handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 21 von 51 
weiter ausgebaut werden. Die Art der Veröffentlichung soll „in einer für jedermann 
zugänglichen Art und Weise“ (§ 4 Abs. 1) und „barrierefrei“ (vgl. das für Websites des 
Bundes geltende Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, insb. dessen 
Ausnahmen gemäß § 2 und Vorgaben gemäß § 3) erfolgen. Über die Website 
www.data.gv.at als Metadatenregister soll Zugriff auf die – dort verzeichnete und 
verlinkte – Information gewährt werden. 
Nähere Kriterien betreffend die Formate und die Sprachen, in denen die Information zu 
veröffentlichen ist, sowie die erforderliche Auffindbarkeit (Suchbarkeit) sollen normiert 
werden, insbesondere mit der Grenze des für die informationspflichtige Stelle 
unverhältnismäßigen Aufwands (vgl. § 2 Abs. 3 lit. j WZG, wonach für die Prüfung einer 
„unverhältnismäßigen Belastung“ insbesondere „die Größe, die wirtschaftliche 
Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für 
den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen [mit 
Behinderungen] sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden 
Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen“ sind).  
Das vom Bundesminister für Finanzen (nach der BMG-Novelle 2024: vom Bundeskanzler) 
im Internet zur Verfügung zu stellende Formular hat jedenfalls folgende zu befüllende 
Metadatenfelder aufzuweisen: Identifikator (automatisch erstelltes eindeutiges 
Kennzeichen des Datensatzes); Datum (automatisch generierter Zeitpunkt, zu dem der 
Metadatensatz erstellt oder aktualisiert wurde); Titel (Bezeichnung); Beschreibung (kurze 
inhaltliche Beschreibung); Kategorie (inhaltliche Zuordnung zu Themengruppen wie zum 
Beispiel Arbeit, Bevölkerung, Bildung und Forschung, Finanzen und Rechnungswesen, 
Geographie und Planung, Gesellschaft und Soziales, Gesundheit, Kunst und Kultur, Land 
und Forstwirtschaft, Sport und Freizeit, Umwelt, Verkehr und Technik, Verwaltung und 
Politik, Wirtschaft und Tourismus); Schlagworte (freie Beschlagwortung zur 
systematischen Einordnung und Auffindbarkeit); Ressource Link (URL, 
Ressourcenverknüpfung, Link zur Veröffentlichung); datenverantwortliche Stelle; 
veröffentlichende Stelle; Lizenz (Nutzungsrechte); Sprache. Optional sollen Einträge 
insbesondere in folgende Metadatenfelder erfolgen können: weiterführende Ressourcen 
(Links); Titel und Beschreibung in englischer Sprache oder in einer Volksgruppensprache; 
Kontaktdaten der datenverantwortlichen Stelle (Link); Veröffentlichungszeitpunkt; Dauer 
(Gültigkeitsende); Nutzungsbedingungen.
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Diesen Erfordernissen wurde entsprochen durch die Schaffung einer entsprechenden 
Schnittstelle zum ELAK, welche über die dafür entwickelten Prozesselemente „IFG 
Veröffentlichung vorbereiten“ und „IFG Veröffentlichung freigeben“ angesteuert wird. 
Es bleibt selbstverständlich unbenommen, parallel zu dieser den gesetzlichen 
Erfordernissen entsprechenden Veröffentlichung auch weiterhin Publikationen auf der 
eigenen Homepage des Ressorts vorzunehmen: Für diesen (zweiten) 
Veröffentlichungsvorgang ist auch weiterhin jener Personenkreis zuständig, der für die 
Betreuung der verschiedenen Themen-Seiten auf der Website bmf.gv.at (u.a. 
Betrugsbekämpfung, Budget, Finanzmarkt, Klimapolitik, Steuern und Zoll) verantwortlich 
ist. Für jeden dieser Bereiche sind bereits Chefredakteurinnen und Chefredakteure 
verantwortlich, die dort auf Basis ihrer Berechtigungen im dazugehörenden Content 
Management System selbstständig Informationen veröffentlichen. Es empfiehlt sich 
daher, nach Erledigung des ELAK-Prozessschrittes „IFG Veröffentlichung freigeben“ ene 
Vorschreibung an den jeweiligen Chefredakteur beziehungsweise die Chefredakteurin zur 
Veranlassung dieser (weiten) Veröffentlichung auf der eigenen Homepage vorzunehmen. 
Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Informationen auf den von den jeweiligen 
Fachexpertinnen und -experten ausgewählten Seiten qualitätsgesichert publiziert werden.   
2.4. Wann 
Informationen von allgemeinem Interesse sollen von den veröffentlichungspflichtigen 
Organen so rasch wie möglich nach deren Entstehen oder sobald ein ursprünglicher 
Geheimhaltungsgrund wegfällt, veröffentlicht werden. Ob eine Information (noch) aktuell 
ist oder aus Gründen der Relevanz oder technischen Gründen nach einigen Jahren nicht 
mehr bereitgehalten werden muss, bedarf der laufenden Überprüfung (arg. „solange“). 
Diese kann in zweckmäßigen Zeitabständen erfolgen, sofern der jeweilige Zeitpunkt der 
Veröffentlichung und die jeweilige Fassung (letzte ˜nderung) der Information 
nachvollziehbar sind. Nachdem die Dokumentation im ELAK zu erfolgen hat, ist zum Zweck 
der laufenden Überprüfung der Prozessschritt der „Wiedervorlage“ zu wählen, um 
solchermaßen den im Einzelfall zu wählenden Zeitraum der Überprüfung sicherzustellen. 
Es ist im ELAK eine angemessene Wiedervorlagefrist für die Evaluierung der Entscheidung 
über die Veröffentlichung zu setzen. Es wurden technische Möglichkeiten vorgesehen für 
eine standardisierte Rücknahme der Veröffentlichung nach vom Ressortadministrator 
festgelegten, aber im Einzelfall veränderbaren, Zeit ohne manuelles Zutun ähnlich der 
Skartierungsfrist (es sollen ja nur aktuelle Informationen – Argument: allgemeines
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 23 von 51 
Interesse – veröffentlicht werden) ebenso wie die Möglichkeit einer manuellen 
Rücknahme der Veröffentlichung im Einzelfall. 
2.5. Dokumentation und Kommunikation zur proaktiven Information 
Anlässlich der Beauftragung oder Erstellung von Informationen im Sinne des 
Informationsfreiheitsgesetzes ist vom Genehmiger bzw. der Genehmigerin des diesem 
Vorgang zu Grunde liegenden Geschäftsstückes sicherzustellen, dass dem Geschäftsstück, 
im Regelfall im Sachverhalt, eine Dokumentation über die erfolgte Prüfung über das 
Vorliegen einer proaktiven Informationsverpflichtung gemäß dem 
Informationsfreiheitsgesetz angeschlossen wurde samt Begründung nach gegebenenfalls 
erfolgter Interessenabwägung („public interest“ versus „harm test“) für die 
Nichtveröffentlichung.    
Den darüber hinausgehenden Erfordernissen an die Dokumentation (etwa hinsichtlich der 
Metadaten) wird entsprochen durch die entsprechende Schnittstelle zum ELAK, welche 
über die dafür entwickelten Prozesselemente „IFG Veröffentlichung vorbereiten“ und „IFG 
Veröffentlichung freigeben“ angesteuert wird. 
Im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines 
sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat dies nach erfolgter Leistungsabnahme 
durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen. 
2.6. In kurzen Worten – Checkliste 
1. Liegt eine Information (neu geschaffen ab 1.9.2025) vor bzw. ist verfügbar? 
2. Ist eine Zuständigkeit gegeben? 
3. Ist die Information von allgemeinem Interesse bzw. ist dieses noch aufrecht 
(regelmäßige Überprüfung erforderlich)? 
4. Bestehen besondere Informationszugangsregelungen (zum Beispiel nach dem 
UIG) bzw. ist ein spezielles öffentliches elektronisches Register eingerichtet für 
die Information (zum Beispiel Transparenzdatenbank)? 
5. Liegen Ausnahmetatbestände oder Geheimhaltungsgründe vor? 
6. Überwiegen die Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung der Interessen 
(harm test und interest test) zum Zeitpunkt der Entscheidung (regelmäßige 
Überprüfung erforderlich)?
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7. Ist eine teilweise Veröffentlichung jener Informationen möglich, auf welche das 
Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung der Interessen 
(harm test und interest test) zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zutrifft 
(regelmäßige Überprüfung erforderlich)? 
Wird eine der Fragen 1 bis 3 verneint oder Frage 4 bejaht, so hat keine proaktive 
Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu erfolgen. 
Werden die Fragen 1 bis 3 bejaht und Frage 4 verneint, aber auch Frage 5 wird bejaht, so 
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Veröffentlichung hat dann lediglich bei 
Verneinung der Frage 6 beziehungsweise bei deren Bejahung nur soweit zu erfolgen, als es 
die Antwort zu Frage 7 zulässt.    
Die Überprüfung hat zu jeder neuen Information zu erfolgen und ist entsprechend zu 
dokumentieren. Die Ergebnisse sind regelmäßig auf deren Aktualität zu überprüfen. 
2.7. Musterprozess 
• Anlässlich der Erstellung einer Information im Sinne des IFG ist ab 1.9.2025 im 
Sachverhalt des bezughabenden ELAKs gemäß der Checkliste darzulegen, dass eine 
Prüfung einer Veröffentlichungspflicht vorgenommen wurde; das begründete Ergebnis 
der Prüfung ist klar zu dokumentieren. Darüber hinaus ist, zur späteren leichteren 
Auffindbarkeit und zwecks Schaffung von Auswertungsmöglichkeiten, eine 
entsprechende Beschlagwortung mit Aufnahme der Begriffe „Information zur 
Veröffentlichung“ oder „Information zur Teilveröffentlichung“ oder „keine proaktive 
Veröffentlichung“ vorzunehmen (siehe ELAK-Merkblatt).  
• Im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines 
sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat dies nach erfolgter 
Leistungsabnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu 
erfolgen. 
• Ergibt die Prüfung, dass begründetermaßen keine Information von allgemeinem 
Interesse vorliegt, so kann die nachstehend beschriebene Erweiterung des ELAK-
Prozesses um die Prozesselemente zum IFG entfallen. In allen anderen Fällen ist wie 
folgt vorzugehen: 
• Für die Dokumentation der Entscheidung über eine (teilweise) Veröffentlichung oder 
auch das begründete Unterbleiben einer solchen ist der ELAK jener Person, welche die 
Bearbeitung des Dokuments vorgenommen hat, durch eine entsprechende
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 25 von 51 
Vorschreibung im ELAK mit dem dafür vorgesehenen Prozesselement („IFG 
Veröffentlichung vorbereiten“) zur weiteren Veranlassung zu übermitteln mit klarer 
Bezeichnung des gegebenenfalls zu veröffentlichenden Dokuments. Im Anschluss an 
diese Vorschreibung ist nach erfolgter Aufbereitung die Umsetzung vorzusehen mit 
dem dafür vorgesehenen Prozesselement („IFG Veröffentlichung genehmigen“), nach 
dessen Bestätigung mit „Veröffentlichung durchführen“ die vorgesehenen Dokumente 
in der vorbereiteten Form automatisationsunterstützt mit den Metadaten des 
Sachgebietes, in welchem der Akt protokolliert wurde, an data.gv.at gesendet und 
dort veröffentlicht werden. 
• Für den Fall einer gewünschten Veröffentlichung auch auf der Ressorthomepage hat 
nach Durchführung des Prozessschrittes „IFG Veröffentlichung genehmigen“ eine 
Vorschreibung des ELAK an den jeweiligen Chefredakteur beziehungsweise die 
jeweilige Chefredakteurin zur weiteren Veranlassung zu erfolgen. 
• Setzung einer Wiedervorlagefrist im ELAK für die Evaluierung der Veröffentlichung 
(oder automatisationsunterstützter Rückruf der Veröffentlichung nach Ablauf der vom 
Ressortadministrator gesetzten Frist oder manueller Widerruf der Veröffentlichung im 
begründeten Einzelfall).  
2.8. Beispiele von in Betracht kommenden Informationen 
zur proaktiven Veröffentlichung 
In einem interministeriellen Arbeitskreis werden auf Vorschlag des BMF unter Leitung des 
Bundeskanzleramtes regelmäßig Fälle diskutiert, um eine möglichst einheitliche Auslegung 
zu treffen. Das diesbezügliche Arbeitsdokument wird in der WIKI zur Verfügung gestellt 
und soll Orientierung geben, es bleibt allerdings immer eine Entscheidung im jeweiligen 
Einzelfall erforderlich.
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3. Regelungskreis 2: 
Informationserteilung auf Anfrage 
3.1. Wer 
3.1.1. Auskunftspflichtig 
Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit 
(des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten. „Zuständig“ ist die zur Erledigung der 
Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. 
Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den 
Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich.  
Art. 22a B-VG normiert dazu, dass die „mit der Besorgung von Geschäften der 
Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe“ auskunftspflichtig sind. 
Der Begriff „Organ“ ist nicht näher definiert. Innerhalb des Art. 20 B-VG i.d.g.F. dürften für 
die einzelnen Absätze unterschiedliche Begriffsverständnisse für „Organ“ gelten.  Durch 
Art. 22a Abs. 2 B-VG soll nicht der einzelne Organwalter, sondern das Organ im Sinne der 
einzelnen öffentlich-rechtlichen Einrichtung verpflichtet werden.  
Innerhalb der Finanzverwaltung können demnach beispielsweise das FAÖ, das FAG, das 
ZAÖ oder das BMF jeweils als Organ für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgrund 
von Art. 22a B-VG verpflichtet sein. Nach § 3 Abs. 2 IFG ist jenes informationspflichtige 
Organ zur Gewährung des Zugangs zu Informationen zuständig, „zu dessen Wirkungs- 
oder Geschäftsbereich die Information gehört“. Wer konkret die Erledigung des 
Auskunftsersuchens übernimmt, richtet sich nach den internen Organisationsregeln wie 
etwa der GPE. Es gilt auch hier das Ursprungsprinzip und im Falle von Informationen, die 
im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses 
entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit zu erfolgen. 
3.1.2. 4.1.2. Auskunftsberechtigt 
Träger des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Information ist 
jedermann, d.h. jede natürliche und juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts 
sein kann.  Das Recht auf Informationszugang ist nicht durch weitere Vorgaben 
beschränkt; auch eine Begründung des Informationsbegehrens ist nicht erforderlich.
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 27 von 51 
Allerdings ist die Vornahme der jedenfalls erforderlichen Interessenabwägungen nur dann 
effektiv möglich, wenn das Interesse hinter dem Informationsersuchen dargelegt wurde.  
Andere Verwaltungsbehörden oder Gerichte sind nicht Träger dieses Jedermannsrechts. 
Sie haben nur Anspruch auf Informationserteilung, wenn es eine explizite rechtliche 
Grundlage dafür gibt oder die Voraussetzungen für eine Amtshilfe vorliegen.   
Nach der Rsp. des EGMR kommt „public (social) watchdogs“ bei der Abwägung von 
Schutzgütern im Zusammenhang mit einer Informationserteilung eine besondere Rolle zu. 
Dabei handelt es sich etwa um Journalisten, die Informationen benötigen, um eine 
öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im 
öffentlichen Interesse agieren.  Diesen kann ein weiterreichender Anspruch auf Zugang zu 
Informationen zustehen als sonstigen Auskunftswerbern.  
3.2. Was 
Der Begriff der Information wird in § 2 Abs. 1 IFG als „jede amtlichen oder 
unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, 
im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im 
Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden 
und verfügbar ist“ definiert. 
Einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen in einem Spannungsverhältnis zum 
grundsätzlichen Recht auf Zugang zu Information, das sich aus Art. 22a B-VG sowie dem 
ebenfalls in Verfassungsrang stehenden Art. 10 EMRK (Grundrecht der 
Informationsfreiheit) und Art. 11 GRC (Freiheit der Meinungsäußerung und 
Informationsfreiheit) ergibt. Allerdings sind auch „(gesetzliche) Geheimhaltungs- und 
Verschwiegenheitsverpflichtungen aus den – verfassungsrechtlichen – Schranken von 
Grund- und Freiheitsrechten abzuleiten. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere 
den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und des 
Datenschutzes (§ 1 DSG 2000) Bedeutung zu.“  Besteht ein grundsätzliches Recht auf 
Zugang zu Information, ist bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch eine staatliche 
Behörde ohne gesetzlichen Ausnahmetatbestand von einer Verletzung des Art. 10 EMRK 
auszugehen.  
Der Zugang zu Informationen soll beziehungsweise muss also nur dann verweigert werden 
und Informationen sollen beziehungsweise müssen nur dann geheim gehalten werden,
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„soweit“ (und auch solange) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert 
und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Mit dieser aus Art. 20 Abs. 3 B-VG 
übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die 
angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – 
auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern darf (vgl. so 
mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der 
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 
210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). Unter „erforderlich“ ist geboten 
bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der EMRK, zum 
Beispiel in Art. 8) zu verstehen. 
Zu den zu wahrenden „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ vgl. den 
grundrechtlichen „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ gemäß Art. 10 Abs. 2 
EMRK. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz 
der personenbezogenen Daten (vgl. § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 
165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der 
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der 
Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 
04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 
[GRC], ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389) in Betracht, aber auch das grundrechtlich 
geschützte Privatleben (Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz 
beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. 
EuGH 22.11.2022, verbundene Rs. C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business Registers, 
ECLI:EU:C:2022:912), rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, das 
Bankgeheimnis, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum (vgl. Art. 1 1. ZPMRK) 
oder das Redaktionsgeheimnis (vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 
314/1981). Im Hinblick auf unionsrechtlich determinierte Geheimhaltungs- bzw. 
Informationsregelungen kann – unbeschadet eines allfälligen Anwendungsvorranges – der 
Ausnahmetatbestand der „zwingenden integrations- […]politischen Gründe“ (vgl. die 
Vorbildbestimmungen der Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 B-VG) zum Tragen 
kommen. Eine Geheimhaltung kann alternativ auch aus zwingenden außenpolitischen 
Gründen (etwa zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus 
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen oder zur 
Erfüllung internationaler Verpflichtungen und Berücksichtigung außenpolitischer 
Interessen gemäß dem Außenwirtschaftsrecht, im Rahmen der Exportkontrolle) 
erforderlich sein. Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in 
(einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder
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eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Ausführungsbestimmungen dazu enthält § 6 
IFG.  
Unter den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Ausnahmetatbeständen sind für die 
Finanzverwaltung insbesondere das „Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer 
Entscheidung“, die „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens 
der Organe, Gebietskörperschaften“, die „Wahrung überwiegender berechtigter Interessen 
eines anderen“ sowie im Zusammenhang mit der Wahrung der Finanzmarktstabilität die 
„Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ relevant. Treffen diese 
Geheimhaltungsgründe nur auf einen Teil der angefragten Information zu, unterliegt nur 
dieser der Geheimhaltung (§ 6 Abs. 2 IFG). 
3.2.1. Ausnahmetatbestand „Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung 
einer Entscheidung“ 
Der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ ergibt sich aus Art. 22a 
Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 5 IFG. Mit diesem Tatbestand sollen die unabhängige und 
ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung und der Zweck bzw. Erfolg behördlichen 
Tätigwerdens geschützt werden.19  
Der VwGH hatte sich mit der Auslegung der „Vorbereitung einer Entscheidung“ im 
Zusammenhang mit Art. 53 Abs. 4 B-VG und § 46 BDG zu befassen, bei deren Auslegung 
Art. 20 Abs. 3 B-VG zu berücksichtigen war.20 Grundsätzlich soll die Gefahr, dass auf den 
Entscheidungsträger Druck ausgeübt wird, verhindert werden.21 Aus seiner Entscheidung 
lässt sich Folgendes ableiten: 
• Der Ausnahmetatbestand greift auch dann, wenn die in Rede stehende Information 
Daten bzw. Unterlagen enthält, die vom Auskunftswerber selbst stammen oder 
diesem Teile der Entscheidung (z.B. Schlussfolgerungen und Empfehlungen) bereits 
mitgeteilt wurden; 
• Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht selbst dann, wenn eine (allenfalls 
spätere) Mitteilung der Entscheidung rechtlich oder faktisch vorgesehen ist;  
 
19 AB 2420 BlgNR 27. GP, 20. 
20 VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 641/1987 
(319 BlgNR 17. GP, 5) verweisen hinsichtlich „der Interpretation der einzelnen Interessentatbestände“ auf die 
Ausführungen in den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur B-VG Novelle BGBl. Nr. 285/1987 (39 BlgNR 
17. GP, 3 f). 
21 vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010) 270.
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• Auch wenn das endgültige Dokument „keine wesentlichen ˜nderungen“ im Vergleich 
zum Entwurf einer Entscheidung aufweist, ändert dies nichts an der 
Geheimhaltungspflicht. 
Wird eine Auskunft nicht erteilt, muss nach der Rsp. des VfGH zu Art. 53 B-VG22 seitens 
der Behörde nachvollziehbar begründet werden, weshalb die Erfüllung der 
Auskunftserteilung die Willensbildung im Sinne einer Vorbereitung einer Entscheidung 
beeinträchtigen könnte. Hierfür ist die konkrete Darlegung, worin die Willensbildung 
bzw. deren Vorbereitung im gegebenen Zusammenhang besteht und wie diese durch die 
Auskunftserteilung beeinträchtigt würde, erforderlich, sodass auch der VfGH in die Lage 
versetzt wird, eine Nachprüfung der Argumentation (Abwägung) vorzunehmen. Eine bloße 
Zuweisung von Aufgaben bzw. Vollzugsbereichen durch Gesetzesbestimmungen 
rechtfertigt die Geheimhaltung nicht. Zwar ist Art. 53 Abs. 4 B-VG grundsätzlich enger 
auszulegen als Art. 20 Abs. 3 B-VG und betrifft nur „den engsten Bereich der 
Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder“ bzw. deren 
unmittelbare Vorbereitung.23 Was die generelle Rechtfertigungspflicht bei Ablehnung des 
Auskunftsersuchens betrifft, sind diese Überlegungen auf die Anwendung von Art. 22a 
Abs. 2 B-VG jedoch übertragbar. 
3.2.2. Ausnahmetatbestand „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder 
finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft“ 
Der Geheimhaltungsgrund „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen 
Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers“ nach 
Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 6 IFG kann in sämtlichen Vollzugsbereichen relevant 
sein. Allerdings ist dieser Ausnahmetatbestand durch die EMRK sehr eingeschränkt und 
betrifft in erster Linie die Privatwirtschaftsverwaltung.24 Die Geheimhaltung ist dann 
geboten, wenn bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung die Weitergabe der 
Information unmittelbar wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen würde.25 Die 
Anwendung dieses Ausnahmetatbestands im Abgabenrecht wäre etwa denkbar bei 
geplanten steuerrechtlichen ˜nderungen, deren vorzeitige Bekanntgabe die Wirkung 
derselben (aufgrund darauf folgender Dispositionen der Abgabenpflichtigen) 
konterkarieren würde. 
 
22 vgl. VfGH 16.5.2024, UA 16/2024 Rz. 174 f. 
23 VfGH 16.5.2024, UA 16/2024 unter Verweis auf AB 439 BlgNR 25. GP, 5. 
24 Feik in Kneihs/Lienbacher, Art. 20/3 Rz. 11. 
25 RV 39 BlgNR 17. GP 3.
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