liba-lib-2023-03-01-ke

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führende Rolle dabei gespielt, auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren und Lücken im
öffentlichen Sektor zu schließen (RDPP 12.12.2022).
Versuche  der  Einschüchterung  und  Beeinflussung  durch  politische  Institutionen  oder 
nichtstaatliche Akteure haben während des Jahres 2022 zugenommen. Dabei werden z.B. NGOs, 
die  internationale  Unterstützung  erhalten,  teilweise  als  ausländische  Agenten  diffamiert  (AA 
5.12.2022).  In  Gebieten,  die  von  der  Hizbollah  beherrscht  werden,  sind  unabhängige  NGOs 
Schikanen  und  Einschüchterungen  ausgesetzt,  einschließlich  sozialem,  politischem  und 
finanziellem Druck. Berichten zufolge bezahlte die Hizbollah Jugendliche, die in „inakzeptablen“ 
NGOs arbeiteten, damit sie die Gruppen verließen (USDOS 12.4.2022)
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (24.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-ICNL  -  International  Center  for  Not-For-Profit  Law  (14.11.2022):  Lebanon, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/lebanon, Zugriff 30.1.2023
-RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina 
Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and 
Lebanon.  A  longitudinal  qualitative  study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization
%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
8.2.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die  allgemeine  Wehrpflicht  wurde  2006  abgeschafft  und  die  Armee  in  eine  Berufsarmee 
umgewandelt.  Der  Zugang  zum  Militärdienst  ist  nicht  an  ethnische  oder  religiöse  Kriterien 
gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon 
den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt 
das  Mindestalter  für  den  Eintritt  in  den  freiwilligen  Wehrdienst  18  Jahre  (UDOL 28.9.2022). 
Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere 
bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen 
zum  Feind  steht  die  Todesstrafe  (Art.  110  lib.  MilitärStGB). Dem  Auswärtigen  Amt  der 
Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 
5.12.2022). 
Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2021 die Rekrutierung und den Einsatz von 
32 Jungen im Alter von 11 bis 17 Jahren durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24), Fath 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 68
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al-Islam (3), Hizbollah (2), Jund Ansar Allah (1), Saraya al-Muqawama7 (1) und Da'esh (1) (UNGA
& UNSC 23.6.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-CIA  -  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (11.1.2023):  The  World  Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 1.2.2023
-UDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022):  2021 Findings on the Worst 
Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082757.html, Zugriff 1.2.2023
-UNGA -  United  Nations  General  Assembly  &  UNSC  -  United  Nations  Security  Council 
(23.6.2022):  Children  and  armed  conflict  -  Report  of  the  Secretary-General 
(A/76/871-S/2022/493),  https://childrenandarmedconflict.un.org/wp-content/uploads/2022/07/
Secretary-General-Annual-Report-on-children-and-armed-conflict.pdf, Zugriff 1.2.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die 
UN-Charta  unterzeichnet  haben  (UN  o.D.).  Die  Präambel  der  libanesischen  Verfassung  hält 
ausdrücklich  fest,  dass  der  Libanon  die  Allgemeine  Menschenrechtserklärung  der  Vereinten 
Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler
Menschenrechtsabkommen,  jedoch  wurden  die  meisten  der  Fakultativprotokolle  zu  den 
Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll 
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe 
(OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum 
Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). 
Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen 
und  demokratischen  Systems  (IACL 18.10.2022).  Der  Libanon  verfügt  über  eine  starke  und 
lebendige  Zivilgesellschaft  mit  den  vielfältigsten  und  aktivsten  NGOs  der  Region  (RDPP 
12.12.2022).  Allerdings  bringt  die  tiefgreifende  Wirtschaftskrise  katastrophale  Folgen  für  die 
Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme 
Armut  und  Menschenrechte  im  Libanon,  ist  der  libanesische  Staat,  einschließlich  seiner 
Zentralbank,  für  grundlegende  Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  der  unnötigen 
Verarmung  der  Bevölkerung,  verantwortlich,  die  sich  aus  der  von  Menschen  verursachten 
Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf 
die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit 
und  sogar  ihr  Recht  auf  Leben  in  den  akutesten  Momenten  der  Treibstoff-  und 
Medikamentenknappheit  nicht  gewährleistet  (AI  29.3.2022).  Zu  den  bedeutenden 
Menschenrechtsproblemen  gehören  zudem  glaubwürdige  Berichte  über:  schwerwiegende 
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politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung
und  der  Medienfreiheit,  einschließlich  Gewalt,  Gewaltandrohung  oder  ungerechtfertigter 
Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende 
Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben 
oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; 
das  Bestehen  oder  die  Anwendung  von  Gesetzen,  die  einvernehmliche  gleichgeschlechtliche 
sexuelle  Handlungen  zwischen  Erwachsenen  kriminalisieren;  Gewaltverbrechen  oder 
Gewaltandrohungen gegen  Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle 
(LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). 
Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des 
allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, 
UPR)  überprüft.  Die  Antworten  der  Regierung  in  diesem  Rahmen  wurden  von 
Menschenrechtsgruppen  negativ  aufgenommen;  insbesondere  seien  die  Zuständigkeit  von 
Militärstrafgerichten  über  Zivilisten  aufrechterhalten  und  UPR-Empfehlungen  betreffend  der 
Gleichbehandlung  der  Geschlechter  nicht  umgesetzt  worden  (AA  5.12.2022).  Obwohl  die 
Rechtsstruktur  die  strafrechtliche  Verfolgung  und  Bestrafung  von  Beamten  vorsieht,  die 
Menschenrechtsverletzungen  und  Korruption  begangen  haben,  bleibt  die  Durchsetzung  ein 
Problem.  Regierungsbeamte  genießen  ein  gewisses  Maß  an  Straffreiheit  für 
Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  der  Umgehung  oder  Beeinflussung  von 
Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im
Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und 
Empfehlungen  abgeben.  Mit  Stand  Dezember  2021  hatte  das  NHRI  die  ihm  zugewiesenen 
Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2  022.pdf   , Zugriff 1.2.2023
-AI  -  Amnesty  International  (29.3.2022):  Lebanon  2021, 
https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 
1.2.2023
-HRW  -  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 1.2.2023
-IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of 
a  Constitutional  Contradiction,  https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-a-
century-of-a-constitutional-contradiction, Zugriff 1.2.2023
-OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon 
Report  of  the  Special  Rapporteur  on  extreme  poverty  and  human
rights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1),  https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 68
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05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published
%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina 
Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and 
Lebanon.  A  longitudinal  qualitative  study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization
%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
-UN  -  United  Nations  (o.D.):  About  the  United  Nations  in  Lebanon, 
https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
1.2.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Pressevertreter, und legt 
fest,  dass  Einschränkungen  nur  unter  außergewöhnlichen  Umständen  vorgenommen  werden 
dürfen. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Einzelpersonen steht es im 
Grunde frei, die Regierung zu kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu
diskutieren (USDOS 12.4.2022). Allerdings wies eine Koalition von NGOs im Juli 2020 auf eine 
zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hin, insbesondere in den 
sozialen Medien, vor allem bei politischen und sozialen Themen (USDOS 12.4.2022; vgl. SMEX 
13.7.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt der Libanon im Jahr 
2022 Rang 130 von 180 Ländern (RSF 23.1.2023). Im Jahr 2021 lag der Libanon noch auf Platz 
107  von  180  Ländern,  was  bedeutet,  dass  der  Libanon  im  vergangenen  Jahr  um  23  Plätze 
abgerutscht ist, obwohl Vergleiche dadurch erschwert werden, dass die RSF ihre Methodik in 
diesem Jahr geändert hat, um neue Indikatoren zu berücksichtigen (OT 4.5.2022).
Die  Rundfunk-  und  Fernsehszene  des  Libanon  ist  vielfältig  und  lebendig  und  spiegelt  den 
Pluralismus des Landes und seine Spaltung wider. Es war das erste arabische Land, das private 
Radio- und Fernsehsender zuließ, und hat sich zu einem regionalen Medienzentrum entwickelt 
(BBC 17.5.2022). Obwohl die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region 
gehören,  sind  fast  alle  Medien  von  der  Schirmherrschaft politischer  Parteien,  wohlhabender 
Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig und üben folglich ein gewisses Maß an 
Selbstzensur aus (FH 24.2.2022). Laut RSF herrscht in den libanesischen Medien zwar echte 
Meinungsfreiheit, doch wird der Sektor in der Praxis von einer Handvoll Personen kontrolliert, die 
direkt  mit  politischen  Parteien  verbunden  sind  oder  lokalen  Dynastien  angehören.  Die 
einflussreichsten Fernsehsender sind: LBCI, Al Jadeed und MTV, die jeweils den Familien Daher-
Saad, Khayat und Murr gehören. Al Manar ist der offizielle Fernsehsender der Hizbollah. Die
Presse ist ein Ausdruck des politischen und kommunalen Separatismus im Land, einschließlich der 
religiösen Überwachung der Medien (RSF 23.1.2023). Hinzu kommt, dass die Finanzkrise und die 
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Auswirkungen der Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 viele Medien gezwungen haben, ihr
Personal und ihre Budgets zu kürzen (BBC 17.5.2022; vgl. RSF 23.1.2023). 
Es ist eine Straftat, den Präsidenten oder die Sicherheitsdienste zu kritisieren oder zu verleumden. 
Die Behörden nutzen diese Gesetze mitunter, um Journalisten zu schikanieren und zu inhaftieren 
(FH 24.2.2022). Journalisten, Social Media-Aktivisten und Blogger können für ihre Tätigkeit nach 
dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden; zunehmend werden sie zu 
Befragungen der Sicherheitsbehörden vorgeladen. Immer wieder werden Journalisten durch nicht-
staatliche  Gruppen,  insbesondere  durch  die  Hizbollah,  bedroht  oder  eingeschüchtert  (AA 
5.12.2022).Trotz der rechtlichen und praktischen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, 
können viele Journalisten über heikle Themen wie staatliche Korruption, Fehlverhalten der Eliten 
und das Verhalten bewaffneter Gruppen wie der Hizbollah berichten und diese kommentieren (FH 
24.2.2022). 
Es herrscht Unklarheit darüber, welcher rechtliche Rahmen für Online-Nachrichtenseiten im Land 
gilt. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Online-Rede regelt (USDOS 12.4.2022). Politiker und 
Journalisten werden durch ausgeklügelte Spionagesoftware ins Visier genommen, und mehrere 
Online-Journalisten und Nutzer sozialer Medien wurden vom Büro für Cyberkriminalität vorgeladen 
(FH 3.6.2022). Online-Hass- und Desinformationskampagnen, die von Netzwerken von Hizbollah-
Anhängern betrieben werden, zielen auf Kritiker und Gegner der Partei ab, um sie zu verleumden 
und zu diffamieren (NL 16.3.2022; vgl. FH 3.6.2022). 
Quellen:
-BBC  -  British  Broadcasting  Corporation  (17.5.2022):  Lebanon  profile  –  Media, 
https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648683, Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (3.6.2022):  Freedom  on  the  Net  2022  –  Lebanon, 
https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (24.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-NL  -  Now  Lebanon  (16.3.2022):  Suppressors  and  freedom  of  expression, 
https://nowlebanon.com/suppressors-and-freedom-of-expression/, Zugriff 8.2.2023
-OT - L’Orient Today (4.5.2022): Lebanon falls 23 places in Reporters Without Borders' annual 
press freedom  ranking,  https://today.lorientlejour.com/article/1298372/lebanon-falls-23-places-in-
reporters-without-borders-annual-press-freedom-ranking.html, Zugriff 8.2.2023
-RSF  -  Reporters  Sans  Frontières (23.1.2023):  Lebanon,  https://rsf.org/en/country/lebanon, 
Zugriff 8.2.2023
-SMEX - Social Media Exchange (13.7.2020): Lebanon: New Coalition to Defend Free Speech, 
https://smex.org/lebanon-new-coalition-to-defend-free-speech/, Zugriff 8.2.2022
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
8.2.2023
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13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Behörden respektieren im Allgemeinen das von der Verfassung geschützte
Versammlungsrecht (FH 24.2.2022; vgl. AA 5.12.2022, USDOS 12.4.2022), und in der Praxis 
versammeln  sich  die  Menschen  regelmäßig  ohne  Genehmigung  oder  Abstimmung  mit  den 
Sicherheitsdiensten  (FH  24.2.2022).  Offiziell  müssen  die  Organisatoren  drei  Tage  vor  einer 
Demonstration  eine  Genehmigung  beim  Innenministerium  einholen  (USDOS 12.4.2022). 
Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus 
Sicherheitsgründen  untersagt  (AA 5.12.2022).  In  den  letzten  Jahren  konnten  Demonstranten 
gegen  die  schlechte  Funktionsweise  der  Regierung  und  den  Mangel  an  Dienstleistungen 
protestieren, doch kam es bei diesen Veranstaltungen häufig zu Gewalt seitens der Behörden, 
politischer Parteien, Milizen und ziviler Teilnehmer (FH 24.2.2022). Die Sicherheitskräfte griffen 
gelegentlich  ein,  um  Demonstrationen  aufzulösen,  in  der  Regel,  wenn  Demonstranten 
Sachschäden verursachten, oder es zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Demonstranten 
kam  (USDOS  12.4.2022).  Durch  ein  während  des  Pride  Month  2022  vom  Innenministerium 
erlassenes Verbot von LGBTI-Versammlungen wurde die Versammlungsfreiheit eingeschränkt (AA 
5.12.2022; vgl. AlM 1.12.2022). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt 
(HRW 12.1.2023; vgl. AlM 1.12.2022). Seit der Libanon im Mai 2017 als erstes arabisches Land 
die Pride Week feierte, hatten libanesische NGOs die Möglichkeit, trotz des Drucks von religiösen 
Persönlichkeiten Versammlungen zu organisieren (AlM 1.12.2022).
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, wobei einige Bedingungen gesetzlich festgelegt 
sind, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen respektiert (USDOS 12.4.2022). Für die
Gründung einer Vereinigung ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, aber die Organisatoren 
müssen das Innenministerium benachrichtigen, um eine rechtliche Anerkennung zu erhalten, und 
das Ministerium muss überprüfen, ob die Organisation die „öffentliche Ordnung, die öffentliche 
Moral  und  die  staatliche  Sicherheit“  respektiert.  In  einigen  Fällen  hat  das  Ministerium  die 
Anmeldeunterlagen einer NGO an die Sicherheitskräfte geschickt, um Nachforschungen über die 
Gründungsmitglieder einer Organisation anzustellen (USDOS 12.4.2022; vgl. OHCHR 11.2021). 
Das Innenministerium ist in die Kritik geraten, weil es Vereinigungen, insbesondere solchen, die 
sich mit sensiblen Themen wie den Rechten von LGBTI befassen, lange nach der Anmeldung 
keine Bescheinigungen ausstellt. Dazu gehört auch die libanesische LGBTI-Vereinigung Helem, 
die seit 2004, als sie dem libanesischen Innenministerium ihre Vereinigungsmeldung vorlegte, auf 
eine offizielle Bestätigung ihrer Gründung wartet. In der Praxis kann eine Vereinigung jedoch auch 
ohne die Eintragung durch das Innenministerium tätig werden - die fehlende Rechtspersönlichkeit 
hat jedoch praktische Auswirkungen, da sie beispielsweise kein Bankkonto eröffnen oder keine 
Räumlichkeiten mieten kann (OHCHR 11.2021). Organisationen müssen darüber hinaus Vertreter 
des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der die Mitglieder über Satzungen, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 68
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Änderungen oder Sitze im Vorstand abstimmen. Das Ministerium muss dann die Abstimmung oder
Wahl validieren. Geschieht dies nicht, kann die Organisation durch einen Erlass des Ministerrats 
aufgelöst werden (USDOS 12.4.2022). 
Das Kabinett muss alle politischen Parteien zulassen (USDOS 12.4.2022). In den letzten Jahren 
hat die Zahl der politischen Gruppen, die das Establishment im Libanon herausfordern wollen, 
zugenommen (TPI 4.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023
-AlM  -  Al  Monitor  (1.12.2022):  Lebanon's  Shura  Council  suspends  ban  on  LGBTQ  event, 
https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/lebanons-shura-council-suspends-ban-lgbtq-event, 
Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (24.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-OHCHR  -  Office  of  the  United  Nations  High  Commissioner  for  Human  Rights (11.2021): 
Freedom  of  Association  in  the  Middle  East  and  North  Africa  Region, 
https://romena.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/Freedom-of-Association-EN.pdf,  Zugriff 
8.2.2023
-TPI - The Policy Initiative (4.2022): Lebanon’s Political Alternatives: Mapping the Opposition, 
https://api.thepolicyinitiative.org/content/uploads/files/Lebanon%E2%80%99s-Political-
Alternatives-Report.pdf, Zugriff 8.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
8.2.2023
 14. Haftbedingungen
Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen 
in  den  libanesischen  Gefängnissen  weiter  verschärft.  Die  schlechten  Bedingungen  und  die 
mangelnde  medizinische  Versorgung  führen  regelmäßig  zu  Aufständen  und  Unruhen  in  den 
Gefängnissen  (AlM  7.8.2022).  Die  Haftbedingungen  in  den  18  regulären  libanesischen 
Haftanstalten  entsprechen  nicht  den  internationalen  Mindestanforderungen.  Es  herrscht  ein 
eklatanter  Mangel  an  hygienischen  Standards,  medizinischer  Versorgung, 
Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft 
(etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022). 
Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang,
manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, 
USDOS  12.4.2022).  Die  Regierung  selbst  gab  im  September  2022  an,  dass  mit  über  8.200 
Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 68
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herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi
befinden  sich  79,1  %  der  Häftlinge  in  Untersuchungshaft  und  warten  auf  ihren  Prozess  (OT 
31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten 
Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 
Minderjährige  und  207  Frauen  inhaftiert.  Die  ISF  halten Frauen  in  vier  speziellen 
Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, 
dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene 
starben  an  medizinischen  Problemen,  darunter  Herzinfarkt,  Krebs  und  COVID-19,  und  ein 
Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das 
Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, 
was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022).  Da der Zugang zu 
Nahrungsmitteln,  sauberem  Wasser  und  minimaler  medizinischer  Versorgung  für  die 
Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf 
diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge 
(Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, 
sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, 
relativ  verbessert  haben;  die  Möglichkeiten medizinischer  Versorgung  sind  allerdings,  wie  im 
gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).
Es  gibt  in  den  Justizvollzugsanstalten  eine  elektronische  Datenbank  zur  Nachverfolgung  von
Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August
2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die 
Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren 
eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an 
Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine 
unabhängige  Überwachung  der  Haftbedingungen  durch  lokale  und  internationale 
Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese 
Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt 
bei  der  Menschenrechtsabteilung  der  ISF  melden.  Nach  Angaben  der  ISF-
Menschenrechtsabteilung  ergriff  die  ISF  Disziplinarmaßnahmen  gegen  Offiziere,  die  sie  für 
Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden 
diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, 
weil  sie  Verdächtige  nicht  über  ihre  Rechte  bei  der  Festnahme  gemäß  Artikel  47  der 
Strafprozessordnung  informiert  hatten  (USDOS  12.4.2022).  Nichtregierungsorganisationen 
kritisieren  allerdings,  dass  das  libanesische  Recht  zwar  vorsieht,  dass  die  Aufsicht  über  die 
Gefängnisse  von  der  Gefängnisabteilung  des  Justizministeriums wahrgenommen  wird,  die 
Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt 
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dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei
denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen 
haben (Alkarama 15.1.2023). 
Auch  nichtstaatliche  Organisationen  wie  die  Hizbollah  und  palästinensische  Milizen  betreiben 
Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-Alkamara (15.1.2023):  Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to 
adress  the  situation  in  Roumieh  and  other  detention  centers, 
https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 1.2.2023
-AlM  -  Al  Monitor  (7.8.2022):  Thirty  inmates  saw  out  of  Lebanon  jail,  escape:  authorities, 
https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/thirty-inmates-saw-out-lebanon-jail-escape-
authorities, Zugriff 1.2.2023
-OT - L’Orient Today (26.9.2022): Is reducing the prison year to six months the solution to prison 
overcrowding?  https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-
months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023
-OT - L’Orient Today (31.8.2022): Mawlawi to introduce bill that would reduce prison sentences, 
https://today.lorientlejour.com/article/1310010/mawlawi-to-introduce-bill-that-would-reduce-prison-
sentences.html, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
1.2.2023
 15. Todesstrafe
Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten 
Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 
18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der 
Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen 
nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022).  Offiziell droht im Libanon 
laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), 
darunter  u.a.  Hochverrat,  militärischer  Umsturz  und  Spionage,  Verbrechen  gegen  die 
Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022). 
Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor 
zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum
Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf 
libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem 
mehrere  Soldaten  beider  Armeen  ums  Leben  kamen  (AI  24.5.2022).  Im  Libanon  sind  keine 
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extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale
Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher 
Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in 
der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, 
mindestens  vier  starben  im  Gewahrsam  der  Armee,  nach  Armeeangaben  infolge  bereits 
bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine 
Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
-AI  -  Amnesty  International  (24.5.2022):  Death  sentences  and  executions  2021, 
https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/, Zugriff 30.1.2023
-OT - L’Orient Today (18.4.2022): Ansar’s quadruple femicide revives the debate on the death
penalty in a Lebanon in crisis,  https://today.lorientlejour.com/article/1297086/ansars-quadruple-
femicide-revives-the-debate-on-the-death-penalty-in-a-lebanon-in-crisis.html, Zugriff 30.1.2023
 16. Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen 
Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen 
jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, 
sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten 
für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich 
anerkannte  Religionsgemeinschaften,  davon  sind  zwölf  christlich  und  fünf  muslimisch  (AA 
5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu 
(FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die 
kleine  Anzahl  an  Juden  und  Jüdinnen  geben  sich  meist  nicht  öffentlich  zu  erkennen  (AA 
5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, 
Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022). 
Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten,
31,3  %  Schiiten  und  1,6  %  Alawiten  und  Ismailiten  zusammen).  Statistics  Lebanon  schätzt 
außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die 
maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-
orthodoxen  Christen  (25  %  der  christlichen  Bevölkerung)  (USDOS  2.6.2022).  Der  Anteil  der 
Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt 
es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst 
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