nepa-lib-2025-02-07-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 32

Länderspezifische Anmerkungen keine. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 32

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. Politische Lage..........................................................................................................................6 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................8 4. Justizwesen / Rechtsschutz...................................................................................................... 9 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................11 7. Korruption................................................................................................................................12 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................12 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................13 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................13 11. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................15 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................16 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................18 14. Todesstrafe..............................................................................................................................18 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................18 15.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................19 16. Minderheiten........................................................................................................................... 19 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 21 17.1. Frauen................................................................................................................................21 17.2. Kinder.................................................................................................................................23 17.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................ 25 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................26 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 27 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................28 20.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 29 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 30 22. Rückkehr................................................................................................................................. 31 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 32

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 32

2. Politische Lage Nach einem Bürgerkrieg von 1996 bis 2006 mit über 16.000 Toten, 100.000 Flüchtlingen, zahlreichen Verschwundenen und politischen Häftlingen endete die Monarchie 2008. Mit der (7.) Verfassung vom 20.09.2015 wurde Nepal zu einer föderalen, parlamentarischen demokratischen Republik und in 7 Provinzen aufgeteilt. Innerhalb der Provinzen bestehen weitgehend die bisherigen 77 Distrikte fort (AA 25.9.2024b). Die Politik in Nepal ist relativ stabil, und die meisten Parteien haben sich demokratischen Prozessen verschrieben (FH 2024). Mit der Verfassung von 2015 wurden ein Zweikammer-Bundesparlament, bestehend aus einem Repräsentantenhaus und einer Nationalversammlung (DFAT 1.3.2024; vgl. AA 25.9.2024a), sowie Einkammer-Parlamente auf Provinzebene geschaffen. Benachteiligte Gruppen und Minderheiten, darunter Frauen, Dalits, Madhesi und Muslime, müssen in beiden Häusern des nationalen Parlaments vertreten sein (DFAT 1.3.2024). Der Präsident ist Staatsoberhaupt und wird von einem parlamentarischen Wahlkollegium und den Versammlungen der Bundesstaaten für bis zu zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024). Der Präsident hat weitgehend zeremonielle Befugnisse (DFAT 1.3.2024). Präsident Ramchandra Paudel wurde im März 2023 gewählt. Paudel gewann mit der Unterstützung von acht politischen Parteien und 33.802 Wahlmännerstimmen. Dahal hatte Paudel, den Kandidaten der NCP , gegenüber dem Kandidaten der CPN-UML unterstützt, was zum Rückzug der letzteren Partei aus der Regierungskoalition führte (FH 2024). Der Premierminister wird vom Parlament gewählt. Die Legitimität der Amtsinhaber der Exekutive wird weitgehend durch die Durchführung von Parlaments- und Provinzwahlen bestimmt (FH 2024). Im Dezember 2020 und im Mai 2021 löste Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli das Parlament zweimal auf, was zu einer Verfassungskrise führte, die gelöst wurde, als der Oberste Gerichtshof das Parlament wieder einsetzte. Die Wahlen im November 2022 führten dazu, dass Pushpa Kamal Dahal, alias Prachanda, der Vorsitzende der Kommunistischen Partei Nepals – Maoistisches Zentrum (CPN-MC), Premierminister wurde. Dahal stand einer Koalition vor, der auch die CPN-UML und die neue Rastriya Swatantra Party (RSP) angehörten (FH 2024). Seit der Krise 2020/21 gab es keine nennenswerte Bedrohung für die Funktionsfähigkeit der Exekutive. Im Februar 2023 zog die CPN-UML ihre Unterstützung für Dahals Regierung zurück, was Dahal dazu veranlasste, eine neue Koalition mit der von Deuba geführten Nepali Congress Party (NCP) zu bilden (FH 2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 32

In Nepal kam es 2024 zu zwei Regierungswechseln. Zunächst im März, als Premierminister Pushpa Kamal Dahal, Vorsitzender der drittgrößten maoistischen Partei Nepals, die Nepali Congress Party gegen die Unified Marxist Leninist Party (UML) als seinen wichtigsten Koalitionspartner austauschte. Im Juli einigten sich der Kongress und die UML dann darauf, eine gemeinsame Koalition zu bilden, und ersetzten Dahal als Premierminister durch den UML- Vorsitzenden Khadga Prasad Oli (HRW 16.1.2025). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses mit 275 Sitzen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; 165 werden direkt gewählt, während 110 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Die Nationalversammlung hat 59 Mitglieder; 56 werden indirekt für eine Amtszeit von sechs Jahren von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Provinz- und Kommunalpolitikern zusammensetzt, während der Präsident drei Mitglieder auf Empfehlung der Regierung ernennt (FH 2024). Das mit der Verfassung von 2015 eingeführte föderale System stellt einen bedeutenden Wandel in der zuvor stark zentralisierten nepalesischen Politik dar. Neben der föderalen Regierung wurden mit der Verfassung von 2015 sieben Provinzen auf der Grundlage ethnisch-sprachlicher Identität und wirtschaftlicher Lebensfähigkeit sowie 753 lokale Regierungsbezirke geschaffen. Diese Veränderung sollte die Vorteile der Entwicklung verteilen, die Effektivität und Rechenschaftspflicht der Regierung erhöhen und marginalisierte Gruppen wie Dalits, Muslime und Tharus stärken (DFAT 1.3.2024). Im November 2022 wurden erfolgreich Wahlen abgehalten, um sowohl die nationale Legislative als auch die Provinzversammlungen zu ersetzen (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024). Die nationalen Wahlen im November 2022 sollen weitgehend fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten gewesen sein (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlaments- und Provinzwahlen im November 2022 wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die jedoch weder organisiert noch groß angelegt waren (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024). Die Wahlen auf nationaler Ebene wurden von einer Koalition aus der Kommunistischen Partei Nepals - Vereinigte Marxisten-Leninisten und der Kommunistischen Partei Nepals - Maoistisches Zentrum gewonnen, obwohl dieses Bündnis nur wenige Monate Bestand hatte. Bei den Wahlen in den Provinzen konnte der Nepali Congress einen deutlichen Zuwachs verzeichnen, aber die kommunistischen Parteien gewannen dennoch mehr Sitze. Viele politische Parteien in Nepal bezeichnen sich als „kommunistisch“ oder „maoistisch“ und öffentlich zur marxistisch-leninistischen Ideologie, die meisten verfolgen jedoch nicht aktiv traditionelle kommunistische Ziele und sind eher als sozialdemokratische oder linke Parteien zu bezeichnen. Ideologische Spaltungen sind üblich, und Koalitionen und Zugehörigkeiten wechseln häufig (DFAT 1.3.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 32

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2024a): Nepal: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/steckbrief-221214, Zugriff 7.2.2025 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2024b): Nepal: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/politisches-portrait-221262, Zugriff 7.2.2025 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120104.html, Zugriff 31.1.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025 3. Sicherheitslage Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025). Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025). Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025). In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vgl. BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2.2025): Nepal: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 32

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/nepalsicherheit-221216, Zugriff 7.2.2025 - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.2.2025): Nepal, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nepal; Zugriff 7.2.2025 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.2.2025): Reisehinweise für Nepal, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nepal/reisehinweise- fuernepal.html, Zugriff 7.2.2025 4. Justizwesen / Rechtsschutz Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Gerichte sind weiterhin anfällig für politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen nicht an diese Vorgaben (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden, außer in Fällen, in denen der Verdacht auf Verstöße gegen die Sicherheits- und Betäubungsmittelgesetze besteht oder die Strafe für das Verbrechen mehr als drei Jahre Haft betragen würde, einen Haftbefehl zu erwirken und den Verdächtigen innerhalb von 24 Stunden nach der Festnahme (ohne Reisezeit) einem Gericht vorführen müssen. Wenn das Gericht eine Inhaftierung bestätigt, ist die Polizei nach dem Gesetz im Allgemeinen befugt, den Verdächtigen bis zu 25 Tage lang festzuhalten, um eine Untersuchung abzuschließen und eine Strafanzeige zu erstatten. In besonderen Fällen wird dieser Zeitraum verlängert. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann ein Verdächtiger bis zu drei Monate festgehalten werden, bei Verdacht auf organisierte Kriminalität 60 Tage und bei Verdacht auf Korruption sechs Monate (USDOS 23.4.2024). Die Regierung stellt mittellosen Häftlingen auf Anfrage einen Rechtsbeistand zur Verfügung; Personen, die ihre Rechte nicht kennen, darunter Angehörige marginalisierter Kasten und Mitglieder einiger ethnischer Gruppen, laufen daher Gefahr, keinen Rechtsbeistand zu erhalten. Die Gerichte verweigern Angeklagten gelegentlich das Recht auf einen Rechtsbeistand und das Recht, bei der eigenen Verhandlung anwesend zu sein und Strafverteidiger berichten, dass sie nicht genügend Zeit hatten, um ihre Verteidigung vorzubereiten. Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung, außer in einigen Fällen, wie z. B. Menschenhandel und Drogenhandel (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 32

Bedürftigen Personen werden sowohl vor Zivil- als auch vor Strafgerichten Prozesskostenhilfe durch staatlich bezahlte Pflichtverteidiger gewährt. Diese Anwälte werden vom Gericht bezahlt und ihre Effektivität wird manchmal in Frage gestellt. Unabhängige Organisationen bieten jedoch einer begrenzten Anzahl von Häftlingen, denen kriminelle Verstöße vorgeworfen wurden, kostenlose Rechtsberatung an (USDOS 23.4.2024). Nach Einreichung der Anklageschrift gibt es ein funktionierendes Kautionssystem. Die Angeklagten haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen (USDOS 23.4.2024). Ein Problem ist die lange Dauer der Untersuchungshaft. Die Haftzeit wird auf die Strafe des Gefangenen angerechnet, und niemand darf länger in Untersuchungshaft bleiben, als die Strafe lautete, die ihm bei einer Verurteilung droht (USDOS 23.4.2024). Die Regierung kann Personen bis zu 12 Monate lang in Präventivhaft nehmen, ohne sie eines Verbrechens anzuklagen, wenn die Haft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Gerichte haben bei Präventivhaft nach dem Gesetz keine wesentliche rechtliche Rolle (USDOS 23.4.2024). Menschen, die eine direkte Bedrohung für mächtige Interessen darstellen, zum Beispiel als Zeugen in Strafverfahren, können einem höheren Risiko für Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung ausgesetzt sein, aber der staatliche Schutz ist vorhanden und im Allgemeinen wirksam (DFAT 1.3.2024). Quellen: - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025 5. Sicherheitsbehörden Die nepalesischen Streitkräfte die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind bestehen aus der Armee einschließlich der Luftwaffe. Dem Innenministerium sind die Polizei und die nepalesische bewaffnete Polizei (APF – Armed Police Force) unterstellt. Die nepalesische Polizei ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im ganzen Land zuständig; die APF ist für die Bekämpfung des Terrorismus, die Gewährleistung der Sicherheit bei Unruhen und öffentlichen Unruhen, die Unterstützung bei Naturkatastrophen und den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen, öffentlicher Bediensteter und der Grenzen verantwortlich; sie führen auch Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch und würden die Armee im Falle einer Invasion von außen unterstützen (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 32

Die nepalesische Polizei wird schlecht bezahlt, hat lange Arbeitszeiten und muss eine Vielzahl von nicht traditionellen Aufgaben übernehmen, darunter die Brandbekämpfung und die Räumung blockierter Straßen. Korruption und Fehlverhalten sind Berichten zufolge weit verbreitet. Die Polizei wird auch durch einen Mangel an Ausrüstung und Technologie behindert. Vielen Polizisten fehlt es an Ausbildung und Kapazitäten, um auf Gewalttaten gegen Frauen und Mitglieder der LGBTQIA+- Gemeinschaft geschlechtsspezifisch und sensibel zu reagieren (DFAT 1.3.2024). Chief District Officers (CDOs, ein hoher Regierungsbeamter, der einen Bezirk leitet, der eine Unterabteilung der Provinzregierung ist) verfügen über einen großen Ermessensspielraum. Sie können Inhaftierungen oder Geldstrafen gegen Kriminelle anordnen und haben eine koordinierende Funktion zwischen Polizei und anderen Sicherheitsbehörden (DFAT 1.3.2024). Die nepalesische Armee besteht aus sechs über ganz Nepal verteilten Kampfdivisionen mit insgesamt rund 95.000 Mann. Der Dienst in der Armee ist freiwillig und das Mindestalter für die Einberufung beträgt 18 Jahre. Das Militär untersteht der Kontrolle der zivilen Behörden (DFAT 1.3.2024). Straflosigkeit ist ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024). Sicherheitskräfte nehmen weiterhin Aktivisten und Personen fest, die die Regierung und Politiker der Regierungspartei kritisierten, und greifen häufig zu rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftbefugnis missbraucht, indem sie Personen unrechtmäßig für längere Zeiträume festhält, ohne formelle Anklage zu erheben, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu einem Rechtsbeistand, Nahrung und Medikamenten oder in unangemessenen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024). Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Nepal 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107987.html, Zugriff 3.2.2025 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.1.2025): The World Factbook, Nepal, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/#military-and-security, Zugriff 3.2.2025 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 32
