maur-lib-2018-08-01-ke

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Alle lokalen NGOs müssen sich beim Ministerium für Inneres und Dezentralisierung registrieren.
Die  Regierung  ermutigt  NGOs  sich  der  Regierung  finanzierten  Plattform  Civil  Society 
anzuschließen. Rund 7.000 lokale NGOs taten dies (USDOS 20.4.2018).
Die  Verfassung  gewährt  Versammlungsfreiheit  (USDOS  20.4.2018).  Es  kommt  jedoch  zu 
Einschränkungen Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AI 22.2.2018). Das Gesetz 
erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die 
Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen.  Registrierte politische Parteien sind 
nicht  verpflichtet,  die  Erlaubnis  zur  Abhaltung  von  Versammlungen  oder  Demonstrationen 
einzuholen. Es kommt zu willkürliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.. Generell wird 
die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis 
Demonstrationen abzuhalten (USDOS 20.4.2018. 
Das  Gesetz  gewährt  Vereinigungsfreiheit  und  üblicherweise  respektiert  die  Regierung  dieses 
Recht (USDOS 20.4.2018). Das Vereinigungsrecht wird durch Artikel 11 der Verfassung von 1991 
garantiert (BTI 2018). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018).
Die  Parteien  der  Opposition  haben  sich  in  zwei  Bündnissen  zusammengeschlossen  Der 
Zusammenschluss für Einheit, friedlichen und demokratischen Wandel (Convention pour l'Unité et 
l'Alternance Pacifique et Démocratique), gilt als gemäßigt und besteht aus drei Parteien, darunter 
die  Partei  Fortschrittliche  Allianz  des  Volkes  (Alliance  Populaire  Progressive)  des  früheren 
Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir. Das radikalere Nationale Forum 
für Demokratie und Einheit (Forum National pour la Démocratie et l'Unité) setzt sich aus elf 
Parteien,  einer  Anzahl  gewerkschaftlicher  und  zivilgesellschaftlicher  Organisationen  sowie 
unabhängigen Persönlichkeiten zusammen (AA 11.2017a).
Die  Regierung  kooperierte  mit  dem  UNHCR  und  anderen  humanitären  Organisationen,  um 
Flüchtlingen,  IDPs,  zurückkehrenden  Flüchtlingen,  Asylwerbern  und  Staatenlosen  Schutz  und 
Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.4.2018). 
Das UNHCR arbeitet eng mit den mauretanischen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung 
eines nationalen Asylsystems zusammen. Im Südosten Mauretaniens bietet das UNHCR Schutz 
und Hilfe für 56.475 malische Flüchtlinge im Lager Mbera und für 1.592 städtische Flüchtlinge und 
771 Asylbewerber (hauptsächlich aus der Zentralafrikanischen Republik, Syrien und Côte d'Ivoire) 
in Nouakchott und Nouadhibou. Bis zur Verabschiedung des Asylgesetzes unterstützt das UNHCR
die Behörden bei der Verbesserung des Flüchtlingsschutzes in Mauretanien, um den Zugang zu 
Dokumenten, einschließlich Geburtsregistrierung, Basisdienstleistungen wie Gesundheit, Bildung 
und wirtschaftliche Möglichkeiten zu verbessern (UNHCR 15.6.2018).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 19
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- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 17.7.2018
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017c): Mauretanien – Kultur- und Bildungspolitik, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219208, Zugriff 
17.7.2018
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of 
the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, 
Zugriff 17.7.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2018): Operational Update, 
Mauretania, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/64261, Zugriff 30.7.2018
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2015): 2015 UNHCR country 
operations profile – Mauritania, http://www.unhcr.org/pages/49e486026.html, Zugriff 28.4.2015
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018
 9. Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen  bleiben  hart  und  lebensbedrohlich  aufgrund  von  Überbelegung, 
Nahrungsmittelknappheit,  Gewalt  und  unzureichenden  hygienischen  Bedingungen  und 
medizinischer Versorgung. Es kommt zu Korruption im Strafvollzug, Arzneimittelschmuggel und 
einem Mangel an medizinischem Fachpersonal. Des Weiteren sind Belüftung, Beleuchtung und 
Trinkwasser in vielen Zellen unzureichend oder nicht vorhanden. Die Regierung akzeptierte die 
Vorwürfe  bezüglich  unmenschlicher  Zustände,  ergreift  aber  nur  selten  Maßnahmen  (USDOS 
20.4.2018).  Das  Gefängnis  von  Nouakchott,  Dar  Naim,  ist  bekannt  für  häufige 
Menschenrechtsverletzungen,  Überbelegung,  sexuellen  Missbrauch  von  Minderjährigen,  lange 
Untersuchungshaft,  Todesfälle  von  Gefangenen  aufgrund  mangelhafter  gesundheitlicher 
Bedingungen und Folter (BTI 2018). 
Die Regierung erlaubte Besuche von Gefängnis- und Haftanstalten durch NGOs, Diplomaten und 
internationalen Menschenrechtsbeobachtern. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) 
hatte unbegrenzten Zugang zu den Gefängnissen und führte mehrere Besuche durch, darunter 
auch Besuche bei Terrorismusverdächtigen und um die Haftbedingungen und die Behandlung der 
Häftlinge zu verbessern (USDOS 20.4.2018). Dennoch gibt es glaubwürdige Berichte über Folter, 
Schläge und Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen im ganzen Land 
sowie in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 17.7.2018
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 19
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10. Todesstrafe
In den letzten Jahren wurden von Gerichten in Mauretanien vereinzelt Todesurteile
ausgesprochen, diese sind aber stets in Haftstrafen umgewandelt worden. Trotzdem ist es in 
diesem Land theoretisch noch heute möglich, bei der Abkehr vom islamischen Glauben mit der 
Todesstrafe belegt zu werden. Der bestehende Artikel 306 des mauretanischen Strafrechts bedroht 
zum Christentum konvertierte Muslime mit der Todesstrafe (TS o.D.). Die Todesstrafe wird seit 
1987 nicht mehr vollstreckt (AA 11.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 17.6.2018
- TS - todesstrafe.de (o.D.): Mauretanien, 
http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_mauretanien.html, Zugriff 17.6.2018
 11. Religionsfreiheit
Der Islam ist Staatsreligion (AA 11.2017a). Es gibt sehr wenige Nichtmuslime, meist Christen und 
eine  kleine  Anzahl  von  Juden,  von  denen  fast  alle  Ausländer  sind  (USDOS  29.5.2018).  Die 
Bevölkerung  Mauretaniens  bekennt  sich  zu  99%  zum  sunnitischen  Islam  (GIZ  6.2018c).  Die 
Regierung bezeichnet Mauretanien als Islamische Republik und der Islam wird als einzige Religion 
der  Bürger  betrachtet.  Nur  Muslime  können  Staatsbürger  sein.  Personen  die  vom  Islam 
konvertieren,  können  zum  Tod  verurteilt  werden  bzw.  die  Staatsbürgerschaft  verlieren.  Die 
Todesstrafe wurde in der Vergangenheit für dieses Vergehen jedoch niemals angewendet. Die 
Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis werden 
diese Einschränkungen von der Regierung üblicherweise auch durchgesetzt. In der Praxis sind 
nicht-muslimische  Glaubensgemeinschaften  jedoch  keiner  expliziten  Verfolgung  seitens  des 
Staates ausgesetzt (USDOS 20.4.2018).
Eine christliche Minderheit von rund 4500 Menschen verfügt über Kirchen in Nouakchott, Atar, 
Zouérate,  Nouadhibou  und  Rosso.  Es  besteht  das  Bistum  Nouakchott.  Religionsfreiheit  für 
Christen ist garantiert, aber es ist verboten, Muslime zu missionieren (GIZ 6.2018c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 18.6.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious 
Freedom – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1436836.html, Zugriff 19.7.2018
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 19
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12. Ethnische Minderheiten
In Mauretanien leben arabische, berberische und schwarzafrikanische Volksgruppen zusammen 
(GIZ  6.2018c).  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  gewähren  Gleichheit  für  alle  Staatsbürger, 
unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten 
rassische oder ethnische Propaganda. Das Gesetz verbietet auch jegliche Form von Zwangsarbeit 
und kriminalisiert die Praxis der Sklaverei. Ethnische Minderheiten sind dennoch Diskriminierungen 
seitens der Regierung ausgesetzt (USDOS 20.7.2018). 
Zu den arabisch-berberischen Mauren, den Hassania, gehören rund 70% der Bevölkerung. Zu den 
Bidhan oder Weiße Mauren gehören etwa 30% der Bevölkerung. Sie bilden die beiden oberen 
Schichten der traditionell stark hierarchisch gegliederten mauretanischen Gesellschaft, die sich in 
Hassani (Kriegern) und Marabout (Islamgelehrten) gliedert (GIZ 6.2018c). 
Haratin  oder  Schwarze  Mauren  stellen  etwa  40%  der  Bevölkerung;  ihre  Vorfahren  waren 
ehemalige Sklaven. Die schwarzafrikanischen Ethnien der Halpulaar, Soninke, Wolof und Bambara 
stellen  die  übrigen  30%  der  Bevölkerung;  die  Peul  sind  die  größte  Gruppe  und  ihr 
Bevölkerungsanteil wird auf 20% geschätzt (GIZ 6.2018c). 
Die  weißen  Mauren  dominieren  in  Wirtschaft  und  Regierung.  Es  kommt  zu  systematischer 
Diskriminierung gegenüber schwarzen Mauren (Haratine) und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente 
Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige 
südlicher Minderheitengruppen (vgl. AI 22.2.2018; USDOS 20.4.2018). Sklaverei besteht weiterhin 
(AI  22.2.2018).  Es  gibt  Berichte  über  Landstreitigkeiten  zwischen  ehemaligen  Sklaven,  Afro-
Mauretaniern und Mauren (USDOS 20.4.2018). 
Die Gesetzesänderungen von 2015 erweitern die Definition von Sklaverei auf Zwangsarbeit und 
Kinderarbeit und es kam zur Errichtung von drei Anti-Sklaverei-Gerichten. Den Gerichten fehlen 
jedoch noch Mittel und Ressourcen (USDOS 20.4.2018). All diese rechtlichen Institutionen blieben
jedoch nutzlos, da sie nicht in der Lage sind, ehemalige Sklavenbesitzer zu verfolgen. Es kommt 
nicht zur Umsetzung von Maßnahmen (BTI 2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of 
the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, 
Zugriff 19.7.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 19.7.2018 
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 19
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13. Relevante Bevölkerungsgruppen
13.1. Frauen
Frauen genießen in Mauretanien mehr politische und gesellschaftliche Freiheiten als in anderen 
islamischen Staaten. Die Gründe dafür liegen in der nomadischen Tradition und in einem liberalen 
Islamverständnis.  Vor  allem  in  der  maurischen  Bevölkerung  sind  sie  wirtschaftlich  und  im 
Familienleben  weitgehend  unabhängig.  In  ärmeren  Bevölkerungsschichten  ist  dieser  Freiraum 
weniger stark ausgeprägt (AA 7.2017a; vgl. GIZ 6.2018c). Der Gender Gap Index der Vereinten 
Nationen listet Mauretanien 2017 auf Platz 132 von 144 Ländern. Einer Gleichstellung der Frauen 
steht  der  Scharia-Vorbehalt  in  der  Verfassung  entgegen,  dem  alle  Gesetze  Mauretaniens 
unterliegen. Trotzdem hat Mauretanien die VN-Konvention gegen Frauendiskriminierun g (unter 
Vorbehalt gegen Bestimmungen, die der Scharia widersprechen) ratifiziert (GIZ 6.2018c). 
Frauen  sind  mit  rechtlicher  Diskriminierung  konfrontiert  und  werden  vor  dem  Gesetz  als 
Minderjährige betrachtet. Laut Scharia ist die Aussage zweier Frauen nötig, um der eines Mannes 
gleichzukommen (USDOS 20.4.2018). 
Nach Angaben von NGOs ist Vergewaltigung ein ernstes Problem. Vergewaltigung – auch in der 
Ehe – ist illegal und die vorgesehenen Strafen sind hart, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht 
effektiv  durch.  Die  Familien  der  Opfer  treffen  normalerweise  eine  Vereinbarung  mit  dem 
Vergewaltiger und erhalten finanzielle Kompensation. Häusliche Gewalt ist ebenfalls ein ernstes 
Problem. Häusliche Gewalt und Misshandlung in der Ehe sind illegal, aber die Regierung setzt das 
Gesetz nicht effektiv um. Die meisten Fälle werden nicht angezeigt und Menschenrechtsaktivisten 
und Anwälte berichten, dass Vergewaltigungsopfer stigmatisiert, strafverfolgt und sogar eingesperrt 
werden (USDOS 20.4.2018). 
FGM wird von allen ethnischen Gruppen praktiziert und an jungen Mädchen, oft am siebten Tag 
nach der Geburt und fast immer vor dem Alter von sechs Monaten durchgeführt. Das Strafrecht 
zum Kinderschutz besagt, dass jede Tat oder jeder Versuch die Sexualorgane eines Mädchens zu 
verletzen mit Haft und einer Geldstrafe von 120.000 bis 300.000 Ouguiya (338 bis 845 US-Dollar)
strafbar ist. Die Regierung und internationale NGOs setzten die Koordination ihrer Anti-FGM-
Bemühungen fort, mit dem Fokus, die Praxis in Krankenhäusern auszumerzen, Hebammen von 
der Durchführung abzubringen und die Bevölkerung aufzuklären (USDOS 20.4.2018). Gegen die 
verbreitete  Genitalverstümmelung  von  Mädchen  engagieren  sich  Organisationen  der 
Entwicklungszusammenarbeit  und  NGOs  mit  Unterstützung  islamischer  Geistlicher  und  der 
Regierung (AA 11.2017a).
Zudem ist die traditionelle Form der Misshandlung, die Zwangsernährung  jugendlicher Mädchen 
vor der Heirat, die von einigen Beydane-Familien praktiziert wird, weiterhin dabei zurückzugehen 
(USDOS 20.4.2018).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 19
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Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 9.7.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 19.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018
13.2. Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen sind verboten und können formell mit harten Strafen geahndet werden 
(AA 19.7.2018).  Es  gibt  keine  Gesetze,  die  LGBT Personen  vor  Diskriminierungen  schützen 
(USDOS 20.4.2018). 2012 wurden mindestens sechs Todesurteile gefällt. Hinrichtungen hat es seit 
1987 aber keine mehr gegeben. Homosexualität ist in Mauretanien stark tabuisiert (GIZ 6.2018a). 
Nach der Scharia sind homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit dem Tod zu bestrafen 
(GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018), wenn es vier Zeugen gibt. Solche Handlungen zwischen 
Frauen  sind  mit  Haftstrafen  bzw.  Geldstrafen  belegt.  Es  gibt  jedoch  keinen  Hinweis  von 
gesellschaftlicher Gewalt oder systematischer Diskriminierung durch die Regierung aufgrund der 
sexuellen Orientierung und es gab im Laufe des Jahres 2017 keine strafrechtliche Verfolgung 
(USDOS 20.4.2018). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (19.7.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Mauretanien, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/
mauretaniensicherheit/219190, Zugriff 19.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, 
Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 19.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018
 14. Bewegungsfreiheit
Das  Gesetz  gewährt  Reisefreiheit  im  Land,  Reisen  ins  Ausland,  Emigration  und  Rückkehr. 
Generell respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch Ausnahmen. Menschen ohne 
Identitätsdokumente können nicht ungehindert in manchen Regionen reisen. Wie in den Vorjahren 
errichtete die Regierung mobile Straßensperren, in denen Gendarmen, Polizei oder Zollbeamte die 
Papiere der Reisenden kontrollieren (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 19
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15. Grundversorgung
Die einschlägigen Entwicklungsindikatoren zeigen deutlich, dass Mauretanien zu den ärmsten 
Ländern der Welt gehört (BTI 2018; vgl. GIZ 6.2018b). Mauretanien gehört auch zur Kategorie der 
am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LLDC) und der hochverschuldeten 
armen  Länder  (HIPC:  Highly  Indebted  Poor  Countries)  (GIZ  6.2018b  ).  Ein  großer  Teil  der 
mauretanischen  Bevölkerung,  insbesondere  in  ländlichen  Gebieten,  lebt  unterhalb  der 
Armutsgrenze  und  bestreitet  ihren  Lebensunterhalt  weitestgehend  durch  Tätigkeiten  in  der 
Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Nur 13,6% der Beschäftigung findet 
im formellen Sektor statt. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und weiterer 
Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit ein ernstes Problem dar. Die 
Weltbank schätzt die Arbeitslosenquote bei Frauen zwischen 15 und 24 Jahren auf 38,7%. Die 
hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein gravierendes soziales Problem dar, das ich zunehmend 
negativ auf die Sicherheitslage auswirken kann (GIZ 6.2018c). 
Mauretanien  wird  als  "low  human  development"-Land  bezeichnet:  Der  jüngste  Human 
Development Index (HDI) liegt bei 0,506 und damit auf Platz 156 der Welt, was einer Steigerung 
von fünf Plätzen gegenüber dem vorherigen Ranking (161) entspricht (BTI 2018).
Nach Jahren des soliden Wachstums (6,6% 2014) hat der Verfall der Eisenerzpreise Wachstum 
und  wirtschaftliche  Perspektiven  beeinträchtigt.  Das  Wachstum  des  Bruttoinlandsprodukts 
Mauretaniens lag laut IWF 2016 nur noch bei ca. 1,7%. Nach dem Weltentwicklungsbericht des 
Entwicklungsprogramms  der  Vereinten  Nationen  (Human  Development  Index  2016),  gehört 
Mauretanien  weiterhin  zu  den  Ländern  mit  einer  geringen  Entwicklung  (157.  Stelle  von  188 
Ländern).  Grundlegende  Probleme  wie  fehlende  Effizienz  der  öffentlichen  Verwaltung  und 
Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und 
staatlichen  Infrastruktur  auf  dem  Land  bestehen  weiterhin.  Die  Haupteinnahmen  erzielt 
Mauretanien aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei, mit zahlreichen Staaten (u.a. der 
EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen (AA 11.2017b; vgl. GIZ 6.2018b). Die EU 
zahlt für die Partnerschaft rund 60 Mio. € jährlich. Davon sind 4,125 Mio. € für die Unterstützung 
der lokalen Fischergemeinden vorgesehen. Fischerei und Viehzucht sind die Wachstumstreiber im 
primären Sektor, der 2014 ein Wachstum von 7,3% erzielte (GIZ 6.2018b). 
Als Rohstoffexporteur hängt Mauretanien von den schwankenden Weltmarktpreisen ab. Es gibt 
umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil nicht erschlossen sind. Über 80% 
des  Landes  besteht  aus  Wüste,  bewässerbare  Ackerflächen  werden  unzureichend  genutzt. 
Mauretanien ist zu 70% von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist 
verarbeitendes  Gewerbe.  Eine  Modernisierung  des  mauretanischen  Außenhandelsregimes 
(Zollwert, Investitionsschutz und öffentliches Beschaffungswesen) wurde ansatzweise in Angriff 
genommen, ein Investitionsförderungsgesetz besteht nicht (AA 11.2017b).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 19
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Bislang gab es in Mauretanien drei Aktionspläne (2002-2004; 2006-2010; 2011-2015). Die
Aktionspläne  sollen  sicherstellen,  dass  Schuldenerlasse  zur  Armutsbekämpfung  eingesetzt 
werden. Mauretanien erfüllt die Erwartungen der internationalen Finanzorganisationen. Die neue 
nationale Entwicklungsstrategie «Stratégie de croissance accélérée et de prospérité partagée» 
(SCAPP) 2016-2030 setzt sich das Ziel bis 2030 ein Land mit mittlerem Einkommen zu werden 
(GIZ 6.2018b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Wirtschaft und Umwelt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/wirtschaft/
219192, Zugriff 30.7.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 30.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 30.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Mauretanien, 
Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/mauretanien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 
30.7.2018
 16. Medizinische Versorgung
Das  Gesundheitssystem  Mauretaniens  bleibt  unzureichend  (GIZ  6.2018c).  Die  medizinische 
Versorgung  im  Lande  ist  mit  Europa  nicht  zu  vergleichen  und  vielfach  technisch,  apparativ 
und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Nouakchott ist begrenzt (AA 
30.7.2018). 
Die  mauretanische  Regierung  engagiert  sich  stark  im  Gesundheitsbereich.  Trotz  großer 
Anstrengungen werden die Fortschritte nur sehr langsam sichtbar. Anlass zur Besorgnis geben 
nach wie vor die hohe Müttersterblichkeit sowie die Säuglingssterblichkeit. Der Weltmütterbericht 
2015 listet Mauretanien auf Rang 150 von 178 Ländern. Laut UNICEF-Weltkinderbericht 2017
gehört Mauretanien zu den Ländern mit der höchsten Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf 
Jahren.  Das  Thema  Kindergesundheit  ist  ein sehr ernstes Problemfeld  und  braucht dringend 
Fortschritte (GIZ 6.2018c).
Mauretanien hat eine der niedrigsten AIDS-Raten in Afrika; sie ist aber ansteigend. 2016 waren 
0,5%  der  15-  bis  49-jährigen  MauretanierInnen  HIV  positiv.  Es  gibt  viele  Vorurteile  über  die 
Krankheit und Aufklärungsarbeit ist daher dringend notwendig. Die mauretanische Regierung hat 
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von AIDS getroffen (GIZ 6.2018c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (30.7.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Mauretanien, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/
mauretaniensicherheit/219190#content_6, Zugriff  30.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 30.7.2018 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 19
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17. Rückkehr
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, der International Organization for Migration und
anderen  humanitären  Organisationen,  um  Schutz  und  Unterstützung  für  IDPs,  Flüchtlinge, 
Rückkehrer, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu bieten, doch die von der 
Regierung  bereitgestellten  Mittel  reichen  nicht  aus,  um  den  Hilfebedarf  zu  decken  (USDOS 
20.4.2018).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 30.7.2018
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 19
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