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verwiesen (BAMF 30.6.2023); am 30.6.2023 hat der UN-Sicherheitsrat das Ende von MINUSMA
beschlossen [vgl. Kapitel 2. Politische Lage sowie 3. Sicherheitslage, Anm.] (BAMF 3.7.2023). 
Im November 2022 verbot die Regierung alle NGOs, die von Frankreich finanziert oder materiell 
bzw. technisch unterstützt worden sind (FH 2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Das Verbot betraf ca. 300 
Organisationen. Im Bemühen, es durchzusetzen, verhängte die Regierung neue Berichtspflichten 
für NGOs, welche u.a. vorsehen, dass alle Finanzierungsströme einer verpflichtenden staatlichen 
Überprüfung zu unterziehen sind (FH 2023). Seitdem geben einige NGOs in Mali an, finanzielle 
Schwierigkeiten bei der Fortführung ihrer Aktivitäten und Projekte zu haben (BAMF 30.6.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 4.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.7.2023): Briefing Notes. 
Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=9, Zugriff 4.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.10.2023
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 4.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 4.10.2023
-UNSC - United Nations Security Council (3.10.2022): Situation in Mali. Report of the Secretary-
General, https://minusma.unmissions.org/sites/default/files/n2261012_en.pdf, Zugriff 4.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023
 9. Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde im Jahre 1997 gegründet. Der Ombudsmann wird vom 
Präsidenten für eine einmalige, nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt und hat 
als unabhängige Behörde das Mandat, Bürger bei Problemen mit der öffentlichen Verwaltung oder 
anderen Einrichtungen öffentlichen Rechts vermittelnd zu unterstützen (WHU o.D.).
Die Nationale Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'homme - CNDH)
ist  eine  unabhängige  Einrichtung,  welcher  Vertreter  der  Zivilgesellschaft  angehören  und  die 
administrative sowie finanzielle Unterstützung vom Justizministerium erhält: die Regierung stellt ihr 
u.  a.  Haushaltsmittel,  Büroräume  und  Personal  zur  Verfügung  (USDOS  20.3.2023).  Sie  soll 
Bürgern helfen, ihre Rechte zu wahren, und hat die Aufgabe, gegen den Staat vorzugehen, wenn 
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Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden (BS 23.2.2022). Die CNDH gab bis dato
Erklärungen zu mehreren Menschenrechtsverletzungen ab und Beobachter, so berichtet es das 
US-amerikanische  Außenamt,  sehen  sie  als  relativ  unabhängig  wie  effizient  an  (USDOS 
20.3.2023). Im Gegensatz dazu attestiert die Bertelsmann-Stiftung (BS) der CNDH bisher nur 
wenige Ergebnisse erzielt zu haben (BS 23.2.2022).
Die Behörden gestatteten Gefangenen, sich bei der CNDH oder dem Büro des Ombudsmanns der 
Republik zu beschweren oder sich an die Justiz zu wenden, um eine Untersuchung glaubhafter 
Behauptungen  über  unmenschliche  Haftbedingungen  zu  beantragen;  mündliche  Beschwerden 
während einer Gefängnisinspektion der CNDH kamen ebenfalls bereits vor (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 4.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023
-WHU - Wuhan University [Dembele, Boulaye] (o.D.): The Ombudsman System in Mali: 
mediator of republic,
https://www.academia.edu/38734945/The_Ombudsman_System_in_Mali, Zugriff 4.10.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die malischen Streitkräfte (Forces Armées Maliennes - FAMa) bestehen aus Armee (l’Armée de 
Terre) und Luftwaffe (l’Armée de l’Air). Daneben gibt es die Nationalgarde (la Garde Nationale du 
Mali - GNM) und die Gendarmerie (la Direction Générale de la Gendarmerie Nationale - DGGN), 
welche  beide  dem  Verteidigungsministerium  unterstehen  und  zu  deren  Aufgaben  u.  a.  die 
Territorialverteidigung oder der Grenzschutz gehören. Auch regierungstreue Milizen, wie z. B. die 
GATIA (Groupe autodéfense touareg Imghad et alliés), operieren im Land; ihr Anführer ist zugleich 
General der FAMa. Derzeit dienen in Mali schätzungsweise 35.000 aktive Militärs wie Paramilitärs, 
und die staatlichen Militärausgaben beliefen sich 2022 auf ca. 3,5 % des BIP (CIA 26.9.2023).
Das Mindestalter für den Wehrdienst, der eine obligatorische Dienstverpflichtung von 24 Monaten 
umfasst, beträgt 18 Jahre für Männer wie Frauen (CIA 26.9.2023). Gemäß dem Auswärtigem Amt 
ist die malische Armee eine Freiwilligenarmee - eine Wehrpflicht besteht nicht (AA 3.6.2022). Laut 
der CIA hingegen wird der verpflichtende Wehrdienst selektiv angewandt (CIA  26.9.2023). Vor 
dem Hintergrund der großen Arbeitslosigkeit gilt der Militärdienst als attraktiv. Bei Rekrutierungen 
ist keine gezielte Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Religion, Zugehörigkeit zu einer konkreten 
sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bekannt. Wegen der weitverbreiteten Korruption ist 
jedoch davon auszugehen, dass Einstellung und Beförderung bei der Armee von guten Kontakten 
zu höheren Stellen abhängig ist. Zwangsrekrutierungen erfolgen bei den FAMa nicht. Fahnenflucht
wird in jedem Fall bestraft, aber auch mit dem Tod, sofern besondere Bedingungen („im Angesicht 
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des Feindes“) erfüllt sind. De facto erfolgt jedoch selbst bei gravierenden Fällen maximal eine
geringe Bestrafung (Haftstrafe) statt. Besonders Deserteure, die sich bewaffneten Gruppierungen 
angeschlossen hatten, kehrten in der Vergangenheit im Rahmen von Friedensprozessen mehrfach 
straffrei in die Armee zurück, zuletzt über 900 in 2019 (AA 3.6.2022).
Verschiedene bewaffnete Gruppen rekrutieren in Mali regelmäßig Kindersoldaten und setzen sie 
ein  (FH  2023;  vgl.  AA 3.6.2022;  HRW  12.1.2023),  z.  B.  die  GATIA,  welche  mit  den  FAMa 
kooperiert. 
Obwohl jene und weitere Milizen UN-Aktionspläne zur Verhinderung von Rekrutierung und Einsatz 
von Kindersoldaten unterzeichnet haben (USDOS 15.6.2023), soll es 2022 mehr als 300 Kinder 
unter Waffen im Land gegeben haben (HRW 12.1.2023). Laut dem US-amerikanischen Außenamt 
haben auch die FAMa während des Berichtszeitraums (April 2022 bis März 2023) 88 Kinder 
rekrutiert oder eingesetzt, darunter Kinder, die direkt an Kampfhandlungen teilgenommen haben, 
sowie Kinder jünger als 15 Jahre; mindestens sieben Kinder sind vermutlich weiterhin in den FAMa 
aktiv (USDOS 15.6.2023). Grundsätzlich hat sich Mali bei Beitritt zum UN-Fakultativprotokoll zum 
Übereinkommen über die Rechte des Kindes dazu verpflichtet, ein Mindestalter von 18 Jahren für 
freiwillige wie auch verpflichtende Beteiligung an den FAMa einzuhalten (AA 3.6.2022) und es gibt 
einen Erlass des Verteidigungsministeriums, welcher Kinder aus allen sich im Einsatz befindenden 
Militärcamps verbannt, und eine Anlaufstelle einrichtet, die sich mit internationalen Organisationen 
abstimmt, alsbald es zu Anschuldigungen bzgl. des Einsatzes von Kindersoldaten kommt. Ein Plan 
zur Prävention von Kindersoldaten, der u. a. Maßnahmen zur Sensibilisierung von Beamten sowie
zur Verbesserung der Koordinierung bei festgestellten Fällen umfasst, wartet derzeit im Ministerrat 
auf Bestätigung (USDOS 15.6.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 6.10.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world-
factbook/countries/mali/, Zugriff 6.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 6.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 6.10.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: Mali, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2093644.html, Zugriff 6.10.2023
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11. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert, jedoch verhält sich die
Situation je nach staatlicher Präsenz unterschiedlich. Mali hat die ECOWAS-Konventionen, die AU-
Konventionen zum Menschenrechtsschutz, und folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
•Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
•Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlung oder Strafe
•Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
•Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung 
der Frau
•Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
•Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
•Übereinkommen über die Rechte des Kindes
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die 
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den 
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
•Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit 
Behinderungen
Seit 2013 sendet der UN-Menschenrechtsrat einen unabhängigen Experten nach Mali, welcher 
regelmäßig über die dortige Menschenrechtslage berichtet (AA 3.6.2022). In seinem letzten Bericht 
lobte der derzeitige Experte, Alioune Tine, die gute Zusammenarbeit mit der Regierung, zeigte sich 
aber besorgt über die Sicherheitskrise samt ihren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, sowie 
den schwindenden Raum für die Zivilgesellschaft [siehe Kapitel 12. Meinungs- und Pressefreiheit, 
Anm.] und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit [siehe Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen, Anm.]
(OCHCR 31.3.2023).
Im Rahmen des andauernden bewaffneten Konflikts wurden Hunderte von Zivilisten sowohl durch 
malische Sicherheitskräfte als auch durch unterschiedliche bewaffnete Gruppen getötet, darunter 
durch außergerichtliche Hinrichtungen (AI 27.3.2023). Auch gewaltsames Verschwindenlassen wie 
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Folter wurden von beiden Parteien verübt [siehe Kapitel 6. Folter und unmenschliche Behandlung,
Anm.], dasselbe gilt für den Einsatz von Kindersoldaten [siehe Kapitel 18.2 Kinder, Anm.] (USDOS 
20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Die Übergangsregierung untergräbt zudem Bemühungen, Vorwürfe 
über Gräueltaten, die mutmaßlich von staatlichen Akteuren begangen wurden, zu untersuchen und 
die Straflosigkeit für Taten aller bewaffneten Gruppen besteht fort (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). 
Der Handel mit Menschen, vornehmlich Frauen und Mädchen, sowie deren Ausbeutung als Diener, 
aber auch sexuell, besteht weiter fort. Kinderarbeit und -handel als Arbeitskräfte ist besonders in 
den südlichen Grenzregionen ein Problem, z. B. im handwerklichen Goldabbau (AA 3.6.2022). Des 
Weiteren sind Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen sowie weibliche Genitalverstümmelungen 
bzw. -beschneidungen weit verbreitet [siehe Kapitel 18.1 Frauen und 18.2 Kinder, Anm.] (USDOS, 
20.3.2023). Ferner bestehen sklavenähnliche Abhängigkeitsverhältnisse im Norden wie Süden fort, 
die sich teilweise als ethnische Identität - „schwarze Tuareg“ - ausgeprägt haben [siehe Kapitel 17. 
Ethnische Minderheiten] (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 27.10.2023
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
27.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 27.10.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (31.3.2023): 
Human Rights Council Hears that the Security Situation in Mali is Very Concerning, and that 
Severe Violations of Human Rights Have Become Shockingly Routine in Ukraine, 
https://www.ohchr.org/en/news/2023/03/human-rights-council-hears-security-situation-mali-very-
concerning-and-severe, Zugriff 27.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
27.10.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die freie Meinungsäußerung, einschließlich für Journalisten und sonstige 
Medienvertreter, aber die Regierung schränkt dieses Recht gelegentlich ein (USDOS 20.3.2023).
Die Meinungsfreiheit schlägt sich in einer Vielfalt zivilgesellschaftlicher Organisationen nieder, aber 
auch in einer formal politisch unabhängigen Presse. Vor allem die diverse private Radiolandschaft 
spielt eine tragende Rolle im öffentlichen Meinungsbildungsprozess, u.a., weil der staatliche ORTM 
(Office de radiodiffusion et de télévision du Mali) seinen Informationsauftrag nur ungenügend erfüllt 
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und inhaltlich von der Regierung beeinflusst wird (AA 3.6.2022). Obwohl die Medienlandschaft in
Bamako und im Rest des Südens vor den Putschen von 2020 wie 2021 relativ frei war (FH 2023; 
vgl. RSF 2023), haben Berichte über Zensur, Selbstzensur und Drohungen gegen Journalisten in 
den letzten Jahren zugenommen. Dasselbe gilt für private Meinungsäußerungen, insbesondere im 
Internet (FH 2023). Der unabhängige UN-Experte für die Menschenrechtssituation in Mali, Alioune 
Tine, spricht von einem schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raum (OHCHR 31.3.2023; vgl. FH 
2023), in welchem die Zivilgesellschaft fast vollständig verschwunden ist und es keine Presse- wie 
Meinungsfreiheit mehr gibt (OHCHR 31.3.2023). Während seiner beiden Besuche vor Ort haben 
Menschenrechtsaktivisten und Medienschaffende ihre Selbstzensur angesprochen. Sie trauen sich 
nicht mehr, Tabuthemen wie mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte oder 
russisches Sicherheitspersonal zu adressieren (BAMF 30.6.2023; vgl. OHCHR 31.3.2023). In der 
Rangliste der Pressefreiheit 2023 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt Mali den 113. 
Platz von 180 Ländern, zwei Plätze niedriger als im Vorjahr (RSF 2023).
Im Norden und zunehmend auch in der Zentralregion von Mali ist die journalistische Freiheit durch 
terroristische bzw. islamistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 3.6.2023). Die Berichterstattung 
über die Lage im Norden und den Kampf gegen den Terrorismus ist aufgrund der Präsenz aktiver 
bewaffneter Gruppen gefährlich (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023; RSF 2023), wie es z.B. der Fall 
des französischen Reporters Olivier Dubois zeigt, der nach seiner Entführung in Gao im April 2021 
fast zwei Jahre lang von JNIM als Geisel festgehalten wurde. Zwei weitere Journalisten werden in 
Mali weiterhin vermisst (RSF 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In Bamako und im übrigen Süden des
Landes gibt es sporadische Berichte über Drohungen gegen Journalisten, darunter gegen solche, 
die die Übergangsregierung kritisieren. Die Behörden nehmen vereinzelt Journalisten, Blogger und 
Radiomoderatoren fest. Auch Unbekannte schikanieren Berichterstatter (USDOS 20.3.2023). Nach 
eigenen Angaben wurde der Reporter Malick Konaté im November 2022 sowohl von staatlicher als 
auch von nichtstaatlicher Seite bedroht, nachdem er über die Präsenz der Wagner-Gruppe in Mali 
geschrieben hatte (FH 2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen wird freier 
Journalismus durch die politische Lage und die härtere Gangart der Übergangsregierung erheblich 
erschwert. Der Druck hin zu einer „patriotischen“ Berichterstattung wächst (RSF 2023).
Journalisten und Medien führen in Mali eine prekäre wirtschaftliche Existenz, welche sie anfällig für 
Einflussnahme und Korruption macht. Durch einen Rückgang der Werbeeinnahmen aufgrund der 
COVID-19-Pandemie und die vollständige Einstellung der staatlichen Unterstützung für Medien in 
den letzten vier Jahren wurden ihre Schwierigkeiten noch verstärkt. Die Tätigkeit der Medien wird 
durch das Pressegesetz geregelt. Es ist jedoch vage, definiert keine Mediendelikte und enthält 
keine Bestimmungen über Online-Medien. Staatliche Medien haben weiterhin leichter Zugang zu 
staatlichen Informationen als private, folgen in der Regel aber den Anweisungen der Regierung, da 
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sie die Verantwortlichen entlassen kann (RSF 2023). Medienschaffende, welche Kritik an der
Übergangsregierung äußern, sind mit zunehmender Schikane bzw. Einschüchterung konfrontiert 
(BAMF 1.1.2023). Das Akkreditierungsverfahren für ausländische Reporter ist sehr aufwändig und 
gefährdet die Geheimhaltung ihrer Quellen (RSF 2023). Im Feber 2022 wurde es ausgesetzt (FH 
2023; vgl. AA 3.6.2022) und ein französischer Journalist wurde innerhalb von 24 Stunden nach 
seiner Ankunft wieder ausgewiesen (RSF 2023). Auslandskorrespondenten im Land dürfen jedoch 
weiterhin arbeiten. Laut dem deutschen Auswärtigen Amt gibt es Anzeichen, dass die Behörden 
diesen  unklaren  Status  nutzen,  um  die  hiesigen  Auslandskorrespondenten  zu  einer  positiven 
Berichterstattung zu bewegen (AA 3.6.2022).
Im März 2022 wurden die beiden Sender Radio France Internationale (RFI) und France 24 von den 
Behörden vorübergehend suspendiert, nachdem sie Artikel über Folter und rechtswidrige Tötungen 
durch die malische Armee veröffentlicht hatten (AI 27.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023; USDOS 
20.3.2023). Die Suspendierungen wurden im April 2022 als „endgültig“ bestätigt (FH 2023) und die 
Regierung erklärte, dies sei aufgrund „falscher Anschuldigungen“ notwendig (USDOS 20.3.2023). 
Im November 2022 wurde der Sender Joliba TV für zwei Monate aufgrund „schwerwiegender und 
wiederholter Verstöße gegen den Berufskodex für Journalisten“ suspendiert. Joliba TV hatte die 
Übergangsregierung sowie die mangelnde Reaktion seitens der Behörden auf Belästigungen und 
Einschüchterungen von Medienschaffenden kritisiert (AI 27.3.2023; vgl. BAMF 1.1.2023, FH 2023; 
USDOS 20.3.2023). Die Aussetzung wurde am 1.12.2022, einen Monat früher als erwartet, wieder 
aufgehoben (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 1.1.2023).
Bürger können die Regierung kritisieren, jedoch nur innerhalb vorgeschriebener Grenzen (USDOS 
20.3.2023). Verleumdung ist eine Straftat, die mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden 
kann (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz stellt zudem Vergehen wie Unterminierung 
der Staatssicherheit, Demoralisierung der Streitkräfte, Beleidigung des Staatschefs, Aufwiegelung 
sowie Verabredung mit dem Feind unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Während 2022 wurden immer 
wieder Personen der Verleumdung von Regierung oder Streitkräften beschuldigt, angezeigt und 
mitunter verhaftet (AI 27.3.2023). Ferner existiert in Mali eine Form der Selbstzensur, die großteils 
auf Angst vor Repressalien durch die Regierung oder ihre Anhänger zurückgeführt (FH 2023), aber 
auch durch soziokulturelle Rahmenbedingungen gefördert wird (RSF 2023). Die Meinungsfreiheit 
ist auch in Gebieten eingeschränkt, in welchen militante Gruppen operieren oder interkommunale 
Gewalt ausgebrochen ist (FH 2023).
Die malische Regierung beschränkt oder unterbricht nicht den Internetzugang. Auch werden keine 
Online-Inhalte zensiert (USDOS 20.3.2023), mit Ausnahme der gesperrten Webseiten von RFI und 
France 24 (AA 3.6.2022). Des Weiteren gibt es keine glaubwürdigen Berichte, dass private Online-
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Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnis überwacht wird (USDOS 20.3.2023). Die
Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet steht aber unter wachsendem Druck durch zum Teil 
aggressive Meinungsführer, Desinformationen und Falschnachrichten (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 23.10.2023
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
23.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 23.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 23.10.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (31.3.2023): 
Human Rights Council Hears that the Security Situation in Mali is Very Concerning, and that 
Severe Violations of Human Rights Have Become Shockingly Routine in Ukraine, 
https://www.ohchr.org/en/news/2023/03/human-rights-council-hears-security-situation-mali-very-
concerning-and-severe, Zugriff 23.10.2023
-RSF - Reporters Sans Frontières (2023): Mali, https://rsf.org/en/country/mali, Zugriff 
23.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
23.10.2023
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf sowohl Versammlungs- als auch Vereinigungsfreiheit 
(USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023), wobei die Behörden beide Freiheiten bisweilen 
einschränken bzw. nicht respektieren. Im Juni 2022 wurde beispielsweise eine Kundgebung gegen 
die schlechten Studienbedingungen an der Universität Bamako mit Verweis auf die Sicherheitslage
untersagt (USDOS 20.3.2023). Verbandsgenehmigungen sind in der Regel vergleichsweise leicht 
zu erhalten. Im Allgemeinen sind Vereinigungen in Mali frei, ihre eigenen Aktivitäten zu steuern und 
ihre Meinung zu äußern (BS 23.2.2022). Für LGBTQI-Gruppen ist die Vereinigungsfreiheit jedoch 
grundsätzlich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Teilnehmer öffentlicher Versammlungen riskieren 
Übergriffe durch staatliche Sicherheitskräfte und die Regierung begrenzt gelegentlich die Nutzung 
sozialer Medien, um Organisierungen von Protestaktionen zu verhindern (FH 2023).
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Mehrere Demonstrationen fanden 2022 statt und verliefen zumeist friedlich. Regierungsfreundliche 
Kundgebungen, u. a. Proteste gegen die ECOWAS-Sanktionen und das französische Engagement 
in Mali, verliefen das ganze Jahr über ungestört (FH 2023). Medienberichten zufolge gingen z. B. 
am 14.1.2022 Tausende Menschen in Bamako und anderen Städten auf die Straße, um gegen die 
ECOWAS und die westlichen Länder, besonders Frankreich, zu demonstrieren (BAMF 1.7.2022). 
Kleinere Proteste gegen die Übergangsregierung wurden im Jänner und Mai 2022 abgehalten (FH 
2023) und es kam auch zu Demonstrationen gegen anti-islamische Blasphemie [siehe Kapitel 16. 
Religionsfreiheit, Anm.] (BAMF 1.1.2023).
Arbeitnehmer besitzen das Verfassungsrecht, Gewerkschaften zu gründen und zu streiken, jedoch 
mit Einschränkungen. Die Regierung verfügt über einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich 
der Zulassung von Gewerkschaften und der Anerkennung von Tarifverhandlungen. Die Behörden 
setzen die Gesetze gegen gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung zudem nicht wirksam durch. Im 
November 2022 hielten drei Gewerkschaften, darunter die größte des Landes, einen zweitägigen 
Streik in Gao ab, um das Regierungsversagen bei der Bekämpfung der wachsenden Unsicherheit 
in der Region zu verurteilen (FH 2023).
In den Landesteilen, in welchen der Staat präsent ist, sind die Betätigungsmöglichkeiten für die 
politische Opposition (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) nicht systematisch beschnitten, 
und die parlamentarische sowie die außerparlamentarische Opposition kann sich grundsätzlich frei
betätigen (AA 3.6.2022). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 institutionalisierte besondere Privilegien 
für Oppositionsparteien im Parlament, wie etwa die Möglichkeit, einen offiziellen Oppositionsführer 
zu wählen. Seit 2016 bevorzugt eine Änderung des Wahlgesetzes jedoch etablierte Parteien sowie 
Mehrheitsparteien, weil Kandidaten seither eine beträchtliche finanzielle Einlage leisten und von 
einigen amtierenden Mandatsträgern unterstützt werden müssen (FH 2023). In den Landesteilen, 
die unter dem Einfluss bewaffneter Gruppierungen stehen, ist eine freie politische Betätigung 
hingegen praktisch nicht möglich (AA 3.6.2022).
Normalerweise steht der Wahlkampf auch den Oppositionskräften offen (FH 2023), aber seit dem 
Staatsstreich im August 2020 sind Exekutive und Legislative in Mali nicht durch Wahlen legitimiert 
(BS 23.2.2022). Anstelle eines gewählten Parlaments wirkt der eingesetzte, 121-köpfige Nationale 
Übergangsrat (CNT), wobei das Oppositionsbündnis M5-RFP nur acht Sitze erhielt (FH 2023). M5-
RFP führte 2020 die Proteste an, bei denen es zu gewaltsamen Übergriffen auf Oppositionelle kam 
(FH 2023) und die schlussendlich zum Sturz der Keïta-Regierung führten (BS 23.2.2022; vgl. VOA 
17.7.2020). Die fortan regierende Militärjunta hat seit ihrer Machtkonsolidierung im Mai 2021 hohe 
Beamte ernannt und den Zeitplan für Neuwahlen festgelegt, ohne die Öffentlichkeit direkt zu 
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befragen. Dennoch gab es für die Zivilgesellschaft und die Parteien Gelegenheiten, sich an diesen
Konsultationsprozessen zu beteiligen, auch im Vorfeld der Wahlgesetzesänderung vom Juni 2022 
(FH 2023). Allerdings beklagen Vertreter politischer Parteien in letzter Zeit, dass sich der Raum für 
freie Meinungsäußerungen zunehmend verengt (AA 3.6.2022).
Im Juli 2022 wurden vom Obersten Gerichtshof Haftbefehle gegen Boubou Cissé, den ehemaligen 
Premierminister, sowie gegen weitere vormalige Amtsträger erlassen. Regimekritiker befürchten, 
dass hiermit eine Teilnahme von Vertretern der Keïta-Ära an den nächsten Präsidentschaftswahlen 
im März 2024 zu verhindern versucht wird. Es ist geplant, dass bei jenen Wahlen wieder eine zivile 
Exekutive ins Amt kommt (FH 2023), aber die neue, im Juni 2023 unter Widerstand der Opposition 
angenommene Verfassungsänderung stärkt die Vollmachten des Präsidenten. Kritiker befürchten, 
dass sie vom Militär zur Machterhaltung genutzt wird (BBC 23.7.2023; vgl. AJ 23.6.2023).
Exilgruppen im Sinne einer „Auslandsopposition“ gibt es in Mali nicht. Mehrere Millionen Malier 
leben im Ausland, vor allem in den Nachbarländern, und sind in verschiedenen Vereinigungen 
organisiert. Letztere haben einen festen Platz im politischen Diskurs des Landes und werden zum 
Teil staatlich gefördert. Es existiert in der Regel ein Ministerium für Auslandsmalier, über das die 
Regierung den Kontakt zur Diaspora aufrechterhält und deren politische Teilhabe organisiert (z.B. 
Teilnahme an Wahlen). Politische Tätigkeiten im Ausland werden wie inländische behandelt und 
führen nach einer Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 24.10.2023
-AJ - Al Jazeera (23.6.2023): Malians approve amendments to constitution in referendum, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/6/23/mali-approves-constitutional-amendments-in-a-
referendum, Zugriff 24.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 24.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 24.10.2023
-BBC - British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping 
powers in new Mali constitution, https://www.bbc.com/news/world-africa-66282417, Zugriff 
23.10.2023 
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 24.10.2023
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