liba-lib-2023-03-01-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen
die  Überweisung  oder  versuchen,  Einzelpersonen  an  eine  karitative  Organisation 
„weiterzureichen“.  Parallel  existiert  ein  vom  Gesundheits-  und  Sozialministerium  gefördertes 
Netzwerk  von  „Erstversorgungseinrichtungen“,  die  häufig  von  Nichtregierungsorganisationen 
betrieben  werden.  Diese  nehmen  einfache  Behandlungen  (Impfungen/Gabe  von 
Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – 
allerdings  kostspielige  –  private  Krankenversicherung  abschließen.  Bei  UNRWA  registrierte 
palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, 
doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur 
unzureichend  ab.  Andere  Flüchtlinge  und  Ausländer  haben  keinen  Zugang  zur  staatlichen 
Krankenversorgung  und  müssen  ihre  Behandlungskosten  selbst  tragen  oder  eine  private 
Krankenversicherung  abschließen.  Für  ältere  Personen  oder  bei  Vorerkrankungen  kann  es 
ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 
5.12.2022).  Die  steigende  Nachfrage  nach  öffentlichen  Gesundheitsdiensten  verschärft  das 
Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den 
privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu 
öffentlichen  Gesundheitsdiensten  suchen.  Dem  öffentlichen  Gesundheitssektor  fehlt  es  an 
Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022).
Der  Libanon  ist  darüber  hinaus  das  einzige  Land  in  der  MENA-Region  ohne  ein  offizielles 
Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022). 
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung),  https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/
204048, Zugriff 19.1.2023
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023
-ACAPS  -  The  Assessment  Capacities  Project  (31.5.2022): 
https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_i
mpact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 19.1.2022
-AI  -  Amnesty  International  (29.3.2022):  Libanon  2021, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/libanon-2021, Zugriff 19.1.2023
-BMJ - British Medical Journal Health & Care Informatics (19.1.2023): Cholera is back but the
world is looking away, https://www.bmj.com/content/380/bmj.p141, Zugriff 20.1.2023
-HRW  -  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023
-Local Doctor via EUAA MedCOI (17.6.2022): AVA 15758, Zugriff 19.1.2023
-NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and 
staff  in  ongoing  economic  crisis, 
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https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-
running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 19.1.2023
-OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs / UNHCR - United 
Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund & WHO - 
Wolrd Health Organization (18.1.2023): Lebanon Cholera Outbreack Situation Report No 8, 18 
January 2023, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-cholera-outbreak-situation-report-no-8-
18-january-2023, Zugriff 20.1.2023
-TPS - The Public Source (22.3.2022): The Full Story Behind the Looming Collapse of the 
National  Social  Security  Fund,  https://thepublicsource.org/social-security-lebanon,  Zugriff 
20.1.2023
-UNICEF  -  United  Nations  Children’s  Fund  (21.4.2022):  Die  Krise  im  Libanon  bedroht  die 
Gesundheit  der  Kinder,  https://unicef.at/news/einzelansicht/die-krise-im-libanon-bedroht-die-
gesundheit-der-kinder/, Zugriff 19.1.2023
-Xinhua (21.12.2021): Lebanese losing end of service benefits to local currency devaluation, 
http://www.news.cn/english/2021-12/21/c_1310386538.htm, Zugriff 20.1.2023
 23. Rückkehr
Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind 
strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind 
durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die 
Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige 
Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-
Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an 
(AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines 
Reisepasses  bzw.  eines  von  der  zuständigen  libanesischen  Auslandsvertretung  ausgestellten 
Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).
Es  sind  keine  Fälle  bekannt,  in  denen  libanesische  Staatsbürger,  die,  beispielsweise  aus 
Deutschland,  abgeschoben  wurden,  aus  diesem  Grund  eine  diskriminierende  Behandlung  im 
Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. 
Ein  besonderes  staatliches  Interesse  an  dieser  Personengruppe  ist  nicht  erkennbar.  In 
Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen 
die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, 
und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind 
keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022). 
Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit 
Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im 
Ausland  aufhalten,  die  Rückkehr  in  den  Libanon  zu  gestatten,  wenn  sie  keine 
Aufenthaltsgenehmigung  in  dem  Land  haben,  in  dem  sie  sich  derzeit  aufhalten.  Dies  gilt 
unabhängig  davon,  ob  die  Rückkehr  freiwillig  oder  zwangsweise  erfolgen  soll.  Die  Zahl  der 
erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder 
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zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für
PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf 
Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und 
von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon 
keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer 
Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für 
Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. eine 
Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt 
werden  kann,  notwendig  (BL 11.2021).  Ausländische  Staatsangehörige,  vor  allem  Syrer  und 
Palästinenser,  bei  denen  der  Verdacht  einer  irregulären  Einreise  nach  Deutschland  besteht, 
müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch 
trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). 
Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach 
Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen 
sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in 
Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung),  https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/
204048, Zugriff 19.1.2023
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023
-BL -  Botschaft  des  Libanon  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  [Libanon]  (11.2021): 
Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) 
für  palästinensische  Volkszugehörige  aus  dem  Libanon  (gültig  ab  November  2021), 
http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
-DIS  -  Danish  Immigration  Service  (9.3.2020):  Lebanon,  Report  on  stateless  Palestinian 
refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report 
based  on  a  Fact  Finding  Mission  to  Beirut,  Lebanon,  from  7  to  10  January  2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf,  Zugriff 
19.1.2023
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