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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Quellen: - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - EB – Encyclopedia Britannica (7.3.2025): Bohrā, https://www.britannica.com/topic/Bohras, Zugriff 22.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - USDOS – United States Department of State (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/en/document/2111898.html, Zugriff 22.4.2025 12. Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet alle Formen der Meinungsäußerung, die Hass gegen eine bestimmte Gesellschaftsgruppe schüren, zu religiösen Unruhen aufrufen oder die Vorherrschaft einer ethnischen oder religiösen Gruppe fordern. Ebenso ist es Arbeitgebern im Ölsektor und in der Privatwirtschaft gesetzlich verboten, Personen aufgrund ihres Geschlechts, Alters, einer Schwangerschaft oder des sozialen Status zu diskriminieren, dies wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Bestimmten Gruppen wird aufgrund der damit verbundenen sozialen und politischen Rechte der Zugang zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung verwehrt. Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 wird die volle Staatsbürgerschaft allen Personen gewährt, die sich vor 1920 in Kuwait niedergelassen haben und bis zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ihren Hauptwohnsitz dort hatten. Darüber hinaus hat jede Person, deren Vater kuwaitischer Staatsangehöriger ist, unabhängig vom Geburtsort alle Staatsbürgerrechte. Dies gilt auch für Personen in Kuwait, deren Eltern unbekannt sind. Unterdessen schließt das Gesetz die Mehrheit der Nichtstaatsangehörigen und andere historische Minderheiten aus. Zu ersteren zählen ausländische Arbeiter, die fast 3,4 Millionen der insgesamt ca. 4,6 Millionen Einwohner des Landes ausmachen. Sie haben keine Aussicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird auch rund 80.000 bis 110.000 Bidun (abgekürzt von „Bidun jinsiyya“ = „ohne Staatsangehörigkeit“) verweigert, staatenlosen arabischen Einwohnern, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind (BS 2024). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Nichtstaatsangehörigen, die rund 68 % der Einwohner des Landes ausmachen, ist weit verbreitet und tritt in den meisten Bereichen des täglichen Lebens auf, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung. In den Medien gibt es zahlreiche Vorwürfe, dass die Polizei Staatsangehörige gegenüber Nichtstaatsangehörigen bevorzugen würde. Das Innenministerium wendet administrative Ausweisungen, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, an, um Nichtstaatsangehörige wegen geringfügiger Vergehen, wie dem Lenken eines Taxis ohne Lizenz, auszuweisen (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 36

Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vgl. CEIP 13.3.2025). Drei Kategorien von Staatsangehörigen waren betroffen: Personen, denen vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten; Frauen, die durch Heirat eingebürgert wurden; sowie Künstler, Sänger und andere Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 13.3.2025; vgl. TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und den Emir erleichtern (ECDHR 17.4.2025; vgl. FR24 15.3.2025). Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet worden, manchmal gegen politische Gegner oder Personen, die des Terrorismus beschuldigt wurden (FR24 15.3.2025). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary Democracy Be Restored, Reformed, or Repudiated?, https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir- democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025 - ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (17.4.2025.): Citizenship Revoked: Kuwait’s Escalating Denaturalization Crisis and the Bidoon’s Enduring Statelessness, Zugriff 24.4.2025 - FR24 – France 24 (15.3.2025): 'Stateless overnight': Authoritarian crackdown strips 42,000 Kuwaitis of nationality, https://www.france24.com/en/middle-east/20250315-an-authoritarian-shift- in-kuwait-stripps-42-000-citizens-of-their-nationality, Zugriff 23.4.2025 - TTK – The Times Kuwait (15.3.2025): Nationality Law Ensures Kuwait Remains Kuwaiti, https://timeskuwait.com/nationality-law-ensures-kuwait-remains-kuwaiti/, Zugriff 24.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 12.1. Bidun Bidun (kurz für „bidun jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Staatsangehörigkeit“ bedeutet und alternativ auch als „Bedoon“, „Bidoon“ und „Bedun“ geschrieben wird) sind eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als Staatsbürger aufgenommen wurden. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit „Beduinen“ verwechselt werden: Letzteres bezieht sich auf eine viel größere soziokulturelle Gruppe von in der Wüste lebenden nomadischen Viehzüchtern in der Region, obwohl es einige Überschneidungen zwischen den beiden Gruppen gibt (MRG 16.10.2023a). Die meisten Bidun stammen von nomadischen Stämmen der Arabischen Halbinsel, die sich zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits im Jahr 1961 im Land aufhielten, aber es verabsäumten, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 36

sich als Staatsbürger zu registrieren. Das Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaftsberechtigung, das im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 festgelegt war, begünstigte die Stadtbewohner Kuwaits und diejenigen, die Verbindungen zu einflussreichen Stämmen oder Familien hatten. Auf der anderen Seite versäumten es viele Stammesgemeinschaften in abgelegenen Gebieten, sich nach Verabschiedung des Gesetzes als Staatsbürger registrieren zu lassen, sei es aus Unkenntnis oder Unverständnis der neuen Rechtslage und ihrer Auswirkungen, aufgrund von Analphabetismus oder weil sie keine Dokumente vorweisen konnten, die ihre Verbindung zum Staatsgebiet belegten (MRG 16.10.2023b; vgl. AI 17.8.2023). Eine zweite, kleinere Gruppe der Bidun lebte zuvor in benachbarten arabischen Staaten (darunter Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien) und wurde in den 1960er und 1970er Jahren in die kuwaitische Armee und Polizei rekrutiert (MRG 16.10.2023b). Andere kamen vermutlich etwas später, während des Öl-Booms der 1970er und 1980er Jahre, ins Land (Landinfo 24.8.2020). Die meisten Bidun dieser Kategorie haben Kuwait nach Einschätzung der auf Minderheitenrechte spezialisierten NGO Minority Rights Group vermutlich nach dem Golfkrieg verlassen, sodass die heutige Bidun-Bevölkerung überwiegend aus der ersten Kategorie besteht, die keine Staatsangehörigkeit eines anderen arabischen Staates besitzt (MRG 16.10.2023b). In den ersten Jahrzehnten nach der Unabhängigkeit Kuwaits hatte der Status als Bidun relativ wenige Nachteile, sie konnten z.B. standesamtliche Ehen schließen und andere Dokumente erhalten (MRG 16.10.2023b). 1986 änderte die Regierung den Status der Bidun jedoch in „illegale Einwohner“ und begann, ihnen ihre Rechte zu entziehen (MRG 16.10.2023b; vgl. Alshammiry 28.7.2021). Mit der irakischen Invasion Kuwaits, bzw. nach dem Ende der irakischen Besatzung, verschlechterte sich die Lage für Bidun weiter. Bidun-Flüchtlinge, die während des Krieges aus dem Land geflohen waren, wurden an der Rückkehr gehindert. Andere wurden in überfüllten Haftanstalten festgehalten und misshandelt (MRG 16.10.2023b). Die Behörden stellten Bidun keine Ausweispapiere mehr aus und drängten sie, ihre „wahre“ Staatsangehörigkeit anzugeben, um ihren Status zu legalisieren und eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Viele Bidun entschieden sich dafür, zu diesem Zweck gefälschte ausländische Pässe zu kaufen, ein Vorgang, der offenbar mit Wissen und sogar mit Unterstützung der kuwaitischen Regierung stattfand. Viele mussten feststellen, dass der Besitz eines ausländischen Passes, selbst eines illegalen, später dazu benutzt wurde, ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu untergraben (MRG 16.10.2023b). Die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun hat sich seit den 1990er Jahren kaum verändert. Die Regierung behauptet zwar, dass die Bidun die gleichen Menschenrechte wie kuwaitische Staatsangehörige genießen, bezeichnet sie jedoch weiterhin als illegale Einwohner und stellt sie als opportunistische Ausländer dar, die ihre ursprünglichen Dokumente vernichtet haben, um in Kuwait bleiben und die Sozialleistungen des Staates in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 36

Anspruch nehmen zu können. Zwar mag eine Minderheit derjenigen, die sich selbst als Bidun bezeichnen, unter diese Kategorie fallen, doch trifft diese Beschreibung laut der Minority Rights Group sicherlich nicht auf die Mehrheit zu (MRG 16.10.2023c). Zugang zu Dokumenten In diesem Kontext wurden trotz wiederholter Versprechungen nur geringe Fortschritte bei der Einbürgerung erzielt. Ein im Jahr 2000 verabschiedetes Gesetz ermöglicht die Einbürgerung von Bidun und ihren Nachkommen, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Volkszählung von 1965 registriert waren und sich somit zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit im Land aufgehalten haben. Es wurde jedoch berichtet, dass nur eine kleine Anzahl von Bidun durch dieses Verfahren die Staatsangehörigkeit erwerben konnte (MRG 16.10.2023c). Einige Bidun, insbesondere diejenigen, die im Besitz von Volkszählungsunterlagen aus dem Jahr 1965 sind, konnten grüne Ausweise oder „Referenzkarten“ (bitaqaat muraja'a) erhalten (MRG 16.10.2023c), die informell auch als Sicherheitskarten bekannt sind und von den kuwaitischen Behörden Überprüfungskarten (review cards) genannt werden (UKHO 8.2024). Andere, die von der Regierung als Personen ausländischer Herkunft angesehen werden oder deren Hintergrund weiter untersucht werden muss, erhielten gelbe oder rote Karten (MRG 16.10.2023c). Mit Stand 2020 wurden meist gelbe Karten ausgestellt, wobei das Farbschema laut einer von Landinfo befragten Quelle weitgehend irrelevant geworden ist (Landinfo 24.8.2020). Die „Referenz-“ oder „Ausweiskarten“ können für begrenzte Zwecke verwendet werden, beispielsweise für die Anmeldung an Privatschulen oder für die Krankenversicherung. Sie sind jedoch nicht mit den Personalausweisen vergleichbar, die kuwaitischen Staatsbürgern und legalen Einwohnern ausgestellt werden (MRG 16.10.2023c; vgl. Landinfo 24.6.2020). Laut einer vom UK Home Office befragten Quelle gelten sie dennoch als Pendant zu den Personalausweisen anderer Einwohner. Ein gültiger Personalausweis ist für fast alle Transaktionen erforderlich, wie z.B. für die Anmietung eines Autos, den Kauf einer SIM-Karte, die Führung eines Bankkontos – einige davon werden mangels erneuerter Ausweise gesperrt (UKHO 8.2024). Bidun, die keine Referenzkarten erhalten haben, befinden sich in einer prekäreren Lage, da ihnen der Zugang zu den grundlegendsten Rechten verwehrt ist und sie ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG 16.10.2023c). Um die Referenzkarten (MRG 16.10.2023c) bzw. Überprüfungs- oder Sicherheitskarten zu erhalten, müssen sich Bidun beim „Zentralen System zur Klärung des Status illegaler Einwohner“ registrieren lassen (Landinfo 24.8.2020), das informell auch als „Zentrales System“ bzw. „Al-Jihaz Al-Markezi“ auf Arabisch (MRG 16.10.2023c), oder unter dem Akronym CARIRS zur englischen Bezeichnung „Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status“ bekannt ist (UKHO 8.2024). Im Allgemeinen ist das System laut einer von Landinfo im Jahr 2019 befragten Quelle jedoch weniger einfach, als es scheint. Die Karte muss häufig erneuert werden, da ihre Gültigkeitsdauer in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 36

den letzten Jahren immer weiter verkürzt wurde (Landinfo 24.8.2020), oftmals auf weniger als ein Jahr, manchmal auf nur drei Monate (UKHO 8.2024; vgl. Landinfo 24.8.2020). Ohne gültige Überprüfungskarten ist es für Bidun sehr schwierig, staatliche Leistungen zu erhalten (Landinfo 24.8.2020; vgl. AI 23.4.2024). Lediglich in Bezug auf die medizinische Grundversorgung gab eine vom UK Home Office befragte Quelle an, dass möglicherweise eine Behandlung mit abgelaufener Karte gestattet würde (UKHO 8.2024). Viele Bidun erneuern die Karten jedoch nicht, da sie dabei Gefahr laufen, eine falsche, nicht kuwaitische Staatsangehörigkeit zugewiesen zu bekommen, was es für sie noch schwieriger macht, ihre Staatenlosigkeit jemals zu beenden (AI 23.4.2024). Das Zentrale System stellte häufig Karten aus, die den Inhaber als irakischen, saudischen, iranischen oder anderen Staatsangehörigen auswiesen, wobei es unklar schien, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt ist, und es kein ordnungsgemäßes Verfahren zu geben scheint, mit dem Bidun diese Feststellungen anfechten können (HRW 11.1.2024). Anekdotischen Berichten zufolge üben Beamte des Zentralen Systems auch Druck auf Antragsteller aus, eine alternative Staatsangehörigkeit anzugeben (oder „offenzulegen“), wobei ihnen mit der Sperrung ihrer Bankkonten und dem Entzug ihrer Führerscheine gedroht wurde, falls sie dies nicht akzeptieren würden (UKHO 8.2024). Bidun mit Referenzkarten müssen beim Zentralen System eine Genehmigung beantragen, um grundlegende zivile Dokumente wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden zu erhalten. Bidun, die solche Dokumente beantragen, werden jedoch häufig mit der Begründung abgelehnt, die Behörden hätten Hinweise darauf, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Andere haben Menschenrechtsgruppen berichtet, dass sie für die Ausstellung solcher Dokumente Bestechungsgelder zahlen mussten. Vielen wird dann gesagt, sie müssten „ihren Status klären“, indem sie ihre andere Staatsangehörigkeit bestätigen, um die beantragten zivilrechtlichen Dokumente zu erhalten (MRG 16.10.2023c). Bidun verfügen im Allgemeinen über keine Reisedokumente (FH 2025; vgl. UKHO 8.2024). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Ausstellung von so genannten Artikel-17-Pässen (temporäre Reisedokumente, die keine Staatsbürgerschaft verleihen) zu bestimmten Zwecken, wie z.B. für medizinische Behandlungen, Hajj-Pilgerreisen oder Auslandsstudien (UKHO 8.2024). Im Juni 2024 stellte das kuwaitische Innenministerium die Ausstellung und Verlängerung von Reisedokumenten gemäß Artikel 17 jedoch ein (TNA 15.4.2025), laut Ankündigung mit Ausnahme von Anträgen aus humanitären Gründen, wie z.B. für medizinische Behandlungen und zu Ausbildungszwecken (Zawiya 12.7.2024). Auch annullierten die Behörden alle bestehenden Artikel-17-Pässe. Das Innenministerium kündigte an, dass Inhaber bei humanitären Fällen einen Termin mit den Behörden ausmachen sollten (ATK 13.7.2024). Als Ausnahme wurden im Juli 2024 Dokumente an Bidun-Sportler ausgestellt (UKHO 8.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 36

Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr nach Kuwait mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Eine von der österreichischen Boschaft in Kuwait befragte Quelle bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018) und auch ein Forscher, der sich mit der Lage der Bidun beschäftigt, gab an, dass Bidun ohne Reisedokumente nicht nach Kuwait zurückkehren können (ENS 2.6.2023). Ein von Amnesty International (AI) veröffentlichter Artikel aus dem Jahr 2023 schildert den Fall eines Bidun, der mit gefälschten Reisedokumenten ausreiste und im Ausland um Asyl ansuchte, das ihm nicht gewährt wurde. Nach seiner Abschiebung nach Kuwait [Anm.: genauere Details sind hierzu nicht bekannt] wurde er verhaftet, ebenso wie seine Brüder und sein Vater, wobei sie in Haft gefoltert wurden und ihnen langjährige Haftstrafen angedroht wurden, sollten sie noch einmal auffällig werden (AI 12.6.2023). Zugang zu staatlichen Leistungen Der Zugang zu staatlichen Leistungen ist für Bidun mit der Überprüfungs- oder Sicherheitskarte verknüpft (AI 17.8.2023). Bidun [mit Überprüfungskarte] haben einen gesetzlichen Anspruch auf staatliche Leistungen wie z.B. Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelkarten. Mitglieder der Gemeinschaft gaben allerdings an, dass es für sie aufgrund bürokratischer Anforderungen oft schwierig sei, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bidun und internationale NGOs berichteten, dass die Regierung den Bidun staatliche Leistungen und Vorteile nicht einheitlich gewährte (USDOS 23.4.2024). Auch Bidun mit Überprüfungskarte haben gemäß anekdotischen Berichten manchmal Probleme, Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es schwierig ist, hierzu generelle Aussagen zu treffen (UKHO 8.2024). Eine von Landinfo im Jahr 2019 befragte Quelle wies darauf hin, dass Bidun generell eine vulnerable Gruppe seien, d.h. sie haben selbst mit Dokumenten, die ihren langfristigen Aufenthalt bestätigen, keinen Zugang zu Grundrechten. Dennoch geht es einigen Teilen der Bidun vermutlich besser als anderen, beispielsweise jenen, die über Dokumente aus der Volkszählung von 1965 verfügen, und jenen, die in der Armee oder Polizei gedient haben (Landinfo 24.8.2020). Bezüglich letzterer Gruppe kündigten die Behörden im September 2024 allerdings beispielsweise an, dass sie, anders als Armeeangehörige mit kuwaitischer Staatsbürgerschaft, ihr Recht auf staatliche Wohnungen nun beim Eintritt in den Ruhestand verlieren würden, was auf eine Diskriminierung von pensionierten Bidun-Armeeangehörigen gegenüber Armeeangehörigen mit Staatsbürgerschaft .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 36

hinausläuft (AI 29.4.2025). Ein Netzwerk informeller Kontakte kann ebenfalls den Zugang zu Beschäftigung und staatlichen Leistungen erleichtern. Darüber hinaus gibt es prominente kuwaitische Fürsprecher für die Rechte der Bidun, darunter auch Parlamentsabgeordnete (Landinfo 24.8.2020). Laut einer vom UK Home Office im Jahr 2024 befragten Quelle ist „Wasta“ (d.h. Nepotismus, der Rückgriff auf persönliche Beziehungen) für Bidun ohne Überprüfungskarte oftmals der einzige Weg, um staatliche Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Ausbildung oder Dokumente zu erhalten (UKHO 8.2024). Einige Aktivisten gaben auch an, dass ihnen oder ihren Familienangehörigen der Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsplätzen verwehrt wurde, weil sie sich für die Bidun einsetzten (USDOS 23.4.2024). Wirtschaftliche Teilhabe Wie andere Nichtstaatsangehörige haben auch die Bidun kein Recht auf Eigentum. Kinder von Staatsbürgerinnen, die mit Nichtstaatsangehörigen, darunter auch Bidun, verheiratet sind, konnten das Vermögen ihrer Mutter, einschließlich des Familienhauses, nicht erben (USDOS 23.4.2024). Die Sicherheits- oder Überprüfungskarte gewährt einen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (UKHO 8.2024). Unabhängig von ihrem Bildungsniveau werden Bidun aufgrund ihres „illegalen“ Status bei der Beschäftigung allerdings diskriminiert. Zwar stellen viele Ministerien Bidun ein, jedoch in der Regel auf der Grundlage von „Entgeltverträgen“, die kaum Arbeitsplatzsicherheit bieten und keine der gesetzlich vorgesehenen Leistungen für Staatsangehörige und ausländische Arbeitnehmer wie bezahlten Krankenstand, Jahresurlaub und Renten vorsehen. Darüber hinaus sind die Gehälter, die Bidun sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor angeboten werden, in der Regel niedriger als die Gehälter von Staatsangehörigen und ausländischen Arbeitnehmern. In der Realität sind viele Bidun gezwungen, ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen (MRG 16.10.2023c). Diskriminierende Maßnahmen gegenüber den Bidun haben langfristig zur relativen Armut und sozialen Ausgrenzung dieser Gemeinschaft beigetragen. Die meisten Bidun leben in slumähnlichen Siedlungen am Rande von Kuwait-Stadt, Tayma, Sulaibiyya und Ahmadi, wo sie keine angemessenen Unterkünfte haben und den extremen Wetterbedingungen Kuwaits schutzlos ausgeliefert sind. Obwohl die Regierung in den 1970er Jahren in diesen Gebieten Sozialwohnungen gebaut hat, gab es seitdem keine weiteren Entwicklungen, was zu Überbelegung und dem Wachstum von Slums geführt hat (MRG 16.10.2023c). Berichten zufolge ist die Selbstmordrate innerhalb der Bidun-Gemeinschaft hoch (MRG 16.10.2023c; vgl. Alshammiry 28.7.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 36

- AI – Amnesty International (23.4.2024): Kuwait 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107946.html, Zugriff 22.4.2025 - AI – Amnesty International (17.8.2023): Kuwait: “I don’t have a future”: Stateless Kuwaitis and the right to education, https://www.amnesty.org/en/documents/mde17/6990/2023/en/#:~:text=Kuwait%3A%20%E2%80 %9CI%20don%27t,the%20free%20government%20educational%20system, Zugriff 24.4.2025 - AI – Amnesty International (12.6.2023): Staatenlos am Golf, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/kuwait-staatenlosigkeit-bidun-staatenlos-am- golf, Zugriff 2.5.2025 - Alshammiry, Areej (28.7.2021): COVID-19 and the Bidoon in Kuwait, in: The Statelessness & Citizenship Review, Jg. 3 Nr. 1, S. 123-130, https://statelessnessandcitizenshipreview.com/index.php/journal/article/view/301, Zugriff 2.5.2025 - ATK – Arab Times Kuwait (13.7.2024): All Article 17 passports annulled, clarification by MoI, https://www.arabtimesonline.com/news/all-article-17-passports-annulled-clarification-by-moi/, Zugriff 24.4.2025 - ENS – European Network on Statelessness (2.6.2023): Talking mental health among Kuwaiti Bidoon living in the UK, https://www.statelessness.eu/updates/blog/talking-mental-health-among- kuwaiti-bidoon-living-uk, Zugriff 2.5.2025 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world- report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025 - Landinfo (24.8.2020): Kuwait: The Biduns’ review cards, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/10/Query-response-Kuwait-The-Biduns-review- cards-2020.pdf, Zugriff 23.4.2025 - LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (27.6.2017): “Bidooner” i Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404451/1226_1500965236_170627601.pdf, Zugriff 29.4.2025 - MRG – Minority Rights Group (16.10.2023a): Bidoon in Kuwait: Profile, https://minorityrights.org/communities/bidoon/, Zugriff 24.4.2025 - MRG – Minority Rights Group (16.10.2023b): Bidoon in Kuwait: Historical context, https://minorityrights.org/communities/bidoon/, Zugriff 24.4.2025 - MRG – Minority Rights Group (16.10.2023c): Bidoon in Kuwait: Current Issues, https://minorityrights.org/communities/bidoon/, Zugriff 23.4.2025 - ÖB Kuwait – Österreichische Botschaft in Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E- Mail - TNA – The New Arab (15.4.2025): From citizen to stateless: Kuwait's mass revocation campaign grows, https://www.newarab.com/news/prominent-figures-among-42000-stripped- kuwaiti-citizenship, Zugriff 24.4.2025 - UKHO – UK Home Office (8.2024): Country Policy and Information Note Kuwait: Bidoons, https://www.ecoi.net/en/file/local/2113868/KWT+CPIN+Bidoons__1_.pdf, Zugriff 24.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 - Zawiya (12.7.2024): Kuwait Orders Suspension of Article 17 Passports, https://www.zawya.com/en/world/middle-east/kuwait-orders-suspension-of-article-17-passports- e5lqx3vl, Zugriff 24.4.2025 12.2. Palästinenser In den frühen 1990ern lebten rund 450.000 Palästinenser in Kuwait, fast 45 % der Bevölkerung des Golfemirats (BADIL 31.10.2022) – die größte Exilgemeinde außerhalb Jordaniens. Gekommen waren sie als Flüchtlinge nach dem Palästinakrieg 1948/49 (NZZ 15.12.2015) oder als Bürger Jordaniens (NZZ 15.12.2015; vgl. BADIL 31.10.2022). Nach dem Zweiten Golfkrieg 1991 wurde ein Großteil der Palästinenser vertrieben, weil die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 36

und viele in Kuwait lebende Palästinenser – wenn auch nicht alle – die irakische Invasion Kuwaits unterstützt hatten (NZZ 15.12.2015; vgl. BADIL 2010). Nach einer offiziellen Entschuldigung der PLO für die Unterstützung Saddam Husseins im Jahr 2004 kehrten einige ehemalige palästinensische Bewohner Kuwaits zurück, zudem siedelten sich auch Palästinenser in Kuwait an, die bislang keinen Bezug zum Land hatten (NZZ 15.12.2015). Im Jahr 2015 lebten nach Angaben der palästinensischen Botschaft in Kuwait rund 10.000 Palästinenser in Kuwait, wie auch rund 70.000 Personen mit jordanischem Pass, von denen viele Palästinenser sind (NZZ 15.12.2015). Eine NGO bezifferte die Anzahl an palästinensischen Flüchtlingen in Kuwait im Jahr 2021 dagegen auf 60.000 [Anm.: ohne den Begriff „Flüchtling“ näher zu definieren oder Angaben zum rechtlichen Aufenthaltsstatus der Betroffenen zu machen] (BADIL 19.5.2022). Kuwait ist keine Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Zusatzprotokolls von 1967. Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor (USDOS 23.4.2024). Kuwait hat allerdings das „Casablanca-Protokoll“ unterzeichnet, wenn auch mit Einschränkungen (BADIL 31.10.2022). Das Protokoll gewährte Palästinensern einen Aufenthaltsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt in den Vertragsstaaten, in denen sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Jahr 1965 lebten (Casablanca Protocol 11.9.1965). Kuwait hat allerdings auch die Resolution Nr. 5093 der Liga der Arabischen Staaten verabschiedet (BADIL 31.10.2022), die 1991 in Kraft trat (IPS/TPM o.D.), und das Land von der Verpflichtung befreit, dem Protokoll in der Praxis vor nationalem Recht Vorrang einzuräumen (BADIL 31.10.2022; vgl. IPS/TPM o.D.). Palästinenser in Kuwait haben nie die kuwaitische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichstellung mit kuwaitischen Staatsbürgern erhalten (BADIL 31.10.2022). Sie benötigen eine Arbeitsgenehmigung und einen Sponsor, um in Kuwait leben zu können (ECDHR 21.5.2024). Das Sponsor- oder Kafala-System, das den legalen Aufenthalt an einen Arbeitgeber bindet, erhöht die Vulnerabilität, da es die Betroffenen der Willkür ihrer Sponsoren ausliefert und sie für Ausbeutung und Missbrauch anfällig macht (ECDHR 21.5.2024; vgl. CFR 18.11.2022). Trotz jüngster Fortschritte, wie der Aufhebung des Einstellungsverbots für palästinensische Lehrer, bestehen weiterhin Ungleichheiten (ECDHR 21.5.2024). Palästinenser können sich beispielsweise nur an privaten Schulen und Universitäten einschreiben. Auch haben Palästinenser, die mit Arbeitsgenehmigungen im Land leben, keinen Zugang zur [kostenlosen] staatlichen Gesundheitsversorgung (BADIL 31.10.2022). Im Jahr 2016 erkannte Kuwait den palästinensischen Reisepass offiziell an und erzielte mit der Palästinensischen Autonomiebehörde eine Einigung über ein Verfahren, nach dem in Kuwait lebende Palästinenser palästinensische Pässe bei der Botschaft erhalten können. Es wurde auch vereinbart, dass sie ihre Ehefrauen nachholen können, wenn diese einen palästinensischen Pass besitzen. Dies geschah, um den Aufenthaltsstatus von etwa 8.000 Palästinensern in Kuwait zu regularisieren, die ihre von Syrien, Ägypten, Irak oder Libanon ausgestellten Reisedokumente nicht .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 36

mehr aktualisieren konnten (BADIL 31.10.2022). Die Mehrheit der in Kuwait lebenden Palästinenser hat laut einem Bericht eines kuwaitischen Nachrichtenportals aus dem Jahr 2022 allerdings auch weiterhin Reisedokumente wie z.B. temporäre jordanische Reisepässe oder Dokumente, die von den oben genannten Staaten ausgestellt wurden (TTK 8.2.2022). Quellen: - BADIL – Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (31.10.2022): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2019-2021, https://badil.org/publications/survey-of-palestinian-refugees, Zugriff 25.4.2025 - BADIL – Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (19.5.2022): Palestinian Refugees and IDPs Worldwide: 2021, https://badil.org/cached_uploads/view/2022/05/19/map-pal-ref-worldwide-2022- en-1652945725.pdf, Zugriff 25.4.2025 - BADIL – Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (2010): Palestinian Forced Displacement from Kuwait: The Overdue Accounting, https://badil.org/publications/al- majdal/issues/items/1355.html, Zugriff 25.4.2025 - Casablanca Protocol - Protocol for the Treatment of Palestinians in Arab States [Liga der Arabischen Staaten] (11.9.1965): Protocol for the Treatment of Palestinians in Arab States ("Casablanca Protocol"), https://www.refworld.org/legal/agreements/las/1965/en/36716, Zugriff 25.4.2025 - CFR – Council of Foreign Relations (18.11.2022): What Is the Kafala System?, https://www.cfr.org/backgrounder/what-kafala-system, Zugriff 25.4.2025 - ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (21.5.2024): The Struggle for Rights: Stateless Palestinians in Kuwait, https://www.ecdhr.org/the-struggle-for-rights-stateless- palestinians-in-kuwait/, Zugriff 25.4.2025 - IPS/TPM – Institute for Palestinian Studies/The Palestinian Museum (o.D.): 3 August 1966: Reservations of Lebanon, Kuwait and Libya to the Casablanca Protocol on the Treatment of Palestinians in Arab States, https://questdev.palestine-studies.org/en/overallchronology%3F%26sideid%3D24682#, Zugriff 25.4.2025 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (15.12.2015): Vertreibung aus dem Ölparadies, https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/vertreibung-aus-dem-oelparadies- ld.1082833, Zugriff 25.4.2025 - TTK – The Times Kuwait (9.2.2022): Non-graduate Palestinians (60s and above) face hurdles in renewing work permits, https://timeskuwait.com/news/non-graduate-palestinians-60s-and- above-face-hurdles-in-renewing-work-permits/, Zugriff 25.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 12.3. Frauen Der Emir erkannte die politischen Rechte von Frauen im Jahr 2005 an, nachdem das Parlament eine frühere Initiative dazu blockiert hatte (CRS 28.3.2025). Obwohl Frauen damit seit dem Jahr 2005 das aktive und passive Wahlrecht haben, behindern tief verwurzelte gesellschaftliche Einstellungen ihre Teilhabe. Darüber hinaus haben sie oft keinen Zugang zu von Männern dominierten Foren wie den Diwaniya (BS 2024), traditionellen Versammlungen von Männern zum Austausch über politische, wirtschaftliche oder Alltagsthemen (TTK 7.4.2025), und werden von politischen Gruppen oder Stämmen selten gefördert (BS 2024). Nach Einschätzung des US- .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 36
