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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Informationen zu COVID-19 befinden sich im Kapitel 23. Medizinische Versorgung.
 2. Politische Lage
Das politische System von Mali beruht im Allgemeinen auf der Verfassung von 1992. Sie sieht die 
Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative und, angelehnt an das französische, ein 
republikanisches, semipräsidentielles Regierungssystem vor (AA 3.6.2022). Der Präsident, der das 
Staatsoberhaupt ist, wird in der Regel vom Volk bestimmt und darf nicht mehr als zwei fünfjährige
Amtszeiten bekleiden (FH 2023; vgl. CIA 19.10.2023). Wie der Präsident wird auch das Parlament, 
die Nationalversammlung (Assemblée nationale), laut Verfassung in freien, gleichen und geheimen 
Wahlen durch das Volk gewählt (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Parlament besteht aus 
einer Kammer mit 147 Sitzen, 13 davon sind für im Ausland lebende Staatsangehörige reserviert. 
Die Abgeordneten werden direkt in Einzel- und Mehrmandatswahlkreisen mit absoluter Mehrheit in 
zwei Wahlgängen für fünf Jahre gewählt (CIA 19.10.2023). Die politische Lage in Mali ist aber fragil 
(BMZ 25.7.2023), weil die andauernde Unsicherheit sowie politische Spannungen sowohl in 2020 
als auch in 2021 in Militärputschen kulminierten (FH 2023). Seither sind Exekutive wie Legislative 
nicht durch Wahlen legitimiert (BS 23.2.2022). Durch die im Nachgang des ersten Staatsstreichs 
verabschiedete Übergangscharta gibt es zudem staatliche Spitzenorgane, die nicht demokratisch 
bzw. verfassungskonform bestimmt wurden (AA 3.6.2022).
Zu Beginn der 1990er-Jahre vollzog sich im Land eine Abkehr von der autoritären Herrschaft und 
demokratische Institutionen wurden in etwa 20 Jahre lang schrittweise aufgebaut (FH 2023). 2012 
erhoben sich jedoch separatistische Tuareg und Rebellengruppen im Norden und stürzten Mali in 
eine schwere, vielschichtige Krise (BMZ 25.7.2023; vgl. BS 23.2.2022), deren Folgen das Land bis 
heute konfrontieren (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022). Im Anschluss einer militärischen Intervention 
durch die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States 
- ECOWAS), unterstützt von Paris und malischen Streitkräften (BS 23.2.2022), wurde 2015 ein 
Friedensabkommen - das Algiers Peace Agreement - unterzeichnet (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023).
Seitdem wurde durch mehrere UN-Missionen versucht, das Land zu stabilisieren, die staatliche 
Autorität zu restaurieren und die Zivilbevölkerung zu schützen (BMZ 25.7.2023), insbesondere 
durch die Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der UN in Mali (Multidimensionnelle 
Intégrée des Nations Unies pour la Stabilisation au Mali - MINUSMA) (BS 23.2.2022). Gleichwohl 
lässt sich das Abkommen weiterhin nur schwer umsetzen (ICG o.D.; vgl. BS 23.2.2022), vor allem 
bzgl. Entwaffnung und (Wieder-)Eingliederung der Rebellen (BS 23.2.2022). Außerdem greifen die 
Vertragsparteien, darunter ethnische Bewegungen, dschihadistische Gruppen sowie transnationale 
kriminelle Netzwerke zur Beilegung ihrer Differenzen nach wie vor auf Gewalt zurück (ICG o.D.). 
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Die staatliche Ordnung im Norden - in den Regionen Gao, Kidal, Ménaka und Taoudénit - ist
dementsprechend noch immer nicht vollständig wiederhergestellt, während sie auch im Zentrum - 
in Mopti und Timbuktu sowie in Teilen von Koulikoro und Ségou - teilweise zusammengebrochen 
ist (AA 3.6.2022). Insgesamt sind weiterhin zwei Drittel des Landes von bewaffneten terroristischen 
Gruppen besetzt (BS 23.2.2022).
In diesem schwierigen Kontext fanden 2018 Präsidentschaftswahlen statt. Ibrahim Boubacar Keïta 
wurde mit mehr als 67 % der Stimmen im Vergleich zu den 33 % seiner Herausforderers, Soumaila 
Cissé, als Präsident wiedergewählt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Trotz einiger Regelwidrigkeiten 
stuften internationale Beobachter die Wahlen als weitgehend glaubwürdig ein (USDOS 20.3.2023; 
vgl. BS 23.2.2022). Ursprünglich für 2018 angesetzte Parlamentswahlen wurden 2020 abgehalten, 
die von Unregelmäßigkeiten, u.a. begrenzte Bewegungsfreiheit, Vorwürfe der Einschüchterung von 
Wählern oder Wahlmanipulation, begleitet wurden. In den Monaten nach diesen Wahlen annullierte 
das Verfassungsgericht wichtige Wahlergebnisse zugunsten der seinerzeit regierenden Partei, vor 
allem in Bamako (USDOS 20.3.2023). Das Verhalten des Gerichtshofs löste Massenunruhen aus 
(USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023), die begünstigten, dass das Militär am 18.8.2020 
intervenierte und die Regierung von Präsident Keïta absetzte (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), wobei 
Letzteres von den Demonstrierenden gefordert wurde. Die Sicherheitskräfte gingen wiederholt mit 
übermäßiger Gewalt gegen diese Proteste vor und verhafteten Protestführer (BS 23.2.2022). Eine 
Gruppe von Militärangehörigen, das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes (Comité national 
pour le salut du peuple - CNSP), unter Führung von Oberst Assimi Goïta übernahm die Macht (FH
2023; vgl. AA 3.6.2022) mit der Rechtfertigung, dass Keïta und dessen Umfeld die Hauptschuld für 
den Verfall des Landes trügen (ICG 21.9.2021). Der Putsch verlief unblutig, da eine unmittelbare 
Gegenwehr des alten Systems ausblieb (AA 3.6.2022): Keïta kündigte umgehend seinen Rücktritt 
sowie die Auflösung der Nationalversammlung an (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), wurde jedoch mit 
Mitgliedern seines Kabinetts verhaftet (C24 7.7.2022). Dafür wurde eine Übergangsregierung mit 
ziviler Führung gebildet (USDOS 20.3.2023).
Das CNSP ernannte Bah N’Daw, ein ehemaliger Militäroffizier und Verteidigungsminister der Keïta-
Ära, zum Übergangspräsidenten, Goïta zu dessen Vize (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022) und Moctar 
Ouane, ein Diplomat und früherer Außenminister (ICG 21.9.2021) zum Premierminister, d.h. zum 
Regierungschef (FH 2023), der die Minister ernennt (CIA 19.10.2023). Das Parlament wurde indes 
vom Nationalen Übergangsrat (Conseil national de la transition - CNT) ersetzt, der nicht gewählt 
(USDOS 20.3.2023), sondern laut der Übergangscharta vom Vizepräsidenten, also Goïta, ernannt 
wird (JA 9.3.2021). Von den 121 Sitzen kontrollieren die Sicherheitskräfte 22 Sitze direkt, politische 
Parteien und Organisationen elf und M5-RFP (Mouvement du 5 Juin - Rassemblement des forces 
patriotiques), das Oppositionsbündnis, welches die Anti-Keïta-Protestbewegung anführte, acht (FH 
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2023). Die erste Phase des Übergangsprozesses, zunächst auf 18 Monate bis Mai 2021 angelegt,
verlief schleppend (AA 3.6.2022; vgl. ICG 21.9.2021). Spannungen zwischen Zivilisten und Militärs 
innerhalb der Regierung sowie ihre schwache soziopolitische Basis führten zu einer Lähmung der 
Exekutive. Zwar löste sich das CNSP nach dem Putsch offiziell auf, blieb aber hinter den Kulissen 
aktiv (ICG 21.9.2021; vgl. JA 9.3.2021). Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung (BS) ist es sogar 
determiniert, Mali bis zur nächsten Wahl zu regieren (BS 23.2.2022). Trotz der Ausarbeitung eines 
ehrgeizigen Fahrplans - das CNSP versprach u. a. die nationale Einheit wiederherzustellen und die 
Korruption zu bekämpfen - gelang es der Regierung nicht, nennenswerte Reformen umzusetzen 
(ICG 21.9.2021). Der Übergang war überdies weder inklusiv noch einvernehmlich. Die wichtigsten 
Staatsämter, das Vizepräsidium und die Schlüsselressorts, wurden allesamt von Militärs geleitet. 
Gleichzeitig spielten die politische Klasse, zivilgesellschaftliche Organisationen und vor allem die 
M5-RFP in der ersten Übergangsphase keine Rolle (BS 23.2.2022).
Im Mai 2021 traten im Rahmen einer Kabinettsumbildung Spannungen zutage, die den Boden für 
einen zweiten Militärputsch bereiteten. Monatelang hatte die Regierung Ouane versucht, sich aus 
dem Einflussbereich des CNSP bzw. der Armee zu lösen (ICG 21.9.2021). Nach Bekanntgabe des 
neuen Kabinetts, aus dem zwei hochrangige Militärs ausgeschlossen waren, kam es zum zweiten 
Staatsstreich (FH 2023; vgl. ICG 21.9.2021), der erneut unblutig verlief (AA 3.6.2022). N’Daw und 
Ouane wurden beiden verhaftet, während sich Goïta selbst zum Übergangspräsidenten ernannte 
(FH 2023; vgl. C24 7.7.2022, ICG 21.9.2021). Die putschenden Offiziere des vormaligen CNSP 
waren aber nicht in der Lage, die volle Kontrolle im Land zu übernehmen. Deshalb haben sie den
M5-RFP-Sprecher, Choguel Maïga, bei der Bildung eines neuen Kabinetts miteinbezogenen (ICG 
21.9.2021); er wurde zum Premier ernannt (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023). Das Verfassungsgericht 
bestätigte diese Entscheidungen bereits wenige Tage nach dem Coup d’État, und im August 2021 
wurden N’Daw wie Ouane aus dem Hausarrest entlassen (FH 2023). Dieses erneute Bündnis 
zwischen Zivilisten und Militärs ist aber brüchig, da die M5-RFP in puncto Regierungsbeteiligung 
gespalten ist und noch nach dem ersten Militärputsch in 2020 gegen die Militarisierung der Macht 
protestiert hat. Die Zusammensetzung der Regierung lässt zudem keine Zweifel aufkommen, dass 
zurzeit die Putschisten der CNSP an der Macht in Mali sind (ICG 21.9.2021).
Wegen des zweiten Putsches und der damit verbundenen Verzögerung der Machtrückgabe an 
gewählte Staatsorgane, verhängten die Mitgliedsländer der ECOWAS sowie der Westafrikanischen 
Wirtschafts- und Währungsunion (Union Économique et Monétaire Ouest-Africaine - UEMOA) am 
9.1.2022 vielfältige Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Mali (AA 3.6.2022; vgl. AJ 9.1.2022, 
REU 10.1.2022). Überdies wurde das Land von der ECOWAS sowie der AU auf unabsehbare Zeit 
ausgeschlossen (HRW 12.1.2023). Im Feber 2022 verhängte die EU ein Reiseverbot gegen fünf 
Mitglieder der Interimsregierung (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.6.2022), welche zur Verzögerung der 
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Transition wesentlich beigetragen hatten (AA 3.6.2022). Außerdem wurden deren Vermögenswerte
eingefroren, während die USA im August 2022 ihre Militärhilfe für die malische Regierung bis zur 
Abhaltung freier und fairer Wahlen einfror (HRW 12.1.2023). Außerdem gab die US-Regierung am 
24.7.2023 bekannt, Sanktionen gegen mehrere ranghohe Politiker in Mali zu verhängen. Als Grund 
wird die Unterstützung der russischen Wagner-Gruppe genannt. Diese Sanktionen beinhalten u.a. 
das Einfrieren des Vermögens des Verteidigungsministers, Sadio Camara. Ihm sowie anderen wird 
vorgeworfen, den Aufstieg der Söldnertruppe in Mali erleichtert zu haben (BAMF 31.7.2023). Am 
30.8.2023 scheiterte im UN-Sicherheitsrat ein Versuch am Veto Russlands, Sanktionen gegen Mali 
auf UN-Ebene zu verhängen (SCR 19.10.2023).
Die Beziehungen zwischen Bamako und Paris haben sich stark verschlechtert (HRW 12.1.2023). 
Mali wies den französischen Botschafter im Jänner 2022 aus, nachdem dessen Außenminister die 
Legitimität der Übergangsregierung  infrage gestellt hatte (HRW 12.1.2023; vgl. F24 31.1.2022). 
Frankreich beendete hingegen seine neunjährige Antiterrorkampagne und zog seine Truppen ab; 
Mitte August 2022 verließ der letzte Soldat das Land [siehe Kapitel 5. Sicherheitsbehörden, Anm.] 
(AJ 16.8.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Zudem setzte Paris im November 2022 die Entwicklungshilfe 
für Mali bis auf Weiteres aus (MEAE 16.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Mehrere islamistische und 
dschihadistische Gruppierungen, die im Land operieren, darunter die Al-Qaida-nahe „Gruppe zur 
Unterstützung des Islam und der Muslime“ (Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin -JNIM; Groupe de 
Soutien à l'Islam et aux Musulmans - GSIM), deren Mutterorganisation „Al-Qaida des Islamischen 
Maghreb“ (Al-Qaeda in the Lands of the Islamic Maghreb - AQIM; Al-Qaïda au Maghreb islamique
- AQMI), oder der „Islamische Staat in der Größeren Sahara“ (Islamic State in the Greater Sahara - 
ISGS; État islamique dans le Grand Sahara - EIGS), haben auch „Probleme“ mit Frankreich „vor 
Ort“, so Abu Ubaidah Youssef al-Annabi, der Anführer von AQIM, weshalb sie den französischen 
Rückzug begrüßen (JF 26.5.2023; vgl. F24 6.3.2023). 
Die malische Regierung hat nach Auseinandersetzungen mit der ECOWAS im Juni 2022 einen 
zwei  Jahre  laufenden  Übergangsfahrplan  vereinbart,  der  mehrere  Urnengänge  sowie  ein 
Verfassungsreferendum beinhaltet (BMZ 25.7.2023; vgl. AP 25.6.2022). Die ECOWAS akzeptierte 
den Fahrplan und hob die Sanktionen wieder auf (AJ 3.7.2022), sodass im Sommer 2022 einige 
ausgesetzte  Programme  der  Zusammenarbeit  mit  Mali  wieder  aufgenommen  wurden  (BMZ 
25.7.2023). Das Übergangsgesetz erlaubt es Goïta und den Militärs der CNSP aber auch, bei den 
nächsten Präsidentschaftswahlen zu kandidieren (AP 25.6.2022).
Gemäß dem Übergangsfahrplan war die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zunächst für 
März 2024 geplant (F24 7.6.2022), später bereits für Feber 2024. Die Übergangsregierung hat am 
25.9.2023 jedoch  bekannt gegeben, dass auch dieser Wahltermin „aus technischen Gründen“ 
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leicht verschoben wird. Als technische Gründe nannten die Behörden die Verabschiedung einer
neuen  Verfassung,  eine  Überarbeitung  der  Wählerverzeichnisse  sowie  einen  Streit  mit  dem 
französischen Unternehmen Idemia, das an der Wahl beteiligt sein soll. Außerdem wurde erklärt, 
dass die neuen Termine der Präsidentschaftswahl zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden 
(AN 25.9.2023; vgl. AJ 25.9.2023, VOA 27.9.2023). Die M5-RFP verurteilte, so wie auch andere 
Parteien, diese Entscheidung und forderte die Regierung auf, „ihre Verpflichtungen einzuhalten“. 
Die ECOWAS hat Stand 6.11.2023 noch nicht offiziell auf diese jüngste Ankündigung reagiert (VOA 
27.9.2023). 
Am 23.6.2023 haben die Malier in einem Referendum Verfassungsänderungen gebilligt, die laut 
der Übergangsregierung sowie regionalen Mächten den Weg für eine zivile Regierung ebnen 
sollen. Die Wahlbehörde erklärte, dass sich 97 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 39,4 
% für die Änderungen aussprachen (AJ 23.6.2023; vgl. BBC 23.7.2023). Der Präsident soll fortan 
„die Politik der Nation bestimmen“, eine Rolle, welche gemäß der alten Verfassung von 1992 der 
Regierung zukommt. Zudem wird er das Recht innehaben, den Premierminister und die Minister zu 
ernennen und entlassen. Die Regierung wird ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sein, nicht wie 
bisher dem Parlament. Weitere Bestimmungen sehen eine Amnestie für frühere Putschisten, eine 
öffentliche Finanzaufsichtsreform oder eine obligatorische Vermögensoffenlegung für Abgeordnete 
und Senatoren vor (AJ 23.6.2023) - der Senat wird erst durch diese neue Verfassung eingerichtet. 
Gleichwohl wird Französisch von einer Amts- zu einer Arbeitssprache degradiert (BBC 23.7.2023).
Wahlbeobachter berichten von Zwischenfällen während des Referendums (AJ 23.6.2023; vgl. BBC 
23.7.2023). Schon im Vorfeld ist davon ausgegangen worden, dass die überwiegende Mehrheit mit 
Ja stimmen wird, da die Kritiker der Übergangsregierung vor allem in Nord- und Zentral-Mali leben, 
in denen aus Sicherheitsgründen keine Wahl stattfand. Laut der Wahlbehörde konnte in 1.121 von 
landesweit 24.416 Wahllokalen die Abstimmung nicht durchgeführt werden (BAMF 30.6.2023). 
Mehrere der Klauseln der neuen Verfassung sind umstritten: Während die Befürworter sagen, die 
schwachen politischen Institutionen werden gestärkt, meinen die Gegner, der Präsident bekäme zu 
viel Macht (AJ 23.6.2023). Ismaël Sacko, der Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei, die im 
Juni 2023 von der Regierung aufgelöst wurde, bezeichnete das Referendum als einen „Anschlag 
auf die Demokratie“ (BBC 23.7.2023). Muslimische Religionsführer mobilisierten ebenfalls gegen 
den Verfassungsentwurf, besonders aufgrund des darin enthaltenden „Prinzip des Säkularismus“ 
(AN 8.3.2023). Im malischen Norden, welcher von bewaffneten Gruppen kontrolliert wird, fanden 
nur wenige Wahlen statt (AJ 23.6.2023).
Am 17.6.2023 forderte Bamako im UN-Sicherheitsrat, dass die MINUSMA so schnell wie möglich 
abziehen solle, vermutlich aufgrund ihrer Ermittlungen von Menschenrechtsverletzungen, so die 
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Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), oder aufgrund populistischer Gründe, weil diese Forderung zwei
Tage vor dem Verfassungsreferendum publik wurde (KAS 6.2023; vgl. BAMF 3.7.2023). Der Abzug 
wurde indes am 30.6.2023 einstimmig vom Sicherheitsrat beschlossen (BAMF 3.7.2023). Laut der 
KAS unterstützten viele Menschen im Norden wie im Zentrum des Landes die MINUSMA, da sie 
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Withdrawal of MINUSMA, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/10/mali-
meeting-under-any-other-business-on-the-withdrawal-of-minusma.php, Zugriff 6.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 6.11.2023
-VOA - Voice of America (27.9.2023): Mali Parties Angry at Junta for Postponing Presidential 
Vote, https://www.voanews.com/a/mali-parties-angry-at-junta-for-postponing-presidential-vote-/
7288174.html, Zugriff 6.11.2023
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3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist im Land nicht nur volatil (AA 3.6.2022), sondern verschlechtert sich weiter
(BMZ 25.7.2022; vgl. BAMF 30.6.2023, FH 2023), vor allem im Norden und im Zentrum, aber auch 
im Süden (AA 3.6.2022). Es gilt weiterhin ein landesweiter Ausnahmezustand, und terroristische 
Anschläge sind überall möglich (BMZ 25.7.2023; vgl. C24 11.9.2023). In Nord- sowie Zentral-Mali 
stehen sie nach wie vor an der Tagesordnung, während sich gelegentlich öffentlichkeitswirksame 
Anschläge gegen Bamako richten (C24 11.9.2023). Besonders im Norden und im Zentrum kommt 
es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (BMZ 25.7.2023). Die Regierung nimmt 
zwar für sich in Anspruch, dschihadistische Kräfte in die Defensive gezwungen zu haben, der UN-
Sicherheitsrat spricht jedoch von einer zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage, in der 
Sahelzone im Allgemeinen wie in Mali im Speziellen (BAMF 30.6.2023). Im Norden steht das Land 
zudem am Rand eines Bürgerkriegs (ACSS 10.7.2023), und in den Regionen Gao, Kidal, Ménaka 
sowie Taoudénit, ist die staatliche Ordnung weiterhin nicht vollständig wiederhergestellt. Auch in 
Zentral-Mali,  in  Mopti,  Timbuktu,  sowie  in  Teilen  von  Koulikoro  und  Ségou,  ist  sie  partiell 
zusammengebrochen (AA 3.6.2022; vgl. BS 23.2.2022). 
Eine Vielzahl bewaffneter Gruppen operiert in diesen Gebieten und verübt häufig Anschläge, wobei 
die Gewalt allmählich auch auf den Süden übergreift (C24 11.9.2023). Auch entlang der Grenze zu 
Burkina Faso, der Côte d’Ivoire und Mauretanien sind Terrorgruppierungen aktiv (BMZ 25.7.2023); 
ähnlich verhält es sich an der malisch-nigrischen Grenze (AA 3.6.2022). Die Gruppen stehen alle 
auch miteinander im Konflikt (BMZ 25.7.2023). Darüber hinaus kommt es in Mali zu intra- sowie 
interkommunitäre Auseinandersetzungen (AA 3.6.2022). Die Bedrohung durch Kriminalität ist im
Land allgegenwärtig (C24 27.4.2022). Die andauernde Instabilität trägt zudem dazu bei, dass sich 
die  Organisierte  Kriminalität  samt  damit  einhergehender  Gewalt  und  Entführungen  weiter 
ausbreitet  (FH  2023;  vgl.  AA 3.6.2022).  Proteste  aufgrund  sozioökonomischer  und  politischer 
Themen sind an der Tagesordnung und können in Gewalt ausarten (C24 27.4.2022).
Die instabile Sicherheitslage begrenzt den tatsächlichen Wirkungsbereich der Behörden im Norden 
und im Zentrum des Landes (FH 2023). Die Ausübung der Staatsgewalt sowie Durchsetzung der 
staatlichen Ordnung, einschließlich rudimentärer sozialer Staatsfunktionen außerhalb von Städten 
und größeren Gemeinden, werden durch mehrere Faktoren, u. a. durch die Aktivitäten bewaffneter 
Akteure, erschwert oder verhindert (AA 3.6.2022). Ungefähr zwei Drittel des Staatsgebiets werden 
nicht vom malischen Staat kontrolliert, der dort weder die Integrität des Territoriums gewährleisten 
noch das Gewaltmonopol halten kann (BS 23.2.2022). Bewaffnete Gruppen kontrollieren de facto 
weite Teile des Nordens (ACSS 10.7.2023), und in von islamistischen Gruppierungen gehaltenen 
Gebieten werden regelmäßig brutale Strafen verhängt, einschließlich Hinrichtungen, Amputationen 
und Steinigungen (FH 2023; vgl. LM 5.5.2021).
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Ausländische Streitkräfte haben stets eine wesentliche Rolle beim Kampf der jeweiligen Regierung 
gegen gewaltbereite extremistische Organisationen gespielt. Nach neun Jahren militärischer Hilfe 
kündigte Paris im Feber 2022 an, seine Truppen abzuziehen; der letzte französische Soldat verließ 
das Land im August 2022 (FH 2023). Am 30.6.2023 beschloss der UN-Sicherheitsrat des Weiteren 
den Abzug der MINUSMA, der am 1.7.2023 begonnen hat, derzeit läuft und schon am 31.12.2023 
abgeschlossen sein sollte (BAMF 3.7.2023; vgl. SCR 19.10.2023). Obwohl nie offiziell eingeräumt 
hat die Übergangsregierung im Dezember 2021 ein Abkommen mit Moskau verhandelt, das neben 
einer 10,9 Millionen USD pro Monat schweren Konzession für Goldminen in Mali die Entsendung 
von rund tausend Kämpfer der Gruppe Wagner vorsieht (ACSS 10.7.2023). Diese tausend Mann 
oder mehr sollen sich noch immer im Land befinden. Durch den Abzug der MINUSMA wird Mali 
außerdem stärker auf die Wagner-Gruppe angewiesen sein (BBC 30.6.2023). Die Sicherheitslage 
hat sich seit deren Entsendung nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums ausschließlich 
verschlechtert (ACSS 10.7.2023). 
Die gegen Zivilpersonen gerichtete Gewalt hat in Mali im Jahr 2023 bisher um 38 % zugenommen. 
Hauptverantwortlich für den Anstieg sind die JNIM (180 Ereignisse; d. h. 33 %), die malische 
Armee bzw. die Gruppe Wagner (160; 29 %), und der ISGS (90; 15 %). Die Kämpfe sowie Angriffe 
haben sich angesichts gemeinsamer Militäroperationen der malischen Streitkräfte mit der Wagner-
Gruppe und des Wiederaufflammens der Feindseligkeiten im Norden auf weitere Orte ausgeweitet 
(ACLED 21.9.2023). Laut der US-Regierung sind viele der zivilen Todesfälle - seit Ankunft der
Söldner Ende 2021 ist die Anzahl um 278 % gestiegen - das Ergebnis dieser gemeinsamen 
Operationen (BAMF 31.7.2023), da sowohl das malische Heer als auch die Gruppe Wagner laut 
Experten  organisierte  Menschenrechtsverletzungen  begehen,  um  die  Bevölkerung 
einzuschüchtern.  Deswegen  ziele  ihre  Gewalt  gerade  gegen  Frauen  und  Mädchen  (BAMF 
4.9.2023).  Andererseits kann das Aufflackern extremistischer Gewalt u.a. durch den Rückzug 
einiger bewaffneter Gruppen aus dem Abkommen von Algier, das im Dezember 2022 geschah, 
erklärt werden (FH 2023; vgl. ICG 13.10.2023). Auch die JNIM hat eine Neuoffensive gestartet, in 
deren  Rahmen  sie  militärische  Stellungen  großflächig  angreift  und  Städte  sowie  wichtige 
Verkehrswege blockiert. Insgesamt hat die politische Gewalt in Mali, genauso wie in Burkina Faso 
und Niger, im Vergleich zum Vorjahr um 5 % und zu 2012 um 46 % zugenommen  (ACLED 
21.9.2023).
Diese Verschlechterung der Sicherheitslage verläuft in den nördlichen, zentralen sowie südlichen 
Regionen unterschiedlich (ACSS 10.7.2023).
Nord-Mali (Gao, Kidal, Ménaka, Timbuktu und Taoudénit):
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[Es gibt keine einheitliche Aufteilung des Landes in Nord-, Zentral- bzw. Süd-Mali. Je nach Quelle 
werden bestimmte Regionen zu dem einen oder anderen Teil gezählt - insbesondere bei Koulikoro 
und Timbuktu scheiden sich die Geister. Die Gliederung dieses Kapitels übernimmt die Auffassung 
des Africa Center for Strategic Studies - ACSS 10.7.2023, Anm.]
Der Schritt der Übergangsregierung, einen Abzug der MINUSMA-Truppen zu erwirken, hat Mali an 
den Rand eines neuen Bürgerkriegs im Norden gebracht, da die UN-Mission das Abkommen von 
Algier zwischen der Regierung und den Separatisten im Norden garantierte (ACSS 10.7.2023). Ein 
Abzug wurde z. B. von führenden Vertretern der nördlichen Gemeinschaften als „Todesstoß“ für 
das  Friedensabkommen  bezeichnet  (AJ  22.6.2023;  vgl.  ACSS  10.7.2023).  Es  wird  eine 
Wiederholung der Ereignisse von 2012 befürchtet, als Dschihadisten einige Städte im Norden 
unter  ihre  Kontrolle  brachten  (BAMF  4.9.2023).  Derzeit  nehmen  Angriffe  von  bewaffneten 
Islamlistengruppierungen sowie Tuareg-Rebellen weiter zu (BAMF 16.10.2023), welche bereits 
bedeutende Gebiete faktisch kontrollieren (ACSS 10.7.2023). Die malische Armee hat dem bisher 
wenig  entgegenzusetzen  (BAMF  16.10.2023)  und  führt  nur  vereinzelt  Luftschläge  oder 
Aufklärungsmissionen durch (ACSS 10.7.2023) - die Luftwaffe soll z. B. am 28. bzw. 29.8.2023 
Positionen von Rebellen in Anéfis (Kidal) bombardiert haben (BAMF 4.9.2023).
Nord-Mali hat sich in der Folge zu einem Schlachtfeld zwischen rivalisierenden Islamistengruppen 
entwickelt, die sich um Gebiete streiten, die zuvor von UN-Friedenstruppen gehalten wurden. Vor
allem der 2021 von der französischen Armee und der MINUSMA stark geschwächte ISGS konnte 
wiedererstarken (ACSS 10.7.2023; vgl. BAMF 4.9.2023) - in weniger als einem Jahr hat er die von 
ihm kontrollierten Gebiete nahezu verdoppelt, insbesondere im Osten von Ménaka und im Norden 
von Gao. Gleichzeitig profitiert auch die JNIM von der Schwäche der anderen Akteure, weil sie sich 
als Beschützer der Zivilbevölkerung positionieren kann (BAMF 4.9.2023). Diese Islamistengruppen 
bekämpfen sich aber auch untereinander, wie beispielsweise ISGS und JNIM in Gao wie Timbuktu 
(ACSS 10.7.2023).
Wie in den UN-Vorschriften vorgesehen leitete die MINUSMA im Juli 2023 den Übergabeprozess 
ihrer zwölf Militärbasen an den malischen Staat ein (ICG 13.10.2023), der auch plant, diese Basen 
zu übernehmen (BAMF 16.10.2023). Zwischen ihm und dem „Ständigen Strategischen Rahmen“ 
(Cadre Stratégique Permanent - CSP) herrschen in dieser Frage aber Meinungsverschiedenheiten 
- der CSP umfasst die separatistische „Koordination der Azawad-Bewegungen“ (Coordination des 
mouvements de l'Azawad - CMA) und einen Teil der bewaffneten Gruppen von der ursprünglich 
regierungsnahen „Plattform“ (Plateforme), die allesamt das Abkommen von Algier unterzeichneten. 
Einige der UN-Stützpunkte, insbesondere die in Ber (Timbuktu), Adjelhoc, Tessalit und Kidal (alle in 
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