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Vor allem die Polizei, RMP, und Parlamentsabgeordnete werden als korrupt wahrgenommen
(DFAT 29.6.2021, S. 12). Das Gesetz sieht eine strafrechtliche Verfolgung korrupter Staatsdiener
vor. Die zuständige Ermittlungsbehörde ist die Malaysische Anti-Korruption Kommission, MACC,
allerdings  hat  sie  keine Strafverfolgungsbefugnis  inne.  Die  Medien  berichten  beständig  über
mutmaßliche  Korruptionsfälle  (USDOS  12.4.2022).  2020  wurden  467  Beamte  aufgrund  eines
Korruptionsverdachts inhaftiert (DFAT 29.6.2021, S. 12). Für den Zeitraum zwischen Januar und
August 2021 sind 337 Verhaftungen aufgrund von Korruption und Bestechlichkeit bekannt (USDOS
12.4.2022). 2020 wurde erstmals ein ehemaliger Premierminister aufgrund von Korruption zu 12
Jahren Haft verurteilt (TST 28.7.2020, vgl. BBC 28.7.2021). Malaysia belegte im Jahr 2021 im
Korruptionswahrnehmungsindex  von  Transparency  International  den  62.  von  insgesamt  180
Rängen.  Im  Vergleich  zu  Malaysias  Nachbarländern  ist  dieser  Korruptionsgrad  niedrig  (DFAT
29.6.2021, S. 12).
Quellen:
-BBC – BBC News (28.7.2020): Najib Razak: Malaysian ex-PM gets 12-year jail term in 1MDB 
corruption trial, https://www.bbc.com/news/world-asia-53563065, Zugriff 29.6.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 29.6.2022
-TI – Transparency International (2022): Country data Malaysia, 
https://www.transparency.org/en/countries/malaysia, Zugriff 29.6.2022. 
-TST – The Straits Times; Anand, Ram (28.7.2020): Ex-Malaysian PM Najib gets 12 years’ jail in 
1MDB-linked graft trial, https://www.straitstimes.com/asia/se-asia/ex-malaysian-pm-najib-found-
guilty-on-one-count-of-abuse-of-power-in-1mdb-linked-graft, Zugriff 29.6.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 29.6.2022
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die  Vereinigungsfreiheit  ist  in  der  Verfassung  garantiert  (USDOS  12.4.2022).  Eine  weite
Bandbreite  unterschiedlicher  NGOs  betätigen  sich  in  Malaysia  (FH  28.2.2022).  Mit  den
Ausnahmen von politischen NGOs und Menschenrechtsorganisationen respektiert und wahrt die
Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit von NGOs, trifft sich mit deren Vertretern und
antwortet  auf  manche  Anfragen  (USDOS  12.4.2022).  Einige  nationale  wie  internationale
Zivilgesellschafts-  und  Menschenrechtsorganisationen  können  sich  durchaus  im  ganzen  Land
betätigen.  Ihr  thematisches  Arbeitsfeld  umfasst  die  aktuelle  Gesetzeslage,  die
Rechtsdurchsetzung, die Frauenrechte im Islam und die gegenwärtige Regierungspolitik (DFAT
29.6.2021, S. 36). Außerdem setzen sich NGOs für  Antikorruptions- oder Wahlreformen ein (FH
28.2.2022). Im Gegensatz dazu agitiert die Regierung aber auch gegen Menschenrechtsaktivisten
und gewisse NGOS (USDOS 12.4.2022).
  
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Um ihrer Arbeit legal nachgehen zu können, müssen sich malaysische NGOs, die aus 7 oder mehr
Personen bestehen, beim Staat offiziell registrieren lassen. Oft werden Organisationen, die als
regierungskritisch angesehen werden, durch die Behörden entweder nicht registriert oder ihnen
werden strikte Vorbedingungen auferlegt (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022, DFAT 29.6.2021,
S. 36). Auch einigen internationalen Menschenrechtsorganisationen wurde die Gründung einer
malaysischen  Niederlassung  verwehrt  (FH  28.2.2022).  Daher  lassen  sich  viele  NGOs  als
Unternehmen eintragen anstatt als Verein (DFAT 29.6.2021, S. 36).  Das erschwert allerdings das
Spendensammeln  bzw.  die  Selbstfinanzierung  durch  rechtliche  wie  bürokratische  Hürden.
Außerdem legitimiert die Regierung Maßnahmen gegen Menschenrechtsorganisationen oftmals
mit deren fehlender Registrierung. Es gibt auch Berichte, dass der Staat NGOs überwacht um
diese  einzuschüchtern  (USDOS  12.4.2022).  Zahlreiche  Aktivisten  waren  Schikanen  durch  die
Sicherheitsbehörden  ausgesetzt,  darunter  auch  Strafanzeigen  (FH  28.2.2022,  vgl.  DFAT
29.6.2021, S. 36).
Quellen:
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 12.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 12.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 12.7.2022
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keinen Wehrdienst in Malaysia; für eine Absolvierung des freiwilligen Militärdienstes ist ein
Mindestalter von 17 Jahre und 6 Monaten Voraussetzung. Derzeit bestehen die ATM aus ca.
115.000 aktiven Soldaten und aus ungefähr 52.000 Reservisten. Es dienen in Malaysia auch
Soldatinnen und die ATM kündigten 2020 an, dass 10% der aktiven Streitkräfte in Zukunft Frauen
sein sollen (CIA 21.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 57f.).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 4.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2022
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Von den 9 Kernelementen der internationalen Menschenrechtsinstrumenten der UN ist Malaysia
Vertragsstaat von den folgenden drei:
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•Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW)
•Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
•Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) sowie zwei der Fakultativprotokolle
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie betreffend den
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie 
Prinzipiell hat Malaysia Vorbehalte gegen Vertragsbestimmungen eingebracht, die in Konflikt mit
islamischen oder nationalem Recht stehen (DFAT 29.6.2021, S. 16).
Glaubwürdige  Berichte  zu  Menschenrechtsverletzungen  umfassen  u.a.  gesetzeswidrige  oder
willkürliche Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter (USDOS 12.4.2022). So sterben
auch immer wieder Menschen in Feuergefechten mit der RMP: in 2021 sind 13 Fälle mit 16 Toten
bekannt  (SUA  2021,  S.  14).Des  Weiteren  gibt  es  Berichte  zu  Folter  und  unmenschlicher
Behandlung oder Bestrafung durch Staatsbehörden, harte bis lebensbedrohliche Haftbedingungen,
willkürliche  Verhaftungen,  Mängel  in  der  Unabhängigkeit  der  Justiz,  Beschränkungen  der
Meinungs- und Pressefreiheit, inklusive des Internets, mitsamt ungerechtfertigter Verhaftungen
oder  Verfolgungen  von  Journalisten,  Zensur,  Beeinträchtigungen  der  Versammlungs-  und
Vereinsfreiheit,  strenge  Restriktionen  der  Religionsfreiheit,  Korruption,  Schikanen  von
Menschenrechtsorganisationen,  mangelnde  Berücksichtigung  geschlechtsspezifischer  Gewalt,
Menschenhandel,  Gewalt  gegen  LGTBI-Personen  und  Verbot  gleichgeschlechtlicher  sexueller
Praktiken sowie Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
Polizeigewalt und -korruption wurden von Malaysias Regierung öffentlich eingestanden und einige
Reformen um diese einzudämmen verabschiedet. Seither wurden einige Polizisten verurteilt und
mit  Disziplinarmaßnahmen  wie  Suspendierung,  Degradierung  und  Entlassung  bestraft.   Die
Enforcement  Agency  Integrity  Commission,  EAIC,  untersucht  Anzeigen  zu  Polizeigewalt  und
polizeilichem Fehlverhalten extern. 2014 wurde eine interne Ethikkommission innerhalb der RMP
eingerichtet  wurde  (DFAT  29.6.2021,  S.  58).  Dennoch  kritisieren  zivilgesellschaftliche
Gruppierungen  die  weitverbreitete  Straffreiheit  in  Malaysia  (USDOS  12.4.2022,  vgl.  HRW
13.1.2022). 
SUHAKAM  ist  Malaysias  offizielle,  unabhängige,  nationale  Menschenrechtskommission.  Sie
veröffentlicht  Berichte,  führt  Ermittlungen  durch,  hält  Schulungen  und  erstellt
Handlungsempfehlungen  für  die  Regierung.  Beobachter  attestieren  ihr  im  allgemeinen
Glaubwürdigkeit in der Überwachung der Menschenrechte. Einige Vertreter berichten, dass die
Regierung zögerlich ist in der Zusammenarbeit, was die Umsetzung von Reformen unmöglich
macht (USDOS 12.4.2022). SUHAKAM führt auch Schulungen der Polizei durch. Im Allgemeinen
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erhalten die Polizisten nur wenig Menschenrechtsausbildung (DFAT 29.6.2021, S. 58, vgl. SUH
2020).
Quellen:
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 14.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, 
https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 14.7.2022
-SUA – SUARAM (2021): Human Rights Report Malaysia 2021 Overview: Civil and Political 
Rights, https://www.suaram.net/_files/ugd/359d16_c454f2d0247340c3928bfcd9fd6c81af.pdf, 
Zugriff 14.7.2022
-SUH – SUHAKAM [Malaysia] (2020): Human Rights Commission of Malaysia: Annual Report 
2019, https://suhakam.org.my/wp-content/uploads/2021/02/SUHAKAM-AR2019-1.pdf, Zugriff 
14.7.2022 
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die malaysische Regierung nutzt weiterhin eine Vielzahl an weit und vage gefassten Gesetzen,
z.B. den Sedition [Volksverhetzung] Act und den Communications and Multimeda Act, CMA,  um
regierungskritische Aussagen zu verfolgen (HRW 13.1.2022, vgl. FH. 28.2.2022). Beschränkungen
der Meinungsfreiheit sind verfassungsrechtlich erlaubt, wenn sie im Sicherheitsinteresse Malaysias
sind. Genannte Gründe für Einschränkungen sind häufig die Aufrechterhaltung des Islam, der
nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Verboten sind öffentliche Stellungnahmen zu
sensiblen, z.B. ethnischen und religiösen, Themen oder Kritik am Monarchen bzw. den Sultanen.
Auch Beiträge, die religiöse Gefühle einer jeden Person verletzen können, sind rechtlich nicht
gestattet (USDOS 12.4.2022).
Der Großteil der malaysischen Presselandschaft steht der Regierungskoalition nahe und ist daher
offenkundig regierungsfreundlich. Onlinemedien sind zwar tendenziell unabhängiger, aber sie sind
dafür öfters das Ziel von Anklagen und Schikanen; dasselbe gilt für kritische Journalisten, die auch
eingeschüchtert werden. Außerdem betreibt die Regierung Zensur. So untersagte oder änderte sie
Publikationen,  die  als  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung,  Moral  oder  nationale  Sicherheit
angesehen wurden, ab (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022).
Durch  die  COVID-19-Notmaßnahmen  wurden  Meinungs-  und  Pressefreiheit  zudem  weiter
eingeschränkt; die Regierung verbietet Beiträge, die angebliche Falschinformationen verbreiten
(FH 28.2.2022). Malaysische Journalisten sind kaum Ziel physischer Attacken, allerdings sind
einige  juristischen  Belästigungen  und  Schmutzkampagnen  ausgesetzt  In  der  Bewertung  von
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Reportern ohne Grenzen befindet sich Malaysia am 113 Platz von 180, was eine Verbesserung auf
der Skala gegenüber Platz 119 in der Bewertung 2021 darstellt (RSF 2022). Human Rights Watch
hingegen sieht eine Verschlechterung der Pressefreiheit  (HRW 13.1.2022).
Quellen:
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia,
https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 14.7.2022
-RSF - Reporters sans frontières (2022): Press Freedom Index 2022, Malaysia,
https://rsf.org/en/country/malaysia, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber sieht Einschränkungen
vor, die als notwendig eingeschätzt werden, zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit sowie
der öffentlichen Ordnung und Moral (USDOS 12.4.2022). Laut dem Peaceful Assembly Act, PPA,
muss die Polizei 7 Tage vor einer Versammlung informiert werden; es gibt keine Bestimmungen,
die  spontane  Versammlungen  erlauben.  Minderjährige  und  Ausländer  dürfen  zudem  nicht  an
Versammlungen teilnehmen (FH 28.2.2022). Die Behörden verbieten Straßenproteste häufig und
auf  Demonstrationen  der  Zivilgesellschaft oder  der  Opposition kam  es  in  einigen  Fällen  zu
Massenverhaftungen.  Nichtsdestotrotz  verlaufen  genehmigte  Proteste  im  Regelfall  ohne
Vorkommnisse (USDOS 12.4.2022). In der Praxis werden häufig Proteste abgehalten. Während
der  COVID-19-Pandemie  waren  Versammlungen  vollständig  verboten,  wobei  es  durchaus  zu
Demonstrationen kam (FH 28.2.2022).
Prinzipiell  ist  Malaysias  Parteiensystem  divers  und  kompetitiv.  Dennoch  gibt  es  einige
Einschränkungen  für  Oppositionsparteien,  vornehmlich  für  solche,  die  bereits  vor  2018  der
Herrschaft  der  BN  entgegentraten.  Eine  etablierte  Kultur  politischer  Beeinflussung  existiert
weiterhin, auch nach dem Machtverlust der BN und dem ersten Machttransfer auf Bundesebene
seit der Unabhängigkeit und Staatsgründung. Zu diesen Einschränkungen zählen ein ungleicher
Medienzugang,  Beschränkungen  der  Versammlungsfreiheit,  Behinderungen  während  des
Wahlkampfes und politisch motivierte Strafverfolgungen (FH 28.2.2022, vgl. USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022
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13. Haftbedingungen
Malaysische Gefängnisse sind in der Regel überfüllt und unsicher (FH 28.2.2022, vgl. DFAT
29.6.2021, S. 60, USDOS 12.4.2022). Laut der NGO World Prison Brief waren 2020 68.600
Menschen  inhaftiert,  obwohl  die  Gefängnisse  damals  eine  Maximalkapazität  von  nur  52.000
Häftlingen  hatten.  Schätzungen  zufolge  resultierte  dies  2020  in  einer  Überbelegungsrate  von
131.9%  (DFAT  29.6.2021,  S.  60).  2021  waren  laut  offiziellen Statistiken  20  von  den  37
Gefängnissen Malaysias überbelegt (USDOS 12.4.2022). 2019 waren 4,5% der Gesamtinsassen
Frauen.  Eine  Durchschnittszelle  misst  5  mal  5  Meter  und  ist  im  Regelfall  für  20  Häftlinge
vorgesehen, wobei Männer, Frauen und Jugendliche prinzipiell getrennt inhaftiert sind. Die meisten
Gefängnisse nutzen Eimer als Toiletten und die Insassen schlafen am Boden. Wassermangel ist
ein konstantes Problem. Die medizinische und psychologische Versorgung entspricht nicht den
internationalen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen (DFAT 29.6.2021, S. 60).
Die Hygiene- und Pflegestandards in malaysischen Hafteinrichtungen sind problematisch und es
kommt vor, dass Insassen durch behandelbare Krankheiten sterben (HRW 13.1.2022).
Außerdem gibt es Vorwürfe von sexuellen Übergriffen in Gewahrsam (DFAT 29.6.2021, S. 61)
sowie  Berichte  über  Misshandlungen.  Während  das  Gesetz  zwar  Untersuchungen  von
Missbrauchsanschuldigungen vorsieht, funktioniert diese Regel in der Praxis nur bedingt. Beamte,
die für den Tod von Häftlingen verantwortlich sind, werden nur selten bestraft (USDOS 12.4.2022).
Laut Human Rights Watch starben von Jahresbeginn bis einschließlich August 2021 42 Menschen
in  Gewahrsam,  davon  28  in  Abschiebehaftanstalten  (HRW  13.1.2022).  Die  staatliche
Menschenrechtskommission SUHAKAM spricht von 456 Toten in Gewahrsam im Jahr 2020 (FH
28.2.2022). Einer anderen Quelle zufolge spricht die Regierung selbst von 105 Menschen, die
zwischen  Januar  2020  und  September  2021  in  Polizeigewahrsam,  Gefängnissen  und
Abschiebehaftanstalten starben (AI 29.3.2022). 
Haftbesuche werden NGOs und Medien grundsätzlich verweigert, wobei das Rote Kreuz sowie
SUHAKAM Haftbedingungen fallweise überprüfen dürfen (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22: Malaysia 2021, 
https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-east-asia-and-the-pacific/
malaysia/report-malaysia/, Zugriff 4.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 11.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 11.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, 
https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 11.7.2022
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 34
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-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 11.7.2022
14. Todesstrafe
Malaysia erlaubt die Todesstrafe für mehrere Straftaten, wobei sie bei 11 Vergehen verpflichtend
ist  (HRW  13.1.2022).  Beispiele  für  ebenjene  Vergehen  sind  u.a.  Mord,  Terrorismus  oder
Majestätsbeleidigung.  2018  wurde  allerdings  ein  Hinrichtungsstopp  verabschiedet  (DFAT
29.6.2021, S. 54). Außerdem kündigte Malaysias Regierung  Zeitungsberichten zufolge an, die
verpflichtende Todesstrafe komplett abschaffen zu wollen (CNN 10.6.2022).
Wenn die Todesstrafe vom Obersten Gerichtshof verhängt wurde, geschieht eine Prüfung durch
ein Berufungsgericht automatisch. Es besteht außerdem die Möglichkeit eines Gnadengesuchs.
Vor  der  Durchführung  der  Todesstrafe,  welche  vornehmlich  durch  Erhängen  vollstreckt  wird,
befinden sich Verurteilte üblicherweise einige Jahre im Todestrakt (DFAT 29.6.2021, S. 54). Ca.
1300 Personen befinden sich derzeit in einem malaysischen Todestrakt, die meisten von ihnen
wegen Drogenhandels (FH 28.2.2022). 
Die beiden Bundesstaaten Kelantan und Terengganu erlauben per Landesrecht die Todesstrafe für
Apostasie  vom  Islam,  obwohl  dies  gegen  Bundesrecht  verstößt.  Nichtsdestotrotz  wurde  eine
Todesstrafe dafür noch von keinem Gericht verhängt, womit eine etwaige Rechtsmäßigkeit eines
solchen Urteils bis dato in der Praxis noch nicht geprüft wurde (USDOS 2.6.2022). 2018 urteilte
der  Oberste  Gerichtshof,  dass  Fälle  der  Apostasie,  die  den  Islam  betreffen,  im
Zuständigkeitsbereich der Schariagerichte liegen (DFAT 29.6.2021, S. 31). 
Quellen:
-CNN – Cable News Network (10.6.2022): Malaysia to abolish mandatory death penalty in move 
welcomed by rights campaigners, https://edition.cnn.com/2022/06/10/asia/malaysia-death-
penalty-abolish-human-rights-intl-hnk/index.html, Zugriff 7.7.2022  
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 7.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 7.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia,
https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 7.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-
freedom/malaysia/, Zugriff 7.7.2022
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15. Religionsfreiheit
Laut der letzten malaysischen Volkszählung in 2010 bekennen sich 61,3% der Bevölkerung zum
Islam, 19,8% zum Buddhismus, 9,2% zum Christentum, 6,3% zum Hinduismus und 1,3% zum
Konfuzianismus, Daoismus bzw. zu anderen traditionellen chinesischen Religionen. Weniger als
1% machen Animisten, Sikhs, Zeugen Jehovas, Mormonen und  Bahai aus. Ethnische Malaien, ca.
55% der Bevölkerung, werden bei der Geburt von der Regierung automatisch als Muslime gezählt.
Beinahe alle Muslime sind Sunniten. Ländliche Gebiete sind überwiegend muslimisch, vorrangig
im  Ostteil  der  Malaiischen  Halbinsel,  während  die  Bundesstaaten  Ostborneos,  Sabah  und
Sarawak, relative hohe Bevölkerungsanteile von Nicht-Muslimen aufweisen (USDOS 2.6.2022, vgl.
DFAT 29.9.2021, S. 24). Ungefähr 75% der Christen leben dort. Chinesische Malaysier sind im
Allgemeinen buddhistisch, christlich oder daoistisch, praktizieren chinesische Volksreligionen und
Ahnenkult oder sind ohne Bekenntnis. Die Mehrheit der indischen Malaysier übt den Hinduismus
aus, wobei sich ein nennenswerter Teil zum Christentum bekennt (DFAT 29.9.2021, S. 24).
Art. 3 der malaysischen Verfassung besagt, dass der Islam die Staatsreligion ist, aber andere
Religionen überall in Frieden und Harmonie praktiziert werden dürfen (DFAT 29.9.2021, S. 24, vgl.
USDOS  2.6.2022).  Religiöse  Interessenvertretungen  sind  erlaubt  und  diese  operieren  auch.
Nichtsdestotrotz  existieren  Einschränkungen,  welche  die  Ausübungen  jeglicher  Religionen  mit
Ausnahme  des  offiziellen  Sunnismus  erschweren.  Bereits  2017  äußerte  der  UN-
Sonderberichterstatter zu kulturellen Rechten Bedenken über die Zunahme religiöser Intoleranz,
vor allem gegenüber muslimischen Minderheiten (DFAT 29.9.2021, S. 24). Auch lokale NGOs und
religiöse Führungspersonen konstatieren, dass die religiöse Toleranz innerhalb der malaysischen
Gesellschaft abnimmt (USDOS 2.6.2022).
Einige Rechtsvorschriften schränken die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit ein (FH
28.2.2022). Unter anderem ist das Verhältnis zwischen Zivilrecht und Scharia innerhalb des dualen
Rechtssystems  ungeklärt.  Bundesrecht  hat  zwar  verfassungsmäßigen  Vorrang  gegenüber
Landesrecht, aber nicht in Angelegenheiten des islamischen Rechts (USDOS 2.6.2022). Familien-
und Personenrecht, das Muslime betrifft, sowie Recht, welches Religionsdelikte regelt, ist daher
Ländersache (DFAT 29.6.2021, S. 25). Dennoch besitzen beide Ebenen das verfassungsmäßige
Recht, die Ausbreitung anderer Glaubensrichtungen abseits des Sunnismus einzudämmen bzw. zu
verhindern. Das Gesetz verbietet die Bekehrung von Muslimen und stellt sie unter Strafe, u.a. Haft
und  Stockschläge,  während  Muslime  selbst  Mitglieder  anderer  Religionen  jederzeit  bekehren
dürfen. Seit 1996 verlangt eine Fatwa, die von staatlichen Gesetzen unterstützt wird, dass der
Staat  ausschließlich  dem  Sunnismus  nach  Leseart  der  schafiitischen  Rechtsschule  folgt;  Sie
verbietet den Besitz, die Veröffentlichung und die Verbreitung von Material, das diesen Lehren
entgegensteht.  Staatliche  und  bundesstaatliche  Institutionen  verbieten  Gruppen,  die  sie  als
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„abweichende“ muslimische Gruppen sehen, darunter auch Schiiten, Ahmadis und al-Arquam.
religiöse Versammlungen und Gottesdienste. Ahmadis konnten ein Glaubenszentrum erhalten,
doch Freitagsgebete sind dort nicht erlaubt, diese sind offiziell registrierten Moscheen vorbehalten.
Die Regierung verbietet Bücher, die sie als klar von den „wahren Lehren“ des Islams abweichend
ansieht, wie Bücher, die den Schia Glauben oder Mystizismus propagieren. Die schiitischen und
Ahmadi Glaubensgemeinden berichten von starken Einschränkungen ihrer religiösen Aktivitäten.
Auch  einige  sunnitische  Gruppen  erfahren  Einschränkungen  (USDOS  2.6.2022,  vgl.  DFAT
29.6.2021, S. 27-29 und 31f.).
Personen, die für „abweichende“ [deviant] religiöse Aktivitäten verurteilt werden, können mit bis zu
3 Jahren Haft, Stockschlägen oder Geldstrafen bis zu ca. 1.100 EUR bzw. 5.000 MYR konfrontiert
sein. Die Strafen unterscheiden sich auch von Bundesstaat zu Bundesstaat. Es kann auch  ein
verpflichtender Aufenthalt in einem „Rehabilitationszentrum“ angeordnet werden, in dem sie in den
vom Staat definierten  „wahren Lehren“ des Islams unterrichtet werden. Laut offiziellen Angaben,
gab es 2021 14 Strafverfahren in Bezug auf „abweichende“ Lehrinhalte oder Glaubensausübung,
im Jahr 2020 waren es 33. Personen, die verurteilt wurden, sich unanständig gekleidet zu haben,
müssen zu einer Beratung oder eine Geldstrafe zahlen (USDOS 2.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S.
27-29 und 31f.). 
Für eine Konversion vom Islam muss zuerst ein Schariagericht zustimmen, indem es die Person
zu einem Apostaten erklärt. Das kommt in der Praxis nur selten vor. In manchen Bundesstaaten
steht Apostasie außerdem unter Strafe, diese können eine Haft- oder Geldstrafe oder auch
Stockschläge sein. In Kelantan und Terengganu ist sie mit der Todesstrafe bedroht, wobei diese
bis dato noch nie verhängt wurde und ihre Rechtmäßigkeit strittig ist. Die meisten Konvertiten
ändern ihre Religion deshalb nur privat und ohne rechtliche Genehmigung (USDOS 2.6.2022, vgl.
DFAT 29.6.2021, S. 27-29 und 31f.). Konvertierte werden häufig gesellschaftlich diskriminiert und
bedroht (FH 28.2.2022). 
Des  Weiteren  kriminalisieren  Volksverhetzungsgesetze  als  blasphemisch  geltende  Aussagen,
wobei sie laut NGOs am häufigsten in Fällen anti-muslimischer Äußerungen angewendet werden
(USDOS 2.6.2022).
Quellen:
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 11.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 11.7.2022
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-USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-
freedom/malaysia/, Zugriff 11.7.2022
16. Ethnische Minderheiten
In Malaysia leben Schätzungen zufolge 33,9 Millionen Menschen, wobei ethnische Malaien und
Mitglieder  indigener  Volksgruppen,  u.a.  Orang  Asli,  Dayak  und  Anak  Negeri,  ca.  62,5  %  der
Gesamtbevölkerung  ausmachen.  Malaysier  chinesischer  bzw.  indischer  Abstammung  stellen
20,6% respektive 6,2% dar, während weitere Minderheiten ungefähr 0,9% repräsentieren. Der
Anteil von Menschen, die in Malaysia leben, aber keine Staatsbürgerschaft besitzen, machte 2019
9,8% aus (CIA 21.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 9). 
Zwar verbietet die Verfassung ethnische Diskriminierung, aber sie gewährt den Bumiputera eine
„Sonderstellung“  und  erlaubt  infolgedessen  Maßnahmen  positiver  Diskriminierung  (DFAT
29.6.2021,  S.  20,  vgl.  FH  28.2.2022).  Ethnische  Minderheiten,  vornehmlich  chinesische  und
indische  Malaysier,  werden  daher  durch  Quotenregelungen  und  exklusive  Praktiken  im
Staatsleben, im Hochschulwesen, im Staatsdienst, in öffentlichen Unternehmen und im Militär
systematisch benachteiligt. Obwohl die Partizipation in der Privatwirtschaft einfacher möglich ist,
existieren auch hier Behinderungen wie z.B. die staatlichen Vergabepraktiken von öffentlichen
Aufträgen, Lizenzen oder Krediten (BS 2022, S. 26).
Per  Verfassung  ist  ein  ethnischer  Malaie  eine  Person,  die  sich  zum  Islam  bekennt,  Bahasa
Malaysia, die offizielle Amtssprache, spricht, nach malaysisches Gewohnheiten lebt und ein Kind
malaischer Eltern ist. Im Begriff Bumiputera, der vielen Regierungsreformen zugrunde liegt, sind
neben ethnischen Malaien auch Orang Asli, die Ureinwohner der Malaiischen Halbinsel, und Anak
Negeri, die Ureinwohner von Sabah und Sarawak, beinhaltet. Die letzten öffentlich verfügbaren
Daten  aus  2015  sprechen  von  über  14  Millionen  ethnischen  Malaien  im  Vergleich  zu  ca.  3
Millionen anderen Bumiputera (DFAT 29.6.2021, S. 20). Obwohl alle Bumiputera der Verfassung
zufolge dieselben Rechte besitzen, werden die Bürgerrechte der Ureinwohner von der Regierung
nicht  wirksam  beschützt  und  sie haben  nur  wenig  Mitspracherecht  bzw.
Partizipationsmöglichkeiten  in  politischen  Entscheidungen,  die  sie  selbst  betreffen  (USDOS
12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022), Dies betrifft besonders Landrechte. Es kommt hin und wieder zu
Auseinandersetzungen  über  ihren  Landbesitz,  dessen  rechtliche  Ungewissheit  indigene
Gemeinschaften zudem anfällig für Ausbeutung macht (USDOS 12.4.2022, vgl. DFAT 29.6.2021).
Während die Orang Asli 150.000 (DFAT 29.6.2021, S. 21) bis zu 200.000 (USDOS 12.4.2022)
Menschen umfassen und in allen Bundesstaaten, in welchen sie leben, in der Minderheit sind,
bilden die Anak Negeri in Sabah und Sarawak die Mehrheit (DFAT 29.6.2021, S. 21).
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