mong-lib-2024-01-02-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller
Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023).
Quellen:
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 2.1.2024
-Return  from  Austria  (ohne  Datum):  Mongolei, 
https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024
 24. Dokumente
Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit 
(ÖB 3.2023).
Die  Miliz  ist  für  die  Ausstellung  und  Registrierung  des  Personalausweises  sowie  für  die 
Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 
16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023).
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen 
jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den 
Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der 
Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023). 
Quellen:
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 2.1.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 26
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