lib-maly-2022-07-29-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte stehen in diesem Produkt Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 34

Länderspezifische Anmerkungen Hinweis: Informationen zu COVID-19 sind aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 34

Inhaltsangabe 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen....................................................................5 2. Politische Lage............................................................................................................................6 3. Sicherheitslage............................................................................................................................8 3.1. Ost-Sabah.............................................................................................................................9 4. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................10 5. Sicherheitsbehörden..................................................................................................................12 6. Folter und unmenschliche Behandlung, Polizeigewalt...............................................................13 7. Korruption..................................................................................................................................14 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.......................................................................................15 9. Wehrdienst und Rekrutierungen................................................................................................16 10. Allgemeine Menschenrechtslage.............................................................................................16 11. Meinungs- und Pressefreiheit..................................................................................................18 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition.............................................................19 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................20 14. Todesstrafe..............................................................................................................................21 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................22 16. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................24 17. Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen...............................................................................25 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................28 19. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................29 20. Grundversorgung und Wirtschaft.............................................................................................30 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................32 22. Rückkehr.................................................................................................................................33 23. Dokumente..............................................................................................................................34 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 34

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 34

2. Politische Lage Malaysia ist eine föderale, konstitutionelle Wahlmonarchie nach britischem Westminster-Vorbild, welches als koloniales Erbe angesehen werden kann (BS 2022, S. 4). Insgesamt gibt es 13 Bundesstaaten und 3 föderale Territorien (Kuala Lumpur, Putrajaya und Labuan). Während Malakka, Penang, Sabah wie Sarawak von einem ernannten Gouverneur regiert werden, sind die restlichen 9 Bundesstaaten Erbmonarchien, häufig Sultanate. Aus ihrem Kreis wählen sie das Staatsoberhaupt, den Yang di-Pertuan Agong, für eine Amtszeit von 5 Jahren (EB 30.6.2022, vgl. CIA 21.6.2022). Der König hat hauptsächlich repräsentative Aufgaben inne und steht traditionell über der Tagespolitik, wobei er derzeit durch Malaysias relative politische Unbeständigkeit stärker in Regierungsangelegenheiten involviert ist (DFAT 29.6.2021, S. 15, vgl. USDOS 12.4.2022, S. 19). Seit 2019 ist Sultan Abdullah von Pahang der König Malaysias (FH 28.2.2022). Der König ernennt den Premierminister, welcher der Regierung vorsitzt. Die Legislative auf Bundesebene besteht aus einem Zweikammerparlament: dem Dewan Rakyat, Unterhaus, und dem Dewan Negara, Oberhaus. Während ersteres 222 Abgeordnete, die alle fünf Jahre durch eine Persönlichkeitswahl gewählt werden, umfasst, besteht das Oberhaus aus 26 gewählten Vertretern der Bundesstaaten, aus 4 Repräsentanten der föderalen Territorien und aus 44 Abgeordneten, die vom König, auf Vorschlag des Premierministers, für maximal 2 dreijährige Amtsperioden ernannt werden (DFAT 29.6.2021, S. 15, vgl. FH 28.2.2022). Es werden außerdem regelmäßige, durch die Verfassung garantierte Wahlen auf Bundes- wie Landesebene durchgeführt. Oppositionsparteien können antreten und politische Posten werden in der Regel nach den Wahlergebnissen vergeben. Nichtsdestotrotz können malaysische Wahlen nicht als vollständig fair bezeichnet werden, weil das Wahlsystem ländliche Gebiete, in denen vornehmlich Bumiputera, ethnische Malaien, leben, bevorzugt. Urbane Wahlbezirke stellen nur 36% der Abgeordneten, obwohl circa zwei Drittel der malaysischen Bevölkerung in Städten leben (BS 2022, S. 9). Malaysias Bevölkerung ist politisch und von Amts wegen in zwei Kategorien eingeteilt: in Bumiputera und Nicht-Bumiputera (BS 2022, S. 4). Der Sammelbegriff Bumiputera bedeutet wortwörtlich „Söhne der Erde“ und umfasst die ethnische Gruppe der Malaien sowie Mitglieder anderer indigener Gruppen (DFAT 29.6.2021, S. 6). Ihnen gegenüber stehen hauptsächlich Malaysier chinesischer oder indischer Abstammung, die großteils bereits in der Kolonialzeit als Arbeitskräfte in das Land kamen und ca. 30% der Gesamtbevölkerung ausmachen. Im Grunde ist .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 34

bis heute eine Übereinkunft, welche 1957 im Rahmen der Unabhängigkeit Britisch-Malayas geschlossen wurde, in Kraft, die eine ethnische Rollenverteilung institutionalisiert. Malaysier indischer und chinesischer Abstammung genießen die volle Staatsbürgerschaft und Eigentumsrechte und sind weithin anerkannt als Teil der malaysischen Nation. Während Malaysier chinesischer Abstammung und, in geringerem Maße, indischer Abstammung die Wirtschaft kontrollieren, liegen allerdings Politik, Staatsführung und das Militär in den Händen der Bumiputera. Argumentiert wird die affirmative Politik mit der weiten ökonomischen Kluft zwischen der malaiischen und den wohlhabenderen indisch- bzw. chinesischstämmigen Bevölkerungsgruppen. Letzteren wird weitgehend freie Hand in den ökonomischen Bereichen gelassen, so lange die malaiische Bevölkerung über Quoten Anteil an Eigentümerrechten und Positionen hält. Es gibt durchaus Kritik an diesem System. Nicht-Bumiputera beklagen politische Diskriminierung und ein Gefühl Bürger zweiter Klasse zu sein. Obwohl als Bumiputera kategorisiert, äußerten auch indigene Gruppen in Sabah und Sarawak wiederholt ihren Missmut über die Vormachtstellung ethnischer Malaien (BS 2022, S.4 und 6f.). Die Parteienzugehörigkeit basiert weitestgehend ebenfalls auf ethnischer Zugehörigkeit, obwohl diese Tendenz zurückgeht: die United Malays National Organisation, UMNO, die Malaysian Chinese Assosciation, MCA, und der Malaysian Indian Congress, MIC bildeten, gemeinsam mit mehreren Kleinparteien aus Sabah und Sarawak, für lange Zeit das Rückgrat der Barisan Nasional, BN (Nationale Front), welche Malaysia bis Ende der 2010er-Jahren politisch dominierte (EB 30.6.2022). Seit 2018 befindet sich Malaysia in einer politischen Krise (IISS 17.4.2020, vgl. TG 25.2.2020). In diesem Jahr durchbrach eine neugegründete Koalition namens Pakatan Harapan, PH (Hoffnungsallianz) unter dem ehemaligen Premierminister Mahathir bin Mohamad die jahrzehntelange Vorherrschaft der BN, in welcher vor allem die UMNO das Sagen innehatte (IISS 17.4.2020). Das Programm der PH, welches ein „Neues Malaysia“ hervorbringen sollte, beinhaltete den Kampf gegen Korruption und Reformen, die von politischen Gegnern als populistisch diffamiert wurden, wie Lohnsteuersenkungen und Erhöhungen von Bildungs- wie Gesundheitsausgaben. Auch sollte die politische Landschaft jünger und ethnisch diverser werden. Die PH-Regierung war allerdings von Beginn an instabil, teilweise aufgrund interner Machtkämpfe und teilweise, weil viele der weitreichenden Versprechen nicht eingehalten werden konnten (IIS 17.4.2020). Daraus resultierte ein abruptes Ende der demokratischen Liberalisierung Malaysias, ausgelöst durch den Rücktritt von Premier bin Mohamad und den Zerfall der PH im Jahr 2020 (BS 2020, S.3). Für wiederum nur kurze Zeit hielt sich die nachfolgende Regierungskoalition Perikatan Nasional, PN (Nationale Allianz), unter Premier Muhyiddin Yassin, die u.a. aus der UMNO einer islamistischen Partei namens Parti Islam Se-Malaysia, PAS (Islamische Partei Malaysias), sowie .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 34

einiger regionaler Kleinparteien bestand (IIS 17.4.2020). Überwiegend waren dies ethnisch malaiische Parteien (BS 2022, S 3.). Es gab jedoch von Anfang an interne Kooperationsschwierigkeiten (IIS 17.4.2020). Schlussendlich zerfiel auch diese Regierung. Die UMNO übernahm die Führung der PN, die nur noch eine sehr schmale Parlamentsmehrheit besitzt. Seit August 2021 regiert sie unter Premierminister Ismail Sabri. Es wurde jedoch angekündigt, dass Parlamentswahlen abgehalten werden, alsbald Malaysia die COVID-19-Pandemie in den Griff bekommen hat (TST 21.8.2021). Quellen: -BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 6.7.2022 -CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 6.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 6.7.2022 -EB – Ecyclopedia Britannica [Bee, Ooi Jin] (30.6.2022): Malaysia, https://www.britannica.com/place/Malaysia, Zugriff 6.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 6.7.2022 -IISS – International Institute for Strategic Studies (17.4.2020): Malaysia’s political crisis, Strategic Comments 26:2, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13567888.2020.1756352, Zugriff 6.7.2022 -TG – The Guardian [Ratcliffe, Rebecca] (25.2.2020): Malaysia’s political turmoil: everything you need to know, https://www.theguardian.com/world/2020/feb/25/malaysias-political-turmoil- everything-you-need-to-know, Zugriff 6.7.2022 -TST – The Straits Times [Anand, Ram] (21.8.2021): Ismail Sabri Yaakob sworn in as Malaysia’s new prime minister, https://www.straitstimes.com/asia/se-asia/ismail-sabri-to-be-sworn-in-as- malaysias-new-pm, Zugriff 7.7.2022 3. Sicherheitslage Der malaysische Staat hat das Gewaltmonopol landesweit inne (BS 2022, S.6). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage in Malaysia stabil (DFAT 29.6.2021, S. 17, vgl. AA 28.04.2022). Laut der malaysischen Polizei gibt es nennenswerte Banden- und Gangaktivitäten. Drogenhandel und - schmuggel, Erpressung, Kreditwucher und Menschenhandel sind kriminelle Betätigungsfelder malaysischer Gangs. Allerdings verabschiedete die malaysische Regierung einige Maßnahmen um Menschenhandel einzudämmen: Eigene Gerichtshöfe wurden eingerichtet, Ermittlungen Verfolgungen und Verurteilungen erhöht (DFAT 29.6.2021, S. 18). Proteste und Demonstration können in Gewalt ausarten, wobei allerdings die meisten friedlich verlaufen (DFAT 29.6.2021, S. 17, vgl. AA 28.4.2022). In einigen Fällen wird der Polizei und den Behörden vorgeworfen, dass sie Demokratieaktivisten willkürlich verhaften und festhalten. Auch Gewalt zwischen demonstrierenden Gruppen kann aufflammen: 2018 kam es aufgrund der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 34

Zwangsumsiedlung des Seafield Hindu Tempel nahe Kuala Lumpur zu Auseinandersetzungen zwischen Bumiputera und indischstämmigen Malaysiern, die zu ein Todesopfer und mehrere Verletzte forderten. Während die Regierung von kriminell motivierten Vorkommnissen sprach, bezeichneten mehrere Medien den Vorfall als Rassenkrawall (DFAT 29.6.2021, S. 17 und 31). Entsprechend den weltweiten Entwicklungen ist auch der Terrorismus eine bereits länger bestehende Sorge in Malaysia. Die malaysischen Sicherheitsbehörden sind reaktionsfähig und im Allgemeinen kompetent. Die Behörden erhöhten ihre Straßenpräsenz und nahmen weitere Sicherheitsvorkehrungen vor. Nichtsdestotrotz kam es 2018 zu einem Terroranschlag in Kuala Lumpur, in Form eines Granatenangriffs, welcher von Sympathisanten des Islamischen Staates, IS, begangen wurde. Obwohl seitdem kein Anschlag des IS durchgeführt wurde, ist Malaysia ein Ursprungs-, Transit-, und zu einem geringeren Grad ein Zielland für Kämpfer und Anhänger des IS. Laut polizeilichen Angaben wurden zwischen 2013 und 2019 519 Terrorismus-bezogene Präventivverhaftungen vorgenommen; 2020 betrug diese Zahl 72 Arreste. Auch wurden mehrere Anschläge von der Polizei angeblich vorab vereitelt (DFAT 29.6.2021, S. 17f., vgl. CIA 21.6.2022). Neben der Straße von Malakka, in welcher es Fälle der Piraterie gibt (BS 2022, S. 6 und 29, vgl. AA 28.4.2022) – 2021 wurden 35 Handelsschiffe von Piraten attackiert (CIA 21.6.2022) – gelten die Küstenregionen Borneos, dabei vor allem die Region Ost-Sabah als Ausnahmen zur bisher geschilderten Sicherheitslage (BS 2022, S. 6, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 17). Malaysia kooperiert eng mit dem US-Militär und ist seit 1971 Mitglied der Five Powers Defense Arrangements, FPDA, einer Reihe von gegenseitigen Beistandsabkommen, die zwischen Malaysia, Singapur, Australien, Neuseeland und dem Vereinigten Königreich geschlossen wurden (CIA 21.6.2022). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2022): Malaysia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malaysia-node/malaysiasicherheit/ 223616#content_1, Zugriff 30.6.2022 -BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 30.6.2022 -CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 30.06.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 30.6.2022 3.1. Ost-Sabah .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 34

An Borneos Küste wird das Gewaltmonopol, das der malaysische Staat im Allgemeinen landesweit innehält, von kleinen Guerilla-Gruppen und Piraten herausgefordert (BS 2022, S.6). Von den südlichen Philippinen kommende Extremisten sind besonders aktiv zwischen den Städten Sandakan und Tawau (DFAT 29.6.2021, S. 17). Seit 2013 ungefähr 100 bewaffnete Männer aus dem Sulu-Archipel (Philippinen) ein Dorf an der Ostküste von Sabah besetzten und Feuergefechte mit den malaysischen Sicherheitsbehörden auch Todesopfer forderten, sind im gesamten Osten von Sabah eine Sicherheitszone, die Eastern Sabah Security Zone, ESS-Zone sowie das Eastern Sabah Security Command, ESSCOM, welches lokale Sicherheitsbehörden koordiniert, eingerichtet worden (FCDO 29.4.2022, vgl. BP 19.7.2019). In der Zone findet sich ein erhöhtes Aufkommen von Polizei und Militär. Für Wasserfahrzeuge aller Art gilt für die an die ESS-Zone angrenzenden Küstengewässer ein nächtliches Fahrverbot (AA 28.4.2022). Dieses ist auch aufgrund der Gefahr terroristischer Angriffe weiterhin aufrecht (NST 26.4.2022). Es kommt auch zu Entführungen, manchmal auch zu Geisel-Ermordungen, durch Abu Sajaf, vor allem in der Sulusee (FCDO 29.4.2022; vgl. BS 2022, S.6). Offiziellen malaysischen Statistiken zufolge konnten die malaysischen Sicherheitsbehörden seit 2018 40 Entführungsversuche vereiteln. Um die Entführungsgefahr einzudämmen, arbeiten die malaysischen Sicherheitsbehörden in dieser Region sehr eng mit Indonesien und den Philippinen zusammen (BS 2022, S. 6 und 38). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2022): Malaysia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malaysia-node/malaysiasicherheit/ 223616#content_1, Zugriff 1.7.2022 -BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 1.7.2022 -BP – Borneo Post online; Mat Salleh, Safrah (19.7.2019): Security issues in Sabah unique, complicated – Shafie, https://www.theborneopost.com/2019/07/19/security-issues-in-sabah- unique-complicated-shafie/, Zugriff 1.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 1.7.2022 -FCDO – Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (29.4.2022): Foreign travel advice Malaysia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/malaysia/safety-and- security, Zugriff 1.7.2022 -NST – New Strait Times, Mahsinah Abdullah, Sharifah (26.4.2022): ESSZone curfew extended as terrorist threats still exist in Sabah, https://www.nst.com.my/news/nation/2022/04/791919/esszone-curfew-extended-terrorist-threats- still-exist-sabah, Zugriff 1.7.2022 4. Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizwesen beinhaltet ein Höchstgericht (Federal Court, früher Supreme Court), welches Entscheidungen der beiden Obergerichte (High Court in Malaya bzw. High Court in Sabah und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 34

Sarawak) sowie von nachrangigen Gerichten revidiert. Es gibt außerdem ein eigenes Appellationsgericht (EB 30.6.2022). Die Möglichkeit eines Berufungsprozesses besteht unter Einschränkungen, die als unverhältnismäßig angesehen werden können (USDOS 12.4.2022). Die malaysische Verfassung sieht faire und öffentliche Gerichtsverfahren vor, die Justiz setzt dies im Allgemeinen um. Das Rechtswesen basiert auf britischem Gewohnheitsrecht und es gilt die Unschuldsvermutung. Beschuldigte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl sowie auf einen Pflichtverteidiger falls die erhobenen Vorwürfe die Todesstrafe implizieren. Dies gilt auch für einige andere Anschuldigungen (USDOS 12.4.2022). Mechanismen und Institutionen um Bürgerrechtsverletzungen zu verfolgen existieren größtenteils, aber sie sind nicht durchwegs effizient. Im Allgemeinen funktioniert die Verwaltung der Gerichte in vernünftiger Weise effizient (BS 2022, S. 13f.). Die judikative Unabhängigkeit wurde aber immer wieder von einem exzessiven Einfluss der Exekutive beeinträchtigt. So erließen Gerichte in der Regel willkürliche und politisch motivierte Urteile in Fällen von großem öffentlichen Interesse. Allerdings wurden Reformen wie z.B. in den Bereichen Anti-Korruption und Effizienzsteigerung in den vergangenen Jahren implementiert, vor allem, weil 2018 und 2019 eine neue Generation von Richtern bestellt wurde (FH 28.2.2022, vgl. BS 2022, S. 13). Dem australischen Außenministerium zufolge entsprechen die meisten Verfahren an zivilen malaysischen Gerichten dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, obwohl auch von Problemen judikativer Unabhängigkeit, willkürlichen Urteilen, selektiver Strafverfolgung, verspätetem Rechtsschutz für zivile Kläger und bevorzugter Behandlung für einige Prozessführer und Anwälte berichtet wird. Ausnahmen betreffen insbesondere Verfahren in denen hochrangige Politiker oder Menschenrechtsverteidiger involviert sind (DFAT 29.6.2021, S. 60). Außerdem höhlen einige Gesetze rechtsstaatliche Garantien aus: der Security Offences Special Measures Act ermöglicht es der Polizei, jede Person für den weitgefassten Vorwurf der Behördenbeleidigung ohne gerichtliche Prüfung bis zu 28 Tage festzuhalten. Der Prevention of Crime Act, der organisierte Kriminalität verhindern soll, ermöglicht dem Innenministerium erneuerbare zweijährige Verhaftungen ohne Verfahren und ohne gesetzliche Vertretung. Sowohl der Prevention of Terrorism Act als auch der National Security Council Act statten zudem den nationalen Sicherheitsrat mit umfangreichen Befugnissen bezüglich Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung in den Bereichen der nationalen Sicherheit sowie der Terrorismusbekämpfung aus (FH 28.2.2022). Laut der Verfassung unterliegen alle Muslime in Malaysia der Scharia, wobei deren Interpretation den einzelnen Bundesstaaten obliegt (FH 28.2.2022). Schariagerichte operieren daher auf Landesebene und deren Rechtsprechung betrifft Muslime in Privatangelegenheiten (DFAT .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 34
