malt-lib-2025-05-15-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Länderspezifische Anmerkungen Ukrainische Flüchtlinge: Vom Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine 2022 bis Ende August 2024 hatte Malta 2.813 Zertifikate für temporären Schutz für Ukrainer ausgestellt. 68% dieser Zertifikate gingen an Frauen und Minderjährige. Mitte 2024 waren 2.383 ukrainische Flüchtlinge in Malta aufhältig (UNHCR 9.2024). Quellen: - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2024): Malta Fact Sheet September 2024, https://www.unhcr.org/europe/sites/europe/files/2024-10/bi-annual-fact- sheet-2024-09-malta.pdf, Zugriff 19.3.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 19

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. Allgemeines zum Asylverfahren................................................................................................ 6 3. Dublin-Rückkehrer.................................................................................................................... 7 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable......................................................9 5. Non-Refoulement....................................................................................................................11 6. Versorgung..............................................................................................................................12 6.1. Unterbringung.....................................................................................................................12 6.2. Medizinische Versorgung................................................................................................... 14 7. Schutzberechtigte................................................................................................................... 15 7.1. Schutzberechtigte Rückkehrer...........................................................................................19 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 19

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 19

2. Allgemeines zum Asylverfahren Die International Protection Agency (IPA) ist als Behörde für die erstinstanzliche Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit: (aditus / ECRE 9.2024; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). UNHCR unterhält eine HELPsite, die Flüchtlingen und Asylwerbern Informationen zu allen Aspekten der Verfahren, der Aufnahme und Inhaftierung sowie der Integration in Malta bietet. Darüber hinaus hat das UNHCR gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres, Sicherheit und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 19

Beschäftigung eine Informationsbroschüre entwickelt, die an allen Ankunftsorten verteilt werden soll (UNHCR 9.2024). In Malta gab es Mitte 2024 8.732 aufhältige Flüchtlinge (davon 2.383 Ukrainer) und 645 Asylwerber (UNHCR 9.2024). Quellen: - aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2024): Malta Fact Sheet September 2024, https://www.unhcr.org/europe/sites/europe/files/2024-10/bi-annual-fact- sheet-2024-09-malta.pdf, Zugriff 19.3.2025 3. Dublin-Rückkehrer Wenn Asylwerber mit anhängigem Verfahren Malta verlassen, besteht das Risiko, dass ihr Antrag als implizit zurückgezogen betrachtet und geschlossen wird. Das betrifft auch anhängige Beschwerden (aditus / ECRE 9.2024). Bestimmungen, dass gegen negative Entscheidungen aufgrund von Herkunftsstaatssicherheit, oder weil der Antrag aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet gilt, kein Rechtsmittel möglich ist, gelten auch für Dublin-Rückkehrer. Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Beschwerde im Asylverfahren (Kritik bezüglich Kompetenz und Unteilbarkeit der Mitglieder des International Protection Appeals Tribunal, IPAT) betreffen auch Dublin-Rückkehrer (aditus / ECRE 9.2024). Nach einer Dublin-Überstellung kann der Antragsteller persönlich einen Asylantrag stellen. Die Mitarbeiter der Behörde am Flughafen informieren den Antragsteller mündlich und bei Bedarf mithilfe eines Dolmetschers über die Möglichkeit, persönlich bei der IPA vorzusprechen, um seinen Antrag in Malta zu stellen oder fortzusetzen. Falls der Antragsteller noch nie einen Antrag in Malta gestellt hat, wird ihm auch die Adresse der Behörde mitgeteilt. Ein Termin ist nicht erforderlich (IPA / EUAA 29.5.2024). Wird nach Einreichung eines Folgeantrags festgestellt, dass Malta für den Folgeantrag zuständig ist, wird eine Vorprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob der Antrag gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist oder nicht. Wird der Folgeantrag als zulässig erachtet, wird er gemäß dem Gesetz weiter geprüft. Folgeantragsteller erhalten ein Dokument als Bestätigung. Wird ein zweiter oder dritter Folgeantrag gestellt, erhält der Betreffende dieses Dokument erst, wenn der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 19

Folgeantrag als zulässig erachtet wird, da sie nur bei Zulässigkeit Anspruch auf Aufnahmebedingungen haben (IPA / EUAA 29.5.2024). Versorgungsbedingungen für Dublin-Rückkehrer sind grundsätzlich gleich wie für andere Antragsteller. Es gibt Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in offenen Zentren untergebracht wurden, insbesondere wenn die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum- seekers“ (AWAS) von NGOs auf deren Rückkehr aufmerksam gemacht wurde. Angesichts der strengen Politik Maltas, die Aufnahmebedingungen nach sechs Monaten zu beenden, einschließlich der Unterbringung in den offenen Zentren, ist unklar, ob die Zeit, die vor der Abreise aus Malta in Unterbringung verbracht wurde, als Teil dieser Sechsmonatsfrist angerechnet wird. Grundsätzlich gilt, dass Personen, die das System der offenen Zentren verlassen haben, in der Regel nicht berechtigt sind, wieder in diese zurückzukehren, was dazu führt, dass sie von den Aufnahmebedingungen ausgeschlossen werden. AWAS hat jedoch darauf hingewiesen, dass einige Personen möglicherweise über das Aufnahmesystem der Agentur zur Rückkehr in Aufnahmezentren berechtigt sind, obwohl dies selten der Fall ist. Es gibt keine formalen Kriterien, um zu entscheiden, warum bestimmte Personen wieder in Aufnahmezentren aufgenommen werden können, aber AWAS gab an, dass die Vulnerabilität vorrangig berücksichtigt wird (aditus / ECRE 9.2024). Die Mitgliedstaaten klären untereinander die Einzelheiten der Überstellung. Sobald der Rückkehrer ankommt, setzen sich die Dublin-Einheit und die Fremdenpolizei in der Regel mit der Asylwerberversogungsagentur (AWAS) in Verbindung, falls die Person eine Unterkunft und andere Dienstleistungen, einschließlich Aufnahmebedingungen, beantragt oder benötigt. Je nach Fall können die Personen entweder selbst bei der Empfangsinformationsstelle in Marsa anrufen, oder mit Unterstützung durch Polizei oder AWAS. In einigen Fällen, in denen die Person nach Büroschluss in Malta ankommt, wird diese bei Ankunft untergebracht. In Fällen, in denen die Person unmittelbar nach der Erstregistrierung die Empfangs- und Informationszentrale in Marsa anruft, wird die Person einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen, nämlich dem Erstaufnahmezentrum Hangar, und es wird ein Transport zur zugewiesenen Einrichtung organisiert. Die Dauer dieser Schritte sind vom Einzelfall abhängig, übersteigt aber nicht einen Arbeitstag (IPA / EUAA 29.5.2024). Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern kam 2023 in einigen Fällen vor. Doch die Behörden bestreiten eine systematische Inhaftierung und auch NGOs können eine solche nicht bestätigen (aditus / ECRE 9.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 19

Quellen: - aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025 - IPA / EUAA - International Protection Agency of Malta (IPA, Autor) / Europäische Asylunterstützungsagentur (EUAA, Veröffentlicher) (29.5.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Malta, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_mt.pdf, Zugriff 21.3.2025 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Vulnerable können sein: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, geistig Behinderte, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen ernster physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung. Die Asylwerberversogungsagentur AWAS ist für das Vulnerabilitätsscreening verantwortlich und dieses muss innerhalb eines vernünftigen Zeitraums nach Asylantragsstellung erfolgen. Die Feststellung der Vulnerabilität erfolgt nicht im Kontext des Asylverfahrens, sondern zur Identifizierung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. Nach Angaben der Asylbehörde IPA geschah 2023 das Vulnerabilitätsscreening bei der Antragsstellung anhand des Augenscheins und eigenen Angaben der Antragsteller. In der Praxis werden alle Personen, die über See irregulär in Malta ankommen, vorerst für zumindest einige Tage inhaftiert. Offensichtlich Vulnerable werden generell im Erstaufnahmezentrum Marsa in Gewahrsam genommen. Die Vulnerabilität wird in vier Stufen gemessen: 1) L1: sehr dringender Bedarf an Unterstützung; 2) L2: medizinische Hilfe wird dringend benötigt; 3) L3: medizinische Hilfe wird nicht dringend benötigt; 4) L4: Bedarf an Unterkunft und Bildung besteht. Jedoch gibt es dafür keine klaren und öffentlich zugänglichen Regeln. Nach der Bewertung wird ein Bericht erstellt und eine Empfehlung bezüglich Unterbringungsbedingungen und Verfahrensgarantien ausgesprochen. Diese Bewertungen/Empfehlungen von AWAS sind jedoch für die Asylbehörde nicht bindend (aditus / ECRE 9.2024). Zu den Unterstützungsmaßnahmen für Vulnerable gehören unter anderem spezifische Unterbringungs- und Aufnahmeeinrichtungen, materielle Aufnahmebedingungen, rund um die Uhr verfügbare Unterstützungsdienste innerhalb der Einrichtungen, Vorkehrungen für UMA, Sozialarbeiter, psychosoziale Dienste und Bereitstellung von Informationen. Die Behörde verfügt über ein Verfahrenshandbuch, das spezifische Bedingungen für vulnerable Gruppen enthält. Die Mitarbeiter sind für die Betreuung bestimmter Personengruppen geschult (IPA / EUAA 29.5.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 19

Wenn Antragsteller angeben unter 18 Jahren alt zu sein, werden sie an die Asylwerberversogungsagentur AWAS zur Altersfeststellung überwiesen. Die Altersfeststellung erfolgt im Erstaufnahmezentrum Marsa durch ein Gespräch mit drei Sozialarbeitern von AWAS und bei Bedarf einem Dolmetscher. Ist das Ergebnis uneindeutig, kann der Betreffende zu einer medizinischen Altersfeststellung mittels Knochendichtemessung per Handgelenksröntgen überwiesen werden. Wenn das Gremium empfiehlt, dass es sich um einen Minderjährigen handelt, wird dieser an den Direktor für den Schutz von Minderjährigen überwiesen, der beim Jugendgericht einen Antrag auf Erlass einer Sorgerechtsverfügung und die Ernennung oder Bestätigung des gesetzlichen Vormunds stellt. NGOs anerkennen zwar die erheblichen Verbesserungen am System zur Altersfeststellung, kritisieren jedoch einige Punkte, wie etwa: den möglichen Interessenkonflikt, da der gesetzliche Vormund ein von AWAS angestellter Regierungsmitarbeiter ist; dass vor der Altersfeststellung keine Einschätzung des Kindeswohls durchgeführt wird; dass Personen, die sich einer Altersfeststellung unterziehen müssen, keine ausreichenden Informationen erhalten; die fehlende rechtliche Vertretung während Altersfeststellungsverfahrens; oder dass das Verfahren zur Altersfeststellung in der Regel durchgeführt wird, während der Betreffende sich in Gewahrsam befindet (aditus / ECRE 9.2024). Die Asylwerberversogungsagentur AWAS ist für Antragsteller mit besonderen Unterbringungsbedürfnissen verantwortlich. Unterbringungsbedingungen für Vulnerable haben die Familieneinheit so weit als möglich zu berücksichtigen und sollen einen angemessenen Lebensstandard garantieren. Da alle Asylwerber, auch Vulnerable und UM, zunächst de facto aus Gesundheitsgründen inhaftiert werden, wird auch die Einschätzung spezieller Bedürfnisse hauptsächlich in Haft vorgenommen. Unterbringungsmöglichkeiten für Vulnerable existieren in den regulären offenen Zentren. Vulnerable werden im Erstaufnahmezentrum Marsa, im Zeltdorf Hal Far und im Offenen Zentrum Hangar untergebracht, und zwar in Hütten oder Zimmern in der Nähe der Verwaltungsgebäude, um eine kontinuierliche Überwachung und Unterstützung zu gewährleisten. Darüber hinaus werden LGBTIQ+-Antragsteller einem bestimmten Bereich innerhalb des Offenen Familienzentrums Hal Far untergebracht. Trotz Verbesserungen in den Jahren 2022 und 2023, berichten NGOs über anhaltende Schwierigkeiten für Vulnerable angemessene Unterstützung zu erhalten. Es gibt Berichte, dass Vulnerable in Haft belassen wurden, wenn es als in ihrem Interesse liegend betrachtet wurde, dort entsprechend versorgt werden zu können (aditus / ECRE 9.2024). Minderjährige bis 16 Jahre haben generell kostenlosen Zugang zu staatlichen maltesischen Bildungseinrichtungen der Primar- und Sekundarschulbildung (aditus / ECRE 9.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 19

Quellen: - aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025 - International Protection Agency of Malta (IPA, Autor) / Europäische Asylunterstützungsagentur (EUAA, Veröffentlicher) (29.5.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Malta, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_mt.pdf, Zugriff 21.3.2025 5. Non-Refoulement Im Laufe des Jahres 2023 wurde mehrfach berichtet, dass Malta seine Politik fortsetzte, Personen, die auf dem Seeweg einreisen, den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet zu verwehren. Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks, verzögerte oder verweigerte Hilfeleistung (aditus / ECRE 9.2024). Asylwerber genießen grundsätzlich ab Einbringung des Asylantrags Schutz vor Refoulement (aditus / ECRE 9.2024). Malta verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese wurde 2020 zuletzt geändert und umfasst: Algerien, Australien, Bangladesch, Benin, Botswana, Brasilien, Chile, Costa Rica, Gabun, Ghana, Indien, Jamaika, Japan, Kanada, Kap Verde, Marokko, Neuseeland, Senegal, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EWR- Länder. Antragsteller aus diesen Ländern werden im beschleunigten Verfahren behandelt. 2023 wurden 149 Anträge unter Verweis auf die Herkunftsstaatssicherheit als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (aditus / ECRE 9.2024). Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in Malta angewendet werden, um Anträge im beschleunigten Verfahren, das vielfach wegen mangelnder Beschwerdemöglichkeiten kritisiert wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Es gibt aber keine Liste sicherer Drittstaaten, sondern es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung und das Konzept wurde seit 2020 nicht mehr angewendet (aditus / ECRE 9.2024). Ist ein Antragsteller in einem anderen Land als Flüchtling anerkannt oder genießt dort anderweitig ausreichenden Schutz, einschließlich der Achtung des Grundsatzes des Non-Refoulement, und kann er dorthin auch zurückkehren, kann das als Grund für eine Unzulässigkeit gelten. Diese Bestimmung wird nur auf Einzelfallbasis angewendet und es wurde seit 2020 auf dieser Grundlage keine Entscheidung mehr getroffen (aditus / ECRE 9.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 19

Die maltesischen Behörden werden kritisiert, sich zu weigern, auf See gerettete Migranten aufzunehmen, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Rettungsaktionen nicht nachzukommen und Pushbacks von Migrantenschiffen nach Nordafrika zu fördern (FH 2024). Quellen: - aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025 - FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108053.html, Zugriff 19.3.2025 6. Versorgung 6.1. Unterbringung Unterbringungsbedingungen für Asylwerber umfassen in Malta Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen sowie finanzielle Zuwendungen in Form von Schecks und anderer materieller Hilfe je nach Bedarf der Person (IPA / EUAA 29.5.2024). In Malta ist die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-Seekers“ (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (aditus / ECRE 9.2024; vgl. AWAS o.D.). Ein Recht auf Unterbringungsbedingungen besteht für bedürftige Personen ab Antragstellung. Familien und vulnerable Antragsteller können für ein Jahr untergebracht werden, nicht-vulnerable Antragssteller für sechs Monate. Nach dieser Zeit erfolgt generell eine Aufforderung zum Verlassen der Unterbringung, auch wenn das Asylverfahren noch läuft. Auch Unterbringungsleistungen von NGOs sind in das Unterbringungssystem integriert und werden von AWAS koordiniert (aditus / ECRE 9.2024). Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel, kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsleistungen, aber nahezu keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33/Tag für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91/Tag für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66/Tag für erwachsene Asylwerber und wird als zu niedrig kritisiert. Asylwerber mit Einkommen erhalten kein Taggeld. Obwohl Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben (Ende 2023 waren das 214 Personen), kein Recht auf das Taggeld haben, erhielten sie dieses 2023 laut NGOs trotzdem (aditus / ECRE 9.2024). Malta verfügt über mehrere Unterbringungszentren mit zusammen ca. 2.200 Plätzen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 19
