ruan-lib-2018-02-26-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018). Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): Ruanda – Reisehinweise für Ruanda https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/ reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018 - FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ rwanda/, Zugriff 21.2.2018 4. Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 20

Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 3.3.2017). In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a). Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 8.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (27.7.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2017 4.1. "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 8.2017a). Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Eingliederung geflohener Hutu und vormals exilierter Tutsi funktioniert hat. Die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 20

mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ 9.2017a). Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich den schwierigen Auftrag, eine umfassende Aufarbeitung unter Berücksichtigung versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande. Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt. 2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein (GIZ 9.2017a). Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA 8.2017a). Neue Verfahren werden nicht mehr aufgelegt. Im Juni 2012 wurde in einer Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren angesichts mehrerer 100.000 Beschuldigter gewaltig: Landesweit waren über 15.000 Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter. Im September 2013 wurde eine überarbeitete Fassung des Gesetzes zur Genozidideologie mit enger gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 5. Sicherheitsbehörden Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sicherheit untersteht die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) nunmehr dem Justizministerium. Trotz Mangel an grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die ruandische Armee (RDF – Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Allerdings arbeitet sie auch im Bereich der inneren Sicherheit und in nachrichtendienstlichen Belangen. Die RDF weist einen hohen Grad an militärischer Professionalität auf. Im Dezember 2016 wurde beim Justizministerium das Rwanda .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 20

Investigation Bureau eingerichtet, das nunmehr als Kriminalpolizei abseits der RNP operiert. Die zivilen Behörden üben im Wesentlichen die Kontrolle über RNP und RDF aus, und die Regierung verfügt über Mechanismen, um Korruption und (Amts-)Missbrauch zu untersuchen und zu bestrafen. Der Generalinspektor der RNP verfügt gegen Polizisten wegen exzessiver Gewaltanwendung Disziplinarstrafen und verfolgt Korruption strafrechtlich. Es gibt allerdings auch Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte manchmal außerhalb der öffentlichen Kontrolle agieren. Die RNP institutionalisierte in der Ausbildung Themen wie eine verhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Menschenrechte (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 6. Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung und per Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten. Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen von Gefangenen seitens der Polizei, des Militärs und des Geheimdienstes (NISS - National Intelligence and Security Services) berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei zeitweise geschlagen. Berichte weisen darauf hin, dass auch die SSF (State Security Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere unmenschliche Praktiken anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Straflosigkeit ist ein Problem. Es gibt jedoch auch Berichte von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitlieder der Sicherheitskräfte, die solche Praktiken anwenden. Im Gegensatz zum Vorjahr gab es mehrere Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Berichten zufolge sollen Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 3.3.2017). Gemäß HRW halten die Behörden weiterhin Personen in inoffiziellen Militärgefängnissen gefangen, in welchen zahlreiche Häftlinge gefoltert werden. Zudem nutzen die Behörden außergerichtlichen Hinrichtungen als Warnung. Regierungsvertreter verleugnen die Berichte über Morde. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit angeklagt werden, werden weiterhin unrechtmäßig in Militärlagern festgehalten. Viele Menschen in diesen Lagern werden gefoltert. Behörden inhaftieren Straßenhändler, Sexarbeiter, Straßenkinder und arme Menschen weiterhin in Transitzentren im ganzen Land. Die Zustände in diesen Zentren sind hart und unmenschlich und Prügel sind üblich (HRW 18.1.2018). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 20

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1422587.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 7. Korruption Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in Ruanda. Das Gesetz sieht Haft und Geldstrafen für Korruption bei Beamten und Privatpersonen vor. Bürger, die Bestechungsgeldforderungen durch Beamte anzeigen, haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung. Transparency International Ruanda und anderen Organisationen berichten, dass die Regierung Untersuchungen durchführt und Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen gegen diese durch (USDOS 3.3.2017). Das Büro des Ombudsmannes arbeitete in Zusammenarbeit mit Exekutivagenturen und und ergriff Maßnahmen in Fällen von Korruption und anderen Verstößen, einschließlich Menschenrechtsfällen. Des Weiteren leitet das Büro des Ombudsmannes den Nationalen Antikorruptionsrat und verfügt über ein aktives Good Governance-Programm und mehrere lokale Antikorruptionseinheiten. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass sich Korruptionsuntersuchungen vorwiegend auf lokale Beamte und Privatpersonen konzentrieren. Die Regierung verfolgte 2016 keinen leitenden Angestellten wegen Korruption. Kabinettsminister und andere an Korruption beteiligte, leitende Angestellte wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 8. Wehrdienst Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen Staatsbürgersaft und unter anderem eine abgeschlossene 9. Schulstufe (CIA 20.2.2018). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (20.2.2018): The World Factbook – Rwanda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 20

9. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Unabhängigkeit. Mehrere unabhängige Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe (AA 8.2017a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 3.3.2017). Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 10.Haftbedingungen Problematisch bleibt die Menschenrechtslage vor allem in den Gefängnissen (GIZ 9.2018a). Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 20

ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt. Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung zu erhalten. Darüber hinaus gibt es Beschwerden über unzureichende Sanitärversorgung in einigen Gefängnissen und Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 3.3.2017). Insassen müssen oft jahrelang auf Gerichtsverhandlungen warten (GIZ 9.2018a). Es gibt auch zahlreiche Berichte über schlechte Bedingungen für Zivilisten in militärischen Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln ist es Gefangenen und Häftlingen erlaubt, Besuch zu empfangen. Auch die freie Religionsausübung ist erlaubt (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz sieht eine Ombudsmannorganisation (N HRC – Nationale Menschenrechtskommission) vor, der die Durchführung von Untersuchungen von Gefängnissen obliegt. Die Regierung finanziert und kooperiert mit dem NHRC. Nach Ansicht vieler Beobachter verfügte der NHRC nicht über ausreichende Ressourcen, um alle gemeldeten Verstöße zu untersuchen. Wenige Opfer von Menschenrechtsverletzungen melden dem NHRC von Verstößen. Das Ministerium des Staatssekretärs für innere Sicherheit untersucht Gefängnisse und hat Mitarbeiter für eine Menschenrechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Ministeriums eingestellt. Die Regierung erlaubt unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch Diplomaten, HRW, und lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 3.3.2017). Quellen: - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 11.Todesstrafe Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017): Ruanda – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2018 12.Religionsfreiheit .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 20

Die Bevölkerung Ruandas ist zu 50,2 protestantisch (Adventisten 12 Prozent und 38,2 Prozent gehören anderen christlichen Konfessionen an), 44,3 Prozent sind römisch- katholisch, 2 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,9 Prozent und 2,5 Prozent der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 7.2.2018). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religions- und Glaubenfreiheit vor. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger bei einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Alle Schüler in einer öffentlichen Grundschule und in den ersten drei Jahre der Sekundarstufe, müssen einen Religionsunterricht besuchen, in dem verschiedene Religionen besprochen werden. Es gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift. Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der Regierung vorgeschriebenen Aktivitäten aus Gewissensgründen nicht teilnehmen. Zahlreiche religiöse Gruppen tragen zu Toleranz und Verständnis bei, indem sie an interkonfessionellen Treffen teilnehmen und gemeinsame Projekte organisieren (USDOS 15.8.2017). Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien vorherrschenden Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord (1994) etwa zwei Drittel der Bevölkerung angehörten. Wegen ihrer umstrittenen Rolle im Völkermord wird die katholische Kirche bis heute oft kritisiert (GIZ 9.2017c). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2018): The World Factbook – Rwanda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1408631.html, Zugriff 20.2.2018 13.Ethnische Minderheiten Das Land wird von drei Bevölkerungsgruppen bewohnt. Den Bahutu, die Schätzungen zufolge 80-90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, den Batutsi (ca. 10-20 Prozent) und den Batwa mit circa 1 Prozent. Die Bezeichnung "Ethnie" ist für die Charakterisierung der ruandischen Bevölkerungsgruppen wissenschaftlich nicht korrekt. Bei "Hutu" oder "Tutsi" handelt es sich auch nicht um verschiedene Stämme, wie es in zahlreicher Literatur zu lesen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 20

ist. Sie sprechen die gleiche Bantusprache, "Kinyarwanda", bilden eine gemeinsame Sozialstruktur und teilen religiöse Überzeugungen. Sie haben die gleiche Kultur und eine gemeinsame Geschichte. Auch eine bestimmte regionale Herkunft wird keiner der drei Gruppen zugeordnet. Auch Eheschließungen zwischen Hutu- und Tutsifamilien sind keine Seltenheit. Tatsächlich ist jedoch im Laufe der Geschichte ein "ethnisches" Bewusstsein und eine Identifikation mit einer der Gruppen entstanden (GIZ 9.2017c). Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab. Ebenso wurde verboten, dass Identitätsdokumente auf die Ethnie hinweisen und dass soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet werden (USDOS 3.3.2016). Quellen: - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2016): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 6.2.2018 14.Frauen/Kinder Frauen stehen der gleiche Status und dieselben Rechte zu wie Männern. Das Gesetz erlaubt Frauen, von ihren Vätern und Ehemännern Besitz zu erben (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 9.2017c), und Paare können ihre eigenen rechtlichen Abmachungen über Besitztümer treffen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat die Frauenförderung zu einem vorrangigen Politikthema erhoben (AA 8.2017a). Die Gesetze werden unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Mann und Frau überprüft (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017c). Diese in der Hauptstadt moderne und auch umgesetzte Genderpolitik findet allerdings auf dem Land bisher wenig Umsetzung; die Frauen dort sind für die Feldarbeit und Versorgung der Familie zuständig. Zwar nehmen die Zahlen ab, trotzdem kommt häusliche und sexuelle Gewalt nach Angaben der ruandischen Polizei noch häufig vor. Frauen müssen nach wie vor auf Gewohnheitsrecht gestützte Ungleichheiten ertragen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Mann bleibt rechtlich und in der Mentalität der Menschen das Familienoberhaupt (AA 8.2017a). Das Gesetz verlangt gleichen Lohn für gleiche Arbeit und verbietet Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 3.3.2017). Frauen arbeiten vor allem in der Agrarwirtschaft (79 Prozent), dennoch arbeiten auch viele Frauen im Verkauf und im Handel (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung schreibt eine Mindestvertretung von Frauen in Höhe von jeweils 30 Prozent .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 20

in beiden Kammern des Parlaments vor. Ruanda verfügt mit über 56 Prozent weltweit über den höchsten Frauenanteil im Parlament. Wichtige Positionen in der Regierung werden ebenfalls von Frauen eingenommen (AA 8.2017a). Auch in der Wirtschaft ist die Bedeutung der Frauen entsprechend gewachsen (GIZ 9.2017c). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe . Die Regierung handhabt Vergewaltigungen als rechtliche Priorität. Das Strafmaß für diese Vergehen ist hoch. Auch das Bedrohen, Belästigen oder Schlagen innerhalb einer Ehe ist gesetzlich strafbar. Häusliche Gewalt kam und kommt häufig vor und laut Polizei (RNP) steigen die Zahlen. Das Polizeihauptquartier in Kigali betreibt eine Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt sowie einen Untersuchungsraum und verfügte über ausgebildete Berater. Jede der 78 Polizeistationen im Land verfügt über ihren eigenen „Gender Desk“, ausgebildete Beamte und ein öffentliches Vermittlungsprogramm. Die Regierung betreibt weiterhin GBV- Kampagnen (GBV: gender based violence) und forciert Schulungen für Polizei und Militär bei den Themenbereichen (häusliche) Gewalt und Missbrauch von Kindern und Frauen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber und sieht Strafen vor. Sexuelle Belästigung war und bleibt verbreitet. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach frühe Vermählungen oder Zwangsheiraten in ländlichen Regionen und Flüchtlingslagern vorkommen (USDOS 3.3.2017). Ruanda gilt als Transitland und Zielland für Zwangsarbeiter und Menschenhandel. Vor allem Frauen und Kinder sind von Prostitution betroffen. Mädchen und Buben werden in und durch erweiterte Familiennetzwerke ausgebeutet; einige dieser Kinder werden als kostenlose Arbeitskräfte eingesetzt und erleben zusätzlich noch physischen und/oder sexuellen Missbrauch (USDOS 27.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1402438.html, Zugriff 20.2.2018 15.Homosexuelle Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Ruanda nicht strafbar. Regierungsbeamte auf Kabinettsebene bekundeten ihre Unterstützung für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI). LGBTI-Personen berichteten von gesellschaftlicher Diskriminierung und Missbrauch und gelegentlichen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 20
