mong-lib-2024-01-02-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 26
PDF herunterladen
Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während
die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei 
(HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 
2023). 
Die  Organisation  für  Sicherheit  und  Zusammenarbeit  in  Europa  entsandte  ein  kleines  Team 
internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, 
dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine 
offensichtliche  Ungleichheit  der  Ressourcen  und  die  Beteiligung  von  Staatsbeamten  am 
Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (1.11.2023):  Mongolei:  Politisches  Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882,
Zugriff 14.12.2023
-FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 19.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 4. Sicherheitslage
Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). 
Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen 
können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023). 
Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).
Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-
Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von 
Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen 
alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).
Das  Risiko  von  terroristischen  Anschlägen  kann  auch  in  der  Mongolei  nicht  ausgeschlossen 
werden (EDA 14.12.2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, 
Zugriff 14.12.2023
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): 
Reisehinweise  für  die  Mongolei,  https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023
-WKO  –  Wirtschaftskammer  Österreich  (27.9.2023):  Mongolei:  Reisen  und  vor  Ort, 
https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 26
6

5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig.
Korruption  und  Einflussnahme  Dritter  ist  weiterhin  ein  Problem.  (ÖB  3.2023;  vgl.  USDOS 
20.3.2023, FH 2023).
Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen 
fünf  Mitglieder  wiederum  von  den drei  Gerichtsinstanzen,  der  Anwaltskammer  und  dem 
Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die 
Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, 
außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige 
Opfer  geht.  Daneben  gelten  rechtsstaatliche  Normen  wie  Anfechtung  einer  Festnahme  oder 
Inhaftierung,  Vorliegen  eines  Haftbefehls,  richterliche  Vorführung  innerhalb  von  24  Stunden, 
Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht 
auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). 
Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden 
Verdächtige  nach  Angaben  der  WGAD  (Working  Group  on  Arbitrary  Detention)  häufig  zu 
Geständnissen  gezwungen,  die  auf  Aussagen  beruhten,  die  gemacht  wurden,  während  der 
Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten 
einzusehen,  und  durften  keine  Fotokopien  oder  Fotos  von  den  Beweismitteln  anfertigen.  Die 
Richter  verließen  sich  oft  auf  Geständnisse,  für  die  es  kaum  Beweise  gab.  Darüber  hinaus 
berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei 
sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS
20.3.2023).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 6. Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte 
Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine
Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden 
Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem 
Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 26
7

mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und
Zivilverteidigungskräfte  (CIA  6.12.2023).  Die  Streitkräfte  sind  dem  Verteidigungsministerium 
unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und 
bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 
20.3.2023).
Die  MAF  ist  keinen  nennenswerten  militärischen  Bedrohungen  von  außen  ausgesetzt  und 
konzentriert  sich  stattdessen  auf  Terrorismusbekämpfung,  Katastrophenhilfe  und  internationale 
Friedenssicherung (CIA 6.12.2023).
Es  gab  glaubwürdige  Berichte,  dass  Angehörige  der  Sicherheitskräfte  einige  Misshandlungen 
begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit  war  bei  den  Sicherheitskräften  kein  signifikantes  Problem.  Der  Nationale 
Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen 
äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 
wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, 
unangekündigte  Inspektionen  von  Haft-  und  Vernehmungsorten  vorzunehmen  (USDOS 
20.3.2023).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security,  Zugriff 
19.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Das  Gesetz  verbietet  derartige  Praktiken.  Dennoch  berichteten  die  quasi-staatliche  Nationale 
Menschenrechtskommission  (NHRC)  und  Nichtregierungsorganisationen  (NRO),  dass  einige 
Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender 
Behandlung  oder  Bestrafung  ausgesetzt  waren,  insbesondere  um  Geständnisse  zu  erlangen 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die 
Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie
einzuschüchtern.  Menschenrechts-NRO  und  Anwälte  berichteten  über  Hindernisse  bei  der 
Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).
Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei 
der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei 
die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes 
begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023).
Nach  dem  Strafgesetzbuch  können  alle  öffentlichen  Bediensteten  wegen  Misshandlung  oder 
Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 26
8

Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht
werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). 
Quellen:
- AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten 
Lage  der  Menschenrechte;  Mongolei  2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, 
Zugriff 19.12.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 8. Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit 
verbreitet (ÖB 3.2023).
Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung 
der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als 
Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame 
Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch 
Beamte vor, aber die Regierung  setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte 
verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für 
Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte 
(USDOS 20.3.2023).
Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. 
Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der
Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein 
Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor 
Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 
116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen:
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-TI  –  Transparency  International  (ohne  Datum):  Corruption  Perceptions  Index  2022, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 26
9

9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen
ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten 
Menschenrechtsfälle  und  veröffentlichten  ihre  Ergebnisse.  Die  Regierungsbeamten  waren 
manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). 
Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes 
Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am 1. Juli 2021 in Kraft 
trat (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
MRV sind in der Mongolei in der Regel keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Jedoch wurden 
immer wieder Fälle von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltungsinitiativen 
bekannt (ÖB 3.2023).
Amnesty International gibt an, dass  Nichtregierungsorganisationen mit neuen Beschränkungen 
ihrer  Aktivitäten  konfrontiert  waren.  Die  Regierung  führte  Verleumdungskampagnen  gegen 
Menschenrechtsverteidiger*innen,  in  denen  sie  einige  von  ihnen  öffentlich  als  ausländische 
Spion*innen bezeichnete und anderen vorwarf, nationale Entwicklungsprojekte zu behindern. Die 
Behörden schränkten die Arbeit von Menschenrechtsverteidiger*innen auch mittels strafrechtlicher 
Ermittlungen ein  (AI 28.3.2023).
Der  NHRC  ist  für  die  Überwachung  von  Menschenrechtsverletzungen,  die  Initiierung  und 
Überprüfung politischer Änderungen und die Koordinierung mit Menschenrechts-NRO zuständig. 
Die  sechs  Kommissare  des  NHRC  werden  in  einem  Auswahlverfahren  ausgewählt  und  vom 
Parlament  für  eine  Amtszeit  von  sechs  Jahren  ernannt.  Beamte  berichteten,  dass  die  vom 
Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für den NHRC nach wie vor unzureichend seien und
dass die Aktivitäten in den Bereichen Inspektion, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit 
vollständig von externen Finanzierungsquellen abhingen. Der NHRC setzte sich konsequent für 
politisch  umstrittene  Menschenrechtsfragen  ein,  etwa  für  die  Rechte  von  Lesben,  Schwulen, 
Bisexuellen,  Transgender,  Queers  und  Intersexuellen  (LGBTQI+),  Menschenrechtsverteidigern, 
Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 20.3.2023).
Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der 
Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten 
Lage  der  Menschenrechte;  Mongolei  2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, 
Zugriff 19.12.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 26
10

- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
In der Mongolei besteht Wehrpflicht für Männer zwischen 18-27 Jahren (für den  freiwilligen 
Militärdienst ist ein Eintritt in die Militärschulen mit 17 Jahren möglich ist); 12-monatige Wehrpflicht 
in der Armee, den Luftstreitkräften oder der Polizei (kann unter besonderen Umständen um 3 
Monate verlängert werden); der Wehrdienst kann gegen einen 24-monatigen Einsatz im Zivildienst 
oder eine von der mongolischen Regierung festgelegte Geldzahlung eingetauscht werden; nach 
der  Wehrpflicht  können  sich  Soldaten  für  2  oder  4  Jahre  zum  Militärdienst  verpflichten;  der 
freiwillige Militärdienst für Männer und Frauen beträgt 24 Monate und kann bis zum Alter von 31
Jahren  um  weitere  zwei  Jahre  verlängert  werden  (CIA  6.12.2023).  Eine  uneingeschränkte 
Befreiung  von  der  Wehrpflicht  gibt  es  nicht,  eine  Erkrankung  oder  die  Unterstützung  schwer 
erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten 
haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen (ÖB 3.2023).
Strafrechtlich müssen Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer 
dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann 
die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB 3.2023).
Quellen:
-CIA  –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (6.12.2023):  The  World  Factbook,  Mongolia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff
19.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Mit  17  der  18  internationalen  Menschenrechtsverträge  und  deren  Zusatzprotokolle  hat  die 
Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). 
Daneben  gab  es  glaubwürdige  Berichte  zu  bestimmten  Menschenrechtsverletzungen  wie 
Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der 
Anwendung  strafrechtlicher  Verleumdungsgesetze  und  anderer  Gesetze,  Korruption  oder 
Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle 
Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).
Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen 
oder  Korruptionshandlungen  begangen  haben,  waren  uneinheitlich.  Bei  angeblichen 
Menschenrechtsverletzungen  stehen  verwaltungsrechtliche  und  gerichtliche  Rechtsmittel  zur 
Verfügung (USDOS 20.3.2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 26
11

Quellen:
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die 
Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die 
Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und 
es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von 
Falschinformationen  wurden  von  den  Behörden  mitunter  zur  Einschüchterung  von 
Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche 
Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete 
von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 
20.3.2023).
Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen 
zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; 
vgl. USDOS 20.3.2023).  Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von 
einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).
Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig 
stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu 
wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert 
sind,  haben  Anspruch  auf  die  vollen  politischen  Rechte,  und  diese  werden  in  der  Praxis  im 
Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, 
was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- RSF  –  Reporter  ohne  Grenzen  (ohne  Datum):  Mongolei,  https://www.reporter-ohne-
grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2023/
RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2023.pdf, Zugriff  19.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 26
12

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte
diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante 
Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive 
Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung 
behindern.  Die  Verhaftung  und  strafrechtliche  Verfolgung  von  Aktivisten  bei  Demonstrationen 
wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik 
protestieren könnten (FH 2023).
Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der 
Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die 
den  Parlamentariern zur  Verfügung  stehen,  schränken  jedoch  ihre  Möglichkeiten  ein, 
Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge 
(FH 2023).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
 14. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit 
unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen 
umsetzen  und  zuletzt  auch  Vorzeige-Strafanstalten  eröffnet  wurden,  existieren  besonders  in 
älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist 
minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).
Die  UN-Arbeitsgruppe  für  willkürliche  Inhaftierungen  (Working  Group  on  Arbitrary  Detention, 
WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung 
mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 
15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen 
Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023).
Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und 
Haftanstalten;  sie  und  der  NHRC  führten  mehrere  planmäßige,  unangekündigte  und  auf 
Beschwerden  basierende  Inspektionen  von  Gefängnissen,  Untersuchungshaftanstalten, 
Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte 
auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang 
(USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 26
13

Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
 15. Todesstrafe
Die  Todesstrafe  wurde  am  1.  Juli  2017  als  strafrechtliche  Repressalie  (nicht  jedoch 
verfassungsrechtlich)  abgeschafft,  nachdem  bereits  im  Dezember  2015  eine  Änderung  des 
Strafgesetzbuches  zu  ihrer  Abschaffung  beschlossen  wurde  (ÖB  3.2023;  vgl.  Frankreich 
Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).
Quellen:
- Frankreich  Diplomatie  [Frankreich]  (10.2022):  Abschaffung  der  Todesstrafe, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-
hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, politische Indikatoren,
https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023
 16. Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund 
der  Religion  und  schreibt  die  Trennung  der  Tätigkeiten  von  staatlichen  und  religiösen 
Einrichtungen vor.  Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden 
registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den
Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten 
Einzelheiten der Umsetzung.  Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu 
behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).
Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren 
als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben.  Von denjenigen, die eine 
religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als 
Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. 
Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten.  Viele Menschen praktizieren Elemente 
des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus.  Die 
Mehrheit der Christen ist protestantisch.  Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu 
Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die 
russisch-orthodoxe  Kirche  und  die  Familienföderation  für  Weltfrieden  und  Vereinigung 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 26
14

(Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier
vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen 
befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091951.html, Zugriff 7.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
 17. Minderheiten
Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen,
u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 
3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). 
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, 
Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Die  Verfassung  anerkennt  zwar  die  Rechte  von  nationalen  ethnischen  Minderheiten  (v.a. 
turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von 
Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde 
staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023).
NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen 
konzentriert,  äußerten  gelegentlich  Bedenken  wegen  Diskriminierung  bei  der  Beschäftigung 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-CIA  –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (6.12.2023):  The  World  Factbook,  Mongolia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security,  Zugriff 
19.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1.Frauen
Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, 
kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 26
15

Go to next pages