mali-lib-2023-11-10-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid 
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diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder 
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd402994
23467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6
 2. Politische Lage..........................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage........................................................................................................................13
 4. Rechtsschutz / Justizwesen....................................................................................................21
 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................23
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................24
 7. Korruption................................................................................................................................27
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................28
 9. Ombudsmann..........................................................................................................................29
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................30
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................32
 12. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................33
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................36
 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................39
 15. Todesstrafe..............................................................................................................................40
 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................41
 17. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................43
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................46
18.1. Frauen................................................................................................................................46
18.2. Kinder.................................................................................................................................50
18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................52
 19. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................53
 20. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................54
 21. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................55
21.1. Sozialbeihilfen....................................................................................................................59
 22. Medizinische Versorgung........................................................................................................61
 23. Rückkehr.................................................................................................................................64
23.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)...................................................................65
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24. Dokumente..............................................................................................................................65
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Informationen zu COVID-19 befinden sich im Kapitel 23. Medizinische Versorgung.
 2. Politische Lage
Das politische System von Mali beruht im Allgemeinen auf der Verfassung von 1992. Sie sieht die 
Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative und, angelehnt an das französische, ein 
republikanisches, semipräsidentielles Regierungssystem vor (AA 3.6.2022). Der Präsident, der das 
Staatsoberhaupt ist, wird in der Regel vom Volk bestimmt und darf nicht mehr als zwei fünfjährige
Amtszeiten bekleiden (FH 2023; vgl. CIA 19.10.2023). Wie der Präsident wird auch das Parlament, 
die Nationalversammlung (Assemblée nationale), laut Verfassung in freien, gleichen und geheimen 
Wahlen durch das Volk gewählt (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Parlament besteht aus 
einer Kammer mit 147 Sitzen, 13 davon sind für im Ausland lebende Staatsangehörige reserviert. 
Die Abgeordneten werden direkt in Einzel- und Mehrmandatswahlkreisen mit absoluter Mehrheit in 
zwei Wahlgängen für fünf Jahre gewählt (CIA 19.10.2023). Die politische Lage in Mali ist aber fragil 
(BMZ 25.7.2023), weil die andauernde Unsicherheit sowie politische Spannungen sowohl in 2020 
als auch in 2021 in Militärputschen kulminierten (FH 2023). Seither sind Exekutive wie Legislative 
nicht durch Wahlen legitimiert (BS 23.2.2022). Durch die im Nachgang des ersten Staatsstreichs 
verabschiedete Übergangscharta gibt es zudem staatliche Spitzenorgane, die nicht demokratisch 
bzw. verfassungskonform bestimmt wurden (AA 3.6.2022).
Zu Beginn der 1990er-Jahre vollzog sich im Land eine Abkehr von der autoritären Herrschaft und 
demokratische Institutionen wurden in etwa 20 Jahre lang schrittweise aufgebaut (FH 2023). 2012 
erhoben sich jedoch separatistische Tuareg und Rebellengruppen im Norden und stürzten Mali in 
eine schwere, vielschichtige Krise (BMZ 25.7.2023; vgl. BS 23.2.2022), deren Folgen das Land bis 
heute konfrontieren (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022). Im Anschluss einer militärischen Intervention 
durch die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States 
- ECOWAS), unterstützt von Paris und malischen Streitkräften (BS 23.2.2022), wurde 2015 ein 
Friedensabkommen - das Algiers Peace Agreement - unterzeichnet (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023).
Seitdem wurde durch mehrere UN-Missionen versucht, das Land zu stabilisieren, die staatliche 
Autorität zu restaurieren und die Zivilbevölkerung zu schützen (BMZ 25.7.2023), insbesondere 
durch die Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der UN in Mali (Multidimensionnelle 
Intégrée des Nations Unies pour la Stabilisation au Mali - MINUSMA) (BS 23.2.2022). Gleichwohl 
lässt sich das Abkommen weiterhin nur schwer umsetzen (ICG o.D.; vgl. BS 23.2.2022), vor allem 
bzgl. Entwaffnung und (Wieder-)Eingliederung der Rebellen (BS 23.2.2022). Außerdem greifen die 
Vertragsparteien, darunter ethnische Bewegungen, dschihadistische Gruppen sowie transnationale 
kriminelle Netzwerke zur Beilegung ihrer Differenzen nach wie vor auf Gewalt zurück (ICG o.D.). 
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Die staatliche Ordnung im Norden - in den Regionen Gao, Kidal, Ménaka und Taoudénit - ist
dementsprechend noch immer nicht vollständig wiederhergestellt, während sie auch im Zentrum - 
in Mopti und Timbuktu sowie in Teilen von Koulikoro und Ségou - teilweise zusammengebrochen 
ist (AA 3.6.2022). Insgesamt sind weiterhin zwei Drittel des Landes von bewaffneten terroristischen 
Gruppen besetzt (BS 23.2.2022).
In diesem schwierigen Kontext fanden 2018 Präsidentschaftswahlen statt. Ibrahim Boubacar Keïta 
wurde mit mehr als 67 % der Stimmen im Vergleich zu den 33 % seiner Herausforderers, Soumaila 
Cissé, als Präsident wiedergewählt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Trotz einiger Regelwidrigkeiten 
stuften internationale Beobachter die Wahlen als weitgehend glaubwürdig ein (USDOS 20.3.2023; 
vgl. BS 23.2.2022). Ursprünglich für 2018 angesetzte Parlamentswahlen wurden 2020 abgehalten, 
die von Unregelmäßigkeiten, u.a. begrenzte Bewegungsfreiheit, Vorwürfe der Einschüchterung von 
Wählern oder Wahlmanipulation, begleitet wurden. In den Monaten nach diesen Wahlen annullierte 
das Verfassungsgericht wichtige Wahlergebnisse zugunsten der seinerzeit regierenden Partei, vor 
allem in Bamako (USDOS 20.3.2023). Das Verhalten des Gerichtshofs löste Massenunruhen aus 
(USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023), die begünstigten, dass das Militär am 18.8.2020 
intervenierte und die Regierung von Präsident Keïta absetzte (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), wobei 
Letzteres von den Demonstrierenden gefordert wurde. Die Sicherheitskräfte gingen wiederholt mit 
übermäßiger Gewalt gegen diese Proteste vor und verhafteten Protestführer (BS 23.2.2022). Eine 
Gruppe von Militärangehörigen, das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes (Comité national 
pour le salut du peuple - CNSP), unter Führung von Oberst Assimi Goïta übernahm die Macht (FH
2023; vgl. AA 3.6.2022) mit der Rechtfertigung, dass Keïta und dessen Umfeld die Hauptschuld für 
den Verfall des Landes trügen (ICG 21.9.2021). Der Putsch verlief unblutig, da eine unmittelbare 
Gegenwehr des alten Systems ausblieb (AA 3.6.2022): Keïta kündigte umgehend seinen Rücktritt 
sowie die Auflösung der Nationalversammlung an (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), wurde jedoch mit 
Mitgliedern seines Kabinetts verhaftet (C24 7.7.2022). Dafür wurde eine Übergangsregierung mit 
ziviler Führung gebildet (USDOS 20.3.2023).
Das CNSP ernannte Bah N’Daw, ein ehemaliger Militäroffizier und Verteidigungsminister der Keïta-
Ära, zum Übergangspräsidenten, Goïta zu dessen Vize (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022) und Moctar 
Ouane, ein Diplomat und früherer Außenminister (ICG 21.9.2021) zum Premierminister, d.h. zum 
Regierungschef (FH 2023), der die Minister ernennt (CIA 19.10.2023). Das Parlament wurde indes 
vom Nationalen Übergangsrat (Conseil national de la transition - CNT) ersetzt, der nicht gewählt 
(USDOS 20.3.2023), sondern laut der Übergangscharta vom Vizepräsidenten, also Goïta, ernannt 
wird (JA 9.3.2021). Von den 121 Sitzen kontrollieren die Sicherheitskräfte 22 Sitze direkt, politische 
Parteien und Organisationen elf und M5-RFP (Mouvement du 5 Juin - Rassemblement des forces 
patriotiques), das Oppositionsbündnis, welches die Anti-Keïta-Protestbewegung anführte, acht (FH 
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2023). Die erste Phase des Übergangsprozesses, zunächst auf 18 Monate bis Mai 2021 angelegt,
verlief schleppend (AA 3.6.2022; vgl. ICG 21.9.2021). Spannungen zwischen Zivilisten und Militärs 
innerhalb der Regierung sowie ihre schwache soziopolitische Basis führten zu einer Lähmung der 
Exekutive. Zwar löste sich das CNSP nach dem Putsch offiziell auf, blieb aber hinter den Kulissen 
aktiv (ICG 21.9.2021; vgl. JA 9.3.2021). Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung (BS) ist es sogar 
determiniert, Mali bis zur nächsten Wahl zu regieren (BS 23.2.2022). Trotz der Ausarbeitung eines 
ehrgeizigen Fahrplans - das CNSP versprach u. a. die nationale Einheit wiederherzustellen und die 
Korruption zu bekämpfen - gelang es der Regierung nicht, nennenswerte Reformen umzusetzen 
(ICG 21.9.2021). Der Übergang war überdies weder inklusiv noch einvernehmlich. Die wichtigsten 
Staatsämter, das Vizepräsidium und die Schlüsselressorts, wurden allesamt von Militärs geleitet. 
Gleichzeitig spielten die politische Klasse, zivilgesellschaftliche Organisationen und vor allem die 
M5-RFP in der ersten Übergangsphase keine Rolle (BS 23.2.2022).
Im Mai 2021 traten im Rahmen einer Kabinettsumbildung Spannungen zutage, die den Boden für 
einen zweiten Militärputsch bereiteten. Monatelang hatte die Regierung Ouane versucht, sich aus 
dem Einflussbereich des CNSP bzw. der Armee zu lösen (ICG 21.9.2021). Nach Bekanntgabe des 
neuen Kabinetts, aus dem zwei hochrangige Militärs ausgeschlossen waren, kam es zum zweiten 
Staatsstreich (FH 2023; vgl. ICG 21.9.2021), der erneut unblutig verlief (AA 3.6.2022). N’Daw und 
Ouane wurden beiden verhaftet, während sich Goïta selbst zum Übergangspräsidenten ernannte 
(FH 2023; vgl. C24 7.7.2022, ICG 21.9.2021). Die putschenden Offiziere des vormaligen CNSP 
waren aber nicht in der Lage, die volle Kontrolle im Land zu übernehmen. Deshalb haben sie den
M5-RFP-Sprecher, Choguel Maïga, bei der Bildung eines neuen Kabinetts miteinbezogenen (ICG 
21.9.2021); er wurde zum Premier ernannt (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023). Das Verfassungsgericht 
bestätigte diese Entscheidungen bereits wenige Tage nach dem Coup d’État, und im August 2021 
wurden N’Daw wie Ouane aus dem Hausarrest entlassen (FH 2023). Dieses erneute Bündnis 
zwischen Zivilisten und Militärs ist aber brüchig, da die M5-RFP in puncto Regierungsbeteiligung 
gespalten ist und noch nach dem ersten Militärputsch in 2020 gegen die Militarisierung der Macht 
protestiert hat. Die Zusammensetzung der Regierung lässt zudem keine Zweifel aufkommen, dass 
zurzeit die Putschisten der CNSP an der Macht in Mali sind (ICG 21.9.2021).
Wegen des zweiten Putsches und der damit verbundenen Verzögerung der Machtrückgabe an 
gewählte Staatsorgane, verhängten die Mitgliedsländer der ECOWAS sowie der Westafrikanischen 
Wirtschafts- und Währungsunion (Union Économique et Monétaire Ouest-Africaine - UEMOA) am 
9.1.2022 vielfältige Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Mali (AA 3.6.2022; vgl. AJ 9.1.2022, 
REU 10.1.2022). Überdies wurde das Land von der ECOWAS sowie der AU auf unabsehbare Zeit 
ausgeschlossen (HRW 12.1.2023). Im Feber 2022 verhängte die EU ein Reiseverbot gegen fünf 
Mitglieder der Interimsregierung (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.6.2022), welche zur Verzögerung der 
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Transition wesentlich beigetragen hatten (AA 3.6.2022). Außerdem wurden deren Vermögenswerte
eingefroren, während die USA im August 2022 ihre Militärhilfe für die malische Regierung bis zur 
Abhaltung freier und fairer Wahlen einfror (HRW 12.1.2023). Außerdem gab die US-Regierung am 
24.7.2023 bekannt, Sanktionen gegen mehrere ranghohe Politiker in Mali zu verhängen. Als Grund 
wird die Unterstützung der russischen Wagner-Gruppe genannt. Diese Sanktionen beinhalten u.a. 
das Einfrieren des Vermögens des Verteidigungsministers, Sadio Camara. Ihm sowie anderen wird 
vorgeworfen, den Aufstieg der Söldnertruppe in Mali erleichtert zu haben (BAMF 31.7.2023). Am 
30.8.2023 scheiterte im UN-Sicherheitsrat ein Versuch am Veto Russlands, Sanktionen gegen Mali 
auf UN-Ebene zu verhängen (SCR 19.10.2023).
Die Beziehungen zwischen Bamako und Paris haben sich stark verschlechtert (HRW 12.1.2023). 
Mali wies den französischen Botschafter im Jänner 2022 aus, nachdem dessen Außenminister die 
Legitimität der Übergangsregierung  infrage gestellt hatte (HRW 12.1.2023; vgl. F24 31.1.2022). 
Frankreich beendete hingegen seine neunjährige Antiterrorkampagne und zog seine Truppen ab; 
Mitte August 2022 verließ der letzte Soldat das Land [siehe Kapitel 5. Sicherheitsbehörden, Anm.] 
(AJ 16.8.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Zudem setzte Paris im November 2022 die Entwicklungshilfe 
für Mali bis auf Weiteres aus (MEAE 16.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Mehrere islamistische und 
dschihadistische Gruppierungen, die im Land operieren, darunter die Al-Qaida-nahe „Gruppe zur 
Unterstützung des Islam und der Muslime“ (Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin -JNIM; Groupe de 
Soutien à l'Islam et aux Musulmans - GSIM), deren Mutterorganisation „Al-Qaida des Islamischen 
Maghreb“ (Al-Qaeda in the Lands of the Islamic Maghreb - AQIM; Al-Qaïda au Maghreb islamique
- AQMI), oder der „Islamische Staat in der Größeren Sahara“ (Islamic State in the Greater Sahara - 
ISGS; État islamique dans le Grand Sahara - EIGS), haben auch „Probleme“ mit Frankreich „vor 
Ort“, so Abu Ubaidah Youssef al-Annabi, der Anführer von AQIM, weshalb sie den französischen 
Rückzug begrüßen (JF 26.5.2023; vgl. F24 6.3.2023). 
Die malische Regierung hat nach Auseinandersetzungen mit der ECOWAS im Juni 2022 einen 
zwei  Jahre  laufenden  Übergangsfahrplan  vereinbart,  der  mehrere  Urnengänge  sowie  ein 
Verfassungsreferendum beinhaltet (BMZ 25.7.2023; vgl. AP 25.6.2022). Die ECOWAS akzeptierte 
den Fahrplan und hob die Sanktionen wieder auf (AJ 3.7.2022), sodass im Sommer 2022 einige 
ausgesetzte  Programme  der  Zusammenarbeit  mit  Mali  wieder  aufgenommen  wurden  (BMZ 
25.7.2023). Das Übergangsgesetz erlaubt es Goïta und den Militärs der CNSP aber auch, bei den 
nächsten Präsidentschaftswahlen zu kandidieren (AP 25.6.2022).
Gemäß dem Übergangsfahrplan war die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zunächst für 
März 2024 geplant (F24 7.6.2022), später bereits für Feber 2024. Die Übergangsregierung hat am 
25.9.2023 jedoch  bekannt gegeben, dass auch dieser Wahltermin „aus technischen Gründen“ 
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leicht verschoben wird. Als technische Gründe nannten die Behörden die Verabschiedung einer
neuen  Verfassung,  eine  Überarbeitung  der  Wählerverzeichnisse  sowie  einen  Streit  mit  dem 
französischen Unternehmen Idemia, das an der Wahl beteiligt sein soll. Außerdem wurde erklärt, 
dass die neuen Termine der Präsidentschaftswahl zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden 
(AN 25.9.2023; vgl. AJ 25.9.2023, VOA 27.9.2023). Die M5-RFP verurteilte, so wie auch andere 
Parteien, diese Entscheidung und forderte die Regierung auf, „ihre Verpflichtungen einzuhalten“. 
Die ECOWAS hat Stand 6.11.2023 noch nicht offiziell auf diese jüngste Ankündigung reagiert (VOA 
27.9.2023). 
Am 23.6.2023 haben die Malier in einem Referendum Verfassungsänderungen gebilligt, die laut 
der Übergangsregierung sowie regionalen Mächten den Weg für eine zivile Regierung ebnen 
sollen. Die Wahlbehörde erklärte, dass sich 97 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 39,4 
% für die Änderungen aussprachen (AJ 23.6.2023; vgl. BBC 23.7.2023). Der Präsident soll fortan 
„die Politik der Nation bestimmen“, eine Rolle, welche gemäß der alten Verfassung von 1992 der 
Regierung zukommt. Zudem wird er das Recht innehaben, den Premierminister und die Minister zu 
ernennen und entlassen. Die Regierung wird ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sein, nicht wie 
bisher dem Parlament. Weitere Bestimmungen sehen eine Amnestie für frühere Putschisten, eine 
öffentliche Finanzaufsichtsreform oder eine obligatorische Vermögensoffenlegung für Abgeordnete 
und Senatoren vor (AJ 23.6.2023) - der Senat wird erst durch diese neue Verfassung eingerichtet. 
Gleichwohl wird Französisch von einer Amts- zu einer Arbeitssprache degradiert (BBC 23.7.2023).
Wahlbeobachter berichten von Zwischenfällen während des Referendums (AJ 23.6.2023; vgl. BBC 
23.7.2023). Schon im Vorfeld ist davon ausgegangen worden, dass die überwiegende Mehrheit mit 
Ja stimmen wird, da die Kritiker der Übergangsregierung vor allem in Nord- und Zentral-Mali leben, 
in denen aus Sicherheitsgründen keine Wahl stattfand. Laut der Wahlbehörde konnte in 1.121 von 
landesweit 24.416 Wahllokalen die Abstimmung nicht durchgeführt werden (BAMF 30.6.2023). 
Mehrere der Klauseln der neuen Verfassung sind umstritten: Während die Befürworter sagen, die 
schwachen politischen Institutionen werden gestärkt, meinen die Gegner, der Präsident bekäme zu 
viel Macht (AJ 23.6.2023). Ismaël Sacko, der Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei, die im 
Juni 2023 von der Regierung aufgelöst wurde, bezeichnete das Referendum als einen „Anschlag 
auf die Demokratie“ (BBC 23.7.2023). Muslimische Religionsführer mobilisierten ebenfalls gegen 
den Verfassungsentwurf, besonders aufgrund des darin enthaltenden „Prinzip des Säkularismus“ 
(AN 8.3.2023). Im malischen Norden, welcher von bewaffneten Gruppen kontrolliert wird, fanden 
nur wenige Wahlen statt (AJ 23.6.2023).
Am 17.6.2023 forderte Bamako im UN-Sicherheitsrat, dass die MINUSMA so schnell wie möglich 
abziehen solle, vermutlich aufgrund ihrer Ermittlungen von Menschenrechtsverletzungen, so die 
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Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), oder aufgrund populistischer Gründe, weil diese Forderung zwei
Tage vor dem Verfassungsreferendum publik wurde (KAS 6.2023; vgl. BAMF 3.7.2023). Der Abzug 
wurde indes am 30.6.2023 einstimmig vom Sicherheitsrat beschlossen (BAMF 3.7.2023). Laut der 
KAS unterstützten viele Menschen im Norden wie im Zentrum des Landes die MINUSMA, da sie 
den schwachen oder nicht existierenden Staat in vielen Bereichen ersetzt hatte (KAS 6.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 6.11.2023
-AJ - Al Jazeera (25.9.2023): Mali postpones February presidential election due to „technical 
issues“, https://www.aljazeera.com/news/2023/9/25/mali-postpones-february-presidential-
election-due-to-technical-issues, Zugriff 6.11.2023
-AJ - Al Jazeera (23.6.2023): Malians approve amendments to constitution in referendum, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/6/23/mali-approves-constitutional-amendments-in-a-
referendum, Zugriff 6.11.2023
-AJ - Al Jazeera (16.8.2022): Last French troops leave Mali, ending nine-year deployment, 
https://www.aljazeera.com/news/2022/8/16/last-french-troops-leave-mali-ending-nine-year-
deployment, Zugriff 6.11.2023
-AJ - Al Jazeera (3.7.2022): West African leaders lift economic sanctions on Mali, 
https://www.aljazeera.com/news/2022/7/3/west-african-leaders-lift-economic-sanctions-on-mali, 
Zugriff 6.11.2023
-AJ - Al Jazeera (9.1.2022): West Africa bloc ECOWAS hits Mali with sanctions after poll delay, 
https://www.aljazeera.com/news/2022/1/9/west-africa-bloc-ecowas-hits-mali-with-sanctions-after-
poll-delay, Zugriff 6.11.2023
-AN - Africa News (25.9.2023): Mali: junta announces postponement of presidential election, 
https://www.africanews.com/2023/09/25/mali-junta-announces-postponement-of-presidential-
election/, Zugriff 6.11.2023 
-AN - Africa News (8.3.2023): Mali: muslim leaders call for vote against draft constitution over 
„principle of secularism“, https://www.africanews.com/2023/03/08/mali-muslim-leaders-call-for-
vote-against-draft-constitution-over-principle-of-secularism/, Zugriff 6.11.2023
-AP - Associated Press (25.6.2022): Leader of Mali’s junta signs election law letting him run, 
https://apnews.com/article/africa-elections-presidential-mali-west-
3bb6b8df5ccf273e50f7d2098d3e539c, Zugriff 6.11.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes. 
Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 6.11.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.7.2023): Briefing Notes. 
Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=9, Zugriff 6.11.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
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-BBC- British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping 
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