maur-lib-2018-08-01-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
1. Politische Lage Mauretanien ist eine Präsidialrepublik (AA 11.2017a). Die Verfassung, basierend auf dem französischem Zivilrecht und der Scharia (islamisches Recht) (USDOS 20.4.2018) garantiert Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Grundrechte. Der Präsident ist alleiniger Träger der exekutiven Gewalt (fünfjähriges Mandat, eine Wiederwahl möglich). Er bestellt die Regierung und kann sie jederzeit entlassen. Die Regierung kann durch das Parlament gestürzt werden. Regierungsmitglieder müssen nicht dem Parlament angehören. Abgelöst werden kann der Präsident nur durch eine Verurteilung des in der Verfassung vorgesehenen Hohen Gerichtshofs wegen Hochverrats (AA 11.2017a). Bei der Präsidentschaftswahl am 21.6.2014 wurde der bisherige Amtsinhaber, Präsident Abdel Aziz für eine zweite Amtszeit mit 81,94% der Stimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung lag bei 56,55%. Die anderen vier Kandidaten erreichten nur einstellige Ergebnisse. Die meisten Oppositionsparteien haben diese Wahl – wie bereits die Parlaments- und Kommunalwahlen Ende 2013 – boykottiert (AA 11.2017a). Erklärte Ziele seiner Präsidentschaft sind die Bekämpfung der Armut und der Kampf gegen Korruption (BMZ 6.2018). Das Parlament besteht seit der Abschaffung des Senats durch ein Referendum im August 2017 nur noch aus der der Nationalversammlung (147 für fünf Jahre direkt gewählte Abgeordnete). An die Stelle des Senats sollen zukünftig voraussichtlich vier regionale Räte treten. Im November und Dezember 2013 fand die Wahl für die Nationalversammlung statt, bei der die Regierungspartei U.P.R. die absolute Mehrheit der Sitze erhielt. Die in dem Bündnis C.O.D. organisierten Oppositionsparteien haben bis auf die islamistische Partei Tawassul die Wahlen boykottiert (AA 11.2017a). Die Demokratie steht in Mauretanien erneut am Scheideweg. Es bleibt abzuwarten, ob die Opposition zurückfindet in den politischen Prozess. In ersten Demonstrationen gegen die Verfassungsänderungen wird die Verfassung als „rote Linie“ bezeichnet und ein ergebnisoffener Dialog gefordert (GIZ 6.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 13.7.2018 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.2018): Afrika südlich der Sahara – Mauretanien, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/subsahara/mauretanien/index.html, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 19

2. Sicherheitslage Gemäß französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 13.7.2018). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 13.7.2018), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Gebiete der Sahara, ihrer Randbereiche und der Sahelzone und die Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 13.7.2018; vgl. BMZ 6.2018). Die unsichere Lage im Norden Malis wirkt sich auch in Mauretanien aus (BMEIA 13.7.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Mauretanien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/ mauretaniensicherheit/219190, Zugriff 13.7.2018 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.2018): Afrika südlich der Sahara – Mauretanien, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/subsahara/mauretanien/index.html, Zugriff 13.7.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.4.2015): Reiseinformationen – Mauretanien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mauretanien/, Zugriff 13.7.2018 - FD - France Diplomatie (13.7.2018): Mauritanie – Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ mauritanie/, Zugriff 13.7.2018 3. Rechtsschutz / Justizwesen Die Judikative ist entsprechend der mauretanischen Verfassung (Art. 89) unabhängig (GIZ 6. 2018a). Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Einhaltung der Verfassung überwacht der Verfassungsrat. Er kann nur von Staatsorganen befasst werden (AA 11.2017a). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist sie nicht autonom. Die Exekutive übt weiterhin durch ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. Richter werden oft als korrupt und unqualifiziert wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Wichtigste Instanzen sind der Oberste Gerichtshof (Cour Suprême) und das Berufungsgericht (Cour d’Appel) in Nouakchott. Schärfste Sanktion ist die Todesstrafe. Sie wird in regulären Verfahren nicht mehr praktiziert (GIZ 6.2018a). Die Scharia ist die rechtliche Grundlage für Gesetze und Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Insgesamt war und ist das mauretanische Rechtssystem vom modernen (französischen) und vom islamischen Recht geprägt (GIZ 6.2018a). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 19

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit dem Recht auf Berufung vor. In der Praxis werden diese Rechte nicht immer gewahrt. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Nach einer ersten Festnahme- und Ermittlungsphase, die mehrere Monate dauern kann, werden die Angeklagten über die endgültigen Anklagepunkte informiert. Des Weiteren haben Angeklagte das Recht bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann auch seine Teilnahme verweigern und ein Richter kann das Verfahren in dessen Abwesenheit fortsetzen. Die Behörden sind verpflichtet, in Fällen, in denen die mögliche Strafe mehr als fünf Jahre beträgt, Rechtsanwälte zur Verfügung zu stellen, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich eine solche zu leisten. Öffentlich zur Verfügung gestellte Verteidiger werden oft schlecht bezahlt und unzureichend geschult. Viele NGOs stellten Anwälte für schutzbedürftige Personen (Minderjährige, Flüchtlinge, Opfer häuslicher Gewalt), die häufig nicht über die nötigen Mittel verfügten, zur Verfügung. Das Gesetz verbietet es Richtern, Geständnisse unter Zwang zuzulassen. NGOs berichteten, dass sich das Justizsystem bei der Verfolgung von Strafsachen oft auf Geständnisse stützt (USDOS 20.4.2018). Gleichbehandlung von Frauen wird von Gerichten nicht immer praktiziert. Es gibt ein spezielles Gericht, das Fälle, in denen Minderjährige unter 18 Jahren involviert sind, anhört. Kinder, die vor Gericht stehen, erhalten mildere Strafen als Erwachsene und mildernde Umstände werden tendenziell eher beachtet (USDOS 20.4.2018). Das Familienrecht ist stark von der Scharia geprägt. Auch das 1989 verkündete "Bürgerliche Gesetzbuch", das implizit den bis dahin in Mauretanien geltenden französischen Code civil ablöste, schöpft aus den Quellen des islamischen und des französischen Rechts. Das moderne Recht überwiegt jedoch (GIZ 6.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 13.7.2018 4. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten zuständig. Die Nationalgarde, ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, übt beschränkte Polizeifunktionen aus, indem sie in Friedenszeiten als Sicherheitsunterstützung für Regierungseinrichtungen dient. Die Nationalgarde kann auch von den Regionalbehörden angefordert werden, um im Fall von bedeutenden Vorfällen (wie etwa Aufständen) die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Die Gendarmerie ist eine spezialisierte paramilitärische Einheit des Verteidigungsministeriums, die für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung außerhalb der Ballungsgebiete sowie für den Gesetzesvollzug in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 19

ländlichen Gebieten zuständig ist. Die neueste Einheit des Innenministeriums (General Group for Road Safety) ist für die Sicherheit auf Straßen zuständig und verfügt im ganzen Land über Checkpoints (USDOS 20.4.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgerüstet. Korruption und Straffreiheit sind ernste Probleme. Berichten zufolge verlangen Polizei und Gendarmerie regelmäßig Bestechungsgelder bei nächtlichen Straßensperren und an Kontrollpunkten. Es kommt auch zu willkürlichen und grundlosen Festnahmen für mehrere Stunden oder über Nacht. Dennoch kontrollieren zivile Behörden wirksam die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 5. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter. NGOs berichten dennoch von Vorwürfen von Folter durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden und es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen, sowie in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen im ganzen Land (USDOS 20.4.2018). Häftlinge berichten während der Untersuchungshaft über Folter zur Einschüchterung und um Geständnisse zu erlangen. Es kommt vor, dass auf Polizeistationen, einschließlich des Kommissariats in Nouakchott, Inhaftierte routinemäßig in längerer Einzelhaft festgehalten werden. Dies wird vom UN-Menschenrechtsausschuss als Verstoß gegen das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verurteilt (AI 22.2.2018). Im Jahr 2015 verabschiedete die Regierung ein Gesetz gegen Folter, das die Einrichtung eines Mechanismus zu seiner Prävention vorschreibt. Dieses Gesetz betrachtet Folter, und unmenschliche oder erniedrigende Strafen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die keiner Verjährung unterliegen. Im April 2016 schuf die Regierung den National Mechanism for Prevention of Torture (MNP) als unabhängiges Regierungsorgan, der mit der Untersuchung glaubwürdiger Foltervorwürfe beauftragt wird. Der MNP hat allerdings seit seiner Gründung noch keine Untersuchung eingeleitet (USDOS 20.4.2018). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter besuchten vom 25.1.2017 zum bis 3.2.2017 viele Gefängnisse. Dieser forderte die Justiz auf, ihre Anstrengungen bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen Folter zu erhöhen und äußerte seine Besorgnis über das Fehlen von Ermittlungen wegen Foltervorwürfen und forderte darüber hinaus auch die Staatsanwälte auf, Verfahren gegen die der Folter beschuldigten Personen einzuleiten (USDOS 20.4.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 19

In seinem Bericht vom März 2017 räumte der UN-Sonderberichterstatter für Folter ein, dass Folter und andere Misshandlungen häufig vorkommen. Zudem stellte der Sonderberichterstatter fest, dass sich des Terrorismus Verdächtige bis zu 45 Tage lang ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand in Gewahrsam befinden und bemängelt, dass die Aufsichtsmechanismen für die Untersuchung von Foltervorwürfen und anderen Misshandlungen nicht sorgfältig genug und langsam seien (AI 22.2.2018). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 6. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und Beamte sind oft ungestraft in Korruption verwickelt. Es wird weithin angenommen, dass Korruption auf allen Ebenen der Regierung existiert (USDOS 20.4.2018). Die Anti-Korruptionspolitik des Präsidenten wird grundsätzlich positiv bewertet. Leider gibt es kaum konkrete Resultate. Auch wenn einige hohe Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes entlassen wurden, wurden gleichzeitig keine Behörden geprüft, denen Militärs oder sehr einflussreichen Unterstützern des Präsidenten vorstehen (GIZ 6.2018a). Korruption und Straflosigkeit bleiben schwerwiegende Probleme in der öffentlichen Verwaltung, und die Regierung zieht Verantwortliche nur selten zur Rechenschaft oder verfolgt letztere aufgrund von begangenen Misshandlungen. Regierungsbeamte nutzten häufig ihre Macht, um Gefälligkeiten zu erlangen. Korruption bleibt im öffentlichen Sektor stark verbreitet. Obwohl es im Laufe des Jahres einen leichten Anstieg der Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Korruption gab, kam es nur selten zu Verhaftungen (USDOS 20.4.2018). Grundsätzlich bleibt die Politik bezüglich Transparenz und Anti-Klientelismus weiterhin sehr beliebig. Das zeigt sich auch auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Mauretanien 2017 den 143. von 180 Plätzen ein (GIZ 6.2018a; vgl. TI 2018). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 17.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 - TI - Transparency International (2018): Corruption Perception Index 2017 Results, https://www.transparency.org/country/MRT, Zugriff 16.7.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 19

7. Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre. Wehrpflicht existiert nicht (CIA 12.7.2018). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook – Mauritania, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mr.html, Zugriff 17.6.2018 8. Allgemeine Menschenrechtslage Es bestehen weiterhin Defizite bei der konsequenten Anwendung der in Verfassung und Gesetzen enthaltenen Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Im Nachgang zum Referendum am 5.8.2017 kam es zu Inhaftierungen wie auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei ehemaligen Senatoren, Journalisten und Gewerkschaftern. Nichtregierungsorganisationen kritisieren Einschränkungen bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Todesstrafe wird seit 1987 nicht mehr vollstreckt. Mauretanien ist dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und der VN- Antifolterkonvention beigetreten. Im Oktober 2012 ratifizierte das Land das VN-Übereinkommen gegen das erzwungene Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (AA 11.2017a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten Vorwürfe der Folter durch Strafverfolgungsbeamte, öffentliche Korruption, anhaltende Sklaverei und sklavereibezogene Praktiken; mangelnde Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018). In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert, und die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Mauretanien hat eine vergleichsweise freie und auch kritische Presse, die aber weitgehend nur in den Städten gelesen wird. Es gibt rund 20 Tages- und Wochenzeitungen, die auf dem Land aber kaum verbreitet sind. Das staatliche Fernsehen sendet auf zwei Kanälen. Daneben gibt es private Radiostationen und private Fernsehsender. Die Medienlandschaft wird zunehmend vom frei zugänglichen Internet beeinflusst. Auch die sozialen Netzwerke haben an Bedeutung zugenommen (AA 11.2017c). Bürger können Kritik an der Regierung privat und auch öffentlich äußern, gelegentlich kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen. Es wurden mehrere Fälle von Gewalt gegen und Belästigung von Journalisten gemeldet (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitskräfte schüchterten weiterhin Blogger, Menschenrechtsverteidiger und andere, die die Regierung kritisierten, ein (AI 22.2.2018). Einige lokale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Beschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte zeigten sich in gewissem Maße kooperativ (USDOS 20.4.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 19

Alle lokalen NGOs müssen sich beim Ministerium für Inneres und Dezentralisierung registrieren. Die Regierung ermutigt NGOs sich der Regierung finanzierten Plattform Civil Society anzuschließen. Rund 7.000 lokale NGOs taten dies (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018). Es kommt jedoch zu Einschränkungen Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AI 22.2.2018). Das Gesetz erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen. Registrierte politische Parteien sind nicht verpflichtet, die Erlaubnis zur Abhaltung von Versammlungen oder Demonstrationen einzuholen. Es kommt zu willkürliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.. Generell wird die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis Demonstrationen abzuhalten (USDOS 20.4.2018. Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit und üblicherweise respektiert die Regierung dieses Recht (USDOS 20.4.2018). Das Vereinigungsrecht wird durch Artikel 11 der Verfassung von 1991 garantiert (BTI 2018). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Parteien der Opposition haben sich in zwei Bündnissen zusammengeschlossen Der Zusammenschluss für Einheit, friedlichen und demokratischen Wandel (Convention pour l'Unité et l'Alternance Pacifique et Démocratique), gilt als gemäßigt und besteht aus drei Parteien, darunter die Partei Fortschrittliche Allianz des Volkes (Alliance Populaire Progressive) des früheren Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir. Das radikalere Nationale Forum für Demokratie und Einheit (Forum National pour la Démocratie et l'Unité) setzt sich aus elf Parteien, einer Anzahl gewerkschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie unabhängigen Persönlichkeiten zusammen (AA 11.2017a). Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, IDPs, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.4.2018). Das UNHCR arbeitet eng mit den mauretanischen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung eines nationalen Asylsystems zusammen. Im Südosten Mauretaniens bietet das UNHCR Schutz und Hilfe für 56.475 malische Flüchtlinge im Lager Mbera und für 1.592 städtische Flüchtlinge und 771 Asylbewerber (hauptsächlich aus der Zentralafrikanischen Republik, Syrien und Côte d'Ivoire) in Nouakchott und Nouadhibou. Bis zur Verabschiedung des Asylgesetzes unterstützt das UNHCR die Behörden bei der Verbesserung des Flüchtlingsschutzes in Mauretanien, um den Zugang zu Dokumenten, einschließlich Geburtsregistrierung, Basisdienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und wirtschaftliche Möglichkeiten zu verbessern (UNHCR 15.6.2018). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 19

- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 17.7.2018 - AA - Auswärtiges Amt (11.2017c): Mauretanien – Kultur- und Bildungspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219208, Zugriff 17.7.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, Zugriff 17.7.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2018): Operational Update, Mauretania, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/64261, Zugriff 30.7.2018 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2015): 2015 UNHCR country operations profile – Mauritania, http://www.unhcr.org/pages/49e486026.html, Zugriff 28.4.2015 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 9. Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, Gewalt und unzureichenden hygienischen Bedingungen und medizinischer Versorgung. Es kommt zu Korruption im Strafvollzug, Arzneimittelschmuggel und einem Mangel an medizinischem Fachpersonal. Des Weiteren sind Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasser in vielen Zellen unzureichend oder nicht vorhanden. Die Regierung akzeptierte die Vorwürfe bezüglich unmenschlicher Zustände, ergreift aber nur selten Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Das Gefängnis von Nouakchott, Dar Naim, ist bekannt für häufige Menschenrechtsverletzungen, Überbelegung, sexuellen Missbrauch von Minderjährigen, lange Untersuchungshaft, Todesfälle von Gefangenen aufgrund mangelhafter gesundheitlicher Bedingungen und Folter (BTI 2018). Die Regierung erlaubte Besuche von Gefängnis- und Haftanstalten durch NGOs, Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hatte unbegrenzten Zugang zu den Gefängnissen und führte mehrere Besuche durch, darunter auch Besuche bei Terrorismusverdächtigen und um die Haftbedingungen und die Behandlung der Häftlinge zu verbessern (USDOS 20.4.2018). Dennoch gibt es glaubwürdige Berichte über Folter, Schläge und Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen im ganzen Land sowie in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 17.7.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 19

10. Todesstrafe In den letzten Jahren wurden von Gerichten in Mauretanien vereinzelt Todesurteile ausgesprochen, diese sind aber stets in Haftstrafen umgewandelt worden. Trotzdem ist es in diesem Land theoretisch noch heute möglich, bei der Abkehr vom islamischen Glauben mit der Todesstrafe belegt zu werden. Der bestehende Artikel 306 des mauretanischen Strafrechts bedroht zum Christentum konvertierte Muslime mit der Todesstrafe (TS o.D.). Die Todesstrafe wird seit 1987 nicht mehr vollstreckt (AA 11.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 17.6.2018 - TS - todesstrafe.de (o.D.): Mauretanien, http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_mauretanien.html, Zugriff 17.6.2018 11. Religionsfreiheit Der Islam ist Staatsreligion (AA 11.2017a). Es gibt sehr wenige Nichtmuslime, meist Christen und eine kleine Anzahl von Juden, von denen fast alle Ausländer sind (USDOS 29.5.2018). Die Bevölkerung Mauretaniens bekennt sich zu 99% zum sunnitischen Islam (GIZ 6.2018c). Die Regierung bezeichnet Mauretanien als Islamische Republik und der Islam wird als einzige Religion der Bürger betrachtet. Nur Muslime können Staatsbürger sein. Personen die vom Islam konvertieren, können zum Tod verurteilt werden bzw. die Staatsbürgerschaft verlieren. Die Todesstrafe wurde in der Vergangenheit für dieses Vergehen jedoch niemals angewendet. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis werden diese Einschränkungen von der Regierung üblicherweise auch durchgesetzt. In der Praxis sind nicht-muslimische Glaubensgemeinschaften jedoch keiner expliziten Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Eine christliche Minderheit von rund 4500 Menschen verfügt über Kirchen in Nouakchott, Atar, Zouérate, Nouadhibou und Rosso. Es besteht das Bistum Nouakchott. Religionsfreiheit für Christen ist garantiert, aber es ist verboten, Muslime zu missionieren (GIZ 6.2018c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 18.6.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1436836.html, Zugriff 19.7.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 19

12. Ethnische Minderheiten In Mauretanien leben arabische, berberische und schwarzafrikanische Volksgruppen zusammen (GIZ 6.2018c). Die Verfassung und das Gesetz gewähren Gleichheit für alle Staatsbürger, unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten rassische oder ethnische Propaganda. Das Gesetz verbietet auch jegliche Form von Zwangsarbeit und kriminalisiert die Praxis der Sklaverei. Ethnische Minderheiten sind dennoch Diskriminierungen seitens der Regierung ausgesetzt (USDOS 20.7.2018). Zu den arabisch-berberischen Mauren, den Hassania, gehören rund 70% der Bevölkerung. Zu den Bidhan oder Weiße Mauren gehören etwa 30% der Bevölkerung. Sie bilden die beiden oberen Schichten der traditionell stark hierarchisch gegliederten mauretanischen Gesellschaft, die sich in Hassani (Kriegern) und Marabout (Islamgelehrten) gliedert (GIZ 6.2018c). Haratin oder Schwarze Mauren stellen etwa 40% der Bevölkerung; ihre Vorfahren waren ehemalige Sklaven. Die schwarzafrikanischen Ethnien der Halpulaar, Soninke, Wolof und Bambara stellen die übrigen 30% der Bevölkerung; die Peul sind die größte Gruppe und ihr Bevölkerungsanteil wird auf 20% geschätzt (GIZ 6.2018c). Die weißen Mauren dominieren in Wirtschaft und Regierung. Es kommt zu systematischer Diskriminierung gegenüber schwarzen Mauren (Haratine) und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige südlicher Minderheitengruppen (vgl. AI 22.2.2018; USDOS 20.4.2018). Sklaverei besteht weiterhin (AI 22.2.2018). Es gibt Berichte über Landstreitigkeiten zwischen ehemaligen Sklaven, Afro- Mauretaniern und Mauren (USDOS 20.4.2018). Die Gesetzesänderungen von 2015 erweitern die Definition von Sklaverei auf Zwangsarbeit und Kinderarbeit und es kam zur Errichtung von drei Anti-Sklaverei-Gerichten. Den Gerichten fehlen jedoch noch Mittel und Ressourcen (USDOS 20.4.2018). All diese rechtlichen Institutionen blieben jedoch nutzlos, da sie nicht in der Lage sind, ehemalige Sklavenbesitzer zu verfolgen. Es kommt nicht zur Umsetzung von Maßnahmen (BTI 2018). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, Zugriff 19.7.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 19.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 19
