lib-maly-2022-07-29-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Die NGO Women’s Aid Organization berichtet, sie erhielt 1.662 Beschwerden aufgrund häuslicher Gewalt zwischen Januar und September 2021. Auch ist die Zahl von Frauen, die bei ihr Schutz suchten, im selben Zeitraum um das Eineinhalbfache gestiegen. Die meisten öffentlichen Spitäler verfügen über Krisenzentren, welche eine Anzeige bei Vergewaltigung oder häuslicher Gewalt ermöglichen ohne eine Polizeistation aufzusuchen. Außerdem gab es eine Untersuchungseinheit für Sexualvergehen in jedem Polizeihauptquartier. Manchmal teilte die Polizei den Opfern Psychologen oder Therapeuten zu. Dennoch gibt es einen Mangel an Untersuchungen und Verantwortlichkeit bei Vorwürfen der Vergewaltigung sowie geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs berichten, dass in Fällen von Vergewaltigung die Behörden keine Schritte unternommen haben (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe sowie häusliche Gewalt bzw. sexuelle Nötigung innerhalb der Familie werden zudem durch traditionelle Auffassungen von der Heiligkeit der Ehe, Scham und die Abneigung, Familienmitglieder bloßzustellen, selten zur Anzeige gebracht. Des Weiteren ist es schwer gewisse Formen von Gewalt gegen Frauen, z.B. Ehrenmorde, festzustellen, vornehmlich, weil die Regierung diese nicht unterscheidet und somit keine Statistiken erstellt (DFAT 29.6.2021, S. 44). Die Regierung und NGOs unterhalten Frauenhäuser und bieten Hilfe für Opfer, doch sind die Unterstützungsleistungen nicht ausreichend (USDOS 12.4.2022). Per Gesetz ist weibliche Genitalverstümmelung bzw. weibliche Genitalbeschneidung, FGM/C, nicht verboten und es ist eine weitverbreitete Praktik unter malaysischen Muslimen und manchen indigenen Gemeinschaften. Während die aktuelle Datenlage relativ dürftig ist, ergab eine medizinische Studie von 2012, dass 93% der Befragten weiblichen Muslime beschnitten waren (USDOS 12.4.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 45). Als Hauptmotiv hierfür wurden religiöse Verpflichtungen angegeben. 2009 urteilte eine Fatwa, dass die weibliche Beschneidung für muslimische Frauen und Mädchen verpflichtend sei. Obwohl kein Bundesstaat diese Fatwa amtlich bekanntmachte, erlaubt das malaysische Gesundheitsministerium FGM/C seit 2012 in öffentlichen Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen (DFAT 29.6.2021, S. 45, vgl. USDOS 12.4.2022). Rechtlich gesehen werden Frauen auch durch manche Gesetze benachteiligt, vor allem durch Bestimmungen mit Bezug zur Scharia. Beispielsweise bevorzugt das muslimische Recht häufig Männer in Fragen des Erbrechts, des Scheidungsrechts und des Fürsorgerechts (FH 28.2.2022, vgl. USDOS 12.4.2022). Während das staatliche Zivilrecht, das in Fragen des Familienrechts für Nicht-Muslime zuständig ist, Vätern und Müttern dieselben Elternrechte garantiert, bevorzugt die Scharia muslimische Väter. Nichtsdestotrotz gewähren die 4 Bundesstaaten Johor, Selangor, Negri Sembilan und Pahang auch muslimischen Müttern dieselben Elternrechte wie Männern (USDOS 12.4.2022). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 34

-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index, BTI 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 14.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 14.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 18. Bewegungsfreiheit Prinzipiell garantiert die malaysische Verfassung sowohl interne Bewegungsfreiheit als auch freie Emigration aus und Rückkehr nach Malaysia (USDOS 12.4.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 62). Auch steht es Staatsbürgern frei ihren Wohnort und Arbeitsplatz in Malaysia frei zu wechseln (FH 28.2.2022). Viele Malaysier übersiedeln aus ökonomischen Gründen in die größeren Städte der Malaiischen Halbinsel.Das australische Außenministerium schätzt, dass Personen, die aufgrund der Scharia Probleme bekommen könnten, wie Mitglieder sexueller Minderheiten oder Frauen, die häuslicher Gewalt entfliehen, in den großen urbanen Zentren Aufmerksamkeit vermeiden könnten (DFAT 29.6.2021, S. 62). Es gelten Beschränkungen der inländischen Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, Asylwerbern und undokumentierten Migranten (USDOS 12.4.2022). Außerdem gibt es Berichte, dass Arbeitgeber ihren ausländischen Gastarbeitern die Reisepässe abnehmen, obwohl dies illegal ist (FH 28.2.2022). Aufgrund der COVID-19-Pandemie waren auch 2021 Reisebeschränkungen zwischen Bundesstaaten und Bezirken fast das ganze Jahr über in Kraft (FH 28.2.2022). Eine Ausnahme zur gemeinhin geltenden Bewegungsfreiheit stellen die Bundesstaaten Sabah und Sarawak dar. Per Gesetz entscheiden beide autonom über ihre eigene Immigration. Personen, die nicht in Sabah und Sarawak wohnhaft sind, egal ob malaysische Staatsbürger oder Ausländer, müssen bei der Einreise ihren Personalausweis bzw. Reisepass vorzeigen und dürfen sich für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten dort aufhalten. Auch für Arbeitstätigkeiten wird auf Ostborneo ein Arbeitsvisum benötigt, welches mitunter nur schwierig zu bekommen ist. Nur in Sonderfällen kann die Bundesregierung Einreiseentscheidungen der regionalen Behörden aufheben, z.B. aufgrund der nationalen Sicherheit (DFAT 29.6.2021, S. 62, vgl. USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte, dass diese Behörden manchen Politkern, Aktivisten oder Interessenvertretern den Zutritt nach Sabah oder Sarawak verweigern (USDOS 12.4.2022). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 12.7.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 34

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 12.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 12.7.2022 19. IDPs und Flüchtlinge Dem US Außenministerium zufolge gibt es keine IDPs in Malaysia. Laut UNHCR befanden sich am 31.12.2021 180.440 Flüchtlinge und Asylwerber im Land. Mit 155.400 Personen stammte die absolute Mehrheit aus Myanmar, wobei die Mehrheit Menschen der ethnischen Gruppen der Rohingya (103.380) und der Chin (22.570) darstellen. Die restlichen 24.040 Individuen kamen unter anderem aus Pakistan, dem Jemen, Syrien, Somalia, und Afghanistan. 46.170 waren unter 18 Jahre alt (USDOS 12.4.2022). Malaysia hat die UN-Flüchlingskonvention aus 1951 nicht ratifiziert (HRW 13.1.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 10). Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat kein System des Flüchtlingsschutzes errichtet. Migranten, Flüchtlinge und Staatenlose erhalten keine staatlichen Hilfeleistungen. Die malaysische Regierung erlaubt UNHCR und NGOs die Arbeit mit diesen Bevölkerungsgruppen, aber die Regierungskooperation mit UNHCR ist begrenzt und wechselhaft. (USDOS 12.4.2022). Flüchtlinge und Asylwerber sind zwar bei UNHCR registriert, aber sie besitzen keinen Rechtsstatus. Auch haben sie weder einen Zugang zum Arbeitsmarkt noch zu öffentlichen Schulen (HRW 13.1.2022). Menschen, die als „illegale Migranten“ angesehen werden, droht in Malaysia jederzeit die Abschiebung (USDOS 12.4.2022). So wurden beispielsweise im Februar 2021 trotz des dortigen Militärcoups und ungeachtet eines Gerichtsbeschlusses 1.086 Migranten und Asylwerber nach Myanmar abgeschoben (AI 29.3.2022, vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Außerdem können diese „illegalen Migranten“ mit einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren, einer Geldstrafe, beidem und mit 6 verpflichtenden Stockschlägen bestraft werden, falls sie wegen Verletzungen der Einwanderungsgesetze verurteilt wurden. Mehrere tausende Personen werden von der Regierung in Abschiebehaftanstalten und weiteren Einrichtungen festgehalten (USDOS 12.4.2022). Zu diesen hat UNHCR seit 2019 keinen Zugang (HRW 13.1.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 61). Außerdem leben auch staatenlose Menschen in Malaysia, wobei diese nicht von den Behörden offiziell erfasst werden. Staatsbürgerschaftsgesetze und restriktive Geburtenregistrierungen erschufen eine nennenswerte Gruppe an staatenlosen Kindern unter Migranten und Flüchtlingen. Wenn Mütter keinen gültigen Staatsbürgerschaftsnachweis besitzen, geben die Behörden die Staatsbürgerschaft eines Kindes im Geburtszertifikat als unbekannt an. UNHCR schätzt, dass sich im Oktober 2021 9.040 Staatenlose auf der Malaiischen Halbinsel, vorwiegend Tamilen, befanden, während ca. 450.000 staatenlose Menschen 2019 in Sabah lebten. Genaue Zahlen sind nicht .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 34

verfügbar. Staatenlose erhalten in Malaysia keinen Zugang zu Staatsleistungen wie der Gesundheitsvorsorge und können kein Eigentum besitzen. Seit 2020 ist es staatenlosen Kindern zudem nicht gestattet eine öffentliche Schule zu besuchen (USDOS 12.4.2022). Quellen: -AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22: Malaysia 2021, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-east-asia-and-the-pacific/ malaysia/report-malaysia/, Zugriff 18.7.2022 -BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 18.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 18.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 18.7.2022 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 18.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 18.7.2022 20. Grundversorgung und Wirtschaft Seit der Unabhängigkeit entwickelte sich Malaysia von einer Rohstoffwirtschaft hin zu einer Exportwirtschaft, in welcher Industriegüter 86,5% der Gesamtexporte ausmachen. Zu den wichtigsten zählen Elektronikbauteile und weitere elektronische Produkte (DFAT 29.6.2021, S. 10f.). Seine außenhandelsorientierte Wirtschaft wird von hochtechnologischen und kapital- intensiven Industrien angetrieben, die weiter zügig ausgebaut werden. Malaysia ist außerdem reich an Bodenschätzen (WKO 8.2021). Es ist heutzutage der weltweit zweitgrößte Produzent von Palmöl und seine Erdöl- und Erdgasexporte, welche die staatliche Haupteinnahmequelle darstellen, machen das Land zum größten Energieexporteur innerhalb des Verbandes Südost- asiatischer Nationen, ASEAN. Zwischen der asiatischen Finanzkrise 1997/98 und der COVID-19- Pandemie konnte Malaysia stets ein beständiges, jährliches Wirtschaftswachstum von durchschnittlich 5,4% vorweisen (DFAT 29.6.2021, S. 10f.). Laut der Weltbank, WB, die Malaysia als Wirtschaft mit höherem mittleren Einkommen klassifiziert, betrug 2020 das BIP rund 337 Milliarden USD und das BIP per capita ca. 10.400 USD (WB 2022). Der Einbruch des Wirtschaftswachstums von 2020 um -5,6% im Vergleich zum Vorjahr 2019 lässt sich sowohl auf die COVID-19-Pandemie als auch auf sinkende Rohölpreise zurückführen (BS 2022, S. 26f., vgl. DFAT 29.6.2021, S. 11). Hierzu verabschiedete die malaysische Regierung verschiedene Stimulationspakete (DFAT 29.6.2021, S. 11). Nachdem die Restriktionen, die aufgrund COVID-19 festgelegt wurden, zum größten Teil außer Kraft gesetzt sind, setzt die malaysische Wirtschaft ihr starkes Wachstum fort. Für das Jahr 2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 34

wurde ein Plus von real 3,1 Prozent ausgewiesen. Für 2022 geht das Gros der Analysten von einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von 6,1 Prozent (GTA 14.7.2022). Aufgrund der Gesamtentwicklung schätzt die WB, dass Malaysia zwischen 2024 und 2028 in den Kreis der Länder mit hohem Einkommen aufsteigen wird. Es ist jedoch anzumerken, dass divergierende Einschätzungen existieren und, dass die ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine Verspätung jener Prognose zur Folge haben könnte (DFAT 29.6.2021, S. 11). Die Armut konnte signifikant verringert werden in den letzten Dekaden (DFAT 29.6.2021, S. 11). Armut und soziale Ungleichheit kommen in Malaysia heutzutage nur in eingeschränktem Ausmaß vor (BS 2022, S. 18). Nachdem die ökonomischen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie besonders die ärmeren Haushalte betrafen, liegt der Anteil der Bevölkerung, der in absoluter Armut lebt, nun bei 5,6 Prozent (WB 21.5.2021). Die Armutsraten im ländlichen Raum sind dabei höher, vor allem in den Bundesstaaten Kelantan, Sabah, Sarawak und Kedah (DFAT 29.6.2021, S. 11). Auch weisen einige indigene Gemeinschaften wie z.B. die Orang Asli einen geringeren Entwicklungsgrad auf (BS 2022, S. 18). Für jene ärmsten 40%, welche staatliche Sozialleistungen erhalten, aber ebenso für indigene Gruppen ist auch weiterhin eine andauernde Ungleichheit festzumachen (DFAT 29.6.2021, S. 11). Die Einkommensungleichheit ist weiterhin hoch, was zur Wahrnehmung des „Zurückgelassenwerdens“ der ärmeren 40% der Bevölkerung im Wirtschaftswachstum führte. Die Regierung hat ihre Förderungspolitik deshalb von Zuschüssen für die breite Allgemeinheit auf spezifische Hilfsleistungen für die Ärmsten geändert. Die Regierung setzt sich damit für die Verbesserung der Bedingungen der ärmsten 40 Prozent („the bottom 40“) ein (WB 21.5.2021). Das Departement für soziale Wohlfahrt des Ministeriums für Familien, Frauen und Entwicklung unterstützt ältere Personen, ökonomische Benachteiligte, Kinder, Menschen mit Behinderung, Menschen, die von Naturkatastrophen betroffen sind, Opfer von häuslicher Gewalt oder von Menschenhandel und andere bedürftige Personengruppen. Die Regierung unterhält Unterkünfte für Bedürftige und auch NGOs oder Unternehmen unterhalten Programme zur Unterstützung der Armen. Die malaysische Kultur setzt darüber hinaus auch eine starke Betonung auf Unterstützung innerhalb der Familie. Um die sozialen Auswirkungen der COVID-19 Krise zu mildern, setzte die Regierung einige Maßnahmen der sozialen Wohlfahrt ein, wie Direktzahlungen an die ärmsten Haushalte, Steuernachlässe für Geringverdiener oder Lohnersatzzahlungen (DFAT 29.6.2021, S. 11). Die Netze der sozialen Sicherheit sind im Allgemeinen gut entwickelt, obwohl sie nicht alle Risiken für alle Teile der Bevölkerung gleich abdecken. Verschiedene Sozialversicherungsprogramme sehen Leistungen für verschiedene Gruppen von Arbeitern vor. Während Staatsangestellte allerdings daraus die großzügigsten Leistungen erhalten, bekommen Arbeitnehmer des kleinen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 34

informellen Sektors so gut wie nichts (BS 2022, S. 24). Arbeitslosenunterstützungen sehen finanzielle Beihilfen und Fortbildungen vor (DFAT 29.6.2021, S. 11). 2021 betrug die Arbeitslosenquote 4,6% (WB 2022), vor der COVID-19-Pandemie, im Jahr 2019, lag sie bei 3,3%. Die Arbeitslosenquote variiert je nach ethnischer Zugehörigkeit: 2018 betrug sie für indische Malaysier 4,7%, für Bumiputera 4% und für chinesische Malaysier 2,4%. Rund 30%, ca. 3 Millionen, der gesamten, in Malaysia tätigen Arbeitskräfte waren 2020 des Weiteren Arbeitsmigranten, von welchen 2017 ungefähr 1,7 Millionen angemeldet und 1,9 undokumentiert waren (DFAT 29.6.2021, S. 11). Gerade Arbeitsmigranten, aber auch Landbewohner können ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen, welche Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft umfassen, ausgesetzt sein (FH 28.2.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 12). Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, UNDP, Malaysia reiht Malaysia auf den weltweiten 62. Rang von 189 Staaten am Human Development Index (BS 2022, S. 3 und 18). Quellen: -BS –Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 29.6.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 29.6.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 29.6.2022 -GTA – German Trade and Investment (14.7.2022): Wirtschaftsausblick, Malaysia - Die Wirtschaftserholung geht rasant weiter, https://www.gtai.de/de/trade/taiwan/wirtschaftsumfeld/die- wirtschaftserholung-geht-rasant-weiter—255954, Zugriff 27.7.2022 - WB – World Bank (21.5.2022): The World Bank In Malaysia, Overview, https://www.worldbank.org/en/country/malaysia/overview#1, Zugriff 27.7.2022 -WB – World Bank (2022): World Bank Data – Malaysia, https://data.worldbank.org/country/malaysia, Zugriff 29.6.2022 -WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.2021): Malaysia – Los gehtś – Länderreport Austria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/malaysia-laenderreport.pdf, Zugriff 27.7.2022 21. Medizinische Versorgung In Großstädten besteht eine allgemein befriedigende Gesundheitsversorgung mit oft im Ausland ausgebildeten Fachärzten. Westliche Arzneimittel, auch viele deutsche Präparate, sind in städtischen Gebieten erhältlich (AA 28.4.2022). Vor allem in Kuala Lumpur ist die ärztliche Versorgung sehr gut. Es existieren mehrere gute Spitäler und Kliniken mit in Europa ausgebildetem Fachpersonal (BMeiA 7.7.2022). An der Westküste der Malaiischen Halbinsel findet man weitgehend gute hygienische Verhältnisse vor (AA 28.4.2022). Im Allgemeinen haben alle Stadtbewohner der Malaiischen Halbinsel Zugang zur Gesundheitsversorgung, wobei Gesundheitseinrichtungen im Regelfall in einem Umkreis von 5km des Wohnortes zu finden sind. Im Gegensatz dazu ist das Gesundheitswesen auf Borneo dürftig ausgebaut und Bewohner von Sabah und Sarawak müssen oftmals längere Distanzen auf sich nehmen, um eine medizinische .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 34

Grundversorgung zu erhalten. Laut Berichten sind viele der dortigen Krankenhäuser außerdem überfüllt (DFAT 29.6.2021, S. 13). Die jährlichen Ausgaben Malaysias für die medizinische Versorgung belaufen sich ungefähr auf 3,9% des BIP (DFAT 29.6.2021, S. 13). Die staatlichen Ausgaben werden jedoch als vergleichsweise niedrig beschrieben (BS 2022, S. 26). Malaysia verfügt über ein gut etabliertes, universelles staatliches Gesundheitssystem, welches dem britischen Model nachempfunden ist und zu welchem ca. 78% der Gesamtbevölkerung Zugang haben. Daneben wächst der private Gesundheitssektor, welcher vor allem im urbanen Bereich vorzufinden ist, stetig. Ausländer, aber auch Asylwerber, Flüchtlinge und Staatenlose besitzen zwar eigentlich denselben Zugang zum staatlichen Gesundheitswesen wie Malaysier, aber sie müssen für die tatsächlichen Behandlungskosten aufkommen, was bis zum Zehnfachen sein kann, was ein Malaysier beitragen muss (DFAT 29.6.2021, S. 13). Es ist jedoch anzumerken, dass Flüchtlinge, die bei UNHCR registriert sind, einen Preisnachlass von 50% erhalten. Es gibt außerdem stationäre wie mobile Kliniken, welche von NGOs betrieben werden (USDOS 12.4.2022). Psychische Erkrankungen werden sowohl von staatlichen als auch von privaten Gesundheitsversicherungen nicht ausreichend gedeckt. Es herrscht darüber hinaus ein Mangel an spezifisch ausgebildetem Personal und psychische Leiden sind innerhalb der malaysischen Gesellschaft stark stigmatisiert (DFAT 29.6.2021, S. 14). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Malaysia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malaysia-node/malaysiasicherheit/ 223616#content_1, Zugriff 28.7.2022 -BMeiA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.7.2022): Malaysia, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/malaysia/, Zugriff 28.7.2022 -BS –Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 14.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 14.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 22. Rückkehr Quellen zufolge besitzt Malaysia mindestens 59 offizielle Eingangs- und Ausgangspunkte. Täglich betreten wie verlassen tausende Malaysier das Land und die Behörden beachten im Allgemeinen nur wenig, ob Malaysier bei ihrer Rückkehr ihre Arbeits- oder Touristenvisa in anderen Länder überzogen bzw. andere Visabestimmungen gebrochen haben. Daher geht das australische Außenministerium davon aus, dass die Rückkehr von Malaysiern, deren Asylantrag in einem .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 34

anderen Staat abgelehnt wurde, nur unwahrscheinlich auffallen würde, vor allem, weil die Behörden üblicherweise nicht wissen, dass ein Rückkehrer ein erfolgloser Asylwerber ist. Letzteres gilt zumindest für solche Fälle, in denen der malaysische Staatsbürger nicht von einem anderen Land offiziell abgeschoben wurde und in denen keine Reisepasserneuerung in einer malaysischen Auslandsvertretung beantragt wurde. Nichtsdestotrotz könnten Rückkehrer befragt oder ihre Einreise könnte verzögert werden, vornehmlich wenn deren Reisepass während des Auslandsaufenthaltes abgelaufen ist. Es ist außerdem anzumerken, dass das malaysische Einwanderungsgesetz Strafen wie die Prävention weiterer Reisen, üblicherweise für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren, bei Visumsüberziehungen vorsieht. Auch eine Rückkehr mit einem abgelaufenen Reisepass kann eine Geldstrafe nach sich ziehen. Falls ein Malaysier vor seiner Abreise in Malaysia eine Straftat beging, könnte er nach seiner Rückkehr wegen dieser vor Gericht gestellt werden (DFAT 29.6.2021, S. 62-64). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 18.7.2022 23. Dokumente Jede Person muss ab dem 12. Lebensjahr einen Personalausweis, der unter dem Namen MyKad bekannt ist, besitzen. Die MyKad muss stets mitgeführt werden und eine Missachtung kann zu einer Geld- oder zu einer Haftstrafe von bis zu 3 Jahren führen (UKHO 15.1.2019, S. 12, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 64f.). Die Ausstellung von Reisepässen in Malaysia zählt zu den schnellsten der Welt und jeder Bundesstaat besitzt eine Ausstellungsbehörde. Reisepässe sind 5 Jahre gültig und kosten ca. EUR 66 (MYR300). Inländischen Berichten zufolge kommen offizielle Dokumente, die durch Betrug oder Bestechung erlangt wurden, häufiger als gefälschte Dokumente vor. Der malaysische Staat geht gegen Betrug und Korruption vor. Seit 2018 geht die Zahl falscher Dokumente zurück, vor allem, weil Beamte der Einwanderungsbehörde wegen Bestechlichkeit verhaftet wurden (DFAT 29.6.2021, S. 65f., vgl. UKHO 15.1.2019, S. 12f.). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 18.7.2022 -UKHO – UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (15.1.2019): Country Background Note Malaysia, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/ attachment_data/file/774875/Malaysia_-_Background-_CPIN_January_2019_ex.pdf#%5B%7B %22num%22%3A52%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22XYZ%22%7D %2C69%2C660%2C0%5D, Zugriff 18.7.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 34
