mali-lib-2023-11-10-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
3. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist im Land nicht nur volatil (AA 3.6.2022), sondern verschlechtert sich weiter (BMZ 25.7.2022; vgl. BAMF 30.6.2023, FH 2023), vor allem im Norden und im Zentrum, aber auch im Süden (AA 3.6.2022). Es gilt weiterhin ein landesweiter Ausnahmezustand, und terroristische Anschläge sind überall möglich (BMZ 25.7.2023; vgl. C24 11.9.2023). In Nord- sowie Zentral-Mali stehen sie nach wie vor an der Tagesordnung, während sich gelegentlich öffentlichkeitswirksame Anschläge gegen Bamako richten (C24 11.9.2023). Besonders im Norden und im Zentrum kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (BMZ 25.7.2023). Die Regierung nimmt zwar für sich in Anspruch, dschihadistische Kräfte in die Defensive gezwungen zu haben, der UN- Sicherheitsrat spricht jedoch von einer zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage, in der Sahelzone im Allgemeinen wie in Mali im Speziellen (BAMF 30.6.2023). Im Norden steht das Land zudem am Rand eines Bürgerkriegs (ACSS 10.7.2023), und in den Regionen Gao, Kidal, Ménaka sowie Taoudénit, ist die staatliche Ordnung weiterhin nicht vollständig wiederhergestellt. Auch in Zentral-Mali, in Mopti, Timbuktu, sowie in Teilen von Koulikoro und Ségou, ist sie partiell zusammengebrochen (AA 3.6.2022; vgl. BS 23.2.2022). Eine Vielzahl bewaffneter Gruppen operiert in diesen Gebieten und verübt häufig Anschläge, wobei die Gewalt allmählich auch auf den Süden übergreift (C24 11.9.2023). Auch entlang der Grenze zu Burkina Faso, der Côte d’Ivoire und Mauretanien sind Terrorgruppierungen aktiv (BMZ 25.7.2023); ähnlich verhält es sich an der malisch-nigrischen Grenze (AA 3.6.2022). Die Gruppen stehen alle auch miteinander im Konflikt (BMZ 25.7.2023). Darüber hinaus kommt es in Mali zu intra- sowie interkommunitäre Auseinandersetzungen (AA 3.6.2022). Die Bedrohung durch Kriminalität ist im Land allgegenwärtig (C24 27.4.2022). Die andauernde Instabilität trägt zudem dazu bei, dass sich die Organisierte Kriminalität samt damit einhergehender Gewalt und Entführungen weiter ausbreitet (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022). Proteste aufgrund sozioökonomischer und politischer Themen sind an der Tagesordnung und können in Gewalt ausarten (C24 27.4.2022). Die instabile Sicherheitslage begrenzt den tatsächlichen Wirkungsbereich der Behörden im Norden und im Zentrum des Landes (FH 2023). Die Ausübung der Staatsgewalt sowie Durchsetzung der staatlichen Ordnung, einschließlich rudimentärer sozialer Staatsfunktionen außerhalb von Städten und größeren Gemeinden, werden durch mehrere Faktoren, u. a. durch die Aktivitäten bewaffneter Akteure, erschwert oder verhindert (AA 3.6.2022). Ungefähr zwei Drittel des Staatsgebiets werden nicht vom malischen Staat kontrolliert, der dort weder die Integrität des Territoriums gewährleisten noch das Gewaltmonopol halten kann (BS 23.2.2022). Bewaffnete Gruppen kontrollieren de facto weite Teile des Nordens (ACSS 10.7.2023), und in von islamistischen Gruppierungen gehaltenen Gebieten werden regelmäßig brutale Strafen verhängt, einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Steinigungen (FH 2023; vgl. LM 5.5.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 66

Ausländische Streitkräfte haben stets eine wesentliche Rolle beim Kampf der jeweiligen Regierung gegen gewaltbereite extremistische Organisationen gespielt. Nach neun Jahren militärischer Hilfe kündigte Paris im Feber 2022 an, seine Truppen abzuziehen; der letzte französische Soldat verließ das Land im August 2022 (FH 2023). Am 30.6.2023 beschloss der UN-Sicherheitsrat des Weiteren den Abzug der MINUSMA, der am 1.7.2023 begonnen hat, derzeit läuft und schon am 31.12.2023 abgeschlossen sein sollte (BAMF 3.7.2023; vgl. SCR 19.10.2023). Obwohl nie offiziell eingeräumt hat die Übergangsregierung im Dezember 2021 ein Abkommen mit Moskau verhandelt, das neben einer 10,9 Millionen USD pro Monat schweren Konzession für Goldminen in Mali die Entsendung von rund tausend Kämpfer der Gruppe Wagner vorsieht (ACSS 10.7.2023). Diese tausend Mann oder mehr sollen sich noch immer im Land befinden. Durch den Abzug der MINUSMA wird Mali außerdem stärker auf die Wagner-Gruppe angewiesen sein (BBC 30.6.2023). Die Sicherheitslage hat sich seit deren Entsendung nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums ausschließlich verschlechtert (ACSS 10.7.2023). Die gegen Zivilpersonen gerichtete Gewalt hat in Mali im Jahr 2023 bisher um 38 % zugenommen. Hauptverantwortlich für den Anstieg sind die JNIM (180 Ereignisse; d. h. 33 %), die malische Armee bzw. die Gruppe Wagner (160; 29 %), und der ISGS (90; 15 %). Die Kämpfe sowie Angriffe haben sich angesichts gemeinsamer Militäroperationen der malischen Streitkräfte mit der Wagner- Gruppe und des Wiederaufflammens der Feindseligkeiten im Norden auf weitere Orte ausgeweitet (ACLED 21.9.2023). Laut der US-Regierung sind viele der zivilen Todesfälle - seit Ankunft der Söldner Ende 2021 ist die Anzahl um 278 % gestiegen - das Ergebnis dieser gemeinsamen Operationen (BAMF 31.7.2023), da sowohl das malische Heer als auch die Gruppe Wagner laut Experten organisierte Menschenrechtsverletzungen begehen, um die Bevölkerung einzuschüchtern. Deswegen ziele ihre Gewalt gerade gegen Frauen und Mädchen (BAMF 4.9.2023). Andererseits kann das Aufflackern extremistischer Gewalt u.a. durch den Rückzug einiger bewaffneter Gruppen aus dem Abkommen von Algier, das im Dezember 2022 geschah, erklärt werden (FH 2023; vgl. ICG 13.10.2023). Auch die JNIM hat eine Neuoffensive gestartet, in deren Rahmen sie militärische Stellungen großflächig angreift und Städte sowie wichtige Verkehrswege blockiert. Insgesamt hat die politische Gewalt in Mali, genauso wie in Burkina Faso und Niger, im Vergleich zum Vorjahr um 5 % und zu 2012 um 46 % zugenommen (ACLED 21.9.2023). Diese Verschlechterung der Sicherheitslage verläuft in den nördlichen, zentralen sowie südlichen Regionen unterschiedlich (ACSS 10.7.2023). Nord-Mali (Gao, Kidal, Ménaka, Timbuktu und Taoudénit): .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 66

[Es gibt keine einheitliche Aufteilung des Landes in Nord-, Zentral- bzw. Süd-Mali. Je nach Quelle werden bestimmte Regionen zu dem einen oder anderen Teil gezählt - insbesondere bei Koulikoro und Timbuktu scheiden sich die Geister. Die Gliederung dieses Kapitels übernimmt die Auffassung des Africa Center for Strategic Studies - ACSS 10.7.2023, Anm.] Der Schritt der Übergangsregierung, einen Abzug der MINUSMA-Truppen zu erwirken, hat Mali an den Rand eines neuen Bürgerkriegs im Norden gebracht, da die UN-Mission das Abkommen von Algier zwischen der Regierung und den Separatisten im Norden garantierte (ACSS 10.7.2023). Ein Abzug wurde z. B. von führenden Vertretern der nördlichen Gemeinschaften als „Todesstoß“ für das Friedensabkommen bezeichnet (AJ 22.6.2023; vgl. ACSS 10.7.2023). Es wird eine Wiederholung der Ereignisse von 2012 befürchtet, als Dschihadisten einige Städte im Norden unter ihre Kontrolle brachten (BAMF 4.9.2023). Derzeit nehmen Angriffe von bewaffneten Islamlistengruppierungen sowie Tuareg-Rebellen weiter zu (BAMF 16.10.2023), welche bereits bedeutende Gebiete faktisch kontrollieren (ACSS 10.7.2023). Die malische Armee hat dem bisher wenig entgegenzusetzen (BAMF 16.10.2023) und führt nur vereinzelt Luftschläge oder Aufklärungsmissionen durch (ACSS 10.7.2023) - die Luftwaffe soll z. B. am 28. bzw. 29.8.2023 Positionen von Rebellen in Anéfis (Kidal) bombardiert haben (BAMF 4.9.2023). Nord-Mali hat sich in der Folge zu einem Schlachtfeld zwischen rivalisierenden Islamistengruppen entwickelt, die sich um Gebiete streiten, die zuvor von UN-Friedenstruppen gehalten wurden. Vor allem der 2021 von der französischen Armee und der MINUSMA stark geschwächte ISGS konnte wiedererstarken (ACSS 10.7.2023; vgl. BAMF 4.9.2023) - in weniger als einem Jahr hat er die von ihm kontrollierten Gebiete nahezu verdoppelt, insbesondere im Osten von Ménaka und im Norden von Gao. Gleichzeitig profitiert auch die JNIM von der Schwäche der anderen Akteure, weil sie sich als Beschützer der Zivilbevölkerung positionieren kann (BAMF 4.9.2023). Diese Islamistengruppen bekämpfen sich aber auch untereinander, wie beispielsweise ISGS und JNIM in Gao wie Timbuktu (ACSS 10.7.2023). Wie in den UN-Vorschriften vorgesehen leitete die MINUSMA im Juli 2023 den Übergabeprozess ihrer zwölf Militärbasen an den malischen Staat ein (ICG 13.10.2023), der auch plant, diese Basen zu übernehmen (BAMF 16.10.2023). Zwischen ihm und dem „Ständigen Strategischen Rahmen“ (Cadre Stratégique Permanent - CSP) herrschen in dieser Frage aber Meinungsverschiedenheiten - der CSP umfasst die separatistische „Koordination der Azawad-Bewegungen“ (Coordination des mouvements de l'Azawad - CMA) und einen Teil der bewaffneten Gruppen von der ursprünglich regierungsnahen „Plattform“ (Plateforme), die allesamt das Abkommen von Algier unterzeichneten. Einige der UN-Stützpunkte, insbesondere die in Ber (Timbuktu), Adjelhoc, Tessalit und Kidal (alle in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 66

Kidal), befinden sich in Gebieten, die von Separatisten beansprucht werden. Sie weigern sich, eine Rückeroberung durch die malischen Streitkräfte, ohne Vorabverhandlungen zu akzeptieren. Für die Übergangsregierung ist die Kontrolle über diese Militärbasen Teil ihres größeren Ziels, nämlich die Wiederherstellung der Souveränität über das gesamte Staatsgebiet. Diese Position bildet den Kern der Unterstützung, welche sie in der Bevölkerung genießt (ICG 13.10.2023; vgl. BAMF 4.9.2023). Sie bezeichnete die Rückeroberung bzw. Okkupation aller Gebiete von Mali im Oktober 2023 als einen „unumkehrbaren Prozess“ (MW 9.10.2023; vgl. ICG 13.10.2023). Im Allgemeinen lässt sich laut Medienberichten ein zunehmender Konflikt zwischen der malischen Regierung und der CMA feststellen (BAMF 4.9.2023). Weil die malischen Behörden davon ausgehen, dass die JNIM und die CSP ihre Operationen koordinieren, werden Angriffe der CSP in offiziellen Verlautbarungen als „terroristisch“ bezeichnet (ICG 13.10.2023) - z. B. habe der Luftangriff auf Anéfis Ende August 2023 terroristischen Gruppen und nicht der CMA gegolten, so die malischen Streitkräfte (BAMF 4.9.2023). Die CSP dementierte jedoch vor Kurzem, dass sie gemeinsame Sache mit dem Al-Qaida-Ableger mache und betonte, dass ihre Agenda eine andere als die der JNIM sei (ICG 13.10.2023). Nichtsdestoweniger sollen Kombattanten aller Parteien des Friedensabkommens bereits zu dschihadistischen Gruppierungen oder Schmugglernetzwerken übergelaufen sein (BAMF 4.9.2023). Am 11.8.2023 lieferte sich die malische Armee inklusive der Gruppe Wagner ein heftiges Gefecht mit CSP-Kämpfern um die Kontrolle des Stützpunkts Ber nahe Timbuktu (ICG 13.10.2023; vgl. SCR 19.10.2023). Dank ihrer Schlagkraft kontrolliert sie seit dem 13.8.2023 die Militärbasis (ICG 13.10.2023). Am 2.10.2023 verließ ein malischer Militärkonvoi aus über hundert Militärfahrzeugen, begleitet von russischen Söldnern, die Stadt Gao in Richtung der Stadt Kidal (BAMF 16.10.2023; vgl. ICG 13.10.2023), die Hochburg des CSP (ICG 13.10.2023). Auf dem Weg dorthin kam es immer wieder zu Kämpfen mit Tuareg-Rebellen und am 7.10.2023 sollen malische Truppen Anéfis erobert haben (BAMF 16.10.2023; vgl. ICG 13.10.2023). Da dieser Ort als Tor nach Kidal gilt, drohen die Kämpfe das Friedensabkommen aus 2015 endgültig zu untergraben (ICG 13.10.2023). Im September 2023 führte das CSP mehrere tödliche Angriffe auf vorgeschobene Stellungen der malischen Armee in Nord- und Zentral-Mali durch, vornehmlich in Léré (Timbuktu), Dioura (Mopti), Bamba, Bourem (beide in Gao) (ICG 13.10.2023; vgl. SCR 19.10.2023) und Taoussa (Gao) (SCR 19.10.2023). Als Reaktion wurden Luftangriffe auf Stellungen der Rebellen geflogen und Truppen samt Kampfjets in den Norden verlegt (ICG 13.10.2023). Auch ein Passagierschiff auf dem Niger wurde attackiert, das von Gao nach Mopti unterwegs war. Nach Angaben der Übergangsregierung starben 49 Zivilisten (BBC 8.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023), eine weitere Quelle spricht von über 60 Getöteten insgesamt. Jedenfalls handelt es sich um einen der bisher tödlichsten Vorfälle im Zuge .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 66

der zunehmenden, auf Zivilisten abzielenden Gewalt (ACLED 21.9.2023). Am 8.9.2023 wurde des Weiteren ein Selbstmordattentat auf einen Militärstützpunkt in Gao verübt, wobei die Opferzahlen hier unbekannt sind (BAMF 11.9.2023). Anfang Oktorber 2023 gaben Tuareg-Rebellen der CMA bekannt, die Stadt Bamba (Gao) von der Armee erobert zu haben; die Regierung bestätigte das. Gleichzeitig konstatierten Erstere, mehr als 80 Soldaten im Zentrum getötet zu haben (BBC 1.10.2023). Gemäß einer Erklärung des Militärs sollen am 10.10.2023 bei einem weiteren Anschlag in Bourem (ebenfalls Gao) mindestens zehn Soldaten getötet und 13 verletzt worden sein, während 46 „Terroristen“ ebenfalls ums Leben gekommen sein sollen (BAMF 16.10.2023). Bereits im Vormonat gab es ebenda einen Anschlag auf ein Militärlager, bei welchem 15 Soldaten (BAMF 11.9.2023; vgl. BBC 8.9.2023) und wohl 50 Militante getötet worden sind; die JNIM bekannte sich zu diesem Angriff. Die Behörden hingegen riefen eine dreitägige Staatstrauer aus (BBC 8.9.2023). Die Stadt Timbuktu ist seit Wochen fast komplett von der Außenwelt abgeriegelt, mutmaßlich von der JNIM. Straßen und Wasserwege, die in die Stadt führen, sind blockiert (BAMF 16.10.2023; vgl. ACLED 21.9.2023, ICG 13.10.2023, SCR 19.10.2023). Hierbei kommt es häufiger zu Abgriffen auf Transportmittel (BBC 8.9.2023; vgl. ACLED 21.9.2023). Die Bewohner von Timbuktu leiden unter akuter Lebensmittelknappheit, und es kommt zu starken Preisanstiegen bei Lebensmitteln sowie Benzin (BAMF 16.10.2023). Der häufige Granatbeschuss der Stadt - es gab z.B. sechs Vorfälle zwischen Mitte August und Mitte September 2023 -, darunter des Flughafens, gehört ebenfalls zum Repertoire der JNIM. Die Kanonade vom 11.9.2023 führte zu einer vorübergehenden Einstellung des Flugverkehrs von und nach Timbuktu, u. a. durch den Humanitären Flugdienst der UN (United Nations Humanitarian Air Service - UNHAS) (ACLED 21.9.2023). Die Opferzahlen der letzten Monate sind hoch. Infolge der erneuten Feindseligkeiten in Nord-Mali wurden seit August 2023 ca. 400 Todesopfer (Stand Mitte Oktober 2023) registriert, davon fast die Hälfte Zivilisten. Die CSP beschuldigt die Armee sowie die Wagner-Gruppe, Gräueltaten an der Zivilbevölkerung begangen zu haben, insbesondere in Ersane, ein Dorf zwischen Gao und Kidal. Dort wurden angeblich 17 Personen hingerichtet und deren Leichen mit Sprengstoff präpariert. Die malischen Behörden wiesen diese Anschuldigungen jedoch zurück und beteuern, dass die Armee die Menschenrechte in vollem Umfang achtet (ICG 13.10.2023). Zentral-Mali (Mopti und Ségou): Der Konflikt zwischen der malischen Regierung und den dschihadistischen Gruppen ist im Zentrum noch intensiver als im dünn besiedelten Norden (KAS 6.2023). 55 % der verübten Gewaltakte, die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 66

mit militanten Islamistengruppen in Verbindung gebracht werden, fanden in Mopti oder Ségou statt [Zeitraum: Juli 2022 bis Juli 2023, Anm.] (ACSS 10.7.2023). Laut der UN finden auch 70 % der per Fernbedienung gezündeten Bombenanschläge in Zentral-Mali statt (KAS 6.2023) und die Gewalt dieser Gruppierungen konzentriert sich auch weiterhin auf die beiden Regionen (ACSS 10.7.2023). Die Armee hat allerdings mit Russlands Hilfe stark aufgerüstet - Kampfhubschrauber, -jets sowie Söldner wurden ins Land gebracht - und führt Stand Juni 2023 seit über einem Jahr eine Offensive im Zentrum (KAS 6.2023). Einige Operationen haben dort den Widerstand verschärft, weil sie auf Zivilisten abzielten (ACSS 10.7.2023). Im März 2022 sollen malische Sicherheitskräfte und ihre Verbündeten in Moura zwischen 300 (HRW 12.1.2023; vgl. FH 2023) und 500 (OHCHR 12.5.2023; vgl. AR 16.5.2023) inhaftierte Männer, unter ihnen mutmaßliche islamistische Kämpfer, kurzerhand hingerichtet haben. Der Vorfall stellt die bis dato schwerwiegendste Gräueltat im jahrzehntelangen Konflikt zwischen Regierungstruppen und bewaffneten islamistischen Gruppen dar [Siehe Kapitel 6. Folter und unmenschliche Behandlung wie 17. Ethnische Minderheiten, Anm.] (HRW 12.1.2023). Die „Macina Befreiungsfront“ (Force de Libération du Macina - FLM), die aktivste Islamistengruppe in Mali, nutzt solche Menschenrechtsverletzungen und die Gewalt gegen Zivilisten für ihre Zwecke, u. a. für Rekrutierungen. Ferner verübt sie immer komplexere Angriffe auf kritische Infrastruktur, wie z. B. auf den Flugplatz in Sévaré, sowie auf Stellungen der malischen Armee bzw. Wagner. Aktuell rückt die FLM Richtung Süden vor (ACSS 10.7.2023). Grundsätzlich eskalieren regionale Konflikte im dicht besiedelten Landeszentrum schneller als in der weiten Wüste des Nordens, wo es kaum Straßen und wenige Siedlungen gibt (KAS 6.2023). Als Reaktion auf die Offensiven der malischen Armee mit der Gruppe Wagner, und aufgrund deren Allianz mit den Milizen „Dan Na Ambassagou“ und Dozo (oder Donso) in Zentral-Mali ist die JNIM zunehmend aggressiver geworden. Sie hat daher ihr Vorgehen gegen diese Akteure intensiviert, u. a. durch regelmäßige Angriffe auf Dörfer, Blockaden, Zwangsumsiedelungen und Vertreibungen, vor allem in Mopti und Ségou (ACLED 21.9.2023). Schwere Gefechte der Sicherheitskräfte mit Dschihadisten zwischen den Städten Mopti und Ségou führten am 10.1.2023 zur Tötung von 14 Soldaten, elf wurden verletzt. Zudem sollen 31 Terroristen getötet worden sein. Die islamistischen Kämpfer sollen auch improvisierte Sprengsätze eingesetzt haben. Die JNIM reklamierte einen „doppelten Hinterhalt“ gegenüber Soldaten sowie Söldnern der Wagner-Gruppe in Mopti für sich. Bei einem Minenangriff habe man zudem eine unbestimmte Zahl von Soldaten und Söldnern, bei dem anderen fünf Söldner und sieben Soldaten getötet. Die JNIM selbst habe fünf „Märtyrer“ verloren (BAMF 30.6.2023). Laut Medienberichten kam es am 22.4.2023 in Sévaré in der Nähe des Militärstützpunktes zu drei Selbstmordanschlägen. Dabei sollen zumindest neun Zivilpersonen getötet und 60 verletzt worden .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 66

sein. Mit Sprengstoff beladene Fahrzeuge sollen dabei zur Explosion gebracht worden sein, die 20 Häuser zerstörten. Bisher hat sich niemand zu den Anschlägen bekannt (BAMF 30.6.2023). Am 18.8.2023 kam es Medienberichten zufolge zu einem Angriff auf das Dorf Yarou in der Nähe der Stadt Bandiagara (Mopti). Bewaffnete Männer töteten bei dem Angriff mindestens 23 Zivilisten, zwölf wurden verletzt. Auch mehrere Häuser wurden in Brand gesteckt. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 21.8.2023). Süd-Mali (Bamako, Kayes, Koulikoro und Sikasso): Gewalt vonseiten militanter Islamisten ist auch auf Gebiete übergeschwappt, welche bis dato ruhig waren. Kombattanten der FLM haben im gesamten Süden des Landes aufwendige Hinterhalte und Angriffe auf Sicherheitskräfte durchgeführt. Gleichzeitig haben sie eine Tragweite und Koordination an den Tag gelegt, die eher für ihre Aktivitäten in Nord- und Zentral-Mali typisch sind. Anschläge in Kayes, in der Nähe der südwestlichen Grenzen zu Mauretanien und dem Senegal, kamen in den letzten zehn Jahren selten vor, aber das beginnt sich zu ändern - in Kayes, die Region, welche in der Vergangenheit am wenigsten von islamistischer Gewalt betroffen war, hat sich die Zahl der Attacken verdreifacht, während die Aktivitäten militanter Gruppen in Süd-Mali im letzten Jahr [Zeitraum: Juli 2022 bis Juli 2023, Anm.] insgesamt um 50 % zugenommen haben. Auch Bamako ist zunehmend bedroht: In der ersten Hälfte 2023 wurden im Umkreis von 150 km um Bamako mehr Anschläge verübt als in jedem anderen Jahr zuvor (ACSS 10.7.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 -ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (21.9.2023): Fact Sheet: Attacks on Civilians Spike in Mali as Security Deteriorates Across the Sahel, https://www.ecoi.net/en/document/2097659.html, Zugriff 10.11.2023 -ACSS - Africa Center for Strategic Studies [USA] (10.7.2023); Mali Catastrophe Accelerating under Junta Rule, https://africacenter.org/spotlight/mali-catastrophe-accelerating-under-junta- rule/, Zugriff 10.11.2023 -AJ - Al Jazeera (22.6.2023): „Fatal blow“: Mali rebels warn against UN peacekeepers departure, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/22/fatal-blow-mali-rebels-warn-against-un- peacekeepers-departure, Zugriff 10.11.2023 -AR - Africa Report, The (16.5.2023): Mali: UN report on Moura massacre reveals rape, torture, and executions, https://www.theafricareport.com/309317/mali-un-report-on-the-moura-massacre- reveals-rape-torture-and-executions/, Zugriff 10.11.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.10.2023): Briefing Notes. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2023/briefingnotes-kw42-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 10.11.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 66

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.9.2023): Briefing Notes. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2023/briefingnotes-kw37-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 10.11.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.9.2023): Briefing Notes. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2023/briefingnotes-kw36-2023.html, Zugriff 10.11.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.8.2023): Briefing Notes. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2023/briefingnotes-kw34-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.11.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 10.11.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.7.2023): Briefing Notes. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=9, Zugriff 10.11.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-mali.pdf? __blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.11.2023 -BBC - British Broadcasting Coperation (1.10.2023): Mali crisis: Fierce fighting erupts after Tuareg rebels kill „more than 80 soldiers“, https://www.bbc.com/news/world-africa-66976440? at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 10.11.2023 -BBC - British Broadcasting Coperation (8.9.2023): Mali: At least 49 civilians reported dead in attack on river boat, https://www.bbc.com/news/world-africa-66747884, Zugriff 10.11.2023 -BBC - British Broadcasting Coperation (30.6.2023): Boost for Wagner as Mali shuns UN troops, but at what cost?, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-66051450, Zugriff 10.11.2023 -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (25.7.2023): Mali: Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 10.11.2023 -BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 10.11.2023 -C24 - Crisis 24 (11.9.2023): Mali Country Report, https://crisis24.garda.com/insights- intelligence/intelligence/country-reports/mali?origin=de_riskalert, Zugriff 10.11.2023 -C24 - Crisis 24 (27.4.2022): Security. In Mali Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/mali? origin=de_riskalert, Zugriff 10.11.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 10.11.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 10.11.2023 -ICG - International Crisis Group (13.10.2023): Nord du Mali: une confrontation dont personne ne sortira vainqueur, https://www.crisisgroup.org/node/21618, Zugriff 10.11.2023 -ICG - International Crisis Group (10.2023): Crisis Watch. Tracking Conflict Worldwide. Mali: October 2023, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=26, Zugriff 10.11.2023 -KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2023): Länderbericht Regionalprogramm Sahel: Die Blauhelm-Mission in Mali vor dem Aus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093863/Die+Blauhelm- Mission+in+Mali+vor+dem+Aus.pdf, Zugriff 10.11.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 66

-LM - Le Monde (5.5.2021): Dans le nord du Mali, trois civils amputés par des terroristes, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2021/05/05/dans-le-nord-du-mali-trois-civils-amputes-par- des-terroristes_6079196_3212.html, Zugriff 10.11.2023 -MW - Mali Web (9.10.2023): Rétrocession des entreprises de la Minusma: La stratégie gagnante de l’Armée, https://www.maliweb.net/armee/retrocession-des-entreprises-de-la- minusma-la-strategie-gagnante-de-larmee-3038719.html, Zugriff 10.11.2023 -OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (12.5.2023): Malian troops, foreign military personnel killed over 500 people during military operation in Moura in March 2022 - UN human rights report, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/05/malian-troops-foreign-military-personnel-killed- over-500-people-during, Zugriff 10.11.2023 -SCR - Security Council Report (19.10.2023): Mali: Meeting under „Any other Business“ on the Withdrawal of MINUSMA, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/10/mali- meeting-under-any-other-business-on-the-withdrawal-of-minusma.php, Zugriff 10.11.2023 4. Rechtsschutz / Justizwesen Die Judikative ist laut der Verfassung formell unabhängig (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie kontrolliert die Regierung jedoch nicht wirksam (BS 23.2.2022). Im Gegenteil, die Exekutive übt in der Praxis erheblichen Einfluss auf sie aus (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Der Grund dafür ist in der Struktur des malischen Rechtssystems zu finden, bestehend aus Oberstem Gerichtshof, Oberstem Justizrat und Verfassungsgericht. Der Präsident leitet z. B. den Obersten Justizrat, das Gremium, das die Justizbehörden beaufsichtigt und Richter ernennt (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022). Zudem überwacht der Justizminister sowohl die Strafverfolgung als auch die Justiz (FH 2023). Diese Praxis beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und erschwert ihre Fähigkeit, interne Probleme zu lösen (BS 23.2.2022). Von der weitverbreiteten Korruption ist auch die Judikative nicht ausgenommen (AA 3.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023). Lokalen Menschenrechtsgruppen zufolge sind Bestechung und Vorteilsgewährung an malischen Gerichten durchaus üblich (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Strafverfolgung und Strafzumessung kann von der eigenen wirtschaftlichen Fähigkeit zur Zahlung entsprechender Bestechungsgelder oder von der Fähigkeit zur Einbringung von Zeugenaussagen abhängen (AA 3.6.2022). Es wird berichtet, dass die Korruptionsanfälligkeit auf allen Ebenen einen Schlüsselfaktor für das fehlende Vertrauen der Bürger in die Justiz spielt. Das Justizwesen hat nur begrenzte finanzielle wie organisatorische Ressourcen. Der Staat gibt nur ca. 1 % seines Budgets für die Justiz aus, die daher weiterhin von Entwicklungshilfe abhängig ist (BS 23.2.2022). Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und Gewohnheitsrecht (CIA 17.10.2023). Die Verfassung garantiert ein faires Verfahren und die Justiz versucht grundsätzlich, dieses Recht durchzusetzen (USDOS 20.3.2023). In der Praxis geschieht das jedoch nicht einheitlich (FH 2023). Nicht digitalisierte Akten und analoge Fallverwaltungssysteme, Sicherheitsbedenken, politischer Druck wie Bearbeitungsrückstände behindern zuweilen die Gerichtsverfahren (USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 66

Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt und Sippenhaft wird vom Staat nicht praktiziert (AA 3.6.2022). Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht vollstreckt (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Häftlinge werden nicht immer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden- Frist angeklagt und müssen mit längeren Untersuchungshaftzeiten rechnen. Fälle willkürlicher Verhaftungen kommen ebenfalls vor (FH 2023). Das malische Rechtssystem deckt zudem nicht das gesamte Staatsgebiet ab; nur etwa 4 % der Anwälte sind z.B. außerhalb von Bamako tätig (BS 23.2.2022). Ein Mangel an privaten Anwälten verhindert, besonders auf dem Land, einen schnellen Zugang zu Rechtshilfe (USDOS 20.3.2023), dasselbe gilt für die hohen Kosten sowie langwierigen Verfahren (FH 2023). Im Norden sowie im Zentrum ist das Justizwesen faktisch nicht vorhanden, hauptsächlich aufgrund der schwierigen Sicherheitslage (BS 23.2.2022). Die Justizgrundrechte werden in Landesteilen, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, wahrscheinlich nicht gewahrt werden (AA 3.6.2022) und mit ordnungsgemäßen Verfahren ist nicht zu rechnen (FH 2023). Die Richter sind dort mitunter monatelang nicht in den ihnen zugewiesenen Bezirken (USDOS 20.3.2023), auch, weil es bereits zu militanten Angriffen auf Justizmitarbeiter kam (FH 2023). Die Mehrzahl der Streitigkeiten in ländlichen Regionen werden von Dorfvorstehern oder Friedensrichtern, welche von der Regierung ernannt werde, entschieden. Letztere üben die Ermittlungs-, die Strafverfolgungs-, sowie die Gerichtsfunktion parallel aus. In Teilen von Kidal und Timbuktu legen islamische Richter regionale Dispute bei (USDOS 20.3.2023). Durch die Anwendung des Gewohnheitsrechts bzw. der Scharia haben traditionelle wie religiöse Autoritäten die Justiz dort de facto ersetzt (BS 23.2.2022), wobei sie nicht dieselben Rechte wie Zivil- und Strafgerichte gewähren (USDOS 20.3.2023). In Gebieten, welche von islamistischen Gruppen kontrolliert werden, wird Recht von Scharia-Gerichten, die sich nicht an die Standards für faire Verfahren halten, gesprochen (HRW 12.1.2023). Im Falle von Menschenrechtsverletzungen können sowohl Individuen als auch Organisationen den Zivilrechtsweg beschreiten. Sie können ihre Beschwerden beim ECOWAS-Gerichtshof oder beim Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker einlegen. Es wird berichtet, dass zivilrechtliche Gerichtsbeschlüsse in Fällen von erblicher Sklaverei nur schwer durchgesetzt werden können (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 25.10.2023 -BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 25.10.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 66
