nige-lib-2018-07-16-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Aktualisierungshinweis Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 17

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................ 5 2. Politische Lage..........................................................................................................................6 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................7 3.1. Tuareg Rebellion.................................................................................................................. 8 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9 5. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 10 6. Folter und unmenschliche Behandlung................................................................................... 11 7. Korruption................................................................................................................................11 8. Wehrdienst und Rekrutierungen............................................................................................. 12 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................ 12 10. Haftbedingungen.....................................................................................................................12 11. Todesstrafe..............................................................................................................................13 12. Religionsfreiheit.......................................................................................................................13 13. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................14 14. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 14 14.1. Frauen................................................................................................................................ 14 14.2. Homosexuelle.....................................................................................................................15 15. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................16 16. Grundversorgung.................................................................................................................... 16 17. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 17 18. Rückkehr................................................................................................................................. 18 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 17

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 17

2. Politische Lage Niger ist eine semi-präsidentielle Republik. Der Präsident ist Staatschef und der Premierminister Chef der Regierung, die Legislative stellt die Nationalversammlung (Assemblée National) dar. Die Judikative ist formell unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, ebenso wie der Präsident. Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Im Laufe der Demokratisierung haben sich im Niger etliche Parteien herausgebildet, die in der Nationalversammlung vertreten sind (GIZ 6.2018a). Der seit 2011 die Geschicke des Landes lenkende Staatspräsident Issoufou Mahamadou wurde am 2.4.2016 für eine zweite (und letzte) fünfjährige Amtszeit wiedergewählt. Zum Premierminister ernannte er erneut den Tuareg Brigi Rafini. Issoufous Amtsvorgänger Tandja war im Februar 2010 vom Militär gestürzt worden, nachdem er sich über eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit zu verschaffen versucht hatte (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Die Absetzung Tandjas und die Auflösung der von ihm geschaffenen politischen Institutionen, die neue semi-präsidiale Verfassung nach frz. Vorbild und die damit einhergehende Entpolitisierung der Verwaltung sowie die Sicherung der Pressefreiheit markierten einen demokratischen Neuanfang, der bis heute für relative innenpolitische Stabilität sorgt (AA 4.2018a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2016 sind friedlich verlaufen, obwohl der primäre Herausforderer von Präsident Issoufou seine Kampagne vom Gefängnis aus führen musste, nachdem er wegen noch nicht bewiesener Anschuldigungen inhaftiert worden war. Nach seiner Evakuierung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen stand dem Sieg Issoufous nichts mehr im Weg. Die Wahlen 2016 können nicht als Fortschritt in demokratischer Hinsicht gesehen werden (BS 2018). Bei den am 21.2.2016 durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen konnte die PNDS (Parti Nigérien pour la Démocratie et le Socialisme ) des Amtsinhabers ihre Position als stärkste Partei weiter ausbauen (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Zusammen mit den Abgeordneten der Klientelparteien verfügte das nach dem Wahlsieg neu aufgelegte Regierungsbündnis ( Mouvement pour la Renaissance du Niger – MRN) und dessen weitere Verstärkung durch die bisherige Oppositionspartei MNSD im August 2016 über eine Zweidrittelmehrheit (AA 4.2018a). Die Regierung von Präsident Issoufou hatte sich bereits in der ersten Mandatsperiode ehrgeizige Entwicklungsziele gesetzt. Ihre Prioritäten sind die Stärkung der demokratischen Institutionen der Republik, eine Verbesserung der Regierungsführung, die Fortführung der Dezentralisierungspolitik, die Stabilisierung der Sicherheitslage sowie wirtschaftlicher und sozialer Aufschwung und Ernährungssicherheit. Die Umsetzung blieb bislang jedoch hinter den Erwartungen zurück. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 17

Mitursächlich hierfür ist sicher auch die verschlechterte regionale Sicherheitslage, die es nötig machte, erhebliche Mittel für den Sicherheitsbereich umzuwidmen, auf den 2017 21% des Budgets entfielen. Diese Ziele bleiben auch für die zweite Mandatsperiode weitgehend bestehen, ergänzt um die Vorgabe einer "Kulturellen Wiedergeburt" und "Sozialen Modernisierung". Neu ist die Einrichtung eines Ministeramts für die demographische Entwicklung; Präsident Issoufou sieht in der Begrenzung des weltweit höchsten Bevölkerungszuwachses eine Voraussetzung für die sozio- ökonomische Entwicklung des Landes (AA 4.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Niger - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niger-node/-/226404, Zugriff 13.7.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 3. Sicherheitslage Nach einer Phase politischer Instabilität wird die Republik Niger seit 2011 von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Dennoch bleibt die Sicherheitssituation fragil, denn Niger liegt in einer Krisenregion: Wegen Konflikten in den Nachbarländern Libyen, Mali und Nigeria flüchten viele Menschen nach Niger oder innerhalb Nigers (GIZ o.D.). Im Niger herrscht Frieden (GIZ 6.2018a). Allerdings besteht im ganzen Land ein sehr hohes Risiko von Terroranschlägen (EDA 13.7.2018; vgl. AA 13.7.2018, GIZ 6.2018a). Seitens des BMEIA gilt eine Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 für das ganze Land. Das bedeutet, das BMEIA sieht ein Gefährdungspotenzial wie bei (bürger)kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht, Krieg, Bürgerkrieg (BMEIA 19.7.2018). Das französische Außenministerium rät in großen Teilen des Landes von jeglichen Reisen ab. Nur die südlichen Landesteile um die Städte Niamey, Maradi und Zinder können bereist werden, falls zwingende Gründe vorliegen (FD 19.7.2018). Niger hat aufgrund der politischen Entwicklungen in der Region (Libyen, Mali, Nigeria- Boko Haram, Al Qaida im islamischen Maghreb) mit erheblichen Sicherungsproblemen zu kämpfen. Die 5.700 km lange Grenze kann schwerlich überall überwacht werden. Hinzu kommen der Drogen- und Waffenhandel, der von den 'menschenleeren' Gebieten profitiert; Niger ist das bevorzugte Transitland für die Flüchtlinge aus Subsahara-Afrika. Diese und andere Probleme stellen erhebliche Anforderungen an die staatliche Sicherheit; Kooperationspartner unterstützen die Sicherheitsorgane darin ihre Effizienz zu verbessern (GIZ 6.2018a). Im Sahel-Sahara-Gebiet sind bewaffnete Banden aktiv, die vom Schmuggel mit Drogen und Waffen sowie Entführungen leben. Sie sind gut organisiert und haben Verbindungen zu islamistischen Terroristen (EDA 13.7.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 17

In den an Mali grenzenden Departements der Regionen Tillabéri und Tahoua wie auch im gesamten Länderdreieck Mali-Burkina Faso-Niger, die sog. „Liptako Gourma“-Region, kommt es vermehrt zu dschihadistischen Übergriffen (AA 13.7.2018). Das Risiko von terroristischen Anschlägen besteht besonders in den Regionen Diffa, Tahoua und Tillabéry, wo der Ausnahmezustand in Kraft ist (EDA 13.7.2018). In der Region Diffa sind im Grenzgebiet zu Nigeria weiterhin Anschläge und Übergriffe der islamistischen Terrororganisation Boko Haram zu verzeichnen (AA 13.7.2018). Im Südosten kommt es regelmässig zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen der nigrischen Armee und terroristischen Gruppierungen. Zum Beispiel wurden im Jänner 2018 in Toumour, in der Region Diffa, mehrere nigrische Armeeangehörige getötet (EDA 13.7.2018). Gegen die Regierung gerichtete Kundgebungen haben insbesondere in Reaktion auf das Haushaltsgesetz vom Herbst 2017 zugenommen. In Niamey wie in anderen größeren Städten kommt es vereinzelt zu Demonstrationen der Zivilgesellschaft, von Studenten und anderen Gruppen. Auch wenn diese meist friedlich verlaufen, sind sie in ihrer Dynamik schwer einzuschätzen (AA 13.7.2018). Generell ist ein Anstieg der Kriminalität nach dem zweiten Tuareg-Aufstand und dem Einfluss von AQMI zu verzeichnen, die man regional nicht eingrenzen kann. Besonders in der Region Agadez, hier vor allem im Air-Gebirge, ist nach der Abgabe der Waffen durch die drei Tuareg-Bewegungen aufgrund sozialökonomischer Probleme eine besonders erhöhte Kriminalität festzustellen. Opfer sind in erster Linie Ausländer, die von bewaffneten Banden entführt und Terrororganisationen wie AQMI zum Zwecke der Erpressung übergeben werden (GIZ 6.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Niger - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ NigerSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (19.7.2018): Reiseinformation - Niger, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/niger/, Zugriff 19.7.2018) - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.7.2018): Reisehinweise für Niger, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/niger/ reisehinweise-fuerniger.html, Zugriff 13.7.2018 - FD - France Diplomatie (19.7.2018): Conseils aux Voyageurs - Niger, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/niger/, Zugriff 19.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Niger, https://www.giz.de/de/weltweit/315.html, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 17

4. Rechtsschutz / Justizwesen Mindeststandards einer Demokratie werden zwar im Niger erreicht, aber die Rechtsstaatlichkeit ist nicht vollständig gesichert (GIZ 6.2018a). Eine unabhängige Rechtsprechung ist in der Verfassung festgeschrieben, jedoch ist das Justizsystem zeitweise dem Einfluss der Exekutive ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Vor 2011 war die Justiz häufig Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt. Danach wurde nicht mehr von solchen Vorfällen berichtet, aber es gab für die neue Regierung auch keinen Grund hierfür. Die Justiz hielt sich seit 2011 mit Ansuchen zur Neuüberprüfung von Gesetzen zurück (BS 2018). Einige Richter wurden wegen ihrer Entscheidungen auf minderwertige Posten versetzt. Korruption im Justizwesen bleibt ein Problem, verstärkt durch einen Mangel an entsprechender Ausbildung und durch niedrige Gehälter (USDOS 20.4.2018). Je nach Rechtsfall kommen unterschiedliche Rechtssysteme zur Anwendung: das traditionelle Recht, das nationale Recht und islamische Rechtsprechung (im Niger sind Staat und Religion getrennt) (GIZ 6.2018a). Traditionelle Gerichte, die vorwiegend nach islamischem Recht entscheiden, können in zivilrechtlichen Fällen herangezogen werden. Daneben existiert die Möglichkeit der Mediation durch lokale Stammesführer (USDOS 20.4.2018). Es gilt die Unschuldsvermutung und Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, der bei Minderjährigen oder Bedürftigkeit auch auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Gesetzlich muss der Angeklagte sofort über die Gründe der Anklage informiert werden, er hat Zugang zu allen Beweismitteln und angemessene Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten. Weit verbreitete Unkenntnis bezüglich dieser gesetzlichen Regelungen führt jedoch dazu, dass viele Angeklagte nicht in den vollen Genuss dieser Rechte kommen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 5. Sicherheitsbehörden Die dem Innenministerium untergeordnete nationale Polizei ist für die Strafverfolgung im städtischen Gebiet zuständig und die dem Verteidigungsministerium untergeordnete Gendarmerie trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit im ländlichen Bereich. Die Nationalgarde, dem .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 17

Innenministerium untergeordnet, ist für die innere Sicherheit und für den Schutz hochrangiger Beamter und von Regierungsgebäuden zuständig. Die Streitkräfte sind für die äußere Sicherheit und - in einigen Teilen des Landes – auch für die innere Sicherheit verantwortlich (USDOS 20.4.2018). Die Zivilbehörden üben generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, obwohl einzelne Soldaten und Polizisten zeitweise unabhängig von der Befehlsstruktur agieren. Die Polizei ist aufgrund mangelnder Ausbildung und Ausstattung jedoch nicht sehr effektiv; so haben nur spezielle Polizeieinheiten Grundfertigkeiten im Umgang mit Waffen. Truppen der Nationalgarde werden ohne spezifische Ausbildung als Gefängniswärter eingesetzt. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von Fällen von Amtsmissbrauch bei der Polizei zuständig, dennoch stellt Straflosigkeit ein verbreitetes Problem dar (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 20.4.2018 6. Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Zivilisten misshandeln. Es gibt keine Berichte über außergerichtliche Tötungen oder Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte. Bewaffnete Gruppen wie Boko Haram sind allerdings für Morde an Zivilisten verantwortlich (USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Masseninhaftierungen von Terrorverdächtigen (FH 2018). Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2017 - Niger, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/niger, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 7. Korruption Obwohl behördliche Korruption unter Strafe steht, setzt die Regierung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht effektiv um, und Beamte fordern häufig für Amtshandlungen Bestechungsgelder und gehen dabei straffrei aus (USDOS 20.4.2018). Amtsmissbrauch und Korruption sind auf allen Verwaltungsebenen existent (GIZ 6.2018a). Korruption ist ein gravierendes Problem (USDOS 20.4.2018) und ist weit verbreitet (BS 2018). Sie ist eine .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 17

bedeutende Entwicklungsbremse im Niger. Laut Transparency International befindet sich das Land im Ranking des Transparancy Index 2017 auf Platz 112 von 170. Der nigrische Staat ist redlich bemüht, die Korruption im Lande zu mindern und arbeitet mit den dementsprechenden Gremien und Organisationen zusammen. Die Organisation HALCIA (Haute Autorité de Lutte contre la Corruption et les Infractions Assimilées) und der nigrische Verband ANLC (Association Nigerienne de la lutte contre la corruption), die nigrische Struktur von Transparency International, setzen sich für die Bekämpfung der Korruption ein (GIZ 6.2018a). Seitens des Staates gehen die HALCIA und das State Inspectorate gegen Korruption vor (USDOS 20.4.2018). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 8. Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für Verpflichtungen oder freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre; Bewerber müssen Staatsbürger von Niger und unverheiratet sein; zwei Jahre Dienstzeit; Frauen können in der Gesundheitsversorgung dienen (CIA 12.7.2018). Quellen: - CIA (12.7.2018): The World Factbook - Niger, https://www.cia.gov/library/publications/the-world- factbook/geos/ng.html, Zugriff 13.7.2018 9. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören Angriffe durch bewaffnete Gruppen, die zu Todesfällen, Verschwinden und Missbrauch führen; willkürliche Inhaftierungen von Terrorverdächtigen oder anderer Kämpfer durch Regierungskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; Inhaftierung von Oppositionspolitikern; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete behördliche Korruption; Mangel an Strafverfolgung in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder inkl. Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel; kasten- basierte Sklaverei und Zwangsarbeit (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber fallweise bedroht und inhaftiert die Regierung Journalisten. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung und andere Gesetze gewährleistet, jedoch löst die Regierung manchmal Demonstrationen unter Anwendung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 17

von Gewalt auf. Vereinigungsfreiheit wird üblicherweise auch in der Praxis respektiert (USDOS 20.4.2018). Sklaverei ist im Niger ein brisantes Thema. Die NGO Timidria setzt sich intensiv für die Befreiung von Sklaven im Niger ein und hat mit Erfolg die Sklaverei im Niger zum Thema gemacht. Dadurch wurde erreicht, dass Sklaverei im Strafgesetz definiert und im Jahr 2003 unter Strafe verboten wurde (GIZ 6.2018a). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 10. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind schlecht und teilweise lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind geprägt von Überbelegung, mangelnder Verpflegung, unangemessener medizinischer Versorgung sowie inadäquaten sanitären Einrichtungen. Todesfälle in Gefängnissen kommen regelmäßig vor, einige aufgrund von Malaria, Meningitis und Tuberkulose, aber konkrete Statistiken sind nicht verfügbar. Dem ICRC (International Committee of the Red Cross), der CNDH (National Human Rights Commission) sowie Vertretern anderer Menschenrechtsgruppen wird Zugang zu den meisten Gefängnissen und Haftanstalten gewährt. Die Behörden erlauben den Häftlingen, unzensiert Beschwerden an die Justizbehörden zu übermitteln (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 11. Todesstrafe Niger gehört zu jenen Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, jedoch keine Todesurteile mehr vollstrecken. Die letzte bekannte Hinrichtung war im Jahr 1976 (AI 18.5.2018). Quellen: - AI - Amnesty International (18.5.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat- toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 16.7.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 17
