mong-lib-2024-01-02-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid 
öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder 
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen:
„Die Mongolei wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als si-
cherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus, geben die jüngsten 
Aktualisierungen der Länderinformationen zur Mongolei keinen Anlass zur Änderung der 
länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der 
HStV ."
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................5
 3. Politische Lage..........................................................................................................................5
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................6
 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................7
 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................7
 7. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................8
 8. Korruption..................................................................................................................................9
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................10
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11
 12. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................12
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................13
 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................13
 15. Todesstrafe..............................................................................................................................14
 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................14
 17. Minderheiten...........................................................................................................................15
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................15
18.1. Frauen................................................................................................................................15
18.2. Kinder.................................................................................................................................18
18.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................20
 19. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................21
 20. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................21
 21. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................22
21.1. Sozialbeihilfen....................................................................................................................23
 22. Medizinische Versorgung........................................................................................................24
 23. Rückkehr.................................................................................................................................25
 24. Dokumente..............................................................................................................................26
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. COVID-19
Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im 
Inland  mit  sich  gebracht,  und  den  Flugverkehr  stark  eingeschränkt,  einschließlich  der 
Beschränkung der Möglichkeit für Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren. Diese 
Beschränkungen wurden im Jahr 2022 aufgehoben (FH 2023).
Aus dem Ausland Einreisende müssen bei Ankunft an der Grenze eine Gesundheitserklärung 
ausfüllen,  anlassbezogen  verfügte  Hygienebestimmungen  können  jederzeit  eingeführt  werden 
(z.B. Tragen von Masken in der Öffentlichkeit, das Halten von Abstand, Fiebermessungen bei 
Eingängen usw.) (BMEIA 12.12.2023a).
Quellen:
-BMEIA – BM Europapolitische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2023a): 
Mongolei,  Aktuelle  Hinweise, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei, Zugriff 12.12.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023
 3. Politische Lage
Der  bevölkerungsarme  (3,2  Millionen  Einwohnerinnen  und  Einwohner),  ethnisch  weitgehend 
homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km 2) hat im Hinblick auf 
Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt 
(AA 1.11.2023).
Nach  einer  friedlichen  Revolution  im  Jahr  1990  (FH  2023)  wurde  die  Mongolei  eine 
parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer 
demokratisch  gewählten  Regierung  regiert  wird.  Die  Präsidentschaftswahlen  2021  und  die 
Parlamentswahlen  2020  verliefen  friedlich  und  gelten  allgemein  als  frei  und  fair  (USDOS 
20.3.2023).
Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB
3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 
1.11.2023).
Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird 
direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023).
Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine 
Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in 
Mehrpersonenwahlkreisen  gewählt,  wobei  48  Abgeordnete  mit  einfacher  Mehrheit  und  28 
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Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während
die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei 
(HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 
2023). 
Die  Organisation  für  Sicherheit  und  Zusammenarbeit  in  Europa  entsandte  ein  kleines  Team 
internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, 
dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine 
offensichtliche  Ungleichheit  der  Ressourcen  und  die  Beteiligung  von  Staatsbeamten  am 
Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (1.11.2023):  Mongolei:  Politisches  Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882,
Zugriff 14.12.2023
-FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 19.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 4. Sicherheitslage
Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). 
Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen 
können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023). 
Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).
Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-
Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von 
Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen 
alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).
Das  Risiko  von  terroristischen  Anschlägen  kann  auch  in  der  Mongolei  nicht  ausgeschlossen 
werden (EDA 14.12.2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, 
Zugriff 14.12.2023
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): 
Reisehinweise  für  die  Mongolei,  https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023
-WKO  –  Wirtschaftskammer  Österreich  (27.9.2023):  Mongolei:  Reisen  und  vor  Ort, 
https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023
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5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig.
Korruption  und  Einflussnahme  Dritter  ist  weiterhin  ein  Problem.  (ÖB  3.2023;  vgl.  USDOS 
20.3.2023, FH 2023).
Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen 
fünf  Mitglieder  wiederum  von  den drei  Gerichtsinstanzen,  der  Anwaltskammer  und  dem 
Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die 
Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, 
außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige 
Opfer  geht.  Daneben  gelten  rechtsstaatliche  Normen  wie  Anfechtung  einer  Festnahme  oder 
Inhaftierung,  Vorliegen  eines  Haftbefehls,  richterliche  Vorführung  innerhalb  von  24  Stunden, 
Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht 
auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). 
Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden 
Verdächtige  nach  Angaben  der  WGAD  (Working  Group  on  Arbitrary  Detention)  häufig  zu 
Geständnissen  gezwungen,  die  auf  Aussagen  beruhten,  die  gemacht  wurden,  während  der 
Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten 
einzusehen,  und  durften  keine  Fotokopien  oder  Fotos  von  den  Beweismitteln  anfertigen.  Die 
Richter  verließen  sich  oft  auf  Geständnisse,  für  die  es  kaum  Beweise  gab.  Darüber  hinaus 
berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei 
sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS
20.3.2023).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 6. Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte 
Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine
Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden 
Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem 
Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), 
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mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und
Zivilverteidigungskräfte  (CIA  6.12.2023).  Die  Streitkräfte  sind  dem  Verteidigungsministerium 
unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und 
bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 
20.3.2023).
Die  MAF  ist  keinen  nennenswerten  militärischen  Bedrohungen  von  außen  ausgesetzt  und 
konzentriert  sich  stattdessen  auf  Terrorismusbekämpfung,  Katastrophenhilfe  und  internationale 
Friedenssicherung (CIA 6.12.2023).
Es  gab  glaubwürdige  Berichte,  dass  Angehörige  der  Sicherheitskräfte  einige  Misshandlungen 
begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit  war  bei  den  Sicherheitskräften  kein  signifikantes  Problem.  Der  Nationale 
Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen 
äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 
wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, 
unangekündigte  Inspektionen  von  Haft-  und  Vernehmungsorten  vorzunehmen  (USDOS 
20.3.2023).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security,  Zugriff 
19.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Das  Gesetz  verbietet  derartige  Praktiken.  Dennoch  berichteten  die  quasi-staatliche  Nationale 
Menschenrechtskommission  (NHRC)  und  Nichtregierungsorganisationen  (NRO),  dass  einige 
Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender 
Behandlung  oder  Bestrafung  ausgesetzt  waren,  insbesondere  um  Geständnisse  zu  erlangen 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die 
Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie
einzuschüchtern.  Menschenrechts-NRO  und  Anwälte  berichteten  über  Hindernisse  bei  der 
Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).
Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei 
der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei 
die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes 
begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023).
Nach  dem  Strafgesetzbuch  können  alle  öffentlichen  Bediensteten  wegen  Misshandlung  oder 
Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. 
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Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht
werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). 
Quellen:
- AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten 
Lage  der  Menschenrechte;  Mongolei  2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, 
Zugriff 19.12.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 8. Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit 
verbreitet (ÖB 3.2023).
Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung 
der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als 
Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame 
Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch 
Beamte vor, aber die Regierung  setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte 
verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für 
Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte 
(USDOS 20.3.2023).
Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. 
Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der
Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein 
Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor 
Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 
116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen:
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-TI  –  Transparency  International  (ohne  Datum):  Corruption  Perceptions  Index  2022, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
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9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen
ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten 
Menschenrechtsfälle  und  veröffentlichten  ihre  Ergebnisse.  Die  Regierungsbeamten  waren 
manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). 
Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes 
Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am 1. Juli 2021 in Kraft 
trat (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
MRV sind in der Mongolei in der Regel keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Jedoch wurden 
immer wieder Fälle von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltungsinitiativen 
bekannt (ÖB 3.2023).
Amnesty International gibt an, dass  Nichtregierungsorganisationen mit neuen Beschränkungen 
ihrer  Aktivitäten  konfrontiert  waren.  Die  Regierung  führte  Verleumdungskampagnen  gegen 
Menschenrechtsverteidiger*innen,  in  denen  sie  einige  von  ihnen  öffentlich  als  ausländische 
Spion*innen bezeichnete und anderen vorwarf, nationale Entwicklungsprojekte zu behindern. Die 
Behörden schränkten die Arbeit von Menschenrechtsverteidiger*innen auch mittels strafrechtlicher 
Ermittlungen ein  (AI 28.3.2023).
Der  NHRC  ist  für  die  Überwachung  von  Menschenrechtsverletzungen,  die  Initiierung  und 
Überprüfung politischer Änderungen und die Koordinierung mit Menschenrechts-NRO zuständig. 
Die  sechs  Kommissare  des  NHRC  werden  in  einem  Auswahlverfahren  ausgewählt  und  vom 
Parlament  für  eine  Amtszeit  von  sechs  Jahren  ernannt.  Beamte  berichteten,  dass  die  vom 
Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für den NHRC nach wie vor unzureichend seien und
dass die Aktivitäten in den Bereichen Inspektion, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit 
vollständig von externen Finanzierungsquellen abhingen. Der NHRC setzte sich konsequent für 
politisch  umstrittene  Menschenrechtsfragen  ein,  etwa  für  die  Rechte  von  Lesben,  Schwulen, 
Bisexuellen,  Transgender,  Queers  und  Intersexuellen  (LGBTQI+),  Menschenrechtsverteidigern, 
Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 20.3.2023).
Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der 
Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten 
Lage  der  Menschenrechte;  Mongolei  2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, 
Zugriff 19.12.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 26
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- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
In der Mongolei besteht Wehrpflicht für Männer zwischen 18-27 Jahren (für den  freiwilligen 
Militärdienst ist ein Eintritt in die Militärschulen mit 17 Jahren möglich ist); 12-monatige Wehrpflicht 
in der Armee, den Luftstreitkräften oder der Polizei (kann unter besonderen Umständen um 3 
Monate verlängert werden); der Wehrdienst kann gegen einen 24-monatigen Einsatz im Zivildienst 
oder eine von der mongolischen Regierung festgelegte Geldzahlung eingetauscht werden; nach 
der  Wehrpflicht  können  sich  Soldaten  für  2  oder  4  Jahre  zum  Militärdienst  verpflichten;  der 
freiwillige Militärdienst für Männer und Frauen beträgt 24 Monate und kann bis zum Alter von 31
Jahren  um  weitere  zwei  Jahre  verlängert  werden  (CIA  6.12.2023).  Eine  uneingeschränkte 
Befreiung  von  der  Wehrpflicht  gibt  es  nicht,  eine  Erkrankung  oder  die  Unterstützung  schwer 
erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten 
haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen (ÖB 3.2023).
Strafrechtlich müssen Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer 
dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann 
die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB 3.2023).
Quellen:
-CIA  –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (6.12.2023):  The  World  Factbook,  Mongolia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff
19.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Mit  17  der  18  internationalen  Menschenrechtsverträge  und  deren  Zusatzprotokolle  hat  die 
Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). 
Daneben  gab  es  glaubwürdige  Berichte  zu  bestimmten  Menschenrechtsverletzungen  wie 
Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der 
Anwendung  strafrechtlicher  Verleumdungsgesetze  und  anderer  Gesetze,  Korruption  oder 
Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle 
Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).
Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen 
oder  Korruptionshandlungen  begangen  haben,  waren  uneinheitlich.  Bei  angeblichen 
Menschenrechtsverletzungen  stehen  verwaltungsrechtliche  und  gerichtliche  Rechtsmittel  zur 
Verfügung (USDOS 20.3.2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 26
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