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05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published
%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina 
Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and 
Lebanon.  A  longitudinal  qualitative  study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization
%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
-UN  -  United  Nations  (o.D.):  About  the  United  Nations  in  Lebanon, 
https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
1.2.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Pressevertreter, und legt 
fest,  dass  Einschränkungen  nur  unter  außergewöhnlichen  Umständen  vorgenommen  werden 
dürfen. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Einzelpersonen steht es im 
Grunde frei, die Regierung zu kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu
diskutieren (USDOS 12.4.2022). Allerdings wies eine Koalition von NGOs im Juli 2020 auf eine 
zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hin, insbesondere in den 
sozialen Medien, vor allem bei politischen und sozialen Themen (USDOS 12.4.2022; vgl. SMEX 
13.7.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt der Libanon im Jahr 
2022 Rang 130 von 180 Ländern (RSF 23.1.2023). Im Jahr 2021 lag der Libanon noch auf Platz 
107  von  180  Ländern,  was  bedeutet,  dass  der  Libanon  im  vergangenen  Jahr  um  23  Plätze 
abgerutscht ist, obwohl Vergleiche dadurch erschwert werden, dass die RSF ihre Methodik in 
diesem Jahr geändert hat, um neue Indikatoren zu berücksichtigen (OT 4.5.2022).
Die  Rundfunk-  und  Fernsehszene  des  Libanon  ist  vielfältig  und  lebendig  und  spiegelt  den 
Pluralismus des Landes und seine Spaltung wider. Es war das erste arabische Land, das private 
Radio- und Fernsehsender zuließ, und hat sich zu einem regionalen Medienzentrum entwickelt 
(BBC 17.5.2022). Obwohl die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region 
gehören,  sind  fast  alle  Medien  von  der  Schirmherrschaft politischer  Parteien,  wohlhabender 
Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig und üben folglich ein gewisses Maß an 
Selbstzensur aus (FH 24.2.2022). Laut RSF herrscht in den libanesischen Medien zwar echte 
Meinungsfreiheit, doch wird der Sektor in der Praxis von einer Handvoll Personen kontrolliert, die 
direkt  mit  politischen  Parteien  verbunden  sind  oder  lokalen  Dynastien  angehören.  Die 
einflussreichsten Fernsehsender sind: LBCI, Al Jadeed und MTV, die jeweils den Familien Daher-
Saad, Khayat und Murr gehören. Al Manar ist der offizielle Fernsehsender der Hizbollah. Die
Presse ist ein Ausdruck des politischen und kommunalen Separatismus im Land, einschließlich der 
religiösen Überwachung der Medien (RSF 23.1.2023). Hinzu kommt, dass die Finanzkrise und die 
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Auswirkungen der Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 viele Medien gezwungen haben, ihr
Personal und ihre Budgets zu kürzen (BBC 17.5.2022; vgl. RSF 23.1.2023). 
Es ist eine Straftat, den Präsidenten oder die Sicherheitsdienste zu kritisieren oder zu verleumden. 
Die Behörden nutzen diese Gesetze mitunter, um Journalisten zu schikanieren und zu inhaftieren 
(FH 24.2.2022). Journalisten, Social Media-Aktivisten und Blogger können für ihre Tätigkeit nach 
dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden; zunehmend werden sie zu 
Befragungen der Sicherheitsbehörden vorgeladen. Immer wieder werden Journalisten durch nicht-
staatliche  Gruppen,  insbesondere  durch  die  Hizbollah,  bedroht  oder  eingeschüchtert  (AA 
5.12.2022).Trotz der rechtlichen und praktischen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, 
können viele Journalisten über heikle Themen wie staatliche Korruption, Fehlverhalten der Eliten 
und das Verhalten bewaffneter Gruppen wie der Hizbollah berichten und diese kommentieren (FH 
24.2.2022). 
Es herrscht Unklarheit darüber, welcher rechtliche Rahmen für Online-Nachrichtenseiten im Land 
gilt. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Online-Rede regelt (USDOS 12.4.2022). Politiker und 
Journalisten werden durch ausgeklügelte Spionagesoftware ins Visier genommen, und mehrere 
Online-Journalisten und Nutzer sozialer Medien wurden vom Büro für Cyberkriminalität vorgeladen 
(FH 3.6.2022). Online-Hass- und Desinformationskampagnen, die von Netzwerken von Hizbollah-
Anhängern betrieben werden, zielen auf Kritiker und Gegner der Partei ab, um sie zu verleumden 
und zu diffamieren (NL 16.3.2022; vgl. FH 3.6.2022). 
Quellen:
-BBC  -  British  Broadcasting  Corporation  (17.5.2022):  Lebanon  profile  –  Media, 
https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648683, Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (3.6.2022):  Freedom  on  the  Net  2022  –  Lebanon, 
https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (24.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-NL  -  Now  Lebanon  (16.3.2022):  Suppressors  and  freedom  of  expression, 
https://nowlebanon.com/suppressors-and-freedom-of-expression/, Zugriff 8.2.2023
-OT - L’Orient Today (4.5.2022): Lebanon falls 23 places in Reporters Without Borders' annual 
press freedom  ranking,  https://today.lorientlejour.com/article/1298372/lebanon-falls-23-places-in-
reporters-without-borders-annual-press-freedom-ranking.html, Zugriff 8.2.2023
-RSF  -  Reporters  Sans  Frontières (23.1.2023):  Lebanon,  https://rsf.org/en/country/lebanon, 
Zugriff 8.2.2023
-SMEX - Social Media Exchange (13.7.2020): Lebanon: New Coalition to Defend Free Speech, 
https://smex.org/lebanon-new-coalition-to-defend-free-speech/, Zugriff 8.2.2022
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
8.2.2023
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13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Behörden respektieren im Allgemeinen das von der Verfassung geschützte
Versammlungsrecht (FH 24.2.2022; vgl. AA 5.12.2022, USDOS 12.4.2022), und in der Praxis 
versammeln  sich  die  Menschen  regelmäßig  ohne  Genehmigung  oder  Abstimmung  mit  den 
Sicherheitsdiensten  (FH  24.2.2022).  Offiziell  müssen  die  Organisatoren  drei  Tage  vor  einer 
Demonstration  eine  Genehmigung  beim  Innenministerium  einholen  (USDOS 12.4.2022). 
Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus 
Sicherheitsgründen  untersagt  (AA 5.12.2022).  In  den  letzten  Jahren  konnten  Demonstranten 
gegen  die  schlechte  Funktionsweise  der  Regierung  und  den  Mangel  an  Dienstleistungen 
protestieren, doch kam es bei diesen Veranstaltungen häufig zu Gewalt seitens der Behörden, 
politischer Parteien, Milizen und ziviler Teilnehmer (FH 24.2.2022). Die Sicherheitskräfte griffen 
gelegentlich  ein,  um  Demonstrationen  aufzulösen,  in  der  Regel,  wenn  Demonstranten 
Sachschäden verursachten, oder es zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Demonstranten 
kam  (USDOS  12.4.2022).  Durch  ein  während  des  Pride  Month  2022  vom  Innenministerium 
erlassenes Verbot von LGBTI-Versammlungen wurde die Versammlungsfreiheit eingeschränkt (AA 
5.12.2022; vgl. AlM 1.12.2022). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt 
(HRW 12.1.2023; vgl. AlM 1.12.2022). Seit der Libanon im Mai 2017 als erstes arabisches Land 
die Pride Week feierte, hatten libanesische NGOs die Möglichkeit, trotz des Drucks von religiösen 
Persönlichkeiten Versammlungen zu organisieren (AlM 1.12.2022).
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, wobei einige Bedingungen gesetzlich festgelegt 
sind, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen respektiert (USDOS 12.4.2022). Für die
Gründung einer Vereinigung ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, aber die Organisatoren 
müssen das Innenministerium benachrichtigen, um eine rechtliche Anerkennung zu erhalten, und 
das Ministerium muss überprüfen, ob die Organisation die „öffentliche Ordnung, die öffentliche 
Moral  und  die  staatliche  Sicherheit“  respektiert.  In  einigen  Fällen  hat  das  Ministerium  die 
Anmeldeunterlagen einer NGO an die Sicherheitskräfte geschickt, um Nachforschungen über die 
Gründungsmitglieder einer Organisation anzustellen (USDOS 12.4.2022; vgl. OHCHR 11.2021). 
Das Innenministerium ist in die Kritik geraten, weil es Vereinigungen, insbesondere solchen, die 
sich mit sensiblen Themen wie den Rechten von LGBTI befassen, lange nach der Anmeldung 
keine Bescheinigungen ausstellt. Dazu gehört auch die libanesische LGBTI-Vereinigung Helem, 
die seit 2004, als sie dem libanesischen Innenministerium ihre Vereinigungsmeldung vorlegte, auf 
eine offizielle Bestätigung ihrer Gründung wartet. In der Praxis kann eine Vereinigung jedoch auch 
ohne die Eintragung durch das Innenministerium tätig werden - die fehlende Rechtspersönlichkeit 
hat jedoch praktische Auswirkungen, da sie beispielsweise kein Bankkonto eröffnen oder keine 
Räumlichkeiten mieten kann (OHCHR 11.2021). Organisationen müssen darüber hinaus Vertreter 
des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der die Mitglieder über Satzungen, 
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Änderungen oder Sitze im Vorstand abstimmen. Das Ministerium muss dann die Abstimmung oder
Wahl validieren. Geschieht dies nicht, kann die Organisation durch einen Erlass des Ministerrats 
aufgelöst werden (USDOS 12.4.2022). 
Das Kabinett muss alle politischen Parteien zulassen (USDOS 12.4.2022). In den letzten Jahren 
hat die Zahl der politischen Gruppen, die das Establishment im Libanon herausfordern wollen, 
zugenommen (TPI 4.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023
-AlM  -  Al  Monitor  (1.12.2022):  Lebanon's  Shura  Council  suspends  ban  on  LGBTQ  event, 
https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/lebanons-shura-council-suspends-ban-lgbtq-event, 
Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (24.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-OHCHR  -  Office  of  the  United  Nations  High  Commissioner  for  Human  Rights (11.2021): 
Freedom  of  Association  in  the  Middle  East  and  North  Africa  Region, 
https://romena.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/Freedom-of-Association-EN.pdf,  Zugriff 
8.2.2023
-TPI - The Policy Initiative (4.2022): Lebanon’s Political Alternatives: Mapping the Opposition, 
https://api.thepolicyinitiative.org/content/uploads/files/Lebanon%E2%80%99s-Political-
Alternatives-Report.pdf, Zugriff 8.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
8.2.2023
 14. Haftbedingungen
Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen 
in  den  libanesischen  Gefängnissen  weiter  verschärft.  Die  schlechten  Bedingungen  und  die 
mangelnde  medizinische  Versorgung  führen  regelmäßig  zu  Aufständen  und  Unruhen  in  den 
Gefängnissen  (AlM  7.8.2022).  Die  Haftbedingungen  in  den  18  regulären  libanesischen 
Haftanstalten  entsprechen  nicht  den  internationalen  Mindestanforderungen.  Es  herrscht  ein 
eklatanter  Mangel  an  hygienischen  Standards,  medizinischer  Versorgung, 
Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft 
(etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022). 
Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang,
manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, 
USDOS  12.4.2022).  Die  Regierung  selbst  gab  im  September  2022  an,  dass  mit  über  8.200 
Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) 
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herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi
befinden  sich  79,1  %  der  Häftlinge  in  Untersuchungshaft  und  warten  auf  ihren  Prozess  (OT 
31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten 
Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 
Minderjährige  und  207  Frauen  inhaftiert.  Die  ISF  halten Frauen  in  vier  speziellen 
Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, 
dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene 
starben  an  medizinischen  Problemen,  darunter  Herzinfarkt,  Krebs  und  COVID-19,  und  ein 
Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das 
Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, 
was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022).  Da der Zugang zu 
Nahrungsmitteln,  sauberem  Wasser  und  minimaler  medizinischer  Versorgung  für  die 
Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf 
diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge 
(Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, 
sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, 
relativ  verbessert  haben;  die  Möglichkeiten medizinischer  Versorgung  sind  allerdings,  wie  im 
gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).
Es  gibt  in  den  Justizvollzugsanstalten  eine  elektronische  Datenbank  zur  Nachverfolgung  von
Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August
2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die 
Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren 
eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an 
Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine 
unabhängige  Überwachung  der  Haftbedingungen  durch  lokale  und  internationale 
Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese 
Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt 
bei  der  Menschenrechtsabteilung  der  ISF  melden.  Nach  Angaben  der  ISF-
Menschenrechtsabteilung  ergriff  die  ISF  Disziplinarmaßnahmen  gegen  Offiziere,  die  sie  für 
Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden 
diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, 
weil  sie  Verdächtige  nicht  über  ihre  Rechte  bei  der  Festnahme  gemäß  Artikel  47  der 
Strafprozessordnung  informiert  hatten  (USDOS  12.4.2022).  Nichtregierungsorganisationen 
kritisieren  allerdings,  dass  das  libanesische  Recht  zwar  vorsieht,  dass  die  Aufsicht  über  die 
Gefängnisse  von  der  Gefängnisabteilung  des  Justizministeriums wahrgenommen  wird,  die 
Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt 
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dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei
denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen 
haben (Alkarama 15.1.2023). 
Auch  nichtstaatliche  Organisationen  wie  die  Hizbollah  und  palästinensische  Milizen  betreiben 
Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-Alkamara (15.1.2023):  Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to 
adress  the  situation  in  Roumieh  and  other  detention  centers, 
https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 1.2.2023
-AlM  -  Al  Monitor  (7.8.2022):  Thirty  inmates  saw  out  of  Lebanon  jail,  escape:  authorities, 
https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/thirty-inmates-saw-out-lebanon-jail-escape-
authorities, Zugriff 1.2.2023
-OT - L’Orient Today (26.9.2022): Is reducing the prison year to six months the solution to prison 
overcrowding?  https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-
months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023
-OT - L’Orient Today (31.8.2022): Mawlawi to introduce bill that would reduce prison sentences, 
https://today.lorientlejour.com/article/1310010/mawlawi-to-introduce-bill-that-would-reduce-prison-
sentences.html, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
1.2.2023
 15. Todesstrafe
Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten 
Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 
18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der 
Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen 
nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022).  Offiziell droht im Libanon 
laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), 
darunter  u.a.  Hochverrat,  militärischer  Umsturz  und  Spionage,  Verbrechen  gegen  die 
Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022). 
Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor 
zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum
Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf 
libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem 
mehrere  Soldaten  beider  Armeen  ums  Leben  kamen  (AI  24.5.2022).  Im  Libanon  sind  keine 
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extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale
Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher 
Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in 
der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, 
mindestens  vier  starben  im  Gewahrsam  der  Armee,  nach  Armeeangaben  infolge  bereits 
bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine 
Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
-AI  -  Amnesty  International  (24.5.2022):  Death  sentences  and  executions  2021, 
https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/, Zugriff 30.1.2023
-OT - L’Orient Today (18.4.2022): Ansar’s quadruple femicide revives the debate on the death
penalty in a Lebanon in crisis,  https://today.lorientlejour.com/article/1297086/ansars-quadruple-
femicide-revives-the-debate-on-the-death-penalty-in-a-lebanon-in-crisis.html, Zugriff 30.1.2023
 16. Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen 
Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen 
jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, 
sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten 
für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich 
anerkannte  Religionsgemeinschaften,  davon  sind  zwölf  christlich  und  fünf  muslimisch  (AA 
5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu 
(FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die 
kleine  Anzahl  an  Juden  und  Jüdinnen  geben  sich  meist  nicht  öffentlich  zu  erkennen  (AA 
5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, 
Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022). 
Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten,
31,3  %  Schiiten  und  1,6  %  Alawiten  und  Ismailiten  zusammen).  Statistics  Lebanon  schätzt 
außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die 
maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-
orthodoxen  Christen  (25  %  der  christlichen  Bevölkerung)  (USDOS  2.6.2022).  Der  Anteil  der 
Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt 
es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst 
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ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften
herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament 
entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die 
Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf 
Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten (AB 
25.1.2022).
Laut Gesetz gestattet die Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften die Anwendung ihrer 
eigenen  Regeln  für  Familien-  und  Personenstandsangelegenheiten,  einschließlich  Heirat, 
Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und 
Drusen verfügen über staatlich ernannte subventionierte klerikale Gerichte, die das Familien- und 
Personenstandsrecht gemäß den Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwalten. 
Während die religiösen Gerichte und die religiösen Gesetze rechtlich an die Bestimmungen der 
Verfassung  gebunden  sind,  hat  der  Kassationsgerichtshof,  das  höchste  Zivilgericht  im 
Justizsystem,  nur  eine  sehr  begrenzte  Aufsicht  über  die  Verfahren  und  Entscheidungen  der 
religiösen  Gerichte.  Gemäß  der  Verfassung  können  anerkannte  Religionsgemeinschaften  ihre 
eigenen  Schulen  betreiben,  sofern  sie  die  allgemeinen  Vorschriften  für  öffentliche  Schulen 
einhalten,  die  besagen,  dass  die  Schulen  nicht  zu  konfessionellem  Zwist  anstiften  oder  die 
nationale  Sicherheit  gefährden  dürfen.  Die  Regierung  erlaubt  den  Religionsunterricht  an 
öffentlichen Schulen, schreibt ihn aber nicht vor. Sowohl christliche als auch muslimische Vertreter 
lokaler Religionen veranstalten gelegentlich Aufklärungsveranstaltungen in öffentlichen Schulen
(USDOS 2.6.2022). 
Die  Ehe  kann  nur  durch  anerkannte  Religionsgemeinschaften  und  in  religiöser  Form
geschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen 
interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen 
Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein 
Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz 
geschlossenen  Ehen  müssen  anschließend  in  das  libanesische  Personenstandsregister 
eingetragen  werden,  damit  die  Eheurkunde  rechtliche  Beweiskraft  erlangen  kann.  Eine  zivile 
Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022). 
Konversion
Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich 
zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen 
(FT 1.2023). Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, 
wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, 
dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue 
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Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion
für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird 
anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die 
Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der 
Regierung  ausgestellten  Personenstandsurkunden  zu  entfernen  oder  die  Art  der  Angabe  zu 
ändern.  Für  die  Änderung  der  Dokumente  ist  keine  Genehmigung  der  religiösen  Beamten 
erforderlich, und die Eintragung der Person bei der Direktion für den Personenstand wird nicht 
geändert  oder  aufgehoben  (USDOS  2.6.2022).  In  der  Praxis  kommen  Konversionen  nur  in 
Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder 
gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung 
ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 5.12.2022). 
Blasphemie
Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis für jeden vor, der wegen 
„öffentlicher Gotteslästerung“ verurteilt wird (USDOS 2.6.2022; vgl. HRF 26.11.2022). Es wird nicht 
definiert, was  dies  bedeutet.  Gesetzliche  Bestimmungen  sehen  mögliche  Geld-  oder 
Gefängnisstrafen für sektiererische Provokationen vor und der Presse ist die Veröffentlichung von 
blasphemischen Inhalten in Bezug auf die offiziell anerkannten Religionen des Landes oder von 
Inhalten, die sektiererische Fehden provozieren könnten, untersagt (USDOS 2.6.2022). 
Quellen:
-AB  -  Al  Bawaba  (25.1.2022):  Religious  and  Ethnic  Groups  in  Lebanon, 
https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785,  Zugriff 
30.1.2023
-CIA  -  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (11.1.2023):  The  World  Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
-FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.8.2020):  Religionsführer im Libanon : Moralische 
Autoritäten,  https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/welche-rolle-religionsfuehrer-im-libanon-
spielen-16909146.html, Zugriff 6.3.2023
-FT  -  First  Things  (1.2023):  From  Mecca  to  Rome, 
https://www.firstthings.com/article/2023/01/from-mecca-to-rome, Zugriff 31.1.2023
-HRF  -  Human  Rights  First  (26.11.2022):  Compendium  Blasphemy  Laws  –  Lenbanon, 
https://humanrightsfirst.org/wp-content/uploads/2022/11/Compendium-Blasphemy-Laws.pdf,
Zugriff 31.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International 
Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 30.1.2023
 17. Minderheiten
Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.296.814 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, 
zu 4 % aus Armeniern und zu 1 % aus sonstigen Ethnizitäten (CIA 11.1.2023). Die demografischen 
Daten  sind  umstritten,  und  seit  1932  hat  es  keine  Volkszählung  mehr  gegeben.  Einige 
Minderheitengruppen  werden  in  erster  Linie  durch  ihre  Religion  definiert,  andere  durch  ihre 
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ethnische Zugehörigkeit (MR 5.2020). Es besteht im Grundsatz keine ethnisch diskriminierende
Gesetzgebung  für  libanesische  Staatsangehörige  oder  die  18  anerkannten  konfessionellen 
Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in 
Staat  und  Gesellschaft  integriert.  Die  ca.  100.000  Personen  umfassende  kurdisch-stämmige 
Bevölkerung türkischen, syrischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, 
unterliegt aber keiner Repression wegen ihrer Volkszugehörigkeit; nach wie vor ist ein kleiner Teil 
dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000 - 1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen 
Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (AA 5.12.2022). [Anm.: Zur Lage von palästinensischen 
und syrischen Flüchtlingen siehe Kapitel 21.1 und 21.1.]
Einen Sonderfall stellen in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich 
überwiegend  um  Frauen  aus  Süd-  und  Südostasien  sowie  aus  Afrika.  Medien  und 
Menschenrechtsorganisationen  berichten  glaubhaft  von  weit  verbreiteten  Fällen  schwerer 
Misshandlung,  sexuellen  Missbrauchs,  wirtschaftlicher  Ausbeutung  und  Einschränkung  der 
Bewegungsfreiheit  durch  Passentzug  seitens  der  Arbeitgeber.  In  einer  im  Oktober  2022 
veröffentlichten  Studie  der  NGO  Egna  Legna  Besidet  in  Zusammenarbeit  mit  der  Lebanese 
American  University,  bei  der  913  Interviews  mit  ausländischen  Hausangestellten  durchgeführt 
wurden, gaben 68 % der Befragten an, während ihres Aufenthalts im Libanon mindestens eine 
Erfahrung von sexueller Belästigung gemacht zu haben. Für ausländische Hausangestellte gelten 
die Schutzbestimmungen des libanesischen Arbeitsrechts nicht, sondern das sogenannte Kafala 
System. Die Erfordernis eines persönlichen „Sponsors“ für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft
die Betroffenen faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Die Regierung hat 2020 einen neuen 
Mustervertrag  mit  Mindestanforderungen  an  Arbeitsbedingungen  verordnet.  Dieser  Vertrag  ist 
allerdings aufgrund von Klagen von Vermittlungsagenturen vor Gericht derzeit ausgesetzt. Im 
Übrigen  blieben  staatliche  Bemühungen  für  eine  signifikante  Verbesserung  der  Lage  von 
Hausangestellten unzureichend (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
-CIA  -  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (11.1.2023):  The  World  Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
-MR  -  Minority  Rights  (5.2020):  Lebanon,  https://minorityrights.org/country/lebanon/,  Zugriff 
30.1.2023
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