handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit“
Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 14 von 51 − Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Bspw. von ˜rzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, Unternehmen. Einzelfallprüfung bei Vergabe öffentlicher Aufträge (evtl. wirtschaftl. Schaden). Konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien und deren Umsetzung bzw. Syndikatsverträge werden unter diesen Geheimhaltungstatbestand fallen. − Bankgeheimnis Dient dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von Geschäftskundinnen und -kunden und der Bank sowie Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kundinnen und Kunden. − Redaktionsgeheimnis (samt Quellenschutz) − Recht am geistigen Eigentum einer betroffenen Person, zum Beispiel Urheberrechte, Patentrechte, Grundrecht auf Privatleben Bei staatsnahen privaten Informationspflichtigen sind Informationen zusätzlich dann nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 15 von 51 2. Regelungskreis 1: proaktive Information 2.1. Wer Für die Entscheidung über die proaktive Veröffentlichung einer Information von öffentlichem Interesse ist jene Organisationseinheit der Dienststelle (durch den oder unter Beteiligung des jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) zuständig, die nach der Geschäfts- und Personaleinteilung für die betroffene Materie inhaltlich zuständig ist. Im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, ist dies die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit. Das ist jene Organisationseinheit, die den Nutzen aus einer Beschaffung bzw. aus einem Vertragsabschluss zieht. Zur Unterstützung wird ein Informationsfreiheitskoordinator bzw. eine Informationsfreiheitskoordinatorin (IFK) bestimmt. Anlässlich der Erstellung einer Information im Sinne des IFG ist daher ab 1.9.2025 im Sachverhalt des bezughabenden ELAKs gemäß der Checkliste darzulegen, dass eine Prüfung einer Veröffentlichungspflicht vorgenommen wurde; das begründete Ergebnis der Prüfung ist im Sachverhalt klar zu dokumentieren. Darüber hinaus ist, zur späteren leichteren Auffindbarkeit und zwecks Schaffung von Auswertungsmöglichkeiten, eine entsprechende Beschlagwortung mit Aufnahme der Begriffe „Information zur Veröffentlichung“ oder „Information zur Teilveröffentlichung“ oder „keine proaktive Veröffentlichung“ vorzunehmen (siehe ELAK-Merkblatt). Ergibt die Prüfung, dass begründetermaßen keine Information von allgemeinem Interesse vorliegt, so kann die nachstehend beschriebene Erweiterung des ELAK-Prozesses um die Prozesselemente zum IFG entfallen. In allen anderen Fällen ist wie folgt vorzugehen: Für die Dokumentation der Entscheidung über eine (teilweise) Veröffentlichung oder auch das begründete Unterbleiben einer solchen ist der ELAK jener Personen, welche die Bearbeitung des Dokuments vorgenommen hat, durch eine entsprechende Vorschreibung im ELAK mit dem dafür vorgesehenen Prozesselement („IFG Veröffentlichung vorbereiten“) zur weiteren Veranlassung zu übermitteln mit klarer Bezeichnung des

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 16 von 51 gegebenenfalls zu veröffentlichenden Dokuments. Im Anschluss an diese Vorschreibung ist nach erfolgter Aufbereitung die Umsetzung vorzusehen mit dem dafür vorgesehenen Prozesselement („IFG Veröffentlichung freigeben“), nach dessen Bestätigung mit „Veröffentlichung durchführen“ die vorgesehenen Dokumente in der vorbereiteten Form automatisationsunterstützt mit den Metadaten des Sachgebietes, in welchem der Akt protokolliert wurde, an das Datenmanagementportal und von dort nach data.gv.at synchronisiert wird. Damit wird zugleich automatisationsunterstützt der gesetzlichen Vorgabe, dass die zur Information gehörenden, gesetzlich festgelegten Metadaten dem Informationsregister formularmäßig zur Verfügung zu stellen sind, entsprochen. Nachdem diese Metadaten großteils dem Sachgebiet des Aktenplans entnommen werden, wird es erforderlich sein, die Beschreibung der Sachgebiete möglichst aussagekräftig zu gestalten und eine korrekte Protokollierung zum jeweils zutreffenden Sachgebiet vorzunehmen. Alle relevanten Daten werden im Akt vermerkt. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH), die jetzt schon Open Data Österreich technisch betreut, wurde als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter festgelegt. Datenschutzrechtlich verantwortlich bleiben dabei allerdings dennoch die informationspflichtigen Stellen sein, die die Daten hosten und – durch und zumindest unter Beteiligung ihres jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) – bereitstellen. Es ist im ELAK eine angemessene Wiedervorlagefrist für die Evaluierung der Entscheidung über die Veröffentlichung zu setzen. Es wurden technische Möglichkeiten vorgesehen für eine standardisierte Rücknahme der Veröffentlichung (siehe zur Notwendigkeit Punkt 3.4 des Handbuches) nach vom Ressortadministrator festgelegten, aber im Einzelfall veränderbaren, Zeit ohne manuelles Zutun ähnlich der Skartierungsfrist (es sollen ja nur aktuelle Informationen – Argument: allgemeines Interesse – veröffentlicht werden)

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 17 von 51 ebenso wie die Möglichkeit einer manuellen Rücknahme der Veröffentlichung im Einzelfall. Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) folgen, dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und die gespeicherten Datenmengen zu minimieren: So soll eine in Kopien mehrfach vorhandene Information (weil sie etwa allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht wurde) nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden müssen. Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (in der Regel in Kopie) ebenfalls befassten, Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen. Erlangt eine Organisationseinheit Kenntnis von einer nicht ihr im Sinne des Ursprungsprinzips zuzurechnenden Information, zu welcher sie davon ausgeht, dass diese der Informationspflicht unterliegen würde, aber nicht veröffentlicht ist, hat sie diesen Umstand, gegebenenfalls unter Einbezug der Informationsfreiheitskoordinatorinnen und Informationsfreiheitskoordinatoren sowie des jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen – dies ist im Bereich der Zentralleitung der Datenschutzbeauftragte bzw. sind dies im nachgeordneten Bereich die Datenschutzkoordinatorinnen und -koodinatoren (Punkt 2.1.5 ff. Informationssicherheits- und Datenschutzmanagement-Handbuch, GZ. 2024-0.032.391) – abzuklären und darüber einen Aktenvermerk anzulegen. Im Zweifelsfall hat eine Rücksprache mit der Stelle zu erfolgen, welcher die Information entsprechend dem Ursprungsprinzip zuzurechnen ist. 2.2. Was „Informationen von allgemeinem Interesse“ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, proaktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden. Wann eine Information „von

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 18 von 51 allgemeinem Interesse“ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den §§ 2 Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt: Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (das ist jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. „Amtlich“ bedeutet nicht „behördlich“; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin „unternehmerisch“) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zum Beispiel EGMR 14.4.2009, TÆrsasÆg a SzabadsÆgjogokØrt, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zum Beispiel Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein. Ausschlaggebend für die Qualifikation einer Information als „von allgemeinem Interesse“ soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein. Anders ausgedrückt: ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse. Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend sondern beispielhaft aufgezählt (arg. „insbesondere“). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch „solche“ (die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 19 von 51 Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Zur Auslegung im Verhältnis zu den vergaberechtlichen Bestimmungen wird auf das dazu ergangene Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz verwiesen. In der Regel werden die Erläuterungen zu einer Verordnung des BMF und die WFA zu einer Verordnung des BMF als Informationen von allgemeinem Interesse anzusehen sein und unterliegen daher der Veröffentlichungspflicht. Die Veröffentlichung der Materialien zu einer Verordnung ist als abschließender Prozessschritt des Verordnungserlassungsprozesses zu implementieren. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen. Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen. Dazu zählen zum Beispiel Erlässe, welche amtsinterne Abläufe oder amtsinterne Approbationszuständigkeiten regeln, oder bloße Anweisungen zur IT-Anwendung enthalten. Die Begründung, warum es sich um einen solchen bloß internen Erlass handelt, ist im ELAK zu dokumentieren. Sachverständigengutachten, die in einem Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, unterliegen nicht automatisch der aktiven Veröffentlichungspflicht.16 Auch erstinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind nach der Literatur zum IFG grundsätzlich keine Informationen von allgemeinem Interesse.17 Es gelten die (verfassungs-)gesetzlichen Ausnahmen von der Informationspflicht (vgl. Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 IFG). Im Zuge der Veröffentlichung sollen die gesetzlichen Geheimhaltungsgründe zu beachten sein – in der Praxis häufig die, die sich aus dem Recht 16 vgl. Krakow, Das neue InformationsfreiheitsG kommt – was ist zu erwarten?, ecolex 2024, 547 (548); zur bisherigen Rechtslage des Art. 20 Abs. 5 B-VG idF der Novelle BGBl. I Nr. 141/2022 vgl. auch das Rundschreiben des BKA-VD zu GZ 2022-0.851.995 sowie Miernicki, Die Veröffentlichungspflicht von Informationen der Verwaltungsorgane, ÖJZ 2022/158. 17 vgl. Miernicki, IFG, § 2 K 41

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 20 von 51 auf Schutz der personenbezogenen Daten ergeben; Rechte am geistigen Eigentum sind unter dem Titel „Rechte anderer“ zu berücksichtigen. Ein Schutz kann etwa auch durch teilweise Unkenntlichmachung erfolgen. Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes nur auf ab Inkrafttreten (siehe Inkrafttretensbestimmungen) entstehende Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden sein und nicht auf Bestandsinformationen. Eine freiwillige Veröffentlichung noch relevanter Altinformationen (unter denselben Maßgaben) ist freilich dadurch nicht ausgeschlossen. Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll weiters in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles öffentliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch, das Bergbauinformationssystem – BergIS uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen. Die FINDOK ist kein gesetzlich eingerichtetes spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes18 und ersetzt daher die Veröffentlichung auf www.data.gv.at nicht. 2.3. Wo Die Veröffentlichung durch die Organe der Verwaltung in organisatorischer und funktioneller Hinsicht ist über ein zentrales, allgemein zugängliches Informationsmetadatenregister vorgesehen; als solches wird die bereits eingerichtete und bewährte Informationsplattform Open Data Österreich (www.data.gv.at) genutzt und 18 vgl. Ausschussbericht S. 26 (EB zu § 16 IFG)

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 21 von 51 weiter ausgebaut werden. Die Art der Veröffentlichung soll „in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise“ (§ 4 Abs. 1) und „barrierefrei“ (vgl. das für Websites des Bundes geltende Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, insb. dessen Ausnahmen gemäß § 2 und Vorgaben gemäß § 3) erfolgen. Über die Website www.data.gv.at als Metadatenregister soll Zugriff auf die – dort verzeichnete und verlinkte – Information gewährt werden. Nähere Kriterien betreffend die Formate und die Sprachen, in denen die Information zu veröffentlichen ist, sowie die erforderliche Auffindbarkeit (Suchbarkeit) sollen normiert werden, insbesondere mit der Grenze des für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Aufwands (vgl. § 2 Abs. 3 lit. j WZG, wonach für die Prüfung einer „unverhältnismäßigen Belastung“ insbesondere „die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen [mit Behinderungen] sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen“ sind). Das vom Bundesminister für Finanzen (nach der BMG-Novelle 2024: vom Bundeskanzler) im Internet zur Verfügung zu stellende Formular hat jedenfalls folgende zu befüllende Metadatenfelder aufzuweisen: Identifikator (automatisch erstelltes eindeutiges Kennzeichen des Datensatzes); Datum (automatisch generierter Zeitpunkt, zu dem der Metadatensatz erstellt oder aktualisiert wurde); Titel (Bezeichnung); Beschreibung (kurze inhaltliche Beschreibung); Kategorie (inhaltliche Zuordnung zu Themengruppen wie zum Beispiel Arbeit, Bevölkerung, Bildung und Forschung, Finanzen und Rechnungswesen, Geographie und Planung, Gesellschaft und Soziales, Gesundheit, Kunst und Kultur, Land und Forstwirtschaft, Sport und Freizeit, Umwelt, Verkehr und Technik, Verwaltung und Politik, Wirtschaft und Tourismus); Schlagworte (freie Beschlagwortung zur systematischen Einordnung und Auffindbarkeit); Ressource Link (URL, Ressourcenverknüpfung, Link zur Veröffentlichung); datenverantwortliche Stelle; veröffentlichende Stelle; Lizenz (Nutzungsrechte); Sprache. Optional sollen Einträge insbesondere in folgende Metadatenfelder erfolgen können: weiterführende Ressourcen (Links); Titel und Beschreibung in englischer Sprache oder in einer Volksgruppensprache; Kontaktdaten der datenverantwortlichen Stelle (Link); Veröffentlichungszeitpunkt; Dauer (Gültigkeitsende); Nutzungsbedingungen.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 22 von 51 Diesen Erfordernissen wurde entsprochen durch die Schaffung einer entsprechenden Schnittstelle zum ELAK, welche über die dafür entwickelten Prozesselemente „IFG Veröffentlichung vorbereiten“ und „IFG Veröffentlichung freigeben“ angesteuert wird. Es bleibt selbstverständlich unbenommen, parallel zu dieser den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Veröffentlichung auch weiterhin Publikationen auf der eigenen Homepage des Ressorts vorzunehmen: Für diesen (zweiten) Veröffentlichungsvorgang ist auch weiterhin jener Personenkreis zuständig, der für die Betreuung der verschiedenen Themen-Seiten auf der Website bmf.gv.at (u.a. Betrugsbekämpfung, Budget, Finanzmarkt, Klimapolitik, Steuern und Zoll) verantwortlich ist. Für jeden dieser Bereiche sind bereits Chefredakteurinnen und Chefredakteure verantwortlich, die dort auf Basis ihrer Berechtigungen im dazugehörenden Content Management System selbstständig Informationen veröffentlichen. Es empfiehlt sich daher, nach Erledigung des ELAK-Prozessschrittes „IFG Veröffentlichung freigeben“ ene Vorschreibung an den jeweiligen Chefredakteur beziehungsweise die Chefredakteurin zur Veranlassung dieser (weiten) Veröffentlichung auf der eigenen Homepage vorzunehmen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Informationen auf den von den jeweiligen Fachexpertinnen und -experten ausgewählten Seiten qualitätsgesichert publiziert werden. 2.4. Wann Informationen von allgemeinem Interesse sollen von den veröffentlichungspflichtigen Organen so rasch wie möglich nach deren Entstehen oder sobald ein ursprünglicher Geheimhaltungsgrund wegfällt, veröffentlicht werden. Ob eine Information (noch) aktuell ist oder aus Gründen der Relevanz oder technischen Gründen nach einigen Jahren nicht mehr bereitgehalten werden muss, bedarf der laufenden Überprüfung (arg. „solange“). Diese kann in zweckmäßigen Zeitabständen erfolgen, sofern der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung und die jeweilige Fassung (letzte ˜nderung) der Information nachvollziehbar sind. Nachdem die Dokumentation im ELAK zu erfolgen hat, ist zum Zweck der laufenden Überprüfung der Prozessschritt der „Wiedervorlage“ zu wählen, um solchermaßen den im Einzelfall zu wählenden Zeitraum der Überprüfung sicherzustellen. Es ist im ELAK eine angemessene Wiedervorlagefrist für die Evaluierung der Entscheidung über die Veröffentlichung zu setzen. Es wurden technische Möglichkeiten vorgesehen für eine standardisierte Rücknahme der Veröffentlichung nach vom Ressortadministrator festgelegten, aber im Einzelfall veränderbaren, Zeit ohne manuelles Zutun ähnlich der Skartierungsfrist (es sollen ja nur aktuelle Informationen – Argument: allgemeines

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 23 von 51 Interesse – veröffentlicht werden) ebenso wie die Möglichkeit einer manuellen Rücknahme der Veröffentlichung im Einzelfall. 2.5. Dokumentation und Kommunikation zur proaktiven Information Anlässlich der Beauftragung oder Erstellung von Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ist vom Genehmiger bzw. der Genehmigerin des diesem Vorgang zu Grunde liegenden Geschäftsstückes sicherzustellen, dass dem Geschäftsstück, im Regelfall im Sachverhalt, eine Dokumentation über die erfolgte Prüfung über das Vorliegen einer proaktiven Informationsverpflichtung gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz angeschlossen wurde samt Begründung nach gegebenenfalls erfolgter Interessenabwägung („public interest“ versus „harm test“) für die Nichtveröffentlichung. Den darüber hinausgehenden Erfordernissen an die Dokumentation (etwa hinsichtlich der Metadaten) wird entsprochen durch die entsprechende Schnittstelle zum ELAK, welche über die dafür entwickelten Prozesselemente „IFG Veröffentlichung vorbereiten“ und „IFG Veröffentlichung freigeben“ angesteuert wird. Im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat dies nach erfolgter Leistungsabnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen. 2.6. In kurzen Worten – Checkliste 1. Liegt eine Information (neu geschaffen ab 1.9.2025) vor bzw. ist verfügbar? 2. Ist eine Zuständigkeit gegeben? 3. Ist die Information von allgemeinem Interesse bzw. ist dieses noch aufrecht (regelmäßige Überprüfung erforderlich)? 4. Bestehen besondere Informationszugangsregelungen (zum Beispiel nach dem UIG) bzw. ist ein spezielles öffentliches elektronisches Register eingerichtet für die Information (zum Beispiel Transparenzdatenbank)? 5. Liegen Ausnahmetatbestände oder Geheimhaltungsgründe vor? 6. Überwiegen die Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung der Interessen (harm test und interest test) zum Zeitpunkt der Entscheidung (regelmäßige Überprüfung erforderlich)?
