liba-lib-2023-03-01-ke

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dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei
denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen 
haben (Alkarama 15.1.2023). 
Auch  nichtstaatliche  Organisationen  wie  die  Hizbollah  und  palästinensische  Milizen  betreiben 
Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-Alkamara (15.1.2023):  Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to 
adress  the  situation  in  Roumieh  and  other  detention  centers, 
https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 1.2.2023
-AlM  -  Al  Monitor  (7.8.2022):  Thirty  inmates  saw  out  of  Lebanon  jail,  escape:  authorities, 
https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/thirty-inmates-saw-out-lebanon-jail-escape-
authorities, Zugriff 1.2.2023
-OT - L’Orient Today (26.9.2022): Is reducing the prison year to six months the solution to prison 
overcrowding?  https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-
months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023
-OT - L’Orient Today (31.8.2022): Mawlawi to introduce bill that would reduce prison sentences, 
https://today.lorientlejour.com/article/1310010/mawlawi-to-introduce-bill-that-would-reduce-prison-
sentences.html, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
1.2.2023
 15. Todesstrafe
Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten 
Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 
18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der 
Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen 
nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022).  Offiziell droht im Libanon 
laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), 
darunter  u.a.  Hochverrat,  militärischer  Umsturz  und  Spionage,  Verbrechen  gegen  die 
Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022). 
Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor 
zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum
Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf 
libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem 
mehrere  Soldaten  beider  Armeen  ums  Leben  kamen  (AI  24.5.2022).  Im  Libanon  sind  keine 
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extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale
Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher 
Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in 
der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, 
mindestens  vier  starben  im  Gewahrsam  der  Armee,  nach  Armeeangaben  infolge  bereits 
bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine 
Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
-AI  -  Amnesty  International  (24.5.2022):  Death  sentences  and  executions  2021, 
https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/, Zugriff 30.1.2023
-OT - L’Orient Today (18.4.2022): Ansar’s quadruple femicide revives the debate on the death
penalty in a Lebanon in crisis,  https://today.lorientlejour.com/article/1297086/ansars-quadruple-
femicide-revives-the-debate-on-the-death-penalty-in-a-lebanon-in-crisis.html, Zugriff 30.1.2023
 16. Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen 
Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen 
jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, 
sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten 
für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich 
anerkannte  Religionsgemeinschaften,  davon  sind  zwölf  christlich  und  fünf  muslimisch  (AA 
5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu 
(FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die 
kleine  Anzahl  an  Juden  und  Jüdinnen  geben  sich  meist  nicht  öffentlich  zu  erkennen  (AA 
5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, 
Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022). 
Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten,
31,3  %  Schiiten  und  1,6  %  Alawiten  und  Ismailiten  zusammen).  Statistics  Lebanon  schätzt 
außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die 
maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-
orthodoxen  Christen  (25  %  der  christlichen  Bevölkerung)  (USDOS  2.6.2022).  Der  Anteil  der 
Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt 
es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst 
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ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften
herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament 
entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die 
Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf 
Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten (AB 
25.1.2022).
Laut Gesetz gestattet die Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften die Anwendung ihrer 
eigenen  Regeln  für  Familien-  und  Personenstandsangelegenheiten,  einschließlich  Heirat, 
Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und 
Drusen verfügen über staatlich ernannte subventionierte klerikale Gerichte, die das Familien- und 
Personenstandsrecht gemäß den Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwalten. 
Während die religiösen Gerichte und die religiösen Gesetze rechtlich an die Bestimmungen der 
Verfassung  gebunden  sind,  hat  der  Kassationsgerichtshof,  das  höchste  Zivilgericht  im 
Justizsystem,  nur  eine  sehr  begrenzte  Aufsicht  über  die  Verfahren  und  Entscheidungen  der 
religiösen  Gerichte.  Gemäß  der  Verfassung  können  anerkannte  Religionsgemeinschaften  ihre 
eigenen  Schulen  betreiben,  sofern  sie  die  allgemeinen  Vorschriften  für  öffentliche  Schulen 
einhalten,  die  besagen,  dass  die  Schulen  nicht  zu  konfessionellem  Zwist  anstiften  oder  die 
nationale  Sicherheit  gefährden  dürfen.  Die  Regierung  erlaubt  den  Religionsunterricht  an 
öffentlichen Schulen, schreibt ihn aber nicht vor. Sowohl christliche als auch muslimische Vertreter 
lokaler Religionen veranstalten gelegentlich Aufklärungsveranstaltungen in öffentlichen Schulen
(USDOS 2.6.2022). 
Die  Ehe  kann  nur  durch  anerkannte  Religionsgemeinschaften  und  in  religiöser  Form
geschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen 
interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen 
Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein 
Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz 
geschlossenen  Ehen  müssen  anschließend  in  das  libanesische  Personenstandsregister 
eingetragen  werden,  damit  die  Eheurkunde  rechtliche  Beweiskraft  erlangen  kann.  Eine  zivile 
Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022). 
Konversion
Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich 
zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen 
(FT 1.2023). Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, 
wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, 
dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue 
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Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion
für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird 
anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die 
Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der 
Regierung  ausgestellten  Personenstandsurkunden  zu  entfernen  oder  die  Art  der  Angabe  zu 
ändern.  Für  die  Änderung  der  Dokumente  ist  keine  Genehmigung  der  religiösen  Beamten 
erforderlich, und die Eintragung der Person bei der Direktion für den Personenstand wird nicht 
geändert  oder  aufgehoben  (USDOS  2.6.2022).  In  der  Praxis  kommen  Konversionen  nur  in 
Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder 
gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung 
ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 5.12.2022). 
Blasphemie
Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis für jeden vor, der wegen 
„öffentlicher Gotteslästerung“ verurteilt wird (USDOS 2.6.2022; vgl. HRF 26.11.2022). Es wird nicht 
definiert, was  dies  bedeutet.  Gesetzliche  Bestimmungen  sehen  mögliche  Geld-  oder 
Gefängnisstrafen für sektiererische Provokationen vor und der Presse ist die Veröffentlichung von 
blasphemischen Inhalten in Bezug auf die offiziell anerkannten Religionen des Landes oder von 
Inhalten, die sektiererische Fehden provozieren könnten, untersagt (USDOS 2.6.2022). 
Quellen:
-AB  -  Al  Bawaba  (25.1.2022):  Religious  and  Ethnic  Groups  in  Lebanon, 
https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785,  Zugriff 
30.1.2023
-CIA  -  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (11.1.2023):  The  World  Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
-FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.8.2020):  Religionsführer im Libanon : Moralische 
Autoritäten,  https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/welche-rolle-religionsfuehrer-im-libanon-
spielen-16909146.html, Zugriff 6.3.2023
-FT  -  First  Things  (1.2023):  From  Mecca  to  Rome, 
https://www.firstthings.com/article/2023/01/from-mecca-to-rome, Zugriff 31.1.2023
-HRF  -  Human  Rights  First  (26.11.2022):  Compendium  Blasphemy  Laws  –  Lenbanon, 
https://humanrightsfirst.org/wp-content/uploads/2022/11/Compendium-Blasphemy-Laws.pdf,
Zugriff 31.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International 
Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 30.1.2023
 17. Minderheiten
Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.296.814 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, 
zu 4 % aus Armeniern und zu 1 % aus sonstigen Ethnizitäten (CIA 11.1.2023). Die demografischen 
Daten  sind  umstritten,  und  seit  1932  hat  es  keine  Volkszählung  mehr  gegeben.  Einige 
Minderheitengruppen  werden  in  erster  Linie  durch  ihre  Religion  definiert,  andere  durch  ihre 
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ethnische Zugehörigkeit (MR 5.2020). Es besteht im Grundsatz keine ethnisch diskriminierende
Gesetzgebung  für  libanesische  Staatsangehörige  oder  die  18  anerkannten  konfessionellen 
Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in 
Staat  und  Gesellschaft  integriert.  Die  ca.  100.000  Personen  umfassende  kurdisch-stämmige 
Bevölkerung türkischen, syrischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, 
unterliegt aber keiner Repression wegen ihrer Volkszugehörigkeit; nach wie vor ist ein kleiner Teil 
dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000 - 1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen 
Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (AA 5.12.2022). [Anm.: Zur Lage von palästinensischen 
und syrischen Flüchtlingen siehe Kapitel 21.1 und 21.1.]
Einen Sonderfall stellen in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich 
überwiegend  um  Frauen  aus  Süd-  und  Südostasien  sowie  aus  Afrika.  Medien  und 
Menschenrechtsorganisationen  berichten  glaubhaft  von  weit  verbreiteten  Fällen  schwerer 
Misshandlung,  sexuellen  Missbrauchs,  wirtschaftlicher  Ausbeutung  und  Einschränkung  der 
Bewegungsfreiheit  durch  Passentzug  seitens  der  Arbeitgeber.  In  einer  im  Oktober  2022 
veröffentlichten  Studie  der  NGO  Egna  Legna  Besidet  in  Zusammenarbeit  mit  der  Lebanese 
American  University,  bei  der  913  Interviews  mit  ausländischen  Hausangestellten  durchgeführt 
wurden, gaben 68 % der Befragten an, während ihres Aufenthalts im Libanon mindestens eine 
Erfahrung von sexueller Belästigung gemacht zu haben. Für ausländische Hausangestellte gelten 
die Schutzbestimmungen des libanesischen Arbeitsrechts nicht, sondern das sogenannte Kafala 
System. Die Erfordernis eines persönlichen „Sponsors“ für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft
die Betroffenen faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Die Regierung hat 2020 einen neuen 
Mustervertrag  mit  Mindestanforderungen  an  Arbeitsbedingungen  verordnet.  Dieser  Vertrag  ist 
allerdings aufgrund von Klagen von Vermittlungsagenturen vor Gericht derzeit ausgesetzt. Im 
Übrigen  blieben  staatliche  Bemühungen  für  eine  signifikante  Verbesserung  der  Lage  von 
Hausangestellten unzureichend (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
-CIA  -  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (11.1.2023):  The  World  Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
-MR  -  Minority  Rights  (5.2020):  Lebanon,  https://minorityrights.org/country/lebanon/,  Zugriff 
30.1.2023
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17.1. Beduinen – al-Ashaer, bzw. al-Arabiya 
Die meisten Beduinen identifizieren sich aufgrund des sozialen Stigmas nicht als „Badu“ sondern 
als „Al-Ashaer“ („Stämme“) oder „Al-Arabiya“ (ÖB 28.10.2021). Beduinen sind nomadische Araber, 
die seit Hunderten von Jahren im Nahen Osten präsent sind (T961 28.1.2021). Sie sind stark in 
eigenen Traditionen verwurzelt, einschließlich eines traditionellen Rechtssystems und eines sie
von anderen Libanesen differenzierenden Dialekts (ÖB 28.10.2021). Ein Teil der Angehörigen der 
Nomadenstämme/Beduinen in der Bekaa-Ebene und der Region Akkar wurde 1994 eingebürgert. 
Auch wenn diese rechtlich nicht diskriminiert werden, handelt es sich sozial und ökonomisch 
neben  den  palästinensischen  und  syrischen  Flüchtlingen  um  die  am  stärksten  benachteiligte 
Bevölkerungsgruppe. Die Lage der nicht-eingebürgerten Beduinen ist besonders prekär; sie haben 
keinen Zugang zu staatlichen Leistungen (AA 5.12.2022). 
Ursprünglich lebten Beduinen vor allem in der Bekaa-Ebene sowie in Wadi Khaled im Akkar. 
Mittlerweile gibt es solche Gruppen im gesamten Land. Viele Beduinen leben schon lange im 
Land, zusätzliche Gruppen kamen während des  Syrien-Kriegs in den Libanon. Die meisten von 
ihnen sind nach wie vor staatenlos, die Einbürgerung einiger zehntausende unter Premierminister 
Rafik Hariri 1994 stieß vor allem bei der christlichen Bevölkerungsgruppe auf Kritik, da man eine 
Veränderung des Bevölkerungsgleichgewichts befürchtete (ÖB 28.10.2021).  Vielen staatenlosen 
Beduinen im Libanon werden aufgrund ihrer fehlenden Staatsangehörigkeit Grundbedürfnisse und 
Dienstleistungen wie Arbeit und die Schulbildung ihrer Kinder verweigert. Die Tatsache, dass sie im 
Staat unterrepräsentiert sind, macht es schwieriger, ihre Stimme zu Gehör zu bringen, zumal viele 
von ihnen den Gedanken ablehnen, politischen Parteien beizutreten, weil sie sich stark ihrem 
Stamm zugehörig fühlen  (T961 28.1.2021). Die Zahl der über das Schulsystem gut integrierten 
Beduinen  dürfte  5  % nicht  übersteigen,  sodass  die  überwiegende  Mehrzahl  weiterhin  als 
Tagelöhner in der Landwirtschaft arbeitet. Es fehlt in ihren Dörfern an grundlegender Infrastruktur
(ÖB 28.10.2021). 
Bei den Sunniten in Khalde [nahe Beirut] handelt es sich meist um Beiruter Beduinen, die während 
des Bürgerkriegs von christlichen Milizen aus dem Stadtteil Quarantaine [Karantina] vertrieben 
wurden („Arab Al-Maslakh“ oder „Schlachthausaraber“)  (ÖB 28.10.2021; vgl. OT 6.5.2922).  Der 
Zusammenstoß in Khalde im August 2021 involvierte die Hizbollah und auf der anderen Seite 
Mitglieder eines Beduinenstammes (KT 3.8.2021; vgl. Reddit 1.8.2021). Ein Jahr zuvor war ein 
Mitglied des Stammes von einem Hizbollah-Mitglied getötet worden. Dieses wurde ein Jahr später 
aus Rache bei einer Hochzeit ermordet. Dann folgte ein Angriff auf dessen Beerdigungszug in 
Khalde, was in eine Auseinandersetzung mit mindestens fünf Toten mündete (KT 3.8.2021). 
Quellen:
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-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
-KT  -  Khmer  Times  (3.8.2021):  Armed  groups  clash  in  area  south  of  Lebanese  capital, 
https://www.khmertimeskh.com/50907321/armed-groups-clash-in-area-south-of-lebanese-capital/, 
Zugriff 30.1.2023
-ÖB Beirut (28.10.2021): Auskunft per E-Mail
-OT - L’Orient Today (6.5.2022): In Khaldeh, 'a gate to four places,' the Arab tribes stake out 
their turf, https://today.lorientlejour.com/article/1298555/in-khaldeh-a-gate-to-four-places-the-arab-
tribes-stake-out-their-turf.html, Zugriff 30.1.2023
-Reddit  [Posting  von  Johnny  GSG9]  (1.8.2022):  Video:  Arabs  of  Khalde  (Bedouin  clans) 
clashing  with  Hezbollah  supporters  in  Khalde,  Lebanon.  1  august  2021, 
https://www.reddit.com/r/CombatFootage/comments/ovze48/arabs_of_khaldebedouin_clans_clas
hing_with/, Zugriff 30.1.2023
-T961  -  The961  (28.1.2021):  How  The  Bedouins  of  Lebanon  Came  To  Be, 
https://www.the961.com/story-bedouins-of-lebanon/, Zugriff 30.1.2023
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1. Frauen
Frauen  sind  im  politischen  und  gesellschaftlichen  Leben  deutlich  unterrepräsentiert.  Bei  den 
Parlamentswahlen  im  Mai  2020  gingen  insgesamt  acht  Sitze  an  Frauen,  was  eine  leichte 
Verbesserung gegenüber 2018 darstellt (2018: sechs) (AA 5.12.2022; vgl. HBS 2.12.2022). Im 
Bericht des Weltwirtschaftsforums zum Gender Gap 2022 wird der Libanon auf Platz 119 von 146 
Ländern geführt und gehört damit zu den Ländern, die im regionalen Vergleich noch am besten 
abschneiden (WEF 13.7.2022). Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht allerdings 
weiterhin  ein  patriarchalisches  System,  das  den  Frauen  eine  gleichberechtigte  Teilhabe  am 
gesellschaftlichen Leben erschwert (AA 5.12.2022). Frauen im Libanon werden sowohl durch das 
Gesetz und als auch in der Praxis diskriminiert (USDOS 12.4.2022). 
Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 
(CEDAW)  ratifiziert,  jedoch  bezüglich  zahlreicher  Bestimmungen  Vorbehalte  eingelegt.  Das 
dazugehörige  Fakultativprotokoll  zur  Möglichkeit  der  Individualbeschwerde  wurde  bisher  nicht 
unterzeichnet (AA 5.12.2022). Die Verfassung verbietet nicht ausdrücklich die Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022).  Seit Dezember 2020 ist sexuelle Belästigung in 
Libanon strafbar (AA 5.12.2022). Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell 
unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst (AA 5.12.2022; vgl  HRW 12.1.2023; vgl. 
HBS 2.12.2022) [siehe hierzu auch Kapitel 5.  „Rechtsschutz/Justizwesen“].  Alle 18 anerkannten 
Religionsgemeinschaften  haben  ihre  eigenen  Personenstandsgerichte,  die  für  diese 
Angelegenheiten zuständig sind, und die Gesetze variieren je nach Religionsgemeinschaft. So 
wenden beispielsweise sunnitische Religionsgerichte ein Erbrecht an, das einer Tochter die Hälfte 
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des Erbes eines Sohnes zuspricht. Das religiöse Recht in Sorgerechtsangelegenheiten bevorzugt
in den meisten Fällen den Vater, unabhängig von der Religionszugehörigkeit. Scharia-Gerichte 
gewichten die Aussage eines Mannes genauso wie die zweier Frauen (USDOS 12.4.2022). Auch 
das Staatsangehörigkeitsrecht diskriminiert Frauen, die an ihren Ehepartnern und ihren Kindern 
nicht die Staatsangehörigkeit übertragen dürfen (USDOS 12.4.2022; vgl.  HBS 2.12.2022, HRW 
12.1.2023).  Das  Personenstandsrecht  wird  in  hohem  Maße  von  religiösen  Persönlichkeiten 
geschützt, beherrscht die Familiengerichte und wirkt sich auf alle Aspekte des Lebens der Frauen 
im Lande aus. Zu den Personenstandsgesetzen kommen die Gesetze hinzu, die im Laufe der 
Jahre im Mittelpunkt feministischer Kämpfe standen, nämlich das Staatsangehörigkeitsgesetz, das 
Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt, das Gesetz über Belästigung, das Sorgerechtsgesetz 
und das Kafala-System, das auf das Fehlen gerechter Gesetze zum Schutz von Migrantinnen 
zurückzuführen ist (HBS 2.12.2022). Problematisch ist auch, dass es kein allgemeinverbindliches 
gesetzliches  Mindestheiratsalter  gibt  und  zahlreiche  religiös-konfessionelle  Rechtsstatute  die 
Verheiratung von Minderjährigen erlauben [Anm.: siehe hierzu auch das Unterkapitel 18.2 „Kinder“] 
(AA 5.12.2022). 
Gemäß Art. 487-489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere 
Strafen  als  Männer  (AA  5.12.2022).  Die  Mindesthaftstrafe  für  eine  Person,  die  wegen 
Vergewaltigung verurteilt wird, beträgt fünf Jahre, bei Vergewaltigung eines Minderjährigen sieben 
Jahre.  Das  Gesetz  befreit  Vergewaltiger  nicht  mehr  von  der  Strafverfolgung  oder  hebt  ihre 
Verurteilung auf, wenn sie ihre Opfer geheiratet haben (USDOS 12.4.2022). 2017 wurde durch die
Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall, 
dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein 
verbreitetes  soziales  Problem,  das  öffentlich  prominent  diskutiert  wird  (AA 5.12.2022).  Eine 
wachsende  Zahl  von  Fällen  von  Femizid  und  häuslicher  Gewalt  macht  deutlich,  dass  das 
entsprechende  Gesetz  gegen  Gewalt  in  der  Familie  stärker  umgesetzt  werden  muss  (HRW 
12.1.2023).  Frauen  und  Mädchen  sind  weiterhin  verschiedenen  Risiken  und  Arten  von 
geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im zweiten Quartal 2022 waren körperliche Angriffe 
und  psychische  oder  emotionale  Misshandlungen  mit  36  %  bzw.  34  %  die  am  häufigsten 
gemeldeten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt. Sexueller Missbrauch bleibt ein Risiko mit 
verheerenden Folgen für Frauen und Mädchen. Aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung 
wird jedoch nach wie vor zu wenig darüber berichtet. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 
machen 17 % aller gemeldeten Vorfälle aus, so der UN-Gender-Based-Violence-Bericht aus dem 
Jahr 2022 (UNFPA et al. 7.10.2022).
Dank der Lobbyarbeit und der hartnäckigen Bemühungen von Frauenorganisationen und Aktivisten 
und Aktivistinnen wurde 2014 ein Gesetz erlassen, das häusliche Gewalt unter Strafe stellt (CSKC 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 68
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31.12.2014; vgl. HBS 2.12.2022, AA 5.12.2022). Das Gesetz ist jedoch nach wie vor nicht in der
Lage,  einen  umfassenden  Schutz  zu  bieten,  da  es  nicht  alle  Arten  von  Gewalt  anerkennt, 
moralischen,  emotionalen  und  verbalen  Übergriffen  keine  Bedeutung  beimisst  und  die 
wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit der Frauen von ihren Tätern nicht garantiert (HBS 
2.12.2022). Einer der Hauptmängel des Gesetzes besteht darin, dass es Vergewaltigung in der 
Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, was nach anderem libanesischem Recht keine Straftat 
ist. Ein früherer Entwurf des Gesetzes sah Vergewaltigung in der Ehe als Straftat vor, doch wurde 
diese  Bestimmung  auf  Druck  religiöser  Autoritäten  gestrichen  (HRW  3.4.2014).  Als  eine  Art 
Kompromiss  stellt  das  Gesetz  die  Anwendung  von  Drohungen  oder  Gewalt  durch  einen 
Ehepartner unter Strafe, um ein „eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“ einzufordern, nicht aber 
die nicht einvernehmliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit selbst (HRW 3.4.2014; vgl. 
USDOS  12.4.2022).  Die  Aktivistinnen  und  Aktivisten  kritisierten  auch  den  Verweis  auf  ein 
„eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“, das es im libanesischen Strafrecht nicht gibt, und 
befürchten,  dass dies zur Legitimierung von Vergewaltigungen in der Ehe verwendet werden 
könnte (HRW 3.4.2014). Darüber hinaus ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung 
außerhalb  der  Ehe  (AA  5.12.2022).  Während  die  Regierung  versucht  das  Gesetz  effektiv 
durchzusetzen, verhindert seine Auslegung durch religiöse Gerichte in Fällen, die vor diese und 
nicht  vor  Zivilgerichte  gebracht  wurden,  die  vollständige  Umsetzung  des  Zivilrechts  in  allen 
Provinzen  (USDOS  12.4.2022).  Laut  KAFA  (enough)  Violence  &  Exploitation,  einer  lokalen 
zivilgesellschaftlichen  Organisation,  waren  im  Juni  2022  93  %  der  Täter  in  neu  gemeldeten 
Missbrauchsfällen die Ehemänner (KAFA 18.8.2022). Obwohl das Gesetz für Körperverletzung
eine Höchststrafe von zehn Jahren Gefängnis vorsieht, konnten sich religiöse Gerichte auf das 
Personenstandsrecht berufen, um von einer misshandelten Ehefrau zu verlangen, dass sie in die 
gemeinsame Wohnung mit ihrem Misshandler zurückkehrt. Einige Polizeibehörden, vor allem in 
ländlichen Gebieten, behandelten häusliche Gewalt als eine soziale und nicht als eine kriminelle 
Angelegenheit (USDOS 12.4.2022).
Im Allgemeinen bemühen sich Polizei- und Justizbeamte um eine bessere Bearbeitung von Fällen 
häuslicher  Gewalt,  stellen  jedoch  fest,  dass  sozialer  und  religiöser  Druck  -  vor  allem  in 
konservativeren Gemeinschaften - dazu führt, dass zu wenig Fälle gemeldet werden. Einige Opfer, 
die oft unter dem Druck von Verwandten stehen, suchen die Schlichtung durch religiöse Gerichte 
oder zwischen Familien, anstatt sich an die Justiz zu wenden. Es gibt Berichte und Fälle von 
ausländischen Hausangestellten, in der Regel Frauen, die unter Misshandlung, Missbrauch und in 
einigen  Fällen  unter  Vergewaltigung  oder  sklavereiähnlichen  Bedingungen  leiden  (USDOS 
12.4.2022). KAFA hat eine langfristige Zusammenarbeit mit der libanesischen Sicherheitsbehörden 
(ISF) eingeleitet, um eine bessere Reaktion auf misshandelte und von Gewalt bedrohte weibliche 
Hausangestellte zu entwickeln und umzusetzen (KAFA 2022). Die Internal Security Forces (ISF) 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 39 von 68
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informieren ihre Menschenrechtsabteilung über Fälle, in denen Opfer häuslicher Gewalt und
andere gefährdete Gruppen involviert sind, damit die Beamten die Fälle verfolgen und den Opfern 
angemessene  Unterstützung  bieten  können.  Die  Abteilung  für  Frauenangelegenheiten  im 
Sozialministerium und mehrere NGOs setzen ihre Projekte zur Bekämpfung von sexueller oder 
geschlechtsspezifischer Gewalt fort, z. B. die Bereitstellung von Beratung und Unterkünften für 
Opfer  (USDOS  12.4.2022).  Der  Libanon  ist  ein  Zielland  des  internationalen  Frauenhandels, 
vornehmlich aus Osteuropa, Russland und Syrien. Die Regierung arbeitet inzwischen mit NGOs 
zusammen,  um  diesen  die  Betreuung  von  Opfern  des  Frauenhandels  zu  ermöglichen  (AA 
5.12.2022).
Besonders  schwierig  ist  die  Situation  von  Flüchtlingsfrauen  in  der  gegenwärtigen  Krise.  Dies 
beschränkt sich nicht nur auf die krisenbedingte wirtschaftliche Belastung, sondern bezieht sich 
auch auf ihre eigenen derzeitigen Möglichkeiten, Schutz zu suchen und Rechte zu erlangen. Im 
Libanon  sind  syrische  und  palästinensische  Flüchtlingsfrauen  und  -mädchen  noch  weit  von 
jeglicher  Form  der  Gleichstellung  entfernt,  selbst  mit  ihren  libanesischen  (nicht  geflüchteten) 
Mitbürgerinnen (HBS 2.12.2022).
Die Zahl der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der zivilgesellschaftlichen Organisationen 
(CSOs)  im  Libanon  ist  stetig  gestiegen (ICNL 14.11.2022).  Wichtige  libanesische  NGOs  und 
CSOs, die sich für Frauen einsetzen, sind neben KAFA (KAFA o.D.) auch Lebanese Democratic 
Women’s Gathering (RDFL) (RDFL o.D.), Lebanese Council for Women (LCW) (CSKC o.D.), Dar
Al Amal (DAA) (DAA o.D.) oder Fe-Male (FM o.D.).
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
-CSKC  -  Civil  Society  Knowledge  Center  (31.12.2014):  Issuance  of  Law  no.  293  for  the 
Protection  of  Women  and  Family  Members  from  Domestic  Violence,  https://civilsociety-
centre.org/content/issuance-law-no-293-protection-women-and-family-members-domestic-
violence, Zugriff 30.1.2023
-CSKC  -  Civil  Society  Knowledge  Center  (o.D.):  Lebanese  Council  for  Women  (LCW), 
https://civilsociety-centre.org/content/lebanese-council-women-lcw, Zugriff 30.1.2023
-Dar Al Amal (DAA) (o.D.): About Us, https://www.dar-alamal.org/aboutus.php, Zugriff 30.1.2023
-FM - Fe-Male (o.D.) Who We Are, https://www.fe-male.org/who-we-are, Zugriff 30.1.2023
-HBS  -  Heinrich  Böll  Stiftung  –  Beirut  Office  (2.12.2022): 
https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023
-HRW  -  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 30.1.2023
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