nige-lib-2018-07-16-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen  
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der  
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend  
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels  
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen 
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  
einzelfallunabhängige  Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  
Herkunftsländern  bzw.  in  EU-Mitgliedsstaaten.  Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen 
fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5  
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen  
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine  
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine 
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann 
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder  
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf  
aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen  
Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher  
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................ 5
 2. Politische Lage..........................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
3.1. Tuareg Rebellion.................................................................................................................. 8
 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9
 5. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 10
 6. Folter und unmenschliche Behandlung................................................................................... 11
 7. Korruption................................................................................................................................11
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen............................................................................................. 12
 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................ 12
 10. Haftbedingungen.....................................................................................................................12
 11. Todesstrafe..............................................................................................................................13
 12. Religionsfreiheit.......................................................................................................................13
 13. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................14
 14. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 14
14.1. Frauen................................................................................................................................ 14
14.2. Homosexuelle.....................................................................................................................15
 15. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................16
 16. Grundversorgung.................................................................................................................... 16
 17. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 17
 18. Rückkehr................................................................................................................................. 18
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Niger ist eine semi-präsidentielle Republik. Der Präsident ist Staatschef und der Premierminister  
Chef der Regierung, die Legislative stellt die Nationalversammlung (Assemblée National) dar. Die  
Judikative ist formell unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten. Die Abgeordneten der  
Nationalversammlung  werden  für  eine  Amtszeit  von  fünf  Jahren  gewählt,  ebenso  wie  der 
Präsident. Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Im Laufe der Demokratisierung  
haben sich im Niger etliche Parteien herausgebildet, die in der Nationalversammlung vertreten sind 
(GIZ 6.2018a).
Der seit 2011 die Geschicke des Landes lenkende Staatspräsident Issoufou Mahamadou wurde  
am 2.4.2016 für eine zweite (und letzte) fünfjährige Amtszeit wiedergewählt. Zum Premierminister  
ernannte er erneut den Tuareg Brigi Rafini. Issoufous Amtsvorgänger Tandja war im Februar 2010  
vom Militär gestürzt worden, nachdem er sich über eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit  
zu verschaffen versucht hatte (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Die Absetzung Tandjas und die  
Auflösung der von ihm geschaffenen politischen Institutionen, die neue semi-präsidiale Verfassung  
nach frz. Vorbild und die damit einhergehende Entpolitisierung der Verwaltung sowie die Sicherung 
der  Pressefreiheit  markierten  einen  demokratischen  Neuanfang,  der  bis  heute  für  relative 
innenpolitische Stabilität sorgt (AA 4.2018a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr  
2016 sind friedlich verlaufen, obwohl der primäre Herausforderer von Präsident Issoufou seine  
Kampagne  vom  Gefängnis  aus  führen  musste,  nachdem  er  wegen  noch  nicht  bewiesener 
Anschuldigungen  inhaftiert  worden  war.  Nach  seiner  Evakuierung  nach  Frankreich  aus 
gesundheitlichen Gründen stand dem Sieg Issoufous nichts mehr im Weg. Die Wahlen 2016  
können nicht als Fortschritt in demokratischer Hinsicht gesehen werden (BS 2018).
Bei den am 21.2.2016 durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen konnte die PNDS  
(Parti Nigérien pour la Démocratie et le Socialisme ) des Amtsinhabers ihre Position als stärkste  
Partei weiter ausbauen (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Zusammen mit den Abgeordneten der  
Klientelparteien verfügte das nach dem Wahlsieg neu aufgelegte Regierungsbündnis ( Mouvement 
pour  la  Renaissance  du  Niger –  MRN)  und  dessen  weitere  Verstärkung  durch  die  bisherige 
Oppositionspartei MNSD im August 2016 über eine Zweidrittelmehrheit (AA 4.2018a).
 
Die Regierung von Präsident Issoufou hatte sich bereits in der ersten Mandatsperiode ehrgeizige  
Entwicklungsziele gesetzt. Ihre Prioritäten sind die Stärkung der demokratischen Institutionen der  
Republik, eine Verbesserung der Regierungsführung, die Fortführung der Dezentralisierungspolitik, 
die  Stabilisierung  der  Sicherheitslage  sowie  wirtschaftlicher  und  sozialer  Aufschwung  und 
Ernährungssicherheit.  Die  Umsetzung  blieb  bislang  jedoch  hinter  den  Erwartungen  zurück. 
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Mitursächlich hierfür ist sicher auch die verschlechterte regionale Sicherheitslage, die es nötig  
machte, erhebliche Mittel für den Sicherheitsbereich umzuwidmen, auf den 2017 21% des Budgets  
entfielen. Diese Ziele bleiben auch für die zweite Mandatsperiode weitgehend bestehen, ergänzt  
um  die  Vorgabe  einer  "Kulturellen  Wiedergeburt"  und  "Sozialen  Modernisierung".  Neu  ist  die 
Einrichtung eines Ministeramts für die demographische Entwicklung; Präsident Issoufou sieht in  
der Begrenzung des weltweit höchsten Bevölkerungszuwachses eine Voraussetzung für die sozio-
ökonomische Entwicklung des Landes (AA 4.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Niger - Innenpolitik, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niger-node/-/226404, Zugriff 13.7.2018
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, 
https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Geschichte & Staat, 
http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
 3. Sicherheitslage
Nach einer Phase politischer Instabilität wird die Republik Niger seit 2011 von einer demokratisch  
gewählten Regierung geführt. Dennoch bleibt die Sicherheitssituation fragil, denn Niger liegt in  
einer Krisenregion: Wegen Konflikten in den Nachbarländern Libyen, Mali und Nigeria flüchten  
viele Menschen nach Niger oder innerhalb Nigers (GIZ o.D.).
Im Niger herrscht Frieden (GIZ 6.2018a). Allerdings besteht im ganzen Land ein sehr hohes Risiko  
von Terroranschlägen (EDA 13.7.2018; vgl. AA 13.7.2018, GIZ 6.2018a). Seitens des BMEIA gilt  
eine Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 für das ganze Land. Das bedeutet, das BMEIA sieht ein  
Gefährdungspotenzial wie bei (bürger)kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht, Krieg,  
Bürgerkrieg  (BMEIA 19.7.2018). Das  französische  Außenministerium  rät in  großen  Teilen  des 
Landes von jeglichen Reisen ab. Nur die südlichen Landesteile um die Städte Niamey, Maradi und  
Zinder können bereist werden, falls zwingende Gründe vorliegen (FD 19.7.2018).
Niger  hat  aufgrund  der  politischen  Entwicklungen  in  der  Region  (Libyen,  Mali,  Nigeria-  Boko 
Haram, Al Qaida im islamischen Maghreb) mit erheblichen Sicherungsproblemen zu kämpfen. Die  
5.700 km lange Grenze kann schwerlich überall überwacht werden. Hinzu kommen der Drogen-  
und Waffenhandel, der von den 'menschenleeren' Gebieten profitiert; Niger ist das bevorzugte  
Transitland  für  die  Flüchtlinge  aus  Subsahara-Afrika.  Diese  und  andere  Probleme  stellen 
erhebliche  Anforderungen  an  die  staatliche  Sicherheit;  Kooperationspartner  unterstützen  die 
Sicherheitsorgane darin ihre Effizienz zu verbessern (GIZ 6.2018a). Im Sahel-Sahara-Gebiet sind  
bewaffnete Banden aktiv, die vom Schmuggel mit Drogen und Waffen sowie Entführungen leben.  
Sie sind gut organisiert und haben Verbindungen zu islamistischen Terroristen (EDA 13.7.2018). 
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In  den  an  Mali  grenzenden  Departements  der  Regionen  Tillabéri  und  Tahoua  wie  auch  im 
gesamten Länderdreieck Mali-Burkina Faso-Niger, die sog. „Liptako Gourma“-Region, kommt es  
vermehrt  zu  dschihadistischen  Übergriffen  (AA  13.7.2018).  Das  Risiko  von  terroristischen 
Anschlägen  besteht  besonders  in  den  Regionen  Diffa,  Tahoua  und  Tillabéry,  wo  der 
Ausnahmezustand in Kraft ist (EDA 13.7.2018). In der Region Diffa sind im Grenzgebiet zu Nigeria 
weiterhin  Anschläge  und  Übergriffe  der  islamistischen  Terrororganisation  Boko  Haram  zu 
verzeichnen  (AA  13.7.2018).  Im  Südosten  kommt  es  regelmässig  zu  bewaffneten  
Zusammenstössen  zwischen  der nigrischen  Armee  und  terroristischen  Gruppierungen.  Zum 
Beispiel  wurden  im  Jänner  2018  in  Toumour,  in  der  Region  Diffa,  mehrere  nigrische 
Armeeangehörige getötet (EDA 13.7.2018).
Gegen  die  Regierung  gerichtete  Kundgebungen  haben  insbesondere  in  Reaktion  auf  das 
Haushaltsgesetz vom Herbst 2017 zugenommen. In Niamey wie in anderen größeren Städten  
kommt  es  vereinzelt  zu  Demonstrationen  der  Zivilgesellschaft,  von  Studenten  und  anderen 
Gruppen.  Auch  wenn  diese  meist  friedlich  verlaufen,  sind  sie  in  ihrer  Dynamik  schwer 
einzuschätzen (AA 13.7.2018).
Generell ist ein Anstieg der Kriminalität nach dem zweiten Tuareg-Aufstand und dem Einfluss von  
AQMI zu verzeichnen, die man regional nicht eingrenzen kann. Besonders in der Region Agadez,  
hier vor allem im Air-Gebirge, ist nach der Abgabe der Waffen durch die drei Tuareg-Bewegungen  
aufgrund sozialökonomischer Probleme eine besonders erhöhte Kriminalität festzustellen. Opfer  
sind in erster Linie Ausländer, die von bewaffneten Banden entführt und Terrororganisationen wie  
AQMI zum Zwecke der Erpressung übergeben werden  (GIZ 6.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Niger - Reise- und Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/
NigerSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (19.7.2018): Reiseinformation - 
Niger, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/niger/, Zugriff 19.7.2018)
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.7.2018): Reisehinweise 
für Niger, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/niger/
reisehinweise-fuerniger.html, Zugriff 13.7.2018
- FD - France Diplomatie (19.7.2018): Conseils aux Voyageurs - Niger, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/niger/, 
Zugriff 19.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Niger, 
https://www.giz.de/de/weltweit/315.html, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & 
Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
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4. Rechtsschutz / Justizwesen
Mindeststandards einer Demokratie werden zwar im Niger erreicht, aber die Rechtsstaatlichkeit ist  
nicht vollständig gesichert (GIZ 6.2018a). Eine unabhängige Rechtsprechung ist in der Verfassung  
festgeschrieben, jedoch ist das Justizsystem zeitweise dem Einfluss der Exekutive ausgesetzt  
(USDOS  20.4.2018).  Vor  2011  war  die  Justiz  häufig  Einflussnahme  seitens  der  Exekutive 
ausgesetzt. Danach wurde nicht mehr von solchen Vorfällen berichtet, aber es gab für die neue  
Regierung  auch  keinen  Grund  hierfür.  Die  Justiz  hielt  sich  seit  2011  mit  Ansuchen  zur 
Neuüberprüfung  von  Gesetzen  zurück  (BS  2018).  Einige  Richter  wurden  wegen  ihrer  
Entscheidungen auf minderwertige Posten versetzt. Korruption im Justizwesen bleibt ein Problem,  
verstärkt durch einen Mangel an entsprechender Ausbildung und durch niedrige Gehälter (USDOS  
20.4.2018). 
Je nach Rechtsfall kommen unterschiedliche Rechtssysteme zur Anwendung: das traditionelle  
Recht, das nationale Recht und islamische Rechtsprechung (im Niger sind Staat und Religion  
getrennt)  (GIZ  6.2018a).  Traditionelle  Gerichte,  die  vorwiegend  nach  islamischem  Recht 
entscheiden,  können  in  zivilrechtlichen  Fällen  herangezogen  werden.  Daneben  existiert  die 
Möglichkeit der Mediation durch lokale Stammesführer (USDOS 20.4.2018).
Es gilt die Unschuldsvermutung und Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf  
einen Anwalt, der bei Minderjährigen oder Bedürftigkeit auch auf Staatskosten zur Verfügung  
gestellt  wird.  Gesetzlich  muss  der  Angeklagte  sofort  über  die  Gründe  der  Anklage  informiert 
werden,  er  hat  Zugang  zu  allen  Beweismitteln  und  angemessene  Zeit,  seine  Verteidigung 
vorzubereiten. Weit verbreitete Unkenntnis bezüglich dieser gesetzlichen Regelungen führt jedoch  
dazu,  dass  viele  Angeklagte  nicht  in  den  vollen  Genuss  dieser  Rechte  kommen  (USDOS 
20.4.2018).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, 
https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & 
Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 
 5. Sicherheitsbehörden
Die  dem  Innenministerium  untergeordnete  nationale  Polizei  ist  für  die  Strafverfolgung  im 
städtischen Gebiet zuständig und die dem Verteidigungsministerium untergeordnete Gendarmerie  
trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit im ländlichen Bereich. Die Nationalgarde, dem  
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Innenministerium untergeordnet, ist für die innere Sicherheit und für den Schutz hochrangiger  
Beamter und von Regierungsgebäuden zuständig. Die Streitkräfte sind für die äußere Sicherheit  
und  -  in  einigen  Teilen  des  Landes  –  auch  für  die  innere  Sicherheit  verantwortlich  (USDOS 
20.4.2018).
Die Zivilbehörden üben generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, obwohl  
einzelne Soldaten und Polizisten zeitweise unabhängig von der Befehlsstruktur agieren. Die Polizei 
ist aufgrund mangelnder Ausbildung und Ausstattung jedoch nicht sehr effektiv; so haben nur  
spezielle Polizeieinheiten Grundfertigkeiten im Umgang mit Waffen. Truppen der Nationalgarde  
werden ohne spezifische Ausbildung als Gefängniswärter eingesetzt. Die Gendarmerie ist für die  
Untersuchung  von  Fällen  von  Amtsmissbrauch  bei  der  Polizei  zuständig,  dennoch  stellt 
Straflosigkeit ein verbreitetes Problem dar (USDOS 20.4.2018). 
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 20.4.2018
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung  
und Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Zivilisten misshandeln.  
Es  gibt  keine  Berichte  über  außergerichtliche  Tötungen  oder  Verschwindenlassen  durch  die 
Sicherheitskräfte. Bewaffnete Gruppen wie Boko Haram sind allerdings für Morde an Zivilisten  
verantwortlich  (USDOS  20.4.2018).  Es  gibt  Berichte  über  Masseninhaftierungen  von  
Terrorverdächtigen (FH 2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2017 - Niger, 
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/niger, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 
 7. Korruption
Obwohl  behördliche  Korruption  unter  Strafe  steht,  setzt  die  Regierung  die  entsprechenden 
gesetzlichen  Regelungen  nicht  effektiv  um,  und  Beamte  fordern  häufig  für  Amtshandlungen 
Bestechungsgelder  und  gehen  dabei  straffrei  aus  (USDOS  20.4.2018).  Amtsmissbrauch  und 
Korruption  sind  auf  allen  Verwaltungsebenen  existent  (GIZ  6.2018a).  Korruption  ist  ein 
gravierendes  Problem  (USDOS  20.4.2018)  und  ist  weit  verbreitet  (BS  2018).  Sie  ist  eine 
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bedeutende Entwicklungsbremse im Niger. Laut Transparency International befindet sich das Land  
im Ranking des Transparancy Index 2017 auf Platz 112 von 170. Der nigrische Staat ist redlich  
bemüht, die Korruption im Lande zu mindern und arbeitet mit den dementsprechenden Gremien  
und  Organisationen  zusammen.  Die  Organisation  HALCIA (Haute  Autorité  de  Lutte  contre  la 
Corruption et les Infractions Assimilées) und der nigrische Verband ANLC (Association Nigerienne  
de la lutte contre la corruption), die nigrische Struktur von Transparency International, setzen sich  
für die Bekämpfung der Korruption ein  (GIZ 6.2018a). Seitens des Staates gehen die HALCIA und  
das State Inspectorate gegen Korruption vor (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, 
https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & 
Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Das Mindestalter für Verpflichtungen oder freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre; Bewerber  
müssen Staatsbürger von Niger und unverheiratet sein; zwei Jahre Dienstzeit; Frauen können in  
der Gesundheitsversorgung dienen (CIA 12.7.2018).
Quellen:
- CIA (12.7.2018): The World Factbook - Niger, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-
factbook/geos/ng.html, Zugriff 13.7.2018
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu  den  schwerwiegendsten  Menschenrechtsproblemen  gehören  Angriffe  durch  bewaffnete 
Gruppen, die zu Todesfällen, Verschwinden und Missbrauch führen; willkürliche Inhaftierungen von 
Terrorverdächtigen oder anderer Kämpfer durch Regierungskräfte; harte und lebensbedrohliche  
Haftbedingungen;  Inhaftierung  von  Oppositionspolitikern;  Einschränkungen  der  
Versammlungsfreiheit; weit verbreitete behördliche Korruption; Mangel an Strafverfolgung in Fällen  
von Gewalt gegen Frauen und Kinder inkl. Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel; kasten-
basierte Sklaverei und Zwangsarbeit (USDOS 20.4.2018).
Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber fallweise bedroht und inhaftiert die Regierung  
Journalisten. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung und andere  
Gesetze gewährleistet, jedoch löst die Regierung manchmal Demonstrationen unter Anwendung  
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von Gewalt auf. Vereinigungsfreiheit wird üblicherweise auch in der Praxis respektiert (USDOS  
20.4.2018).
Sklaverei ist im Niger ein brisantes Thema. Die NGO Timidria setzt sich intensiv für die Befreiung  
von Sklaven im Niger ein und hat mit Erfolg die Sklaverei im Niger zum Thema gemacht. Dadurch  
wurde erreicht, dass Sklaverei im Strafgesetz definiert und im Jahr 2003 unter Strafe verboten  
wurde (GIZ 6.2018a). 
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & 
Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 
 10. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind schlecht und teilweise lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind geprägt  
von Überbelegung, mangelnder Verpflegung, unangemessener medizinischer Versorgung sowie  
inadäquaten sanitären Einrichtungen. Todesfälle in Gefängnissen kommen regelmäßig vor, einige  
aufgrund von Malaria, Meningitis und Tuberkulose, aber konkrete Statistiken sind nicht verfügbar.  
Dem  ICRC  (International  Committee  of  the  Red  Cross),  der  CNDH  (National  Human  Rights 
Commission)  sowie  Vertretern  anderer  Menschenrechtsgruppen  wird  Zugang  zu  den  meisten 
Gefängnissen  und  Haftanstalten  gewährt.  Die  Behörden  erlauben  den  Häftlingen,  unzensiert 
Beschwerden an die Justizbehörden zu übermitteln (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 
 11. Todesstrafe
Niger gehört zu jenen Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, jedoch keine  
Todesurteile mehr vollstrecken. Die letzte bekannte Hinrichtung war im Jahr 1976 (AI 18.5.2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (18.5.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne 
Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-
toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 16.7.2018
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