lib-maly-2022-07-29-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Vor allem die Polizei, RMP, und Parlamentsabgeordnete werden als korrupt wahrgenommen (DFAT 29.6.2021, S. 12). Das Gesetz sieht eine strafrechtliche Verfolgung korrupter Staatsdiener vor. Die zuständige Ermittlungsbehörde ist die Malaysische Anti-Korruption Kommission, MACC, allerdings hat sie keine Strafverfolgungsbefugnis inne. Die Medien berichten beständig über mutmaßliche Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). 2020 wurden 467 Beamte aufgrund eines Korruptionsverdachts inhaftiert (DFAT 29.6.2021, S. 12). Für den Zeitraum zwischen Januar und August 2021 sind 337 Verhaftungen aufgrund von Korruption und Bestechlichkeit bekannt (USDOS 12.4.2022). 2020 wurde erstmals ein ehemaliger Premierminister aufgrund von Korruption zu 12 Jahren Haft verurteilt (TST 28.7.2020, vgl. BBC 28.7.2021). Malaysia belegte im Jahr 2021 im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 62. von insgesamt 180 Rängen. Im Vergleich zu Malaysias Nachbarländern ist dieser Korruptionsgrad niedrig (DFAT 29.6.2021, S. 12). Quellen: -BBC – BBC News (28.7.2020): Najib Razak: Malaysian ex-PM gets 12-year jail term in 1MDB corruption trial, https://www.bbc.com/news/world-asia-53563065, Zugriff 29.6.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 29.6.2022 -TI – Transparency International (2022): Country data Malaysia, https://www.transparency.org/en/countries/malaysia, Zugriff 29.6.2022. -TST – The Straits Times; Anand, Ram (28.7.2020): Ex-Malaysian PM Najib gets 12 years’ jail in 1MDB-linked graft trial, https://www.straitstimes.com/asia/se-asia/ex-malaysian-pm-najib-found- guilty-on-one-count-of-abuse-of-power-in-1mdb-linked-graft, Zugriff 29.6.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 29.6.2022 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Vereinigungsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (USDOS 12.4.2022). Eine weite Bandbreite unterschiedlicher NGOs betätigen sich in Malaysia (FH 28.2.2022). Mit den Ausnahmen von politischen NGOs und Menschenrechtsorganisationen respektiert und wahrt die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit von NGOs, trifft sich mit deren Vertretern und antwortet auf manche Anfragen (USDOS 12.4.2022). Einige nationale wie internationale Zivilgesellschafts- und Menschenrechtsorganisationen können sich durchaus im ganzen Land betätigen. Ihr thematisches Arbeitsfeld umfasst die aktuelle Gesetzeslage, die Rechtsdurchsetzung, die Frauenrechte im Islam und die gegenwärtige Regierungspolitik (DFAT 29.6.2021, S. 36). Außerdem setzen sich NGOs für Antikorruptions- oder Wahlreformen ein (FH 28.2.2022). Im Gegensatz dazu agitiert die Regierung aber auch gegen Menschenrechtsaktivisten und gewisse NGOS (USDOS 12.4.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 34

Um ihrer Arbeit legal nachgehen zu können, müssen sich malaysische NGOs, die aus 7 oder mehr Personen bestehen, beim Staat offiziell registrieren lassen. Oft werden Organisationen, die als regierungskritisch angesehen werden, durch die Behörden entweder nicht registriert oder ihnen werden strikte Vorbedingungen auferlegt (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022, DFAT 29.6.2021, S. 36). Auch einigen internationalen Menschenrechtsorganisationen wurde die Gründung einer malaysischen Niederlassung verwehrt (FH 28.2.2022). Daher lassen sich viele NGOs als Unternehmen eintragen anstatt als Verein (DFAT 29.6.2021, S. 36). Das erschwert allerdings das Spendensammeln bzw. die Selbstfinanzierung durch rechtliche wie bürokratische Hürden. Außerdem legitimiert die Regierung Maßnahmen gegen Menschenrechtsorganisationen oftmals mit deren fehlender Registrierung. Es gibt auch Berichte, dass der Staat NGOs überwacht um diese einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Aktivisten waren Schikanen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt, darunter auch Strafanzeigen (FH 28.2.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 36). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 12.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 12.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 12.7.2022 9. Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keinen Wehrdienst in Malaysia; für eine Absolvierung des freiwilligen Militärdienstes ist ein Mindestalter von 17 Jahre und 6 Monaten Voraussetzung. Derzeit bestehen die ATM aus ca. 115.000 aktiven Soldaten und aus ungefähr 52.000 Reservisten. Es dienen in Malaysia auch Soldatinnen und die ATM kündigten 2020 an, dass 10% der aktiven Streitkräfte in Zukunft Frauen sein sollen (CIA 21.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 57f.). Quellen: -CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 4.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2022 10. Allgemeine Menschenrechtslage Von den 9 Kernelementen der internationalen Menschenrechtsinstrumenten der UN ist Malaysia Vertragsstaat von den folgenden drei: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 34

•Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) •Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) •Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) sowie zwei der Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie Prinzipiell hat Malaysia Vorbehalte gegen Vertragsbestimmungen eingebracht, die in Konflikt mit islamischen oder nationalem Recht stehen (DFAT 29.6.2021, S. 16). Glaubwürdige Berichte zu Menschenrechtsverletzungen umfassen u.a. gesetzeswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter (USDOS 12.4.2022). So sterben auch immer wieder Menschen in Feuergefechten mit der RMP: in 2021 sind 13 Fälle mit 16 Toten bekannt (SUA 2021, S. 14).Des Weiteren gibt es Berichte zu Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung durch Staatsbehörden, harte bis lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Mängel in der Unabhängigkeit der Justiz, Beschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, inklusive des Internets, mitsamt ungerechtfertigter Verhaftungen oder Verfolgungen von Journalisten, Zensur, Beeinträchtigungen der Versammlungs- und Vereinsfreiheit, strenge Restriktionen der Religionsfreiheit, Korruption, Schikanen von Menschenrechtsorganisationen, mangelnde Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenhandel, Gewalt gegen LGTBI-Personen und Verbot gleichgeschlechtlicher sexueller Praktiken sowie Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Polizeigewalt und -korruption wurden von Malaysias Regierung öffentlich eingestanden und einige Reformen um diese einzudämmen verabschiedet. Seither wurden einige Polizisten verurteilt und mit Disziplinarmaßnahmen wie Suspendierung, Degradierung und Entlassung bestraft. Die Enforcement Agency Integrity Commission, EAIC, untersucht Anzeigen zu Polizeigewalt und polizeilichem Fehlverhalten extern. 2014 wurde eine interne Ethikkommission innerhalb der RMP eingerichtet wurde (DFAT 29.6.2021, S. 58). Dennoch kritisieren zivilgesellschaftliche Gruppierungen die weitverbreitete Straffreiheit in Malaysia (USDOS 12.4.2022, vgl. HRW 13.1.2022). SUHAKAM ist Malaysias offizielle, unabhängige, nationale Menschenrechtskommission. Sie veröffentlicht Berichte, führt Ermittlungen durch, hält Schulungen und erstellt Handlungsempfehlungen für die Regierung. Beobachter attestieren ihr im allgemeinen Glaubwürdigkeit in der Überwachung der Menschenrechte. Einige Vertreter berichten, dass die Regierung zögerlich ist in der Zusammenarbeit, was die Umsetzung von Reformen unmöglich macht (USDOS 12.4.2022). SUHAKAM führt auch Schulungen der Polizei durch. Im Allgemeinen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 34

erhalten die Polizisten nur wenig Menschenrechtsausbildung (DFAT 29.6.2021, S. 58, vgl. SUH 2020). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 14.7.2022 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 14.7.2022 -SUA – SUARAM (2021): Human Rights Report Malaysia 2021 Overview: Civil and Political Rights, https://www.suaram.net/_files/ugd/359d16_c454f2d0247340c3928bfcd9fd6c81af.pdf, Zugriff 14.7.2022 -SUH – SUHAKAM [Malaysia] (2020): Human Rights Commission of Malaysia: Annual Report 2019, https://suhakam.org.my/wp-content/uploads/2021/02/SUHAKAM-AR2019-1.pdf, Zugriff 14.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 11. Meinungs- und Pressefreiheit Die malaysische Regierung nutzt weiterhin eine Vielzahl an weit und vage gefassten Gesetzen, z.B. den Sedition [Volksverhetzung] Act und den Communications and Multimeda Act, CMA, um regierungskritische Aussagen zu verfolgen (HRW 13.1.2022, vgl. FH. 28.2.2022). Beschränkungen der Meinungsfreiheit sind verfassungsrechtlich erlaubt, wenn sie im Sicherheitsinteresse Malaysias sind. Genannte Gründe für Einschränkungen sind häufig die Aufrechterhaltung des Islam, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Verboten sind öffentliche Stellungnahmen zu sensiblen, z.B. ethnischen und religiösen, Themen oder Kritik am Monarchen bzw. den Sultanen. Auch Beiträge, die religiöse Gefühle einer jeden Person verletzen können, sind rechtlich nicht gestattet (USDOS 12.4.2022). Der Großteil der malaysischen Presselandschaft steht der Regierungskoalition nahe und ist daher offenkundig regierungsfreundlich. Onlinemedien sind zwar tendenziell unabhängiger, aber sie sind dafür öfters das Ziel von Anklagen und Schikanen; dasselbe gilt für kritische Journalisten, die auch eingeschüchtert werden. Außerdem betreibt die Regierung Zensur. So untersagte oder änderte sie Publikationen, die als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Moral oder nationale Sicherheit angesehen wurden, ab (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022). Durch die COVID-19-Notmaßnahmen wurden Meinungs- und Pressefreiheit zudem weiter eingeschränkt; die Regierung verbietet Beiträge, die angebliche Falschinformationen verbreiten (FH 28.2.2022). Malaysische Journalisten sind kaum Ziel physischer Attacken, allerdings sind einige juristischen Belästigungen und Schmutzkampagnen ausgesetzt In der Bewertung von .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 34

Reportern ohne Grenzen befindet sich Malaysia am 113 Platz von 180, was eine Verbesserung auf der Skala gegenüber Platz 119 in der Bewertung 2021 darstellt (RSF 2022). Human Rights Watch hingegen sieht eine Verschlechterung der Pressefreiheit (HRW 13.1.2022). Quellen: -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 14.7.2022 -RSF - Reporters sans frontières (2022): Press Freedom Index 2022, Malaysia, https://rsf.org/en/country/malaysia, Zugriff 14.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber sieht Einschränkungen vor, die als notwendig eingeschätzt werden, zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Moral (USDOS 12.4.2022). Laut dem Peaceful Assembly Act, PPA, muss die Polizei 7 Tage vor einer Versammlung informiert werden; es gibt keine Bestimmungen, die spontane Versammlungen erlauben. Minderjährige und Ausländer dürfen zudem nicht an Versammlungen teilnehmen (FH 28.2.2022). Die Behörden verbieten Straßenproteste häufig und auf Demonstrationen der Zivilgesellschaft oder der Opposition kam es in einigen Fällen zu Massenverhaftungen. Nichtsdestotrotz verlaufen genehmigte Proteste im Regelfall ohne Vorkommnisse (USDOS 12.4.2022). In der Praxis werden häufig Proteste abgehalten. Während der COVID-19-Pandemie waren Versammlungen vollständig verboten, wobei es durchaus zu Demonstrationen kam (FH 28.2.2022). Prinzipiell ist Malaysias Parteiensystem divers und kompetitiv. Dennoch gibt es einige Einschränkungen für Oppositionsparteien, vornehmlich für solche, die bereits vor 2018 der Herrschaft der BN entgegentraten. Eine etablierte Kultur politischer Beeinflussung existiert weiterhin, auch nach dem Machtverlust der BN und dem ersten Machttransfer auf Bundesebene seit der Unabhängigkeit und Staatsgründung. Zu diesen Einschränkungen zählen ein ungleicher Medienzugang, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, Behinderungen während des Wahlkampfes und politisch motivierte Strafverfolgungen (FH 28.2.2022, vgl. USDOS 12.4.2022). Quellen: -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 34

13. Haftbedingungen Malaysische Gefängnisse sind in der Regel überfüllt und unsicher (FH 28.2.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 60, USDOS 12.4.2022). Laut der NGO World Prison Brief waren 2020 68.600 Menschen inhaftiert, obwohl die Gefängnisse damals eine Maximalkapazität von nur 52.000 Häftlingen hatten. Schätzungen zufolge resultierte dies 2020 in einer Überbelegungsrate von 131.9% (DFAT 29.6.2021, S. 60). 2021 waren laut offiziellen Statistiken 20 von den 37 Gefängnissen Malaysias überbelegt (USDOS 12.4.2022). 2019 waren 4,5% der Gesamtinsassen Frauen. Eine Durchschnittszelle misst 5 mal 5 Meter und ist im Regelfall für 20 Häftlinge vorgesehen, wobei Männer, Frauen und Jugendliche prinzipiell getrennt inhaftiert sind. Die meisten Gefängnisse nutzen Eimer als Toiletten und die Insassen schlafen am Boden. Wassermangel ist ein konstantes Problem. Die medizinische und psychologische Versorgung entspricht nicht den internationalen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen (DFAT 29.6.2021, S. 60). Die Hygiene- und Pflegestandards in malaysischen Hafteinrichtungen sind problematisch und es kommt vor, dass Insassen durch behandelbare Krankheiten sterben (HRW 13.1.2022). Außerdem gibt es Vorwürfe von sexuellen Übergriffen in Gewahrsam (DFAT 29.6.2021, S. 61) sowie Berichte über Misshandlungen. Während das Gesetz zwar Untersuchungen von Missbrauchsanschuldigungen vorsieht, funktioniert diese Regel in der Praxis nur bedingt. Beamte, die für den Tod von Häftlingen verantwortlich sind, werden nur selten bestraft (USDOS 12.4.2022). Laut Human Rights Watch starben von Jahresbeginn bis einschließlich August 2021 42 Menschen in Gewahrsam, davon 28 in Abschiebehaftanstalten (HRW 13.1.2022). Die staatliche Menschenrechtskommission SUHAKAM spricht von 456 Toten in Gewahrsam im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Einer anderen Quelle zufolge spricht die Regierung selbst von 105 Menschen, die zwischen Januar 2020 und September 2021 in Polizeigewahrsam, Gefängnissen und Abschiebehaftanstalten starben (AI 29.3.2022). Haftbesuche werden NGOs und Medien grundsätzlich verweigert, wobei das Rote Kreuz sowie SUHAKAM Haftbedingungen fallweise überprüfen dürfen (USDOS 12.4.2022). Quellen: -AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22: Malaysia 2021, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-east-asia-and-the-pacific/ malaysia/report-malaysia/, Zugriff 4.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 11.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 11.7.2022 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 11.7.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 34

-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 11.7.2022 14. Todesstrafe Malaysia erlaubt die Todesstrafe für mehrere Straftaten, wobei sie bei 11 Vergehen verpflichtend ist (HRW 13.1.2022). Beispiele für ebenjene Vergehen sind u.a. Mord, Terrorismus oder Majestätsbeleidigung. 2018 wurde allerdings ein Hinrichtungsstopp verabschiedet (DFAT 29.6.2021, S. 54). Außerdem kündigte Malaysias Regierung Zeitungsberichten zufolge an, die verpflichtende Todesstrafe komplett abschaffen zu wollen (CNN 10.6.2022). Wenn die Todesstrafe vom Obersten Gerichtshof verhängt wurde, geschieht eine Prüfung durch ein Berufungsgericht automatisch. Es besteht außerdem die Möglichkeit eines Gnadengesuchs. Vor der Durchführung der Todesstrafe, welche vornehmlich durch Erhängen vollstreckt wird, befinden sich Verurteilte üblicherweise einige Jahre im Todestrakt (DFAT 29.6.2021, S. 54). Ca. 1300 Personen befinden sich derzeit in einem malaysischen Todestrakt, die meisten von ihnen wegen Drogenhandels (FH 28.2.2022). Die beiden Bundesstaaten Kelantan und Terengganu erlauben per Landesrecht die Todesstrafe für Apostasie vom Islam, obwohl dies gegen Bundesrecht verstößt. Nichtsdestotrotz wurde eine Todesstrafe dafür noch von keinem Gericht verhängt, womit eine etwaige Rechtsmäßigkeit eines solchen Urteils bis dato in der Praxis noch nicht geprüft wurde (USDOS 2.6.2022). 2018 urteilte der Oberste Gerichtshof, dass Fälle der Apostasie, die den Islam betreffen, im Zuständigkeitsbereich der Schariagerichte liegen (DFAT 29.6.2021, S. 31). Quellen: -CNN – Cable News Network (10.6.2022): Malaysia to abolish mandatory death penalty in move welcomed by rights campaigners, https://edition.cnn.com/2022/06/10/asia/malaysia-death- penalty-abolish-human-rights-intl-hnk/index.html, Zugriff 7.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 7.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 7.7.2022 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 7.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious- freedom/malaysia/, Zugriff 7.7.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 34

15. Religionsfreiheit Laut der letzten malaysischen Volkszählung in 2010 bekennen sich 61,3% der Bevölkerung zum Islam, 19,8% zum Buddhismus, 9,2% zum Christentum, 6,3% zum Hinduismus und 1,3% zum Konfuzianismus, Daoismus bzw. zu anderen traditionellen chinesischen Religionen. Weniger als 1% machen Animisten, Sikhs, Zeugen Jehovas, Mormonen und Bahai aus. Ethnische Malaien, ca. 55% der Bevölkerung, werden bei der Geburt von der Regierung automatisch als Muslime gezählt. Beinahe alle Muslime sind Sunniten. Ländliche Gebiete sind überwiegend muslimisch, vorrangig im Ostteil der Malaiischen Halbinsel, während die Bundesstaaten Ostborneos, Sabah und Sarawak, relative hohe Bevölkerungsanteile von Nicht-Muslimen aufweisen (USDOS 2.6.2022, vgl. DFAT 29.9.2021, S. 24). Ungefähr 75% der Christen leben dort. Chinesische Malaysier sind im Allgemeinen buddhistisch, christlich oder daoistisch, praktizieren chinesische Volksreligionen und Ahnenkult oder sind ohne Bekenntnis. Die Mehrheit der indischen Malaysier übt den Hinduismus aus, wobei sich ein nennenswerter Teil zum Christentum bekennt (DFAT 29.9.2021, S. 24). Art. 3 der malaysischen Verfassung besagt, dass der Islam die Staatsreligion ist, aber andere Religionen überall in Frieden und Harmonie praktiziert werden dürfen (DFAT 29.9.2021, S. 24, vgl. USDOS 2.6.2022). Religiöse Interessenvertretungen sind erlaubt und diese operieren auch. Nichtsdestotrotz existieren Einschränkungen, welche die Ausübungen jeglicher Religionen mit Ausnahme des offiziellen Sunnismus erschweren. Bereits 2017 äußerte der UN- Sonderberichterstatter zu kulturellen Rechten Bedenken über die Zunahme religiöser Intoleranz, vor allem gegenüber muslimischen Minderheiten (DFAT 29.9.2021, S. 24). Auch lokale NGOs und religiöse Führungspersonen konstatieren, dass die religiöse Toleranz innerhalb der malaysischen Gesellschaft abnimmt (USDOS 2.6.2022). Einige Rechtsvorschriften schränken die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit ein (FH 28.2.2022). Unter anderem ist das Verhältnis zwischen Zivilrecht und Scharia innerhalb des dualen Rechtssystems ungeklärt. Bundesrecht hat zwar verfassungsmäßigen Vorrang gegenüber Landesrecht, aber nicht in Angelegenheiten des islamischen Rechts (USDOS 2.6.2022). Familien- und Personenrecht, das Muslime betrifft, sowie Recht, welches Religionsdelikte regelt, ist daher Ländersache (DFAT 29.6.2021, S. 25). Dennoch besitzen beide Ebenen das verfassungsmäßige Recht, die Ausbreitung anderer Glaubensrichtungen abseits des Sunnismus einzudämmen bzw. zu verhindern. Das Gesetz verbietet die Bekehrung von Muslimen und stellt sie unter Strafe, u.a. Haft und Stockschläge, während Muslime selbst Mitglieder anderer Religionen jederzeit bekehren dürfen. Seit 1996 verlangt eine Fatwa, die von staatlichen Gesetzen unterstützt wird, dass der Staat ausschließlich dem Sunnismus nach Leseart der schafiitischen Rechtsschule folgt; Sie verbietet den Besitz, die Veröffentlichung und die Verbreitung von Material, das diesen Lehren entgegensteht. Staatliche und bundesstaatliche Institutionen verbieten Gruppen, die sie als .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 34

„abweichende“ muslimische Gruppen sehen, darunter auch Schiiten, Ahmadis und al-Arquam. religiöse Versammlungen und Gottesdienste. Ahmadis konnten ein Glaubenszentrum erhalten, doch Freitagsgebete sind dort nicht erlaubt, diese sind offiziell registrierten Moscheen vorbehalten. Die Regierung verbietet Bücher, die sie als klar von den „wahren Lehren“ des Islams abweichend ansieht, wie Bücher, die den Schia Glauben oder Mystizismus propagieren. Die schiitischen und Ahmadi Glaubensgemeinden berichten von starken Einschränkungen ihrer religiösen Aktivitäten. Auch einige sunnitische Gruppen erfahren Einschränkungen (USDOS 2.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 27-29 und 31f.). Personen, die für „abweichende“ [deviant] religiöse Aktivitäten verurteilt werden, können mit bis zu 3 Jahren Haft, Stockschlägen oder Geldstrafen bis zu ca. 1.100 EUR bzw. 5.000 MYR konfrontiert sein. Die Strafen unterscheiden sich auch von Bundesstaat zu Bundesstaat. Es kann auch ein verpflichtender Aufenthalt in einem „Rehabilitationszentrum“ angeordnet werden, in dem sie in den vom Staat definierten „wahren Lehren“ des Islams unterrichtet werden. Laut offiziellen Angaben, gab es 2021 14 Strafverfahren in Bezug auf „abweichende“ Lehrinhalte oder Glaubensausübung, im Jahr 2020 waren es 33. Personen, die verurteilt wurden, sich unanständig gekleidet zu haben, müssen zu einer Beratung oder eine Geldstrafe zahlen (USDOS 2.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 27-29 und 31f.). Für eine Konversion vom Islam muss zuerst ein Schariagericht zustimmen, indem es die Person zu einem Apostaten erklärt. Das kommt in der Praxis nur selten vor. In manchen Bundesstaaten steht Apostasie außerdem unter Strafe, diese können eine Haft- oder Geldstrafe oder auch Stockschläge sein. In Kelantan und Terengganu ist sie mit der Todesstrafe bedroht, wobei diese bis dato noch nie verhängt wurde und ihre Rechtmäßigkeit strittig ist. Die meisten Konvertiten ändern ihre Religion deshalb nur privat und ohne rechtliche Genehmigung (USDOS 2.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 27-29 und 31f.). Konvertierte werden häufig gesellschaftlich diskriminiert und bedroht (FH 28.2.2022). Des Weiteren kriminalisieren Volksverhetzungsgesetze als blasphemisch geltende Aussagen, wobei sie laut NGOs am häufigsten in Fällen anti-muslimischer Äußerungen angewendet werden (USDOS 2.6.2022). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 11.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 11.7.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 34

-USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious- freedom/malaysia/, Zugriff 11.7.2022 16. Ethnische Minderheiten In Malaysia leben Schätzungen zufolge 33,9 Millionen Menschen, wobei ethnische Malaien und Mitglieder indigener Volksgruppen, u.a. Orang Asli, Dayak und Anak Negeri, ca. 62,5 % der Gesamtbevölkerung ausmachen. Malaysier chinesischer bzw. indischer Abstammung stellen 20,6% respektive 6,2% dar, während weitere Minderheiten ungefähr 0,9% repräsentieren. Der Anteil von Menschen, die in Malaysia leben, aber keine Staatsbürgerschaft besitzen, machte 2019 9,8% aus (CIA 21.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 9). Zwar verbietet die Verfassung ethnische Diskriminierung, aber sie gewährt den Bumiputera eine „Sonderstellung“ und erlaubt infolgedessen Maßnahmen positiver Diskriminierung (DFAT 29.6.2021, S. 20, vgl. FH 28.2.2022). Ethnische Minderheiten, vornehmlich chinesische und indische Malaysier, werden daher durch Quotenregelungen und exklusive Praktiken im Staatsleben, im Hochschulwesen, im Staatsdienst, in öffentlichen Unternehmen und im Militär systematisch benachteiligt. Obwohl die Partizipation in der Privatwirtschaft einfacher möglich ist, existieren auch hier Behinderungen wie z.B. die staatlichen Vergabepraktiken von öffentlichen Aufträgen, Lizenzen oder Krediten (BS 2022, S. 26). Per Verfassung ist ein ethnischer Malaie eine Person, die sich zum Islam bekennt, Bahasa Malaysia, die offizielle Amtssprache, spricht, nach malaysisches Gewohnheiten lebt und ein Kind malaischer Eltern ist. Im Begriff Bumiputera, der vielen Regierungsreformen zugrunde liegt, sind neben ethnischen Malaien auch Orang Asli, die Ureinwohner der Malaiischen Halbinsel, und Anak Negeri, die Ureinwohner von Sabah und Sarawak, beinhaltet. Die letzten öffentlich verfügbaren Daten aus 2015 sprechen von über 14 Millionen ethnischen Malaien im Vergleich zu ca. 3 Millionen anderen Bumiputera (DFAT 29.6.2021, S. 20). Obwohl alle Bumiputera der Verfassung zufolge dieselben Rechte besitzen, werden die Bürgerrechte der Ureinwohner von der Regierung nicht wirksam beschützt und sie haben nur wenig Mitspracherecht bzw. Partizipationsmöglichkeiten in politischen Entscheidungen, die sie selbst betreffen (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022), Dies betrifft besonders Landrechte. Es kommt hin und wieder zu Auseinandersetzungen über ihren Landbesitz, dessen rechtliche Ungewissheit indigene Gemeinschaften zudem anfällig für Ausbeutung macht (USDOS 12.4.2022, vgl. DFAT 29.6.2021). Während die Orang Asli 150.000 (DFAT 29.6.2021, S. 21) bis zu 200.000 (USDOS 12.4.2022) Menschen umfassen und in allen Bundesstaaten, in welchen sie leben, in der Minderheit sind, bilden die Anak Negeri in Sabah und Sarawak die Mehrheit (DFAT 29.6.2021, S. 21). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 34
