liby-lib-2022-05-30-ke

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der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende
Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und
Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den 
Fällen, in denen Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren stattfinden, gibt es ernsthafte Bedenken 
hinsichtlich  eines  ordnungsgemäßen  Verfahrens,  und  die  Militärgerichte  verurteilen  weiterhin 
Zivilisten (HRW 13.1.2022).
Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, 
Inhaftierungen und Einschüchterungen  durch (FH  28.2.2022; vgl.  USDOS 12.4.2022). Tausende 
Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen 
Anklagen  (USDOS  12.4.2022;  vgl.  FH  28.2.2022).  Die insgesamt  mangelnde  Sicherheitslage 
behindert die  Rechtsstaatlichkeit  weiter.  Zivil-  und  Militärgerichte  arbeiteten,  je  nach  örtlicher 
Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen 
Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Libya, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069673/country_report_2022_LBY.pdf, Zugriff 16.5.2022
-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
 6. Sicherheitsbehörden
Der von den Vereinten Nationen vermittelte Prozess führte im März 2021 zur Vereidigung der 
Regierung  der Nationalen  Einheit  (GNU),  die  mit der  Vorbereitung  von  Präsidentschafts- und 
Parlamentswahlen  beauftragt  wurde.  Die  politischen  Spaltungen  blieben  bestehen  und  die 
Libyschen Arabischen Streitkräfte (LAAF), eine bewaffnete Gruppe [Anm.: die Khalifa Haftar
untersteht], behielten die Kontrolle über große Teile des Ostens und des Südens Libyens (AI
28.3.2022).
Die Regierung hat nur begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte, die sich aus einer Mischung 
aus  halbstaatlichen  Einheiten,  bewaffneten  Stammesgruppen  und  zivilen  Freiwilligen 
zusammensetzen. Die  dem  Innenministerium  unterstellte  nationale  Polizei  ist für  die  innere 
Sicherheit zuständig und  wird von den Streitkräften des Verteidigungsministeriums unterstützt. 
Sicherheitsrelevante polizeiliche Aufgaben  werden im Allgemeinen von informellen bewaffneten 
Gruppen übernommen,  die  zwar  von  der  Regierung  bezahlt  werden,  aber  keine  formelle 
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Ausbildung, keine Aufsicht und keine konsequente Rechenschaftspflicht besitzen. Es gibt
glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begehen
(USDOS 12.4.2022).
Die Regierung der Nationalen Einheit und nichtstaatliche Akteure halten sich weitgehend an das 
Waffenstillstandsabkommen  von  2020,  obwohl  beide  Seiten  weiterhin  Unterstützung  von 
ausländischen  Streitkräften,  ausländischen  Kämpfern  und  Söldnern  erhalten.  Informelle 
nichtstaatliche  bewaffnete  Gruppen  füllen  Sicherheitslücken  im  ganzen  Land.  ISIS-Libyen 
versucht,  eine  begrenzte  Präsenz  in  der  südwestlichen  Wüste  aufrechtzuerhalten  (USDOS 
12.4.2022).
Das  Waffenstillstandsabkommen  vom  Oktober  2020  zwischen  der  ehemaligen  Regierung  der 
Nationalen Eintracht und Haftars LAAF sah den Abzug aller ausländischen Kämpfer aus dem Land 
vor.  Nach  Angaben  der  UN-Mission  in  Libyen  hielten  sich  im  September  2021  Tausende 
ausländischer  Kämpfer  aus  Syrien,  Russland,  dem  Tschad  und  dem  Sudan,  darunter  auch 
Mitglieder privater Militärfirmen, in Libyen auf (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).
Die staatlichen Sicherheitsorgane können grundsätzlich keinen ausreichenden Schutz garantieren. 
Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen 
Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 30.5.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (30.5.2022): Libyen: Reisewarnung, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 
31.5.2022
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Libya 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070278.html, Zugriff 
16.5.2022
-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassungserklärung  und  nach-revolutionäre  Gesetzgebung  verbietet  Folter.  Folter  und 
andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch 
verbreitet  (USDOS  12.4.2022)  bzw.  wird  diese  systematisch  angewendet  (AI  29.3.2022). 
Bewaffnete  Gruppen,  Milizen  und  Sicherheitskräfte  führen  außergerichtliche  Hinrichtungen, 
erzwungenes Verschwindenlassen und Folter sowie sexuelle Gewalt und willkürliche Verhaftungen 
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durch (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in
staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks,
Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Libya 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070278.html, Zugriff 
16.5.2022
-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
 8. Korruption
Das  Gesetz  sieht  strafrechtliche  Sanktionen  für  Beamte  wegen  Korruption  vor  (USDOS 
12.4.2022).  Der Inlandskonflikt und die Schwäche der öffentlichen Institutionen  untergraben die 
Umsetzung des Gesetzes (USDOS  12.4.2022; vgl. FH  28.2.2022).  Korruption ist weit verbreitet 
(FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). 
Berichten  des libyschen Rechnungsprüfungsamtes  zufolge  verübten  Beamte häufig  ungestraft 
korrupte  Praktiken  wie  Bestechung,  Schmiergeldzahlungen  und  Vetternwirtschaft.  Es  gab 
zahlreiche  Berichte  über  Korruption  in  der  Regierung,  einschließlich  Fällen  von  angeblicher 
Geldwäsche, Menschenschmuggel und anderen kriminellen Aktivitäten (USDOS 12.4.2022).
Im Index der Korruptionswahrnehmung (CPI, Corruptions Perception Index) von Transparency 
International für das Jahr 2021 liegt Libyen auf Rang 171 von 180 untersuchten Staaten (TI 2022). 
Quellen:
-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
-TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 17.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Libyen verfügt über kein landesweites Militär und die Übergangsregierung, die Regierung der 
Nationalen Einheit (GNU), ist für ihre Sicherheit auf die Zusammenarbeit mit verschiedenen Milizen 
angewiesen, die sie nicht vollständig kontrollieren kann; die GNU hat Zugang zu verschiedenen 
Boden-,  Luft-  und  Seestreitkräften/Küstenwache,  die  sich  aus  einer  Mischung  aus  halb-
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regelmäßigen Militäreinheiten, Milizen, zivilen Freiwilligen sowie ausländischen Truppen und
Söldnern zusammensetzen. Die Libysche Nationale Armee (LNA) [Anm.: Nunmehr, Stand 2022
Libyan  Arab  Armed Forces, LAAF] unter dem De-facto-Befehlshaber der LNA,  Khalifa Haftar, 
verfügt  ebenfalls  über  verschiedene  Boden-,  Luft-  und  Seestreitkräfte,  die  sich  aus  halb-
regelmäßigen  Militärangehörigen,  Milizen  sowie  ausländischen  Truppen  und  Söldnern 
zusammensetzen; Ende 2021 operierte die LNA weiterhin unabhängig von der GNU und übte ihren 
Einfluss im gesamten Osten, Zentrum und Süden Libyens aus (CIA 11.5.2022).
In Libyen besteht kein verpflichtender Wehrdienst (WPR 2022). Es gibt Berichte über  vermehrte 
Rekrutierung von Kindern durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.5.2022): The World Factbook - Libya, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/libya/, Zugriff 17.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights 
Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-
RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020
-WPR - World Population Review (2022): Countries With Mandatory Military Service 2022, 
https://worldpopulationreview.com/country-rankings/countries-with-mandatory-military-servic  e   , 
Zugriff 17.5.2022 
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-
Qaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen. 
Internationale  Bemühungen,  die  rivalisierenden  Verwaltungen  in  einer  Einheitsregierung 
zusammenzubringen,  waren  Anfang  2021  erfolgreich  und  schufen  einen  fragilen  Frieden.  Die 
Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung 
regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben jedoch dazu beigetragen, dass 
es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt 
hat  Hunderttausende  von  Menschen  vertrieben  und  die  Menschenrechtslage  hat  sich  stetig 
verschlechtert (FH 28.2.2022).
Zu  den  bedeutenden  Menschenrechtsproblemen  gehörten  glaubwürdige  Berichte  über: 
rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; gewaltsames 
Verschwindenlassen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; Folter durch bewaffnete Gruppen 
auf allen Seiten; harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten; 
willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge;
schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige
Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche im internen Konflikt, einschließlich der 
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Tötung von Zivilisten und der Rekrutierung oder des Einsatzes von Kindern in Konflikten;
schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit,
einschließlich Gewalt gegen Journalisten und der Existenz von Verleumdungsgesetzen; erhebliche 
Eingriffe  in  die  Vereinigungsfreiheit;  Zurückweisung  von  Flüchtlingen  und  Asylbewerbern; 
schwerwiegende  Korruption  in  der  Regierung;  fehlende  Rechenschaftspflicht  bei 
geschlechtsspezifischer  Gewalt;  Menschenhandel;  Androhung  von  Gewalt  gegen  ethnische 
Minderheiten und Ausländer; Existenz oder Anwendung von Gesetzen, die gleichgeschlechtliche 
sexuelle  Handlungen  zwischen  Erwachsenen  kriminalisieren;  erhebliche  Einschränkungen  der 
Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, einschließlich der Einschränkung von Tarifverhandlungen 
und des Streikrechts; und Zwangsarbeit (USDOS 12.4.2022).
Es gibt ein breites Spektrum libyscher Medien mit Sitz innerhalb und außerhalb des Landes. Die 
meisten  sind  jedoch  sehr  parteiisch  und  produzieren  Inhalte,  die  eine  der  politischen  und 
militärischen Fraktionen des Landes begünstigen, und in vielen Fällen verbreiten sie Propaganda, 
Hassreden oder Desinformationen in Abstimmung mit ausländischen Geldgebern. Die Nutzung 
sozialer  Medien  ist  weit  verbreitet,  aber  die  digitalen  Plattformen  sind  voll  von 
Desinformationskampagnen und Propaganda, was zu Verwirrung und geringem Vertrauen bei den 
Verbrauchern  führt.  Der  Bürgerkrieg  und  die  damit  verbundene  Gewalt  durch  kriminelle  und 
extremistische  Gruppen  haben  eine  objektive  Berichterstattung  gefährlich  gemacht  und 
Journalisten sind Einschüchterungen, willkürlichen Verhaftungen und körperlichen Misshandlungen 
durch beide Konfliktparteien ausgesetzt. Trotz dieser Risiken haben sich einige unabhängige
Journalisten und Medien um eine faktenbasierte Berichterstattung bemüht (FH 28.2.2022). Eine
Reihe von Bestimmungen in den libyschen Gesetzen schränken die Rede- und Meinungsfreiheit 
unangemessen ein. Das Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für die "Förderung von Theorien 
oder Prinzipien" vor, die auf den Umsturz des politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Systems 
abzielen (HRW 13.1.2022).
Gemäß Strafgesetzbuch  wird  die  sexuelle  Betätigung  zwischen  Angehörigen  des  gleichen 
Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer 
Diskriminierung  und  Belästigung  konfrontiert  und  wurden  von  militanten  Gruppen  ins  Visier 
genommen (FH 28.2.2022).
Nach  Angaben  der  UNSMIL  und  verschiedener  UN-Organisationen  waren  Flüchtlinge, 
Asylbewerber  und  Migranten  regelmäßig  Opfer  von  rechtswidrigen  Tötungen,  willkürlicher 
Inhaftierung, Folter, sexueller Ausbeutung und anderen Misshandlungen. Zu den Tätern gehörten 
Staatsbeamte,  bewaffnete  Gruppen,  Schmuggler,  Menschenhändler  und  kriminelle  Banden 
(USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).
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Quellen:
-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
 11. Haftbedingungen
Überbelegte  Gefängnisse,  in  denen  harte  und  lebensbedrohende  Haftbedingungen  herrschen 
(USDOS  12.4.2022;  vgl.  HRW  13.1.2022),  entsprechen  nicht  internationalen  Standards.  Viele 
Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine 
Jugendstrafanstalten  im  Land  und  die  Behörden  halten Jugendliche  in  Gefängnissen  für 
Erwachsene  fest,  wenn  auch  manchmal  in  getrennten  Abschnitten.  Oft  gibt es  getrennte 
Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 12.4.2022).
 
Nach  Angaben  der  UN-Unterstützungsmission  in  Libyen  (UNSMIL)  hielt  das  libysche 
Justizministerium Stand August 2021 12.300 Gefangene, darunter Frauen und Kinder, in 27 von
ihm kontrollierten Gefängnissen und anderen von der GNU "anerkannten" Hafteinrichtungen fest
(HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). 41% der Gefangenen befanden sich laut UNSMIL in 
willkürlicher,  langfristiger  Untersuchungshaft  (HRW  13.1.2022).  Tausende  andere  wurden  von 
bewaffneten Gruppen in irregulären Hafteinrichtungen festgehalten (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 
12.4.2022).
Quellen:
-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
 12. Todesstrafe
Im Strafgesetz bestehen 30 Paragraphen, welche die Todesstrafe vorsehen. Seit 2010 wurde kein 
Todesurteil  vollstreckt, obwohl Militär- und Zivilgerichte die Todesstrafe weiter verhängen (HRW 
13.1.2022). Im Jahr 2021 wurden mehr als 12 Todesurteile verhängt (AI 5.2022).
Quellen:
- AI - Amnesty International (5.2022): Death sentences and executions 2021, 
https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/05/Amnesty-International-Death-
Sentences-and-Executions-2021-EN.pdf, Zugriff 19.5.2022
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-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
 13. Relevante Bevölkerungsgruppen
13.1. Frauen
In der Verfassungserklärung von 2011 heißt es, dass die Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz 
gleich sind und die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte sowie die gleichen Chancen in 
allen  Bereichen  haben,  ohne  Unterscheidung  nach  dem  Geschlecht.  In  Ermangelung  von 
Durchführungsvorschriften und mit begrenzten Kapazitäten hat die GNU diese Erklärungen nicht 
wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Frauen werden vor dem Gesetz nicht gleich behandelt 
und sehen sich praktischen Beschränkungen bei der Teilnahme am Arbeitsleben gegenüber (FH 
28.2.2022).
Frauen  waren  mit  sozialen  Formen  der  Diskriminierung  konfrontiert,  die  ihren  Zugang  zur 
Beschäftigung, zu ihrem Arbeitsplatz, ihre Mobilität und ihre persönliche Freiheit beeinträchtigten. 
Obwohl das Gesetz die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, war die kulturelle, 
wirtschaftliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen weit verbreitet. In einer Studie aus
dem Jahr 2020 stellte die UN-Organisation für die Gleichstellung der Geschlechter und die
Stärkung der Rolle der Frau (UN Women) fest, dass die Wahrscheinlichkeit, arbeitslos zu sein, für 
Frauen  zwölfmal  höher  ist  als  für  Männer  und  dass  arbeitende  Frauen  fast  dreimal  weniger 
verdienen  als  Männer.  Beim  Zugang  von  Frauen  zu  Versicherungen,  Krediten  und  anderen 
Formen des Sozialschutzes bestehen erhebliche Ungleichheiten (USDOS 12.4.2022).
Das Land verfügt über kein einheitliches Familienrecht. Die Scharia (islamisches Religionsrecht) 
regelt häufig Familienangelegenheiten, einschließlich Erbschaft, Scheidung und das Recht auf 
Eigentum. Während das Zivilrecht gleiche Rechte bei der Erbschaft vorschreibt, erhalten Frauen 
aufgrund von Auslegungen der Scharia, die Männer bevorzugen, oft weniger (USDOS 12.4.2022; 
vgl. HRW 13.1.2022). Gesetze und gesellschaftliche Gepflogenheiten benachteiligen Frauen in 
Fragen  des  Personenstands,  einschließlich  Heirat  und  Scheidung.  Libysche  Frauen  mit 
ausländischen Ehemännern genießen nicht die vollen Staatsbürgerschaftsrechte und können die 
libysche Staatsbürgerschaft nicht auf ihre Kinder übertragen (FH 28.2.2022). 
Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, geht aber nicht auf Vergewaltigung in der Ehe ein 
(USDOS  12.4.2022).  Nach  dem  Gesetz  kann  ein  verurteilter  Vergewaltiger  einer  25-jährigen 
Haftstrafe entgehen, indem er die Überlebende ungeachtet ihres Wunsches heiratet, sofern ihre 
Familie zustimmt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Vergewaltigungsüberlebende, die die 
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hohen Beweisanforderungen nicht erfüllen konnten, könnten wegen Ehebruchs angeklagt werden
(USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung und andere sexuelle Gewalt sind in dem durch den
Bürgerkrieg geschaffenen rechtsfreien Raum zu einem immer größeren Problem geworden (FH 
28.2.2022). 
Die Verfassungserklärung von 2011 verbietet häusliche Gewalt, enthält jedoch keinen Hinweis auf 
Strafen für Personen, die wegen Gewalt gegen Frauen verurteilt werden (USDOS 12.4.2022). Es 
gibt keine Gesetze, die sich speziell mit häuslicher Gewalt befassen oder diese unter Strafe stellen 
(FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022), und die meisten Fälle von Gewalt werden aufgrund der 
sozialen Stigmatisierung und der Gefahr von Repressalien nicht gemeldet (FH 28.2.2022). Es gibt 
keine zuverlässigen Statistiken über das Ausmaß der häuslichen Gewalt. Soziale und kulturelle 
Barrieren - einschließlich der Zurückhaltung von Polizei und Justiz und des Widerwillens von 
Familien, einen Übergriff öffentlich zu machen - trugen dazu bei, dass die Regierung die Gesetze 
nicht  wirksam  durchsetzen  konnte.  Mehrere  inländische  zivilgesellschaftliche  Organisationen 
berichteten im Laufe des Jahres, dass Frauen aufgrund der COVID-19-Pandemie-Sperrstunden 
und der längeren Zeit, die sie zu Hause verbringen, nach wie vor häufiger von häuslicher Gewalt 
betroffen sind (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
13.2. Kinder
Nach dem Gesetz erhalten Kinder die Staatsbürgerschaft vom Vater (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 
13.1.2022). Das Gesetz erlaubt es einheimischen Frauen, die einen ausländischen Mann heiraten, 
die  Staatsbürgerschaft  an  ihre  Kinder  weiterzugeben,  obwohl  einige  widersprüchliche 
Bestimmungen  Diskriminierung  möglicherweise  aufrechterhalten  (USDOS  12.4.2022),  gemäß 
einer  anderen  Quelle  ist  es  libyschen  Staatsbürgerinnen  mit  ausländischem  Ehepartner  nicht 
möglich, die libysche Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben (FH 28.2.2022). 
Viele  Schulen  blieben  das  ganze  Jahr  2021  wegen  fehlender  Materialien,  Schäden  oder 
Sicherheitsbedenken geschlossen (USDOS 12.4.2022). Die Binnenvertreibung beeinträchtigte den 
Schulbesuch zusätzlich, da viele Schulen zu Unterkünften für Binnenvertriebene umfunktioniert 
wurden (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Nach Angaben von UNICEF benötigen derzeit 
rund 300.000 Kinder im schulpflichtigen Alter Bildungshilfe. Im ganzen Land hat der Konflikt etwa 
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212 Schulen beschädigt und 53 Schulen vollständig zerstört. Mindestens 14 Schulen werden
derzeit als Unterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Darüber hinaus zwingt der Mangel an Geld
für Transport und Schulgeld die Kinder dazu, die Schule nicht zu besuchen oder abzubrechen (BS 
23.2.2022).
Das Mindestalter für die Eheschließung beträgt sowohl für Männer als auch für Frauen 18 Jahre, 
obwohl Richter die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren erlauben können. Berichten 
zufolge haben die Behörden der LNA ein Mindestalter von 20 Jahren für Männer und Frauen 
festgelegt. Nach Angaben von UN Women sind frühe Eheschließungen relativ selten, obwohl 
aufgrund des Fehlens eines zentralen Standesamtssystems und des anhaltenden Konflikts keine 
umfassenden  Statistiken  verfügbar  sind.  Es  gab  vereinzelte  Berichte  über  Kinderheiraten  in 
einigen ländlichen und Wüstengebieten, in denen Stammesbräuche stärker verbreitet sind. Es gab 
auch unbestätigte Berichte, wonach die Behörden bestochen werden konnten, um die Heirat von 
Minderjährigen zu erlauben (USDOS 12.4.2022).
Körperliche Züchtigung von Kindern ist nach wie vor üblich (HRW 13.1.2022).  Es gibt weder 
Gesetze,  die  die  kommerzielle  sexuelle  Ausbeutung  von  Kindern  oder  Kinderpornographie 
verbieten oder unter Strafe stellen, noch Gesetze, die das Mindestalter für einvernehmlichen Sex 
regeln (USDOS 12.4.2022).
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-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya,
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-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
 14. Bewegungsfreiheit
Die  Verfassung  gewährleistet Bewegungsfreiheit,  inklusive  Auslandsreisen,  Emigration  und 
Wiedereinbürgerung.  Gesetzlich  ist  die  Regierung  dazu  befugt,  die  Bewegungsfreiheit  einer 
Person einzuschränken, wenn diese nach Ansicht der Behörde eine „Bedrohung der öffentlichen 
Sicherheit und Stabilität“ darstellt, basierend auf „früheren Handlungen oder Verbindungen zum 
ehemaligen Regime“ der betreffenden Person. Es  gibt Berichte, dass bewaffnete Gruppen, die 
Flughäfen  innerhalb  des  Landes  kontrollierten,  stichprobenartige  Kontrollen  von  abfliegenden 
nationalen und internationalen Reisenden durchführen, da das Land kein einheitliches Zoll- und 
Einwanderungssystem besitzt (USDOS 12.4.2022).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 24
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Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die Infrastruktur im Land hat unter
den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungstraßen Libyens 
wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es 
eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die 
umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie 
auch  Grenzübergänge  sind  zeitweise  gesperrt.  Reisen  im  Land  ist  durch  Kampfhandlungen 
vielerorts  weiterhin  sehr  gefährlich,  hinzu  kommen  eine  fehlende  Disziplin,  schlechte  bzw. 
unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen 
Unfallrate führen (AA 30.5.2022). 
Die  wichtigsten  Flughäfen  (z.B.  der  internationale  Flughafen  von  Tripolis,  der  derzeit 
wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren  durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt 
Verbesserungen  bei  den  Inlands-  und  internationalen  Flügen,  die  jetzt  vom  internationalen 
Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt 
über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem 
Gebiet haben jedoch  wiederholt zur zeitweiligen Schließung  des Flughafens geführt (Crisis 24 
o.D.).  Der  Luftverkehr  entspricht  nicht  europäischen  Sicherheitsstandards.  Libysche 
Luftfahrtunternehmen stehen auf der gemeinschaftlichen Liste unsicherer Fluggesellschaften der 
EU (AA 30.5.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (30.5.2022): Libyen: Reisewarnung, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 
31.5.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2020 Country Report: Libya, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069673/country_report_2022_LBY.pdf, Zugriff 16.5.2022
-Crisis 24 (o.D.): Libya Country Report - Transportation, https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/libya?origin=gwc24, Zugriff 20.5.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 
Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
 15. Grundversorgung und Wirtschaft
Libyen unterscheidet sich von den anderen unruhegeschüttelten arabischen Ländern durch eine 
geringe Bevölkerung (6,87 Mio. – momentan sollen sich aber bis zu 2 Mio. Libyer ob der Umstände 
im Ausland befinden), enorme Vermögensreserven (ca. USD 73,9 Mrd. 2020) und die größten 
bestätigten Erdölreserven Afrikas (48 Mio. Barrel). Libyen ist unter den nordafrikanischen Staaten 
mit Abstand am meisten vom Ölexport abhängig, denn 62 % der staatlichen Einnahmen (lt. Budget 
2015), 60 % des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2014) und ca. 96% der Exportumsätze werden mit 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 24
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