mali-lib-2023-11-10-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 66
PDF herunterladen
befragen. Dennoch gab es für die Zivilgesellschaft und die Parteien Gelegenheiten, sich an diesen
Konsultationsprozessen zu beteiligen, auch im Vorfeld der Wahlgesetzesänderung vom Juni 2022 
(FH 2023). Allerdings beklagen Vertreter politischer Parteien in letzter Zeit, dass sich der Raum für 
freie Meinungsäußerungen zunehmend verengt (AA 3.6.2022).
Im Juli 2022 wurden vom Obersten Gerichtshof Haftbefehle gegen Boubou Cissé, den ehemaligen 
Premierminister, sowie gegen weitere vormalige Amtsträger erlassen. Regimekritiker befürchten, 
dass hiermit eine Teilnahme von Vertretern der Keïta-Ära an den nächsten Präsidentschaftswahlen 
im März 2024 zu verhindern versucht wird. Es ist geplant, dass bei jenen Wahlen wieder eine zivile 
Exekutive ins Amt kommt (FH 2023), aber die neue, im Juni 2023 unter Widerstand der Opposition 
angenommene Verfassungsänderung stärkt die Vollmachten des Präsidenten. Kritiker befürchten, 
dass sie vom Militär zur Machterhaltung genutzt wird (BBC 23.7.2023; vgl. AJ 23.6.2023).
Exilgruppen im Sinne einer „Auslandsopposition“ gibt es in Mali nicht. Mehrere Millionen Malier 
leben im Ausland, vor allem in den Nachbarländern, und sind in verschiedenen Vereinigungen 
organisiert. Letztere haben einen festen Platz im politischen Diskurs des Landes und werden zum 
Teil staatlich gefördert. Es existiert in der Regel ein Ministerium für Auslandsmalier, über das die 
Regierung den Kontakt zur Diaspora aufrechterhält und deren politische Teilhabe organisiert (z.B. 
Teilnahme an Wahlen). Politische Tätigkeiten im Ausland werden wie inländische behandelt und 
führen nach einer Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 24.10.2023
-AJ - Al Jazeera (23.6.2023): Malians approve amendments to constitution in referendum, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/6/23/mali-approves-constitutional-amendments-in-a-
referendum, Zugriff 24.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 24.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 24.10.2023
-BBC - British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping 
powers in new Mali constitution, https://www.bbc.com/news/world-africa-66282417, Zugriff 
23.10.2023 
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 24.10.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 66
38

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 24.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
24.10.2023
-VOA - Voice of America (17.7.2020): Who Is Behind Mali’s Surging Protest Movement?, 
https://www.voanews.com/a/africa_who-behind-malis-surging-protest-movement/6193002.html, 
Zugriff 24.10.2023
 14. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen - 
in einigen Gefängnissen werden weiterhin Eimer als Toiletten verwendet - und einer mangelhaften 
medizinischen  Versorgung  hart  und  lebensbedrohlich  (USDOS  20.3.2023;  vgl.  FH  2023);  es 
mangelt auch an einer angemessener Ernährung (FH 2023) und nicht alle Gefangenen haben 
Zugang zu Trinkwasser (USDOS 20.3.2023). Im März 2022 verstarb Soumeylou Boubèye Maïga,
ein ehemaliger Premierminister, der im August 2021 wegen Korruption verhaftet worden war, in 
Haft,  nachdem  mehrfach  Aufforderungen  seiner  Familie  sowie  seines  Arztes,  ihn  in  einem 
Krankenhaus zu versorgen, ignoriert worden waren. Die Regierung weigert sich, eine Autopsie 
durchzuführen (AI 27.3.2023).
Zudem  verschlimmert  die  Kombination  aus  allgemeiner  Sicherheitslage  und  überlasteten, 
ineffizienten  Gerichten  die  ohnehin  schlechten  Haftbedingungen,  indem  sie  die  Zahl  der 
Untersuchungshäftlinge erhöht und die Entlassung von Gefangenen, welche ihre Strafe gebüßt 
haben, verhindert. So waren z. B. 3.305 Personen im August 2022 im Zentralgefängnis von 
Bamako  inhaftiert,  welches  für  400  Häftlinge  ausgelegt  ist.  Auch  die  Gendarmerie  und 
Polizeihaftanstalten waren Ende 2022 voll ausgelastet (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von 
World Prison Brief (WPB) sind in Mali mit Stand Juni 2022 ungefähr 8.670 Individuen in Haft, von 
denen ca. 69 % in Untersuchungshaft (Stand September 2020) sind (WPB o.D.).
Im Allgemeinen wurden die Haftbedingungen jedoch verbessert. Die Übergangsregierung hat 52 
der 60 Gefängnisse des Landes reorganisiert, in welchen die Behörden geräumigere Zellen samt 
Toiletten einbauten. Auch das Essen wurde dort qualitativ und quantitativ verbessert, genauso wie 
die hygienischen bzw. medizinischen Verhältnisse. Das moderne, neue Gefängnis in Kenioroba 
nahe  Bamako  verfügt  über  Elektrizität,  einen  adäquaten  Wasseranschluss  und  eine  bessere 
Ausstattung als ältere Anstalten (USDOS 20.3.2023).
Die Häftlinge werden nach Alter (Erwachsene respektive Kinder), Geschlecht und Art der Straftat 
(terroristisch oder kriminell) getrennt, wobei die Haftbedingungen im Frauengefängnis von Bamako 
besser als in denen für Männer sind. Die Vollzugsbehörden verwahren Untersuchungshäftlinge 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 39 von 66
39

gemeinsam mit verurteilten Straftätern und können verhaftete Personen bis zu 72 Stunden lang in
Polizeistationen festhalten. Es gibt jedoch Berichte, dass die Polizei Gefangene manchmal länger 
behielt. Des Weiteren gibt es in den Polizeistationen keine separaten Haftbereiche für Frauen und 
Kinder (USDOS 20.3.2023).
Die Strafvollzugsverwaltung der Regierung hat die Aufgabe, die Bedingungen in den Gefängnissen 
zu überwachen, aber die Behörden sind nur begrenzt imstande, die Haftanstalten zu kontrollieren, 
einschließlich der Gewalt zwischen Häftlingen. Es wird Gefangenen gestattet, sich bei der CNDH 
(Commission nationale des droits de l'homme) oder dem Büro des Ombudsmanns der Republik zu 
beschweren oder sich an die Justiz zu wenden, um eine Untersuchung glaubhafter Behauptungen 
über unmenschliche Haftbedingungen zu beantragen. Justizbehörden gehen diesen Beschwerden 
durch eine Weiterleitung an die Strafvollzugsverwaltung zuweilen nach. Die CNDH darf ex lege 
Gefängnisse ohne vorherige behördliche Genehmigung besuchen, um die Bedingungen zu prüfen. 
Während  einer  solchen  Inspektion  werden  manchmal  mündliche  Beschwerden  gestellt.  Im 
Allgemeinen  erlaubt  die  Regierung  Gefängnisbesuche  von  nationalen  sowie  internationalen 
Menschenrechtsbeobachtern und -organisationen, vorausgesetzt diese stellen zuvor einen Antrag 
an den Gefängnisdirektor, welcher ihn dann an das Justizministerium weiterleitet. Zu den vom 
Geheimdienst ANSE (l’Agence nationale de la Sécurité d’État) überwachten Militärgefängnis wird 
kein Zugang gewährt. Laut Berichten von internationalen Organisationen haben diese jedoch nur 
Zugang zu Haftanstalten in Bamako, aber kaum oder gar keinen zu denen im Zentrum des Landes 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
5.10.2023 
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 5.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 5.10.2023
-WPB - World Prison Brief (o.D.): Mali, https://www.prisonstudies.org/country/mali, Zugriff 
5.10.2023
 15. Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in Mali trotz verschiedener Gesetzesinitiativen bisher nicht abgeschafft und 
wird jährlich in mehreren Fällen verhängt. Sie kann verhängt werden beim Vorliegen verschiedener 
Qualifikationsmerkmale bei Tötungs- (z. B. Terrorismus, Folter durch Amtsträger), Brandstiftungs-, 
Entführungs- (i.V.m. Folter), Hochverrats- und Spionagedelikten. Seit 1980 wurde die Todesstrafe 
jedoch nicht mehr vollstreckt. Verurteilte verbleiben in der Regel lebenslang in Haft. In Einzelfällen 
wurden sie auch vom Präsidenten begnadigt. Trotz des andauernden Moratoriums lehnen die 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 40 von 66
40

Regierung und das Parlament, aber auch einige religiöse Führer, die endgültige Abschaffung der
Todesstrafe ab (AA 3.6.2022).
Gemäß Amnesty International sank 2022 die Zahl registrierten Todesurteile im Vergleich zu 2021, 
von 48 auf acht. Nichtsdestotrotz geht die NGO von mehr als acht Verurteilungen aus - die Zahl 
bezieht sich nur auf bestätigte Todesurteile (AI 5.2023).
Im Dezember 2022 verurteilte ein malisches Gericht drei der 49 ivorischen Soldaten, welche im 
Juli 2022 zur Teilnahme an der MINUSMA entsandt und bei ihrer Ankunft unter dem Vorwurf, die 
Sicherheit in Mali zu untergraben, verhaftet worden sind, in Abwesenheit zum Tode (FH 2023; vgl. 
USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 4.10.2023
-AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 4.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 4.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023
 16. Religionsfreiheit
Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat, verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion 
und gewährleistet Religionsfreiheit im Einklang mit dem Gesetz (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). 
Letztere wird durch den malischen Staat, der sich als laizistisch versteht, nicht eingeschränkt; die 
freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Art. 18, 25, 28 und 118) (AA 
3.6.2022). Die Gültigkeit dieser Verfassungsbestimmungen wurde im Mai 2021 von der sich derzeit 
im Amt befindenden Übergangsregierung bestätigt. Außerdem stellt das Gesetz Verstöße gegen 
die Religionsfreiheit unter Strafe (USDOS 15.5.2023). Religiöse und konfessionelle Vielfalt werden 
in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat 
öffnet sich aber langsam stärkerem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der
religiösen  Eheschließung  und  dem  Einwirken  religiöser  Führer  auf  den  politischen  Bereich 
manifestiert (AA 3.6.2022).
Die malische Bevölkerung ist gemäß dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Gottesdienste 
und Bräuche (Ministère des Affaires religieuses, du Culte et des Coutumes - MARCC) zu 95 % 
muslimisch  (USDOS  15.5.2023;  vgl.  MRG  6.2019).  Fast  alle  Muslime  sind  Sunniten  und  die 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 41 von 66
41

meisten hängen dem Sufismus an (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023); laut einem prominenten
schiitischen Imam sollen jedoch bis zu 10 % der Muslime Schiiten sein. Die übrigen 5 % der 
Bevölkerung sind Christen (von denen ungefähr zwei Drittel römisch-katholisch und ein Drittel 
protestantisch  sind),  Befürworter  des  Kemetismus,  eine  Wiederbelebung  einer  ägyptischen 
Religion,  Anhänger  indigener  Religionen  und  Menschen  ohne  Religionsbekenntnis  (USDOS 
15.5.2023). Viele der Gruppen, die Gur sprechen, insbesondere die Dogon sowie einige Malinke 
und Bambara, praktizieren traditionelle afrikanische Religionen (EB 6.10.2023). Synkretistische 
Glaubensformen  sind  weit  verbreitet,  weil  Elemente  des  traditionellen  Glaubens  auch  unter 
Muslimen und Christen fortbestehen (USDOS 15.5.2023; vgl. EB 6.10.2023). In den staatlich 
kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungspraxis feststellen, die nach Merkmalen 
wie  Rasse,  Religion,  Nationalität,  Zugehörigkeit  zu  einer  gewissen  sozialen  Gruppe  oder 
politischer  Überzeugung  systematisch  diskriminiert.  D.  h.,  dass  im  Süden  des  Landes  keine 
praktischen und rechtlichen, staatlichen Einschränkungen für eine freie Ausübung der Religion 
(z.B. Christentum, traditionelle Religionen, etc.) bestehen (AA 3.6.2022).
Das MARCC ist für die Umsetzung der nationalen Strategie gegen gewalttätigen Extremismus, die 
Förderung von religiöser Toleranz und die Koordinierung von nationalen religiösen Aktivitäten wie 
Pilgerfahrten oder religiöse Feiertage für Anhänger aller Religionen zuständig. Ein Entwurf für ein 
Gesetz zur Regelung der Religionsfreiheit und -ausübung, welches bereits im Dezember 2021 vom 
Ministerrat angenommen wurde und noch bei der Übergangsregierung anhängig ist, würde es dem 
MARCC ermöglichen, religiöse Organisationen leichter zu beaufsichtigen, indem es eine führende
Rolle bei deren Registrierung spiele (USDOS 15.5.2023).
Im Norden und teils im Zentrum von Mali ist die Ausübung der Religionsfreiheit de facto dort stark 
eingeschränkt, wo bewaffnete Gruppen eine islamistisch-fundamentalistische Ausrichtung haben 
(AA 3.6.2022). Diese Gruppen greifen seit 2012 diejenigen an, welche ihrer strengen Auslegung 
des Islam nicht folgen. Sie haben mitunter gezielt Christen entführt und gewaltsam schikaniert (FH 
2023). In den von ihnen kontrollierten Gebieten bringen islamistische bewaffnete Gruppierungen 
Telekommunikationsmasten zu Fall, führen die Zakat (Religionssteuer) ein und setzen die Scharia 
sowie Strafen über Gerichte durch, die sich nicht an die Standards für faire Verfahren halten (HRW 
12.1.2023). In einigen Gemeinden geht die Anwendung islamischen Rechts über das Familienrecht 
hinaus, für welches das malische Rechtssystem die Anwendung des Kadi-Systems gestattet (AA 
3.6.2022). Viele Andersdenkende haben diese Gebiete verlassen (AA 3.6.2022).
Im Oktober 2020 gab das Nationale Sekretariat für Prävention und Bekämpfung von gewalttätigem 
Extremismus des MARCC mithilfe des UN-Entwicklungsprogramm eine Studie über Faktoren, die 
den Extremismus in Hinblick auf die Religion beeinflussen, in Auftrag. Auf Grundlage der Resultate 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 42 von 66
42

dieser Studie beschloss die Übergangsregierung im Juli 2021 den nationalen Aktionsplan 2021-25
zur Bekämpfung und Prävention von gewalttätigem Extremismus sowie Terrorismus, welcher auch 
interreligiöse Maßnahmen und die Förderung von religiöser Toleranz umfasst (USDOS 15.5.2023).
Nach der Veröffentlichung eines Videos in den sozialen Medien, in dem ein Mann auf einen Koran 
tritt  und  sich  beleidigend  über  den  Islam  äußert,  sind  am  4.11.2022  Tausende Menschen  in 
Bamako auf die Straße gegangen, um gegen Blasphemie zu protestieren. Medienberichten zufolge 
sind sechs Personen wegen des Vorwurfs der Beteiligung an Blasphemie festgenommen worden 
(BAMF 1.1.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 9.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.10.2023
-EB - Encyclopaedia Britannica (6.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 
9.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 9.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 9.10.2023
-MRG - Minority Rights Group (6.2019): Mali, https://minorityrights.org/country/mali/, Zugriff 
9.10.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091925.html, Zugriff 9.10.2023
 17. Ethnische Minderheiten
Mali ist ein Vielvölkerstaat und durch große ethische Vielfalt geprägt (AA 3.6.2022). Der Begriff der 
ethnischen Zugehörigkeit ist in Mali fließend (EB 6.10.2023). Zu den größeren zählen Bambara 
(33,3 %), Fulani oder Peulh (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), 
Malinke (8,8 %), Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %) und Tuareg/Bella (1,7 %); auf den 
Rest entfallen 6 % (CIA 26.9.2023; vgl. EB 6.10.2023). Gemäß der neuen Verfassung von 2023 
soll es in Mali künftig 13 Amtssprachen geben, während Französisch zur Arbeitssprache wird (ARD 
24.6.2023; vgl. BBC 23.7.2023; CIA 26.9.2023). Rund 80 % aller Malier verwenden Bambara als 
Verkehrssprache, vor allem im Zentrum, Westen und Süden (MRG 6.2019).
Im Allgemeinen zeichnet sich die malische Gesellschaft durch einen hohen Grad der Toleranz und 
des Respekts gegenüber allen im Land vertretenen Sprachen, Kulturen und Traditionen aus (AA 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 43 von 66
43

3.6.2022). Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung weder in der Regierung noch den
Sicherheitskräften (FH 2023), alle Bevölkerungsgruppen sind im Staats- und Sicherheitsapparat 
vertreten (AA 3.6.2022). Es gibt kein Gesetz, welches die politischen Rechte von Minderheiten 
einschränkt (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022, USDOS 20.3.2023) und diese partizipieren im politischen 
Prozess (USDOS 20.3.2023), wobei die Tuareg-Hirten im Norden des Landes seit jeher eine 
marginale Position im politischen Leben von Mali einnehmen (FH 2023). Die malische Verfassung 
schützt  Minderheiten  vor  Diskriminierung  (Art.  2)  aufgrund  von  sozialer  Herkunft,  Hautfarbe, 
Sprache,  Rasse,  Geschlecht,  Religion  und  politischer  Meinung.  In  den  staatlich  kontrollierten 
Landesteilen  besteht  keine  diskriminierende  Verwaltungspraxis  oder  Gesetzgebung.  Politiker 
schlagen in der Regel kein politisches Kapital aus kulturellen Unterschieden oder Ressentiments, 
und die jeweiligen Regierungen propagieren nationale Einheit und Solidarität stets als gewichtige 
Elemente der Staatsbildung (AA 3.6.2022).
Die meisten Menschenrechtsverletzungen, die vom Militär begangen wurden, scheinen sich gegen 
Fulani, Tuareg und arabische Personen zu richten. Dabei wird vermutet, dass es sich entweder um 
Vergeltung für Angriffe durch bewaffnete Gruppen, die mit diesen Ethnien in Verbindung gebracht 
werden,  handelt  oder  um  das  Resultat  verstärkter  Antiterroroperationen.  So  berichten  z.  B. 
mehrere Zeugen und Medien, dass während der Tötungen in Moura im März 2022 Fulani aufgrund 
ihres Aussehens, wie etwa der Länge ihrer Bärte oder der Art ihrer Kleidung, gezielt angegriffen 
wurden. Nach Angaben von MINUSMA waren zwischen Jänner und März 2022 die Mehrzahl der 
Opfer von Übergriffen, die dem Militär zugeschrieben werden, Fulani (USDOS 20.3.2023).
Ethnische Spannungen können nicht als zentrale Ursache für den bewaffneten Konflikt im Norden 
und Zentrum herangezogen werden. Willkürakte der dortigen Gruppierungen sind nicht rassistisch 
motiviert, aber Aspekte der bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen 
wie Entführungen oder Verschwindenlassen beruhen im Norden von Mali auf Clan-Konflikten (AA 
3.6.2022).
Im Zentrum des Landes kommt es u. a. wegen fehlender wirtschaftlicher und sozialer Perspektiven 
sowie der Konkurrenz um Landnutzung infolge von Bevölkerungswachstum und Klimawandel zu 
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (hauptsächlich Dogon und 
Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (großteils Fulani/Peulh) (AA 3.6.2022; 
vgl. USDOS 20.3.2023). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-
Qaida in Verbindung stehen. Laut Human Rights Watch haben diese Auseinandersetzungen zu 
einem kontinuierlichen Anstieg ethnischer „Selbstverteidigungsgruppen“ geführt, die Tausende von 
Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage bedrohten und zu weitverbreiteten 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 44 von 66
44

Hungersnöten führten. Ebenjene Gruppen waren Berichten zufolge in mehrere kommunale Angriffe
verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich (USDOS 20.3.2023).
Interkommunale Gewalt im Zusammenhang mit der saisonalen Migration von Vieh und Weideland 
gibt es zwischen Dogon, Bambara und Fulani in der Region Mopti, zwischen Bambara und Fulani 
in der Region Ségou und zwischen verschiedenen Tuareg- und arabischen Gemeinschaften in den 
Regionen Gao, Timbuktu und Kidal. Ferner eskaliert die Gewalt in den Zentralregionen zwischen 
den verschiedenen Gemeinschaften weiter. Zusammenstöße zwischen Dogon und Fulani werden 
durch die Präsenz extremistischer Gruppen intensiviert und führen zu einer beträchtlichen Zahl von 
Todesopfern unter der Zivilbevölkerung (USDOS 20.3.2023). Dieser Konflikt hat die Sicherheits- 
und Versorgungslage für die Bevölkerung im Zentrum erheblich verschlechtert (AA 3.6.2022).
Es häufen sich Berichte über Übergriffe der Sicherheitsbehörden auf Angehörige der Fulani/Peulh, 
insbesondere in den Gebieten im Zentrum des Landes, welche nicht vollständig unter staatlicher 
Kontrolle stehen. Die von offenbar vielen Angehörigen der Sicherheitskräfte pauschal unterstellte 
Nähe von Fulani/Peulh zu terroristisch-dschihadistischen Gruppierungen hat zu Übergriffen von 
Sicherheitskräften auf die dortige Zivilbevölkerung geführt (AA 3.6.2023). Mehrere Fulani berichten 
zudem über Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte in den Regionen Mopti und Ségou. Nach 
einer Militäroperation töteten die Streitkräfte im März 2022 auf dem Wochenmarkt von Moura in 
Mopti  gemäß  eigenen  Angaben  mindestens  203  Personen,  die  sie  für  Terroristen  hielten; 
Schätzungen der UN gehen von mehr als 500 Getöteten aus. Die Übergangsregierung kündigte
eine Untersuchung der Vorfälle an (USDOS 20.3.2023).
In einigen nördlichen Landesteilen, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, sowie in der Region 
Kayes, führen tradierte Gesellschaftsvorstellungen zur Fortdauer der Erbsklaverei („esclavage par 
ascendance“) in einigen Familien (AA 3.6.2022). Die gesellschaftliche Diskriminierung schwarzer 
Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige Tuareg-Gruppen verweigern den 
schwarzen Tuareg grundlegende bürgerliche Freiheiten aufgrund von vererbten sklavenähnlichen 
Praktiken und vererbter Leibeigenschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es gibt immer wieder 
Berichte über Sklavenhalter, welche die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen. Jene Sklavenhalter 
betrachten Sklaven und deren Kinder als ihr Eigentum und trennen letztere ohne Zustimmung von 
ihren Eltern, um sie anderswo aufzuziehen (USDOS 20.3.2023). Auch die Behörden versagen den 
schwarzen Tuareg mitunter offizielle Dokumente oder diskriminieren sie bei der Wohnungssuche, 
der Schulbildung oder dem Polizeischutz (FH 2023). Im Oktober 2022 hielten die Behörden in der 
Region Kayes ca. 80 Personen wegen Straftaten in Verbindung mit erblicher Sklaverei in Haft, was 
einen  erheblichen  Anstieg  gegenüber  den  Vorjahren  darstellt.  Die  Antisklaverei-Organisation 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 45 von 66
45

Temedt, organisiert in Kayes Workshops, um die Gemeinden von der Aufgabe der Sklaverei zu
überzeugen (USDOS 20.3.2023).
Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf kommt in Bezug auf die ethnische Herkunft vor. Es gibt 
Fälle, in welchen Arbeitgeber, die einer südlichen Volksgruppe angehören, aus nördlichen Ethnien 
stammende Personen benachteiligt haben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 10.10.2023
-ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik 
Deutschland (24.6.2023): Mali bekommt eine neue Verfassung, 
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-wahl-verfassung-100.html, Zugriff 10.10.2023
-BBC - British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping 
powers in new Mali constitution, https://www.bbc.com/news/world-africa-66282417, Zugriff 
10.10.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world-
factbook/countries/mali/, Zugriff 10.10.2023
-EB - Encyclopaedia Britannica (6.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 
10.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 10.10.2023
- MRG - Minority Rights Group (6.2019): Mali, https://minorityrights.org/country/mali/, Zugriff 
10.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
10.10.2023
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1. Frauen
Die Gleichstellung von Frauen sowie ein Diskriminierungsverbot sind in der Verfassung verankert, 
und Mali hat alle UN-Vereinbarungen zum Schutz von Frauen ratifiziert. Nichtsdestotrotz ist die 
Diskrepanz zwischen rechtlichem Anspruch und Realität immens, so das deutsche Auswärtige Amt 
(AA 3.6.2022). Mali belegt im „Global Gender Gap Report“ 2023 Rang 141 von 146 ausgewerteten 
Ländern, die Gleichstellungsquote liegt bei 60,5 % (WEF 6.2023). 
Das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männern, 
insbesondere bei Scheidung und Erbschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Diese strukturelle 
Ungleichheit ist gesetzlich im umstrittenen Familienrecht verankert (BS 23.2.2022). Einflussreiche 
islamische Vertreter stellen sich weiterhin gegen Reformen. Altherkömmliche gesellschaftliche
Leitbilder, tradierte Bräuche und religiöse Vorstellungen stehen einer tatsächlichen Gleichstellung 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 46 von 66
46

im Wege - sowohl im Bereich der Grundrechte als auch im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen
und  kulturellen  Rechte  (AA 3.6.2022).  Malische  Frauen  haben  nicht  dieselben  Chancen  wie 
Männer und verschiedene Hürden verhindern Chancengleichheit im Land (BS 23.2.2022). Das 
Ministerium  für  die  Förderung  von  Frauen,  Kindern  und  Familie  ist  für  die  Wahrung  der 
Frauenrechte zuständig (USDOS 20.3.2023).
Frauen sind ex lege verpflichtet, ihren Ehemännern zu gehorchen, und sind in puncto Scheidung, 
Sorgerecht und Erbschaft besonders vulnerabel. Das Gesetz räumt zwar gleiche Eigentumsrechte 
ein, aber traditionelle Praktiken und Unkenntnis der geltenden Rechtslage hindern Frauen an der 
vollumfänglichen Wahrnehmung ihre Rechte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Eheverträgen 
muss angegeben werden, ob das Paar eine Gütertrennung wünscht. Falls in den Heiratsurkunden 
muslimischer Paare die Art der Ehe nicht angegeben ist, gehen die Richter von einer polygamen 
Verbindung aus. Aufgrund fehlender Bildung, Informationsmangel und hoher Kosten haben Frauen 
nur sehr begrenzt Zugang zu Rechtsdienstleistungen (USDOS 20.3.2023) sowie zur Justiz (AA 
3.6.2022). Die Regierung setzt das Gesetz trotz seines diskriminierenden Charakters wirksam 
durch (USDOS 20.3.2023).
Frauen und Mädchen erfahren in Mali nach wie vor Benachteiligungen in vielen Lebensbereichen, 
einschließlich der Gesundheit und Bildung (IWF 7.2023). Analphabetismus ist unter Mädchen und 
Frauen besonders verbreitet, die ohnehin schwache Einschulungsrate liegt bei Mädchen noch 
einmal deutlich niedriger (AA 3.6.2022). Das Bildungsniveau der Frauen gehört zu den niedrigsten
der Welt - nur etwa 8 % über 25 Jahren haben einen Hauptschulabschluss. Bei den Männern über 
25 Jahren liegt die vergleichbare Zahl bei 15,5 % (IWF 7.2023). Das ungleiche Bildungsniveau 
spiegelt sich auch in der Alphabetisierungsrate wider (BS 23.2.2022). Nach Angaben der Weltbank 
konnten in 2020 40,4 % der malischen Männer und nur 22,1 % der Frauen lesen. Dasselbe gilt für 
die Erwerbsquote: 2022 arbeiteten 54,2 % der Frauen und 80,5 % der Männer (WB o.D.). Erstere 
sind jedoch stark in der informellen Wirtschaft tätig, vor allem als Verkäuferinnen auf Märkten (BS 
23.2.2022). Es gibt rechtliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in „gefährlichen 
Berufen“ sowie in Branchen wie z. B. Bergbau oder Bauwesen. Zudem ist es Frauen verboten, an 
der Herstellung oder dem Verkauf von Schriften und Bildern zu arbeiten, die als sittenwidrig gelten. 
Die Regierung ist der größte Frauenarbeitgeber im formellen Sektor und bezahlt ihnen angeblich 
dasselbe wie Männern, aber Unterschiede in Stellenausschreibungen lassen Lohnunterschiede zu. 
Die vorhandene Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023) ist strukturell, da 
religiöse und kulturelle Überzeugungen der malischen Gesellschaft die Dominanz der Männer im 
öffentlichen wie privaten Bereich fördern (ISS 10.5.2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 47 von 66
47

Go to next pages