kuwe-lib-2025-05-02-ke

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Quellen:
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- EB  –  Encyclopedia  Britannica  (7.3.2025):  Bohrā,  https://www.britannica.com/topic/Bohras, 
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Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/en/document/2111898.html, Zugriff 22.4.2025
 12. Relevante Bevölkerungsgruppen
Das  Gesetz  verbietet  alle  Formen  der  Meinungsäußerung,  die  Hass  gegen  eine  bestimmte 
Gesellschaftsgruppe  schüren,  zu  religiösen  Unruhen  aufrufen  oder  die  Vorherrschaft  einer 
ethnischen oder religiösen Gruppe fordern. Ebenso ist es Arbeitgebern im Ölsektor und in der 
Privatwirtschaft  gesetzlich  verboten,  Personen  aufgrund  ihres  Geschlechts,  Alters,  einer 
Schwangerschaft oder des sozialen Status zu diskriminieren, dies wurde jedoch nicht konsequent 
umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Bestimmten Gruppen wird aufgrund der damit verbundenen sozialen und politischen Rechte der 
Zugang  zur  Staatsbürgerschaft  und  Einbürgerung  verwehrt.  Gemäß  dem 
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 wird die volle Staatsbürgerschaft allen Personen gewährt, 
die sich vor 1920 in Kuwait niedergelassen haben und bis zum Datum des Inkrafttretens des 
Gesetzes  ihren  Hauptwohnsitz  dort  hatten.  Darüber  hinaus  hat  jede  Person,  deren  Vater 
kuwaitischer Staatsangehöriger ist, unabhängig vom Geburtsort alle Staatsbürgerrechte. Dies gilt 
auch für Personen in Kuwait, deren Eltern unbekannt sind. Unterdessen schließt das Gesetz die 
Mehrheit der Nichtstaatsangehörigen und andere historische Minderheiten aus. Zu ersteren zählen 
ausländische Arbeiter, die fast 3,4 Millionen der insgesamt ca. 4,6 Millionen Einwohner des Landes 
ausmachen. Sie haben keine Aussicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird 
auch rund 80.000 bis 110.000 Bidun (abgekürzt von „Bidun jinsiyya“ = „ohne Staatsangehörigkeit“)
verweigert, staatenlosen arabischen Einwohnern, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind 
(BS 2024).
Die gesellschaftliche Diskriminierung von Nichtstaatsangehörigen, die rund 68 % der Einwohner 
des Landes ausmachen, ist weit verbreitet und tritt in den meisten Bereichen des täglichen Lebens 
auf, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung. In 
den  Medien  gibt  es  zahlreiche  Vorwürfe,  dass  die  Polizei  Staatsangehörige  gegenüber 
Nichtstaatsangehörigen  bevorzugen  würde.  Das  Innenministerium  wendet  administrative 
Ausweisungen, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, an, um Nichtstaatsangehörige 
wegen geringfügiger Vergehen, wie dem Lenken eines Taxis ohne Lizenz, auszuweisen (USDOS 
23.4.2024).
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Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die
Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vgl. 
CEIP  13.3.2025).  Drei  Kategorien  von  Staatsangehörigen  waren  betroffen:  Personen,  denen 
vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu 
erhalten;  Frauen,  die  durch  Heirat  eingebürgert  wurden;  sowie  Künstler,  Sänger  und  andere 
Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 
13.3.2025; vgl. TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 
im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. 
aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und 
den  Emir  erleichtern  (ECDHR  17.4.2025;  vgl.  FR24  15.3.2025).  Die  Aberkennung  der 
Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet 
worden,  manchmal  gegen  politische  Gegner  oder  Personen,  die  des  Terrorismus  beschuldigt 
wurden (FR24 15.3.2025).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary 
Democracy  Be  Restored,  Reformed,  or  Repudiated?, 
https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir-
democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025
- ECDHR  -  European  Centre  for  Democracy  and  Human  Rights  (17.4.2025.):  Citizenship 
Revoked: Kuwait’s Escalating Denaturalization Crisis and the Bidoon’s Enduring Statelessness, 
Zugriff 24.4.2025
- FR24 – France 24 (15.3.2025): 'Stateless overnight': Authoritarian crackdown strips 42,000
Kuwaitis of nationality, https://www.france24.com/en/middle-east/20250315-an-authoritarian-shift-
in-kuwait-stripps-42-000-citizens-of-their-nationality, Zugriff 23.4.2025
- TTK  –  The  Times  Kuwait  (15.3.2025):  Nationality  Law  Ensures  Kuwait  Remains  Kuwaiti, 
https://timeskuwait.com/nationality-law-ensures-kuwait-remains-kuwaiti/, Zugriff 24.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
12.1. Bidun
Bidun (kurz für „bidun jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Staatsangehörigkeit“ bedeutet und alternativ 
auch  als  „Bedoon“,  „Bidoon“  und  „Bedun“  geschrieben  wird)  sind  eine  staatenlose  arabische 
Minderheit in Kuwait, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als 
Staatsbürger aufgenommen wurden. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit „Beduinen“ verwechselt 
werden: Letzteres bezieht sich auf eine viel größere soziokulturelle Gruppe von in der Wüste 
lebenden nomadischen Viehzüchtern in der Region, obwohl es einige Überschneidungen zwischen 
den beiden Gruppen gibt (MRG 16.10.2023a).
Die meisten Bidun stammen von nomadischen Stämmen der Arabischen Halbinsel, die sich zum 
Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits im Jahr 1961 im Land aufhielten, aber es verabsäumten, 
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sich als Staatsbürger zu registrieren. Das Verfahren zur Feststellung der
Staatsbürgerschaftsberechtigung,  das  im  Staatsangehörigkeitsgesetz  von  1959  festgelegt  war, 
begünstigte  die  Stadtbewohner  Kuwaits  und  diejenigen,  die  Verbindungen  zu  einflussreichen 
Stämmen  oder  Familien  hatten.  Auf  der  anderen  Seite  versäumten  es  viele 
Stammesgemeinschaften in abgelegenen Gebieten, sich nach Verabschiedung des Gesetzes als 
Staatsbürger  registrieren  zu  lassen,  sei  es  aus  Unkenntnis  oder  Unverständnis  der  neuen 
Rechtslage  und  ihrer  Auswirkungen,  aufgrund  von  Analphabetismus  oder  weil  sie  keine 
Dokumente  vorweisen  konnten,  die  ihre  Verbindung  zum  Staatsgebiet  belegten  (MRG 
16.10.2023b;  vgl.  AI  17.8.2023).  Eine  zweite,  kleinere  Gruppe  der  Bidun  lebte  zuvor  in 
benachbarten arabischen Staaten (darunter Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien) und wurde 
in  den  1960er  und  1970er  Jahren  in  die  kuwaitische  Armee  und  Polizei  rekrutiert  (MRG 
16.10.2023b). Andere kamen vermutlich etwas später, während des Öl-Booms der 1970er und 
1980er Jahre, ins Land (Landinfo 24.8.2020). Die meisten Bidun dieser Kategorie haben Kuwait 
nach  Einschätzung  der  auf  Minderheitenrechte  spezialisierten  NGO  Minority  Rights  Group 
vermutlich nach dem Golfkrieg verlassen, sodass die heutige Bidun-Bevölkerung überwiegend aus 
der ersten Kategorie besteht, die keine Staatsangehörigkeit eines anderen arabischen Staates 
besitzt (MRG 16.10.2023b).
In den ersten Jahrzehnten nach der Unabhängigkeit Kuwaits hatte der Status als Bidun relativ 
wenige  Nachteile,  sie  konnten  z.B.  standesamtliche  Ehen  schließen  und  andere  Dokumente 
erhalten (MRG 16.10.2023b). 1986 änderte die Regierung den Status der Bidun jedoch in „illegale 
Einwohner“ und begann, ihnen ihre Rechte zu entziehen (MRG 16.10.2023b; vgl. Alshammiry
28.7.2021). Mit der irakischen Invasion Kuwaits, bzw. nach dem Ende der irakischen Besatzung, 
verschlechterte sich die Lage für Bidun weiter. Bidun-Flüchtlinge, die während des Krieges aus 
dem Land geflohen waren, wurden an der Rückkehr gehindert. Andere wurden in überfüllten 
Haftanstalten festgehalten und misshandelt (MRG 16.10.2023b).
Die  Behörden  stellten  Bidun  keine  Ausweispapiere  mehr  aus  und  drängten  sie,  ihre  „wahre“ 
Staatsangehörigkeit anzugeben, um  ihren Status zu  legalisieren  und  eine Arbeitserlaubnis zu 
erhalten. Viele Bidun entschieden sich dafür, zu diesem Zweck gefälschte ausländische Pässe zu 
kaufen,  ein Vorgang,  der offenbar  mit  Wissen und  sogar  mit  Unterstützung  der kuwaitischen 
Regierung stattfand. Viele mussten feststellen, dass der Besitz eines ausländischen Passes, selbst 
eines illegalen, später dazu benutzt wurde, ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsangehörigkeit 
zu untergraben (MRG 16.10.2023b).
Die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun hat sich seit den 1990er 
Jahren  kaum  verändert.  Die  Regierung  behauptet  zwar,  dass  die  Bidun  die  gleichen 
Menschenrechte wie kuwaitische Staatsangehörige genießen, bezeichnet sie jedoch weiterhin als 
illegale  Einwohner  und  stellt  sie  als  opportunistische  Ausländer  dar,  die  ihre  ursprünglichen 
Dokumente  vernichtet  haben,  um  in  Kuwait  bleiben  und  die  Sozialleistungen  des  Staates  in 
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Anspruch nehmen zu können. Zwar mag eine Minderheit derjenigen, die sich selbst als Bidun
bezeichnen, unter diese Kategorie fallen, doch trifft diese Beschreibung laut der Minority Rights 
Group sicherlich nicht auf die Mehrheit zu (MRG 16.10.2023c).
Zugang zu Dokumenten
In diesem Kontext wurden trotz wiederholter Versprechungen nur geringe Fortschritte bei der 
Einbürgerung erzielt. Ein im Jahr 2000 verabschiedetes Gesetz ermöglicht die Einbürgerung von 
Bidun und ihren Nachkommen, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Volkszählung von 
1965 registriert waren und sich somit zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit im Land aufgehalten 
haben. Es wurde jedoch berichtet, dass nur eine kleine Anzahl von Bidun durch dieses Verfahren 
die Staatsangehörigkeit erwerben konnte (MRG 16.10.2023c).
Einige Bidun, insbesondere diejenigen, die im Besitz von Volkszählungsunterlagen aus dem Jahr 
1965 sind, konnten grüne Ausweise oder „Referenzkarten“ (bitaqaat muraja'a) erhalten (MRG 
16.10.2023c), die informell auch als Sicherheitskarten bekannt sind und von den kuwaitischen 
Behörden Überprüfungskarten (review cards) genannt werden (UKHO 8.2024). Andere, die von 
der Regierung als Personen ausländischer Herkunft angesehen werden oder deren Hintergrund 
weiter untersucht werden muss, erhielten gelbe oder rote Karten (MRG 16.10.2023c). Mit Stand 
2020 wurden meist gelbe Karten ausgestellt, wobei das Farbschema laut einer von Landinfo 
befragten Quelle weitgehend irrelevant geworden ist (Landinfo 24.8.2020).
Die  „Referenz-“  oder  „Ausweiskarten“  können  für  begrenzte  Zwecke  verwendet  werden, 
beispielsweise für die Anmeldung an Privatschulen oder für die Krankenversicherung. Sie sind 
jedoch nicht mit den Personalausweisen vergleichbar, die kuwaitischen Staatsbürgern und legalen
Einwohnern ausgestellt werden (MRG 16.10.2023c; vgl. Landinfo 24.6.2020). Laut einer vom UK 
Home Office befragten Quelle gelten sie dennoch als Pendant zu den Personalausweisen anderer 
Einwohner. Ein gültiger Personalausweis ist für fast alle Transaktionen erforderlich, wie z.B. für die 
Anmietung eines Autos, den Kauf einer SIM-Karte, die Führung eines Bankkontos – einige davon 
werden mangels erneuerter Ausweise gesperrt (UKHO 8.2024). Bidun, die keine Referenzkarten 
erhalten  haben,  befinden  sich  in  einer  prekäreren  Lage,  da  ihnen  der  Zugang  zu  den 
grundlegendsten Rechten verwehrt ist und sie ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG 
16.10.2023c).
Um  die  Referenzkarten  (MRG  16.10.2023c)  bzw.  Überprüfungs-  oder  Sicherheitskarten  zu 
erhalten, müssen sich Bidun beim „Zentralen System zur Klärung des Status illegaler Einwohner“ 
registrieren lassen (Landinfo 24.8.2020), das informell auch als „Zentrales System“ bzw. „Al-Jihaz 
Al-Markezi“ auf Arabisch (MRG 16.10.2023c), oder unter dem Akronym CARIRS zur englischen 
Bezeichnung „Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status“ bekannt ist (UKHO 8.2024). 
Im Allgemeinen ist das System laut einer von Landinfo im Jahr 2019 befragten Quelle jedoch 
weniger einfach, als es scheint. Die Karte muss häufig erneuert werden, da ihre Gültigkeitsdauer in 
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den letzten Jahren immer weiter verkürzt wurde (Landinfo 24.8.2020), oftmals auf weniger als ein
Jahr,  manchmal  auf  nur  drei  Monate  (UKHO  8.2024;  vgl.  Landinfo  24.8.2020).  Ohne  gültige 
Überprüfungskarten ist es für Bidun sehr schwierig, staatliche Leistungen zu erhalten (Landinfo 
24.8.2020; vgl. AI 23.4.2024). Lediglich in Bezug auf die medizinische Grundversorgung gab eine 
vom UK Home Office befragte Quelle an, dass möglicherweise eine Behandlung mit abgelaufener 
Karte gestattet würde (UKHO 8.2024).
Viele Bidun erneuern die Karten jedoch nicht, da sie dabei Gefahr laufen, eine falsche, nicht 
kuwaitische  Staatsangehörigkeit  zugewiesen  zu  bekommen,  was  es  für  sie  noch  schwieriger 
macht, ihre Staatenlosigkeit jemals zu beenden (AI 23.4.2024). Das Zentrale System stellte häufig 
Karten  aus,  die  den  Inhaber  als  irakischen,  saudischen,  iranischen  oder  anderen 
Staatsangehörigen auswiesen, wobei es unklar schien, wie die Behörde zu dieser Feststellung 
gelangt ist, und es kein ordnungsgemäßes Verfahren zu geben scheint, mit dem Bidun diese 
Feststellungen  anfechten  können  (HRW  11.1.2024).  Anekdotischen  Berichten  zufolge  üben 
Beamte  des  Zentralen  Systems  auch  Druck  auf  Antragsteller  aus,  eine  alternative 
Staatsangehörigkeit  anzugeben  (oder  „offenzulegen“),  wobei  ihnen  mit  der  Sperrung  ihrer 
Bankkonten und dem Entzug ihrer Führerscheine gedroht wurde, falls sie dies nicht akzeptieren 
würden (UKHO 8.2024).
Bidun mit Referenzkarten müssen beim Zentralen System eine Genehmigung beantragen, um 
grundlegende zivile Dokumente wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden zu erhalten. Bidun, die 
solche  Dokumente  beantragen,  werden  jedoch  häufig  mit  der  Begründung  abgelehnt,  die 
Behörden hätten Hinweise darauf, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Andere
haben  Menschenrechtsgruppen  berichtet,  dass  sie  für  die  Ausstellung  solcher  Dokumente 
Bestechungsgelder zahlen mussten. Vielen wird dann gesagt, sie müssten „ihren Status klären“, 
indem  sie  ihre  andere  Staatsangehörigkeit  bestätigen,  um  die  beantragten  zivilrechtlichen 
Dokumente zu erhalten (MRG 16.10.2023c).
Bidun  verfügen  im  Allgemeinen  über  keine  Reisedokumente  (FH  2025;  vgl.  UKHO  8.2024). 
Grundsätzlich  besteht  die  Möglichkeit  zur  Ausstellung  von  so  genannten  Artikel-17-Pässen 
(temporäre Reisedokumente, die keine Staatsbürgerschaft verleihen) zu bestimmten Zwecken, wie 
z.B. für medizinische Behandlungen, Hajj-Pilgerreisen oder Auslandsstudien (UKHO 8.2024). Im 
Juni  2024  stellte  das  kuwaitische  Innenministerium  die  Ausstellung  und  Verlängerung  von 
Reisedokumenten gemäß Artikel 17 jedoch ein (TNA 15.4.2025), laut Ankündigung mit Ausnahme 
von  Anträgen  aus  humanitären  Gründen,  wie  z.B.  für  medizinische  Behandlungen  und  zu 
Ausbildungszwecken  (Zawiya  12.7.2024).  Auch  annullierten  die  Behörden  alle  bestehenden 
Artikel-17-Pässe. Das Innenministerium kündigte an, dass Inhaber bei humanitären Fällen einen 
Termin mit den Behörden ausmachen sollten (ATK 13.7.2024). Als Ausnahme wurden im Juli 2024 
Dokumente an Bidun-Sportler ausgestellt (UKHO 8.2024).
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Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach
Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, 
dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat 
stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können 
(LIFOS 27.6.2017). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr nach Kuwait 
mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen 
Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Eine von der österreichischen 
Boschaft  in  Kuwait  befragte  Quelle  bezweifelte  allerdings,  dass  die  kuwaitischen  Behörden 
staatenlosen  Personen  die  Erlaubnis  zur  Einreise  nach  Kuwait  erteilen  würden  (ÖB  Kuwait 
24.1.2018) und auch ein Forscher, der sich mit der Lage der Bidun beschäftigt, gab an, dass Bidun 
ohne Reisedokumente nicht nach Kuwait zurückkehren können (ENS 2.6.2023). 
Ein von Amnesty International (AI) veröffentlichter Artikel aus dem Jahr 2023 schildert den Fall 
eines Bidun, der mit gefälschten Reisedokumenten ausreiste und im Ausland um Asyl ansuchte, 
das ihm nicht gewährt wurde. Nach seiner Abschiebung nach Kuwait [Anm.: genauere Details sind 
hierzu nicht bekannt] wurde er verhaftet, ebenso wie seine Brüder und sein Vater, wobei sie in Haft 
gefoltert wurden und ihnen langjährige Haftstrafen angedroht wurden, sollten sie noch einmal 
auffällig werden (AI 12.6.2023). 
Zugang zu staatlichen Leistungen
Der Zugang zu staatlichen Leistungen ist für Bidun mit der Überprüfungs- oder Sicherheitskarte 
verknüpft (AI 17.8.2023). Bidun [mit Überprüfungskarte] haben einen gesetzlichen Anspruch auf 
staatliche Leistungen wie z.B. Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelkarten. Mitglieder
der Gemeinschaft gaben allerdings an, dass es für sie aufgrund bürokratischer Anforderungen oft 
schwierig  sei,  diese  Leistungen  in  Anspruch  zu  nehmen.  Bidun  und  internationale  NGOs 
berichteten, dass die Regierung den Bidun staatliche Leistungen und Vorteile nicht einheitlich 
gewährte (USDOS 23.4.2024). Auch Bidun mit Überprüfungskarte haben gemäß anekdotischen 
Berichten manchmal Probleme, Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es schwierig ist, hierzu 
generelle Aussagen zu treffen (UKHO 8.2024).
Eine  von  Landinfo  im  Jahr  2019  befragte  Quelle  wies  darauf  hin,  dass  Bidun generell  eine 
vulnerable Gruppe seien, d.h. sie haben selbst mit Dokumenten, die ihren langfristigen Aufenthalt 
bestätigen, keinen Zugang zu Grundrechten. Dennoch geht es einigen Teilen der Bidun vermutlich 
besser als anderen, beispielsweise jenen, die über Dokumente aus der Volkszählung von 1965 
verfügen, und jenen, die in der Armee oder Polizei gedient haben (Landinfo 24.8.2020). Bezüglich 
letzterer Gruppe kündigten die Behörden im September 2024 allerdings beispielsweise an, dass 
sie, anders als Armeeangehörige mit kuwaitischer Staatsbürgerschaft, ihr Recht auf staatliche 
Wohnungen nun beim Eintritt in den Ruhestand verlieren würden, was auf eine Diskriminierung 
von pensionierten Bidun-Armeeangehörigen gegenüber Armeeangehörigen mit Staatsbürgerschaft 
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hinausläuft (AI 29.4.2025). Ein Netzwerk informeller Kontakte kann ebenfalls den Zugang zu
Beschäftigung  und  staatlichen  Leistungen  erleichtern.  Darüber  hinaus  gibt  es  prominente 
kuwaitische  Fürsprecher  für  die  Rechte  der  Bidun,  darunter  auch  Parlamentsabgeordnete 
(Landinfo 24.8.2020). Laut einer vom UK Home Office im Jahr 2024 befragten Quelle ist „Wasta“ 
(d.h. Nepotismus, der Rückgriff auf persönliche Beziehungen) für Bidun ohne Überprüfungskarte 
oftmals der einzige Weg, um staatliche Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Ausbildung oder 
Dokumente zu erhalten (UKHO 8.2024).
Einige Aktivisten gaben auch an, dass ihnen oder ihren Familienangehörigen der Zugang zu 
Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsplätzen verwehrt wurde, weil sie sich für die Bidun 
einsetzten (USDOS 23.4.2024).
Wirtschaftliche Teilhabe
Wie andere Nichtstaatsangehörige haben auch die Bidun kein Recht auf Eigentum. Kinder von 
Staatsbürgerinnen, die mit Nichtstaatsangehörigen, darunter auch Bidun, verheiratet sind, konnten 
das Vermögen ihrer Mutter, einschließlich des Familienhauses, nicht erben (USDOS 23.4.2024).
Die Sicherheits- oder Überprüfungskarte gewährt einen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (UKHO 
8.2024). Unabhängig von ihrem Bildungsniveau werden Bidun aufgrund ihres „illegalen“ Status bei 
der Beschäftigung allerdings diskriminiert. Zwar stellen viele Ministerien Bidun ein, jedoch in der 
Regel auf der Grundlage von „Entgeltverträgen“, die kaum Arbeitsplatzsicherheit bieten und keine 
der gesetzlich vorgesehenen Leistungen für Staatsangehörige und ausländische Arbeitnehmer wie 
bezahlten Krankenstand, Jahresurlaub und Renten vorsehen. Darüber hinaus sind die Gehälter, 
die Bidun sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor angeboten werden, in der Regel
niedriger  als  die  Gehälter  von  Staatsangehörigen  und  ausländischen  Arbeitnehmern.  In  der 
Realität sind viele Bidun gezwungen, ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen 
(MRG 16.10.2023c).
Diskriminierende Maßnahmen gegenüber den Bidun haben langfristig zur relativen Armut und 
sozialen  Ausgrenzung  dieser  Gemeinschaft  beigetragen.  Die  meisten  Bidun  leben  in 
slumähnlichen Siedlungen am Rande von Kuwait-Stadt, Tayma, Sulaibiyya und Ahmadi, wo sie 
keine angemessenen Unterkünfte haben und den extremen Wetterbedingungen Kuwaits schutzlos 
ausgeliefert  sind.  Obwohl  die  Regierung  in  den  1970er  Jahren  in  diesen  Gebieten 
Sozialwohnungen  gebaut  hat,  gab  es  seitdem  keine  weiteren  Entwicklungen,  was  zu 
Überbelegung und dem Wachstum von Slums geführt hat (MRG 16.10.2023c). Berichten zufolge 
ist  die  Selbstmordrate  innerhalb  der  Bidun-Gemeinschaft  hoch  (MRG  16.10.2023c;  vgl. 
Alshammiry 28.7.2021).
Quellen:
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 36
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- MRG  –  Minority  Rights  Group  (16.10.2023b):  Bidoon  in  Kuwait:  Historical  context, 
https://minorityrights.org/communities/bidoon/, Zugriff 24.4.2025
- MRG  –  Minority  Rights  Group  (16.10.2023c):  Bidoon  in  Kuwait:  Current  Issues, 
https://minorityrights.org/communities/bidoon/, Zugriff 23.4.2025
- ÖB Kuwait – Österreichische Botschaft in Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-
Mail 
- TNA –  The  New  Arab  (15.4.2025):  From  citizen  to  stateless:  Kuwait's  mass  revocation 
campaign  grows,  https://www.newarab.com/news/prominent-figures-among-42000-stripped-
kuwaiti-citizenship, Zugriff 24.4.2025
- UKHO – UK Home Office (8.2024): Country Policy and Information Note Kuwait: Bidoons, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113868/KWT+CPIN+Bidoons__1_.pdf, Zugriff 24.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
- Zawiya  (12.7.2024):  Kuwait  Orders  Suspension  of  Article  17  Passports, 
https://www.zawya.com/en/world/middle-east/kuwait-orders-suspension-of-article-17-passports-
e5lqx3vl, Zugriff 24.4.2025
12.2. Palästinenser
In den frühen 1990ern lebten rund 450.000 Palästinenser in Kuwait, fast 45 % der Bevölkerung 
des Golfemirats (BADIL 31.10.2022) – die größte Exilgemeinde außerhalb Jordaniens. Gekommen 
waren sie als Flüchtlinge nach dem Palästinakrieg 1948/49 (NZZ 15.12.2015) oder als Bürger 
Jordaniens (NZZ 15.12.2015; vgl. BADIL 31.10.2022).  Nach dem Zweiten Golfkrieg 1991 wurde 
ein Großteil der Palästinenser vertrieben, weil die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) 
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und viele in Kuwait lebende Palästinenser – wenn auch nicht alle – die irakische Invasion Kuwaits
unterstützt hatten (NZZ 15.12.2015; vgl. BADIL 2010). Nach einer offiziellen Entschuldigung der 
PLO  für  die  Unterstützung  Saddam  Husseins im  Jahr  2004  kehrten  einige  ehemalige 
palästinensische Bewohner Kuwaits zurück, zudem siedelten sich auch Palästinenser in Kuwait 
an, die bislang keinen Bezug zum Land hatten (NZZ 15.12.2015). Im Jahr 2015 lebten nach 
Angaben der palästinensischen Botschaft in Kuwait rund 10.000 Palästinenser in Kuwait, wie auch 
rund  70.000  Personen  mit  jordanischem  Pass,  von  denen  viele  Palästinenser  sind  (NZZ 
15.12.2015). Eine NGO bezifferte die Anzahl an palästinensischen Flüchtlingen in Kuwait im Jahr 
2021 dagegen auf 60.000 [Anm.: ohne den Begriff „Flüchtling“ näher zu definieren oder Angaben 
zum rechtlichen Aufenthaltsstatus der Betroffenen zu machen] (BADIL 19.5.2022).
Kuwait  ist  keine  Vertragspartei  der  Genfer  Flüchtlingskonvention  von  1951  und  des 
Zusatzprotokolls von 1967. Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor 
(USDOS 23.4.2024). Kuwait hat allerdings das „Casablanca-Protokoll“ unterzeichnet, wenn auch 
mit  Einschränkungen  (BADIL  31.10.2022).  Das  Protokoll  gewährte Palästinensern  einen 
Aufenthaltsstatus  und  Zugang  zum  Arbeitsmarkt  in  den  Vertragsstaaten,  in  denen  sie  zum 
Zeitpunkt der Unterzeichnung im Jahr 1965 lebten (Casablanca Protocol 11.9.1965). Kuwait hat 
allerdings auch die Resolution Nr. 5093 der Liga der Arabischen Staaten verabschiedet (BADIL 
31.10.2022), die 1991 in Kraft trat (IPS/TPM o.D.), und das Land von der Verpflichtung befreit, dem 
Protokoll  in  der  Praxis  vor  nationalem  Recht  Vorrang  einzuräumen  (BADIL 31.10.2022;  vgl. 
IPS/TPM o.D.).
Palästinenser in Kuwait haben nie die kuwaitische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichstellung mit
kuwaitischen Staatsbürgern erhalten (BADIL 31.10.2022). Sie benötigen eine Arbeitsgenehmigung 
und einen Sponsor, um in Kuwait leben zu können (ECDHR 21.5.2024). Das Sponsor- oder 
Kafala-System, das den legalen Aufenthalt an einen Arbeitgeber bindet, erhöht die Vulnerabilität, 
da  es  die  Betroffenen  der  Willkür  ihrer  Sponsoren  ausliefert  und  sie  für  Ausbeutung  und 
Missbrauch anfällig macht (ECDHR 21.5.2024; vgl. CFR 18.11.2022). Trotz jüngster Fortschritte, 
wie  der  Aufhebung  des  Einstellungsverbots  für  palästinensische  Lehrer,  bestehen  weiterhin 
Ungleichheiten (ECDHR 21.5.2024). Palästinenser können sich beispielsweise nur an privaten 
Schulen und Universitäten einschreiben. Auch haben Palästinenser, die mit Arbeitsgenehmigungen 
im  Land  leben,  keinen  Zugang  zur  [kostenlosen]  staatlichen  Gesundheitsversorgung   (BADIL 
31.10.2022).
Im Jahr 2016 erkannte Kuwait den palästinensischen Reisepass offiziell an und erzielte mit der 
Palästinensischen  Autonomiebehörde  eine  Einigung  über  ein  Verfahren,  nach  dem  in  Kuwait 
lebende Palästinenser palästinensische Pässe bei der Botschaft erhalten können. Es wurde auch 
vereinbart, dass sie ihre Ehefrauen nachholen können, wenn diese einen palästinensischen Pass 
besitzen. Dies geschah, um den Aufenthaltsstatus von etwa 8.000 Palästinensern in Kuwait zu 
regularisieren, die ihre von Syrien, Ägypten, Irak oder Libanon ausgestellten Reisedokumente nicht 
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mehr aktualisieren konnten (BADIL 31.10.2022). Die Mehrheit der in Kuwait lebenden
Palästinenser hat laut einem Bericht eines kuwaitischen Nachrichtenportals aus dem Jahr 2022 
allerdings  auch  weiterhin  Reisedokumente  wie  z.B.  temporäre  jordanische  Reisepässe  oder 
Dokumente, die von den oben genannten Staaten ausgestellt wurden (TTK 8.2.2022).
Quellen:
- BADIL – Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (31.10.2022): Survey 
of  Palestinian  Refugees  and  Internally  Displaced  Persons  2019-2021, 
https://badil.org/publications/survey-of-palestinian-refugees, Zugriff 25.4.2025
- BADIL  – Resource  Center  for  Palestinian Residency  and  Refugee  Rights  (19.5.2022): 
Palestinian  Refugees  and  IDPs  Worldwide:  2021, 
https://badil.org/cached_uploads/view/2022/05/19/map-pal-ref-worldwide-2022-
en-1652945725.pdf, Zugriff 25.4.2025
- BADIL – Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (2010): Palestinian 
Forced  Displacement  from  Kuwait:  The  Overdue  Accounting,  https://badil.org/publications/al-
majdal/issues/items/1355.html, Zugriff 25.4.2025
- Casablanca Protocol - Protocol for the Treatment of Palestinians in Arab States [Liga der 
Arabischen  Staaten]  (11.9.1965):  Protocol  for  the  Treatment  of  Palestinians  in  Arab  States 
("Casablanca  Protocol"),  https://www.refworld.org/legal/agreements/las/1965/en/36716,  Zugriff 
25.4.2025
- CFR  –  Council  of  Foreign  Relations  (18.11.2022):  What  Is  the  Kafala  System?, 
https://www.cfr.org/backgrounder/what-kafala-system, Zugriff 25.4.2025
- ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (21.5.2024): The Struggle for
Rights: Stateless Palestinians in Kuwait,  https://www.ecdhr.org/the-struggle-for-rights-stateless-
palestinians-in-kuwait/, Zugriff 25.4.2025
- IPS/TPM – Institute for Palestinian Studies/The Palestinian Museum (o.D.): 3 August 1966: 
Reservations of Lebanon, Kuwait and Libya to the Casablanca Protocol on the Treatment of 
Palestinians  in  Arab  States, 
https://questdev.palestine-studies.org/en/overallchronology%3F%26sideid%3D24682#, Zugriff 
25.4.2025
- NZZ  –  Neue  Zürcher  Zeitung  (15.12.2015):  Vertreibung  aus  dem  Ölparadies, 
https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/vertreibung-aus-dem-oelparadies-
ld.1082833, Zugriff 25.4.2025
- TTK – The Times Kuwait (9.2.2022): Non-graduate Palestinians (60s and above) face hurdles 
in  renewing  work  permits,  https://timeskuwait.com/news/non-graduate-palestinians-60s-and-
above-face-hurdles-in-renewing-work-permits/, Zugriff 25.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
12.3. Frauen
Der Emir erkannte die politischen Rechte von Frauen im Jahr 2005 an, nachdem das Parlament 
eine frühere Initiative dazu blockiert hatte (CRS 28.3.2025). Obwohl Frauen damit seit dem Jahr 
2005  das  aktive  und  passive  Wahlrecht  haben,  behindern  tief  verwurzelte  gesellschaftliche 
Einstellungen  ihre  Teilhabe.  Darüber  hinaus  haben  sie  oft  keinen  Zugang  zu  von  Männern 
dominierten Foren wie den Diwaniya (BS 2024), traditionellen Versammlungen von Männern zum 
Austausch über politische, wirtschaftliche oder Alltagsthemen (TTK 7.4.2025), und werden von 
politischen  Gruppen  oder  Stämmen  selten  gefördert  (BS  2024).  Nach  Einschätzung  des  US-
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