norw-lib-2025-06-25-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Bei ihrer Ankunft in Norwegen werden die Antragsteller zunächst in einem Ankunftszentrum untergebracht, wo die Gemeinde die notwendige Gesundheitsversorgung sicherstellt. Bei der Überstellung in eine reguläre Aufnahmeeinrichtung liegt die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung beim öffentlichen Gesundheitswesen der Gemeinde (EUAA 25.4.2023). Minderjährige (bis zum Alter von 18 Jahren) haben unabhängig von ihrem Status Anspruch auf alle Arten der Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - EUAA – EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023- 05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025 - EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum e): Healthcare, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/ healthcare/#link-8677, Zugriff 24.6.2025 7. Schutzberechtigte Erhält ein Antragsteller internationalen Schutz, wird eine Aufenthaltserlaubnis, normalerweise für fünf Jahre (verlängerbar), ausgestellt. Die Unterbringung erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Familienzusammenführung ist binnen einer bestimmten Frist ohne Einkommenserfordernis möglich (UDI o.D.m; vgl. Asylinfo o.D.). Es besteht das Recht, in Norwegen zu arbeiten, sowie die Verpflichtung an Norwegisch- und Sozialkundeunterricht teilzunehmen. Jede in Norwegen lebende Person erhält eine persönliche Identifikationsnummer (Asylinfo o.D.). Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung für Norwegen erteilt wurde, müssen in einer Gemeinde wohnen. Wer sich in einer Asylaufnahmeeinrichtung, einer Notunterkunft oder einer alternativen Unterkunft aufhält, muss keinen Antrag auf Ansiedlung stellen, da automatisch eine Ansiedlungsgemeinde zugewiesen wird. Man erhält nur ein Angebot zur Ansiedlung in einer Gemeinde, die sich in jeder Gemeinde in Norwegen befinden kann. Gemäß § 46 des Integrationsgesetzes können Antragsteller keine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ansiedlung einlegen und eine Ablehnung eines Niederlassungsangebots hat in der Regel zur Folge, dass man das Recht auf Teilnahme am Einführungsprogramm und auf Einführungsbeihilfe verliert und sich finanziell selbst versorgen muss. Soweit möglich berücksichtigt IMDI bei der Wahl der Ansiedlungsgemeinde enge Familienangehörige, Bildungs- und Berufspläne sowie sonstige FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 12

Bedürfnisse. Wer finanziell selbsterhaltungsfähig ist und sich selbst eine Unterkunft sucht, kann in jeder Gemeinde in Norwegen wohnen. In diesem Fall muss man sich an die Gemeinde wenden, in der sich die Wohnung befindet, um die Möglichkeit einer Ansiedlung dort zu klären, bevor man einen Mietvertrag unterzeichnet. Es liegt im Ermessen der einzelnen Gemeinden, ob sie eine vereinbarte Selbstansiedlung zulassen und gegebenenfalls Beschränkungen für die Anzahl solcher Vereinbarungen auferlegen. Um am Einführungsprogramm teilnehmen zu können und Einführungsgeld sowie andere finanzielle Leistungen von der Gemeinde zu erhalten, muss die Ansiedlung durch eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Staat (IMDI) erfolgen (IMDI 4.2.2025). Quellen: - Asylinfo [Norwegen] (ohne Datum): You are allowed to stay in Norway (positive answer), https://asylinfo.no/Asylum, Zugriff 24.6.2025 - IMDI - Directorate of Integration and Diversity [Norwegen] (4.2.2025): Settlement in Norway for refugees, https://www.nyinorge.no/en/settlement-in-norway-for-refugees/, Zugriff 25.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum m): Protection (asylum) in Norway , https://www.udi.no/en/received-an-answer/application-approved/protection-asylum/ protection-asylum-in-norway/#link-15917, Zugriff 24.6.2025 FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 12
