malt-lib-2025-05-15-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 19
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Länderspezifische Anmerkungen
Ukrainische Flüchtlinge:
Vom Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine 2022 bis Ende August 2024 hatte Malta 2.813 
Zertifikate für temporären Schutz für Ukrainer ausgestellt. 68% dieser Zertifikate gingen an Frauen 
und Minderjährige. Mitte 2024 waren 2.383 ukrainische Flüchtlinge in Malta aufhältig (UNHCR 
9.2024).
Quellen:
- UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2024): Malta Fact Sheet 
September  2024,  https://www.unhcr.org/europe/sites/europe/files/2024-10/bi-annual-fact-
sheet-2024-09-malta.pdf, Zugriff 19.3.2025
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. Allgemeines zum Asylverfahren................................................................................................ 6
 3. Dublin-Rückkehrer.................................................................................................................... 7
 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable......................................................9
 5. Non-Refoulement....................................................................................................................11
 6. Versorgung..............................................................................................................................12
6.1. Unterbringung.....................................................................................................................12
6.2. Medizinische Versorgung................................................................................................... 14
 7. Schutzberechtigte................................................................................................................... 15
7.1. Schutzberechtigte Rückkehrer...........................................................................................19
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Allgemeines zum Asylverfahren
Die International Protection Agency (IPA) ist als Behörde für die erstinstanzliche Prüfung und 
Entscheidung von Asylanträgen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit 
administrativer Beschwerdemöglichkeit:
(aditus / ECRE 9.2024; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
UNHCR unterhält eine HELPsite, die Flüchtlingen und Asylwerbern Informationen zu allen 
Aspekten der Verfahren, der Aufnahme und Inhaftierung sowie der Integration in Malta bietet. 
Darüber hinaus hat das UNHCR gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres, Sicherheit und 
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Beschäftigung eine Informationsbroschüre entwickelt, die an allen Ankunftsorten verteilt werden
soll (UNHCR 9.2024).
In Malta gab es Mitte 2024 8.732 aufhältige Flüchtlinge (davon 2.383 Ukrainer) und 645 
Asylwerber (UNHCR 9.2024). 
Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) 
(9.2024):  Country  Report:  Malta;  2023  Update, 
https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf,  Zugriff 
5.3.2025
- UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2024): Malta Fact Sheet 
September  2024,  https://www.unhcr.org/europe/sites/europe/files/2024-10/bi-annual-fact-
sheet-2024-09-malta.pdf, Zugriff 19.3.2025
 3. Dublin-Rückkehrer
Wenn Asylwerber mit anhängigem Verfahren Malta verlassen, besteht das Risiko, dass ihr Antrag 
als implizit zurückgezogen betrachtet und geschlossen wird. Das betrifft auch anhängige 
Beschwerden (aditus / ECRE 9.2024). 
Bestimmungen, dass gegen negative Entscheidungen aufgrund von Herkunftsstaatssicherheit, 
oder weil der Antrag aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet gilt, kein Rechtsmittel 
möglich ist, gelten auch für Dublin-Rückkehrer. Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der 
Beschwerde im Asylverfahren (Kritik bezüglich Kompetenz und Unteilbarkeit der Mitglieder des 
International Protection Appeals Tribunal, IPAT) betreffen auch Dublin-Rückkehrer (aditus / ECRE 
9.2024). 
Nach einer Dublin-Überstellung kann der Antragsteller persönlich einen Asylantrag stellen. Die 
Mitarbeiter der Behörde am Flughafen informieren den Antragsteller mündlich und bei Bedarf 
mithilfe eines Dolmetschers über die Möglichkeit, persönlich bei der IPA vorzusprechen, um seinen 
Antrag in Malta zu stellen oder fortzusetzen. Falls der Antragsteller noch nie einen Antrag in Malta 
gestellt hat, wird ihm auch die Adresse der Behörde mitgeteilt. Ein Termin ist nicht erforderlich 
(IPA / EUAA 29.5.2024).
Wird nach Einreichung eines Folgeantrags festgestellt, dass Malta für den Folgeantrag zuständig 
ist, wird eine Vorprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob der Antrag gemäß den geltenden 
Rechtsvorschriften zulässig ist oder nicht. Wird der Folgeantrag als zulässig erachtet, wird er 
gemäß dem Gesetz weiter geprüft. Folgeantragsteller erhalten ein Dokument als Bestätigung. Wird 
ein zweiter oder dritter Folgeantrag gestellt, erhält der Betreffende dieses Dokument erst, wenn der
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Folgeantrag als zulässig erachtet wird, da sie nur bei Zulässigkeit Anspruch auf
Aufnahmebedingungen haben (IPA / EUAA 29.5.2024).
Versorgungsbedingungen für Dublin-Rückkehrer sind grundsätzlich gleich wie für andere 
Antragsteller. Es gibt Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in offenen Zentren untergebracht wurden, 
insbesondere wenn die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-
seekers“ (AWAS) von NGOs auf deren Rückkehr aufmerksam gemacht wurde. Angesichts der 
strengen Politik Maltas, die Aufnahmebedingungen nach sechs Monaten zu beenden, 
einschließlich der Unterbringung in den offenen Zentren, ist unklar, ob die Zeit, die vor der Abreise 
aus Malta in Unterbringung verbracht wurde, als Teil dieser Sechsmonatsfrist angerechnet wird. 
Grundsätzlich gilt, dass Personen, die das System der offenen Zentren verlassen haben, in der 
Regel nicht berechtigt sind, wieder in diese zurückzukehren, was dazu führt, dass sie von den 
Aufnahmebedingungen ausgeschlossen werden. AWAS hat jedoch darauf hingewiesen, dass 
einige Personen möglicherweise über das Aufnahmesystem der Agentur zur Rückkehr in 
Aufnahmezentren berechtigt sind, obwohl dies selten der Fall ist. Es gibt keine formalen Kriterien, 
um zu entscheiden, warum bestimmte Personen wieder in Aufnahmezentren aufgenommen 
werden können, aber AWAS gab an, dass die Vulnerabilität vorrangig berücksichtigt wird (aditus / 
ECRE 9.2024).
Die Mitgliedstaaten klären untereinander die Einzelheiten der Überstellung. Sobald der Rückkehrer 
ankommt, setzen sich die Dublin-Einheit und die Fremdenpolizei in der Regel mit der
Asylwerberversogungsagentur (AWAS) in Verbindung, falls die Person eine Unterkunft und andere 
Dienstleistungen, einschließlich Aufnahmebedingungen, beantragt oder benötigt. Je nach Fall 
können die Personen entweder selbst bei der Empfangsinformationsstelle in Marsa anrufen, oder 
mit Unterstützung durch Polizei oder AWAS. In einigen Fällen, in denen die Person nach 
Büroschluss in Malta ankommt, wird diese bei Ankunft untergebracht. In Fällen, in denen die 
Person unmittelbar nach der Erstregistrierung die Empfangs- und Informationszentrale in Marsa 
anruft, wird die Person einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen, nämlich dem 
Erstaufnahmezentrum Hangar, und es wird ein Transport zur zugewiesenen Einrichtung 
organisiert. Die Dauer dieser Schritte sind vom Einzelfall abhängig, übersteigt aber nicht einen 
Arbeitstag (IPA / EUAA 29.5.2024).
Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern kam 2023 in einigen Fällen vor. Doch die Behörden 
bestreiten eine systematische Inhaftierung und auch NGOs können eine solche nicht bestätigen 
(aditus / ECRE 9.2024).
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Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) 
(9.2024):  Country  Report:  Malta;  2023  Update, 
https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf,  Zugriff 
5.3.2025
- IPA  /  EUAA  -  International  Protection  Agency  of  Malta  (IPA,  Autor)  /  Europäische 
Asylunterstützungsagentur  (EUAA,  Veröffentlicher)  (29.5.2024):  Information  on  procedural 
elements  and  rights  of  applicants  subject  to  a  Dublin  transfer  to  Malta, 
https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_mt.pdf,  Zugriff 
21.3.2025
 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable 
Vulnerable können sein: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, 
alleinerziehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, 
geistig Behinderte, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen ernster physischer, 
psychischer oder sexueller Gewalt wie Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung. Die
Asylwerberversogungsagentur AWAS ist für das Vulnerabilitätsscreening verantwortlich und dieses 
muss innerhalb eines vernünftigen Zeitraums nach Asylantragsstellung erfolgen. Die Feststellung 
der Vulnerabilität erfolgt nicht im Kontext des Asylverfahrens, sondern zur Identifizierung 
geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. Nach Angaben der Asylbehörde IPA geschah 2023 das 
Vulnerabilitätsscreening bei der Antragsstellung anhand des Augenscheins und eigenen Angaben 
der Antragsteller. In der Praxis werden alle Personen, die über See irregulär in Malta ankommen, 
vorerst für zumindest einige Tage inhaftiert. Offensichtlich Vulnerable werden generell im 
Erstaufnahmezentrum Marsa in Gewahrsam genommen. 
Die Vulnerabilität wird in vier Stufen gemessen:
1) L1: sehr dringender Bedarf an Unterstützung;
2) L2: medizinische Hilfe wird dringend benötigt;
3) L3: medizinische Hilfe wird nicht dringend benötigt;
4) L4: Bedarf an Unterkunft und Bildung besteht.
Jedoch gibt es dafür keine klaren und öffentlich zugänglichen Regeln. Nach der Bewertung wird 
ein Bericht erstellt und eine Empfehlung bezüglich Unterbringungsbedingungen und 
Verfahrensgarantien ausgesprochen. Diese Bewertungen/Empfehlungen von AWAS sind jedoch 
für die Asylbehörde nicht bindend (aditus / ECRE 9.2024).
Zu den Unterstützungsmaßnahmen für Vulnerable gehören unter anderem spezifische 
Unterbringungs- und Aufnahmeeinrichtungen, materielle Aufnahmebedingungen, rund um die Uhr
verfügbare Unterstützungsdienste innerhalb der Einrichtungen, Vorkehrungen für UMA, 
Sozialarbeiter, psychosoziale Dienste und Bereitstellung von Informationen. Die Behörde verfügt 
über ein Verfahrenshandbuch, das spezifische Bedingungen für vulnerable Gruppen enthält. Die 
Mitarbeiter sind für die Betreuung bestimmter Personengruppen geschult (IPA / EUAA 29.5.2024).
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Wenn Antragsteller angeben unter 18 Jahren alt zu sein, werden sie an die 
Asylwerberversogungsagentur AWAS zur Altersfeststellung überwiesen. Die Altersfeststellung 
erfolgt im Erstaufnahmezentrum Marsa durch ein Gespräch mit drei Sozialarbeitern von AWAS und 
bei Bedarf einem Dolmetscher. Ist das Ergebnis uneindeutig, kann der Betreffende zu einer 
medizinischen Altersfeststellung mittels Knochendichtemessung per Handgelenksröntgen 
überwiesen werden. Wenn das Gremium empfiehlt, dass es sich um einen Minderjährigen handelt, 
wird dieser an den Direktor für den Schutz von Minderjährigen überwiesen, der beim 
Jugendgericht einen Antrag auf Erlass einer Sorgerechtsverfügung und die Ernennung oder 
Bestätigung des gesetzlichen Vormunds stellt. NGOs anerkennen zwar die erheblichen 
Verbesserungen am System zur Altersfeststellung, kritisieren jedoch einige Punkte, wie etwa: den 
möglichen Interessenkonflikt, da der gesetzliche Vormund ein von AWAS angestellter 
Regierungsmitarbeiter ist; dass vor der Altersfeststellung keine Einschätzung des Kindeswohls 
durchgeführt wird; dass Personen, die sich einer Altersfeststellung unterziehen müssen, keine 
ausreichenden Informationen erhalten; die fehlende rechtliche Vertretung während 
Altersfeststellungsverfahrens; oder dass das Verfahren zur Altersfeststellung in der Regel 
durchgeführt wird, während der Betreffende sich in Gewahrsam befindet (aditus / ECRE 9.2024).
Die Asylwerberversogungsagentur AWAS ist für Antragsteller mit besonderen 
Unterbringungsbedürfnissen verantwortlich. Unterbringungsbedingungen für Vulnerable haben die 
Familieneinheit so weit als möglich zu berücksichtigen und sollen einen angemessenen
Lebensstandard garantieren. Da alle Asylwerber, auch Vulnerable und UM, zunächst de facto aus 
Gesundheitsgründen inhaftiert werden, wird auch die Einschätzung spezieller Bedürfnisse 
hauptsächlich in Haft vorgenommen. Unterbringungsmöglichkeiten für Vulnerable existieren in den 
regulären offenen Zentren. Vulnerable werden im Erstaufnahmezentrum Marsa, im Zeltdorf Hal Far 
und im Offenen Zentrum Hangar untergebracht, und zwar in Hütten oder Zimmern in der Nähe der 
Verwaltungsgebäude, um eine kontinuierliche Überwachung und Unterstützung zu gewährleisten. 
Darüber hinaus werden LGBTIQ+-Antragsteller einem bestimmten Bereich innerhalb des Offenen 
Familienzentrums Hal Far untergebracht. Trotz Verbesserungen in den Jahren 2022 und 2023, 
berichten NGOs über anhaltende Schwierigkeiten für Vulnerable angemessene Unterstützung zu 
erhalten. Es gibt Berichte, dass Vulnerable in Haft belassen wurden, wenn es als in ihrem 
Interesse liegend betrachtet wurde, dort entsprechend versorgt werden zu können (aditus / ECRE 
9.2024).
Minderjährige bis 16 Jahre haben generell kostenlosen Zugang zu staatlichen maltesischen 
Bildungseinrichtungen der Primar- und Sekundarschulbildung (aditus / ECRE 9.2024).
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Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) 
(9.2024):  Country  Report:  Malta;  2023  Update, 
https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf,  Zugriff 
5.3.2025
- International Protection Agency of Malta (IPA, Autor) / Europäische Asylunterstützungsagentur 
(EUAA, Veröffentlicher) (29.5.2024): Information on procedural elements and rights of applicants 
subject  to  a  Dublin  transfer  to  Malta, 
https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_mt.pdf,  Zugriff 
21.3.2025
 5. Non-Refoulement
Im Laufe des Jahres 2023 wurde mehrfach berichtet, dass Malta seine Politik fortsetzte, Personen, 
die auf dem Seeweg einreisen, den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet zu verwehren. Es gibt 
Berichte über sogenannte Pushbacks, verzögerte oder verweigerte Hilfeleistung (aditus / ECRE 
9.2024).
Asylwerber genießen grundsätzlich ab Einbringung des Asylantrags Schutz vor Refoulement 
(aditus / ECRE 9.2024).
Malta verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese wurde 2020 zuletzt geändert und 
umfasst: Algerien, Australien, Bangladesch, Benin, Botswana, Brasilien, Chile, Costa Rica, Gabun, 
Ghana, Indien, Jamaika, Japan, Kanada, Kap Verde, Marokko, Neuseeland, Senegal, Tunesien, 
Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EWR-
Länder. Antragsteller aus diesen Ländern werden im beschleunigten Verfahren behandelt. 2023 
wurden 149 Anträge unter Verweis auf die Herkunftsstaatssicherheit als offensichtlich unbegründet 
zurückgewiesen (aditus / ECRE 9.2024).
Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in Malta angewendet werden, um Anträge im 
beschleunigten Verfahren, das vielfach wegen mangelnder Beschwerdemöglichkeiten kritisiert 
wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Es gibt aber keine Liste sicherer Drittstaaten, 
sondern es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung und das Konzept wurde seit 2020 
nicht mehr angewendet (aditus / ECRE 9.2024).
Ist ein Antragsteller in einem anderen Land als Flüchtling anerkannt oder genießt dort anderweitig 
ausreichenden Schutz, einschließlich der Achtung des Grundsatzes des Non-Refoulement, und
kann er dorthin auch zurückkehren, kann das als Grund für eine Unzulässigkeit gelten. Diese 
Bestimmung wird nur auf Einzelfallbasis angewendet und es wurde seit 2020 auf dieser Grundlage 
keine Entscheidung mehr getroffen (aditus / ECRE 9.2024).
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