liba-lib-2023-03-01-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023 -KT - Khmer Times (3.8.2021): Armed groups clash in area south of Lebanese capital, https://www.khmertimeskh.com/50907321/armed-groups-clash-in-area-south-of-lebanese-capital/, Zugriff 30.1.2023 -ÖB Beirut (28.10.2021): Auskunft per E-Mail -OT - L’Orient Today (6.5.2022): In Khaldeh, 'a gate to four places,' the Arab tribes stake out their turf, https://today.lorientlejour.com/article/1298555/in-khaldeh-a-gate-to-four-places-the-arab- tribes-stake-out-their-turf.html, Zugriff 30.1.2023 -Reddit [Posting von Johnny GSG9] (1.8.2022): Video: Arabs of Khalde (Bedouin clans) clashing with Hezbollah supporters in Khalde, Lebanon. 1 august 2021, https://www.reddit.com/r/CombatFootage/comments/ovze48/arabs_of_khaldebedouin_clans_clas hing_with/, Zugriff 30.1.2023 -T961 - The961 (28.1.2021): How The Bedouins of Lebanon Came To Be, https://www.the961.com/story-bedouins-of-lebanon/, Zugriff 30.1.2023 18. Relevante Bevölkerungsgruppen 18.1. Frauen Frauen sind im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2020 gingen insgesamt acht Sitze an Frauen, was eine leichte Verbesserung gegenüber 2018 darstellt (2018: sechs) (AA 5.12.2022; vgl. HBS 2.12.2022). Im Bericht des Weltwirtschaftsforums zum Gender Gap 2022 wird der Libanon auf Platz 119 von 146 Ländern geführt und gehört damit zu den Ländern, die im regionalen Vergleich noch am besten abschneiden (WEF 13.7.2022). Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht allerdings weiterhin ein patriarchalisches System, das den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (AA 5.12.2022). Frauen im Libanon werden sowohl durch das Gesetz und als auch in der Praxis diskriminiert (USDOS 12.4.2022). Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert, jedoch bezüglich zahlreicher Bestimmungen Vorbehalte eingelegt. Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 5.12.2022). Die Verfassung verbietet nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022). Seit Dezember 2020 ist sexuelle Belästigung in Libanon strafbar (AA 5.12.2022). Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst (AA 5.12.2022; vgl HRW 12.1.2023; vgl. HBS 2.12.2022) [siehe hierzu auch Kapitel 5. „Rechtsschutz/Justizwesen“]. Alle 18 anerkannten Religionsgemeinschaften haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für diese Angelegenheiten zuständig sind, und die Gesetze variieren je nach Religionsgemeinschaft. So wenden beispielsweise sunnitische Religionsgerichte ein Erbrecht an, das einer Tochter die Hälfte .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 37 von 68

des Erbes eines Sohnes zuspricht. Das religiöse Recht in Sorgerechtsangelegenheiten bevorzugt in den meisten Fällen den Vater, unabhängig von der Religionszugehörigkeit. Scharia-Gerichte gewichten die Aussage eines Mannes genauso wie die zweier Frauen (USDOS 12.4.2022). Auch das Staatsangehörigkeitsrecht diskriminiert Frauen, die an ihren Ehepartnern und ihren Kindern nicht die Staatsangehörigkeit übertragen dürfen (USDOS 12.4.2022; vgl. HBS 2.12.2022, HRW 12.1.2023). Das Personenstandsrecht wird in hohem Maße von religiösen Persönlichkeiten geschützt, beherrscht die Familiengerichte und wirkt sich auf alle Aspekte des Lebens der Frauen im Lande aus. Zu den Personenstandsgesetzen kommen die Gesetze hinzu, die im Laufe der Jahre im Mittelpunkt feministischer Kämpfe standen, nämlich das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt, das Gesetz über Belästigung, das Sorgerechtsgesetz und das Kafala-System, das auf das Fehlen gerechter Gesetze zum Schutz von Migrantinnen zurückzuführen ist (HBS 2.12.2022). Problematisch ist auch, dass es kein allgemeinverbindliches gesetzliches Mindestheiratsalter gibt und zahlreiche religiös-konfessionelle Rechtsstatute die Verheiratung von Minderjährigen erlauben [Anm.: siehe hierzu auch das Unterkapitel 18.2 „Kinder“] (AA 5.12.2022). Gemäß Art. 487-489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer (AA 5.12.2022). Die Mindesthaftstrafe für eine Person, die wegen Vergewaltigung verurteilt wird, beträgt fünf Jahre, bei Vergewaltigung eines Minderjährigen sieben Jahre. Das Gesetz befreit Vergewaltiger nicht mehr von der Strafverfolgung oder hebt ihre Verurteilung auf, wenn sie ihre Opfer geheiratet haben (USDOS 12.4.2022). 2017 wurde durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall, dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein verbreitetes soziales Problem, das öffentlich prominent diskutiert wird (AA 5.12.2022). Eine wachsende Zahl von Fällen von Femizid und häuslicher Gewalt macht deutlich, dass das entsprechende Gesetz gegen Gewalt in der Familie stärker umgesetzt werden muss (HRW 12.1.2023). Frauen und Mädchen sind weiterhin verschiedenen Risiken und Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im zweiten Quartal 2022 waren körperliche Angriffe und psychische oder emotionale Misshandlungen mit 36 % bzw. 34 % die am häufigsten gemeldeten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt. Sexueller Missbrauch bleibt ein Risiko mit verheerenden Folgen für Frauen und Mädchen. Aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung wird jedoch nach wie vor zu wenig darüber berichtet. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung machen 17 % aller gemeldeten Vorfälle aus, so der UN-Gender-Based-Violence-Bericht aus dem Jahr 2022 (UNFPA et al. 7.10.2022). Dank der Lobbyarbeit und der hartnäckigen Bemühungen von Frauenorganisationen und Aktivisten und Aktivistinnen wurde 2014 ein Gesetz erlassen, das häusliche Gewalt unter Strafe stellt (CSKC .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 68

31.12.2014; vgl. HBS 2.12.2022, AA 5.12.2022). Das Gesetz ist jedoch nach wie vor nicht in der Lage, einen umfassenden Schutz zu bieten, da es nicht alle Arten von Gewalt anerkennt, moralischen, emotionalen und verbalen Übergriffen keine Bedeutung beimisst und die wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit der Frauen von ihren Tätern nicht garantiert (HBS 2.12.2022). Einer der Hauptmängel des Gesetzes besteht darin, dass es Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, was nach anderem libanesischem Recht keine Straftat ist. Ein früherer Entwurf des Gesetzes sah Vergewaltigung in der Ehe als Straftat vor, doch wurde diese Bestimmung auf Druck religiöser Autoritäten gestrichen (HRW 3.4.2014). Als eine Art Kompromiss stellt das Gesetz die Anwendung von Drohungen oder Gewalt durch einen Ehepartner unter Strafe, um ein „eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“ einzufordern, nicht aber die nicht einvernehmliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit selbst (HRW 3.4.2014; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Aktivistinnen und Aktivisten kritisierten auch den Verweis auf ein „eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“, das es im libanesischen Strafrecht nicht gibt, und befürchten, dass dies zur Legitimierung von Vergewaltigungen in der Ehe verwendet werden könnte (HRW 3.4.2014). Darüber hinaus ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe (AA 5.12.2022). Während die Regierung versucht das Gesetz effektiv durchzusetzen, verhindert seine Auslegung durch religiöse Gerichte in Fällen, die vor diese und nicht vor Zivilgerichte gebracht wurden, die vollständige Umsetzung des Zivilrechts in allen Provinzen (USDOS 12.4.2022). Laut KAFA (enough) Violence & Exploitation, einer lokalen zivilgesellschaftlichen Organisation, waren im Juni 2022 93 % der Täter in neu gemeldeten Missbrauchsfällen die Ehemänner (KAFA 18.8.2022). Obwohl das Gesetz für Körperverletzung eine Höchststrafe von zehn Jahren Gefängnis vorsieht, konnten sich religiöse Gerichte auf das Personenstandsrecht berufen, um von einer misshandelten Ehefrau zu verlangen, dass sie in die gemeinsame Wohnung mit ihrem Misshandler zurückkehrt. Einige Polizeibehörden, vor allem in ländlichen Gebieten, behandelten häusliche Gewalt als eine soziale und nicht als eine kriminelle Angelegenheit (USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen bemühen sich Polizei- und Justizbeamte um eine bessere Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt, stellen jedoch fest, dass sozialer und religiöser Druck - vor allem in konservativeren Gemeinschaften - dazu führt, dass zu wenig Fälle gemeldet werden. Einige Opfer, die oft unter dem Druck von Verwandten stehen, suchen die Schlichtung durch religiöse Gerichte oder zwischen Familien, anstatt sich an die Justiz zu wenden. Es gibt Berichte und Fälle von ausländischen Hausangestellten, in der Regel Frauen, die unter Misshandlung, Missbrauch und in einigen Fällen unter Vergewaltigung oder sklavereiähnlichen Bedingungen leiden (USDOS 12.4.2022). KAFA hat eine langfristige Zusammenarbeit mit der libanesischen Sicherheitsbehörden (ISF) eingeleitet, um eine bessere Reaktion auf misshandelte und von Gewalt bedrohte weibliche Hausangestellte zu entwickeln und umzusetzen (KAFA 2022). Die Internal Security Forces (ISF) .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 39 von 68

informieren ihre Menschenrechtsabteilung über Fälle, in denen Opfer häuslicher Gewalt und andere gefährdete Gruppen involviert sind, damit die Beamten die Fälle verfolgen und den Opfern angemessene Unterstützung bieten können. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten im Sozialministerium und mehrere NGOs setzen ihre Projekte zur Bekämpfung von sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt fort, z. B. die Bereitstellung von Beratung und Unterkünften für Opfer (USDOS 12.4.2022). Der Libanon ist ein Zielland des internationalen Frauenhandels, vornehmlich aus Osteuropa, Russland und Syrien. Die Regierung arbeitet inzwischen mit NGOs zusammen, um diesen die Betreuung von Opfern des Frauenhandels zu ermöglichen (AA 5.12.2022). Besonders schwierig ist die Situation von Flüchtlingsfrauen in der gegenwärtigen Krise. Dies beschränkt sich nicht nur auf die krisenbedingte wirtschaftliche Belastung, sondern bezieht sich auch auf ihre eigenen derzeitigen Möglichkeiten, Schutz zu suchen und Rechte zu erlangen. Im Libanon sind syrische und palästinensische Flüchtlingsfrauen und -mädchen noch weit von jeglicher Form der Gleichstellung entfernt, selbst mit ihren libanesischen (nicht geflüchteten) Mitbürgerinnen (HBS 2.12.2022). Die Zahl der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der zivilgesellschaftlichen Organisationen (CSOs) im Libanon ist stetig gestiegen (ICNL 14.11.2022). Wichtige libanesische NGOs und CSOs, die sich für Frauen einsetzen, sind neben KAFA (KAFA o.D.) auch Lebanese Democratic Women’s Gathering (RDFL) (RDFL o.D.), Lebanese Council for Women (LCW) (CSKC o.D.), Dar Al Amal (DAA) (DAA o.D.) oder Fe-Male (FM o.D.). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023 -CSKC - Civil Society Knowledge Center (31.12.2014): Issuance of Law no. 293 for the Protection of Women and Family Members from Domestic Violence, https://civilsociety- centre.org/content/issuance-law-no-293-protection-women-and-family-members-domestic- violence, Zugriff 30.1.2023 -CSKC - Civil Society Knowledge Center (o.D.): Lebanese Council for Women (LCW), https://civilsociety-centre.org/content/lebanese-council-women-lcw, Zugriff 30.1.2023 -Dar Al Amal (DAA) (o.D.): About Us, https://www.dar-alamal.org/aboutus.php, Zugriff 30.1.2023 -FM - Fe-Male (o.D.) Who We Are, https://www.fe-male.org/who-we-are, Zugriff 30.1.2023 -HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 30.1.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 40 von 68

-HRW - Human Rights Watch (3.4.2014): Lebanon: Domestic Violence Law Good, but Incomplete, https://www.hrw.org/news/2014/04/03/lebanon-domestic-violence-law-good- incomplete, Zugriff 30.1.20223 -ICNL - International Center for Not-For-Profit Law (14.11.2022): Lebanon, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/lebanon, Zugriff 30.1.2023 -KAFA - KAFA (enough) Violence & Exploitation (18.8.2022): Second Quarter Report 2022, https://kafa.org.lb/en/node/508, Zugriff 27.1.2023 -KAFA - KAFA (enough) Violence & Exploitation (2022): Annual Report on Activities 2021, https://kafa.org.lb/sites/default/files/2022-12/annual-report-2021-final.pdf, Zugriff 30.1.2023 -RDFL - The Lebanese Democratic Women’s Gathering (o.D.): About Us, https://www.rdflwomen.org/eng/about-us/, Zugriff 30.1.2023 -UNFPA - United Nations Population Fund / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund (7.10.2022): Gender-Based Violence Information Management System - Overview of Incidents of GBV and Women and Girls’ access to justice services Quarter 2-2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081458/GBVIMS+Thematic+Report_Final_Q2+2022.pdf, Zugriff 27.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023 -WEF - World Economic Forum (13.7.2022): Global Gender Gap Report 2022, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2022.pdf, Zugriff 30.1.2023 18.2. Kinder Eine Reihe schwerwiegender Krisen im Libanon führt dazu, dass die Zahl der Kinder, die Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt sind, steigt (UNICEF 12.2021). Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise haben die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigt, libanesischen Kindern grundlegende Dienstleistungen wie sauberes Trinkwasser, Bildung und Gesundheitsdienste zur Verfügung zu stellen (ACAP 31.5.2022). Immer mehr junge Menschen brechen ihre schulische Ausbildung ab und gehen einer schlecht bezahlten, unregelmäßigen und informellen Arbeit nach, um ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihren Familien helfen können, die wachsenden Herausforderungen zu bewältigen (UNICEF 28.1.2022). Für libanesische Staatsbürger ist die Bildung bis zum Ende der Grundschulzeit kostenlos und obligatorisch. Staatenlose Kinder oder Kinder ohne libanesische Staatsbürgerschaft sowie Flüchtlinge haben nicht dieses Recht – auch nicht die Kinder von libanesischen Müttern und nicht- libanesischen Vätern. Die Staatsbürgerschaft wird ausschließlich vom Vater abgeleitet. Dies kann zur Staatenlosigkeit von Kindern einer libanesischen Mutter und eines nicht-libanesischen Vaters führen, wenn die Kinder nicht durch ihre Väter eine ausländische Staatsbürgerschaft bekommen können. Das Ministerium für Bildung und höhere Bildung ordnete an, dass die Zahl der nicht- libanesischen Schüler in einem bestimmten Klassenzimmer während der regulären Schulzeit nicht höher sein darf als die Zahl der libanesischen Schüler, wodurch die Zahl der Schüler manchmal begrenzt wird (USDOS 12.4.2022). Die Einschulungsrate für 6 bis 11-jährige libanesische Kinder (Nicht-Flüchtlinge) liegt bei ca. 90 %, bei den 3- bis 5-jährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen) (AA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 41 von 68

5.12.2022). Allerdings mussten im Schuljahr 2021/22 30.000 Schüler die Schule verlassen. Mehr als 700.000 Kinder sind aufgrund der zunehmenden Armut gefährdet, nie wieder ein Klassenzimmer zu besuchen (AlM 4.3.2022). Kinder leiden in verschiedenen Lebensbereichen unter den Folgen der multiplen Krisen im Land, wobei ihre Bildung stark gefährdet ist (AlM 4.3.2022). Bildungseinrichtungen berichten, dass einige Schulen aufgrund der Wirtschaftskrise, der Abwertung des libanesischen Pfunds und des Mangels an Finanzmitteln gezwungen waren, im Laufe des Jahres 2021 zu schließen. Darüber hinaus wurden viele Lehrkräfte entlassen oder haben gekündigt (USDOS 12.4.2022). Die Instabilität des öffentlichen Bildungssystems im Libanon hat sich durch die Streiks der Lehrkräfte noch verschlimmert (AlM 4.3.2022). Die Lehrer im Libanon streiken wegen der Bezahlung und der Arbeitsbedingungen und verschärfen damit die Bildungskrise, durch die schätzungsweise eine Million Kinder ohne Schulbildung zurückbleiben (STC 19.1.2023). Einige Lehrer sind entschlossen, nicht zur Schule zurückzukehren, bis die Regierung ihren Forderungen nachkommt (AlM 4.3.2022). Die zunehmend schwierige sozioökonomische Lage im Libanon hat zu einer Zunahme negativer Bewältigungsmechanismen, einschließlich Kinderarbeit, geführt (UNICEF 28.1.2022). Speziell in abgelegenen und ländlichen Gebieten (Bekaa/Akkar) ist Kinderarbeit gleichwohl verbreitet. Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische Staatsangehörigkeit, wie palästinensische bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter. Das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren (AA 5.12.2022). Kinderarbeit und Kinderzwangsarbeit unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung nehmen weiter zu, insbesondere in der Landwirtschaft, auf dem Bau sowie beim Straßenverkauf und beim Betteln. Für diese Kinder besteht ein hohes Risiko, Opfer von Menschenhandel zu werden, vor allem auf den Straßen der großen städtischen Gebiete wie Beirut und Tripolis sowie in den ländlichen Gebieten von Bekaa und Akkar (USDOS 6.9.2022). Libanon verfügte über kein umfassendes Kinderschutzgesetz, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen Kindern, die Opfer von Gewalt wurden, einen gewissen Schutz bieten. Das Gesetz verbietet und bestraft kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderpornografie und Kinderhandel (USDOS 12.4.2022). Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 18 Jahre für Männer und Frauen, und die Strafe für Vergewaltigung beträgt mindestens fünf Jahre Zwangsarbeit und mindestens sieben Jahre Haft, wenn das Opfer jünger als 15 Jahre ist. Die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Es gibt allerdings kein gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung. Jede religiöse Gruppierung hat ihre eigenen religiösen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 42 von 68

Gerichte, die Fragen des persönlichen Status wie Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft regeln. Das Mindestalter für die Eheschließung schwankt je nach Glaubensrichtung zwischen 14 und 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). Religiöse Gerichte legen das Alter auf der Grundlage von 15 verschiedenen Personenstandsgesetzen fest, von denen einige die Heirat von Mädchen unter 15 Jahren erlauben. Dies ist ein großes Hindernis für die Bekämpfung der Kinderheirat auf nationaler Ebene. Für geflüchtete Mädchen im Libanon besteht zusätzlich ein erhöhtes Risiko einer Kinderheirat (DGC 9.11.2022). UN-Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Regierungsbeamte stellen hohe Rate an Frühehen unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung fest, die in einigen Fällen viermal so hoch waren wie vor Beginn des Syrien-Konflikts. Sie führten diesen Umstand teilweise auf den sozialen und wirtschaftlichen Druck auf Familien mit begrenzten Ressourcen zurück (USDOS 12.4.2022). Angesichts des zunehmenden Stresses zu Hause, des fehlenden geregelten Schulalltags und des Rückgangs der sozialen Dienste sind mindestens eine Million Kinder im Libanon von direkter Gewalt bedroht. UNICEF-Partner berichten über steigende Raten häuslicher Gewalt, die sowohl Frauen als auch Kinder einem größeren Risiko aussetzt (UNICEF 12.2021). Die Hälfte der libanesischen Kinder - etwa 700.000 - benötigt jetzt humanitäre Hilfe, und Tausende sind von Unterernährung bedroht, da der Krieg in der Ukraine die nationale Nahrungsmittelkrise weiter zu verschärfen droht. Mehr als 200.000 Kinder leiden bereits an Unterernährung und 7 % aller Kinder sind unterentwickelt, ein Indikator für chronische Unterernährung (STC 14.4.2022). Laut UNICEF stieg zwischen April und Oktober 2021 die Zahl der Kinder, die keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hatten, als sie diese benötigten, von 28 % auf 34 % (UNICEF 4.2022). Wenn die Geburt eines Kindes nicht innerhalb des ersten Jahres registriert wird, ist das Verfahren zur Legitimierung der Geburt langwierig und kostspielig, was die Familien oft von der Registrierung abhält. Syrische Flüchtlinge benötigen keinen legalen Wohnsitz mehr, um die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Die Geburtenregistrierung bleibt für einige unzugänglich, weil die Regierung den Nachweis eines legalen Wohnsitzes und einer legalen Heirat verlangte - Dokumente, die für Flüchtlinge oft nicht verfügbar sind (USDOS 12.4.2022). Lokale NGOs wie die Lebanese Union for Child Welfare (LUCW) setzen sich für die Rechte von Kindern ein (DM o.D.). Naba'a - Developmental Action without Borders, eine NGO die mit palästinensischen und libanesischen Gemeinschaften arbeitet (Naba’a o.D.), hat sich zum Ziel gesetzt, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Kinder und Jugendliche ungeachtet ihrer Religion, ihres Geschlechts und ihrer Nationalität entfalten und in Harmonie leben können (CHS o.D.). Frauenrechtsorganisationen im Libanon, darunter Kafa und Abaad, setzen sich seit langem unter anderem dafür ein, das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festzusetzen (DGC 9.11.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 43 von 68

Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023 -ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_i mpact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 27.1.2023 -AlM - Al-Monitor (4.3.2022): Children's education at risk in Lebanon due to economic crisis, https://www.al-monitor.com/originals/2022/03/childrens-education-risk-lebanon-due-economic- crisis, Zugriff 27.1.2023 -CHS - Core Humanitarian Standard Alliance (o.D.): Developmental Action without Borders (Naba'a), https://www.chsalliance.org/about/our-members/developmental-action-without-borders- nabaa/, Zugriff 27.1.2023 -DGC - Durban Girls’ College (9.11.2022): Legal Marriage Age Lebanon, https://dgc.co.za/legal- marriage-age-lebanon/, Zugriff 27.1.2023 -DM - Daleel-Madani (o.D.): Lebanese Union For Child Welfare, https://daleel-madani.org/ar/civil-society-directory/lebanese-union-child-welfare/about, Zugriff 27.1.2023 -Naba’a - Developmental Action without Borders (o.D.): About Us, https://www.nabaa-lb.org/, Zugriff 27.1.2023 -STC - Safe the Children (19.1.2023): One Million Children Left Without Education In Lebanon After Public Schools Shut Their Doors, https://www.savethechildren.net/news/one-million-children- left-without-education-lebanon-after-public-schools-shut-their-doors, Zugriff 27.1.2023 -STC - Safe the Children (14.4.2022): Half of Lebanese children now need support due to food, healthcare shortages – new data, https://www.savethechildren.net/news/half-lebanese-children- now-need-support-due-food-healthcare-shortages-new-data, Zugriff 27.1.2023 -UNICEF - United Nations Children’s Fund (4.2022): A Worsening Health Crisis for Children, https://www.unicef.org/lebanon/media/8491/file/Child%20Health%20Report%20EN%20.pdf, Zugriff 27.1.2023 -UNICEF - United Nations Children’s Fund (28.1.2022): Searching for Hope: A Grim Outlook for Youth as Lebanon Teeters on the Brink of Collapse, https://www.unicef.org/lebanon/media/7746/file, Zugriff 27.1.2023 -UNICEF - United Nations Children’s Fund (12.2021): Violent Beginnings: Children growing up in Lebanon’s crisis, https://www.unicef.org/lebanon/media/7626/file/Child%20Protection%20- %20Violent%20Beginnings%20.pdf, Zugriff 27.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (6.9.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Lebanon, https://www.state.gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/lebanon/, Zugriff 27.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023 18.3. LGBTI-Personen LGBTI-Menschen [LGBTI - Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuall/Transgender, Intersexual] werden im Libanon systematisch diskriminiert und sind weiterhin unverhältnismäßig stark von der Wirtschaftskrise betroffen. Transgender-Frauen sind mit systemischer Gewalt und Diskriminierung beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, einschließlich Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum, konfrontiert (HRW 12.1.2023; vgl. HBS 2.12.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 44 von 68

Im Libanon wurde Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den Gesetzen der Natur widerspricht“ verurteilt, in der Vergangenheit dazu verwendet, Menschen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vgl. AA 5.12.2022) und mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 15.12.2022 ). In den letzten Jahren haben Richter der unteren Instanzen jedoch damit begonnen, homosexuelle Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen rechtlichen Präzedenzfall für die gesamte Gemeinschaft geschaffen (TML 26.11.2022). Ein Bezirksberufungsgericht entschied im Jahr 2018 ebenfalls, dass einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vgl. HDT o.D.). Dies ist allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022). Sicherheitskräfte nutzen diesen Artikel immer noch, um Menschen aufgrund ihres Geschlechtsidentität oder -ausdruck zu verhaften, insbesondere Trans-Frauen (TML 26.11.2022). Trans-Personen fallen nicht nur unter Gesetze, die gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stellen, sondern können auch nach dem Gesetz über das Verbot der „Verkleidung als Frau“ mit einer Höchststrafe von sechs Monaten Haft bestraft werden (HDT o.D.). Eine generelle polizeiliche und gerichtliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet zwar nicht statt, doch kommt es gelegentlich zu Schikanen, z.T. auch gewaltsamen Übergriffen, gegen LGBTI-Personen durch Sicherheitsorgane, aber auch durch religiöse Gruppen (AA 5.12.2022). NGOs geben an, dass die offizielle und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen weiter anhält. Demnach gibt es Berichte von LGBTI-Flüchtlingen über körperliche Misshandlungen durch lokale Banden, die die Opfer nicht bei den Internal Security Forces (ISF) meldeten. Personen, die mit Gewalt konfrontiert waren, zögerten, Vorfälle zu melden, weil sie weitere Diskriminierungen oder Repressalien befürchteten. Es gibt keine Bemühungen der Regierung, gegen mögliche Diskriminierung vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Laut Human Rights Watch hat hingegen digitales Targeting der Regierung im Libanon zu willkürlichen Verhaftungen, zum Rückgriff auf unrechtmäßig erlangte persönliche digitale Informationen bei der Strafverfolgung und zur Erpressung von LGBTI-Personen geführt (HRW 21.2.2023). Am 24.6.2022 hat der geschäftsführende Innenminister Bassam Mawlawi ein Schreiben an die Kräfte der allgemeinen und der inneren Sicherheit gerichtet, in dem er beide Institutionen anwies, Versammlungen zu verhindern, die „unnatürliche sexuelle Beziehungen“ und „das Phänomen der sexuellen Abweichung“ fördern (TML 26.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023). Am 1.11.2022 beschloss der Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht des Libanon, die Aussetzung des Beschlusses von Innenminister Mawlawi (Helem 15.11.2022; vgl. TML 26.11.2022). Während in Teilen Beiruts eine im Vergleich zu anderen Ländern der Region weitgehende Toleranz gegenüber LGBTI vorherrscht .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 45 von 68

und auch in diesem Bereich aktive NGOs toleriert werden und mit Einschränkungen arbeiten können, sind soziale Zwänge außerhalb Beiruts groß (AA 5.12.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023 -HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023 -HDT - Human Dignity Trust (o.D.): Lebanon, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/lebanon/, Zugriff 27.1.2023 -Helem (15.11.2022): Suspension of Minister of Interior’s Homophobic Decision, https://uploads- ssl.webflow.com/6103f4af16787766f28ab22b/6387f2288c6c882d2f654677_Helem_Statement_N ovember_15_2022.pdf, Zugriff 27.1.2022 -HRW - Human Rights Watch (21.2.2023): “All This Terror Because of a Photo” Digital Targeting and Its Offline Consequences for LGBT People in the Middle East and North Africa, https://www.hrw.org/report/2023/02/21/all-terror-because-photo/digital-targeting-and-its-offline- consequences-lgbt, Zugriff 28.2.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023 -TML - The Medialine (26.11.2022): Despite Win in Courts, LGBT Community Suffers Discrimination, Abuse in Lebanon, https://themedialine.org/people/despite-win-in-courts-lgbt- community-suffers-discrimination-abuse-in-lebanon/, Zugriff 27.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023 19. Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19- Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 46 von 68
