ruan-lib-2018-02-26-ke

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Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können  
gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen 
Anschlägen  kann  auch  in  Ruanda  nicht  ausgeschlossen  werden  (EDA  21.2.2018).  Das 
französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter  
Aufmerksamkeit,  da  die  Spannungen  und  Rebellionen  im  Osten  des  Nachbarlandes 
anhalten.  Das  gesamte  Staatsgebiet  von  Ruanda  wird  allerdings  lediglich  mit  
Sicherheitsstufe  2  (von  4)  bewertet  (FD  21.2.2018).  Auch  das  österreichische  
Außenministerium  bewertet  die  Sicherheit  im  ganzen  Land  mit  Stufe  2  (von  6).  Die 
Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018).
Aufgrund  der  Lage  im  Ostkongo  rät  auch  das  Auswärtige  Amt  von  Reisen  in  das 
unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR  
Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den  
beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- 
und  Südkivu)  wirkt  sich  seit  Herbst  2012  auch  auf  das  Grenzgebiet  zu  Ruanda  aus. 
Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA  21.2.2018). Das  
österreichische  Außenministerium  mahnt  für  Reisen  an  die  Grenze  zu  Burundi  zu 
besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen  
im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in  
Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/
ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – 
Reiseinformationen, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): 
Ruanda – Reisehinweise für Ruanda 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/
reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018
- FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – 
Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/
rwanda/, Zugriff 21.2.2018
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den  
meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die  
Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die  
Gesetzgebung  verlangt,  dass  die  Angeklagten  in  einer  für  sie  verständlichen  Sprache 
umfassend  über  die  Anklagepunkte  aufgeklärt  werden.  Da  diese  Vorschrift  nicht  immer 
befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt.  Angeklagte haben das  
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Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt  
es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen  
bei  der  Prozessführung.  Angeklagte  haben  das  Recht,  einen  Anwalt  ihrer  Wahl  zu 
konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten  
bereit (USDOS 3.3.2017).
In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues  
Justizwesen  aufgebaut.  Dabei  wurden  neue  rechtliche  und  administrative  
Rahmenbedingungen  eingeführt.  Demnach  bestehen  die  Justizeinrichtungen  aus  dem 
Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of  
the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte  
(Districts  Courts)  sowie  Vermittlungsräten  (Mediation  Committees).  Zusätzlich  wurden 
spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für  
das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um  
der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a).
Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung  
des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche  
Wiederaufbau  und  die  Entwicklung  des  Landes.  Seit  der  2005  in  Kraft  getretenen 
Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf  
Grundbesitz (AA 8.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 
21.2.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): 
Ruanda -  Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 
21.2.2018
- USDOS -  U.S. Department of State (27.7.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 
21.2.2017
4.1. "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes
Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 8.2017a).  
Bemerkenswert  ist  die  Tatsache,  dass  die  Eingliederung  geflohener  Hutu  und  vormals 
exilierter  Tutsi  funktioniert  hat.  Die  juristische  und  gesellschaftliche  Aufarbeitung  des 
Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin  
wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer 
des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite  
Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische  
Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere  
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mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ  
9.2017a).
Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes  
entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung  
der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue  
Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich  
den  schwierigen  Auftrag,  eine  umfassende  Aufarbeitung  unter  Berücksichtigung  
versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande.  
Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt.  
2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein  
(GIZ 9.2017a).
Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des  
Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA  
8.2017a).  Neue  Verfahren  werden  nicht  mehr  aufgelegt.  Im  Juni  2012  wurde  in  einer 
Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und  
seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren  
angesichts  mehrerer  100.000  Beschuldigter  gewaltig:  Landesweit  waren  über  15.000 
Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war  
beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter. Im September  
2013  wurde  eine  überarbeitete  Fassung  des  Gesetzes  zur  Genozidideologie  mit  enger 
gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 
20.2.2018
- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Geschichte & Staat, 
(9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018
5. Sicherheitsbehörden
Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sicherheit untersteht die ruandische Polizei  
(RNP  –  Rwanda  National  Police)  nunmehr  dem  Justizministerium.  Trotz  Mangel  an 
grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter  
der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die ruandische Armee (RDF –  
Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere  
Sicherheit verantwortlich. Allerdings arbeitet sie auch im Bereich der inneren Sicherheit und  
in  nachrichtendienstlichen  Belangen.  Die  RDF  weist  einen  hohen  Grad  an  militärischer 
Professionalität  auf.  Im  Dezember  2016  wurde  beim  Justizministerium  das  Rwanda 
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Investigation Bureau eingerichtet, das nunmehr als Kriminalpolizei abseits der RNP operiert.  
Die zivilen Behörden üben im Wesentlichen die Kontrolle über RNP und RDF aus, und die  
Regierung  verfügt  über  Mechanismen,  um  Korruption  und  (Amts-)Missbrauch  zu 
untersuchen  und  zu  bestrafen.  Der  Generalinspektor  der  RNP  verfügt  gegen  Polizisten 
wegen exzessiver Gewaltanwendung Disziplinarstrafen und verfolgt Korruption strafrechtlich.  
Es  gibt  allerdings  auch  Berichte,  wonach  Angehörige  der  Sicherheitskräfte  manchmal 
außerhalb der öffentlichen Kontrolle agieren.  Die RNP institutionalisierte in der Ausbildung  
Themen wie eine verhältnismäßige  Anwendung von Gewalt und Menschenrechte (USDOS  
3.3.2017). 
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut  Verfassung  und  per  Gesetz  sind  Folter  und  unmenschliche  Behandlung  verboten. 
Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen von Gefangenen seitens der Polizei, des  
Militärs  und  des  Geheimdienstes  (NISS  -  National  Intelligence  and  Security  Services) 
berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei  
zeitweise  geschlagen.  Berichte  weisen  darauf  hin,  dass  auch  die  SSF  (State  Security 
Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere 
unmenschliche  Praktiken  anwenden,  um  Geständnisse  zu  erhalten.  Straflosigkeit  ist  ein 
Problem.  Es  gibt  jedoch  auch  Berichte  von  Disziplinarmaßnahmen  gegen  Mitlieder  der 
Sicherheitskräfte,  die  solche  Praktiken  anwenden. Im  Gegensatz  zum  Vorjahr  gab  es 
mehrere Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen.  Berichten zufolge sollen  
Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die  
RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 3.3.2017).
Gemäß HRW  halten die Behörden weiterhin Personen in inoffiziellen Militärgefängnissen  
gefangen, in welchen zahlreiche Häftlinge gefoltert werden. Zudem nutzen die Behörden  
außergerichtlichen Hinrichtungen als Warnung. Regierungsvertreter verleugnen die Berichte  
über Morde. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit angeklagt werden,  
werden  weiterhin  unrechtmäßig  in  Militärlagern  festgehalten.  Viele  Menschen  in  diesen 
Lagern werden gefoltert. Behörden inhaftieren Straßenhändler, Sexarbeiter, Straßenkinder  
und arme Menschen weiterhin in Transitzentren im ganzen Land. Die Zustände in diesen  
Zentren sind hart und unmenschlich und Prügel sind üblich (HRW 18.1.2018). 
Quellen:
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- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Rwanda, 
https://www.ecoi.net/en/document/1422587.html, Zugriff 20.2.2018 
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
7. Korruption
Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in  
Ruanda.  Das  Gesetz  sieht  Haft  und  Geldstrafen  für  Korruption  bei  Beamten  und 
Privatpersonen  vor.  Bürger,  die  Bestechungsgeldforderungen  durch  Beamte  anzeigen, 
haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung.  Transparency International Ruanda und  
anderen  Organisationen  berichten,  dass  die  Regierung  Untersuchungen  durchführt  und 
Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die  
internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen  
gegen diese durch (USDOS 3.3.2017). 
Das Büro des Ombudsmannes arbeitete in Zusammenarbeit mit Exekutivagenturen und und  
ergriff  Maßnahmen  in  Fällen  von  Korruption  und  anderen  Verstößen,  einschließlich 
Menschenrechtsfällen. Des Weiteren leitet das Büro des Ombudsmannes den Nationalen  
Antikorruptionsrat und verfügt über ein aktives Good Governance-Programm und mehrere  
lokale Antikorruptionseinheiten. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass  
sich  Korruptionsuntersuchungen  vorwiegend  auf  lokale  Beamte  und  Privatpersonen 
konzentrieren.  Die  Regierung  verfolgte  2016  keinen  leitenden  Angestellten  wegen 
Korruption.  Kabinettsminister  und  andere  an  Korruption  beteiligte,  leitende  Angestellte 
wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
8. Wehrdienst
Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre.  
Zu  den  weiteren  Voraussetzungen  zählen  Staatsbürgersaft  und  unter  anderem  eine 
abgeschlossene 9. Schulstufe (CIA 20.2.2018).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (20.2.2018): The World Factbook – Rwanda: 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 
20.2.2018
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9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  Menschenrechtslage  hat  sich  in  den  letzten  Jahren  mit  Konsolidierung  der  inneren 
Sicherheit  insgesamt  verbessert.  Problematisch  bleiben  allerdings  Fälle  von  Amts-  und 
Machtmissbrauch,  Einschränkungen  der  Meinungs-,  Versammlungs-,  Medien  und  
Vereinigungsfreiheit,  sowie  die  politische  Beeinflussung  der  Justiz.  Die  nationale 
Menschenrechtskommission  hat  2003  verstärkte  Untersuchungs-  und  
Interventionsbefugnisse  erhalten,  allerdings  gibt  es  auch  Zweifel  an  der  Effizienz  der 
Kommission  und  ihrer  Unabhängigkeit.  Mehrere  unabhängige  
Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty  
International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe  
(AA  8.2017a).  Die  größten  Probleme  in  der  Verletzung  der  Menschenrechte  sind 
Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern,  
Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche  
Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit  
unter  den  Sicherheitskräften  und  der  Justiz  und  die  Beschränkungen  der  bürgerlichen 
Freiheiten  (USDOS  3.3.2017).  Auch  die  Deutsche  Gesellschaft  für  Internationale 
Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). 
Die  Verfassung  gewährleistet  Meinungs-  und  Pressefreiheit  im  gesetzlich  dafür  
vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch  
ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und  
verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der  
Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung  
durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung 
und  dem  Betrieb  von  Oppositionsparteien  und  nicht  transparenten  Praktiken  bei  der 
Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018
- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, 
(9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
10.Haftbedingungen
Problematisch bleibt die Menschenrechtslage vor allem in den Gefängnissen (GIZ 9.2018a).   
Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu  
verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin  
zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind  
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ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt.  
Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige  
Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung zu erhalten. Darüber hinaus gibt es 
Beschwerden  über  unzureichende  Sanitärversorgung  in  einigen  Gefängnissen  und 
Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 3.3.2017). 
Insassen müssen oft jahrelang auf Gerichtsverhandlungen warten  (GIZ 9.2018a).  Es gibt  
auch  zahlreiche  Berichte  über  schlechte  Bedingungen  für  Zivilisten  in  militärischen 
Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln  
ist  es  Gefangenen  und  Häftlingen  erlaubt,  Besuch  zu  empfangen.  Auch  die  freie 
Religionsausübung ist erlaubt (USDOS 3.3.2017).
Das  Gesetz  sieht  eine  Ombudsmannorganisation  (N HRC  –  Nationale  
Menschenrechtskommission) vor,  der  die  Durchführung  von  Untersuchungen  von  
Gefängnissen obliegt. Die Regierung finanziert und kooperiert mit dem NHRC. Nach Ansicht  
vieler  Beobachter  verfügte  der  NHRC  nicht  über  ausreichende  Ressourcen,  um  alle 
gemeldeten  Verstöße  zu  untersuchen.  Wenige  Opfer  von  Menschenrechtsverletzungen 
melden  dem  NHRC  von  Verstößen.  Das  Ministerium  des  Staatssekretärs  für  innere 
Sicherheit  untersucht  Gefängnisse  und  hat  Mitarbeiter  für  eine  
Menschenrechtsaufsichtsbehörde  innerhalb  des  Ministeriums  eingestellt.  Die  Regierung 
erlaubt  unabhängige  Überwachung  der  Haftbedingungen  durch  Diplomaten,  HRW,  und 
lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 3.3.2017). 
Quellen:
- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, 
(9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
11.Todesstrafe
Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie  
nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017).  Damit wurde das größte Hindernis für  
eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die  
Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a).
Quellen:
-  AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017): Ruanda 
– Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2018
12.Religionsfreiheit
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Die  Bevölkerung  Ruandas  ist  zu  50,2  protestantisch  (Adventisten  12  Prozent  und  38,2 
Prozent  gehören  anderen  christlichen  Konfessionen  an),  44,3  Prozent  sind  römisch-
katholisch, 2 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,9 Prozent und 2,5 Prozent  
der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 7.2.2018).
Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religions- und Glaubenfreiheit  
vor. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit 
aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe  
gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis  
eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger bei  
einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Alle Schüler in  
einer öffentlichen Grundschule und in den ersten drei Jahre der Sekundarstufe, müssen  
einen Religionsunterricht besuchen, in dem verschiedene Religionen besprochen werden. Es 
gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift.  
Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der  
Regierung  vorgeschriebenen  Aktivitäten  aus  Gewissensgründen  nicht  teilnehmen.  
Zahlreiche  religiöse  Gruppen  tragen  zu  Toleranz  und  Verständnis  bei,  indem  sie  an 
interkonfessionellen  Treffen  teilnehmen  und  gemeinsame  Projekte  organisieren  (USDOS 
15.8.2017).
Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten  
Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien  
vorherrschenden Katholizismus führte,  dem  kurz vor dem Völkermord (1994) etwa zwei  
Drittel der Bevölkerung angehörten. Wegen ihrer umstrittenen Rolle im Völkermord wird die  
katholische Kirche bis heute oft kritisiert (GIZ 9.2017c). 
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2018): The World Factbook – Rwanda: 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 
20.2.2018
- GIZ -  Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): 
Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious 
Freedom - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1408631.html, Zugriff 20.2.2018
13.Ethnische Minderheiten
Das  Land  wird  von  drei  Bevölkerungsgruppen  bewohnt.  Den  Bahutu,  die  Schätzungen 
zufolge 80-90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, den Batutsi (ca. 10-20 Prozent) und den  
Batwa  mit  circa  1  Prozent.  Die  Bezeichnung  "Ethnie"  ist  für  die  Charakterisierung  der 
ruandischen Bevölkerungsgruppen wissenschaftlich nicht korrekt. Bei "Hutu" oder "Tutsi"  
handelt es sich auch nicht um verschiedene Stämme, wie es in zahlreicher Literatur zu lesen  
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ist.  Sie  sprechen  die  gleiche  Bantusprache,  "Kinyarwanda",  bilden  eine  gemeinsame 
Sozialstruktur und teilen religiöse Überzeugungen. Sie haben die gleiche Kultur und eine  
gemeinsame  Geschichte.  Auch  eine  bestimmte  regionale  Herkunft  wird  keiner  der  drei 
Gruppen zugeordnet. Auch Eheschließungen zwischen Hutu- und Tutsifamilien sind keine  
Seltenheit. Tatsächlich ist jedoch im Laufe der Geschichte ein "ethnisches" Bewusstsein und  
eine Identifikation mit einer der Gruppen entstanden (GIZ 9.2017c).
Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung  
aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der  
Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte  
nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte  
ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab.  
Ebenso  wurde  verboten,  dass  Identitätsdokumente  auf  die  Ethnie  hinweisen  und  dass 
soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet  
werden (USDOS 3.3.2016).
Quellen:
- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda - 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 20.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2016): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 
6.2.2018
14.Frauen/Kinder
Frauen stehen der gleiche Status und dieselben Rechte zu wie Männern. Das Gesetz erlaubt 
Frauen, von ihren Vätern und Ehemännern Besitz zu erben (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ  
9.2017c), und Paare können ihre eigenen rechtlichen Abmachungen über Besitztümer treffen 
(USDOS  3.3.2017).  Die  Regierung  hat  die  Frauenförderung  zu  einem  vorrangigen 
Politikthema  erhoben  (AA  8.2017a).  Die  Gesetze  werden  unter  dem  Gesichtspunkt  der 
Gleichstellung von Mann und Frau überprüft (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017c). Diese in der  
Hauptstadt moderne und auch umgesetzte Genderpolitik findet allerdings auf dem Land  
bisher wenig Umsetzung; die Frauen dort sind für die Feldarbeit und Versorgung der Familie  
zuständig. Zwar nehmen die Zahlen ab, trotzdem kommt häusliche und sexuelle Gewalt  
nach Angaben der ruandischen Polizei noch häufig vor. Frauen müssen nach wie vor auf  
Gewohnheitsrecht  gestützte  Ungleichheiten  ertragen,  die  zu  wirtschaftlichen  Nachteilen 
führen. Der Mann bleibt rechtlich und in der Mentalität der Menschen das Familienoberhaupt  
(AA 8.2017a). 
Das  Gesetz  verlangt  gleichen  Lohn  für  gleiche  Arbeit  und  verbietet  Diskriminierung  am 
Arbeitsplatz  (USDOS  3.3.2017).  Frauen  arbeiten  vor  allem  in  der  Agrarwirtschaft  (79 
Prozent), dennoch arbeiten auch viele Frauen im Verkauf und im Handel (USDOS 3.3.2017).  
Die Verfassung schreibt eine Mindestvertretung von Frauen in Höhe von jeweils 30 Prozent  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 15 von 20
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in beiden Kammern des Parlaments vor. Ruanda verfügt mit über 56 Prozent weltweit über  
den  höchsten  Frauenanteil  im Parlament. Wichtige  Positionen in der  Regierung  werden 
ebenfalls von Frauen eingenommen (AA 8.2017a). Auch in der Wirtschaft ist die Bedeutung  
der Frauen entsprechend gewachsen (GIZ 9.2017c). 
Das Gesetz  kriminalisiert Vergewaltigung und  Vergewaltigung in der Ehe . Die Regierung  
handhabt Vergewaltigungen als rechtliche Priorität. Das Strafmaß für diese Vergehen ist  
hoch. Auch das Bedrohen, Belästigen oder Schlagen innerhalb einer Ehe ist gesetzlich  
strafbar. Häusliche Gewalt  kam und kommt häufig vor und laut Polizei (RNP) steigen die  
Zahlen. Das Polizeihauptquartier in Kigali betreibt eine Hotline für Opfer von häuslicher  
Gewalt sowie einen Untersuchungsraum und verfügte über ausgebildete Berater. Jede der  
78 Polizeistationen im Land verfügt über ihren eigenen „Gender Desk“, ausgebildete Beamte  
und  ein  öffentliches  Vermittlungsprogramm.  Die  Regierung  betreibt  weiterhin  GBV-
Kampagnen (GBV: gender based violence) und forciert Schulungen für Polizei und Militär bei  
den Themenbereichen (häusliche) Gewalt und Missbrauch von Kindern und Frauen. Das  
Gesetz verbietet sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber und sieht Strafen vor. Sexuelle  
Belästigung  war  und  bleibt  verbreitet.  Es  gibt  vereinzelte  Berichte,  wonach  frühe 
Vermählungen  oder  Zwangsheiraten  in  ländlichen  Regionen  und  Flüchtlingslagern 
vorkommen (USDOS 3.3.2017).
Ruanda gilt als Transitland und Zielland für Zwangsarbeiter und Menschenhandel. Vor allem  
Frauen und Kinder sind von Prostitution betroffen. Mädchen und Buben werden in und durch  
erweiterte  Familiennetzwerke  ausgebeutet;  einige  dieser  Kinder  werden  als  kostenlose 
Arbeitskräfte  eingesetzt  und  erleben  zusätzlich  noch  physischen  und/oder  sexuellen 
Missbrauch (USDOS 27.6.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): 
Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - 
Country Narratives - Rwanda, 
https://www.ecoi.net/en/document/1402438.html, Zugriff 20.2.2018
15.Homosexuelle
Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Ruanda nicht  strafbar. 
Regierungsbeamte auf Kabinettsebene bekundeten ihre Unterstützung für die Rechte von  
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI). LGBTI-Personen  
berichteten  von  gesellschaftlicher  Diskriminierung  und  Missbrauch  und  gelegentlichen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 16 von 20
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