lib-maly-2022-07-29-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine
einzelfallunabhängige  Darstellung  über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in
Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen,
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte stehen in diesem Produkt Lesbarkeit,
flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund.
Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten
Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch
deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten der besseren Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale
Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement
der Staatendokumentation. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf.
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
Informationen zu COVID-19 sind aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land
als Momentaufnahme zu sehen.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der 
Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/
bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
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Inhaltsangabe
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen....................................................................5
 2. Politische Lage............................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage............................................................................................................................8
3.1. Ost-Sabah.............................................................................................................................9
 4. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................10
 5. Sicherheitsbehörden..................................................................................................................12
 6. Folter und unmenschliche Behandlung, Polizeigewalt...............................................................13
 7. Korruption..................................................................................................................................14
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.......................................................................................15
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen................................................................................................16
 10. Allgemeine Menschenrechtslage.............................................................................................16
 11. Meinungs- und Pressefreiheit..................................................................................................18
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition.............................................................19
13. Haftbedingungen.....................................................................................................................20
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................21
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................22
 16. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................24
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen...............................................................................25
18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................28
 19. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................29
 20. Grundversorgung und Wirtschaft.............................................................................................30
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................32
 22. Rückkehr.................................................................................................................................33
23. Dokumente..............................................................................................................................34
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Malaysia ist eine föderale, konstitutionelle Wahlmonarchie nach britischem Westminster-Vorbild,
welches als koloniales Erbe angesehen werden kann (BS 2022, S. 4). Insgesamt gibt es 13
Bundesstaaten  und  3  föderale  Territorien  (Kuala  Lumpur,  Putrajaya  und  Labuan).  Während
Malakka, Penang, Sabah wie Sarawak von einem ernannten Gouverneur regiert werden, sind die
restlichen 9 Bundesstaaten Erbmonarchien, häufig Sultanate. Aus ihrem Kreis wählen sie das
Staatsoberhaupt, den Yang di-Pertuan Agong, für eine Amtszeit von 5 Jahren (EB 30.6.2022, vgl.
CIA 21.6.2022). Der König hat hauptsächlich repräsentative Aufgaben inne und steht traditionell
über der Tagespolitik, wobei er derzeit durch Malaysias relative politische Unbeständigkeit stärker
in Regierungsangelegenheiten involviert ist (DFAT 29.6.2021, S. 15, vgl. USDOS 12.4.2022, S.
19). Seit 2019 ist Sultan Abdullah von Pahang der König Malaysias (FH 28.2.2022).
Der  König  ernennt  den  Premierminister,  welcher  der  Regierung  vorsitzt.  Die  Legislative  auf
Bundesebene besteht aus einem Zweikammerparlament: dem Dewan Rakyat, Unterhaus, und
dem Dewan Negara, Oberhaus. Während ersteres 222 Abgeordnete, die alle fünf Jahre durch eine
Persönlichkeitswahl gewählt werden, umfasst, besteht das Oberhaus aus 26 gewählten Vertretern
der Bundesstaaten, aus 4 Repräsentanten der föderalen Territorien und aus 44 Abgeordneten, die
vom König, auf Vorschlag des Premierministers, für maximal 2 dreijährige Amtsperioden ernannt
werden (DFAT 29.6.2021, S. 15, vgl. FH 28.2.2022).
 
Es werden außerdem regelmäßige, durch die Verfassung garantierte Wahlen auf Bundes- wie
Landesebene durchgeführt. Oppositionsparteien können antreten und politische Posten werden in
der Regel nach den Wahlergebnissen vergeben. Nichtsdestotrotz können malaysische Wahlen
nicht als vollständig fair bezeichnet werden, weil das Wahlsystem ländliche Gebiete, in denen
vornehmlich Bumiputera, ethnische Malaien, leben, bevorzugt. Urbane Wahlbezirke stellen nur
36% der Abgeordneten, obwohl circa zwei Drittel der malaysischen Bevölkerung in Städten leben
(BS 2022, S. 9).
Malaysias  Bevölkerung  ist  politisch  und  von  Amts  wegen  in  zwei  Kategorien  eingeteilt:  in
Bumiputera  und  Nicht-Bumiputera  (BS  2022,  S.  4).  Der  Sammelbegriff  Bumiputera  bedeutet
wortwörtlich „Söhne der Erde“ und umfasst die ethnische Gruppe der Malaien sowie Mitglieder
anderer  indigener  Gruppen  (DFAT  29.6.2021,  S.  6).  Ihnen  gegenüber  stehen  hauptsächlich
Malaysier chinesischer oder indischer Abstammung, die großteils bereits in der Kolonialzeit als
Arbeitskräfte in das Land kamen und ca. 30% der Gesamtbevölkerung ausmachen. Im Grunde ist
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bis heute eine Übereinkunft, welche 1957 im Rahmen der Unabhängigkeit Britisch-Malayas
geschlossen wurde, in Kraft, die eine ethnische Rollenverteilung institutionalisiert. Malaysier
indischer  und  chinesischer  Abstammung  genießen  die  volle  Staatsbürgerschaft  und
Eigentumsrechte und sind weithin anerkannt als Teil der malaysischen Nation. Während Malaysier
chinesischer  Abstammung  und,  in  geringerem  Maße,  indischer  Abstammung  die  Wirtschaft
kontrollieren,  liegen  allerdings  Politik,  Staatsführung  und  das  Militär  in  den  Händen  der
Bumiputera. Argumentiert wird die affirmative Politik mit der weiten ökonomischen Kluft zwischen
der  malaiischen und  den  wohlhabenderen  indisch-  bzw.  chinesischstämmigen
Bevölkerungsgruppen.  Letzteren  wird  weitgehend  freie  Hand  in  den  ökonomischen  Bereichen
gelassen, so lange die malaiische Bevölkerung über Quoten Anteil an Eigentümerrechten und
Positionen hält. Es gibt durchaus Kritik an diesem System. Nicht-Bumiputera beklagen politische
Diskriminierung  und  ein  Gefühl  Bürger  zweiter  Klasse  zu  sein.  Obwohl  als  Bumiputera
kategorisiert, äußerten auch indigene Gruppen in Sabah und Sarawak wiederholt ihren Missmut
über die Vormachtstellung ethnischer Malaien (BS 2022, S.4 und 6f.).
Die Parteienzugehörigkeit basiert weitestgehend ebenfalls auf ethnischer Zugehörigkeit, obwohl
diese  Tendenz  zurückgeht:  die  United  Malays  National  Organisation,  UMNO,  die  Malaysian
Chinese Assosciation, MCA, und der Malaysian Indian Congress, MIC bildeten, gemeinsam mit
mehreren  Kleinparteien  aus  Sabah  und  Sarawak,  für  lange  Zeit  das  Rückgrat  der  Barisan
Nasional, BN (Nationale Front), welche Malaysia bis  Ende der 2010er-Jahren politisch dominierte
(EB 30.6.2022).
Seit 2018 befindet sich Malaysia in einer politischen Krise  (IISS 17.4.2020, vgl. TG 25.2.2020). In
diesem  Jahr  durchbrach  eine  neugegründete  Koalition  namens  Pakatan  Harapan,  PH
(Hoffnungsallianz)  unter  dem  ehemaligen  Premierminister  Mahathir  bin  Mohamad  die
jahrzehntelange Vorherrschaft der BN, in welcher vor allem die  UMNO das Sagen innehatte (IISS
17.4.2020). Das Programm der PH, welches ein „Neues Malaysia“ hervorbringen sollte, beinhaltete
den Kampf gegen Korruption und Reformen, die von politischen Gegnern als populistisch diffamiert
wurden, wie Lohnsteuersenkungen und Erhöhungen von Bildungs- wie Gesundheitsausgaben.
Auch sollte die politische Landschaft  jünger und ethnisch diverser werden. Die  PH-Regierung war
allerdings von Beginn an instabil, teilweise aufgrund interner Machtkämpfe und teilweise, weil viele
der  weitreichenden  Versprechen  nicht  eingehalten  werden  konnten  (IIS  17.4.2020).  Daraus
resultierte ein abruptes Ende der demokratischen Liberalisierung Malaysias, ausgelöst durch den
Rücktritt von Premier bin Mohamad und den Zerfall der PH im Jahr 2020 (BS 2020, S.3).
Für wiederum nur kurze Zeit hielt sich die nachfolgende Regierungskoalition Perikatan Nasional,
PN  (Nationale  Allianz),  unter  Premier  Muhyiddin  Yassin,  die  u.a.  aus  der  UMNO  einer
islamistischen Partei namens Parti Islam Se-Malaysia, PAS (Islamische Partei Malaysias), sowie
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einiger regionaler Kleinparteien bestand (IIS 17.4.2020). Überwiegend waren dies ethnisch
malaiische Parteien (BS 2022, S 3.).
Es gab jedoch von Anfang an interne Kooperationsschwierigkeiten (IIS 17.4.2020). Schlussendlich
zerfiel auch diese Regierung. Die UMNO übernahm die Führung der PN, die nur noch eine sehr
schmale Parlamentsmehrheit besitzt. Seit August 2021 regiert sie unter Premierminister Ismail
Sabri.  Es  wurde  jedoch  angekündigt,  dass  Parlamentswahlen  abgehalten  werden,  alsbald
Malaysia die COVID-19-Pandemie in den Griff bekommen hat (TST 21.8.2021).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - 
Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 6.7.2022
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 6.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 6.7.2022
-EB – Ecyclopedia Britannica [Bee, Ooi Jin] (30.6.2022): Malaysia,
https://www.britannica.com/place/Malaysia, Zugriff 6.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 6.7.2022
-IISS – International Institute for Strategic Studies (17.4.2020): Malaysia’s political crisis, Strategic 
Comments 26:2, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13567888.2020.1756352, Zugriff 
6.7.2022
-TG – The Guardian [Ratcliffe, Rebecca] (25.2.2020): Malaysia’s political turmoil: everything you 
need to know, https://www.theguardian.com/world/2020/feb/25/malaysias-political-turmoil-
everything-you-need-to-know, Zugriff 6.7.2022
-TST – The Straits Times [Anand, Ram] (21.8.2021): Ismail Sabri Yaakob sworn in as Malaysia’s 
new prime minister, https://www.straitstimes.com/asia/se-asia/ismail-sabri-to-be-sworn-in-as-
malaysias-new-pm, Zugriff 7.7.2022 
 3. Sicherheitslage
Der malaysische Staat hat das Gewaltmonopol landesweit inne (BS 2022, S.6). Im Allgemeinen ist
die Sicherheitslage  in  Malaysia stabil  (DFAT 29.6.2021, S. 17, vgl. AA 28.04.2022).  Laut der
malaysischen Polizei gibt es nennenswerte Banden- und Gangaktivitäten. Drogenhandel und -
schmuggel,  Erpressung,  Kreditwucher  und  Menschenhandel  sind  kriminelle  Betätigungsfelder
malaysischer Gangs. Allerdings verabschiedete die malaysische Regierung einige Maßnahmen um
Menschenhandel  einzudämmen:  Eigene  Gerichtshöfe  wurden  eingerichtet,  Ermittlungen
Verfolgungen und Verurteilungen erhöht (DFAT 29.6.2021, S. 18).
Proteste und Demonstration können in Gewalt ausarten, wobei allerdings die meisten friedlich
verlaufen (DFAT 29.6.2021, S. 17, vgl. AA 28.4.2022). In einigen Fällen wird der Polizei und den
Behörden vorgeworfen, dass sie Demokratieaktivisten willkürlich verhaften und festhalten. Auch
Gewalt  zwischen  demonstrierenden  Gruppen  kann  aufflammen:  2018  kam  es  aufgrund  der
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Zwangsumsiedlung des Seafield Hindu Tempel nahe Kuala Lumpur zu Auseinandersetzungen
zwischen Bumiputera und indischstämmigen Malaysiern, die zu ein Todesopfer und mehrere
Verletzte  forderten.  Während  die  Regierung  von  kriminell  motivierten  Vorkommnissen  sprach,
bezeichneten mehrere Medien den Vorfall als Rassenkrawall (DFAT 29.6.2021, S. 17 und 31).
Entsprechend  den  weltweiten  Entwicklungen  ist  auch  der  Terrorismus  eine  bereits  länger
bestehende Sorge in Malaysia. Die malaysischen Sicherheitsbehörden sind reaktionsfähig und im
Allgemeinen  kompetent.  Die  Behörden  erhöhten  ihre  Straßenpräsenz  und  nahmen  weitere
Sicherheitsvorkehrungen vor. Nichtsdestotrotz kam es 2018 zu einem Terroranschlag in Kuala
Lumpur, in Form eines Granatenangriffs, welcher von Sympathisanten des Islamischen Staates,
IS, begangen wurde. Obwohl seitdem kein Anschlag des IS durchgeführt wurde, ist  Malaysia  ein
Ursprungs-, Transit-, und  zu einem geringeren Grad ein Zielland für Kämpfer und Anhänger des
IS.  Laut  polizeilichen  Angaben  wurden  zwischen  2013  und  2019  519  Terrorismus-bezogene
Präventivverhaftungen vorgenommen; 2020 betrug diese Zahl 72 Arreste. Auch wurden mehrere
Anschläge von der Polizei angeblich vorab vereitelt (DFAT 29.6.2021, S. 17f., vgl.  CIA 21.6.2022). 
Neben der Straße von Malakka, in welcher es Fälle der Piraterie gibt  (BS 2022, S. 6 und 29, vgl.
AA 28.4.2022) –  2021 wurden 35 Handelsschiffe von Piraten attackiert (CIA 21.6.2022) – gelten
die Küstenregionen Borneos, dabei vor allem die Region Ost-Sabah als Ausnahmen zur bisher
geschilderten Sicherheitslage (BS 2022, S. 6, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 17).
Malaysia kooperiert eng mit dem US-Militär und ist seit 1971 Mitglied der Five Powers Defense
Arrangements, FPDA, einer Reihe von gegenseitigen Beistandsabkommen, die zwischen
Malaysia, Singapur, Australien, Neuseeland und dem Vereinigten Königreich geschlossen wurden
(CIA 21.6.2022). 
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2022): Malaysia: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malaysia-node/malaysiasicherheit/
223616#content_1, Zugriff 30.6.2022
-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - 
Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 30.6.2022
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 30.06.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 30.6.2022
 
3.1. Ost-Sabah
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An Borneos Küste wird das Gewaltmonopol, das der malaysische Staat im Allgemeinen landesweit
innehält, von kleinen Guerilla-Gruppen und Piraten herausgefordert (BS 2022, S.6). Von den
südlichen Philippinen kommende Extremisten sind besonders aktiv zwischen den Städten 
Sandakan und Tawau (DFAT 29.6.2021, S. 17). Seit 2013 ungefähr 100 bewaffnete Männer aus 
dem Sulu-Archipel (Philippinen) ein Dorf an der Ostküste von Sabah besetzten und  
Feuergefechte mit den malaysischen Sicherheitsbehörden auch Todesopfer forderten, sind im 
gesamten Osten von Sabah eine Sicherheitszone, die Eastern Sabah Security Zone, ESS-Zone 
sowie das Eastern Sabah Security Command, ESSCOM, welches lokale Sicherheitsbehörden 
koordiniert,  eingerichtet worden (FCDO 29.4.2022, vgl. BP 19.7.2019).
 
In der Zone findet sich ein erhöhtes Aufkommen von Polizei und Militär. Für Wasserfahrzeuge aller
Art gilt für die an die ESS-Zone angrenzenden Küstengewässer ein nächtliches Fahrverbot  (AA
28.4.2022). Dieses ist auch aufgrund der Gefahr terroristischer Angriffe weiterhin aufrecht (NST
26.4.2022). Es kommt auch zu Entführungen, manchmal auch zu Geisel-Ermordungen, durch Abu
Sajaf, vor allem in der Sulusee (FCDO 29.4.2022; vgl. BS 2022, S.6). Offiziellen malaysischen
Statistiken  zufolge  konnten  die  malaysischen  Sicherheitsbehörden  seit  2018  40
Entführungsversuche  vereiteln.  Um  die  Entführungsgefahr  einzudämmen,  arbeiten  die
malaysischen Sicherheitsbehörden in dieser Region sehr eng mit Indonesien und den Philippinen
zusammen (BS 2022, S. 6 und 38). 
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2022): Malaysia: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malaysia-node/malaysiasicherheit/
223616#content_1, Zugriff 1.7.2022
-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - 
Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 1.7.2022
-BP – Borneo Post online; Mat Salleh, Safrah (19.7.2019): Security issues in Sabah unique, 
complicated – Shafie, https://www.theborneopost.com/2019/07/19/security-issues-in-sabah-
unique-complicated-shafie/, Zugriff 1.7.2022 
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 1.7.2022
-FCDO – Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (29.4.2022): 
Foreign travel advice Malaysia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/malaysia/safety-and-
security, Zugriff 1.7.2022
-NST – New Strait Times, Mahsinah Abdullah, Sharifah (26.4.2022): ESSZone curfew extended as
terrorist threats still exist in Sabah, 
https://www.nst.com.my/news/nation/2022/04/791919/esszone-curfew-extended-terrorist-threats-
still-exist-sabah, Zugriff 1.7.2022
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizwesen beinhaltet ein Höchstgericht (Federal Court, früher Supreme Court), welches
Entscheidungen der beiden Obergerichte (High Court in Malaya bzw. High Court in Sabah und
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Sarawak) sowie von nachrangigen Gerichten revidiert. Es gibt außerdem ein eigenes
Appellationsgericht (EB 30.6.2022). Die Möglichkeit eines Berufungsprozesses besteht unter
Einschränkungen, die als unverhältnismäßig angesehen werden können (USDOS 12.4.2022).
Die malaysische Verfassung sieht faire und öffentliche Gerichtsverfahren vor,  die Justiz setzt dies
im Allgemeinen um. Das Rechtswesen basiert auf britischem Gewohnheitsrecht und es gilt die
Unschuldsvermutung. Beschuldigte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl sowie auf einen
Pflichtverteidiger falls die erhobenen Vorwürfe die Todesstrafe implizieren. Dies gilt auch für einige
andere  Anschuldigungen  (USDOS  12.4.2022).  Mechanismen  und  Institutionen  um
Bürgerrechtsverletzungen  zu  verfolgen  existieren  größtenteils,  aber  sie  sind  nicht  durchwegs
effizient. Im Allgemeinen funktioniert die Verwaltung der Gerichte in vernünftiger Weise effizient
(BS 2022, S. 13f.). 
Die  judikative  Unabhängigkeit  wurde  aber  immer  wieder  von  einem  exzessiven  Einfluss  der
Exekutive beeinträchtigt. So erließen Gerichte in der Regel willkürliche und politisch motivierte
Urteile in Fällen von großem öffentlichen Interesse. Allerdings wurden Reformen wie z.B. in den
Bereichen Anti-Korruption und Effizienzsteigerung in den vergangenen Jahren implementiert, vor
allem, weil 2018 und 2019 eine neue Generation von Richtern bestellt wurde (FH 28.2.2022, vgl.
BS 2022, S. 13). Dem australischen Außenministerium zufolge entsprechen die meisten Verfahren
an  zivilen  malaysischen  Gerichten  dem  Rechtsstaatsprinzip  entsprechen,  obwohl  auch  von
Problemen  judikativer  Unabhängigkeit,  willkürlichen  Urteilen,  selektiver  Strafverfolgung,
verspätetem Rechtsschutz für zivile Kläger und bevorzugter Behandlung für einige Prozessführer
und Anwälte berichtet wird. Ausnahmen betreffen insbesondere Verfahren in denen hochrangige
Politiker oder Menschenrechtsverteidiger involviert sind (DFAT 29.6.2021, S. 60).
Außerdem höhlen einige Gesetze rechtsstaatliche Garantien aus: der Security Offences Special
Measures  Act  ermöglicht  es  der  Polizei,  jede  Person  für  den  weitgefassten  Vorwurf  der
Behördenbeleidigung  ohne gerichtliche Prüfung bis zu 28 Tage festzuhalten. Der Prevention of
Crime  Act,  der  organisierte  Kriminalität  verhindern  soll,  ermöglicht  dem  Innenministerium
erneuerbare zweijährige Verhaftungen ohne Verfahren und ohne gesetzliche Vertretung. Sowohl
der Prevention of Terrorism Act als auch der National Security Council Act statten zudem den
nationalen Sicherheitsrat mit umfangreichen Befugnissen bezüglich Festnahme, Durchsuchung
und Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung in den Bereichen der nationalen Sicherheit sowie
der Terrorismusbekämpfung aus (FH 28.2.2022). 
Laut der Verfassung unterliegen alle Muslime in Malaysia der Scharia, wobei deren Interpretation
den  einzelnen  Bundesstaaten  obliegt  (FH  28.2.2022).  Schariagerichte  operieren  daher  auf
Landesebene  und  deren  Rechtsprechung  betrifft  Muslime  in  Privatangelegenheiten  (DFAT
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