palg-westbank-lib-2022-06-03-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab (FH 28.2.2022). In der ersten Runde der Lokalwahlen fehlten meist Gegenkandidaten, es gab nur eine Kandidatenliste, meist mit der Fatah verbunden. 70 Prozent der Sitze gingen an unabhängige Listen von lokalen, mächtigen Familien oder Stämmen (FH 28.2.2022). Die palästinensische Menschenrechtsorganisation beobachtete die beiden Wahlrunden im Dezember 2021 und Beginn 2022, und konstatierte trotz Beanstandungen keine maßgeblichen Vorfälle bezüglich der Integrität der Wahl. Allerdings kritisierte sie eine Verhaftungswelle von Opponenten der Fatah besonders nach Ende der ersten Wahlrunde (Al-Haq 2.5.2022). Neben der Fatah sind eine kleine Zahl palästinensischer Parteien relativ frei in der Westbank aktiv, während die PA hart mit Anhängern der Hamas und mit Rivalen von Abbas innerhalb seiner Partei Fatah umgeht. Das israelische Militär verbietet Parteien und unterbricht politische Versammlungen sowie verhaftet politische Aktivisten, wenn sie diese als Bedrohung für die israelische Sicherheit ansieht (FH 28.2.2022). Die Terroranschläge der jüngsten Vergangenheit, die Reaktion der Israelis und schließlich der Tod der Journalistin [Anm.: die bekannte al-Jazeera-Journalistin Shireen Abu Aqla] entblößen das dauerhafte strukturelle Problem des palästinensisch-israelischen Konflikts: Auf der israelischen Seite versuchen alle Regierungen in Jerusalem seit Jahren, den Konflikt mit den Palästinensern lediglich zu „managen“, nicht zu lösen. Israel glaubt nicht an die Möglichkeit eines Friedensabkommens mit den Palästinensern, die israelische Rechte lehnt einen Palästinenserstaat grundsätzlich ab. Doch dass der uralte Konflikt nicht gelöst wird, liegt nicht nur an der israelischen Siedlungspolitik und erstarkten radikal-nationalen Kräften im Land (Spiegel 13.5.2022). Auch die palästinensischen Führungen sind mitverantwortlich für die Situation. Allein die Tatsache, dass es keine Regierung gibt, die für alle palästinensischen Gebiete zuständig ist, macht Lösungsversuche nahezu unmöglich. In Gaza herrscht die radikalislamische Hamas, die einen gewaltsamen Kampf gegen Israel befürwortet und an einem Frieden mit dem Staat nicht interessiert ist (Spiegel 13.5.2022). Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) hingegen, mit ihrem greisen Präsidenten Mahmud Abbas, hat zwar offiziell im Westjordanland das Sagen und spricht zumindest von Frieden. Sie gilt als von „Korruption und Unfähigkeit durchsetzt“, die Mehrheit der eigenen Bevölkerung lehnt sie ab, und viele sehen sie nicht als legitim an (Spiegel 13.5.2022). Sie ist auch stark von Staaten als Geldgeber abhängig, welche Einfluss auf die PA ausüben, bestimmte Politiker oder Fraktionen auszugrenzen (FH 28.2.2022). Die Sicherheitskooperation mit Israel ist grundsätzlich ein politischer Spielball für die palästinensische Regierung, um Druck auf Israel auszuüben. Präsident Abbas hat daher schon häufig in der Vergangenheit gedroht, die Sicherheitskooperation aufzukündigen. So kam es zwar .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 52

zu einer mehrmonatigen Aussetzung der Kooperation, diese wurde aber nach der Wahlniederlage von Donald Trump in den USA wieder fortgeführt. Die meisten Drohungen verliefen bislang meist ins Leere (Spiegel 13.5.2022). Indem sich die Hamas zum Beschützer des islamischen Heiligtums in Jerusalem stilisierte, fasste sie zumindest ideologisch im Westjordanland Fuß – und ließ den verhassten Konkurrenten, die PA, bedeutungslos erscheinen (Spiegel 13.5.2022). Ohne den Versuch einer Lösung war es nur eine Frage der Zeit, bis erneut Gewalt ausbrechen würde (Spiegel 13.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2.2022b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/ politisches-portrait/204438, Zugriff 19.5.2022 - Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/ INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022 - BBC – BBC British Broadcasting Corporation News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 19.5.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.5.2022): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen- palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 19.5.2022 - Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 19.5.2022 - CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_- _gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 30.5.2022 - EU – Europäische Union (30.3.2022): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2021 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%2 0Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaenger- fliehen-nach-israel- schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.htm l , Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 52

https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische- gebiete/ geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (9.9.1993): Letters Establishing Mutual Israel-PLO Recognition, https://www.haaretz.com/1.5426508, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (21.5.2022): From Lebanon to Jenin: The 'Gray Rhinos' on Israel's Doorstep, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-05-21/ty-article/.premium/from-lebanon-to-jenin-the- gray-rhinos-on-israels-doorstep/00000180-f6c0-d18b-a787-f7e9368e0000, Zugriff 28.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.2022 - ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the First Periodic Review of the State of Palestine, https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html, Zugriff 20.5.2022 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat. pdf, Zugriff 28.5.2022 - Spiegel (Schneider, Richard C.) (13.5.2022): Nur noch ein Funke, dann droht ein Flächenbrand, https://www.spiegel.de/ausland/israel-woher-kommt-die-neue-welle-der-gewalt-a-40ce36dc- cd2f-41ca-bfb6-4f9962e1f3d3, Zugriff 28.5.2022 - Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen-nach- aegypten-a-488423.htm l , Zugriff 19.5.2022 - SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft, https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 20.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 7.5.2020 - VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 19.5.2022 5. Sicherheitslage Die Oslo-Abkommen teilen die Westbank in die Gebiete A, B und C. Die palästinensischen Bevölkerungszentren fallen meist in die Gebiete A und B, die ländlichen Gebiete in Gebiet C. Formal ist die PA für die Sicherheit im Gebiet A zuständig, aber israelische Sicherheitskräfte führen auch hier Einsätze durch. Im Gebiet B ist die PA für die Verwaltung und Israel für die Sicherheit zuständig. Im Gebiet C ist Israel alleine für die Sicherheit zuständig und hat den Großteil des Gebiets C entweder zu geschlossenen Militärzonen oder Zonen für Siedlungen erklärt (USDOS 12.4.2022). Die israelische Regierung plant mehr als 4.000 neue Wohneinheiten für israelische Siedlungen (HRW 13.1.2022). Wenn die israelische Armee ihre Verhaftungen in den A-Gebieten des Westjordanlandes durchführt, zumeist mitten in der Nacht, ziehen sich die palästinensischen Sicherheitskräfte zurück. In den meisten Fällen betritt das israelische Militär in Vollausrüstung und mit schwerem Geschütz .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 52

die A-Gebiete. Solche Razzien sind daher frühzeitig erkennbar und dienen dazu, deutlich zu machen, wer die eigentliche Macht und Kontrolle besitzt. Innerhalb des israelischen Militärs gibt es aber auch eine Sondereinheit für verdeckte Einsätze. Bei Einsätzen der israelischen Armee können die Palästinenserinnen und Palästinenser generell nicht auf den Schutz der PA- Sicherheitskräfte hoffen (KAS 9.2021). Die Sicherheitskooperation beinhaltet, dass die Palästinensische Autonomiebehörde Informationen an Israel weitergibt, die relevant sind, um gegen Terrorvorhaben vorzugehen und um damit Israels Sicherheit zu gewährleisten. Diese Informationen werden von der israelischen Armee und von der Grenzpolizei dazu genutzt, Personen gezielt zu verhaften. Die von der größten palästinensischen Partei Fatah dominierte PA nutzt das System aber auch immer wieder, um Informationen über oppositionelle Politiker, oftmals jene der Hamas, an Israel weiterzugeben, was häufig zu deren Festnahmen durch israelische Sicherheitskräfte führt. Die Sicherheitskooperation wird daher von vielen Palästinenserinnen und Palästinensern als nachteilig und gegen sie selbst gerichtet empfunden, sofern sie nicht im Sinne des von der PA kontrollierten Systems handeln (KAS 9.2021). Seit 2007 arbeiteten die PA und die israelischen Sicherheitskräfte in der Westbank bei der Überwachung und der Unterdrückung von Hamas, Islamischer Jihad, Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) und anderen politischen Fraktionen mit bewaffneten Armen [Anm.: ein Teil der Gruppen wird auch in der EU als terroristisch eingestuft.] zusammen, was regelmäßig zu zahlreichen Verhaftungen und dem Schließen von mit ihnen in Verbindung stehenden Einrichtungen führt. Die israelischen Streitkräfte gehen auch gegen militante Mitglieder der Fatah vor (FH 28.2.2022). Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch- palästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022) und kann sich schnell verändern (AA 2.6.2022). Zum Beispiel breiteten sich im Mai 2021 Proteste von Ost-Jerusalem gehend in der Westbank aus, welche auch eine Anzahl an Toten und Verletzten durch das gewaltsame israelische Vorgehen zur Folge hatten. Im Juni folgten durch PA-Behörden gewaltsam aufgelöste Proteste aufgrund des Tods von Nizar Banat, einem Zivilaktivisten, der in PA-Haft nach Misshandlungen verstarb (FH 28.2.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 3.6.2022). Die Sicherheitslage im Westjordanland ist ausgesprochen volatil und kann sich nach akuten Sicherheitsvorfällen schnell ändern. In solchen Fällen können einzelne Ortschaften durch das israelische Militär abgeriegelt oder sogenannte „fliegende“ Checkpoints eingerichtet oder bestehende Checkpoints vorübergehend geschlossen werden. Es kann zu Einsätzen der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 52

israelischen Sicherheitskräfte in Ramallah und anderen palästinensischen Städten und Dörfern kommen. Protestaktionen sind jederzeit möglich (AA 2.6.2022). Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Angriffen sowie gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen israelischen Sicherheitskräften, Siedlern und Palästinensern mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Eine Häufung der Vorfälle ist in der Nähe von Checkpoints, israelischen Siedlungen und Siedler-Außenposten sowie in der Region Jenin zu beobachten. Auch bei zunächst friedlichen Versammlungen besteht das Risiko, dass die Situation sehr schnell eskaliert (AA 2.6.2022). Die von der Palästinensischen Behörde verwalteten Städte Bethlehem, Beit Sahour, Beit Jalla, Jericho, Taybe, Al-Bireh und Ramallah gelten im Augenblick als vergleichsweise ruhig (AA 2.6.2022). Von 1.12021 bis 8.5.2022 wurden laut UN OCHA insgesamt 128 PalästinenserInnen, darunter 8 Frauen und 26 Buben, im Westjordanland einschließlich Jerusalem getötet – darunter 6 Tote durch Siedler, ansonsten bis auf einen ungeklärten Fall durch israelische Sicherheitskräfte (UN OCHA 8.5.2022). Auch israelisches Sicherheitspersonal und SiedlerInnen sind Angriffen von PalästinenserInnen ausgesetzt, aber in kleinerem Maßstab (FH 28.2.2022). Im Zeitraum 19. April bis 9. Mai 2022 wurden 668 PalästinenserInnen, darunter 24 Kinder, im gesamten Westjordanland bei Zusammenstößen mit israelischen Streitkräften verletzt. Davon erfolgten die meisten Verletzungen (375) nahe den Orten Beita und Beit Dajan (Nablus) und Kafr Qaddum (Qalqiliya) bei Demonstrationen gegen Siedlungen. 78 Verletzte gab es bei einer Demonstration in Nablus, Qalqiliya und Betlehem bei Protesten gegen die steigende Zahl an getöteten PalästinenserInnen. Die übrigen 99 Verletzten gab es in der Altstadt von Jerusalem (UN OCHA 13.5.2022). Der Konflikt zwischen Israel und militanten Palästinensern verschärfte sich: Seit März wurden bei antiisraelischer Gewalt durch Palästinenser und arabische Israelis 19 israelische Zivilisten getötet. Die israelischen Sicherheitskräfte reagierten mit Einsätzen in Israel und im von Israel besetzten Westjordanland – vor allem in der Gegend um Jenin, einer Hochburg bewaffneter palästinensischer Gruppen. Dabei starben drei israelisch-arabische Angreifer, ein Polizist sowie 35 Palästinenser in Israel und im Westjordanland. Unter den Toten waren Mitglieder bewaffneter Gruppen, aber auch Zivilisten, darunter die Journalistin Shireen Abu Aqla, die erschossen wurde, als sie über einen Armeeeinsatz in Jenin berichtete (DS 30.5.2022). Die Palästinenser machen Israel für ihren Tod verantwortlich. Nach Darstellung der israelischen Armee ist dagegen nicht eindeutig, von wo der tödliche Schuss kam (Spiegel 28.5.2022). In Reaktion auf den sogenannten „Flaggenmarsch“ Tausender nationalistischer Israelis durch die Jerusalemer Altstadt am 29.5.2022 fanden mehrere Gegenkundgebungen im besetzten Westjordanland statt. Palästinensische Demonstranten lieferten sich dabei Auseinandersetzungen mit israelischen Sicherheitskräften. Mehr als hundert Palästinenser wurden nach Angaben des Roten Halbmonds verletzt (DS 30.5.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 52

Israelische jüdische SiedlerInnen, die PalästinenserInnen, deren Besitz und landwirtschaftliche Ressourcen angreifen, agieren im Allgemeinen straffrei. Die israelische Menschenrechtsorganisation B’Tselem dokumentierte 451 Angriffe durch SiedlerInnen im Jahr 2020 bis September 2021, darunter mehr als 200 physische Angriffe oder Angriffe unter Einsatz scharfer Munition. Bei Anwesenheit von israelischen Sicherheitskräften standen diese dabei oder nahmen teil (FH 28.2.2022). Die israelischen Behörden zogen selten die Sicherheitskräfte, welche exzessiv Gewalt eingesetzt hatten, oder SiedlerInnen, die PalästinenserInnen angriffen, zur Verantwortung (HRW 13.1.2022). Es gibt keine israelische Militärorder spezifisch zum Schutz von palästinensischen ZivilistInnen oder mit Bezug auf palästinensische Rechte. Der Schutz der israelischen BürgerInnen steht im Zentrum. Eine Einheit für „nationalistische Verbrechen“ ist sowohl für Hassverbrechen im Westjordanland gegen Israelis wie PalästinenserInnen zuständig (USDOS 12.4.2022). - Bestimmte Clans als Faktoren für die örtliche Sicherheitslage, besonders in Hebron und Nablus Die betreffenden Clans bestehen oft aus 10.000 bis 20.000 Mitgliedern und haben ein soziales Netz für ihre Angehörigen geschaffen. Sie sorgen insbesondere an prekären und traditionell geprägten Orten wie Hebron anstelle der PA für die gesellschaftliche Ordnung und deren Einhaltung. Die Familien haben sich dabei ihre eigenen Einflussbereiche und Wirtschaftszweige, teils im Disput, aufgeteilt. Teile der lokalen PA sind demgegenüber häufig machtlos oder nur informell involviert (KAS 9.2021). Rivalisierende Großfamilien tragen ihre Konflikte offen außerhalb des palästinensischen Rechtssystems aus und untergraben damit die Autorität der PA. Sie leben nach ihren eigenen Rechtssystemen und erkennen die staatliche Gewalt oft nicht an. Morde werden mit Blut vergolten, es sei denn, die Angelegenheiten können zwischen den Ältesten der Familien vermittelt werden. Dabei spielen Geldzahlungen und die Ehre der jeweiligen Familie eine große Rolle. Staatliche Ermittlungen lassen Clanfamilien nicht immer zu (KAS 9.2021). Die Bewaffnung dieser Familien scheinen sowohl die PA als auch Israel stillschweigend zu akzeptieren. Letzteres geht offenbar davon aus, dass sie keine Gefahr für israelische Staatsbürger darstellen, denn die Waffen, die sich im Privatbesitz einiger Großfamilien befinden, werden fast nie gegen israelische Ziele eingesetzt, denn sie dienen hauptsächlich der internen Rivalität in den patriarchalischen Strukturen einiger Großfamilien, die in vielen Fällen über eigene gut funktionierende Kontakte nach Israel verfügen – oftmals eine Notwendigkeit um wirtschaftlichen Erfolg zu generieren. Die Familienclans nutzen diese Schwäche der PA und eigene israelische Kontakte, um somit autonome Strukturen innerhalb des Westjordanlandes aufzubauen und zu erhalten. Ein führendes Mitglied der al-Jabari-Familie pflegt auch z.B. offen Beziehungen mit israelischen Siedlern, die in Hebron leben, und als besonders radikal gelten. Normalerweise würde ein Palästinenser, der offensichtlich mit Israel in Besatzungsfragen kooperiert, in der Gesellschaft .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 52

als Verräter angesehen werden. Die al-Jabaris haben aber eine gefestigte Machtbasis in Hebron (KAS 9.2021). Häufig sind Mitglieder von Großfamilien auch im palästinensischen Sicherheitsapparat tätig. Die PA verfügt somit nicht über das alleinige Gewaltmonopol in ihren formal zuständigen Gebieten des Westjordanlandes (in Ost-Jerusalem hat es Israel inne, im Gaza-Streifen liegt es seit 2007 bei der Hamas). Stattdessen liegt die lokale Macht über sicherheitsrelevante Entscheidungen in eher traditionell geprägten Regionen wie Hebron oder Nablus bei den relevanten Großfamilien. Die Clanstrukturen haben ein Machtpotential entwickelt, mit dem die PA aufgrund ihrer eingeschränkten Ressourcen kaum Schritt halten kann (KAS 9.2021). Anm.: Weitere mit der israelischen Besatzung und der resultierenden Sicherheitslage in Zusammenhang stehende Informationen befinden sich in den anderen Kapiteln des Länderinformationsblatts. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.5.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/ palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 24.5.2022 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/ palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 2.5.2022 - DS – Der Standard (30.5.2022): Dutzende Festnahmen und Verletzte bei "Flaggenmarsch" in Jerusalem, https://www.derstandard.at/story/2000136135086/dutzende-festnahmen-und- verletzte-bei-flaggenmarsch-in-jerusalem, Zugriff 30.5.2022 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2022): Reisehinweise für Besetztes Palästinensisches Gebiet, Gültig am: 03.06.2022 Publiziert am: 08.04.2022, https://www.eda.admin.ch/countries/occupied-palestinian-territory/de/ home/reisehinweise/vor-ort.html, Zugriff 3.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (21.5.2022): From Lebanon to Jenin: The 'Gray Rhinos' on Israel's Doorstep, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-05-21/ty-article/.premium/from-lebanon-to-jenin-the- gray-rhinos-on-israels-doorstep/00000180-f6c0-d18b-a787-f7e9368e0000, Zugriff 28.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.2022 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat. pdf, Zugriff 28.5.2022 - Spiegel (28.5.2022): 15-jähriger Palästinenser stirbt nach Zusammenstößen mit Armee, https://www.spiegel.de/ausland/bethlehem-15-jaehriger-palaestinenser-stirbt-nach- zusammenstoessen-mit-armee-a-4c1525ca-b717-4b93-a2c3-f1c4da30b9ea, Zugriff 28.5.2022 - UN OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Occupied Palestinian territory: Protection of Civilians Report | 19 April - 9 May 2022, 13. Mai 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2073341/poc_19-april-9-may_2022.pdf (Zugriff am 2. Juni 2022) .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 52

- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 20.5.2022 6. Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Außerdem kommt immer wieder das Stammesjustizwesen zur Anwendung. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (GIZ 11.2020a). Durch die innerpalästinensische politische Spaltung werden Gesetze per Dekret in der Westbank umgesetzt, aber nicht in Gaza, und Gesetze des Palästinensischen Legislativrats in Gaza sind nicht auf das Westjordanland anwendbar (Al-Haq 2.5.2022). PalästinenserInnen im Westjordanland unterliegen sowohl der palästinensischen Jurisdiktion als auch der israelischen Militärgerichtsbarkeit – keines von beiden völlig unabhängig (FH 28.2.2022): Israel übt in variierendem Ausmaß die juristische Kontrolle über die besetzten Gebiete aus. Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) übt im Westjordanland ein unterschiedliches Maß an Autorität aus, sie verfügt über keine Autorität über Jerusalem. Die PalästinenserInnen im Westjordanland unterliegen Gesetz en, di e vor 1967 in Kraft waren, sowie den vom israelischen Militärkommandeur im Westjordanland erlassenen militärischen Verordnungen und in den relevanten Bereichen dem Recht der PA. Israelis, die in den Siedlungen in der Westbank leben, unterliegen einer Kombination aus israelischem Zivil- und Strafrecht sowie Militärverordnungen. PalästinenserInnen, die im Gebiet C der Westbank leben, fallen unter das israelische Militärrecht. Palästinenser, die in Gebiet B leben, fallen unter das Zivil- und Strafrecht der PA, während Israel die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit behält. Obwohl nach dem Oslo-II-Abkommen für Palästinenser, die in Gebiet A des Westjordanlands leben, nur das Zivil- und Strafrecht der PA gilt, wendet Israel im Rahmen seiner vorrangigen Verantwortung für die Sicherheit immer dann, wenn sein Militär in Gebiet A eindringt, die vom Militärkommandanten erlassenen militärischen Befehle an (USDOS 21.6.2019). Die intransparente Unterscheidung zwischen strafrechtlichen und sicherheitsrelevanten Straftaten, die regelmäßige Anwendung von Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren durch palästinensische und israelische Sicherheitskräfte sowie die Anwendung des Kriegsrechts und eines Militärgerichtssystems durch Israel, das ausschließlich für Palästinenser im Westjordanland gilt, verletzen die Rechte der Palästinenser auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren (FH 28.2.2022). Palästinenser werden von den israelischen Behörden auch regelmäßig über längere Zeiträume ohne Anklage inhaftiert. Das israelische Militär führt häufig Hausdurchsuchungen ohne Haftbefehl durch. Nach Angaben der Addameer Prisoner Support and Human Rights Association waren mit Stand Dezember 2021 etwa 4,550 palästinensische Sicherheitsgefangene aus der Westbank in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 52

israelischen Gefängnissen inhaftiert, darunter 170 Minderjährige aus den besetzten Gebieten. Diese Minderjährigen werden in der Regel in Abwesenheit eines Anwalts oder eines elterlichen Vormunds verhört und vor ein spezielles Militärgericht gestellt, das wegen seines mangelnden Rechtsschutzes kritisiert wird (FH 28.2.2022). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn ein nicht- öffentliches Verfahren zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist. Es gilt die Unschuldsvermutung, und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen – auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Die PA in der Westbank gewährleistet diese prozeduralen Rechte weitgehend (USDOS 12.4.2022). Der Unabhängigen Kommission für Menschenrechte (ICHR) zufolge war das Justizsystem der PA dem Druck der Sicherheitsbehörden und der Exekutive ausgesetzt, was die Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit der Justiz untergräbt. Die Behörden der PA führten Gerichtsbeschlüsse nicht immer aus. Palästinenser haben das Recht, Klage gegen die PA zu erheben, haben dies aber selten getan. Neben den gerichtlichen Rechtsmitteln stehen selten genutzte administrative Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 11.3.2020). Im Juli 2019 erließ Präsident Abbas zwei Dekrete, das erste löste den bestehenden High Judicial Council auf und ersetzte ihn durch ein Übergangsgremium, das zweite senkte das Rentenalter der Richter. Im Dezember 2020 folgten weitere Dekrete von Präsident Abbas zur Absicherung seiner Kontrolle von juristischen Schlüsselinstitutionen und bei der Besetzung von Richterämtern sowie Entlassungen und Pensionierungen von RichterInnen (FH 28.2.2022). Der High Judicial Council war 2002 einberufen worden, um die Unabhängigkeit der Richter zu verbessern, die Transparenz und die Leistungsfähigkeit ihrer Arbeit sicherzustellen, die Prozessabläufe zu verbessern und die Bearbeitung der Fälle zu erleichtern (AI 18.2.2020). Eine Reihe von Richtern und Menschenrechtsorganisationen prangerten diese Schritte [Auflösung des High Judicial Council] als ein Versuch an, die Exekutivkontrolle über die Justiz zu verstärken (FH 2020). Die Strafprozessordnung der PA sieht im Allgemeinen vor, dass der Generalstaatsanwalt der PA einen Durchsuchungsbefehl für den Zutritt und die Durchsuchung von Privateigentum ausstellen muss; jedoch dürfen die Justizbeamten der PA in Notfällen palästinensische Häuser ohne Durchsuchungsbefehl betreten. NGOs berichteten, dass es üblich sei, dass die PA Familienmitglieder wegen angeblicher Vergehen einer Person schikaniert (USDOS 12.4.2022). Die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen wird durch Non-Compliance der PA sowie durch das Fehlen einer palästinensischen Gerichtsbarkeit in Gebiet C, wo das israelische Militär die ausschließliche Kontrolle ausübt, behindert (FH 28.2.2022). Gleichwohl kommt es zuweilen auch ohne offizieller israelischer Erlaubnis zu Einsätzen der palästinensischen Sicherheitskräfte in den Gebieten B, C und H2 [Anm.: in der Stadt Hebron] – auch um Personen wegen ihrer politischen Aktivitäten zu schikanieren oder deren Häuser zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 52

Die gesetzlichen Gegebenheiten im Westjordanland diskriminieren, indem Israelis und PalästinenserInnen, die dort wohnen oder am selben Ort ein Verbrechen begehen, unterschiedlichen Gerichten und Gesetzen unterliegen (FH 28.2.2022). Prozesse von PalästinenserInnen aus der Westbank wegen Sicherheitsvergehen gehen vor israelischen Militärgerichten mit einer viel höheren Verurteilungsrate und längeren Strafen einher als bei Prozessen vor zivilen Gerichten in Israel. Laut MCW enden 95 Prozent der Fälle in Militärgerichten mit einer Verurteilung, und laut Amnesty International erfüllen manche israelische Militärgerichte nicht die internationalen Standards für faire Prozesse (USDOS 12.4.2022). Die zivilen, israelischen Gerichte, welche die Jurisdiktion für israelische Siedler in der Westbank ausüben, sind unabhängig (FH 28.2.2022). Am 30.3.2022 wurde eine Abstimmung über die Verlängerung der Anwendung israelischen zivilen Rechts auf israelische Siedler im Westjordanland verschoben. Die Anwendbarkeit würde sonst Ende Juni auslaufen. Im Gesetzesvorschlag ist eine Verlängerung um weitere fünf Jahr vorgesehen (Haaretz 31.3.2022). Rivalisierende Großfamilien tragen ihre Konflikte offen außerhalb des palästinensischen Rechtssystems aus und untergraben damit die Autorität der PA. Die Familienclans, besonders in Gebieten wie Hebron und Nablus, leben nach ihren eigenen Rechtssystemen und erkennen die staatliche Gewalt oft nicht an, und verfügen über Waffen wie Kalaschnikows. Morde werden mit Blut vergolten, es sei denn, die Angelegenheiten können zwischen den Ältesten der Familien vermittelt werden. Dabei spielen Geldzahlungen und die Ehre der jeweiligen Familie eine große Rolle. Staatliche Ermittlungen lassen Clanfamilien nicht immer zu (KAS 9.2021). Islamische oder christliche geistliche Gerichte sind für Personenstandsfragen wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zuständig. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Mitglieder einer Religionsgemeinschaft einen Streit betreffs Personenstatus einer anderen Religionsgruppe ihrer Wahl zur Entscheidung vorlegen können, wenn die Streitparteien zustimmen (USDOS 12.5.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Palestine (State of) 2021, 29. März 2022 https://www.ecoi.net/de/dokument/2070261.html, Zugriff am 20. Mai 2022 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 7.5.2020 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.20 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 52
