ruan-lib-2018-02-26-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
9. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Unabhängigkeit. Mehrere unabhängige Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe (AA 8.2017a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 3.3.2017). Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 10.Haftbedingungen Problematisch bleibt die Menschenrechtslage vor allem in den Gefängnissen (GIZ 9.2018a). Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 20

ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt. Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung zu erhalten. Darüber hinaus gibt es Beschwerden über unzureichende Sanitärversorgung in einigen Gefängnissen und Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 3.3.2017). Insassen müssen oft jahrelang auf Gerichtsverhandlungen warten (GIZ 9.2018a). Es gibt auch zahlreiche Berichte über schlechte Bedingungen für Zivilisten in militärischen Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln ist es Gefangenen und Häftlingen erlaubt, Besuch zu empfangen. Auch die freie Religionsausübung ist erlaubt (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz sieht eine Ombudsmannorganisation (N HRC – Nationale Menschenrechtskommission) vor, der die Durchführung von Untersuchungen von Gefängnissen obliegt. Die Regierung finanziert und kooperiert mit dem NHRC. Nach Ansicht vieler Beobachter verfügte der NHRC nicht über ausreichende Ressourcen, um alle gemeldeten Verstöße zu untersuchen. Wenige Opfer von Menschenrechtsverletzungen melden dem NHRC von Verstößen. Das Ministerium des Staatssekretärs für innere Sicherheit untersucht Gefängnisse und hat Mitarbeiter für eine Menschenrechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Ministeriums eingestellt. Die Regierung erlaubt unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch Diplomaten, HRW, und lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 3.3.2017). Quellen: - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 11.Todesstrafe Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017): Ruanda – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2018 12.Religionsfreiheit .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 20

Die Bevölkerung Ruandas ist zu 50,2 protestantisch (Adventisten 12 Prozent und 38,2 Prozent gehören anderen christlichen Konfessionen an), 44,3 Prozent sind römisch- katholisch, 2 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,9 Prozent und 2,5 Prozent der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 7.2.2018). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religions- und Glaubenfreiheit vor. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger bei einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Alle Schüler in einer öffentlichen Grundschule und in den ersten drei Jahre der Sekundarstufe, müssen einen Religionsunterricht besuchen, in dem verschiedene Religionen besprochen werden. Es gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift. Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der Regierung vorgeschriebenen Aktivitäten aus Gewissensgründen nicht teilnehmen. Zahlreiche religiöse Gruppen tragen zu Toleranz und Verständnis bei, indem sie an interkonfessionellen Treffen teilnehmen und gemeinsame Projekte organisieren (USDOS 15.8.2017). Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien vorherrschenden Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord (1994) etwa zwei Drittel der Bevölkerung angehörten. Wegen ihrer umstrittenen Rolle im Völkermord wird die katholische Kirche bis heute oft kritisiert (GIZ 9.2017c). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2018): The World Factbook – Rwanda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1408631.html, Zugriff 20.2.2018 13.Ethnische Minderheiten Das Land wird von drei Bevölkerungsgruppen bewohnt. Den Bahutu, die Schätzungen zufolge 80-90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, den Batutsi (ca. 10-20 Prozent) und den Batwa mit circa 1 Prozent. Die Bezeichnung "Ethnie" ist für die Charakterisierung der ruandischen Bevölkerungsgruppen wissenschaftlich nicht korrekt. Bei "Hutu" oder "Tutsi" handelt es sich auch nicht um verschiedene Stämme, wie es in zahlreicher Literatur zu lesen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 20

ist. Sie sprechen die gleiche Bantusprache, "Kinyarwanda", bilden eine gemeinsame Sozialstruktur und teilen religiöse Überzeugungen. Sie haben die gleiche Kultur und eine gemeinsame Geschichte. Auch eine bestimmte regionale Herkunft wird keiner der drei Gruppen zugeordnet. Auch Eheschließungen zwischen Hutu- und Tutsifamilien sind keine Seltenheit. Tatsächlich ist jedoch im Laufe der Geschichte ein "ethnisches" Bewusstsein und eine Identifikation mit einer der Gruppen entstanden (GIZ 9.2017c). Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab. Ebenso wurde verboten, dass Identitätsdokumente auf die Ethnie hinweisen und dass soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet werden (USDOS 3.3.2016). Quellen: - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2016): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 6.2.2018 14.Frauen/Kinder Frauen stehen der gleiche Status und dieselben Rechte zu wie Männern. Das Gesetz erlaubt Frauen, von ihren Vätern und Ehemännern Besitz zu erben (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 9.2017c), und Paare können ihre eigenen rechtlichen Abmachungen über Besitztümer treffen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat die Frauenförderung zu einem vorrangigen Politikthema erhoben (AA 8.2017a). Die Gesetze werden unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Mann und Frau überprüft (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017c). Diese in der Hauptstadt moderne und auch umgesetzte Genderpolitik findet allerdings auf dem Land bisher wenig Umsetzung; die Frauen dort sind für die Feldarbeit und Versorgung der Familie zuständig. Zwar nehmen die Zahlen ab, trotzdem kommt häusliche und sexuelle Gewalt nach Angaben der ruandischen Polizei noch häufig vor. Frauen müssen nach wie vor auf Gewohnheitsrecht gestützte Ungleichheiten ertragen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Mann bleibt rechtlich und in der Mentalität der Menschen das Familienoberhaupt (AA 8.2017a). Das Gesetz verlangt gleichen Lohn für gleiche Arbeit und verbietet Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 3.3.2017). Frauen arbeiten vor allem in der Agrarwirtschaft (79 Prozent), dennoch arbeiten auch viele Frauen im Verkauf und im Handel (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung schreibt eine Mindestvertretung von Frauen in Höhe von jeweils 30 Prozent .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 20

in beiden Kammern des Parlaments vor. Ruanda verfügt mit über 56 Prozent weltweit über den höchsten Frauenanteil im Parlament. Wichtige Positionen in der Regierung werden ebenfalls von Frauen eingenommen (AA 8.2017a). Auch in der Wirtschaft ist die Bedeutung der Frauen entsprechend gewachsen (GIZ 9.2017c). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe . Die Regierung handhabt Vergewaltigungen als rechtliche Priorität. Das Strafmaß für diese Vergehen ist hoch. Auch das Bedrohen, Belästigen oder Schlagen innerhalb einer Ehe ist gesetzlich strafbar. Häusliche Gewalt kam und kommt häufig vor und laut Polizei (RNP) steigen die Zahlen. Das Polizeihauptquartier in Kigali betreibt eine Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt sowie einen Untersuchungsraum und verfügte über ausgebildete Berater. Jede der 78 Polizeistationen im Land verfügt über ihren eigenen „Gender Desk“, ausgebildete Beamte und ein öffentliches Vermittlungsprogramm. Die Regierung betreibt weiterhin GBV- Kampagnen (GBV: gender based violence) und forciert Schulungen für Polizei und Militär bei den Themenbereichen (häusliche) Gewalt und Missbrauch von Kindern und Frauen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber und sieht Strafen vor. Sexuelle Belästigung war und bleibt verbreitet. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach frühe Vermählungen oder Zwangsheiraten in ländlichen Regionen und Flüchtlingslagern vorkommen (USDOS 3.3.2017). Ruanda gilt als Transitland und Zielland für Zwangsarbeiter und Menschenhandel. Vor allem Frauen und Kinder sind von Prostitution betroffen. Mädchen und Buben werden in und durch erweiterte Familiennetzwerke ausgebeutet; einige dieser Kinder werden als kostenlose Arbeitskräfte eingesetzt und erleben zusätzlich noch physischen und/oder sexuellen Missbrauch (USDOS 27.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1402438.html, Zugriff 20.2.2018 15.Homosexuelle Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Ruanda nicht strafbar. Regierungsbeamte auf Kabinettsebene bekundeten ihre Unterstützung für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI). LGBTI-Personen berichteten von gesellschaftlicher Diskriminierung und Missbrauch und gelegentlichen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 20

Schikanen durch Nachbarn und Polizei. Es gibt keine bekannten Berichte über physische Angriffe auf LGBTI-Personen und es gab auch keine Berichte über LGBTI-Personen, die aufgrund von Belästigungen oder Angriffen aus dem Land geflohen sind (USDOS 3.3.2017). Allerdings ist gleichgeschlechtlicher Kontakt mit Beteiligung von Personen unter 18 Jahren gesetzwidrig und wird mit einer Geld- bzw. Haftstrafe bedroht (BMEIA 20.2.2018). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.2.2018): Reiseinformationen, Ruanda, Besondere Bestimmungen, https://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 16.Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 17.Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und weiteren humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu gewährleisten. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist im Gesetz verankert und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen ausgearbeitet. Behörden haben die Sicherheit und den physischen Schutz innerhalb von Flüchtlingslagern verbessert. Die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) und UNHCR arbeiten gemeinsam an der allgemeinen Verbesserung innerhalb der Camps, da es bereits zu GBV (gender based violence) Vorfällen innerhalb der Flüchtlingsgemeinschaft gekommen ist (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 18.Grundversorgung/Wirtschaft .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 20

Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 8.2017c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 9.2017b) . Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 8.2017c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 9.2017b). Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2016: Platz 159 von 188). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungsstrategie für 2013-2018. Als eines von wenigen Ländern hat Ruanda fast alle Milleniumsentwicklungsziele (MDG) erreicht - so u.a. das zentrale Ziel der Halbierung der extremen oder absoluten Armut (2015: 16,3 Prozent – 2005: 35,8 Prozent). Auch die Ziele zur Verringerung der Kindersterblichkeit, Müttersterblichkeit und Gesundheit wurden erreicht. Durch das von der Regierung angestrebte Wirtschaftswachstum sollen sich die Zahlen weiter verbessern (AA 8.2017c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017c): Ruanda - Wirtschaft, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212028, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017b): Ruanda – Wirtschaftslage, https://www.liportal.de/ruanda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.2.2018 19.Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal ( BMEIA 20.2.2018 ) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vgl. AA 20.2.2018). Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kinder- und Müttersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinder- u. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich hat .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 20

Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium- Entwicklungsziele erreicht. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 9.2017c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ ruandasicherheit/212026#content_0, Zugriff 20.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres (20.2.2018): Reiseinformation – Ruanda, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2018 20.Behandlung nach Rückkehr Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der DR Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF (Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 74) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Child Rehabilitation Center, das 2015 aus der Ostprovinz umgesiedelt wurde, betreut nun ehemalige Kindersoldaten in der Nordprovinz (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 20
