nige-lib-2018-07-16-ke

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2. Politische Lage
Niger ist eine semi-präsidentielle Republik. Der Präsident ist Staatschef und der Premierminister  
Chef der Regierung, die Legislative stellt die Nationalversammlung (Assemblée National) dar. Die  
Judikative ist formell unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten. Die Abgeordneten der  
Nationalversammlung  werden  für  eine  Amtszeit  von  fünf  Jahren  gewählt,  ebenso  wie  der 
Präsident. Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Im Laufe der Demokratisierung  
haben sich im Niger etliche Parteien herausgebildet, die in der Nationalversammlung vertreten sind 
(GIZ 6.2018a).
Der seit 2011 die Geschicke des Landes lenkende Staatspräsident Issoufou Mahamadou wurde  
am 2.4.2016 für eine zweite (und letzte) fünfjährige Amtszeit wiedergewählt. Zum Premierminister  
ernannte er erneut den Tuareg Brigi Rafini. Issoufous Amtsvorgänger Tandja war im Februar 2010  
vom Militär gestürzt worden, nachdem er sich über eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit  
zu verschaffen versucht hatte (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Die Absetzung Tandjas und die  
Auflösung der von ihm geschaffenen politischen Institutionen, die neue semi-präsidiale Verfassung  
nach frz. Vorbild und die damit einhergehende Entpolitisierung der Verwaltung sowie die Sicherung 
der  Pressefreiheit  markierten  einen  demokratischen  Neuanfang,  der  bis  heute  für  relative 
innenpolitische Stabilität sorgt (AA 4.2018a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr  
2016 sind friedlich verlaufen, obwohl der primäre Herausforderer von Präsident Issoufou seine  
Kampagne  vom  Gefängnis  aus  führen  musste,  nachdem  er  wegen  noch  nicht  bewiesener 
Anschuldigungen  inhaftiert  worden  war.  Nach  seiner  Evakuierung  nach  Frankreich  aus 
gesundheitlichen Gründen stand dem Sieg Issoufous nichts mehr im Weg. Die Wahlen 2016  
können nicht als Fortschritt in demokratischer Hinsicht gesehen werden (BS 2018).
Bei den am 21.2.2016 durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen konnte die PNDS  
(Parti Nigérien pour la Démocratie et le Socialisme ) des Amtsinhabers ihre Position als stärkste  
Partei weiter ausbauen (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Zusammen mit den Abgeordneten der  
Klientelparteien verfügte das nach dem Wahlsieg neu aufgelegte Regierungsbündnis ( Mouvement 
pour  la  Renaissance  du  Niger –  MRN)  und  dessen  weitere  Verstärkung  durch  die  bisherige 
Oppositionspartei MNSD im August 2016 über eine Zweidrittelmehrheit (AA 4.2018a).
 
Die Regierung von Präsident Issoufou hatte sich bereits in der ersten Mandatsperiode ehrgeizige  
Entwicklungsziele gesetzt. Ihre Prioritäten sind die Stärkung der demokratischen Institutionen der  
Republik, eine Verbesserung der Regierungsführung, die Fortführung der Dezentralisierungspolitik, 
die  Stabilisierung  der  Sicherheitslage  sowie  wirtschaftlicher  und  sozialer  Aufschwung  und 
Ernährungssicherheit.  Die  Umsetzung  blieb  bislang  jedoch  hinter  den  Erwartungen  zurück. 
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Mitursächlich hierfür ist sicher auch die verschlechterte regionale Sicherheitslage, die es nötig  
machte, erhebliche Mittel für den Sicherheitsbereich umzuwidmen, auf den 2017 21% des Budgets  
entfielen. Diese Ziele bleiben auch für die zweite Mandatsperiode weitgehend bestehen, ergänzt  
um  die  Vorgabe  einer  "Kulturellen  Wiedergeburt"  und  "Sozialen  Modernisierung".  Neu  ist  die 
Einrichtung eines Ministeramts für die demographische Entwicklung; Präsident Issoufou sieht in  
der Begrenzung des weltweit höchsten Bevölkerungszuwachses eine Voraussetzung für die sozio-
ökonomische Entwicklung des Landes (AA 4.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Niger - Innenpolitik, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niger-node/-/226404, Zugriff 13.7.2018
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, 
https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Geschichte & Staat, 
http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
 3. Sicherheitslage
Nach einer Phase politischer Instabilität wird die Republik Niger seit 2011 von einer demokratisch  
gewählten Regierung geführt. Dennoch bleibt die Sicherheitssituation fragil, denn Niger liegt in  
einer Krisenregion: Wegen Konflikten in den Nachbarländern Libyen, Mali und Nigeria flüchten  
viele Menschen nach Niger oder innerhalb Nigers (GIZ o.D.).
Im Niger herrscht Frieden (GIZ 6.2018a). Allerdings besteht im ganzen Land ein sehr hohes Risiko  
von Terroranschlägen (EDA 13.7.2018; vgl. AA 13.7.2018, GIZ 6.2018a). Seitens des BMEIA gilt  
eine Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 für das ganze Land. Das bedeutet, das BMEIA sieht ein  
Gefährdungspotenzial wie bei (bürger)kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht, Krieg,  
Bürgerkrieg  (BMEIA 19.7.2018). Das  französische  Außenministerium  rät in  großen  Teilen  des 
Landes von jeglichen Reisen ab. Nur die südlichen Landesteile um die Städte Niamey, Maradi und  
Zinder können bereist werden, falls zwingende Gründe vorliegen (FD 19.7.2018).
Niger  hat  aufgrund  der  politischen  Entwicklungen  in  der  Region  (Libyen,  Mali,  Nigeria-  Boko 
Haram, Al Qaida im islamischen Maghreb) mit erheblichen Sicherungsproblemen zu kämpfen. Die  
5.700 km lange Grenze kann schwerlich überall überwacht werden. Hinzu kommen der Drogen-  
und Waffenhandel, der von den 'menschenleeren' Gebieten profitiert; Niger ist das bevorzugte  
Transitland  für  die  Flüchtlinge  aus  Subsahara-Afrika.  Diese  und  andere  Probleme  stellen 
erhebliche  Anforderungen  an  die  staatliche  Sicherheit;  Kooperationspartner  unterstützen  die 
Sicherheitsorgane darin ihre Effizienz zu verbessern (GIZ 6.2018a). Im Sahel-Sahara-Gebiet sind  
bewaffnete Banden aktiv, die vom Schmuggel mit Drogen und Waffen sowie Entführungen leben.  
Sie sind gut organisiert und haben Verbindungen zu islamistischen Terroristen (EDA 13.7.2018). 
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In  den  an  Mali  grenzenden  Departements  der  Regionen  Tillabéri  und  Tahoua  wie  auch  im 
gesamten Länderdreieck Mali-Burkina Faso-Niger, die sog. „Liptako Gourma“-Region, kommt es  
vermehrt  zu  dschihadistischen  Übergriffen  (AA  13.7.2018).  Das  Risiko  von  terroristischen 
Anschlägen  besteht  besonders  in  den  Regionen  Diffa,  Tahoua  und  Tillabéry,  wo  der 
Ausnahmezustand in Kraft ist (EDA 13.7.2018). In der Region Diffa sind im Grenzgebiet zu Nigeria 
weiterhin  Anschläge  und  Übergriffe  der  islamistischen  Terrororganisation  Boko  Haram  zu 
verzeichnen  (AA  13.7.2018).  Im  Südosten  kommt  es  regelmässig  zu  bewaffneten  
Zusammenstössen  zwischen  der nigrischen  Armee  und  terroristischen  Gruppierungen.  Zum 
Beispiel  wurden  im  Jänner  2018  in  Toumour,  in  der  Region  Diffa,  mehrere  nigrische 
Armeeangehörige getötet (EDA 13.7.2018).
Gegen  die  Regierung  gerichtete  Kundgebungen  haben  insbesondere  in  Reaktion  auf  das 
Haushaltsgesetz vom Herbst 2017 zugenommen. In Niamey wie in anderen größeren Städten  
kommt  es  vereinzelt  zu  Demonstrationen  der  Zivilgesellschaft,  von  Studenten  und  anderen 
Gruppen.  Auch  wenn  diese  meist  friedlich  verlaufen,  sind  sie  in  ihrer  Dynamik  schwer 
einzuschätzen (AA 13.7.2018).
Generell ist ein Anstieg der Kriminalität nach dem zweiten Tuareg-Aufstand und dem Einfluss von  
AQMI zu verzeichnen, die man regional nicht eingrenzen kann. Besonders in der Region Agadez,  
hier vor allem im Air-Gebirge, ist nach der Abgabe der Waffen durch die drei Tuareg-Bewegungen  
aufgrund sozialökonomischer Probleme eine besonders erhöhte Kriminalität festzustellen. Opfer  
sind in erster Linie Ausländer, die von bewaffneten Banden entführt und Terrororganisationen wie  
AQMI zum Zwecke der Erpressung übergeben werden  (GIZ 6.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Niger - Reise- und Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/
NigerSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (19.7.2018): Reiseinformation - 
Niger, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/niger/, Zugriff 19.7.2018)
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.7.2018): Reisehinweise 
für Niger, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/niger/
reisehinweise-fuerniger.html, Zugriff 13.7.2018
- FD - France Diplomatie (19.7.2018): Conseils aux Voyageurs - Niger, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/niger/, 
Zugriff 19.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Niger, 
https://www.giz.de/de/weltweit/315.html, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & 
Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
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4. Rechtsschutz / Justizwesen
Mindeststandards einer Demokratie werden zwar im Niger erreicht, aber die Rechtsstaatlichkeit ist  
nicht vollständig gesichert (GIZ 6.2018a). Eine unabhängige Rechtsprechung ist in der Verfassung  
festgeschrieben, jedoch ist das Justizsystem zeitweise dem Einfluss der Exekutive ausgesetzt  
(USDOS  20.4.2018).  Vor  2011  war  die  Justiz  häufig  Einflussnahme  seitens  der  Exekutive 
ausgesetzt. Danach wurde nicht mehr von solchen Vorfällen berichtet, aber es gab für die neue  
Regierung  auch  keinen  Grund  hierfür.  Die  Justiz  hielt  sich  seit  2011  mit  Ansuchen  zur 
Neuüberprüfung  von  Gesetzen  zurück  (BS  2018).  Einige  Richter  wurden  wegen  ihrer  
Entscheidungen auf minderwertige Posten versetzt. Korruption im Justizwesen bleibt ein Problem,  
verstärkt durch einen Mangel an entsprechender Ausbildung und durch niedrige Gehälter (USDOS  
20.4.2018). 
Je nach Rechtsfall kommen unterschiedliche Rechtssysteme zur Anwendung: das traditionelle  
Recht, das nationale Recht und islamische Rechtsprechung (im Niger sind Staat und Religion  
getrennt)  (GIZ  6.2018a).  Traditionelle  Gerichte,  die  vorwiegend  nach  islamischem  Recht 
entscheiden,  können  in  zivilrechtlichen  Fällen  herangezogen  werden.  Daneben  existiert  die 
Möglichkeit der Mediation durch lokale Stammesführer (USDOS 20.4.2018).
Es gilt die Unschuldsvermutung und Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf  
einen Anwalt, der bei Minderjährigen oder Bedürftigkeit auch auf Staatskosten zur Verfügung  
gestellt  wird.  Gesetzlich  muss  der  Angeklagte  sofort  über  die  Gründe  der  Anklage  informiert 
werden,  er  hat  Zugang  zu  allen  Beweismitteln  und  angemessene  Zeit,  seine  Verteidigung 
vorzubereiten. Weit verbreitete Unkenntnis bezüglich dieser gesetzlichen Regelungen führt jedoch  
dazu,  dass  viele  Angeklagte  nicht  in  den  vollen  Genuss  dieser  Rechte  kommen  (USDOS 
20.4.2018).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, 
https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & 
Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 
 5. Sicherheitsbehörden
Die  dem  Innenministerium  untergeordnete  nationale  Polizei  ist  für  die  Strafverfolgung  im 
städtischen Gebiet zuständig und die dem Verteidigungsministerium untergeordnete Gendarmerie  
trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit im ländlichen Bereich. Die Nationalgarde, dem  
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Innenministerium untergeordnet, ist für die innere Sicherheit und für den Schutz hochrangiger  
Beamter und von Regierungsgebäuden zuständig. Die Streitkräfte sind für die äußere Sicherheit  
und  -  in  einigen  Teilen  des  Landes  –  auch  für  die  innere  Sicherheit  verantwortlich  (USDOS 
20.4.2018).
Die Zivilbehörden üben generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, obwohl  
einzelne Soldaten und Polizisten zeitweise unabhängig von der Befehlsstruktur agieren. Die Polizei 
ist aufgrund mangelnder Ausbildung und Ausstattung jedoch nicht sehr effektiv; so haben nur  
spezielle Polizeieinheiten Grundfertigkeiten im Umgang mit Waffen. Truppen der Nationalgarde  
werden ohne spezifische Ausbildung als Gefängniswärter eingesetzt. Die Gendarmerie ist für die  
Untersuchung  von  Fällen  von  Amtsmissbrauch  bei  der  Polizei  zuständig,  dennoch  stellt 
Straflosigkeit ein verbreitetes Problem dar (USDOS 20.4.2018). 
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 20.4.2018
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung  
und Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Zivilisten misshandeln.  
Es  gibt  keine  Berichte  über  außergerichtliche  Tötungen  oder  Verschwindenlassen  durch  die 
Sicherheitskräfte. Bewaffnete Gruppen wie Boko Haram sind allerdings für Morde an Zivilisten  
verantwortlich  (USDOS  20.4.2018).  Es  gibt  Berichte  über  Masseninhaftierungen  von  
Terrorverdächtigen (FH 2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2017 - Niger, 
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/niger, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 
 7. Korruption
Obwohl  behördliche  Korruption  unter  Strafe  steht,  setzt  die  Regierung  die  entsprechenden 
gesetzlichen  Regelungen  nicht  effektiv  um,  und  Beamte  fordern  häufig  für  Amtshandlungen 
Bestechungsgelder  und  gehen  dabei  straffrei  aus  (USDOS  20.4.2018).  Amtsmissbrauch  und 
Korruption  sind  auf  allen  Verwaltungsebenen  existent  (GIZ  6.2018a).  Korruption  ist  ein 
gravierendes  Problem  (USDOS  20.4.2018)  und  ist  weit  verbreitet  (BS  2018).  Sie  ist  eine 
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bedeutende Entwicklungsbremse im Niger. Laut Transparency International befindet sich das Land  
im Ranking des Transparancy Index 2017 auf Platz 112 von 170. Der nigrische Staat ist redlich  
bemüht, die Korruption im Lande zu mindern und arbeitet mit den dementsprechenden Gremien  
und  Organisationen  zusammen.  Die  Organisation  HALCIA (Haute  Autorité  de  Lutte  contre  la 
Corruption et les Infractions Assimilées) und der nigrische Verband ANLC (Association Nigerienne  
de la lutte contre la corruption), die nigrische Struktur von Transparency International, setzen sich  
für die Bekämpfung der Korruption ein  (GIZ 6.2018a). Seitens des Staates gehen die HALCIA und  
das State Inspectorate gegen Korruption vor (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, 
https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & 
Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Das Mindestalter für Verpflichtungen oder freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre; Bewerber  
müssen Staatsbürger von Niger und unverheiratet sein; zwei Jahre Dienstzeit; Frauen können in  
der Gesundheitsversorgung dienen (CIA 12.7.2018).
Quellen:
- CIA (12.7.2018): The World Factbook - Niger, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-
factbook/geos/ng.html, Zugriff 13.7.2018
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu  den  schwerwiegendsten  Menschenrechtsproblemen  gehören  Angriffe  durch  bewaffnete 
Gruppen, die zu Todesfällen, Verschwinden und Missbrauch führen; willkürliche Inhaftierungen von 
Terrorverdächtigen oder anderer Kämpfer durch Regierungskräfte; harte und lebensbedrohliche  
Haftbedingungen;  Inhaftierung  von  Oppositionspolitikern;  Einschränkungen  der  
Versammlungsfreiheit; weit verbreitete behördliche Korruption; Mangel an Strafverfolgung in Fällen  
von Gewalt gegen Frauen und Kinder inkl. Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel; kasten-
basierte Sklaverei und Zwangsarbeit (USDOS 20.4.2018).
Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber fallweise bedroht und inhaftiert die Regierung  
Journalisten. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung und andere  
Gesetze gewährleistet, jedoch löst die Regierung manchmal Demonstrationen unter Anwendung  
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von Gewalt auf. Vereinigungsfreiheit wird üblicherweise auch in der Praxis respektiert (USDOS  
20.4.2018).
Sklaverei ist im Niger ein brisantes Thema. Die NGO Timidria setzt sich intensiv für die Befreiung  
von Sklaven im Niger ein und hat mit Erfolg die Sklaverei im Niger zum Thema gemacht. Dadurch  
wurde erreicht, dass Sklaverei im Strafgesetz definiert und im Jahr 2003 unter Strafe verboten  
wurde (GIZ 6.2018a). 
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & 
Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 
 10. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind schlecht und teilweise lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind geprägt  
von Überbelegung, mangelnder Verpflegung, unangemessener medizinischer Versorgung sowie  
inadäquaten sanitären Einrichtungen. Todesfälle in Gefängnissen kommen regelmäßig vor, einige  
aufgrund von Malaria, Meningitis und Tuberkulose, aber konkrete Statistiken sind nicht verfügbar.  
Dem  ICRC  (International  Committee  of  the  Red  Cross),  der  CNDH  (National  Human  Rights 
Commission)  sowie  Vertretern  anderer  Menschenrechtsgruppen  wird  Zugang  zu  den  meisten 
Gefängnissen  und  Haftanstalten  gewährt.  Die  Behörden  erlauben  den  Häftlingen,  unzensiert 
Beschwerden an die Justizbehörden zu übermitteln (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 
 11. Todesstrafe
Niger gehört zu jenen Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, jedoch keine  
Todesurteile mehr vollstrecken. Die letzte bekannte Hinrichtung war im Jahr 1976 (AI 18.5.2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (18.5.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne 
Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-
toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 16.7.2018
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12. Religionsfreiheit
Der Islam wird von mehr als 98% der Bevölkerung praktiziert, davon sind 95% Sunniten und 5%  
Schiiten. Christen – Katholiken und Protestanten – machen weniger als 2% der Bevölkerung aus.  
Es  gibt  einige  Tausend  Baha‘is,  vor  allem  in  Niamey.  Die  Verfassung  und  andere  Gesetze 
gewährleisten den Schutz der Religionsfreiheit und -ausübung (USDOS 29.5.2018). Der Islam im  
Niger ist als gemäßigt zu bezeichnen und die Toleranz gegenüber anderen Religionen ist sehr  
groß (GIZ 6.2018b). Die Republik Niger ist säkular und der Islam ist juristisch vom Staat getrennt  
(GIZ 6.2018b, vgl. USDOS 29.5.2018), politische Parteien auf Basis der Religion sind verboten  
(USDOS 29.5.2018). Einige islamisch orientierte Projekte werden vom Staat gefördert; so wurde  
die Einrichtung der Islamischen Universität in Say finanziell unterstützt. Der Islam im Niger ist, wie  
in  vielen  (west-)afrikanischen  Ländern,  synkretistisch  geprägt  und  weist  einige  Elemente 
traditioneller Religionen und des Volksglaubens auf. Im Niger sieht man wenige mit einer Burka  
völlig  verschleierte  Frauen  und  wenn,  dann  in  den  Städten.  Traditionell  tragen  die  meisten 
verheirateten  Frauen  (und  Mädchen)  ein  Kopftuch  (GIZ  6.2018b).  Islamische  Repräsentanten 
haben Befürchtungen geäußert, dass der Einfluss des Wahhabismus in Niger steigt (USDOS  
29.5.2018).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Gesellschaft, 
https://www.liportal.de/niger/gesellschaft/, Zugriff 16.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom 
- Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1436811.html, Zugriff 16.7.2018
 
 13. Ethnische Minderheiten
Niger ist ein multi-ethnischer Staat. Von anderen (west-)afrikanischen Staaten unterscheidet den  
Niger, dass hier weniger verschiedene Ethnien leben. Die vier bevölkerungsreichsten ethnischen  
Gruppen sind Hausa (53%), Djerma/Songhai (21%), Fulbe (10%), Tuareg (10%) (GIZ 6.2018a).
Ein Nigrer fühlt sich in erster Linie dem eigenen Volk bzw. der Untergruppe, dem Stamm oder Clan  
zugehörig: z. B. Tuareg Kel Ewey, Fulbe Woodaabe Djidjiru. Die meisten nigrischen Ethnien sind  
nicht  auf  die  (künstlichen)  nationalstaatlichen  Grenzen  festgelegt,  es  existieren  
grenzüberschreitende alte Verbindungen, sowohl bei Haussa (gen Nigeria), Songhai (gen Mali),  
Tuareg  als  auch  Fulbe,  um  nur  die  vier  bevölkerungsreichsten  Ethnien  zu  nennen.  Da  eine 
gemeinsame  Sprache  mit  regionalen  Unterschieden  gesprochen  wird,  kann  man  miteinander 
kommunizieren; denn Sprache ist nicht nur ein verbindendes, sondern auch identitätsstiftendes  
Kriterium. Das Nationalgefühl ist im Niger nicht sehr stark ausgeprägt, sondern zeigt sich eher,  
wenn Nigrer im Ausland in der Diaspora leben (GIZ 6.2018a). 
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Angehörige  de  Buduma  und  Bororo  Fulani  Minderheitengruppen  sind  staatlicher  und  
gesellschaftlicher  Diskriminierung  ausgesetzt,  weil  ihnen  seitens  großer  Bevölkerungsgruppen 
unterstellt  wird,  die  Aktivitäten  von  Boko  Haram  zu  unterstützen  oder  zu  fördern  (USDOS 
20.4.2018).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Gesellschaft, 
https://www.liportal.de/niger/gesellschaft/, Zugriff 16.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 14. Relevante Bevölkerungsgruppen
14.1. Frauen
Obwohl Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten ist, sind die Frauen im Zivilrecht, unter 
der  Rechtsprechung  der  traditionellen  Gerichte,  nicht  gleichgestellt  (USDOS  20.4.2018).  Die 
soziale Position von Frauen wird maßgeblich vom Ehestatus, vom Alter und von der Anzahl der  
Kinder (Söhne) bestimmt. Frauen sind durch ihre Aktivitäten im Bereich der Subsistenzsicherung,  
im informellen Sektor oder in Handwerk und Markt-Geschehen die Stütze der Gesellschaft (GIZ  
6.2018b). Die oberste Autorität in den islamisch orientierten Ethnien ist immer der älteste Mann der 
Generation (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018). Polygame Haushalte in der Stadt sind vor allem 
bei den Haussa und Djerma verbreitet, aber auch bei anderen Ethnien wie Fulbe zunehmend  
geläufig, was jedoch nicht immer der eigenen kulturellen Tradition entspricht. Nach nigrischem  
Heiratsrecht hat die Frau im Falle einer Scheidung keinen Anspruch auf die Kinder nach deren  
siebtem Lebensjahr. In den meisten Ethnien im Niger werden junge Mädchen häufig gegen ihren  
Willen  von  ihren  Eltern  verheiratet.  75%  der  Eheschließungen  im  Niger  geschehen  mit 
minderjährigen Frauen. Frauen haben kaum öffentliche Ämter und Entscheidungspositionen inne,  
erst  allmählich  bekleiden  Frauen  mehr  offizielle  Positionen.  Sie  sind  mit  13%  der  Sitze  im 
Parlament  vertreten,  wohingegen  der  Anteil  Frauen,  die  im  nicht-landwirtschaftlichen  Bereich 
angestellt sind, bei 36% liegt (GIZ 6.2018b). 
Vergewaltigung wird mit 10 bis 30 Jahren Gefängnis bestraft, abhängig von den Umständen und  
dem Alter des Opfers. Vergewaltigung ist dennoch weit verbreitet, weil die meisten Fälle von den  
Opfern aufgrund von Angst oder aus Scham nicht gemeldet werden. Eheliche Vergewaltigung ist  
nicht explizit verboten. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ebenfalls weit verbreitet. Während das  
Gesetz häusliche Gewalt nicht ausdrücklich verbietet, kann eine Frau ihren Mann jedoch wegen  
Körperverletzung  verklagen.  Die  Regierung  kümmert  sich  mit  begrenztem  Erfolg  um  die 
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Durchsetzung dieser Gesetze, und die Gerichte verfolgen, wenn sie Beschwerden erhalten, auch  
Fälle  von  häuslicher  Gewalt  (USDOS  20.4.2018).  Obwohl  eine  Gefängnisstrafe  von  sechs 
Monaten bis zu drei Jahren verhängt werden kann, wird FGM/C  immer noch an jungen Mädchen  
durchgeführt. Falls ein Opfer von FGM stirbt drohen zehn bis 20 Jahre Haft (USDOS 20.4.2018).  
Die Prävalenz von FGM war in den letzten Jahren niedrig. Bei Frauen im Alter 15 – 49 Jahren war  
die Prävalenz im Jahr 1998 5%, im Jahr 2006 2% und im Jahr 2012 ebenfalls 2% (UNICEF 2013).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Gesellschaft, 
https://www.liportal.de/niger/gesellschaft/, Zugriff 16.7.2018
- UNICEF - United Nations Children's Fund (2013): Statistical Profile on female genital 
mutilation/cutting, https://data.unicef.org/wp-content/uploads/country_profiles/Niger/
FGMC_NER.pdf, Zugriff 16.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
14.2. Homosexuelle
Homosexualität steht nicht unter Strafe, außer die homosexuelle Handlung erfolgt mit einer Person  
unter  21  Jahren.  In  diesem  Fall  droht  eine  Haftstrafe  von  sechs  Monaten  bis  drei  Jahren. 
Gleichgeschlechtliche  Handlungen  sind  jedoch  gesellschaftlich  stark  stigmatisiert.  Es  gibt 
allerdings keine Berichte über konkrete  Fälle  von  Diskriminierung  in Bezug auf Arbeitsplätze,  
Unterkunft,  Zugang  zu  Gesundheitsversorgung  aufgrund  von  Homosexualität.  Es  wird  
angenommen, dass die starke Stigmatisierung Betroffene davon abhält, solche Diskriminierungen  
zu melden (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
 15. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen,  
Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte zumeist auch in der Praxis.  
Sicherheitskräfte  überwachen  an  Checkpoints  den  Personenverkehr  und  den  Transport  von 
Gütern,  besonders  in  der  Nähe  von  größeren  Städten,  und  fordern  an  diesen  Checkpoints 
manchmal auch Bestechungsgelder. Transportgesellschaften und zivile Vereinigungen kritisieren  
diese Praxis (USDOS 20.4.2018). 
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 17
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