nami-lib-2024-02-09-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 19

Länderspezifische Anmerkungen: „Namibia wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktuali- sierungen der Länderinformationen zu Namibia keinen Anlass zur Änderung der länder- kundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HSV." Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942 3467b48e9ecf6 . .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 19

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. COVID-19..................................................................................................................................5 3. Politische Lage..........................................................................................................................5 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................6 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................6 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................7 7. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................8 8. Korruption..................................................................................................................................8 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.......................................................................................8 10. Wehrdienst und Rekrutierungen...............................................................................................9 11. Allgemeine Menschenrechtslage..............................................................................................9 11.1. Meinungs- und Pressefreiheit...............................................................................................9 11.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition........................................................10 12. Haftbedingungen.....................................................................................................................11 13. Todesstrafe..............................................................................................................................12 14. Religionsfreiheit.......................................................................................................................12 15. Minderheiten...........................................................................................................................13 16. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................14 16.1. Frauen................................................................................................................................14 16.2. Kinder.................................................................................................................................15 16.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................16 17. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................17 18. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................17 19. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................17 20. Medizinische Versorgung........................................................................................................19 21. Rückkehr.................................................................................................................................19 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 19

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. 2. COVID-19 Das Tragen von MNS-Masken in der Öffentlichkeit ist nicht mehr verpflichtend, es wird jedoch in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei öffentlichen Veranstaltungen im Innenbereich weiterhin empfohlen (BMEIA 5.2.2024). Alle COVID-19-bezogenen Einreisebestimmungen für Namibia wurden aufgehoben. Besucher, die nach Namibia einreisen, müssen bei der Ankunft in Namibia keine Impfbescheinigung oder einen negativen PCR-Test mehr vorlegen (Visit Namibia ohne Datum). Quellen: - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.2.2024): Namibia, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/namibia, Zugriff 5.2.2024 - Visit Namibia (ohne Datum): Namibia, Health, https://visitnamibia.com.na/health/, Zugriff 6.2.2024 3. Politische Lage Namibia ist eine verfassungsmäßige Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Der Präsident ist gleichzeitig Staatsoberhaupt und Regierungschef. Der Nationalrat, das Oberhaus des Zweikammerparlaments, hat 42 Sitze, deren Mitglieder von den Regionalräten für sechs Jahre ernannt werden. Das Unterhaus, die Nationalversammlung, verfügt über 96 Sitze, die in Volkswahlen für eine fünfjährige Amtszeit nach dem Verhältniswahlrecht der Parteien besetzt werden (FH 2023). Bei den Wahlen 2019 behielt die Südwestafrikanische Volksorganisation ihre parlamentarische Mehrheit, indem sie 63 von 96 Sitzen in der Nationalversammlung gewann. Internationale Beobachter bezeichneten die Wahlen 2019 als im Allgemeinen frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Demokratische Volksbewegung (PDM) gewann 16 Sitze, während die Bewegung der Landlosen (LPM) 4 Sitze errang (FH 2023). Im Jahr 2020 fanden in dem Land Regionalratswahlen statt, bei denen die South West African People's Organisation 28 von 40 Sitzen im Nationalrat, dem Oberhaus des Zweikammerparlaments, errang (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2019 gab es keine Berichte über politisch motivierte Gewalt oder Einschüchterung der Wähler (USDOS 20.3.2023). Die politische Lage in Namibia ist stabil (EDA 24.11.2023; vgl. AA 5.2.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 19

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2024): Namibia: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/namibia-node/namibiasicherheit/208314, Zugriff 5.2.2024 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angehegenheiten [Schweiz] (24.11.2023): Reisehinweise für Namibia, Grundsätzliche Einschätzung und Kriminalität, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/namibia/reisehinweise- fuernamibia.html, Zugriff 5.2.2024 - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097716.html, Zugriff 2.2.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 6.2.2024 4. Sicherheitslage Das österreichische Außenministerium stuft Namibia auf Sicherheitsstufe 1 (guter Sicherheitsstandard) ein (BMEIA 5.2.2024). Vorwiegend in den Städten Windhoek und Swakopmund sind Diebstähle und Raubüberfälle mit Waffeneinsatz häufig (EDA 24.11.2023; vgl. BMEIA 5.2.2024, AA 5.2.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2024): Namibia: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/namibia-node/namibiasicherheit/208314, Zugriff 5.2.2024 - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.2.2024): Namibia, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/namibia, Zugriff 5.2.2024 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angehegenheiten [Schweiz] (24.11.2023): Reisehinweise für Namibia, Grundsätzliche Einschätzung und Kriminalität, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/namibia/reisehinweise- fuernamibia.html, Zugriff 5.2.2024 5. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Judikative der Regierung besteht aus dem Obersten Gerichtshof sowie aus unteren (Richter) und oberen Gerichten (wie dem Arbeitsgericht). Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz, die über Berufungen entscheidet, und seine Entscheidungen sind für alle anderen Gerichte verbindlich, sofern sie nicht durch einen Parlamentsbeschluss oder eine spätere Aufhebung durch den Obersten Gerichtshof selbst aufgehoben werden (USDOS 20.3.2023). Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung der Kommission für den Justizdienst ernannt, auf die der Präsident einen gewissen Einfluss hat (FH 2023). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), doch der gleichberechtigte Zugang zur Justiz wird durch .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 19

Faktoren wie wirtschaftliche und geografische Hindernisse, einen Mangel an Pflichtverteidigern, fehlende Ressourcen und Rückstände bei der Bearbeitung von Fällen behindert (FH 2023; vgl. USDOS 20.32023). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte unverzüglich und ausführlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen sowie über ihr Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Verfahren informiert werden (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen (USDOS 20.3.2023). Die Behörden müssen festgenommene Personen über den Grund ihrer Festnahme informieren, und die Polizei hat die Festgenommenen im Allgemeinen unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert. Es gibt ein funktionierendes Kautionssystem (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097716.html, Zugriff 6.2.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 8.2.2024 6. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, aber auch das Militär hat durch gemeinsame Operationen mit der Polizei einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Sie verfügt über eine paramilitärische Spezialeinheit, die für den Schutz von Grenzen und Regierungseinrichtungen zuständig ist (CIA 6.2.2024). Die namibische Polizei untersteht dem Ministerium für Inneres, Einwanderung, Sicherheit und Schutz (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.2.2024). Es gibt keinen unabhängigen Überwachungsmechanismus für die Polizei, da die Ermittlungen von einer internen Ermittlungsbehörde durchgeführt werden (FH 2023). Die namibischen Verteidigungskräfte bestehen aus dem Heer, der Marine und der Luftwaffe (CIA 6.2.2024). Die namibischen Verteidigungskräfte sind dem Ministerium für Verteidigung und Veteranenangelegenheiten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.2.2024): The World Factbook, Namibia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/namibia/#military-and-security, Zugriff 9.2.2024 - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097716.html, Zugriff 6.2.2024 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 19

- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 30.1.2024 7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und es gab keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass Regierungsbeamte sie anwenden (USDOS 20.3.2023). Namibia ratifizierte die UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Jahr 1994 (OHCHR ohne Datum). Quellen: - OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (ohne Datum): UN Treaty Database, Namibia, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx? CountryID=120&Lang=EN, Zugriff 6.2.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 30.1.2024 8. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung von Beamtenkorruption vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Namibia auf Platz 59 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097716.html, Zugriff 1.2.2024 - TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 2.2.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 2.2.2024 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung und untersuchten und veröffentlichten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 20.3.2023). Manchmal nutzten Regierungsvertreter öffentliche Plattformen, um zivilgesellschaftliche Gruppen zu kritisieren (FH 2023). Es gibt einen autonomen Ombudsmann, mit dem die Regierungsstellen zusammenarbeiteten. Beobachter hielten den Ombudsmann für wirksam bei der Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen, unter anderem durch die Polizei und die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren; dem Ombudsmann fehlte jedoch ein Durchsetzungsmandat oder andere Mittel zur Korrektur von Verstößen. Das Büro des Ombudsmanns, lokale Menschenrechts-NRO .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 19

und die Antikorruptionskommission berichteten, dass NAMPOL (Namibian Police Force) bei Menschenrechtsuntersuchungen kooperierte und sie unterstützte (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097716.html, Zugriff 5.6.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 6.2.2024 10. Wehrdienst und Rekrutierungen Es besteht keine Wehrpflicht. Für den freiwilligen Militärdienst besteht für Männer und Frauen eine Altersbeschränkung von 18-25 Jahren (CIA 6.2.2024). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.2.2024): The World Factbook, Namibia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/namibia/#military-and-security, Zugriff 9.2.2024 11. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Korruption in der Regierung und Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, und es gab keine Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht beachtet hätte (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Privateigentum ist gesetzlich garantiert und wird in der Praxis weitgehend respektiert. Die Verfassung verbietet Enteignungen ohne Entschädigung (FH 2023). Sklaverei und Leibeigenschaft sind verfassungsrechtlich verboten (FH 2023). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097716.html, Zugriff 30.1.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 30.1.2024 11.1. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). In der Praxis unterliegen Journalisten nur wenigen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 19

rechtlichen Beschränkungen und arbeiten im Allgemeinen ohne Gefahr für ihre persönliche Sicherheit (FH 2023). Verleumdung ist eine Straftat, die im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder beidem geahndet wird. Gefängnisstrafen waren selten, und die meisten Verurteilten wurden zu Geldstrafen verurteilt. Es gab keine Berichte darüber, dass die Behörden Verleumdungsgesetze nutzten, um die öffentliche Diskussion einzuschränken oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Journalisten oder politische Gegner zu ergreifen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder unterbrochen oder Online- Inhalte zensiert, und es gab keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung die private Online- Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hat (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht beruhen (USDOS 20.3.2023). Im März 2021 veröffentlichte die Regierung neue Bestimmungen zum Kommunikationsgesetz von 2009, die das Abhören von Telekommunikation durch den nationalen Geheimdienst und die Polizei ermöglichen (FH 2023). In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt Namibia auf Platz 22 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verschlechterung von 4 Plätzen gegenüber dem Vorjahr darstellt (RSF ohne Datum). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097716.html, Zugriff 1.2.2024 - RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Mongolei, https://www.reporter-ohne- grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2023/ RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2023.pdf, Zugriff 30.1.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 2.2.2024 11.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In der Verfassung und in den Gesetzen ist die Versammlungs- (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und Vereinigungsfreiheit verankert, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Am 13. Mai 2022 gingen jedoch Polizeikräfte in der Hauptstadt Windhoek mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedlich demonstrierende Händler:innen vor (AI 28.3.2023). Politische Parteien können frei gegründet werden und arbeiten. Allerdings können die Gebühren für die Registrierung von Kandidaten und die Finanzierung von Kampagnen kleinere Parteien übermäßig belasten. Parteien, die einen Parlamentssitz innehaben, erhalten jährlich öffentliche Unterstützung auf der Grundlage der parlamentarischen Vertretung (FH 2023). Die Oppositionsparteien können frei zu den Wahlen antreten und sind im Allgemeinen nicht mit Einschüchterungen oder Schikanen während des Wahlkampfs konfrontiert (FH 2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 19

Die Oppositionsparteien konnten bei den Wahlen ihren Anteil von 19 auf 33 Sitze in der Nationalversammlung erhöhen. Außerdem gibt es acht nicht stimmberechtigte Sitze in der Versammlung, die vom Präsidenten ernannt werden. Bei den Regionalwahlen im Jahr 2020 erhielt die SWAPO 28 von 40 Sitzen im Nationalrat (Oberhaus des Parlaments, in dem die gewählten Regionalräte sitzen). 2020 fanden auch Kommunalwahlen statt, die dazu führten, dass in wirtschaftlichen Zentren wie Windhoek, Swakopmund und Walvis Bay zum ersten Mal von der Opposition geführte Bürgermeister an die Macht kamen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, legale Streiks durchzuführen und Tarifverhandlungen zu führen; das Gesetz verbietet jedoch Beschäftigten in bestimmten Sektoren, wie etwa bei der Polizei, beim Militär und im Strafvollzug, Gewerkschaften beizutreten oder zu streiken (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Quellen: - AI – Amnesty International (28.3.2023): Namibia 2022, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/namibia-2022, Zugriff 5.2.2024 - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097716.html, Zugriff 5.2.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 30.1.2024 12. Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen. Die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen waren deutlich schlechter als in den Gefängnissen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung macht weiterhin Fortschritte, um sicherzustellen, dass die Rechte und das Wohlergehen von Straftätern in Haftanstalten geschützt und gefördert werden. Die Gesundheitspolitik des namibischen Strafvollzugsdienstes setzt sich dafür ein, dass den Insassen die gleichen Gesundheitsstandards geboten werden, wie sie auch der Allgemeinheit gewährt werden (UN Human Rights Committee 23.5.2022). Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen (NRO) Zugang zu Gefängnissen und Gefangenen. Vertreter des Büros des Ombudsmanns besuchten Gefängnisse und Untersuchungshaftanstalten (USDOS 20.3.2023). Quellen: - UN Human Rights Committee (23.5.2022): Third periodic report submitted by Namibia under article 40 of the Covenant, due in 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072771/G2234962.pdf, Zugriff 9.2.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Namibia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089702.html, Zugriff 30.1.2024 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 19
