kuwe-lib-2025-05-02-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. Politische Lage..........................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9
 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10
 6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen.....................................................11
 7. Korruption................................................................................................................................11
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................12
 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................13
 10. Todesstrafe..............................................................................................................................15
 11. Religionsfreiheit.......................................................................................................................15
 12. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 17
12.1. Bidun.................................................................................................................................. 18
12.2. Palästinenser......................................................................................................................24
12.3. Frauen................................................................................................................................26
12.4. Kinder.................................................................................................................................28
12.5. Sexuelle Orientierung und Genderidentität........................................................................30
 13. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................31
 14. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 32
 15. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................33
 16. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 34
 17. Rückkehr................................................................................................................................. 35
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Schätzungsweise 3,1 Mio. (CIA 23.4.2025) bis 4,9 Mio. Menschen leben in Kuwait (WB 2023a). 
Rund 70 % der Bevölkerung besitzen allerdings nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft (CIA 
23.4.2025; vgl. FH 2025).
„Daulat  al-Kuwait“,  der  Staat  Kuwait,  ist  ein  erbliches  Fürstentum  und  eine  Monarchie  mit 
parlamentarischer Beteiligung (AA 18.11.2024). Die Exekutivgewalt liegt bei der Monarchie, die 
auch die meisten staatlichen Institutionen dominiert (FH 2025). Der Emir, seit Dezember 2023 
Scheich Misha'al al-Ahmad al-Jaber al-Sabah (AA 18.11.2024), ist Staatsoberhaupt und steht an 
der Spitze der Exekutive (BS 2024). Er wählt den Premierminister aus und bestellt die
Kabinettsmitglieder auf dessen Vorschlag. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen 
Minister sind Mitglieder der Herrscherfamilie al-Sabah (FH 2025).
Die Verfassung sieht ein gewähltes Parlament mit erheblichen Befugnissen in Bezug auf die 
Gesetzgebung, die Aufsicht über die Minister und sogar die Bestätigung des Kronprinzen vor. 
Anders als in einer konstitutionellen Monarchie sind die Minister jedoch nicht nur dem Parlament 
politisch verantwortlich, und der Emir ist dazu befugt, das Parlament aufzulösen (CEIP 13.3.2025). 
Die Rolle des Parlaments wird u.a. auch dadurch eingeschränkt, dass bis zu ein Drittel seiner 
Mitglieder  keine  gewählten  Parlamentarier  sind,  sondern  vom  Emir  ausgewählte 
Regierungsmitglieder, die ihren Sitz im Parlament ex officio erhalten. Somit benötigt die Regierung 
für viele Gesetzesvorhaben keine Stimmenmehrheit unter den gewählten Parlamentariern. Auch 
kann  der  Emir  Gesetzesvorhaben  des  Parlaments  ablehnen,  wobei  sein  Veto  mit  einer 
Zweidrittelmehrheit im Parlament überstimmt werden kann (BS 2024).
Das kuwaitische Parlament spielte bislang eine einflussreiche Rolle und forderte die Regierung 
heraus (FH 2025; vgl. CEIP 13.3.2025), insbesondere durch sein Recht, einzelnen Ministern das 
Misstrauen  auszusprechen.  Häufige  Kabinettsauflösungen  in  den  Jahren  2021-2023  machten 
wirksames Regieren schwierig,  zeigten aber  auch, dass  das  kuwaitische  Parlament  effektiver 
dabei  war,  eine  Kontrollfunktion  gegenüber  der  Exekutive  auszuüben,  als  dies  in  anderen 
Golfstaaten der Fall ist (BS 2024). Im Mai 2024 löste der Emir das im April neu gewählte Parlament 
jedoch auf und setzte dessen Arbeit auf unbestimmte Zeit aus (FH 2025; vgl. CEIP 13.3.2025). 
Mehrere Artikel der Verfassung wurden außer Kraft gesetzt (FH 2025) und der Emir kündigte einen
Überarbeitungsprozess für die Verfassung an, der vier Jahre dauern sollte. Mit Stand März 2025 ist 
unklar, ob Kuwait zu seinem Modell einer parlamentarischen Demokratie zurückkehren wird [Anm.: 
Recherchen Ende April 2025 brachten keine neuen Erkenntnisse] (CEIP 13.3.2025).
Das politische System Kuwaits weist Besonderheiten auf, die einen Vergleich mit den liberalen 
Demokratien der westlichen Welt erschweren. So existierten beispielsweise relativ faire und freie 
Wahlen neben einem Verbot politischer Parteien, und die Unantastbarkeit des Emirs ging mit einer 
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starken Kontrolle seiner Regierung durch das Parlament einher (AC 11.2.2025) – zumindest bis zu
dessen Auflösung (CEIP 13.3.2025). 
Nachdem  die  Gründung  von  politischen  Parteien  in  Kuwait  nicht  erlaubt  ist,  traten 
Parlamentskandidaten  bei  Wahlen  bislang  als  Unabhängige  an,  die  offiziell  nur  Blöcke  und 
Koalitionen im Parlament bildeten. Dennoch existieren viele Gruppen, die Parteien ähnlich sind 
(BS 2024). Seit der Auflösung des Parlaments im Mai 2024 haben die Parlamentsblöcke nicht 
mehr die Mittel, um auf nationaler Ebene politische Macht zu erlangen (FH 2025).
Der rechtliche Rahmen für die [bislang abgehaltenen] Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend 
internationalen  Verpflichtungen  wie  dem  Internationalen  Pakt  über  bürgerliche  und  politische 
Rechte (ICCPR). Die Wahlen waren weitgehend frei und wettbewerbsorientiert (BS 2024), auch 
wenn  sie  entsprechend  der  Verfassungsordnung  zu  keinem  demokratischen  Wechsel  der 
Regierung führen (FH 2025). Wahlberechtigt sind Männer und Frauen ab einem Alter von 21 
Jahren, die mindestens seit 20 Jahren kuwaitische Staatsbürger sind und einen kuwaitischen Vater 
haben, mit Ausnahme der Bediensteten der meisten Sicherheitsbehörden (FH 2025; vgl. BS 2024). 
Bewohner ohne Staatsbürgerschaft haben kein Wahlrecht (BS 2024; vgl. FH 2025), wobei beinahe 
70 % der Bewohner Kuwaits keine kuwaitischen Staatsbürger sind (FH 2025). Das passive und 
aktive Frauenwahlrecht wurde 2005 eingeführt (BS 2024).
Die lebhafte öffentliche Debatte (BS 2024) – wie auch die relativ hohe Wahlbeteiligung von 62 % 
bei der letzten Parlamentswahl im April 2024 (Qantara 10.12.2024) – deuten auf eine allgemeine 
Unterstützung demokratischer Institutionen und den Wunsch nach einem schrittweisen, friedlichen 
Übergang zu einer konstitutionellen Monarchie hin (BS 2024). Die bürgerlichen Freiheiten werden
in  Kuwait  deutlich  besser  gewahrt  als  in  vielen  Nachbarländern,  wobei  dies  nicht  für  alle 
Bevölkerungsteile gilt (AC 11.2.2025). Der Mangel an Pluralismus (z.B. die Ausgrenzung der Bidun 
und  die  soziale  und  politische  Marginalisierung  von  Frauen  und  schiitischen  Muslimen)  gibt 
weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (18.11.2024):  Kuwait:  Steckbrief, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/steckbrief-204128,  Zugriff 
16.4.2025
- AC – Atlantic Council (11.2.2025):  Monopolization is stifling Kuwait’s economy—it’s time to 
rethink  top-down  policies, 
https://www.atlanticcouncil.org/in-depth-research-reports/books/monopolization-is-stifling-kuwaits-
economy/, Zugriff 23.4.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 
- CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary 
Democracy  Be  Restored,  Reformed,  or  Repudiated?, 
https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir-
democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025
- CIA – Central Intelligence Agency (23.4.2025): World Factbook – Kuwait,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 29.4.2025
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- FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait,
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- Qantara  –  Qantara.de  (10.12.2024):  Ist  die  „Halbdemokratie“  am  Ende?, 
https://qantara.de/artikel/kuwait-unter-neuem-emir-ist-die-halbdemokratie-am-ende,  Zugriff 
16.4.2025
- WB  –  Weltbank  (2023a):  Population,  total  –  Kuwait, 
https://data.worldbank.org/indicator/SP .POP .TOTL?locations=KW, Zugriff 29.4.2025
 3. Sicherheitslage
Die kuwaitischen Regierungsbehörden üben die vollständige Kontrolle und das Monopol über die 
Anwendung von Gewalt im Land aus. Die territoriale Integrität Kuwaits wurde seit der Invasion 
durch den Irak (1990-1991) nicht mehr in Frage gestellt. Das Land weist ein relativ geringes Maß 
an krimineller Gewalt auf (BS 2024). Seit 2015 wurden keine größeren Terroranschläge gemeldet 
(BS 2024; vgl. USDOS 12.12.2024).
Rund 13.500 US-amerikanische Soldaten sind in Kuwait stationiert. Nur in Deutschland, Japan und 
Südkorea gibt es mehr US-Truppen, als in Kuwait (USDOS 20.1.2025). Kuwait beherbergt die 
vorgelagerte Stabstelle des U.S. Army Central Command (USARCENT) und der Combined Joint 
Task Force Operation Inherent Resolve (CJTF-OIR), die irakische und syrische Partnerstreitkräfte 
bei Operationen gegen die Überreste der Organisation Islamischer Staat (IS) unterstützt (CRS 
28.3.2025).
Angesichts der allgemeinen Situation im Nahen Osten kann auch in Kuwait eine latente Bedrohung
durch Terrorismus, insbesondere an Erdölanlagen, Militäreinrichtungen, Moscheen und Kirchen 
sowie stark frequentierten Orten wie Supermärkten, Restaurants und Hotels nicht ausgeschlossen 
werden (AA 11.12.2024; vgl. BMEIA 19.2.2025).
Die Erfahrungen Kuwaits mit der militärischen Besetzung und Befreiung in den Jahren 1990 und 
1991 prägen seine Außenpolitik, die im Allgemeinen auf Neutralität, ausgewogene Beziehungen zu 
den Großmächten, die Achtung des Völkerrechts und die diplomatische Lösung von Konflikten 
ausgerichtet ist. Auf den Hamas-Angriff auf Israel im Oktober 2023 und den darauffolgenden Krieg 
zwischen  Israel  und  der  Hamas  hat  Kuwait  reagiert,  indem  es  seine  Solidarität  mit  den 
Palästinensern  bekräftigte,  die  israelischen  Militäraktionen  kritisierte  und  einen  sofortigen 
Waffenstillstand  forderte  (CRS  28.3.2025).  Nach  der  Eskalation  zwischen  Iran  und  Israel  im 
Oktober 2024 riefen die Mitgliedsstaaten des Gulf Cooperation Councils (GCC), darunter Kuwait, 
zur  Deeskalation  auf.  Die  Golfstaaten  versicherten  Iran  ihre  Neutralität  im  Konflikt  mit  Israel 
(Reuters 3.10.2024).
Auf freien Flächen und insbesondere in Wüstengebieten besteht als Folge des Golfkrieges 1991 
nach  wie  vor  eine  Gefährdung  durch  Minen,  Sprengkörper  und  sonstige  Munition  (BMEIA 
19.2.2025).
Quellen:
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8

- AA – Auswärtiges Amt (11.12.2024): Kuwait: Reise- und Sicherheitshinweise Stand –
17.04.2025  (Unverändert  gültig  seit:  11.12.2024), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/kuwaitsicherheit-204130, Zugriff 
17.4.2025
- BMEIA –  Bundesministerium  Europäische  und  Internationale  Angelegenheiten  (19.2.2025): 
Kuwait  (Staat  Kuwait)  Stand  17.04.2025  (Unverändert  gültig  seit:  19.02.2025), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kuwait, Zugriff 17.4.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- CRS – Congressional Research Center (28.3.2025):  Kuwait: Issues for the 119th Congress, 
https://www.congress.gov/crs-product/R47390, Zugriff 17.4.2025
- Reuters (3.10.2024): Exclusive: Gulf states sought to reassure Iran of their neutrality in Iran-
Israel  conflict,  sources  say,  https://www.reuters.com/world/middle-east/gulf-states-sought-
reassure-iran-their-neutrality-iran-israel-conflict-sources-2024-10-03/, Zugriff 17.4.2025
- USDOS – United States Department of State (20.1.2025): U.S. Security Cooperation with 
Kuwait, https://www.state.gov/u-s-security-cooperation-with-kuwait-2/, Zugriff 17.4.2025
- USDOS – United States Department of State (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - 
Chapter 1 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118972.html, Zugriff 17.4.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, geht allerdings wenig ins Detail, wie diese 
Unabhängigkeit  erreicht  werden  sollte  (BS  2024).  Laut  dem  Menschenrechtsbericht  des  US-
amerikanischen Außenministeriums für das Jahr 2023 respektiert die Regierung im Allgemeinen 
die  Unabhängigkeit  und  Unparteilichkeit  der  Justiz  (USDOS  23.4.2024).  Freedom  House  gibt 
dagegen an, dass Kuwait über kein unabhängiges Justizwesen verfügt. Der Emir hat das letzte 
Wort bei der Ernennung von Richtern, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden, 
der  sich  aus  hochrangigen  Richtern,  dem  Generalstaatsanwalt  und  dem  stellvertretenden 
Justizminister zusammensetzt. Die Exekutive genehmigt Beförderungen im Justizwesen. Richter, 
die kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit ernannt, während Nichtstaatsbürger 
Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren erhalten. In politischen Fällen entscheiden die 
Gerichte häufig zugunsten der Regierung (FH 2025).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt 
dieses Recht laut dem erwähnten Bericht des US-Außenministeriums im Allgemeinen durch. Das 
Justizministerium ist verpflichtet, den Angeklagten für die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens 
einen Dolmetscher zu bezahlen und zur Verfügung zu stellen. NGOs berichteten von Fällen, bei
denen Angeklagte, die kein Arabisch sprachen oder verstanden, erst nach Beginn des Verfahrens 
von  den  gegen  sie  erhobenen  Anklagen  erfahren  hätten,  da  die  Behörden  bei  der 
Anklageerhebung  keinen  Dolmetscher  zur  Verfügung  gestellt  hätten.  Wenn  ausländische 
Arbeitskräfte  keine  rechtliche  Vertretung  haben,  organisiert  die  Staatsanwaltschaft  diese 
manchmal in ihrem Namen, jedoch ohne oder mit nur geringer Beteiligung der Arbeitskräfte oder 
ihrer Familien. Nichtstaatsangehörige Einwohner, die in Rechtsstreitigkeiten mit Staatsangehörigen 
verwickelt sind, behaupten häufig, die Gerichte würden Staatsangehörige bevorzugt behandeln 
(USDOS 23.4.2024).
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Trotz gesetzlicher Garantien kommt es manchmal zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen.
Nichtstaatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen festgenommen werden, können ohne 
ordentliches Verfahren und ohne Zugang zu Gerichten inhaftiert und abgeschoben werden (FH 
2025; vgl.  USDOS 23.4.2024). Es gibt  zahlreiche  Berichte von  NGOs über  Festnahmen und 
Inhaftierungen  von  Nichtstaatsangehörigen  ohne  Haftbefehl  durch  die  Polizei,  angeblich  im 
Rahmen  behördlicher  Maßnahmen  zur  Abschiebung  illegaler  Einwohner.  Es  gibt  jedoch  auch 
Berichte  über  willkürliche  Festnahmen  von  Staatsangehörigen.  Die  Behörden  informieren  die 
Inhaftierten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und gewähren ihnen 
Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt ihrer Wahl. Für Angeklagte ohne Anwalt stellt 
der Staat einen Pflichtverteidiger zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).
Es gibt zahlreiche Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. Diese Personen erhielten 
denselben Schutz wie andere Häftlinge, und die Regierung gestattet Menschenrechtsgruppen 
Besuche. Im Laufe des Jahres 2023 nahm die Regierung weiterhin Personen fest, denen unter 
anderem vorgeworfen worden war, den Emir, Staatschefs benachbarter Länder oder die Justiz 
beleidigt oder „Falschmeldungen verbreitet“ zu haben (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Die öffentlichen Sicherheitskräfte sind als nationale Polizei für den Gesetzesvollzug in Kuwait 
zuständig. Sie unterstehen dem Innenministerium (Interpol o.D.), ebenso wie die Staatssicherheit 
(KSS) und Küstenwache. Die kuwaitischen Streitkräfte (KAF), bestehend u.a. aus den Land-, See- 
und Luftstreitkräften, sind für die Außenverteidigung zuständig. Die unabhängige Nationalgarde ist 
für  den  Schutz  kritischer  Infrastruktur  und  die  Unterstützung  des  Innen-  und 
Verteidigungsministeriums  bei  Bedarf  zuständig,  einschließlich  der  Unterstützung  der 
Landstreitkräfte der KAF im Falle eines Konflikts. Die Nationalgarde und das Innenministerium sind 
die führenden Organisationen der kuwaitischen Regierung im Bereich der Terrorismusbekämpfung 
(CIA 15.4.2025).
Quellen:
- CIA  –  Central  Intelligence  Agency  (15.4.2025):  World  Factbook  –  Kuwait, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
- Interpol  (o.D.):  Kuwait,  https://www.interpol.int/Who-we-are/Member-countries/Asia-South-
Pacific/KUWAIT, Zugriff 17.4.2025
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6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen
Verfassungsrechtliche Schutzbestimmungen gegen Folter und andere Formen grausamer und
ungewöhnlicher Bestrafung werden nicht immer eingehalten (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). 
Medien und NGOs berichten über Folter und Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. 
Mehrere  ausländische Staatsangehörige  gaben  an, dass sie von  Mitgliedern der Polizei  oder 
Staatssicherheit an Checkpoints und in Haft geschlagen wurden (USDOS 23.4.2024). Besonders 
Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder von 
Minderheiten (UNCAT 6.12.2024), wie z.B. die Bidun (FH 2025), sind Folter und Misshandlungen 
durch  Strafverfolgungsbeamte  ausgesetzt,  v.a.  während  Verhaftungen,  Einvernahmen  und 
Untersuchungsphasen  (UNCAT  6.12.2024;  vgl.  FH  2025).  Überbelegung  und  unhygienische 
Zustände sind erhebliche Probleme in Gefängnissen und Abschiebezentren (FH 2025; vgl. UNCAT 
6.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch wurde von der Anwendung längerer Isolationshaft berichtet 
(UNCAT 6.12.2024).
Die Regierung untersucht Beschwerden gegen die Polizei und ergreift Disziplinarmaßnahmen, 
wenn  sie  dies  für  gerechtfertigt  hält.  Das  Innenministerium  ergreift  auch  interne 
Disziplinarmaßnahmen  (USDOS  23.4.2024).  Gleichzeitig  wird  von  einem  Mangel  an 
Rechenschaftspflicht berichtet, der zu einem Klima der Straffreiheit beiträgt (UNCAT 6.12.2024). 
Obwohl die Untersuchungen der Regierung nicht oft zu einer Entschädigung der Opfer führen, 
können  die  Opfer  die  Berichte  der  Regierung  und  die  Ergebnisse  der  internen 
Disziplinarmaßnahmen  nutzen,  um  vor  Zivilgerichten  Entschädigung  zu  verlangen. 
Gefängnisinsassen  reichten  im  Jahr  2023  Beschwerden  wegen  sexueller  und  körperlicher 
Misshandlung durch andere Insassen und Gefängnispersonal ein. Die Behörden gingen
eingereichten Beschwerden nach. In den meisten Fällen zogen die Insassen ihre Beschwerden 
zurück, bevor die Untersuchungen abgeschlossen waren (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on 
the  fourth  periodic  report  of  Kuwait*,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, 
Zugriff 18.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
 7. Korruption
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) nahm Kuwait 2024 
den 65. Platz von 180 ein (je höher der Rang, desto korrupter) und erreichte eine Punktezahl von 
46 auf einer Skala von 0 (höchst korrupt) bis 100 (weitgehend korruptionsfrei) (TI 2025). Korruption 
ist in Kuwait weit verbreitet (FH 2025; vgl. BS 2024) und behindert auch das Funktionieren der 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 36
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