nepa-lib-2025-02-07-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
keine.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. Politische Lage..........................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
 4. Justizwesen / Rechtsschutz...................................................................................................... 9
 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................11
 7. Korruption................................................................................................................................12
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................12
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................13
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................13
 11. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................15
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................16
 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................18
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................18
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................18
15.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................19
 16. Minderheiten........................................................................................................................... 19
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 21
17.1. Frauen................................................................................................................................21
17.2. Kinder.................................................................................................................................23
17.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................ 25
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................26
 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 27
 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................28
20.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 29
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 30
 22. Rückkehr................................................................................................................................. 31
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Nach  einem  Bürgerkrieg  von  1996  bis  2006  mit  über  16.000  Toten,  100.000  Flüchtlingen, 
zahlreichen Verschwundenen und politischen Häftlingen endete die Monarchie 2008. Mit der (7.) 
Verfassung vom 20.09.2015 wurde Nepal zu einer föderalen, parlamentarischen demokratischen 
Republik  und  in  7  Provinzen  aufgeteilt.  Innerhalb  der  Provinzen  bestehen  weitgehend  die 
bisherigen 77 Distrikte fort (AA 25.9.2024b).
Die  Politik  in  Nepal  ist  relativ  stabil,  und  die  meisten  Parteien  haben  sich  demokratischen 
Prozessen verschrieben (FH 2024). 
Mit der Verfassung von 2015 wurden ein Zweikammer-Bundesparlament, bestehend aus einem 
Repräsentantenhaus und einer Nationalversammlung (DFAT 1.3.2024; vgl. AA 25.9.2024a), sowie 
Einkammer-Parlamente auf Provinzebene geschaffen. Benachteiligte Gruppen und Minderheiten, 
darunter  Frauen,  Dalits,  Madhesi  und  Muslime,  müssen  in  beiden  Häusern  des  nationalen 
Parlaments vertreten sein (DFAT 1.3.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt und wird von einem parlamentarischen Wahlkollegium und den 
Versammlungen der Bundesstaaten für bis zu zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 
2024). Der Präsident hat weitgehend zeremonielle Befugnisse (DFAT 1.3.2024).
Präsident  Ramchandra  Paudel  wurde  im  März  2023  gewählt.  Paudel  gewann  mit  der 
Unterstützung von acht politischen Parteien und 33.802 Wahlmännerstimmen. Dahal hatte Paudel, 
den  Kandidaten  der  NCP ,  gegenüber  dem  Kandidaten  der  CPN-UML  unterstützt,  was  zum 
Rückzug der letzteren Partei aus der Regierungskoalition führte (FH 2024).
Der Premierminister wird vom Parlament gewählt. Die Legitimität der Amtsinhaber der Exekutive 
wird weitgehend durch die Durchführung von Parlaments- und Provinzwahlen bestimmt (FH 2024).
Im  Dezember  2020  und  im  Mai  2021  löste  Premierminister  Khadga  Prasad  Sharma  Oli  das 
Parlament zweimal auf, was zu einer Verfassungskrise führte, die gelöst wurde, als der Oberste 
Gerichtshof das Parlament wieder einsetzte. Die Wahlen im November 2022 führten dazu, dass 
Pushpa Kamal Dahal, alias Prachanda, der Vorsitzende der Kommunistischen Partei Nepals – 
Maoistisches Zentrum (CPN-MC), Premierminister wurde. Dahal stand einer Koalition vor, der
auch die CPN-UML und die neue Rastriya Swatantra Party (RSP) angehörten (FH 2024).
Seit der Krise 2020/21 gab es keine nennenswerte Bedrohung für die Funktionsfähigkeit der 
Exekutive. Im Februar 2023 zog die CPN-UML ihre Unterstützung für Dahals Regierung zurück, 
was Dahal dazu veranlasste, eine neue Koalition mit der von Deuba geführten Nepali Congress 
Party (NCP) zu bilden (FH 2024).
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In Nepal kam es 2024 zu zwei Regierungswechseln. Zunächst im März, als Premierminister
Pushpa  Kamal  Dahal,  Vorsitzender  der  drittgrößten  maoistischen  Partei  Nepals,  die  Nepali 
Congress  Party  gegen die  Unified  Marxist  Leninist  Party  (UML)  als  seinen  wichtigsten 
Koalitionspartner austauschte. Im Juli einigten sich der Kongress und die UML dann darauf, eine 
gemeinsame  Koalition  zu  bilden,  und  ersetzten  Dahal  als  Premierminister  durch  den  UML-
Vorsitzenden Khadga Prasad Oli (HRW 16.1.2025).
Die Mitglieder des Repräsentantenhauses mit 275 Sitzen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren 
gewählt; 165 werden direkt gewählt, während 110 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. 
Die Nationalversammlung hat 59 Mitglieder; 56 werden indirekt für eine Amtszeit von sechs Jahren 
von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Provinz- und Kommunalpolitikern zusammensetzt, 
während der Präsident drei Mitglieder auf Empfehlung der Regierung ernennt (FH 2024).
Das mit der Verfassung von 2015 eingeführte föderale System stellt einen bedeutenden Wandel in 
der zuvor stark zentralisierten nepalesischen Politik dar. Neben der föderalen Regierung wurden 
mit der Verfassung von 2015 sieben Provinzen auf der Grundlage ethnisch-sprachlicher Identität 
und  wirtschaftlicher  Lebensfähigkeit  sowie  753  lokale  Regierungsbezirke  geschaffen.  Diese 
Veränderung sollte die Vorteile der Entwicklung verteilen, die Effektivität und Rechenschaftspflicht 
der Regierung  erhöhen und marginalisierte Gruppen wie  Dalits, Muslime und Tharus stärken 
(DFAT 1.3.2024).
Im November 2022 wurden erfolgreich Wahlen abgehalten, um sowohl die nationale Legislative als
auch  die  Provinzversammlungen  zu  ersetzen  (FH  2024;  vgl.  DFAT 1.3.2024).  Die  nationalen 
Wahlen  im  November  2022  sollen  weitgehend  fair  und  frei  von  Missbrauch  und 
Unregelmäßigkeiten gewesen sein (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlaments- und Provinzwahlen 
im November 2022 wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die jedoch weder organisiert noch 
groß angelegt waren (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024).
Die Wahlen auf nationaler Ebene wurden von einer Koalition aus der Kommunistischen Partei 
Nepals - Vereinigte Marxisten-Leninisten und der Kommunistischen Partei Nepals - Maoistisches 
Zentrum gewonnen, obwohl dieses Bündnis nur wenige Monate Bestand hatte. Bei den Wahlen in 
den  Provinzen  konnte  der  Nepali  Congress  einen  deutlichen  Zuwachs  verzeichnen,  aber  die 
kommunistischen  Parteien  gewannen  dennoch  mehr  Sitze.  Viele  politische  Parteien  in  Nepal 
bezeichnen sich als „kommunistisch“ oder „maoistisch“ und öffentlich zur marxistisch-leninistischen 
Ideologie, die meisten verfolgen jedoch nicht aktiv traditionelle kommunistische Ziele und sind eher 
als sozialdemokratische oder linke Parteien zu bezeichnen. Ideologische Spaltungen sind üblich, 
und Koalitionen und Zugehörigkeiten wechseln häufig (DFAT 1.3.2024).
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7

Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.9.2024a):  Nepal:  Steckbrief, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/steckbrief-221214,  Zugriff 
7.2.2025
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.9.2024b):  Nepal:  Politisches  Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/politisches-portrait-221262, 
Zugriff 7.2.2025
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information 
Report  Nepal,  https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, 
Zugriff 31.1.2025
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Nepal, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (16.1.2025):  World  Report  2025  –  Nepal, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120104.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
 3. Sicherheitslage
Nepal  gilt  grundsätzlich  als  sicher  (EDA  7.2.2025).  Dennoch  muss,  insbesondere  im 
Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können
sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und 
von  Ausschreitungen  begleitet  sein)  zu  Straßenblockaden  (Chaka  Jam)  und  Generalstreiks 
(Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden 
und  Streiks  gehen  oft  mit  zusätzlichen  Spannungen,  Unruhen  sowie  Behinderungen  und 
Verspätungen  im  Straßen-  und  Flugverkehr einher.  Bei  längerer  Dauer  können  zudem 
Versorgungsengpässe auftreten)  (EDA 7.2.2025;  vgl.  AA 7.2.2025,  BMEIA 7.2.2025)  und  zu 
Ausgangssperren/Ausnahmezustand  (bei  Unruhen  muss  in  den  betroffenen  Gebieten  mit 
Ausgangssperren  oder  dem  Ausnahmezustand  gerechnet  werden.  Ausgangssperren  werden 
meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).
Im ganzen Land,  einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu  Anschlägen mit kleineren 
Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).
Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, 
dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025).
In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen 
(EDA 7.2.2025;  vgl.  BMEIA 7.2.2025).  Dabei  kann  es  periodisch  zu  Protesten,  Unruhen  und 
Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen 
zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 
7.2.2025).
Quellen:
- AA –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (7.2.2025):  Nepal:  Reise-  und  Sicherheitshinweise, 
Sicherheit, 
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https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/nepalsicherheit-221216, Zugriff
7.2.2025
- BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.2.2025): Nepal, 
Sicherheit  und  Kriminalität,  https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nepal; 
Zugriff 7.2.2025
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.2.2025): 
Reisehinweise  für  Nepal,  Grundsätzliche  Einschätzung, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nepal/reisehinweise-
fuernepal.html, Zugriff 7.2.2025
 4. Justizwesen / Rechtsschutz
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert 
die  Unabhängigkeit  und  Unparteilichkeit  der  Justiz  im  Allgemeinen  nicht.  Die  Gerichte  sind 
weiterhin anfällig für politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung (USDOS 23.4.2024; vgl. 
FH 2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt 
dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). 
Das  Gesetz  verbietet  willkürliche  Festnahmen  und  Inhaftierungen  und  sieht  das  Recht  jeder 
Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die 
Regierung hält sich im Allgemeinen nicht an diese Vorgaben (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden, außer in Fällen, in denen der Verdacht auf Verstöße 
gegen die Sicherheits- und Betäubungsmittelgesetze besteht oder die Strafe für das Verbrechen 
mehr als drei Jahre Haft betragen würde, einen Haftbefehl zu erwirken und den Verdächtigen 
innerhalb von 24 Stunden nach der Festnahme (ohne Reisezeit) einem Gericht vorführen müssen.
Wenn das Gericht eine Inhaftierung bestätigt, ist die Polizei nach dem Gesetz im Allgemeinen 
befugt, den Verdächtigen bis zu 25 Tage lang festzuhalten, um eine Untersuchung abzuschließen 
und eine Strafanzeige zu erstatten. In besonderen Fällen wird dieser Zeitraum verlängert. Bei 
Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann ein Verdächtiger bis zu drei Monate
festgehalten werden, bei Verdacht auf organisierte Kriminalität 60 Tage und bei Verdacht auf 
Korruption sechs Monate (USDOS 23.4.2024). 
Die  Regierung  stellt  mittellosen  Häftlingen  auf  Anfrage  einen  Rechtsbeistand  zur  Verfügung; 
Personen,  die  ihre  Rechte  nicht  kennen,  darunter  Angehörige  marginalisierter  Kasten  und 
Mitglieder einiger ethnischer Gruppen, laufen daher Gefahr, keinen Rechtsbeistand zu erhalten. 
Die Gerichte verweigern Angeklagten gelegentlich das Recht auf einen Rechtsbeistand und das 
Recht, bei der eigenen Verhandlung anwesend zu sein und  Strafverteidiger berichten, dass sie 
nicht  genügend  Zeit  hatten,  um  ihre  Verteidigung  vorzubereiten.  Angeklagte  genießen  die 
Unschuldsvermutung,  außer  in  einigen  Fällen,  wie  z.  B.  Menschenhandel  und  Drogenhandel 
(USDOS 23.4.2024).
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Bedürftigen Personen werden sowohl vor Zivil- als auch vor Strafgerichten Prozesskostenhilfe 
durch staatlich bezahlte Pflichtverteidiger gewährt. Diese Anwälte werden vom Gericht bezahlt und 
ihre Effektivität wird manchmal in Frage gestellt. Unabhängige Organisationen bieten jedoch einer 
begrenzten Anzahl von Häftlingen, denen kriminelle Verstöße vorgeworfen wurden, kostenlose 
Rechtsberatung an (USDOS 23.4.2024).
Nach Einreichung der Anklageschrift gibt es ein funktionierendes Kautionssystem. Die Angeklagten 
haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen (USDOS 23.4.2024).
Ein Problem ist die lange Dauer der Untersuchungshaft. Die Haftzeit wird auf die Strafe des 
Gefangenen angerechnet, und niemand darf länger in Untersuchungshaft bleiben, als die Strafe 
lautete, die ihm bei einer Verurteilung droht (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung kann Personen bis zu 12 Monate lang in Präventivhaft nehmen, ohne sie eines 
Verbrechens anzuklagen, wenn die Haft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Gerichte 
haben bei Präventivhaft nach dem Gesetz keine wesentliche rechtliche Rolle (USDOS 23.4.2024).
Menschen,  die  eine  direkte  Bedrohung  für  mächtige  Interessen  darstellen,  zum  Beispiel  als 
Zeugen  in  Strafverfahren,  können  einem  höheren  Risiko  für  Gewalt,  Belästigung  oder 
Diskriminierung ausgesetzt sein, aber der staatliche Schutz ist vorhanden und im Allgemeinen 
wirksam (DFAT 1.3.2024).
Quellen:
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information 
Report  Nepal,  https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, 
Zugriff 31.1.2025
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Nepal, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Die nepalesischen Streitkräfte die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind bestehen aus der 
Armee einschließlich der Luftwaffe. Dem Innenministerium sind die Polizei und die nepalesische 
bewaffnete Polizei (APF – Armed Police Force) unterstellt. Die nepalesische Polizei ist für die 
Durchsetzung von Recht und Ordnung im ganzen Land zuständig; die APF ist für die Bekämpfung 
des Terrorismus, die Gewährleistung der Sicherheit bei Unruhen und öffentlichen Unruhen, die 
Unterstützung bei Naturkatastrophen und den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen, öffentlicher 
Bediensteter  und  der  Grenzen  verantwortlich;  sie  führen  auch  Operationen  zur 
Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch und würden die Armee im Falle einer 
Invasion von außen unterstützen (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).
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Die nepalesische Polizei wird schlecht bezahlt, hat lange Arbeitszeiten und muss eine Vielzahl von
nicht  traditionellen  Aufgaben  übernehmen,  darunter  die  Brandbekämpfung  und  die  Räumung 
blockierter Straßen. Korruption und Fehlverhalten sind Berichten zufolge weit verbreitet. Die Polizei 
wird auch durch einen Mangel an Ausrüstung und Technologie behindert. Vielen Polizisten fehlt es 
an Ausbildung und Kapazitäten, um auf Gewalttaten gegen Frauen und Mitglieder der LGBTQIA+-
Gemeinschaft geschlechtsspezifisch und sensibel zu reagieren (DFAT 1.3.2024). 
Chief District Officers (CDOs, ein hoher Regierungsbeamter, der einen Bezirk leitet, der eine 
Unterabteilung der Provinzregierung ist) verfügen über einen großen Ermessensspielraum. Sie 
können  Inhaftierungen  oder  Geldstrafen  gegen  Kriminelle  anordnen  und  haben  eine 
koordinierende Funktion zwischen Polizei und anderen Sicherheitsbehörden (DFAT 1.3.2024).
Die  nepalesische  Armee  besteht  aus  sechs  über  ganz  Nepal  verteilten  Kampfdivisionen  mit 
insgesamt rund 95.000 Mann. Der Dienst in der Armee ist freiwillig und das Mindestalter für die 
Einberufung beträgt 18 Jahre. Das Militär untersteht der Kontrolle der zivilen Behörden (DFAT 
1.3.2024).
Straflosigkeit ist ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitskräfte nehmen weiterhin Aktivisten und Personen fest, die die Regierung und Politiker 
der  Regierungspartei  kritisierten,  und  greifen  häufig  zu  rechtswidriger  Gewalt  gegen 
Demonstranten (AI 24.4.2024).
Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftbefugnis missbraucht,
indem  sie  Personen  unrechtmäßig  für  längere  Zeiträume  festhält,  ohne  formelle  Anklage  zu 
erheben, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu einem Rechtsbeistand, Nahrung und 
Medikamenten oder in unangemessenen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024).
Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und 
alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Nepal 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107987.html, Zugriff 3.2.2025
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.1.2025): The World Factbook, Nepal, Military and 
Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/#military-and-security,  Zugriff 
3.2.2025
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information 
Report  Nepal,  https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, 
Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
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