Kauf einer SIM-Karte, die Führung eines Bankkontos – einige davon werden mangels erneuerter Ausweise gesperrt (UKHO 8.2024). Bidun, die keine Referenzkarten erhalten haben, befinden sich in einer prekäreren Lage, da ihnen der Zugang zu den grundlegendsten Rechten verwehrt ist und sie ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG 16.10.2023c). Um die Referenzkarten (MRG 16.10.2023c) bzw. Überprüfungs- oder Sicherheitskarten zu erhalten, müssen sich Bidun beim „Zentralen System zur Klärung des Status illegaler Einwohner“ registrieren lassen (Landinfo 24.8.2020), das informell auch als „Zentrales System“ bzw. „Al-Jihaz Al-Markezi“ auf Arabisch (MRG 16.10.2023c), oder unter dem Akronym CARIRS zur englischen Bezeichnung „Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status“ bekannt ist (UKHO 8.2024). Im Allgemeinen ist das System laut einer von Landinfo im Jahr 2019 befragten Quelle jedoch weniger einfach, als es scheint. Die Karte muss häufig erneuert werden, da ihre Gültigkeitsdauer in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 36

den letzten Jahren immer weiter verkürzt wurde (Landinfo 24.8.2020), oftmals auf weniger als ein Jahr, manchmal auf nur drei Monate (UKHO 8.2024; vgl. Landinfo 24.8.2020). Ohne gültige Überprüfungskarten ist es für Bidun sehr schwierig, staatliche Leistungen zu erhalten (Landinfo 24.8.2020; vgl. AI 23.4.2024). Lediglich in Bezug auf die medizinische Grundversorgung gab eine vom UK Home Office befragte Quelle an, dass möglicherweise eine Behandlung mit abgelaufener Karte gestattet würde (UKHO 8.2024). Viele Bidun erneuern die Karten jedoch nicht, da sie dabei Gefahr laufen, eine falsche, nicht kuwaitische Staatsangehörigkeit zugewiesen zu bekommen, was es für sie noch schwieriger macht, ihre Staatenlosigkeit jemals zu beenden (AI 23.4.2024). Das Zentrale System stellte häufig Karten aus, die den Inhaber als irakischen, saudischen, iranischen oder anderen Staatsangehörigen auswiesen, wobei es unklar schien, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt ist, und es kein ordnungsgemäßes Verfahren zu geben scheint, mit dem Bidun diese Feststellungen anfechten können (HRW 11.1.2024). Anekdotischen Berichten zufolge üben Beamte des Zentralen Systems auch Druck auf Antragsteller aus, eine alternative Staatsangehörigkeit anzugeben (oder „offenzulegen“), wobei ihnen mit der Sperrung ihrer Bankkonten und dem Entzug ihrer Führerscheine gedroht wurde, falls sie dies nicht akzeptieren würden (UKHO 8.2024). Bidun mit Referenzkarten müssen beim Zentralen System eine Genehmigung beantragen, um grundlegende zivile Dokumente wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden zu erhalten. Bidun, die solche Dokumente beantragen, werden jedoch häufig mit der Begründung abgelehnt, die Behörden hätten Hinweise darauf, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Andere haben Menschenrechtsgruppen berichtet, dass sie für die Ausstellung solcher Dokumente Bestechungsgelder zahlen mussten. Vielen wird dann gesagt, sie müssten „ihren Status klären“, indem sie ihre andere Staatsangehörigkeit bestätigen, um die beantragten zivilrechtlichen Dokumente zu erhalten (MRG 16.10.2023c). Bidun verfügen im Allgemeinen über keine Reisedokumente (FH 2025; vgl. UKHO 8.2024). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Ausstellung von so genannten Artikel-17-Pässen (temporäre Reisedokumente, die keine Staatsbürgerschaft verleihen) zu bestimmten Zwecken, wie z.B. für medizinische Behandlungen, Hajj-Pilgerreisen oder Auslandsstudien (UKHO 8.2024). Im Juni 2024 stellte das kuwaitische Innenministerium die Ausstellung und Verlängerung von Reisedokumenten gemäß Artikel 17 jedoch ein (TNA 15.4.2025), laut Ankündigung mit Ausnahme von Anträgen aus humanitären Gründen, wie z.B. für medizinische Behandlungen und zu Ausbildungszwecken (Zawiya 12.7.2024). Auch annullierten die Behörden alle bestehenden Artikel-17-Pässe. Das Innenministerium kündigte an, dass Inhaber bei humanitären Fällen einen Termin mit den Behörden ausmachen sollten (ATK 13.7.2024). Als Ausnahme wurden im Juli 2024 Dokumente an Bidun-Sportler ausgestellt (UKHO 8.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 36

Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr nach Kuwait mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Eine von der österreichischen Boschaft in Kuwait befragte Quelle bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018) und auch ein Forscher, der sich mit der Lage der Bidun beschäftigt, gab an, dass Bidun ohne Reisedokumente nicht nach Kuwait zurückkehren können (ENS 2.6.2023). Ein von Amnesty International (AI) veröffentlichter Artikel aus dem Jahr 2023 schildert den Fall eines Bidun, der mit gefälschten Reisedokumenten ausreiste und im Ausland um Asyl ansuchte, das ihm nicht gewährt wurde. Nach seiner Abschiebung nach Kuwait [Anm.: genauere Details sind hierzu nicht bekannt] wurde er verhaftet, ebenso wie seine Brüder und sein Vater, wobei sie in Haft gefoltert wurden und ihnen langjährige Haftstrafen angedroht wurden, sollten sie noch einmal auffällig werden (AI 12.6.2023). Zugang zu staatlichen Leistungen Der Zugang zu staatlichen Leistungen ist für Bidun mit der Überprüfungs- oder Sicherheitskarte verknüpft (AI 17.8.2023). Bidun [mit Überprüfungskarte] haben einen gesetzlichen Anspruch auf staatliche Leistungen wie z.B. Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelkarten. Mitglieder der Gemeinschaft gaben allerdings an, dass es für sie aufgrund bürokratischer Anforderungen oft schwierig sei, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bidun und internationale NGOs berichteten, dass die Regierung den Bidun staatliche Leistungen und Vorteile nicht einheitlich gewährte (USDOS 23.4.2024). Auch Bidun mit Überprüfungskarte haben gemäß anekdotischen Berichten manchmal Probleme, Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es schwierig ist, hierzu generelle Aussagen zu treffen (UKHO 8.2024). Eine von Landinfo im Jahr 2019 befragte Quelle wies darauf hin, dass Bidun generell eine vulnerable Gruppe seien, d.h. sie haben selbst mit Dokumenten, die ihren langfristigen Aufenthalt bestätigen, keinen Zugang zu Grundrechten. Dennoch geht es einigen Teilen der Bidun vermutlich besser als anderen, beispielsweise jenen, die über Dokumente aus der Volkszählung von 1965 verfügen, und jenen, die in der Armee oder Polizei gedient haben (Landinfo 24.8.2020). Bezüglich letzterer Gruppe kündigten die Behörden im September 2024 allerdings beispielsweise an, dass sie, anders als Armeeangehörige mit kuwaitischer Staatsbürgerschaft, ihr Recht auf staatliche Wohnungen nun beim Eintritt in den Ruhestand verlieren würden, was auf eine Diskriminierung von pensionierten Bidun-Armeeangehörigen gegenüber Armeeangehörigen mit Staatsbürgerschaft .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 36

hinausläuft (AI 29.4.2025). Ein Netzwerk informeller Kontakte kann ebenfalls den Zugang zu Beschäftigung und staatlichen Leistungen erleichtern. Darüber hinaus gibt es prominente kuwaitische Fürsprecher für die Rechte der Bidun, darunter auch Parlamentsabgeordnete (Landinfo 24.8.2020). Laut einer vom UK Home Office im Jahr 2024 befragten Quelle ist „Wasta“ (d.h. Nepotismus, der Rückgriff auf persönliche Beziehungen) für Bidun ohne Überprüfungskarte oftmals der einzige Weg, um staatliche Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Ausbildung oder Dokumente zu erhalten (UKHO 8.2024). Einige Aktivisten gaben auch an, dass ihnen oder ihren Familienangehörigen der Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsplätzen verwehrt wurde, weil sie sich für die Bidun einsetzten (USDOS 23.4.2024). Wirtschaftliche Teilhabe Wie andere Nichtstaatsangehörige haben auch die Bidun kein Recht auf Eigentum. Kinder von Staatsbürgerinnen, die mit Nichtstaatsangehörigen, darunter auch Bidun, verheiratet sind, konnten das Vermögen ihrer Mutter, einschließlich des Familienhauses, nicht erben (USDOS 23.4.2024). Die Sicherheits- oder Überprüfungskarte gewährt einen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (UKHO 8.2024). Unabhängig von ihrem Bildungsniveau werden Bidun aufgrund ihres „illegalen“ Status bei der Beschäftigung allerdings diskriminiert. Zwar stellen viele Ministerien Bidun ein, jedoch in der Regel auf der Grundlage von „Entgeltverträgen“, die kaum Arbeitsplatzsicherheit bieten und keine der gesetzlich vorgesehenen Leistungen für Staatsangehörige und ausländische Arbeitnehmer wie bezahlten Krankenstand, Jahresurlaub und Renten vorsehen. Darüber hinaus sind die Gehälter, die Bidun sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor angeboten werden, in der Regel niedriger als die Gehälter von Staatsangehörigen und ausländischen Arbeitnehmern. In der Realität sind viele Bidun gezwungen, ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen (MRG 16.10.2023c). Diskriminierende Maßnahmen gegenüber den Bidun haben langfristig zur relativen Armut und sozialen Ausgrenzung dieser Gemeinschaft beigetragen. Die meisten Bidun leben in slumähnlichen Siedlungen am Rande von Kuwait-Stadt, Tayma, Sulaibiyya und Ahmadi, wo sie keine angemessenen Unterkünfte haben und den extremen Wetterbedingungen Kuwaits schutzlos ausgeliefert sind. Obwohl die Regierung in den 1970er Jahren in diesen Gebieten Sozialwohnungen gebaut hat, gab es seitdem keine weiteren Entwicklungen, was zu Überbelegung und dem Wachstum von Slums geführt hat (MRG 16.10.2023c). Berichten zufolge ist die Selbstmordrate innerhalb der Bidun-Gemeinschaft hoch (MRG 16.10.2023c; vgl. Alshammiry 28.7.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 36
