maur-lib-2018-08-01-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend 
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels 
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen 
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine
einzelfallunabhängige  Darstellung  über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in 
Herkunftsländern  bzw.  in  EU-Mitgliedsstaaten.  Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen 
fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine 
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine 
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder 
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf 
aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen
Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Inhaltsverzeichnis
 0. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................4
 1. Politische Lage..........................................................................................................................5
 2. Sicherheitslage..........................................................................................................................6
 3. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 6
 4. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................7
 5. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................8
 6. Korruption..................................................................................................................................9
 7. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................10
 8. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................10
 9. Haftbedingungen.....................................................................................................................12
 10. Todesstrafe..............................................................................................................................13
 11. Religionsfreiheit.......................................................................................................................13
 12. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................14
 13. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 15
13.1. Frauen................................................................................................................................15
13.2. Homosexuelle.....................................................................................................................16
 14. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................16
 15. Grundversorgung....................................................................................................................17
 16. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 18
 17. Rückkehr................................................................................................................................. 19
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0. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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1. Politische Lage
Mauretanien ist eine Präsidialrepublik (AA 11.2017a). Die Verfassung, basierend auf dem
französischem  Zivilrecht  und  der  Scharia  (islamisches  Recht)  (USDOS  20.4.2018)  garantiert 
Volkssouveränität, Gewaltenteilung  und  Grundrechte.  Der  Präsident  ist  alleiniger  Träger  der 
exekutiven Gewalt (fünfjähriges Mandat, eine Wiederwahl möglich). Er bestellt die Regierung und 
kann  sie  jederzeit  entlassen.  Die  Regierung  kann  durch  das  Parlament  gestürzt  werden. 
Regierungsmitglieder  müssen  nicht  dem  Parlament  angehören.  Abgelöst  werden  kann  der 
Präsident nur durch eine Verurteilung des in der Verfassung vorgesehenen Hohen Gerichtshofs 
wegen Hochverrats (AA 11.2017a).
Bei der Präsidentschaftswahl am 21.6.2014 wurde der bisherige Amtsinhaber, Präsident Abdel Aziz 
für eine zweite Amtszeit mit 81,94% der Stimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung lag bei 
56,55%.  Die  anderen  vier  Kandidaten  erreichten  nur  einstellige  Ergebnisse.  Die  meisten 
Oppositionsparteien haben diese Wahl – wie bereits die Parlaments- und Kommunalwahlen Ende 
2013 – boykottiert (AA 11.2017a). Erklärte Ziele seiner Präsidentschaft sind die Bekämpfung der 
Armut und der Kampf gegen Korruption (BMZ 6.2018).
Das Parlament besteht seit der Abschaffung des Senats durch ein Referendum im August 2017 
nur noch aus der der Nationalversammlung (147 für fünf Jahre direkt gewählte Abgeordnete). An 
die Stelle des Senats sollen zukünftig voraussichtlich vier regionale Räte treten.  Im November und 
Dezember 2013 fand die Wahl für die Nationalversammlung statt, bei der die Regierungspartei 
U.P.R.  die  absolute  Mehrheit  der  Sitze  erhielt.  Die  in  dem  Bündnis  C.O.D.  organisierten 
Oppositionsparteien haben bis auf die islamistische Partei Tawassul die Wahlen boykottiert (AA 
11.2017a).
Die  Demokratie  steht  in  Mauretanien  erneut  am  Scheideweg.  Es  bleibt  abzuwarten,  ob  die 
Opposition  zurückfindet  in  den  politischen  Prozess.  In  ersten  Demonstrationen  gegen  die 
Verfassungsänderungen wird die Verfassung als „rote Linie“ bezeichnet und ein ergebnisoffener 
Dialog gefordert (GIZ 6.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 13.7.2018
- BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.2018): Afrika 
südlich der Sahara – Mauretanien, 
http://www.bmz.de/de/laender_regionen/subsahara/mauretanien/index.html, Zugriff  13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, 
Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
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2. Sicherheitslage
Gemäß französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und
Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration 
Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der 
Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone 
(Reisen  bzw.  geschäftliche  Aufenthalte  mit  entsprechenden  Sicherheitsvorkehrungen  möglich) 
eingestuft (FD 13.7.2018). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land 
(BMEIA 13.7.2018), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Gebiete der 
Sahara, ihrer Randbereiche und der Sahelzone und die Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 
13.7.2018; vgl. BMZ 6.2018). Die unsichere Lage im Norden Malis wirkt sich auch in Mauretanien 
aus (BMEIA 13.7.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Mauretanien, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/
mauretaniensicherheit/219190, Zugriff 13.7.2018
- BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.2018): Afrika 
südlich der Sahara – Mauretanien, 
http://www.bmz.de/de/laender_regionen/subsahara/mauretanien/index.html, Zugriff 13.7.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.4.2015): 
Reiseinformationen – Mauretanien, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mauretanien/, Zugriff 13.7.2018
- FD - France Diplomatie (13.7.2018): Mauritanie – Sécurité, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/
mauritanie/, Zugriff 13.7.2018
 3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Judikative ist entsprechend der mauretanischen Verfassung (Art. 89) unabhängig (GIZ 6. 
2018a).  Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht 
nicht.  Die  Einhaltung  der  Verfassung  überwacht  der  Verfassungsrat.  Er  kann  nur  von 
Staatsorganen  befasst  werden  (AA 11.2017a).  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  sehen  eine 
unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist sie nicht autonom. Die Exekutive übt weiterhin durch 
ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. 
Richter werden oft als korrupt und unqualifiziert wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Wichtigste 
Instanzen sind der Oberste Gerichtshof (Cour Suprême) und das Berufungsgericht (Cour d’Appel) 
in Nouakchott. Schärfste Sanktion ist die Todesstrafe. Sie wird in regulären Verfahren nicht mehr 
praktiziert  (GIZ  6.2018a).  Die  Scharia  ist  die  rechtliche  Grundlage  für  Gesetze  und 
Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Insgesamt war und ist das mauretanische Rechtssystem 
vom modernen (französischen) und vom islamischen Recht geprägt (GIZ 6.2018a).
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Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit dem Recht auf Berufung
vor.  In  der  Praxis  werden  diese  Rechte  nicht  immer  gewahrt.  Laut  Gesetz  gilt  die 
Unschuldsvermutung. Nach einer ersten Festnahme- und Ermittlungsphase, die mehrere Monate 
dauern  kann,  werden  die  Angeklagten  über  die  endgültigen  Anklagepunkte  informiert.  Des 
Weiteren haben Angeklagte das Recht bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich mit einem 
Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann auch seine Teilnahme verweigern und ein Richter kann 
das Verfahren in dessen Abwesenheit fortsetzen. Die Behörden sind verpflichtet, in Fällen, in 
denen die mögliche Strafe mehr als fünf Jahre beträgt, Rechtsanwälte zur Verfügung zu stellen, 
wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich eine solche zu leisten. Öffentlich zur Verfügung 
gestellte Verteidiger werden oft schlecht bezahlt und unzureichend geschult. Viele NGOs stellten 
Anwälte für schutzbedürftige Personen (Minderjährige, Flüchtlinge, Opfer häuslicher Gewalt), die 
häufig nicht über die nötigen Mittel verfügten, zur Verfügung. Das Gesetz verbietet es Richtern, 
Geständnisse unter Zwang zuzulassen. NGOs berichteten, dass sich das Justizsystem bei der 
Verfolgung von Strafsachen oft auf Geständnisse stützt (USDOS 20.4.2018). 
Gleichbehandlung von Frauen wird von Gerichten nicht immer praktiziert. Es gibt ein spezielles 
Gericht, das Fälle, in denen Minderjährige unter 18 Jahren involviert sind, anhört. Kinder, die vor 
Gericht  stehen,  erhalten  mildere  Strafen  als  Erwachsene  und  mildernde  Umstände  werden 
tendenziell  eher  beachtet  (USDOS  20.4.2018).  Das  Familienrecht  ist  stark  von  der  Scharia 
geprägt.  Auch  das  1989  verkündete  "Bürgerliche  Gesetzbuch",  das  implizit  den  bis  dahin  in 
Mauretanien geltenden französischen Code civil ablöste, schöpft aus den Quellen des islamischen 
und des französischen Rechts. Das moderne Recht überwiegt jedoch (GIZ 6.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, 
Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 13.7.2018
 4. Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Durchsetzung der Gesetze 
und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten zuständig. Die Nationalgarde, 
ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, übt beschränkte Polizeifunktionen aus, indem sie in 
Friedenszeiten als Sicherheitsunterstützung für Regierungseinrichtungen dient. Die Nationalgarde 
kann auch von den Regionalbehörden angefordert werden, um im Fall von bedeutenden Vorfällen 
(wie etwa Aufständen) die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Die Gendarmerie ist eine 
spezialisierte paramilitärische Einheit des Verteidigungsministeriums, die für die Aufrechterhaltung 
von  Recht  und  Ordnung  außerhalb  der  Ballungsgebiete  sowie  für  den  Gesetzesvollzug  in 
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ländlichen Gebieten zuständig ist. Die neueste Einheit des Innenministeriums (General Group for
Road  Safety)  ist  für  die  Sicherheit  auf  Straßen  zuständig  und  verfügt  im  ganzen  Land  über 
Checkpoints (USDOS 20.4.2018).
Die Polizei und die Gendarmerie sind schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgerüstet. Korruption 
und  Straffreiheit  sind  ernste  Probleme.  Berichten  zufolge  verlangen  Polizei  und  Gendarmerie 
regelmäßig Bestechungsgelder bei nächtlichen Straßensperren und an Kontrollpunkten. Es kommt 
auch zu willkürlichen und grundlosen Festnahmen für mehrere Stunden oder über Nacht. Dennoch 
kontrollieren zivile Behörden wirksam die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). 
Quellen:
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018
 5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter. NGOs berichten dennoch von Vorwürfen von 
Folter  durch  Sicherheits-  und  Strafverfolgungsbehörden  und  es  gibt  Berichte  über  Folter  und 
Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen, sowie in Gendarmerie- und 
Militäreinrichtungen im ganzen Land (USDOS 20.4.2018).
Häftlinge  berichten  während  der  Untersuchungshaft  über  Folter  zur  Einschüchterung  und  um 
Geständnisse  zu  erlangen.  Es  kommt  vor,  dass  auf  Polizeistationen,  einschließlich  des 
Kommissariats in Nouakchott, Inhaftierte routinemäßig in längerer Einzelhaft festgehalten werden. 
Dies  wird  vom  UN-Menschenrechtsausschuss  als  Verstoß  gegen  das  Verbot  der  Folter  oder 
anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verurteilt (AI 22.2.2018).
Im Jahr 2015 verabschiedete die Regierung ein Gesetz gegen Folter, das die Einrichtung eines 
Mechanismus  zu  seiner  Prävention  vorschreibt.  Dieses  Gesetz  betrachtet  Folter,  und 
unmenschliche oder erniedrigende Strafen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die keiner 
Verjährung unterliegen. Im April 2016 schuf die Regierung den National Mechanism for Prevention 
of Torture (MNP) als unabhängiges Regierungsorgan, der mit der Untersuchung glaubwürdiger 
Foltervorwürfe  beauftragt  wird.  Der  MNP  hat  allerdings  seit  seiner  Gründung  noch  keine 
Untersuchung eingeleitet (USDOS 20.4.2018).
Der UN-Sonderberichterstatter für Folter besuchten vom 25.1.2017 zum bis 3.2.2017 viele
Gefängnisse.  Dieser  forderte  die  Justiz  auf,  ihre Anstrengungen  bei  der  Umsetzung  von 
Schutzmaßnahmen gegen Folter zu erhöhen und äußerte seine Besorgnis über das Fehlen von 
Ermittlungen wegen Foltervorwürfen und forderte darüber hinaus auch die Staatsanwälte auf, 
Verfahren gegen die der Folter beschuldigten Personen einzuleiten (USDOS 20.4.2018).
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In seinem Bericht vom März 2017 räumte der UN-Sonderberichterstatter für Folter ein, dass Folter
und andere Misshandlungen häufig vorkommen. Zudem stellte der Sonderberichterstatter fest, 
dass sich des Terrorismus Verdächtige bis zu 45 Tage lang ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand 
in Gewahrsam befinden und bemängelt, dass die Aufsichtsmechanismen für die Untersuchung von 
Foltervorwürfen  und  anderen  Misshandlungen  nicht  sorgfältig  genug  und  langsam  seien  (AI 
22.2.2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of 
the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, 
Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 
 6. Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht 
effektiv um, und Beamte sind oft ungestraft in Korruption verwickelt. Es wird weithin angenommen, 
dass Korruption auf allen Ebenen der Regierung existiert (USDOS 20.4.2018). 
Die Anti-Korruptionspolitik des Präsidenten wird grundsätzlich positiv bewertet. Leider gibt es kaum 
konkrete  Resultate.  Auch  wenn  einige  hohe  Mitarbeiter  des  öffentlichen  Dienstes  entlassen 
wurden, wurden gleichzeitig keine Behörden geprüft, denen Militärs oder sehr einflussreichen 
Unterstützern  des  Präsidenten  vorstehen  (GIZ  6.2018a).  Korruption  und  Straflosigkeit  bleiben 
schwerwiegende Probleme in der öffentlichen Verwaltung, und die Regierung zieht Verantwortliche 
nur selten zur Rechenschaft oder verfolgt letztere aufgrund von begangenen Misshandlungen. 
Regierungsbeamte nutzten häufig ihre Macht, um Gefälligkeiten zu erlangen. Korruption bleibt im 
öffentlichen Sektor stark verbreitet. Obwohl es im Laufe des Jahres einen leichten Anstieg der 
Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Korruption gab, kam es nur selten zu Verhaftungen (USDOS 
20.4.2018). Grundsätzlich bleibt die Politik bezüglich Transparenz und Anti-Klientelismus weiterhin 
sehr beliebig. Das zeigt sich auch auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency 
International nahm Mauretanien 2017 den 143. von 180 Plätzen ein (GIZ 6.2018a; vgl. TI 2018).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, 
Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 17.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 
- TI - Transparency International (2018): Corruption Perception Index 2017 Results, 
https://www.transparency.org/country/MRT, Zugriff 16.7.2018
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7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre. Wehrpflicht existiert nicht (CIA
12.7.2018).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook – Mauritania, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mr.html, Zugriff 17.6.2018
 8. Allgemeine Menschenrechtslage
Es bestehen weiterhin Defizite bei der konsequenten Anwendung der in Verfassung und Gesetzen 
enthaltenen Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Im Nachgang zum Referendum am 
5.8.2017  kam  es  zu  Inhaftierungen  wie  auch  Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  bei 
ehemaligen  Senatoren,  Journalisten  und  Gewerkschaftern.  Nichtregierungsorganisationen 
kritisieren Einschränkungen bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Todesstrafe wird 
seit 1987 nicht mehr  vollstreckt. Mauretanien ist dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und  der  VN-
Antifolterkonvention beigetreten. Im Oktober 2012 ratifizierte das Land das VN-Übereinkommen 
gegen das erzwungene Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen 
gegen Folter (AA 11.2017a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten Vorwürfe der 
Folter  durch  Strafverfolgungsbeamte,  öffentliche  Korruption,  anhaltende  Sklaverei  und 
sklavereibezogene Praktiken; mangelnde Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018).
In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert, und die Regierung respektiert 
diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Mauretanien hat eine 
vergleichsweise freie und auch kritische Presse, die aber weitgehend nur in den Städten gelesen 
wird. Es gibt rund 20 Tages- und Wochenzeitungen, die auf dem Land aber kaum verbreitet sind. 
Das staatliche Fernsehen sendet auf zwei Kanälen. Daneben gibt es private Radiostationen und 
private  Fernsehsender. Die Medienlandschaft wird zunehmend  vom  frei  zugänglichen Internet 
beeinflusst. Auch die sozialen Netzwerke haben an Bedeutung zugenommen (AA 11.2017c).
Bürger können Kritik an der Regierung privat und auch öffentlich äußern, gelegentlich kommt es zu 
Vergeltungsmaßnahmen.  Es  wurden  mehrere  Fälle  von  Gewalt  gegen  und  Belästigung  von 
Journalisten gemeldet (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitskräfte schüchterten weiterhin Blogger, 
Menschenrechtsverteidiger und andere, die die Regierung kritisierten, ein (AI 22.2.2018).
Einige lokale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Beschränkungen 
durch  die  Regierung.  Sie  untersuchen  und  veröffentlichen  ihre  Ergebnisse  zu 
Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte zeigten sich in gewissem Maße kooperativ (USDOS 
20.4.2018).
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Alle lokalen NGOs müssen sich beim Ministerium für Inneres und Dezentralisierung registrieren.
Die  Regierung  ermutigt  NGOs  sich  der  Regierung  finanzierten  Plattform  Civil  Society 
anzuschließen. Rund 7.000 lokale NGOs taten dies (USDOS 20.4.2018).
Die  Verfassung  gewährt  Versammlungsfreiheit  (USDOS  20.4.2018).  Es  kommt  jedoch  zu 
Einschränkungen Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AI 22.2.2018). Das Gesetz 
erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die 
Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen.  Registrierte politische Parteien sind 
nicht  verpflichtet,  die  Erlaubnis  zur  Abhaltung  von  Versammlungen  oder  Demonstrationen 
einzuholen. Es kommt zu willkürliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.. Generell wird 
die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis 
Demonstrationen abzuhalten (USDOS 20.4.2018. 
Das  Gesetz  gewährt  Vereinigungsfreiheit  und  üblicherweise  respektiert  die  Regierung  dieses 
Recht (USDOS 20.4.2018). Das Vereinigungsrecht wird durch Artikel 11 der Verfassung von 1991 
garantiert (BTI 2018). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018).
Die  Parteien  der  Opposition  haben  sich  in  zwei  Bündnissen  zusammengeschlossen  Der 
Zusammenschluss für Einheit, friedlichen und demokratischen Wandel (Convention pour l'Unité et 
l'Alternance Pacifique et Démocratique), gilt als gemäßigt und besteht aus drei Parteien, darunter 
die  Partei  Fortschrittliche  Allianz  des  Volkes  (Alliance  Populaire  Progressive)  des  früheren 
Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir. Das radikalere Nationale Forum 
für Demokratie und Einheit (Forum National pour la Démocratie et l'Unité) setzt sich aus elf 
Parteien,  einer  Anzahl  gewerkschaftlicher  und  zivilgesellschaftlicher  Organisationen  sowie 
unabhängigen Persönlichkeiten zusammen (AA 11.2017a).
Die  Regierung  kooperierte  mit  dem  UNHCR  und  anderen  humanitären  Organisationen,  um 
Flüchtlingen,  IDPs,  zurückkehrenden  Flüchtlingen,  Asylwerbern  und  Staatenlosen  Schutz  und 
Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.4.2018). 
Das UNHCR arbeitet eng mit den mauretanischen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung 
eines nationalen Asylsystems zusammen. Im Südosten Mauretaniens bietet das UNHCR Schutz 
und Hilfe für 56.475 malische Flüchtlinge im Lager Mbera und für 1.592 städtische Flüchtlinge und 
771 Asylbewerber (hauptsächlich aus der Zentralafrikanischen Republik, Syrien und Côte d'Ivoire) 
in Nouakchott und Nouadhibou. Bis zur Verabschiedung des Asylgesetzes unterstützt das UNHCR
die Behörden bei der Verbesserung des Flüchtlingsschutzes in Mauretanien, um den Zugang zu 
Dokumenten, einschließlich Geburtsregistrierung, Basisdienstleistungen wie Gesundheit, Bildung 
und wirtschaftliche Möglichkeiten zu verbessern (UNHCR 15.6.2018).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 19
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