liba-lib-2023-03-01-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Ausbeutung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Kinderarbeit bedroht, da sie im Vergleich zu ihren Eltern, die oft keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, eine größere Bewegungsfreiheit haben (USDOS 12.4.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023 -RBC - ReBuild Consortium (5.8.2022): Refugees in Lebanon – problems and some solutions, https://www.rebuildconsortium.com/refugees-in-lebanon-problems-and-some-solutions/, Zugriff 26.1.2023 -TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023 -TNH - The New Humanitarian (26.9.2022): Debunking the dangerous myth that refugees are an economic burden in Lebanon, https://www.thenewhumanitarian.org/opinion/2022/09/26/Syrian- refugees-Lebanon-economics, Zugriff 6.3.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.2022): Lebanon Fact Sheet – October 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3918, Zugriff 26.1.2023 -UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-lives- search-dignity-enar, Zugriff 26.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023 20.1. Syrische Flüchtlinge Laut Daten des Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) waren mit Stand 31.12.2022 814.715 syrische Flüchtlinge beim UNHCR registriert (UNHCR 31.12.2022). Da die Regierung das UNHCR angewiesen hat, die Registrierung syrischer Flüchtlinge Anfang 2015 einzustellen, sind in dieser Gesamtzahl keine syrischen Flüchtlinge enthalten, die nach diesem Zeitpunkt angekommen sind (USDOS 12.4.2022). Die libanesische Regierung schätzt, dass von den sechs Millionen Menschen, die im Land leben, 1,5 Millionen syrische Flüchtlinge sind (SACD 7.11.2022; vgl. UNHCR 31.12.2022). Diese Schätzung umfasst sowohl registrierte als auch nicht registrierte Flüchtlinge. Die meisten dieser Flüchtlinge leben in den gefährdeten Aufnahmegemeinschaften unter armen Bedingungen (SACD 7.11.2022). Es kommt vereinzelt zu Übergriffen von Libanesen gegen syrische Flüchtlinge (AA 5.12.2022). Libanesische Beamte haben oft erklärt, dass die Integration der mehrheitlich sunnitischen Syrer in die Wirtschaft das System der Machtteilung zwischen Christen, Sunniten und Schiiten im Staat stören könnte (SACD 7.11.2022). Dementsprechend äußern die Libanesen häufig ihre Besorgnis über den Wettbewerb mit Syrern und ihren etablierten Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt, während einige libanesische Politiker Flüchtlinge opportunistisch als Sündenböcke für die sozioökonomische Verschlechterung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 49 von 68

des Landes benutzen (SACD 7.11.2022; vgl. AI 23.3.2021). Diese Rhetorik hat sich in den letzten Monaten verschärft, und Regierungsvertreter sprechen nun offen von einer erzwungenen Rückkehr der Syrer nach Syrien (SACD 7.11.2022). Lebensbedingungen Es gibt keine offiziellen Flüchtlingslager für Syrer. Die meisten syrischen Flüchtlinge leben in städtischen Gebieten, viele von ihnen in unfertigen, minderwertigen Wohnungen oder in Gebäuden, die bisher nicht als Wohnraum genutzt wurden. Etwa 20 % leben nach Angaben des UNHCR in informellen Zeltsiedlungen, die häufig an landwirtschaftliche Flächen angrenzen (USDOS 12.4.2022). Über die Hälfte (57 %) der syrischen Flüchtlingsfamilien leben in überfüllten Unterkünften, in Unterkünften, die nicht den humanitären Standards entsprechen, und/oder in einsturzgefährdeten Unterkünften (UNHCR et al. 25.1.2022). Die Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon hat sich angesichts der extremen Wirtschaftskrise dramatisch verschlechtert (AA 5.12.2022). Einer UN-Studie zufolge nahmen die Flüchtlinge häufig Kredite auf, um Grundbedürfnisse wie Miete, Lebensmittel und Gesundheitsversorgung zu decken, sodass mehr als 90 % verschuldet sind und unter Ernährungsunsicherheit leiden (USDOS 12.4.2022; vgl. UNHCR et al. 25.1.2022). Human Rights Watch (HRW) schätzt, dass neun von zehn syrischen Flüchtlingen in extremer Armut leben (HRW 12.1.2023; vgl. AA 5.12.2022). Eine von der Syrian Association for Citizens’ Dignity (SACD) durchgeführte Umfrage unter syrischen Flüchtlingen im Libanon hat gezeigt, dass 88 % der syrischen Flüchtlinge in einem Zustand der Rechtsunsicherheit und 96 % in einem Zustand der wirtschaftlichen Unsicherheit leben. 64 % der Teilnehmer gaben an, dass sie kein offizielles Dokument oder keine offizielle Aufenthaltsgenehmigung im Libanon haben (SACD 7.11.2022). Flüchtlinge ohne regulären Migrationsstatus sind von Inhaftierung und Schikanen bedroht und sehen sich mit Hindernissen beim Zugang zu wichtigen Dienstleistungen und bei der Registrierung von Geburten und Eheschließungen konfrontiert (AI 23.3.2021). Akkar, Bekaa und Baalbek-El Hermel meldeten den höchsten Anteil von Haushalten unterhalb eines S/MEB von 94 %, was darauf hindeutet, dass diese Regionen die höchsten Anteil der sozioökonomisch gefährdeten Haushalte beherbergen [S/MEB - Survival and Minimum Expenditure Baskets: Der S/MEB dient als Referenz, um abzuschätzen, was eine syrische Flüchtlingsfamilie im Libanon zum Überleben benötigt] (UNHCR et al. 25.1.2022). Die schwierige sozioökonomische Lage führt zu negativen Bewältigungsmechanismen wie vermehrtem Betteln, Kürzung von Gesundheits- und Nahrungsmittelausgaben, Nichtbegleichung der Miete und vermehrten Zwangsräumungen, einer höheren Zahl von Schulabbrechenden, Kinderarbeit und Frühverheiratungen (AA 5.12.2022). Flüchtlinge dürfen weiterhin nur in drei Sektoren (Landwirtschaft, Bausektor und Müllentsorgung) arbeiten, benötigen dafür aber eine offizielle Arbeitsgenehmigung, die so gut wie nie erteilt wird (AA 5.12.2022; vgl. AI 23.3.2021). In der Folge .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 50 von 68

wurden noch mehr Flüchtlinge in irreguläre Arbeitsverhältnisse gedrängt. Es werden regelmäßig Razzien der Sicherheitsbehörden gegen im informellen Sektor tätige Flüchtlinge durchgeführt. Flüchtlinge haben nur bedingt Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Der Besuch staatlicher libanesischer Schulen ist syrischen Kindern im Prinzip gestattet. Oftmals werden Kinder bei der Anmeldung an Schulen aber dennoch abgewiesen (AA 5.12.2022). Im März veröffentlichte Amnesty International einen Bericht, der eine Reihe von Verstößen dokumentiert, die vor allem vom libanesischen Militärgeheimdienst gegen 26 syrische Flüchtlinge, darunter vier Kinder, begangen wurden, die zwischen 2014 und Anfang 2021 wegen Terrorismusvorwürfen inhaftiert waren. Zu den Verstößen gehörten unfaire Gerichtsverfahren und Folter, die Schläge mit Metallstöcken, Elektrokabeln und Plastikrohren umfasste. Die Behörden gingen den Foltervorwürfen nicht nach (AI 29.3.2022; vgl. AI 23.3.2021). Rückkehr Der Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement [Anm.: Ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] bekannt (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. Die Regierung drängt auf internationale Unterstützung bei der Rückführung der Flüchtlinge nach Syrien (AA 5.12.2022). Am 14.7.2020 verabschiedete die libanesische Regierung einen Plan für die Rückkehr von Flüchtlingen (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Darin verpflichtete sie sich, Hindernisse zu beseitigen, die eine Rückkehr behindern, und die Ausreiseverfahren zu erleichtern, einschließlich des Verzichts auf Gebühren, die ausreisende Flüchtlinge andernfalls als Bedingung für ihre Ausreise zu entrichten hätten. Berichten zufolge spielt die libanesische Regierung die Schutzrisiken und den Mangel an grundlegenden Dienstleistungen herunter, mit denen die Rückkehrer in Syrien konfrontiert sind. Erhebliche finanzielle und personelle Hürden erschwert es der Regierung allerdings, die neue Politik umzusetzen (USDOS 12.4.2022). Dennoch sieht die libanesische Regierung, unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime, die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien als gegeben an. UNHCR widerspricht dieser Einschätzung (AA 5.12.2022). Die Commission of Inquiry des UN-Menschenrechtsrats zur Lage in Syrien stellte in ihrem Bericht vom 17.8.2022 (A/HRC/51/45) ebenfalls fest, dass die Arabische Republik Syrien noch immer kein sicherer Ort für eine Rückkehr ist (OHCHR 17.8.2022; vgl. AA 5.12.2022). Gleichwohl wurden von der General Security Ende Oktober 2022 unterstützte Rückführungen von ca. 500 Personen, die mutmaßlich auf Freiwilligkeit beruhten, durchgeführt (AA 5.12.2022; vgl. TNA 26.10.2022, TIMEP 8.12.2022). Am 5.11.2022 wurde eine zweite unterstützte Rückführung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 51 von 68

von 350 Personen durchgeführt (TIMEP 8.12.2022). UNHCR dokumentierte im Jahr 2022 5.192 freiwillige Rückführungen aus dem Libanon (SD 19.10.2022). Der Plan von 15.000 Rückführungen pro Monat, stieß nicht nur international auf Ablehnung, sondern führte auch innerhalb des geschäftsführenden Kabinetts zu Diskussionen (TIMEP 23.1.2023). Im Rahmen des derzeitigen Rückkehrverfahrens sammelt die libanesische Sicherheitsbehörde die Namen der Syrer, die sich für eine Rückkehr registrieren lassen, und übermittelt diese Informationen an die syrischen Behörden, die die Sicherheitsgenehmigung erteilen oder verweigern. Menschenrechtsaktivisten zu Folge ist der Rückführungsprozess undurchsichtig und entspricht nicht den Sicherheitsvorkehrungen, die notwendig sind, um eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr zu gewährleisten (SD 19.10.2022; vgl. AI 14.10.2022). Obwohl die libanesischen Behörden betonen, keine gewaltsamen Abschiebungen durchzuführen, dokumentierte das Access Center for Human Rights, eine libanesische Nichtregierungsorganisation, im Jahr 2021 59 Abschiebefälle (SD 19.10.2022). Bei der überwiegenden Mehrheit, 51, handelte es sich um Syrer, die versuchten, auf dem Seeweg nach Europa zu gelangen, und nach ihrer Rückkehr in den Libanon nach Syrien abgeschoben wurden (SD 19.10.2022; vgl. AA 5.12.2022). Darüber hinaus erlaubte ein Beschluss des Obersten Verteidigungsrates aus dem Jahr 2019 den libanesischen Behörden, Syrer abzuschieben, die nach April 2019 illegal in das Land eingereist sind (SD 19.10.2022; vgl. USDOS 12.4.022). Diese Rückführungen wurden zu einem Verwaltungsverfahren, für das kein Gerichtsbeschluss erforderlich ist. Bis September 2021 wurden 6.345 Syrer auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zwangsweise rückgeführt (SD 19.10.2022). Libanon führt zudem mitunter aus Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 5.12.2022). Am 28.8.2021 nahm der militärische Geheimdienst sechs syrische Männer vor der syrischen Botschaft im Bezirk Baabda fest, denen die Botschaft zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie könnten ihre Pässe abholen. Die Männer wurden beschuldigt, ohne gültige Papiere eingereist zu sein, und dem allgemeinen Geheimdienst übergeben, der am 5.9.2021 ihre Abschiebung anordnete. Die sechs Männer wurden 46 Tage lang ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Nachdem Forderungen laut wurden, sie freizulassen, hob der Geheimdienst die Ausweisungsbefehle am 8.9.2021 auf und ließ alle Männer am 12.10.2021 frei (AI 29.3.2022). Aufgrund der Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von Abschiebehaft und Abschiebung bedroht (Ausnahme: Palästinenser). Syrische Flüchtlinge ohne libanesische Aufenthaltsgenehmigung erhalten im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 52 von 68

schriftliche Aufforderungen zur Ausreise. Diese werden nun zunehmend auch vollstreckt, insbesondere bei Syrer, die nach April 2019 irregulär eingereist sind (AA 5.12.2022). Q uellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023 -AI - Amnesty International (14.10.2022): Lebanon: Stop the so-called voluntary returns of Syrian refugees, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/10/lebanon-stop-the-so-called- voluntary-returns-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023 -AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 26.1.2023 -AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/? utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 26.1.2023 -SACD - Syrian Association for Citizens’ Dignity (7.11.2022): The Myth of “Voluntary” Return from Lebanon: Despite Facing Horrendous Conditions, Syrians Reject Premature Return, https://syacd.org/wp-content/uploads/2022/11/Lebanon-Report-En.pdf, Zugriff 25.1.2023 -SD - Syria Direct (19.10.2022): Facing a dead end in Lebanon, 1,600 Syrian families sign up for ‘voluntary return’, https://syriadirect.org/facing-a-dead-end-in-lebanon-1600-syrian-families- sign-up-for-voluntary-return/, Zugriff 26.1.2023 -TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023 -TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (23.1.2023): The Selective Return of Syrian Refugees, https://timep.org/commentary/analysis/the-selective-return-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023 -TNA - Tasnim News Agency (26.10.2022): First Phase of Voluntary Return of Syrian Refugees Kicks Off in Lebanon, https://www.tasnimnews.com/en/news/2022/10/26/2794116/first-phase-of- voluntary-return-of-syrian-refugees-kicks-off-in-lebanon, Zugriff 26.1.2023 -OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (17.8.2022): Report of the Independent International Commission on Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/463/09/PDF/G2246309.pdf? OpenElement, Zugriff 26.1.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Operational Data Portal – Syrian Regional Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/71, Zugriff 26.1.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund / WFP - World Food Programme (25.1.2022): VASYR 2021 - Vulnerability Assessment of Syrian Refugees in Lebanon, https://reliefweb.int/report/lebanon/vasyr-2021- vulnerability-assessment-syrian-refugees-lebanon, Zugriff 26.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 53 von 68

20.2. Palästinensische Flüchtlinge Die palästinensischen Flüchtlinge sind meist Nachkommen jener Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen. Die meisten sind sunnitische Muslime, aber einige sind auch Christen (USDOS 2.6.2022). Im Libanon leben rund 210.000 Palästinensische Flüchtlinge. Dazu zählen 180.000 Palästina-Flüchtlinge aus dem Libanon (PRL) und 30.000 Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS), die dort als Ausländer betrachtet werden (UNRWA 21.10.2022; vgl. UNICEF o.D.a, ECHO 11.11.2022). Laut Angaben der Volks- und Wohnungszählung in palästinensischen Lagern und Versammlungen im Libanon (PHHCCG), die vom libanesisch-palästinensischen Dialogkomitee (LPDC) in Zusammenarbeit mit der Zentralverwaltung für Statistik (CAS) und dem palästinensischen Zentralbüro für Statistik (PCBS) durchgeführt wurde, lebten im Jahr 2017 174.422 palästinensische Flüchtlinge im Libanon (Al-Shabaka 7.3.2022; vgl. PCBS 21.12.2017). Es gibt vier Gruppen von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016): „Registrierte“ Flüchtlinge („Palestinensische Flüchtlinge“) (PRL) , sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und den libanesischen Behörden registriert (UNHCR 2.2016). Im Libanon sind mehr als 479.000 Flüchtlinge beim UNRWA registriert (UNRWA o.D.a; vgl. AA 5.12.2022). Es wird jedoch geschätzt, dass sich viele von ihnen nicht mehr im Land aufhalten (UNHCR 2.2016; vgl. AA 5.12.2022). UNRWA definiert Palästina-Flüchtlinge als Personen, die zwischen dem 1. Juni 1946 und dem 15. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und die infolge des Konflikts von 1948 [Nakba] sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben (UNRWA o.D.b; vgl. UNRWA 6.12.2022). „Nicht registrierte“ palästinensische Flüchtlinge ,sind nicht beim UNRWA registriert sind, aber bei den libanesischen Behörden (UNHCR 2.2016). Dazu zählen vor allem Palästinenser, die infolge des Sechs-Tage-Kriegs von 1967 und danach vertrieben wurden ( UNRWA 6.12.2022). Schätzungsweise 35.000 palästinensische Flüchtlinge sind beim Directorate General of Political and Refugees Affairs (DPRA), nicht aber beim UNRWA registriert. Nicht registrierte Palästinenser erhalten Berichten zufolge dieselben Aufenthaltsgenehmigungen wie die beim UNRWA registrierten; allerdings wird ihnen ein anderes Reisedokument (Laissez Passer) ausgestellt, das für ein Jahr gültig ist und dreimal verlängert werden kann (UNHCR 2.2016). „Non-ID“ palästinensische Flüchtlinge, haben keine Ausweispapiere und sind weder beim UNRWA noch bei den libanesischen Behörden registriert (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016). Die schätzungsweise 3.000 bis 5.000 „Non-ID“-Palästinenser werden oft als die am meisten gefährdeten Palästinenser im Libanon angesehen werden. Diese Palästinenser kamen in den .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 54 von 68

1960er Jahren in das Land und besitzen keine formal gültigen Ausweispapiere (USDOS 12.4.2022; vgl. UNRWA o.D.c). In den meisten Fällen bot das UNRWA den Palästinensern ohne Papiere dennoch medizinische Grundversorgung, Schul- und Berufsausbildung an. Bei den meisten dieser Personen handelte es sich um Männer, von denen viele mit vom UNRWA registrierten Flüchtlingen oder libanesischen Staatsbürgerinnen verheiratet waren, die den Flüchtlingsstatus oder die Staatsbürgerschaft nicht auf ihre Ehemänner oder Kinder übertragen konnten (USDOS 12.4.2022). „Non-ID“-Palästinenser laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie die Lager verlassen. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär (AA 5.12.2022). Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) , sind ab 2011 in den Libanon gekommen (UNHCR 2.2016). Die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) erleichterte die Einreise von PRS in den Libanon in der Anfangsphase (2011-2013) des Syrien-Konflikts. Seit 2013 wurden PRS, die in den Libanon einreisen wollten, Beschränkungen auferlegt. Seit 2014 werden Einreisevisa an der syrisch-libanesischen Grenze nur noch an PRS erteilt, die entweder einen verifizierten Botschaftstermin im Libanon, ein vorab genehmigtes Visum der DGS oder ein Flugticket und ein Visum für ein Drittland haben. Die meisten Visa wurden nur für einen 24-stündigen Transit erteilt. Es gibt keine offiziellen Bewegungsbeschränkungen für PRS im Land. PRS ohne legalen Status waren jedoch de facto mit Hindernissen konfrontiert, vor allem mit der Gefahr der Verhaftung an Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge sind palästinensische Flüchtlinge aus Syrien aufgrund ihres fehlenden Rechtsstatus im Libanon von Inhaftierung und Geldstrafen und/oder der gewaltsamen Rückkehr nach Syrien bedroht (UNRWA 21.10.2022). PRS erhalten von UNRWA eine begrenzte Grundunterstützung, darunter Nahrungsmittelhilfe, Bargeld und Winterhilfe, z.B. in Form von Bargeld zum Kauf von Heizmaterial (USDOS 12.4.2022). Das UNRWA stellt PRS-Familien einen monatlichen Mehrzweck-Barzuschuss in Höhe von 100 USD pro Familie und zusätzlich 27 USD für jedes Familienmitglied pro Monat zur Deckung der Lebensmittelkosten zur Verfügung (UNRWA o.D.d). [Anm.: Durch die hohe Inflation nimmt die Kaufkraft des Geldes stark ab vgl. hierzu auch Kapitel 21 Grundversorgung und Wirtschaft]. Lebensbedingungen und rechtliche Lage Nach der jüngsten UNRWA-Erhebung gelten 93 % aller Palästina-Flüchtlinge im Libanon als arm. Sehr viele palästinensische Flüchtlingsfamilien sind nicht mehr in der Lage, sich eine sekundäre Gesundheitsversorgung zu leisten. Einige lassen lebensrettende Behandlungen ausfallen, um keine Schulden anzuhäufen (UNRWA 21.10.2022). Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt (AA 5.12.2022). Palästinensische Flüchtlinge, darunter auch Kinder, haben aber nur eingeschränkte .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 55 von 68

soziale und bürgerliche Rechte und keinen Zugang zu staatlich bereitgestellten Gesundheits-, Bildungs- oder anderen sozialen Diensten (USDOS 12.4.2022). Sie dürfen, anders als andere Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben (AA 5.12.2022). Palästina- Flüchtlinge dürfen im Libanon 39 Berufe nicht ausüben, unter anderem in den Bereichen Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Ergotherapie und Recht (UNRWA 21.10.2022). Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die palästinensische Bevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfsleistungen anderer NGOs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (AA 5.12.2022). Da sie formell nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzen, können die palästinensischen Flüchtlinge auch nicht die gleichen Rechte wie andere im Libanon lebende und arbeitende Ausländer beanspruchen (UNRWA o.D.a). Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann noch an ihre Kinder weitergeben (AA 5.12.2022). Am 3.6.2019 stellte der ehemalige libanesische Arbeitsminister Camille Abu Suleiman eine Kampagne mit dem Titel „Nur Ihre Landsleute können Ihnen helfen, Ihr Geschäft anzukurbeln“ vor. Im Rahmen dieser Kampagne, die angeblich Teil der Bemühungen zur Regulierung ausländischer Arbeitskräfte ist, wurde Unternehmen und anderen Einrichtungen eine einmonatige Frist eingeräumt, um Mitarbeiterlisten zu „korrigieren“ und undokumentierte nicht-libanesische Arbeitnehmer zu registrieren. Am 10.7.2019 begann eine landesweite Razzia, bei der viele Unternehmen in ausländischem Besitz, insbesondere syrische und palästinensische, gewaltsam geschlossen wurden. Daraufhin kam es unter anderem in den großen Lagern von Rashidieh und Ein el-Hilweh im Südlibanon sowie in Nahr el-Bared im Norden zu Massendemonstrationen. Am 8.12.2021 kündigte der aktuelle geschäftsführende libanesische Arbeitsminister Mustafa Bayram einen Ministerbeschluss an, der es Palästinensern, die im Libanon geboren und beim Innenministerium registriert sind, ermöglichen würde, in Berufen zu arbeiten, die bisher nur libanesischen Staatsangehörigen offen standen. Im Februar 2022 focht die Maroniten-Liga Bayrams die Entscheidung an und legte beim Schura-Rat Einspruch ein, um die Entscheidung rückgängig zu machen. Der Schura-Rat gab dem Einspruch statt und setzte die Umsetzung des Beschlusses aus (Al-Shabaka 7.3.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 56 von 68

Palästinensische Flüchtlingslager 45 % der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon leben in den zwölf Flüchtlingslagern des Landes: in der Nähe von Beirut (Mar Elias Camp, Burj Barajneh Camp, Dbayeh Camp, Shatila Camp), von Tripoli (Nahr el-Bared Camp, Beddawi Camp), von Sidon (Ein El Hilweh Camp, Mieh Mieh Camp), von Tyros (El-Buss Camp, Rashidieh Camp, Burj Shemali Camp) und von Baalbek (Wavel Camp). Die Bedingungen in den Lagern sind katastrophal und gekennzeichnet durch Überbelegung, schlechte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Armut und fehlenden Zugang zur Justiz. Das UNRWA verwaltet und kontrolliert die Lager nicht, da dies in die Zuständigkeit der Behörden des Gastlandes fällt (UNRWA o.D.a). Die Sicherheitsbedingungen in einigen Lagern haben sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Die Gewalt und der Gebrauch von Waffen haben zugenommen. Viele Flüchtlinge haben auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgegriffen, unter anderem auf den Konsum von Drogen (UNRWA 21.10.2022). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 5.12.2022). Die den zwölf offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugewiesene Fläche hat sich seit 1948 nur geringfügig verändert, obwohl sich die Bevölkerungszahl vervierfacht hat. Folglich leben die meisten palästinensischen Flüchtlinge in überbevölkerten Lagern, von denen einige in den vergangenen Konflikten schwer beschädigt wurden (USDOS 12.4.2022). Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ein El Hilweh zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen per Abkommen geregelten Praxis, immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen (AA 5.12.2022). Die Gebäude in den Lagern sind alt und jederzeit einsturzgefährdet, die Infrastruktur ist unzureichend, die Wasserqualität schlecht und die Abfallentsorgung nicht vorhanden. Aufgrund der schlechten Wohnverhältnisse und der fehlenden sanitären Einrichtungen in den Lagern sind übertragbare Krankheiten unter den Flüchtlingen ebenfalls weit verbreitet (WRMEA 28.1.2022). Einzelne Hinweise deuten auch darauf hin, dass Kinderarbeit in den palästinensischen Flüchtlingslagern weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 57 von 68

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023 -Al-Shabaka (7.3.2022): The Mobilizing Power of Palestinians in Lebanon, https://al- shabaka.org/commentaries/the-mobilizing-power-of-palestinians-in-lebanon/, Zugriff 24.1.2023 -ECHO - Directorate-General for European Civil Protection and Civil Aid Operations (11.11.2022): Where We Work – Lebanon, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/middle-east/lebanon_en, Zugriff 24.1.2023 -PCBS - Palestinian Central Bureau of Statistics (21.12.2017): New census: 174422 Palestinian refugees in Lebanon, http://www.pcbs.gov.ps/post.aspx?lang=en&ItemID=3013, Zugriff 24.1.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2016): The situation of Palestinian Refugees in Lebanon, http://www.refworld.org/pdfid/56cc95484.pdf, Zugriff 25.1.2023 -UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-lives- search-dignity-enar, Zugriff 24.1.2023 -UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.a): Where We Work, https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, Zugriff 24.1.2023 -UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.b): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 25.1.2023 -UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.c): Protection Baseline Study of Non - ID Palestinians in Lebanon (Local/International), https://www.unrwa.org/sites/default/files/isp_protection_baseline_study_of_non_id_palestinians_i n_lebanon.pdf, Zugriff 25.1.2023 -UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.d): Palestine refugees from Syria in Lebanon, https://www.unrwa.org/palestine-refugees-syria-lebanon, Zugriff 25.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 25.1.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 25.1.2023 -WRMEA - Washington Report On Middle East Affairs (28.1.2022): Palestinians Continue to Suffer in Lebanese Refugee Camps, https://www.wrmea.org/jordan-lebanon-syria/palestinians- continue-to-suffer-in-lebanese-refugee-camps.html, Zugriff 25.1.2023 21. Grundversorgung und Wirtschaft Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022). Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 58 von 68
