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der irakischen Flüchtlinge im Libanon im Jahr 2003 unterzeichnete die libanesische Regierung ein
Memorandum  of  Understanding  (MoU)  mit  dem  Hohen  Flüchtlingskommissariat  der  Vereinten 
Nationen (UNHCR), in der der Libanon erklärte, dass er kein Asylland sei, sondern lediglich ein 
Transitland für Asylsuchende aus Drittländern. Das MoU verpflichtete das UNHCR, die Flüchtlinge 
in Zusammenarbeit mit der libanesischen Generaldirektion für Sicherheit zu registrieren und ihnen 
eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Als 2011 Tausende von Syrern, die vor Krieg 
und Verfolgung flohen, in den Libanon kamen, war die Vereinbarung von 2003 nicht aktualisiert 
worden, und das UNHCR musste im Libanon ohne eine formelle Vereinbarung arbeiten. Ohne 
einen Mechanismus, der sicherstellt, dass Aufenthaltsgenehmigungen ordnungsgemäß ausgestellt 
werden, sehen sich die Flüchtlinge häufig mit unlauteren Praktiken der Mitarbeiter der allgemeinen 
Sicherheitsbehörden konfrontiert, die willkürlich zusätzliche Dokumente oder Gebühren verlangen 
und teilweise sogar die Ausstellung von Genehmigungen ohne Begründung verweigern (TIMEP 
8.12.2022).
Im  Libanon  haben  80  %  der  Flüchtlinge  keine  legalen  Aufenthaltspapiere.  Dies  ist  eine 
unmittelbare Folge davon, dass die libanesische Regierung dem UNHCR 2015 untersagt hat, die 
im Libanon ankommenden Syrer zu registrieren (RBC 5.8.2022). Der Ausbruch der Covid-19-
Pandemie  im  Libanon  im  Februar  2020  hat  die  syrische  und  palästinensische  Bevölkerung 
disproportional  getroffen;  die  Sterberate  war  vier-  bzw.  dreimal  so  hoch  wie  der  nationale 
Durchschnitt (AA 5.12.2022). Trotz Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für 
syrische Flüchtlinge durch Abkommen wie den Libanon Compact haben die COVID-19-Pandemie
und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage zu einer Verschlechterung der Bedingungen für 
Flüchtlinge beigetragen (RBC 5.8.2022). NGOs und UN-Organisationen berichten weiterhin über 
Fälle sexueller Belästigung und Ausbeutung von Flüchtlingen durch Arbeitgeber und Vermieter, 
einschließlich  der  Zahlung  von  Löhnen  unterhalb  des  Mindestlohns,  übermäßig  langer 
Arbeitszeiten, Schuldknechtschaft und des Drucks auf Familien, einer frühen Verheiratung ihrer 
Töchter zuzustimmen, um die wirtschaftliche Not zu lindern (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2019 gab der Oberste Verteidigungsrat (HDC) den Sicherheitsdiensten Anweisungen zur 
verstärkten Durchsetzung der Bauvorschriften. Dies führte zur Zerstörung von Tausenden von 
Flüchtlingsunterkünften. Bis 31.8.2021 waren Berichten zufolge mindestens 115 Flüchtlingsfamilien 
von den Anweisungen zum Abriss von festen Strukturen in Zentral- und Nord-Bekaa betroffen. 
Einige  Flüchtlingskinder  leben  und  arbeiten  auf  der  Straße.  Angesichts  des  schlechten 
wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten 
für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sind viele syrische Flüchtlingsfamilien darauf 
angewiesen,  dass  ihre  Kinder  Geld  für  die  Familie  verdienen,  indem  sie  betteln  oder  kleine 
Gegenstände auf der Straße verkaufen. Flüchtlingskinder sind stärker als libanesische Kinder von 
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Ausbeutung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Kinderarbeit bedroht, da sie im Vergleich zu
ihren  Eltern,  die  oft  keine  Aufenthaltsgenehmigung  besitzen,  eine  größere  Bewegungsfreiheit 
haben (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023
-RBC - ReBuild Consortium (5.8.2022): Refugees in Lebanon – problems and some solutions, 
https://www.rebuildconsortium.com/refugees-in-lebanon-problems-and-some-solutions/,  Zugriff 
26.1.2023
-TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum 
Legal  Framework,  https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, 
Zugriff 26.1.2023
-TNH - The New Humanitarian (26.9.2022): Debunking the dangerous myth that refugees are 
an economic burden in Lebanon, https://www.thenewhumanitarian.org/opinion/2022/09/26/Syrian-
refugees-Lebanon-economics, Zugriff 6.3.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.2022): Lebanon Fact Sheet – 
October 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3918, Zugriff 26.1.2023
-UNRWA  -  United  Nations  Relief  and  Works  Agency  for  Palestine  Refugees  (21.10.2022): 
Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, 
https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-lives-
search-dignity-enar, Zugriff 26.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
26.1.2023
20.1. Syrische Flüchtlinge
Laut Daten des Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) waren mit Stand 
31.12.2022 814.715 syrische Flüchtlinge beim UNHCR registriert (UNHCR 31.12.2022). Da die 
Regierung  das  UNHCR  angewiesen  hat,  die  Registrierung  syrischer  Flüchtlinge  Anfang  2015 
einzustellen, sind in dieser Gesamtzahl keine syrischen Flüchtlinge enthalten, die nach diesem 
Zeitpunkt angekommen sind (USDOS 12.4.2022). Die libanesische Regierung schätzt, dass von 
den sechs Millionen Menschen, die im Land leben, 1,5 Millionen syrische Flüchtlinge sind (SACD 
7.11.2022; vgl. UNHCR 31.12.2022). Diese Schätzung umfasst sowohl registrierte als auch nicht 
registrierte  Flüchtlinge.  Die  meisten  dieser  Flüchtlinge  leben  in  den  gefährdeten 
Aufnahmegemeinschaften unter armen Bedingungen (SACD 7.11.2022). Es kommt vereinzelt zu 
Übergriffen  von  Libanesen  gegen  syrische  Flüchtlinge  (AA 5.12.2022).  Libanesische  Beamte 
haben oft erklärt, dass die Integration der mehrheitlich sunnitischen Syrer in die Wirtschaft das 
System der Machtteilung zwischen Christen, Sunniten und Schiiten im Staat stören könnte (SACD 
7.11.2022). Dementsprechend äußern die Libanesen häufig ihre Besorgnis über den Wettbewerb 
mit Syrern und ihren etablierten Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt, während einige libanesische 
Politiker Flüchtlinge opportunistisch als Sündenböcke für die sozioökonomische Verschlechterung 
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des Landes benutzen (SACD 7.11.2022; vgl. AI 23.3.2021). Diese Rhetorik hat sich in den letzten
Monaten  verschärft,  und  Regierungsvertreter  sprechen  nun  offen  von  einer  erzwungenen 
Rückkehr der Syrer nach Syrien (SACD 7.11.2022). 
Lebensbedingungen
Es gibt keine offiziellen Flüchtlingslager für Syrer. Die meisten syrischen Flüchtlinge leben in 
städtischen  Gebieten,  viele  von  ihnen  in  unfertigen,  minderwertigen  Wohnungen  oder  in 
Gebäuden, die bisher nicht als Wohnraum genutzt wurden. Etwa 20 % leben nach Angaben des 
UNHCR  in  informellen  Zeltsiedlungen,  die  häufig  an  landwirtschaftliche  Flächen  angrenzen 
(USDOS 12.4.2022). Über die Hälfte (57 %) der syrischen Flüchtlingsfamilien leben in überfüllten 
Unterkünften, in Unterkünften, die nicht den humanitären Standards entsprechen, und/oder in 
einsturzgefährdeten Unterkünften (UNHCR et al. 25.1.2022). Die Situation syrischer Flüchtlinge im 
Libanon  hat  sich  angesichts  der  extremen  Wirtschaftskrise  dramatisch  verschlechtert  (AA 
5.12.2022).  Einer  UN-Studie  zufolge  nahmen die  Flüchtlinge  häufig  Kredite  auf,  um 
Grundbedürfnisse wie Miete, Lebensmittel und Gesundheitsversorgung zu decken, sodass mehr 
als  90  %  verschuldet  sind  und  unter  Ernährungsunsicherheit  leiden  (USDOS  12.4.2022;  vgl. 
UNHCR et al. 25.1.2022). Human Rights Watch (HRW) schätzt, dass neun von zehn syrischen 
Flüchtlingen in extremer Armut leben (HRW 12.1.2023; vgl. AA 5.12.2022). Eine von der  Syrian 
Association for Citizens’ Dignity (SACD)  durchgeführte Umfrage unter syrischen Flüchtlingen im 
Libanon hat gezeigt, dass 88 % der syrischen Flüchtlinge in einem Zustand der Rechtsunsicherheit 
und 96 % in einem Zustand der wirtschaftlichen Unsicherheit leben. 64 % der Teilnehmer gaben
an, dass sie kein offizielles Dokument oder keine offizielle Aufenthaltsgenehmigung im Libanon 
haben (SACD 7.11.2022). Flüchtlinge ohne regulären Migrationsstatus sind von Inhaftierung und 
Schikanen bedroht und sehen sich mit Hindernissen beim Zugang zu wichtigen Dienstleistungen 
und bei der Registrierung von Geburten und Eheschließungen konfrontiert (AI 23.3.2021). 
Akkar, Bekaa und Baalbek-El Hermel meldeten den höchsten Anteil von Haushalten unterhalb 
eines S/MEB von 94 %, was darauf hindeutet, dass diese Regionen die höchsten Anteil der 
sozioökonomisch  gefährdeten  Haushalte  beherbergen  [S/MEB  -  Survival  and  Minimum 
Expenditure  Baskets:  Der  S/MEB  dient  als  Referenz,  um  abzuschätzen,  was  eine  syrische 
Flüchtlingsfamilie im Libanon zum Überleben benötigt] (UNHCR et al. 25.1.2022). Die schwierige 
sozioökonomische Lage führt zu negativen Bewältigungsmechanismen wie vermehrtem Betteln, 
Kürzung  von  Gesundheits-  und  Nahrungsmittelausgaben,  Nichtbegleichung  der  Miete  und 
vermehrten Zwangsräumungen, einer höheren Zahl von Schulabbrechenden, Kinderarbeit und 
Frühverheiratungen  (AA  5.12.2022). Flüchtlinge  dürfen  weiterhin  nur  in  drei  Sektoren 
(Landwirtschaft,  Bausektor  und  Müllentsorgung)  arbeiten,  benötigen  dafür  aber  eine  offizielle 
Arbeitsgenehmigung, die so gut wie nie erteilt wird (AA 5.12.2022; vgl. AI 23.3.2021). In der Folge 
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wurden noch mehr Flüchtlinge in irreguläre Arbeitsverhältnisse gedrängt. Es werden regelmäßig
Razzien der Sicherheitsbehörden gegen im informellen Sektor tätige Flüchtlinge durchgeführt. 
Flüchtlinge  haben  nur  bedingt  Zugang  zu  Gesundheitsversorgung  und  Bildung.  Der  Besuch 
staatlicher libanesischer Schulen ist syrischen Kindern im Prinzip gestattet. Oftmals werden Kinder 
bei der Anmeldung an Schulen aber dennoch abgewiesen (AA 5.12.2022). 
Im  März  veröffentlichte  Amnesty  International  einen  Bericht,  der  eine  Reihe  von  Verstößen 
dokumentiert, die vor allem vom libanesischen Militärgeheimdienst gegen 26 syrische Flüchtlinge, 
darunter  vier  Kinder,  begangen  wurden,  die  zwischen  2014  und  Anfang  2021  wegen 
Terrorismusvorwürfen inhaftiert waren. Zu den Verstößen gehörten unfaire Gerichtsverfahren und 
Folter, die Schläge mit Metallstöcken, Elektrokabeln und Plastikrohren umfasste. Die Behörden 
gingen den Foltervorwürfen nicht nach (AI 29.3.2022; vgl. AI 23.3.2021). 
Rückkehr
Der Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement [Anm.: Ein im Völkerrecht 
verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder 
andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] bekannt (AA 5.12.2022; vgl. 
USDOS 12.4.2022), rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. Die Regierung drängt auf 
internationale Unterstützung bei der Rückführung der Flüchtlinge nach Syrien (AA 5.12.2022). Am 
14.7.2020  verabschiedete  die  libanesische  Regierung  einen  Plan  für  die  Rückkehr  von 
Flüchtlingen (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Darin verpflichtete sie sich, Hindernisse zu
beseitigen, die eine Rückkehr behindern, und die Ausreiseverfahren zu erleichtern, einschließlich 
des  Verzichts  auf  Gebühren,  die  ausreisende  Flüchtlinge  andernfalls  als  Bedingung  für  ihre 
Ausreise  zu  entrichten  hätten.  Berichten  zufolge  spielt  die  libanesische  Regierung  die 
Schutzrisiken  und  den  Mangel  an  grundlegenden  Dienstleistungen  herunter,  mit  denen  die 
Rückkehrer in Syrien konfrontiert sind. Erhebliche finanzielle und personelle Hürden erschwert es 
der Regierung allerdings, die neue Politik umzusetzen (USDOS 12.4.2022). Dennoch sieht die 
libanesische Regierung, unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle 
durch  das  syrische  Regime,  die  Bedingungen  für  eine  sichere  und  freiwillige  Rückkehr  von 
Flüchtlingen  nach  Syrien  als  gegeben  an.  UNHCR  widerspricht  dieser  Einschätzung  (AA 
5.12.2022). Die Commission of Inquiry des UN-Menschenrechtsrats zur Lage in Syrien stellte in 
ihrem Bericht vom 17.8.2022 (A/HRC/51/45) ebenfalls fest, dass die Arabische Republik Syrien 
noch immer kein sicherer Ort für eine Rückkehr ist (OHCHR 17.8.2022; vgl. AA 5.12.2022). 
Gleichwohl wurden von der General Security Ende Oktober 2022 unterstützte Rückführungen von 
ca. 500 Personen, die mutmaßlich auf Freiwilligkeit beruhten, durchgeführt (AA 5.12.2022; vgl. 
TNA 26.10.2022, TIMEP 8.12.2022). Am 5.11.2022 wurde eine zweite unterstützte Rückführung 
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von 350 Personen durchgeführt (TIMEP 8.12.2022). UNHCR dokumentierte im Jahr 2022 5.192
freiwillige Rückführungen aus dem Libanon (SD 19.10.2022). Der Plan von 15.000 Rückführungen 
pro  Monat,  stieß  nicht  nur  international  auf  Ablehnung,  sondern  führte  auch  innerhalb  des 
geschäftsführenden Kabinetts zu Diskussionen (TIMEP 23.1.2023). Im Rahmen des derzeitigen 
Rückkehrverfahrens sammelt die libanesische Sicherheitsbehörde die Namen der Syrer, die sich 
für  eine  Rückkehr  registrieren  lassen,  und  übermittelt  diese  Informationen  an  die  syrischen 
Behörden, die die Sicherheitsgenehmigung erteilen oder verweigern. Menschenrechtsaktivisten zu 
Folge  ist  der  Rückführungsprozess  undurchsichtig  und  entspricht  nicht  den 
Sicherheitsvorkehrungen, die notwendig sind, um eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr zu 
gewährleisten (SD 19.10.2022; vgl. AI 14.10.2022). Obwohl die libanesischen Behörden betonen, 
keine gewaltsamen Abschiebungen durchzuführen, dokumentierte das Access Center for Human 
Rights,  eine  libanesische  Nichtregierungsorganisation,  im  Jahr  2021  59  Abschiebefälle  (SD 
19.10.2022). Bei der überwiegenden Mehrheit, 51, handelte es sich um Syrer, die versuchten, auf 
dem Seeweg nach Europa zu gelangen, und nach ihrer Rückkehr in den Libanon nach Syrien 
abgeschoben wurden (SD 19.10.2022; vgl. AA 5.12.2022). Darüber hinaus erlaubte ein Beschluss 
des  Obersten  Verteidigungsrates  aus  dem  Jahr  2019  den  libanesischen  Behörden,  Syrer 
abzuschieben, die nach April 2019 illegal in das Land eingereist sind (SD 19.10.2022; vgl. USDOS 
12.4.022).  Diese  Rückführungen  wurden  zu  einem  Verwaltungsverfahren,  für  das  kein 
Gerichtsbeschluss erforderlich ist. Bis September 2021 wurden 6.345 Syrer auf der Grundlage des 
Ratsbeschlusses zwangsweise rückgeführt (SD 19.10.2022).  Libanon führt zudem mitunter aus 
Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts
im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. 
Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer in der Regel an 
den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon 
verfügen (AA 5.12.2022). 
Am 28.8.2021 nahm der militärische Geheimdienst sechs syrische Männer vor der syrischen 
Botschaft im Bezirk Baabda fest, denen die Botschaft zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie könnten 
ihre Pässe abholen. Die Männer wurden beschuldigt, ohne gültige Papiere eingereist zu sein, und 
dem allgemeinen Geheimdienst übergeben, der am 5.9.2021 ihre Abschiebung anordnete. Die 
sechs Männer wurden 46 Tage lang ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Nachdem 
Forderungen laut wurden, sie freizulassen, hob der Geheimdienst die Ausweisungsbefehle am 
8.9.2021  auf  und  ließ  alle  Männer  am  12.10.2021  frei  (AI  29.3.2022).  Aufgrund  der 
Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von 
Abschiebehaft und Abschiebung bedroht (Ausnahme: Palästinenser). Syrische Flüchtlinge ohne 
libanesische Aufenthaltsgenehmigung erhalten im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig 
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schriftliche Aufforderungen zur Ausreise. Diese werden nun zunehmend auch vollstreckt,
insbesondere bei Syrer, die nach April 2019 irregulär eingereist sind (AA 5.12.2022).
Q   uellen:   
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023
-AI - Amnesty International (14.10.2022): Lebanon: Stop the so-called voluntary returns of 
Syrian  refugees,  https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/10/lebanon-stop-the-so-called-
voluntary-returns-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023
-AI  -  Amnesty  International  (29.3.2022):  Lebanon 2021, 
https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 
26.1.2023
-AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees 
arbitrarily  detained  on  terrorism-related  charges  and  tortured  in  Lebanon, 
https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?
utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 
26.1.2023
-SACD - Syrian Association for Citizens’ Dignity (7.11.2022):  The Myth of “Voluntary” Return 
from  Lebanon:  Despite  Facing  Horrendous  Conditions,  Syrians  Reject  Premature  Return, 
https://syacd.org/wp-content/uploads/2022/11/Lebanon-Report-En.pdf, Zugriff 25.1.2023
-SD - Syria Direct (19.10.2022): Facing a dead end in Lebanon, 1,600 Syrian families sign up 
for  ‘voluntary  return’,  https://syriadirect.org/facing-a-dead-end-in-lebanon-1600-syrian-families-
sign-up-for-voluntary-return/, Zugriff 26.1.2023
-TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum
Legal  Framework,  https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, 
Zugriff 26.1.2023
-TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (23.1.2023): The Selective Return of Syrian 
Refugees,  https://timep.org/commentary/analysis/the-selective-return-of-syrian-refugees/,  Zugriff 
26.1.2023
-TNA - Tasnim News Agency (26.10.2022): First Phase of Voluntary Return of Syrian Refugees 
Kicks Off in Lebanon,  https://www.tasnimnews.com/en/news/2022/10/26/2794116/first-phase-of-
voluntary-return-of-syrian-refugees-kicks-off-in-lebanon, Zugriff 26.1.2023
-OHCHR - United Nations  Office of the High Commissioner for Human Rights (17.8.2022): 
Report of the Independent International Commission on Inquiry on the Syrian Arab Republic, 
https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/463/09/PDF/G2246309.pdf?
OpenElement, Zugriff 26.1.2023
-UNHCR  - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Operational Data 
Portal – Syrian Regional Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/71, 
Zugriff 26.1.2023
-UNHCR  -  United  Nations  High  Commissioner  for  Refugees  /  UNICEF  -  United  Nations 
Children’s  Fund  /  WFP -  World  Food  Programme  (25.1.2022):  VASYR  2021  -  Vulnerability 
Assessment  of  Syrian  Refugees  in  Lebanon,  https://reliefweb.int/report/lebanon/vasyr-2021-
vulnerability-assessment-syrian-refugees-lebanon, Zugriff 26.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
26.1.2023
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20.2. Palästinensische Flüchtlinge
Die palästinensischen Flüchtlinge sind meist Nachkommen jener Flüchtlingen, die in den 1940er 
und 1950er Jahren ins Land kamen. Die meisten sind sunnitische Muslime, aber einige sind auch 
Christen (USDOS 2.6.2022). Im Libanon leben rund 210.000 Palästinensische Flüchtlinge. Dazu 
zählen 180.000 Palästina-Flüchtlinge aus dem Libanon (PRL) und 30.000 Palästina-Flüchtlinge
aus Syrien (PRS), die dort als Ausländer betrachtet werden (UNRWA 21.10.2022; vgl. UNICEF 
o.D.a, ECHO 11.11.2022). Laut Angaben der Volks- und Wohnungszählung in palästinensischen 
Lagern  und  Versammlungen  im  Libanon  (PHHCCG),  die  vom  libanesisch-palästinensischen 
Dialogkomitee (LPDC) in Zusammenarbeit mit der Zentralverwaltung für Statistik (CAS) und dem 
palästinensischen  Zentralbüro  für  Statistik  (PCBS)  durchgeführt  wurde,  lebten  im  Jahr  2017 
174.422 palästinensische Flüchtlinge im Libanon (Al-Shabaka 7.3.2022; vgl. PCBS 21.12.2017). 
Es gibt vier Gruppen von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon (UNRWA 6.12.2022; vgl. 
UNHCR 2.2016):
„Registrierte“ Flüchtlinge („Palestinensische Flüchtlinge“) (PRL) , sind beim Hilfswerk der Vereinten 
Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und den libanesischen Behörden 
registriert (UNHCR 2.2016). Im Libanon sind mehr als 479.000 Flüchtlinge beim UNRWA registriert 
(UNRWA o.D.a; vgl. AA 5.12.2022). Es wird jedoch geschätzt, dass sich viele von ihnen nicht mehr 
im Land aufhalten (UNHCR 2.2016; vgl. AA 5.12.2022). UNRWA definiert Palästina-Flüchtlinge als 
Personen, die zwischen dem 1. Juni 1946 und dem 15. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in 
Palästina hatten und die infolge des Konflikts von 1948 [Nakba] sowohl ihre Heimat als auch ihre 
Lebensgrundlage verloren haben (UNRWA o.D.b; vgl. UNRWA 6.12.2022).
„Nicht registrierte“ palästinensische Flüchtlinge ,sind nicht beim UNRWA registriert sind, aber bei
den libanesischen Behörden (UNHCR 2.2016). Dazu zählen vor allem Palästinenser, die infolge 
des  Sechs-Tage-Kriegs  von  1967  und  danach  vertrieben  wurden  ( UNRWA  6.12.2022). 
Schätzungsweise 35.000 palästinensische Flüchtlinge sind beim Directorate General of Political 
and Refugees Affairs (DPRA), nicht aber beim UNRWA registriert. Nicht registrierte Palästinenser 
erhalten  Berichten  zufolge dieselben  Aufenthaltsgenehmigungen  wie  die  beim  UNRWA 
registrierten; allerdings wird ihnen ein anderes Reisedokument (Laissez Passer) ausgestellt, das 
für ein Jahr gültig ist und dreimal verlängert werden kann (UNHCR 2.2016). 
„Non-ID“ palästinensische Flüchtlinge, haben keine Ausweispapiere und sind weder beim UNRWA 
noch bei den libanesischen Behörden registriert (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016). Die 
schätzungsweise  3.000  bis  5.000  „Non-ID“-Palästinenser  werden  oft  als  die  am  meisten 
gefährdeten Palästinenser im Libanon angesehen werden. Diese Palästinenser kamen in den 
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1960er Jahren in das Land und besitzen keine formal gültigen Ausweispapiere (USDOS 12.4.2022;
vgl. UNRWA o.D.c). In den meisten Fällen bot das UNRWA den Palästinensern ohne Papiere 
dennoch medizinische Grundversorgung, Schul- und Berufsausbildung an. Bei den meisten dieser 
Personen handelte es sich um Männer, von denen viele mit vom UNRWA registrierten Flüchtlingen 
oder  libanesischen  Staatsbürgerinnen  verheiratet  waren,  die  den  Flüchtlingsstatus  oder  die 
Staatsbürgerschaft nicht auf ihre Ehemänner oder Kinder übertragen konnten (USDOS 12.4.2022). 
„Non-ID“-Palästinenser laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie 
die  Lager  verlassen.  Auch  wenn  auf  Drängen  (nicht  zuletzt  der  EU)  bisher  ca.  1.000 
Identitätsnachweise  ausgestellt  wurden,  bleibt  die  Rechtsstellung  der  betroffenen  Personen 
unverändert prekär (AA 5.12.2022). 
Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) , sind ab 2011 in den Libanon gekommen (UNHCR 
2.2016). Die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) erleichterte die Einreise von PRS in den 
Libanon in der Anfangsphase (2011-2013) des Syrien-Konflikts. Seit 2013 wurden PRS, die in den 
Libanon  einreisen  wollten,  Beschränkungen  auferlegt.  Seit  2014  werden  Einreisevisa  an  der 
syrisch-libanesischen  Grenze  nur  noch  an  PRS  erteilt,  die  entweder  einen  verifizierten 
Botschaftstermin im Libanon, ein vorab genehmigtes Visum der DGS oder ein Flugticket und ein 
Visum für ein Drittland haben. Die meisten Visa wurden nur für einen 24-stündigen Transit erteilt. 
Es gibt keine offiziellen Bewegungsbeschränkungen für PRS im Land. PRS ohne legalen Status 
waren jedoch de facto mit Hindernissen konfrontiert, vor allem mit der Gefahr der Verhaftung an 
Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge sind palästinensische Flüchtlinge aus
Syrien  aufgrund  ihres  fehlenden  Rechtsstatus  im  Libanon  von  Inhaftierung  und  Geldstrafen 
und/oder der gewaltsamen Rückkehr nach Syrien bedroht (UNRWA 21.10.2022). PRS erhalten 
von  UNRWA  eine  begrenzte  Grundunterstützung,  darunter  Nahrungsmittelhilfe,  Bargeld  und 
Winterhilfe,  z.B.  in  Form  von  Bargeld  zum  Kauf  von  Heizmaterial  (USDOS  12.4.2022).  Das 
UNRWA stellt PRS-Familien einen monatlichen Mehrzweck-Barzuschuss in Höhe von 100 USD 
pro  Familie  und  zusätzlich  27  USD  für  jedes  Familienmitglied  pro  Monat  zur Deckung  der 
Lebensmittelkosten zur Verfügung (UNRWA o.D.d). [Anm.: Durch die hohe Inflation nimmt die 
Kaufkraft des Geldes stark ab vgl. hierzu auch Kapitel 21 Grundversorgung und Wirtschaft].
Lebensbedingungen und rechtliche Lage
Nach der jüngsten UNRWA-Erhebung gelten 93 % aller Palästina-Flüchtlinge im Libanon als arm. 
Sehr viele palästinensische Flüchtlingsfamilien sind nicht mehr in der Lage, sich eine sekundäre 
Gesundheitsversorgung  zu  leisten.  Einige  lassen  lebensrettende  Behandlungen  ausfallen,  um 
keine Schulden anzuhäufen (UNRWA 21.10.2022). 
Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt (AA 
5.12.2022). Palästinensische Flüchtlinge, darunter auch Kinder, haben aber nur eingeschränkte 
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soziale und bürgerliche Rechte und keinen Zugang zu staatlich bereitgestellten Gesundheits-,
Bildungs- oder anderen sozialen Diensten (USDOS 12.4.2022). Sie dürfen, anders als andere 
Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben (AA 5.12.2022).  Palästina-
Flüchtlinge  dürfen  im  Libanon  39  Berufe  nicht  ausüben,  unter  anderem  in  den  Bereichen 
Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Ergotherapie und Recht (UNRWA 21.10.2022). Für 
ihre  Schulbildung  und  gesundheitliche  Versorgung  hängt  die  palästinensische  Bevölkerung 
ausschließlich  vom  UNRWA-Hilfswerk  bzw.  Hilfsleistungen  anderer  NGOs  (z.B.  des 
Palästinensischen  Roten  Halbmondes)  ab  (AA  5.12.2022).  Da  sie  formell  nicht  die 
Staatsbürgerschaft  eines  anderen  Staates  besitzen,  können  die  palästinensischen  Flüchtlinge 
auch  nicht  die  gleichen  Rechte  wie  andere  im  Libanon  lebende  und  arbeitende  Ausländer 
beanspruchen  (UNRWA  o.D.a).  Palästinenserinnen  können  per  Gesetz  durch  Heirat  die 
libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene 
administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). 
Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, 
können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann noch an ihre Kinder weitergeben (AA 
5.12.2022).
Am  3.6.2019  stellte  der  ehemalige  libanesische  Arbeitsminister  Camille  Abu  Suleiman  eine 
Kampagne mit dem Titel „Nur Ihre Landsleute können Ihnen helfen, Ihr Geschäft anzukurbeln“ vor. 
Im Rahmen dieser Kampagne, die angeblich Teil der Bemühungen zur Regulierung ausländischer 
Arbeitskräfte ist, wurde Unternehmen und anderen Einrichtungen eine einmonatige Frist
eingeräumt,  um  Mitarbeiterlisten  zu  „korrigieren“  und  undokumentierte  nicht-libanesische 
Arbeitnehmer  zu  registrieren.  Am  10.7.2019  begann  eine  landesweite  Razzia,  bei  der  viele 
Unternehmen in ausländischem Besitz, insbesondere syrische und palästinensische, gewaltsam 
geschlossen wurden. Daraufhin kam es unter anderem in den großen Lagern von Rashidieh und 
Ein el-Hilweh im Südlibanon sowie in Nahr el-Bared im Norden zu Massendemonstrationen. Am 
8.12.2021 kündigte der aktuelle geschäftsführende libanesische Arbeitsminister Mustafa Bayram 
einen  Ministerbeschluss  an,  der  es  Palästinensern,  die  im  Libanon  geboren  und  beim 
Innenministerium  registriert  sind,  ermöglichen  würde,  in  Berufen  zu  arbeiten,  die  bisher  nur 
libanesischen  Staatsangehörigen  offen  standen.  Im  Februar  2022  focht  die  Maroniten-Liga 
Bayrams die Entscheidung an und legte beim Schura-Rat Einspruch ein, um die Entscheidung 
rückgängig zu machen. Der Schura-Rat gab dem Einspruch statt und setzte die Umsetzung des 
Beschlusses aus (Al-Shabaka 7.3.2022). 
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Palästinensische Flüchtlingslager
45  %  der  palästinensischen  Flüchtlinge  im  Libanon  leben  in  den  zwölf  Flüchtlingslagern  des 
Landes: in der Nähe von Beirut (Mar Elias Camp, Burj Barajneh Camp, Dbayeh Camp, Shatila 
Camp), von Tripoli (Nahr el-Bared Camp, Beddawi Camp), von Sidon (Ein El Hilweh Camp, Mieh 
Mieh Camp), von Tyros (El-Buss Camp, Rashidieh Camp, Burj Shemali Camp) und von Baalbek 
(Wavel Camp). Die Bedingungen in den Lagern sind katastrophal und gekennzeichnet durch 
Überbelegung,  schlechte  Wohnverhältnisse,  Arbeitslosigkeit,  Armut  und  fehlenden  Zugang  zur 
Justiz. Das UNRWA verwaltet und kontrolliert die Lager nicht, da dies in die Zuständigkeit der 
Behörden des Gastlandes fällt (UNRWA o.D.a). Die Sicherheitsbedingungen in einigen Lagern 
haben sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Die Gewalt und der Gebrauch von Waffen haben 
zugenommen. Viele Flüchtlinge haben auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgegriffen, 
unter anderem auf den Konsum von Drogen (UNRWA 21.10.2022). Die zwölf über das ganze Land 
verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend 
entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete 
Ordnungskräfte  und  Volkskomitees  gewährleistet,  die  von  der  jeweils  politisch  bestimmenden 
Fraktion gestellt werden. Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared dar, das unter libanesischer 
Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung 
der Umgebung (AA 5.12.2022). Die den zwölf offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im 
Land  zugewiesene  Fläche  hat  sich  seit  1948  nur  geringfügig  verändert,  obwohl  sich  die 
Bevölkerungszahl vervierfacht hat. Folglich leben die meisten palästinensischen Flüchtlinge in 
überbevölkerten Lagern, von denen einige in den vergangenen Konflikten schwer beschädigt
wurden (USDOS 12.4.2022). Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ein El 
Hilweh zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen 
(Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte 
greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen per Abkommen geregelten Praxis, 
immer  häufiger  ein,  weil  die  eigentlich  zuständigen  palästinensischen  Sicherheitsbehörden 
zunehmend  überfordert  scheinen  (AA 5.12.2022).  Die  Gebäude  in  den  Lagern  sind  alt  und 
jederzeit einsturzgefährdet, die Infrastruktur ist unzureichend, die Wasserqualität schlecht und die 
Abfallentsorgung nicht vorhanden. Aufgrund der schlechten Wohnverhältnisse und der fehlenden 
sanitären  Einrichtungen  in  den  Lagern  sind  übertragbare  Krankheiten  unter  den  Flüchtlingen 
ebenfalls weit verbreitet (WRMEA 28.1.2022). Einzelne Hinweise deuten auch darauf hin, dass 
Kinderarbeit in den palästinensischen Flüchtlingslagern weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 57 von 68
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