handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit“
Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 18 von 51 allgemeinem Interesse“ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den §§ 2 Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt: Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (das ist jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. „Amtlich“ bedeutet nicht „behördlich“; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin „unternehmerisch“) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zum Beispiel EGMR 14.4.2009, TÆrsasÆg a SzabadsÆgjogokØrt, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zum Beispiel Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein. Ausschlaggebend für die Qualifikation einer Information als „von allgemeinem Interesse“ soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein. Anders ausgedrückt: ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse. Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend sondern beispielhaft aufgezählt (arg. „insbesondere“). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch „solche“ (die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 19 von 51 Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Zur Auslegung im Verhältnis zu den vergaberechtlichen Bestimmungen wird auf das dazu ergangene Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz verwiesen. In der Regel werden die Erläuterungen zu einer Verordnung des BMF und die WFA zu einer Verordnung des BMF als Informationen von allgemeinem Interesse anzusehen sein und unterliegen daher der Veröffentlichungspflicht. Die Veröffentlichung der Materialien zu einer Verordnung ist als abschließender Prozessschritt des Verordnungserlassungsprozesses zu implementieren. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen. Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen. Dazu zählen zum Beispiel Erlässe, welche amtsinterne Abläufe oder amtsinterne Approbationszuständigkeiten regeln, oder bloße Anweisungen zur IT-Anwendung enthalten. Die Begründung, warum es sich um einen solchen bloß internen Erlass handelt, ist im ELAK zu dokumentieren. Sachverständigengutachten, die in einem Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, unterliegen nicht automatisch der aktiven Veröffentlichungspflicht.16 Auch erstinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind nach der Literatur zum IFG grundsätzlich keine Informationen von allgemeinem Interesse.17 Es gelten die (verfassungs-)gesetzlichen Ausnahmen von der Informationspflicht (vgl. Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 IFG). Im Zuge der Veröffentlichung sollen die gesetzlichen Geheimhaltungsgründe zu beachten sein – in der Praxis häufig die, die sich aus dem Recht 16 vgl. Krakow, Das neue InformationsfreiheitsG kommt – was ist zu erwarten?, ecolex 2024, 547 (548); zur bisherigen Rechtslage des Art. 20 Abs. 5 B-VG idF der Novelle BGBl. I Nr. 141/2022 vgl. auch das Rundschreiben des BKA-VD zu GZ 2022-0.851.995 sowie Miernicki, Die Veröffentlichungspflicht von Informationen der Verwaltungsorgane, ÖJZ 2022/158. 17 vgl. Miernicki, IFG, § 2 K 41

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 20 von 51 auf Schutz der personenbezogenen Daten ergeben; Rechte am geistigen Eigentum sind unter dem Titel „Rechte anderer“ zu berücksichtigen. Ein Schutz kann etwa auch durch teilweise Unkenntlichmachung erfolgen. Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes nur auf ab Inkrafttreten (siehe Inkrafttretensbestimmungen) entstehende Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden sein und nicht auf Bestandsinformationen. Eine freiwillige Veröffentlichung noch relevanter Altinformationen (unter denselben Maßgaben) ist freilich dadurch nicht ausgeschlossen. Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll weiters in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles öffentliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch, das Bergbauinformationssystem – BergIS uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen. Die FINDOK ist kein gesetzlich eingerichtetes spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes18 und ersetzt daher die Veröffentlichung auf www.data.gv.at nicht. 2.3. Wo Die Veröffentlichung durch die Organe der Verwaltung in organisatorischer und funktioneller Hinsicht ist über ein zentrales, allgemein zugängliches Informationsmetadatenregister vorgesehen; als solches wird die bereits eingerichtete und bewährte Informationsplattform Open Data Österreich (www.data.gv.at) genutzt und 18 vgl. Ausschussbericht S. 26 (EB zu § 16 IFG)

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 21 von 51 weiter ausgebaut werden. Die Art der Veröffentlichung soll „in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise“ (§ 4 Abs. 1) und „barrierefrei“ (vgl. das für Websites des Bundes geltende Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, insb. dessen Ausnahmen gemäß § 2 und Vorgaben gemäß § 3) erfolgen. Über die Website www.data.gv.at als Metadatenregister soll Zugriff auf die – dort verzeichnete und verlinkte – Information gewährt werden. Nähere Kriterien betreffend die Formate und die Sprachen, in denen die Information zu veröffentlichen ist, sowie die erforderliche Auffindbarkeit (Suchbarkeit) sollen normiert werden, insbesondere mit der Grenze des für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Aufwands (vgl. § 2 Abs. 3 lit. j WZG, wonach für die Prüfung einer „unverhältnismäßigen Belastung“ insbesondere „die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen [mit Behinderungen] sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen“ sind). Das vom Bundesminister für Finanzen (nach der BMG-Novelle 2024: vom Bundeskanzler) im Internet zur Verfügung zu stellende Formular hat jedenfalls folgende zu befüllende Metadatenfelder aufzuweisen: Identifikator (automatisch erstelltes eindeutiges Kennzeichen des Datensatzes); Datum (automatisch generierter Zeitpunkt, zu dem der Metadatensatz erstellt oder aktualisiert wurde); Titel (Bezeichnung); Beschreibung (kurze inhaltliche Beschreibung); Kategorie (inhaltliche Zuordnung zu Themengruppen wie zum Beispiel Arbeit, Bevölkerung, Bildung und Forschung, Finanzen und Rechnungswesen, Geographie und Planung, Gesellschaft und Soziales, Gesundheit, Kunst und Kultur, Land und Forstwirtschaft, Sport und Freizeit, Umwelt, Verkehr und Technik, Verwaltung und Politik, Wirtschaft und Tourismus); Schlagworte (freie Beschlagwortung zur systematischen Einordnung und Auffindbarkeit); Ressource Link (URL, Ressourcenverknüpfung, Link zur Veröffentlichung); datenverantwortliche Stelle; veröffentlichende Stelle; Lizenz (Nutzungsrechte); Sprache. Optional sollen Einträge insbesondere in folgende Metadatenfelder erfolgen können: weiterführende Ressourcen (Links); Titel und Beschreibung in englischer Sprache oder in einer Volksgruppensprache; Kontaktdaten der datenverantwortlichen Stelle (Link); Veröffentlichungszeitpunkt; Dauer (Gültigkeitsende); Nutzungsbedingungen.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 22 von 51 Diesen Erfordernissen wurde entsprochen durch die Schaffung einer entsprechenden Schnittstelle zum ELAK, welche über die dafür entwickelten Prozesselemente „IFG Veröffentlichung vorbereiten“ und „IFG Veröffentlichung freigeben“ angesteuert wird. Es bleibt selbstverständlich unbenommen, parallel zu dieser den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Veröffentlichung auch weiterhin Publikationen auf der eigenen Homepage des Ressorts vorzunehmen: Für diesen (zweiten) Veröffentlichungsvorgang ist auch weiterhin jener Personenkreis zuständig, der für die Betreuung der verschiedenen Themen-Seiten auf der Website bmf.gv.at (u.a. Betrugsbekämpfung, Budget, Finanzmarkt, Klimapolitik, Steuern und Zoll) verantwortlich ist. Für jeden dieser Bereiche sind bereits Chefredakteurinnen und Chefredakteure verantwortlich, die dort auf Basis ihrer Berechtigungen im dazugehörenden Content Management System selbstständig Informationen veröffentlichen. Es empfiehlt sich daher, nach Erledigung des ELAK-Prozessschrittes „IFG Veröffentlichung freigeben“ ene Vorschreibung an den jeweiligen Chefredakteur beziehungsweise die Chefredakteurin zur Veranlassung dieser (weiten) Veröffentlichung auf der eigenen Homepage vorzunehmen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Informationen auf den von den jeweiligen Fachexpertinnen und -experten ausgewählten Seiten qualitätsgesichert publiziert werden. 2.4. Wann Informationen von allgemeinem Interesse sollen von den veröffentlichungspflichtigen Organen so rasch wie möglich nach deren Entstehen oder sobald ein ursprünglicher Geheimhaltungsgrund wegfällt, veröffentlicht werden. Ob eine Information (noch) aktuell ist oder aus Gründen der Relevanz oder technischen Gründen nach einigen Jahren nicht mehr bereitgehalten werden muss, bedarf der laufenden Überprüfung (arg. „solange“). Diese kann in zweckmäßigen Zeitabständen erfolgen, sofern der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung und die jeweilige Fassung (letzte ˜nderung) der Information nachvollziehbar sind. Nachdem die Dokumentation im ELAK zu erfolgen hat, ist zum Zweck der laufenden Überprüfung der Prozessschritt der „Wiedervorlage“ zu wählen, um solchermaßen den im Einzelfall zu wählenden Zeitraum der Überprüfung sicherzustellen. Es ist im ELAK eine angemessene Wiedervorlagefrist für die Evaluierung der Entscheidung über die Veröffentlichung zu setzen. Es wurden technische Möglichkeiten vorgesehen für eine standardisierte Rücknahme der Veröffentlichung nach vom Ressortadministrator festgelegten, aber im Einzelfall veränderbaren, Zeit ohne manuelles Zutun ähnlich der Skartierungsfrist (es sollen ja nur aktuelle Informationen – Argument: allgemeines

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 23 von 51 Interesse – veröffentlicht werden) ebenso wie die Möglichkeit einer manuellen Rücknahme der Veröffentlichung im Einzelfall. 2.5. Dokumentation und Kommunikation zur proaktiven Information Anlässlich der Beauftragung oder Erstellung von Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ist vom Genehmiger bzw. der Genehmigerin des diesem Vorgang zu Grunde liegenden Geschäftsstückes sicherzustellen, dass dem Geschäftsstück, im Regelfall im Sachverhalt, eine Dokumentation über die erfolgte Prüfung über das Vorliegen einer proaktiven Informationsverpflichtung gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz angeschlossen wurde samt Begründung nach gegebenenfalls erfolgter Interessenabwägung („public interest“ versus „harm test“) für die Nichtveröffentlichung. Den darüber hinausgehenden Erfordernissen an die Dokumentation (etwa hinsichtlich der Metadaten) wird entsprochen durch die entsprechende Schnittstelle zum ELAK, welche über die dafür entwickelten Prozesselemente „IFG Veröffentlichung vorbereiten“ und „IFG Veröffentlichung freigeben“ angesteuert wird. Im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat dies nach erfolgter Leistungsabnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen. 2.6. In kurzen Worten – Checkliste 1. Liegt eine Information (neu geschaffen ab 1.9.2025) vor bzw. ist verfügbar? 2. Ist eine Zuständigkeit gegeben? 3. Ist die Information von allgemeinem Interesse bzw. ist dieses noch aufrecht (regelmäßige Überprüfung erforderlich)? 4. Bestehen besondere Informationszugangsregelungen (zum Beispiel nach dem UIG) bzw. ist ein spezielles öffentliches elektronisches Register eingerichtet für die Information (zum Beispiel Transparenzdatenbank)? 5. Liegen Ausnahmetatbestände oder Geheimhaltungsgründe vor? 6. Überwiegen die Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung der Interessen (harm test und interest test) zum Zeitpunkt der Entscheidung (regelmäßige Überprüfung erforderlich)?

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 24 von 51 7. Ist eine teilweise Veröffentlichung jener Informationen möglich, auf welche das Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung der Interessen (harm test und interest test) zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zutrifft (regelmäßige Überprüfung erforderlich)? Wird eine der Fragen 1 bis 3 verneint oder Frage 4 bejaht, so hat keine proaktive Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu erfolgen. Werden die Fragen 1 bis 3 bejaht und Frage 4 verneint, aber auch Frage 5 wird bejaht, so ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Veröffentlichung hat dann lediglich bei Verneinung der Frage 6 beziehungsweise bei deren Bejahung nur soweit zu erfolgen, als es die Antwort zu Frage 7 zulässt. Die Überprüfung hat zu jeder neuen Information zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind regelmäßig auf deren Aktualität zu überprüfen. 2.7. Musterprozess • Anlässlich der Erstellung einer Information im Sinne des IFG ist ab 1.9.2025 im Sachverhalt des bezughabenden ELAKs gemäß der Checkliste darzulegen, dass eine Prüfung einer Veröffentlichungspflicht vorgenommen wurde; das begründete Ergebnis der Prüfung ist klar zu dokumentieren. Darüber hinaus ist, zur späteren leichteren Auffindbarkeit und zwecks Schaffung von Auswertungsmöglichkeiten, eine entsprechende Beschlagwortung mit Aufnahme der Begriffe „Information zur Veröffentlichung“ oder „Information zur Teilveröffentlichung“ oder „keine proaktive Veröffentlichung“ vorzunehmen (siehe ELAK-Merkblatt). • Im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat dies nach erfolgter Leistungsabnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen. • Ergibt die Prüfung, dass begründetermaßen keine Information von allgemeinem Interesse vorliegt, so kann die nachstehend beschriebene Erweiterung des ELAK- Prozesses um die Prozesselemente zum IFG entfallen. In allen anderen Fällen ist wie folgt vorzugehen: • Für die Dokumentation der Entscheidung über eine (teilweise) Veröffentlichung oder auch das begründete Unterbleiben einer solchen ist der ELAK jener Person, welche die Bearbeitung des Dokuments vorgenommen hat, durch eine entsprechende

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 25 von 51 Vorschreibung im ELAK mit dem dafür vorgesehenen Prozesselement („IFG Veröffentlichung vorbereiten“) zur weiteren Veranlassung zu übermitteln mit klarer Bezeichnung des gegebenenfalls zu veröffentlichenden Dokuments. Im Anschluss an diese Vorschreibung ist nach erfolgter Aufbereitung die Umsetzung vorzusehen mit dem dafür vorgesehenen Prozesselement („IFG Veröffentlichung genehmigen“), nach dessen Bestätigung mit „Veröffentlichung durchführen“ die vorgesehenen Dokumente in der vorbereiteten Form automatisationsunterstützt mit den Metadaten des Sachgebietes, in welchem der Akt protokolliert wurde, an data.gv.at gesendet und dort veröffentlicht werden. • Für den Fall einer gewünschten Veröffentlichung auch auf der Ressorthomepage hat nach Durchführung des Prozessschrittes „IFG Veröffentlichung genehmigen“ eine Vorschreibung des ELAK an den jeweiligen Chefredakteur beziehungsweise die jeweilige Chefredakteurin zur weiteren Veranlassung zu erfolgen. • Setzung einer Wiedervorlagefrist im ELAK für die Evaluierung der Veröffentlichung (oder automatisationsunterstützter Rückruf der Veröffentlichung nach Ablauf der vom Ressortadministrator gesetzten Frist oder manueller Widerruf der Veröffentlichung im begründeten Einzelfall). 2.8. Beispiele von in Betracht kommenden Informationen zur proaktiven Veröffentlichung In einem interministeriellen Arbeitskreis werden auf Vorschlag des BMF unter Leitung des Bundeskanzleramtes regelmäßig Fälle diskutiert, um eine möglichst einheitliche Auslegung zu treffen. Das diesbezügliche Arbeitsdokument wird in der WIKI zur Verfügung gestellt und soll Orientierung geben, es bleibt allerdings immer eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall erforderlich.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 26 von 51 3. Regelungskreis 2: Informationserteilung auf Anfrage 3.1. Wer 3.1.1. Auskunftspflichtig Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit (des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten. „Zuständig“ ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich. Art. 22a B-VG normiert dazu, dass die „mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe“ auskunftspflichtig sind. Der Begriff „Organ“ ist nicht näher definiert. Innerhalb des Art. 20 B-VG i.d.g.F. dürften für die einzelnen Absätze unterschiedliche Begriffsverständnisse für „Organ“ gelten. Durch Art. 22a Abs. 2 B-VG soll nicht der einzelne Organwalter, sondern das Organ im Sinne der einzelnen öffentlich-rechtlichen Einrichtung verpflichtet werden. Innerhalb der Finanzverwaltung können demnach beispielsweise das FAÖ, das FAG, das ZAÖ oder das BMF jeweils als Organ für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgrund von Art. 22a B-VG verpflichtet sein. Nach § 3 Abs. 2 IFG ist jenes informationspflichtige Organ zur Gewährung des Zugangs zu Informationen zuständig, „zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört“. Wer konkret die Erledigung des Auskunftsersuchens übernimmt, richtet sich nach den internen Organisationsregeln wie etwa der GPE. Es gilt auch hier das Ursprungsprinzip und im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen. 3.1.2. 4.1.2. Auskunftsberechtigt Träger des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Information ist jedermann, d.h. jede natürliche und juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann. Das Recht auf Informationszugang ist nicht durch weitere Vorgaben beschränkt; auch eine Begründung des Informationsbegehrens ist nicht erforderlich.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 27 von 51 Allerdings ist die Vornahme der jedenfalls erforderlichen Interessenabwägungen nur dann effektiv möglich, wenn das Interesse hinter dem Informationsersuchen dargelegt wurde. Andere Verwaltungsbehörden oder Gerichte sind nicht Träger dieses Jedermannsrechts. Sie haben nur Anspruch auf Informationserteilung, wenn es eine explizite rechtliche Grundlage dafür gibt oder die Voraussetzungen für eine Amtshilfe vorliegen. Nach der Rsp. des EGMR kommt „public (social) watchdogs“ bei der Abwägung von Schutzgütern im Zusammenhang mit einer Informationserteilung eine besondere Rolle zu. Dabei handelt es sich etwa um Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren. Diesen kann ein weiterreichender Anspruch auf Zugang zu Informationen zustehen als sonstigen Auskunftswerbern. 3.2. Was Der Begriff der Information wird in § 2 Abs. 1 IFG als „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist“ definiert. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen in einem Spannungsverhältnis zum grundsätzlichen Recht auf Zugang zu Information, das sich aus Art. 22a B-VG sowie dem ebenfalls in Verfassungsrang stehenden Art. 10 EMRK (Grundrecht der Informationsfreiheit) und Art. 11 GRC (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) ergibt. Allerdings sind auch „(gesetzliche) Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtungen aus den – verfassungsrechtlichen – Schranken von Grund- und Freiheitsrechten abzuleiten. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und des Datenschutzes (§ 1 DSG 2000) Bedeutung zu.“ Besteht ein grundsätzliches Recht auf Zugang zu Information, ist bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch eine staatliche Behörde ohne gesetzlichen Ausnahmetatbestand von einer Verletzung des Art. 10 EMRK auszugehen. Der Zugang zu Informationen soll beziehungsweise muss also nur dann verweigert werden und Informationen sollen beziehungsweise müssen nur dann geheim gehalten werden,
