liba-lib-2023-03-01-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Im Libanon wurde Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den Gesetzen der Natur widerspricht“ verurteilt, in der Vergangenheit dazu verwendet, Menschen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vgl. AA 5.12.2022) und mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 15.12.2022 ). In den letzten Jahren haben Richter der unteren Instanzen jedoch damit begonnen, homosexuelle Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen rechtlichen Präzedenzfall für die gesamte Gemeinschaft geschaffen (TML 26.11.2022). Ein Bezirksberufungsgericht entschied im Jahr 2018 ebenfalls, dass einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vgl. HDT o.D.). Dies ist allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022). Sicherheitskräfte nutzen diesen Artikel immer noch, um Menschen aufgrund ihres Geschlechtsidentität oder -ausdruck zu verhaften, insbesondere Trans-Frauen (TML 26.11.2022). Trans-Personen fallen nicht nur unter Gesetze, die gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stellen, sondern können auch nach dem Gesetz über das Verbot der „Verkleidung als Frau“ mit einer Höchststrafe von sechs Monaten Haft bestraft werden (HDT o.D.). Eine generelle polizeiliche und gerichtliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet zwar nicht statt, doch kommt es gelegentlich zu Schikanen, z.T. auch gewaltsamen Übergriffen, gegen LGBTI-Personen durch Sicherheitsorgane, aber auch durch religiöse Gruppen (AA 5.12.2022). NGOs geben an, dass die offizielle und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen weiter anhält. Demnach gibt es Berichte von LGBTI-Flüchtlingen über körperliche Misshandlungen durch lokale Banden, die die Opfer nicht bei den Internal Security Forces (ISF) meldeten. Personen, die mit Gewalt konfrontiert waren, zögerten, Vorfälle zu melden, weil sie weitere Diskriminierungen oder Repressalien befürchteten. Es gibt keine Bemühungen der Regierung, gegen mögliche Diskriminierung vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Laut Human Rights Watch hat hingegen digitales Targeting der Regierung im Libanon zu willkürlichen Verhaftungen, zum Rückgriff auf unrechtmäßig erlangte persönliche digitale Informationen bei der Strafverfolgung und zur Erpressung von LGBTI-Personen geführt (HRW 21.2.2023). Am 24.6.2022 hat der geschäftsführende Innenminister Bassam Mawlawi ein Schreiben an die Kräfte der allgemeinen und der inneren Sicherheit gerichtet, in dem er beide Institutionen anwies, Versammlungen zu verhindern, die „unnatürliche sexuelle Beziehungen“ und „das Phänomen der sexuellen Abweichung“ fördern (TML 26.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023). Am 1.11.2022 beschloss der Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht des Libanon, die Aussetzung des Beschlusses von Innenminister Mawlawi (Helem 15.11.2022; vgl. TML 26.11.2022). Während in Teilen Beiruts eine im Vergleich zu anderen Ländern der Region weitgehende Toleranz gegenüber LGBTI vorherrscht .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 45 von 68

und auch in diesem Bereich aktive NGOs toleriert werden und mit Einschränkungen arbeiten können, sind soziale Zwänge außerhalb Beiruts groß (AA 5.12.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023 -HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023 -HDT - Human Dignity Trust (o.D.): Lebanon, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/lebanon/, Zugriff 27.1.2023 -Helem (15.11.2022): Suspension of Minister of Interior’s Homophobic Decision, https://uploads- ssl.webflow.com/6103f4af16787766f28ab22b/6387f2288c6c882d2f654677_Helem_Statement_N ovember_15_2022.pdf, Zugriff 27.1.2022 -HRW - Human Rights Watch (21.2.2023): “All This Terror Because of a Photo” Digital Targeting and Its Offline Consequences for LGBT People in the Middle East and North Africa, https://www.hrw.org/report/2023/02/21/all-terror-because-photo/digital-targeting-and-its-offline- consequences-lgbt, Zugriff 28.2.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023 -TML - The Medialine (26.11.2022): Despite Win in Courts, LGBT Community Suffers Discrimination, Abuse in Lebanon, https://themedialine.org/people/despite-win-in-courts-lgbt- community-suffers-discrimination-abuse-in-lebanon/, Zugriff 27.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023 19. Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19- Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 46 von 68

Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022). Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022). Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023 -MRG - MENA Rights Group (31.1.2022): Joint report on the erosion of the non-refoulement principle in Lebanon since 2018, https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-non- refoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023 20. IDPs und Flüchtlinge Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 12.4.2022). Dennoch ist der Libanon nach wie vor das Land, das die meisten Flüchtlinge pro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vgl. TNH 26.9.2022). Die Regierung schätzt die Zahl der syrischen Flüchtlinge auf 1,5 Mio. und die Zahl der Flüchtlinge anderer Nationalitäten auf 12.377. Dazu zählen unter anderem 6.878 Flüchtlinge aus dem Irak und 2.379 Flüchtlinge aus dem Sudan (UNHCR 10.2022). Hinzu kommen ca. 210.000 im Land lebende palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 21.10.2022). Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Als Reaktion auf den Anstieg .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 47 von 68

der irakischen Flüchtlinge im Libanon im Jahr 2003 unterzeichnete die libanesische Regierung ein Memorandum of Understanding (MoU) mit dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), in der der Libanon erklärte, dass er kein Asylland sei, sondern lediglich ein Transitland für Asylsuchende aus Drittländern. Das MoU verpflichtete das UNHCR, die Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der libanesischen Generaldirektion für Sicherheit zu registrieren und ihnen eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Als 2011 Tausende von Syrern, die vor Krieg und Verfolgung flohen, in den Libanon kamen, war die Vereinbarung von 2003 nicht aktualisiert worden, und das UNHCR musste im Libanon ohne eine formelle Vereinbarung arbeiten. Ohne einen Mechanismus, der sicherstellt, dass Aufenthaltsgenehmigungen ordnungsgemäß ausgestellt werden, sehen sich die Flüchtlinge häufig mit unlauteren Praktiken der Mitarbeiter der allgemeinen Sicherheitsbehörden konfrontiert, die willkürlich zusätzliche Dokumente oder Gebühren verlangen und teilweise sogar die Ausstellung von Genehmigungen ohne Begründung verweigern (TIMEP 8.12.2022). Im Libanon haben 80 % der Flüchtlinge keine legalen Aufenthaltspapiere. Dies ist eine unmittelbare Folge davon, dass die libanesische Regierung dem UNHCR 2015 untersagt hat, die im Libanon ankommenden Syrer zu registrieren (RBC 5.8.2022). Der Ausbruch der Covid-19- Pandemie im Libanon im Februar 2020 hat die syrische und palästinensische Bevölkerung disproportional getroffen; die Sterberate war vier- bzw. dreimal so hoch wie der nationale Durchschnitt (AA 5.12.2022). Trotz Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für syrische Flüchtlinge durch Abkommen wie den Libanon Compact haben die COVID-19-Pandemie und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage zu einer Verschlechterung der Bedingungen für Flüchtlinge beigetragen (RBC 5.8.2022). NGOs und UN-Organisationen berichten weiterhin über Fälle sexueller Belästigung und Ausbeutung von Flüchtlingen durch Arbeitgeber und Vermieter, einschließlich der Zahlung von Löhnen unterhalb des Mindestlohns, übermäßig langer Arbeitszeiten, Schuldknechtschaft und des Drucks auf Familien, einer frühen Verheiratung ihrer Töchter zuzustimmen, um die wirtschaftliche Not zu lindern (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 gab der Oberste Verteidigungsrat (HDC) den Sicherheitsdiensten Anweisungen zur verstärkten Durchsetzung der Bauvorschriften. Dies führte zur Zerstörung von Tausenden von Flüchtlingsunterkünften. Bis 31.8.2021 waren Berichten zufolge mindestens 115 Flüchtlingsfamilien von den Anweisungen zum Abriss von festen Strukturen in Zentral- und Nord-Bekaa betroffen. Einige Flüchtlingskinder leben und arbeiten auf der Straße. Angesichts des schlechten wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sind viele syrische Flüchtlingsfamilien darauf angewiesen, dass ihre Kinder Geld für die Familie verdienen, indem sie betteln oder kleine Gegenstände auf der Straße verkaufen. Flüchtlingskinder sind stärker als libanesische Kinder von .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 48 von 68

Ausbeutung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Kinderarbeit bedroht, da sie im Vergleich zu ihren Eltern, die oft keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, eine größere Bewegungsfreiheit haben (USDOS 12.4.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023 -RBC - ReBuild Consortium (5.8.2022): Refugees in Lebanon – problems and some solutions, https://www.rebuildconsortium.com/refugees-in-lebanon-problems-and-some-solutions/, Zugriff 26.1.2023 -TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023 -TNH - The New Humanitarian (26.9.2022): Debunking the dangerous myth that refugees are an economic burden in Lebanon, https://www.thenewhumanitarian.org/opinion/2022/09/26/Syrian- refugees-Lebanon-economics, Zugriff 6.3.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.2022): Lebanon Fact Sheet – October 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3918, Zugriff 26.1.2023 -UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-lives- search-dignity-enar, Zugriff 26.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023 20.1. Syrische Flüchtlinge Laut Daten des Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) waren mit Stand 31.12.2022 814.715 syrische Flüchtlinge beim UNHCR registriert (UNHCR 31.12.2022). Da die Regierung das UNHCR angewiesen hat, die Registrierung syrischer Flüchtlinge Anfang 2015 einzustellen, sind in dieser Gesamtzahl keine syrischen Flüchtlinge enthalten, die nach diesem Zeitpunkt angekommen sind (USDOS 12.4.2022). Die libanesische Regierung schätzt, dass von den sechs Millionen Menschen, die im Land leben, 1,5 Millionen syrische Flüchtlinge sind (SACD 7.11.2022; vgl. UNHCR 31.12.2022). Diese Schätzung umfasst sowohl registrierte als auch nicht registrierte Flüchtlinge. Die meisten dieser Flüchtlinge leben in den gefährdeten Aufnahmegemeinschaften unter armen Bedingungen (SACD 7.11.2022). Es kommt vereinzelt zu Übergriffen von Libanesen gegen syrische Flüchtlinge (AA 5.12.2022). Libanesische Beamte haben oft erklärt, dass die Integration der mehrheitlich sunnitischen Syrer in die Wirtschaft das System der Machtteilung zwischen Christen, Sunniten und Schiiten im Staat stören könnte (SACD 7.11.2022). Dementsprechend äußern die Libanesen häufig ihre Besorgnis über den Wettbewerb mit Syrern und ihren etablierten Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt, während einige libanesische Politiker Flüchtlinge opportunistisch als Sündenböcke für die sozioökonomische Verschlechterung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 49 von 68

des Landes benutzen (SACD 7.11.2022; vgl. AI 23.3.2021). Diese Rhetorik hat sich in den letzten Monaten verschärft, und Regierungsvertreter sprechen nun offen von einer erzwungenen Rückkehr der Syrer nach Syrien (SACD 7.11.2022). Lebensbedingungen Es gibt keine offiziellen Flüchtlingslager für Syrer. Die meisten syrischen Flüchtlinge leben in städtischen Gebieten, viele von ihnen in unfertigen, minderwertigen Wohnungen oder in Gebäuden, die bisher nicht als Wohnraum genutzt wurden. Etwa 20 % leben nach Angaben des UNHCR in informellen Zeltsiedlungen, die häufig an landwirtschaftliche Flächen angrenzen (USDOS 12.4.2022). Über die Hälfte (57 %) der syrischen Flüchtlingsfamilien leben in überfüllten Unterkünften, in Unterkünften, die nicht den humanitären Standards entsprechen, und/oder in einsturzgefährdeten Unterkünften (UNHCR et al. 25.1.2022). Die Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon hat sich angesichts der extremen Wirtschaftskrise dramatisch verschlechtert (AA 5.12.2022). Einer UN-Studie zufolge nahmen die Flüchtlinge häufig Kredite auf, um Grundbedürfnisse wie Miete, Lebensmittel und Gesundheitsversorgung zu decken, sodass mehr als 90 % verschuldet sind und unter Ernährungsunsicherheit leiden (USDOS 12.4.2022; vgl. UNHCR et al. 25.1.2022). Human Rights Watch (HRW) schätzt, dass neun von zehn syrischen Flüchtlingen in extremer Armut leben (HRW 12.1.2023; vgl. AA 5.12.2022). Eine von der Syrian Association for Citizens’ Dignity (SACD) durchgeführte Umfrage unter syrischen Flüchtlingen im Libanon hat gezeigt, dass 88 % der syrischen Flüchtlinge in einem Zustand der Rechtsunsicherheit und 96 % in einem Zustand der wirtschaftlichen Unsicherheit leben. 64 % der Teilnehmer gaben an, dass sie kein offizielles Dokument oder keine offizielle Aufenthaltsgenehmigung im Libanon haben (SACD 7.11.2022). Flüchtlinge ohne regulären Migrationsstatus sind von Inhaftierung und Schikanen bedroht und sehen sich mit Hindernissen beim Zugang zu wichtigen Dienstleistungen und bei der Registrierung von Geburten und Eheschließungen konfrontiert (AI 23.3.2021). Akkar, Bekaa und Baalbek-El Hermel meldeten den höchsten Anteil von Haushalten unterhalb eines S/MEB von 94 %, was darauf hindeutet, dass diese Regionen die höchsten Anteil der sozioökonomisch gefährdeten Haushalte beherbergen [S/MEB - Survival and Minimum Expenditure Baskets: Der S/MEB dient als Referenz, um abzuschätzen, was eine syrische Flüchtlingsfamilie im Libanon zum Überleben benötigt] (UNHCR et al. 25.1.2022). Die schwierige sozioökonomische Lage führt zu negativen Bewältigungsmechanismen wie vermehrtem Betteln, Kürzung von Gesundheits- und Nahrungsmittelausgaben, Nichtbegleichung der Miete und vermehrten Zwangsräumungen, einer höheren Zahl von Schulabbrechenden, Kinderarbeit und Frühverheiratungen (AA 5.12.2022). Flüchtlinge dürfen weiterhin nur in drei Sektoren (Landwirtschaft, Bausektor und Müllentsorgung) arbeiten, benötigen dafür aber eine offizielle Arbeitsgenehmigung, die so gut wie nie erteilt wird (AA 5.12.2022; vgl. AI 23.3.2021). In der Folge .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 50 von 68

wurden noch mehr Flüchtlinge in irreguläre Arbeitsverhältnisse gedrängt. Es werden regelmäßig Razzien der Sicherheitsbehörden gegen im informellen Sektor tätige Flüchtlinge durchgeführt. Flüchtlinge haben nur bedingt Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Der Besuch staatlicher libanesischer Schulen ist syrischen Kindern im Prinzip gestattet. Oftmals werden Kinder bei der Anmeldung an Schulen aber dennoch abgewiesen (AA 5.12.2022). Im März veröffentlichte Amnesty International einen Bericht, der eine Reihe von Verstößen dokumentiert, die vor allem vom libanesischen Militärgeheimdienst gegen 26 syrische Flüchtlinge, darunter vier Kinder, begangen wurden, die zwischen 2014 und Anfang 2021 wegen Terrorismusvorwürfen inhaftiert waren. Zu den Verstößen gehörten unfaire Gerichtsverfahren und Folter, die Schläge mit Metallstöcken, Elektrokabeln und Plastikrohren umfasste. Die Behörden gingen den Foltervorwürfen nicht nach (AI 29.3.2022; vgl. AI 23.3.2021). Rückkehr Der Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement [Anm.: Ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] bekannt (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. Die Regierung drängt auf internationale Unterstützung bei der Rückführung der Flüchtlinge nach Syrien (AA 5.12.2022). Am 14.7.2020 verabschiedete die libanesische Regierung einen Plan für die Rückkehr von Flüchtlingen (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Darin verpflichtete sie sich, Hindernisse zu beseitigen, die eine Rückkehr behindern, und die Ausreiseverfahren zu erleichtern, einschließlich des Verzichts auf Gebühren, die ausreisende Flüchtlinge andernfalls als Bedingung für ihre Ausreise zu entrichten hätten. Berichten zufolge spielt die libanesische Regierung die Schutzrisiken und den Mangel an grundlegenden Dienstleistungen herunter, mit denen die Rückkehrer in Syrien konfrontiert sind. Erhebliche finanzielle und personelle Hürden erschwert es der Regierung allerdings, die neue Politik umzusetzen (USDOS 12.4.2022). Dennoch sieht die libanesische Regierung, unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime, die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien als gegeben an. UNHCR widerspricht dieser Einschätzung (AA 5.12.2022). Die Commission of Inquiry des UN-Menschenrechtsrats zur Lage in Syrien stellte in ihrem Bericht vom 17.8.2022 (A/HRC/51/45) ebenfalls fest, dass die Arabische Republik Syrien noch immer kein sicherer Ort für eine Rückkehr ist (OHCHR 17.8.2022; vgl. AA 5.12.2022). Gleichwohl wurden von der General Security Ende Oktober 2022 unterstützte Rückführungen von ca. 500 Personen, die mutmaßlich auf Freiwilligkeit beruhten, durchgeführt (AA 5.12.2022; vgl. TNA 26.10.2022, TIMEP 8.12.2022). Am 5.11.2022 wurde eine zweite unterstützte Rückführung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 51 von 68

von 350 Personen durchgeführt (TIMEP 8.12.2022). UNHCR dokumentierte im Jahr 2022 5.192 freiwillige Rückführungen aus dem Libanon (SD 19.10.2022). Der Plan von 15.000 Rückführungen pro Monat, stieß nicht nur international auf Ablehnung, sondern führte auch innerhalb des geschäftsführenden Kabinetts zu Diskussionen (TIMEP 23.1.2023). Im Rahmen des derzeitigen Rückkehrverfahrens sammelt die libanesische Sicherheitsbehörde die Namen der Syrer, die sich für eine Rückkehr registrieren lassen, und übermittelt diese Informationen an die syrischen Behörden, die die Sicherheitsgenehmigung erteilen oder verweigern. Menschenrechtsaktivisten zu Folge ist der Rückführungsprozess undurchsichtig und entspricht nicht den Sicherheitsvorkehrungen, die notwendig sind, um eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr zu gewährleisten (SD 19.10.2022; vgl. AI 14.10.2022). Obwohl die libanesischen Behörden betonen, keine gewaltsamen Abschiebungen durchzuführen, dokumentierte das Access Center for Human Rights, eine libanesische Nichtregierungsorganisation, im Jahr 2021 59 Abschiebefälle (SD 19.10.2022). Bei der überwiegenden Mehrheit, 51, handelte es sich um Syrer, die versuchten, auf dem Seeweg nach Europa zu gelangen, und nach ihrer Rückkehr in den Libanon nach Syrien abgeschoben wurden (SD 19.10.2022; vgl. AA 5.12.2022). Darüber hinaus erlaubte ein Beschluss des Obersten Verteidigungsrates aus dem Jahr 2019 den libanesischen Behörden, Syrer abzuschieben, die nach April 2019 illegal in das Land eingereist sind (SD 19.10.2022; vgl. USDOS 12.4.022). Diese Rückführungen wurden zu einem Verwaltungsverfahren, für das kein Gerichtsbeschluss erforderlich ist. Bis September 2021 wurden 6.345 Syrer auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zwangsweise rückgeführt (SD 19.10.2022). Libanon führt zudem mitunter aus Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 5.12.2022). Am 28.8.2021 nahm der militärische Geheimdienst sechs syrische Männer vor der syrischen Botschaft im Bezirk Baabda fest, denen die Botschaft zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie könnten ihre Pässe abholen. Die Männer wurden beschuldigt, ohne gültige Papiere eingereist zu sein, und dem allgemeinen Geheimdienst übergeben, der am 5.9.2021 ihre Abschiebung anordnete. Die sechs Männer wurden 46 Tage lang ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Nachdem Forderungen laut wurden, sie freizulassen, hob der Geheimdienst die Ausweisungsbefehle am 8.9.2021 auf und ließ alle Männer am 12.10.2021 frei (AI 29.3.2022). Aufgrund der Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von Abschiebehaft und Abschiebung bedroht (Ausnahme: Palästinenser). Syrische Flüchtlinge ohne libanesische Aufenthaltsgenehmigung erhalten im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 52 von 68

schriftliche Aufforderungen zur Ausreise. Diese werden nun zunehmend auch vollstreckt, insbesondere bei Syrer, die nach April 2019 irregulär eingereist sind (AA 5.12.2022). Q uellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023 -AI - Amnesty International (14.10.2022): Lebanon: Stop the so-called voluntary returns of Syrian refugees, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/10/lebanon-stop-the-so-called- voluntary-returns-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023 -AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 26.1.2023 -AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/? utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 26.1.2023 -SACD - Syrian Association for Citizens’ Dignity (7.11.2022): The Myth of “Voluntary” Return from Lebanon: Despite Facing Horrendous Conditions, Syrians Reject Premature Return, https://syacd.org/wp-content/uploads/2022/11/Lebanon-Report-En.pdf, Zugriff 25.1.2023 -SD - Syria Direct (19.10.2022): Facing a dead end in Lebanon, 1,600 Syrian families sign up for ‘voluntary return’, https://syriadirect.org/facing-a-dead-end-in-lebanon-1600-syrian-families- sign-up-for-voluntary-return/, Zugriff 26.1.2023 -TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023 -TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (23.1.2023): The Selective Return of Syrian Refugees, https://timep.org/commentary/analysis/the-selective-return-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023 -TNA - Tasnim News Agency (26.10.2022): First Phase of Voluntary Return of Syrian Refugees Kicks Off in Lebanon, https://www.tasnimnews.com/en/news/2022/10/26/2794116/first-phase-of- voluntary-return-of-syrian-refugees-kicks-off-in-lebanon, Zugriff 26.1.2023 -OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (17.8.2022): Report of the Independent International Commission on Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/463/09/PDF/G2246309.pdf? OpenElement, Zugriff 26.1.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Operational Data Portal – Syrian Regional Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/71, Zugriff 26.1.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund / WFP - World Food Programme (25.1.2022): VASYR 2021 - Vulnerability Assessment of Syrian Refugees in Lebanon, https://reliefweb.int/report/lebanon/vasyr-2021- vulnerability-assessment-syrian-refugees-lebanon, Zugriff 26.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 53 von 68

20.2. Palästinensische Flüchtlinge Die palästinensischen Flüchtlinge sind meist Nachkommen jener Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen. Die meisten sind sunnitische Muslime, aber einige sind auch Christen (USDOS 2.6.2022). Im Libanon leben rund 210.000 Palästinensische Flüchtlinge. Dazu zählen 180.000 Palästina-Flüchtlinge aus dem Libanon (PRL) und 30.000 Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS), die dort als Ausländer betrachtet werden (UNRWA 21.10.2022; vgl. UNICEF o.D.a, ECHO 11.11.2022). Laut Angaben der Volks- und Wohnungszählung in palästinensischen Lagern und Versammlungen im Libanon (PHHCCG), die vom libanesisch-palästinensischen Dialogkomitee (LPDC) in Zusammenarbeit mit der Zentralverwaltung für Statistik (CAS) und dem palästinensischen Zentralbüro für Statistik (PCBS) durchgeführt wurde, lebten im Jahr 2017 174.422 palästinensische Flüchtlinge im Libanon (Al-Shabaka 7.3.2022; vgl. PCBS 21.12.2017). Es gibt vier Gruppen von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016): „Registrierte“ Flüchtlinge („Palestinensische Flüchtlinge“) (PRL) , sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und den libanesischen Behörden registriert (UNHCR 2.2016). Im Libanon sind mehr als 479.000 Flüchtlinge beim UNRWA registriert (UNRWA o.D.a; vgl. AA 5.12.2022). Es wird jedoch geschätzt, dass sich viele von ihnen nicht mehr im Land aufhalten (UNHCR 2.2016; vgl. AA 5.12.2022). UNRWA definiert Palästina-Flüchtlinge als Personen, die zwischen dem 1. Juni 1946 und dem 15. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und die infolge des Konflikts von 1948 [Nakba] sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben (UNRWA o.D.b; vgl. UNRWA 6.12.2022). „Nicht registrierte“ palästinensische Flüchtlinge ,sind nicht beim UNRWA registriert sind, aber bei den libanesischen Behörden (UNHCR 2.2016). Dazu zählen vor allem Palästinenser, die infolge des Sechs-Tage-Kriegs von 1967 und danach vertrieben wurden ( UNRWA 6.12.2022). Schätzungsweise 35.000 palästinensische Flüchtlinge sind beim Directorate General of Political and Refugees Affairs (DPRA), nicht aber beim UNRWA registriert. Nicht registrierte Palästinenser erhalten Berichten zufolge dieselben Aufenthaltsgenehmigungen wie die beim UNRWA registrierten; allerdings wird ihnen ein anderes Reisedokument (Laissez Passer) ausgestellt, das für ein Jahr gültig ist und dreimal verlängert werden kann (UNHCR 2.2016). „Non-ID“ palästinensische Flüchtlinge, haben keine Ausweispapiere und sind weder beim UNRWA noch bei den libanesischen Behörden registriert (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016). Die schätzungsweise 3.000 bis 5.000 „Non-ID“-Palästinenser werden oft als die am meisten gefährdeten Palästinenser im Libanon angesehen werden. Diese Palästinenser kamen in den .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 54 von 68
