lib-beni-2024-02-28-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
 3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 8
 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................9
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................10
 8. Korruption................................................................................................................................ 11
 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11
 10. Haftbedingungen.....................................................................................................................13
 11. Todesstrafe..............................................................................................................................14
 12. Religionsfreiheit.......................................................................................................................14
 13. Minderheiten........................................................................................................................... 15
 14. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 16
14.1. Frauen................................................................................................................................16
14.2. Kinder.................................................................................................................................18
14.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................19
 15. Bewegungsfreiheit würde ich in das Kapitel Allgem. MR geben.............................................20
 16. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................20
 17. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 22
 18. Rückkehr................................................................................................................................. 22
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Seit Beginn der Pandemie bis zum 7.2.2024 wurden in Benin 28.036 Infizierte und 163 Todesfälle 
gemeldet. Insgesamt kam es zu 28.036 bestätigten Infektionen, was aktuell einem Anteil von 0,23 
% der Gesamtbevölkerung entspricht (LI 2.2024a; vgl. WHO 2024).
Quellen:
- LI - Laenderdaten.info (2.2024a): Gesundheitswesen in Benin, 
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/gesundheit.php, Zugriff 8.2.2024
- WHO - World Health Organization (2024): Benin – The cuerrent COVID-19 situation 
https://www.who.int/countries/ben, Zugriff 8.2.2024
 3. Politische Lage
Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten 
Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente 
des  amerikanischen  und  des  französischen  Systems.  Rechtsstaatlichkeit,  Gewaltenteilung, 
Achtung  der  Menschenrechte  und  Demokratie  sind  Kernelemente,  auf  denen  die  Verfassung 
beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt 
befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023).
Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der 
Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 
2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten 
aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der 
Wahl  teilnehmen  (USDOS  20.3.2023).  So  wurden  die  wichtigsten  Oppositionskandidaten 
disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, 
die  keine  nennenswerte  Konkurrenz  darstellten.  Einige  boykottierten  die  Wahl  (FH  2023).  Im 
November  2022  erließ  das  Verfassungsgericht  ein  Urteil,  das  die  Teilnahme  der  politischen 
Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung 
ebnete (USDOS 20.3.2023). 
Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche 
Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom 8. Jänner 2023 
verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die 
Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der
Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % 
der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der 
Stimmen,  was  28  Abgeordnetensitzen  entspricht.  Damit  zieht  die  Opposition  in  die 
Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023).
Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im 
Jahr  2016,  nehmen  die  politischen  und  sozialen  Spannungen  jedoch  zu.  Dies  hat  zu 
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Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der
Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 
2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die 
Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen 
Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die 
Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition 
nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 
kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023).
Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die 
mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger 
und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders 
hoch,  vor  allem  in  den  Nationalparks  Pendjari  und  W.  Risiken  im  Zusammenhang  mit 
Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten 
ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Benin: Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/politisches-portraet/209036, 
Zugriff 26.2.20024
- Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, 
https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-
category-67, Zugriff 26.2.2024
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (31.5.2023): Présentation du Bénin, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/benin/presentation-du-benin/, Zugriff 26.2.2024-
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
 4. Sicherheitslage
Im ganzen Land besteht das  Risiko von terroristischen Anschlägen.  Vor allem im Norden des 
Landes  besteht  ein  erhöhtes  Sicherheitsrisiko (EDA  1.9.2023)   aufgrund  der  Präsenz  von 
bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger 
und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende 
Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023). 
Durch  die  Präsenz  und  Aktivitäten  terroristischer  Gruppierungen  im  Norden  Benins  fordern 
terroristische  Anschläge  und  bewaffnete  Angriffe  regelmäßig  Todesopfer  (EDA 1.9.2023;  vgl. 
BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen 
getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).
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Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von
Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023).
Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen 
zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023).
Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen 
(EDA 1.9.2023).
Die  Kriminalität  ist  in  Benin  nicht  sehr  hoch  (FD  15.10.2023).  Neben  Kleinkriminalität  wie 
Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen 
(AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, 
Zugriff 8.2.2024
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(14.6.2023): Reiseinformation Benin (Republik Benin), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/benin, Zugriff 8.2.2024
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): 
Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.10.2023): Benin, Conseils par pays/destination, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/benin/
#securite, Zugriff 8.2.2024
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident 
dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. 
FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 
2018  eingerichteten  Gerichtshof  zur  Bestrafung  von  Wirtschaftsverbrechen  und  Terrorismus 
(CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines 
transparenten  Bestätigungsverfahrens.  Ein  CRIET-Richter  trat  zurück  und  floh  2021  aus  dem 
Land,  weil  er  berichtete,  dass  das  Gericht  zur  Verfolgung  von  Talons  politischen  Gegnern 
eingesetzt wird (FH 2023). 
Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph 
Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat
seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken 
hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die 
Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023).
Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur 
Korruptionsbekämpfung  unternommen  hat,  darunter  die  Entlassung  und  Verhaftung  von 
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Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten
sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption 
in  der  Justiz  behinderten  die  Ausübung  dieses  Rechts.  Das  Rechtssystem  basiert  auf  dem 
französischen  Zivilrecht  und  dem  lokalen  Gewohnheitsrecht.  Für  einen  Angeklagten  gilt  die 
Unschuldsvermutung.  Angeklagte  haben  das  Recht  auf  eine  unverzügliche  und  ausführliche 
Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, 
rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung 
durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen 
Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten 
Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023).
Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch 
beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, 
um  eine  Begnadigung  zu  erwirken.  Bei  einer  Verurteilung  durch  das  CRIET  können  die 
Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
 6. Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig 
und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die 
republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für 
die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 
wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem 
Innenministerium (CIA 1.2.2024).
Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und 
unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die 
Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die 
zivilen  Behörden  haben  im  Allgemeinen  eine  wirksame  Kontrolle über  die  Sicherheitskräfte 
(USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten 
gewalttätiger  extremistischer  Organisationen,  gegen  die  die  beninischen  Sicherheitskräfte 
vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe
begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023). 
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Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung
schwerwiegender  Fälle  zuständig,  in  die  Polizisten  verwickelt  sind.  Die  Regierung  bot  den 
Sicherheitskräften  einige  Menschenrechtsschulungen  an,  die  häufig  von  ausländischen  oder 
internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023). 
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Sowohl  die  Verfassung  als  auch  Gesetze  verbieten  Folter  und  unmenschliche  Behandlung 
(USDOS  20.3.2023),  jedoch  gab  es  Berichte  über  willkürliche  Festnahmen  sowie  Folter  und 
andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in 
Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023).
Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der 
Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht  (AI 28.3.2023). Dies betrifft 
auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen 
nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen 
Demonstranten  vorgingen.  Obwohl  die  Regierung  seinerzeit erklärte,  sie  werde  Ermittlungen 
gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende 
(2022) nicht getan (USDOS 20.3.2023).
Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. 
Vorgesetzte  schützen  die  Täter  oft  vor  Strafverfolgung  (FH  2023).  Die  Generalinspektion  der 
republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die 
Polizisten  verwickelt  sind.  Die  Regierung  bot  den  Sicherheitskräften  einige 
Menschenrechtsschulungen  an,  die  häufig  von  ausländischen  oder  internationalen  Gebern 
finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023). 
Quellen:
- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten 
Lage der Menschenrechte; Benin 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094517.html, 
Zugriff 12.2.2024
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
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8. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung setzte
das Gesetz manchmal wirksam um (USDOS 20.3.2023), und Korruption bleibt nach wie vor weit 
verbreitet (FH 2023). Allerdings war in Benin gegenüber dem Vorjahr 2022 ein leichter Rückgang 
der  Korruption  zu  verzeichnen.  Langfristig  betrachtet  ist  sie  in  den  letzten  Jahren  ebenfalls 
moderat gesunken (LI 2.2024c)
Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und Beamte üben ungestraft korrupte 
Praktiken aus (USDOS 20.3.2023) und werden nur selten strafrechtlich verfolgt, was zu einer 
Kultur der Straflosigkeit beiträgt (FH 2023).
Zudem ist auch das Justizsystem auf allen Ebenen anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Die 
Regierung unternahm Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und entließ Regierungsbeamte 
und ließ diese verhaften (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2020 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) aufgelöst und durch die Hohe 
Kommission  für  Korruptionsprävention  (HCPC)  ersetzt,  die  befugt  ist,  Korruptionsfälle  an  die 
Gerichte  zu  verweisen.  Mit  dem  Gesetz  zur  Einrichtung  dieser  Behörde  wurden  auch  einige 
Aspekte der Vermögenserklärungspflicht für Beamte abgeschafft (FH 2023).
Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 
180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für 
wahrgenommene  Korruption  im  öffentlichen  Sektor  liegt  bei  43  und  ist  damit  im  weltweiten 
Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vgl. TI 2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, 
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php, Zugriff 26.2.2024
- LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, 
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php, Zugriff 26.2.2024
- TI - Transparency International (2023): Corruption Perception Index Benin, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/ben, Zugriff 12.2.2024 
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen 
sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische 
oder  andere  heikle  Themen  erörtern  (FH  2023).  In  der  Verfassung  ist das  Recht  auf  freie 
Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht 
im  Allgemeinen.  .  Es  gab  jedoch  Berichte,  dass  die  Regierung  die  Pressefreiheit  durch 
Beschränkungen  und  Sanktionen  gegen  Medienvertreter  einschränkte.  Öffentliche  und  private 
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