kuwe-lib-2025-05-02-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 36

Länderspezifische Anmerkungen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 36

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. Politische Lage..........................................................................................................................6 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................8 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10 6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen.....................................................11 7. Korruption................................................................................................................................11 8. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................12 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................13 10. Todesstrafe..............................................................................................................................15 11. Religionsfreiheit.......................................................................................................................15 12. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 17 12.1. Bidun.................................................................................................................................. 18 12.2. Palästinenser......................................................................................................................24 12.3. Frauen................................................................................................................................26 12.4. Kinder.................................................................................................................................28 12.5. Sexuelle Orientierung und Genderidentität........................................................................30 13. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................31 14. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 32 15. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................33 16. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 34 17. Rückkehr................................................................................................................................. 35 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 36

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 36

2. Politische Lage Schätzungsweise 3,1 Mio. (CIA 23.4.2025) bis 4,9 Mio. Menschen leben in Kuwait (WB 2023a). Rund 70 % der Bevölkerung besitzen allerdings nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft (CIA 23.4.2025; vgl. FH 2025). „Daulat al-Kuwait“, der Staat Kuwait, ist ein erbliches Fürstentum und eine Monarchie mit parlamentarischer Beteiligung (AA 18.11.2024). Die Exekutivgewalt liegt bei der Monarchie, die auch die meisten staatlichen Institutionen dominiert (FH 2025). Der Emir, seit Dezember 2023 Scheich Misha'al al-Ahmad al-Jaber al-Sabah (AA 18.11.2024), ist Staatsoberhaupt und steht an der Spitze der Exekutive (BS 2024). Er wählt den Premierminister aus und bestellt die Kabinettsmitglieder auf dessen Vorschlag. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Minister sind Mitglieder der Herrscherfamilie al-Sabah (FH 2025). Die Verfassung sieht ein gewähltes Parlament mit erheblichen Befugnissen in Bezug auf die Gesetzgebung, die Aufsicht über die Minister und sogar die Bestätigung des Kronprinzen vor. Anders als in einer konstitutionellen Monarchie sind die Minister jedoch nicht nur dem Parlament politisch verantwortlich, und der Emir ist dazu befugt, das Parlament aufzulösen (CEIP 13.3.2025). Die Rolle des Parlaments wird u.a. auch dadurch eingeschränkt, dass bis zu ein Drittel seiner Mitglieder keine gewählten Parlamentarier sind, sondern vom Emir ausgewählte Regierungsmitglieder, die ihren Sitz im Parlament ex officio erhalten. Somit benötigt die Regierung für viele Gesetzesvorhaben keine Stimmenmehrheit unter den gewählten Parlamentariern. Auch kann der Emir Gesetzesvorhaben des Parlaments ablehnen, wobei sein Veto mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament überstimmt werden kann (BS 2024). Das kuwaitische Parlament spielte bislang eine einflussreiche Rolle und forderte die Regierung heraus (FH 2025; vgl. CEIP 13.3.2025), insbesondere durch sein Recht, einzelnen Ministern das Misstrauen auszusprechen. Häufige Kabinettsauflösungen in den Jahren 2021-2023 machten wirksames Regieren schwierig, zeigten aber auch, dass das kuwaitische Parlament effektiver dabei war, eine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive auszuüben, als dies in anderen Golfstaaten der Fall ist (BS 2024). Im Mai 2024 löste der Emir das im April neu gewählte Parlament jedoch auf und setzte dessen Arbeit auf unbestimmte Zeit aus (FH 2025; vgl. CEIP 13.3.2025). Mehrere Artikel der Verfassung wurden außer Kraft gesetzt (FH 2025) und der Emir kündigte einen Überarbeitungsprozess für die Verfassung an, der vier Jahre dauern sollte. Mit Stand März 2025 ist unklar, ob Kuwait zu seinem Modell einer parlamentarischen Demokratie zurückkehren wird [Anm.: Recherchen Ende April 2025 brachten keine neuen Erkenntnisse] (CEIP 13.3.2025). Das politische System Kuwaits weist Besonderheiten auf, die einen Vergleich mit den liberalen Demokratien der westlichen Welt erschweren. So existierten beispielsweise relativ faire und freie Wahlen neben einem Verbot politischer Parteien, und die Unantastbarkeit des Emirs ging mit einer .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 36

starken Kontrolle seiner Regierung durch das Parlament einher (AC 11.2.2025) – zumindest bis zu dessen Auflösung (CEIP 13.3.2025). Nachdem die Gründung von politischen Parteien in Kuwait nicht erlaubt ist, traten Parlamentskandidaten bei Wahlen bislang als Unabhängige an, die offiziell nur Blöcke und Koalitionen im Parlament bildeten. Dennoch existieren viele Gruppen, die Parteien ähnlich sind (BS 2024). Seit der Auflösung des Parlaments im Mai 2024 haben die Parlamentsblöcke nicht mehr die Mittel, um auf nationaler Ebene politische Macht zu erlangen (FH 2025). Der rechtliche Rahmen für die [bislang abgehaltenen] Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend internationalen Verpflichtungen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR). Die Wahlen waren weitgehend frei und wettbewerbsorientiert (BS 2024), auch wenn sie entsprechend der Verfassungsordnung zu keinem demokratischen Wechsel der Regierung führen (FH 2025). Wahlberechtigt sind Männer und Frauen ab einem Alter von 21 Jahren, die mindestens seit 20 Jahren kuwaitische Staatsbürger sind und einen kuwaitischen Vater haben, mit Ausnahme der Bediensteten der meisten Sicherheitsbehörden (FH 2025; vgl. BS 2024). Bewohner ohne Staatsbürgerschaft haben kein Wahlrecht (BS 2024; vgl. FH 2025), wobei beinahe 70 % der Bewohner Kuwaits keine kuwaitischen Staatsbürger sind (FH 2025). Das passive und aktive Frauenwahlrecht wurde 2005 eingeführt (BS 2024). Die lebhafte öffentliche Debatte (BS 2024) – wie auch die relativ hohe Wahlbeteiligung von 62 % bei der letzten Parlamentswahl im April 2024 (Qantara 10.12.2024) – deuten auf eine allgemeine Unterstützung demokratischer Institutionen und den Wunsch nach einem schrittweisen, friedlichen Übergang zu einer konstitutionellen Monarchie hin (BS 2024). Die bürgerlichen Freiheiten werden in Kuwait deutlich besser gewahrt als in vielen Nachbarländern, wobei dies nicht für alle Bevölkerungsteile gilt (AC 11.2.2025). Der Mangel an Pluralismus (z.B. die Ausgrenzung der Bidun und die soziale und politische Marginalisierung von Frauen und schiitischen Muslimen) gibt weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (18.11.2024): Kuwait: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/steckbrief-204128, Zugriff 16.4.2025 - AC – Atlantic Council (11.2.2025): Monopolization is stifling Kuwait’s economy—it’s time to rethink top-down policies, https://www.atlanticcouncil.org/in-depth-research-reports/books/monopolization-is-stifling-kuwaits- economy/, Zugriff 23.4.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary Democracy Be Restored, Reformed, or Repudiated?, https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir- democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025 - CIA – Central Intelligence Agency (23.4.2025): World Factbook – Kuwait, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 29.4.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 36

- FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - Qantara – Qantara.de (10.12.2024): Ist die „Halbdemokratie“ am Ende?, https://qantara.de/artikel/kuwait-unter-neuem-emir-ist-die-halbdemokratie-am-ende, Zugriff 16.4.2025 - WB – Weltbank (2023a): Population, total – Kuwait, https://data.worldbank.org/indicator/SP .POP .TOTL?locations=KW, Zugriff 29.4.2025 3. Sicherheitslage Die kuwaitischen Regierungsbehörden üben die vollständige Kontrolle und das Monopol über die Anwendung von Gewalt im Land aus. Die territoriale Integrität Kuwaits wurde seit der Invasion durch den Irak (1990-1991) nicht mehr in Frage gestellt. Das Land weist ein relativ geringes Maß an krimineller Gewalt auf (BS 2024). Seit 2015 wurden keine größeren Terroranschläge gemeldet (BS 2024; vgl. USDOS 12.12.2024). Rund 13.500 US-amerikanische Soldaten sind in Kuwait stationiert. Nur in Deutschland, Japan und Südkorea gibt es mehr US-Truppen, als in Kuwait (USDOS 20.1.2025). Kuwait beherbergt die vorgelagerte Stabstelle des U.S. Army Central Command (USARCENT) und der Combined Joint Task Force Operation Inherent Resolve (CJTF-OIR), die irakische und syrische Partnerstreitkräfte bei Operationen gegen die Überreste der Organisation Islamischer Staat (IS) unterstützt (CRS 28.3.2025). Angesichts der allgemeinen Situation im Nahen Osten kann auch in Kuwait eine latente Bedrohung durch Terrorismus, insbesondere an Erdölanlagen, Militäreinrichtungen, Moscheen und Kirchen sowie stark frequentierten Orten wie Supermärkten, Restaurants und Hotels nicht ausgeschlossen werden (AA 11.12.2024; vgl. BMEIA 19.2.2025). Die Erfahrungen Kuwaits mit der militärischen Besetzung und Befreiung in den Jahren 1990 und 1991 prägen seine Außenpolitik, die im Allgemeinen auf Neutralität, ausgewogene Beziehungen zu den Großmächten, die Achtung des Völkerrechts und die diplomatische Lösung von Konflikten ausgerichtet ist. Auf den Hamas-Angriff auf Israel im Oktober 2023 und den darauffolgenden Krieg zwischen Israel und der Hamas hat Kuwait reagiert, indem es seine Solidarität mit den Palästinensern bekräftigte, die israelischen Militäraktionen kritisierte und einen sofortigen Waffenstillstand forderte (CRS 28.3.2025). Nach der Eskalation zwischen Iran und Israel im Oktober 2024 riefen die Mitgliedsstaaten des Gulf Cooperation Councils (GCC), darunter Kuwait, zur Deeskalation auf. Die Golfstaaten versicherten Iran ihre Neutralität im Konflikt mit Israel (Reuters 3.10.2024). Auf freien Flächen und insbesondere in Wüstengebieten besteht als Folge des Golfkrieges 1991 nach wie vor eine Gefährdung durch Minen, Sprengkörper und sonstige Munition (BMEIA 19.2.2025). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 36

- AA – Auswärtiges Amt (11.12.2024): Kuwait: Reise- und Sicherheitshinweise Stand – 17.04.2025 (Unverändert gültig seit: 11.12.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/kuwaitsicherheit-204130, Zugriff 17.4.2025 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (19.2.2025): Kuwait (Staat Kuwait) Stand 17.04.2025 (Unverändert gültig seit: 19.02.2025), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kuwait, Zugriff 17.4.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - CRS – Congressional Research Center (28.3.2025): Kuwait: Issues for the 119th Congress, https://www.congress.gov/crs-product/R47390, Zugriff 17.4.2025 - Reuters (3.10.2024): Exclusive: Gulf states sought to reassure Iran of their neutrality in Iran- Israel conflict, sources say, https://www.reuters.com/world/middle-east/gulf-states-sought- reassure-iran-their-neutrality-iran-israel-conflict-sources-2024-10-03/, Zugriff 17.4.2025 - USDOS – United States Department of State (20.1.2025): U.S. Security Cooperation with Kuwait, https://www.state.gov/u-s-security-cooperation-with-kuwait-2/, Zugriff 17.4.2025 - USDOS – United States Department of State (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118972.html, Zugriff 17.4.2025 4. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, geht allerdings wenig ins Detail, wie diese Unabhängigkeit erreicht werden sollte (BS 2024). Laut dem Menschenrechtsbericht des US- amerikanischen Außenministeriums für das Jahr 2023 respektiert die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). Freedom House gibt dagegen an, dass Kuwait über kein unabhängiges Justizwesen verfügt. Der Emir hat das letzte Wort bei der Ernennung von Richtern, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden, der sich aus hochrangigen Richtern, dem Generalstaatsanwalt und dem stellvertretenden Justizminister zusammensetzt. Die Exekutive genehmigt Beförderungen im Justizwesen. Richter, die kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit ernannt, während Nichtstaatsbürger Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren erhalten. In politischen Fällen entscheiden die Gerichte häufig zugunsten der Regierung (FH 2025). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht laut dem erwähnten Bericht des US-Außenministeriums im Allgemeinen durch. Das Justizministerium ist verpflichtet, den Angeklagten für die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens einen Dolmetscher zu bezahlen und zur Verfügung zu stellen. NGOs berichteten von Fällen, bei denen Angeklagte, die kein Arabisch sprachen oder verstanden, erst nach Beginn des Verfahrens von den gegen sie erhobenen Anklagen erfahren hätten, da die Behörden bei der Anklageerhebung keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt hätten. Wenn ausländische Arbeitskräfte keine rechtliche Vertretung haben, organisiert die Staatsanwaltschaft diese manchmal in ihrem Namen, jedoch ohne oder mit nur geringer Beteiligung der Arbeitskräfte oder ihrer Familien. Nichtstaatsangehörige Einwohner, die in Rechtsstreitigkeiten mit Staatsangehörigen verwickelt sind, behaupten häufig, die Gerichte würden Staatsangehörige bevorzugt behandeln (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 36

Trotz gesetzlicher Garantien kommt es manchmal zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen. Nichtstaatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen festgenommen werden, können ohne ordentliches Verfahren und ohne Zugang zu Gerichten inhaftiert und abgeschoben werden (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Es gibt zahlreiche Berichte von NGOs über Festnahmen und Inhaftierungen von Nichtstaatsangehörigen ohne Haftbefehl durch die Polizei, angeblich im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur Abschiebung illegaler Einwohner. Es gibt jedoch auch Berichte über willkürliche Festnahmen von Staatsangehörigen. Die Behörden informieren die Inhaftierten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und gewähren ihnen Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt ihrer Wahl. Für Angeklagte ohne Anwalt stellt der Staat einen Pflichtverteidiger zur Verfügung (USDOS 23.4.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. Diese Personen erhielten denselben Schutz wie andere Häftlinge, und die Regierung gestattet Menschenrechtsgruppen Besuche. Im Laufe des Jahres 2023 nahm die Regierung weiterhin Personen fest, denen unter anderem vorgeworfen worden war, den Emir, Staatschefs benachbarter Länder oder die Justiz beleidigt oder „Falschmeldungen verbreitet“ zu haben (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 5. Sicherheitsbehörden Die öffentlichen Sicherheitskräfte sind als nationale Polizei für den Gesetzesvollzug in Kuwait zuständig. Sie unterstehen dem Innenministerium (Interpol o.D.), ebenso wie die Staatssicherheit (KSS) und Küstenwache. Die kuwaitischen Streitkräfte (KAF), bestehend u.a. aus den Land-, See- und Luftstreitkräften, sind für die Außenverteidigung zuständig. Die unabhängige Nationalgarde ist für den Schutz kritischer Infrastruktur und die Unterstützung des Innen- und Verteidigungsministeriums bei Bedarf zuständig, einschließlich der Unterstützung der Landstreitkräfte der KAF im Falle eines Konflikts. Die Nationalgarde und das Innenministerium sind die führenden Organisationen der kuwaitischen Regierung im Bereich der Terrorismusbekämpfung (CIA 15.4.2025). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (15.4.2025): World Factbook – Kuwait, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 - Interpol (o.D.): Kuwait, https://www.interpol.int/Who-we-are/Member-countries/Asia-South- Pacific/KUWAIT, Zugriff 17.4.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 36

6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen Verfassungsrechtliche Schutzbestimmungen gegen Folter und andere Formen grausamer und ungewöhnlicher Bestrafung werden nicht immer eingehalten (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Medien und NGOs berichten über Folter und Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Mehrere ausländische Staatsangehörige gaben an, dass sie von Mitgliedern der Polizei oder Staatssicherheit an Checkpoints und in Haft geschlagen wurden (USDOS 23.4.2024). Besonders Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder von Minderheiten (UNCAT 6.12.2024), wie z.B. die Bidun (FH 2025), sind Folter und Misshandlungen durch Strafverfolgungsbeamte ausgesetzt, v.a. während Verhaftungen, Einvernahmen und Untersuchungsphasen (UNCAT 6.12.2024; vgl. FH 2025). Überbelegung und unhygienische Zustände sind erhebliche Probleme in Gefängnissen und Abschiebezentren (FH 2025; vgl. UNCAT 6.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch wurde von der Anwendung längerer Isolationshaft berichtet (UNCAT 6.12.2024). Die Regierung untersucht Beschwerden gegen die Polizei und ergreift Disziplinarmaßnahmen, wenn sie dies für gerechtfertigt hält. Das Innenministerium ergreift auch interne Disziplinarmaßnahmen (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig wird von einem Mangel an Rechenschaftspflicht berichtet, der zu einem Klima der Straffreiheit beiträgt (UNCAT 6.12.2024). Obwohl die Untersuchungen der Regierung nicht oft zu einer Entschädigung der Opfer führen, können die Opfer die Berichte der Regierung und die Ergebnisse der internen Disziplinarmaßnahmen nutzen, um vor Zivilgerichten Entschädigung zu verlangen. Gefängnisinsassen reichten im Jahr 2023 Beschwerden wegen sexueller und körperlicher Misshandlung durch andere Insassen und Gefängnispersonal ein. Die Behörden gingen eingereichten Beschwerden nach. In den meisten Fällen zogen die Insassen ihre Beschwerden zurück, bevor die Untersuchungen abgeschlossen waren (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Kuwait*, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 7. Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) nahm Kuwait 2024 den 65. Platz von 180 ein (je höher der Rang, desto korrupter) und erreichte eine Punktezahl von 46 auf einer Skala von 0 (höchst korrupt) bis 100 (weitgehend korruptionsfrei) (TI 2025). Korruption ist in Kuwait weit verbreitet (FH 2025; vgl. BS 2024) und behindert auch das Funktionieren der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 36
