handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

/ 51
PDF herunterladen
Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 26 von 51 
3. Regelungskreis 2: 
Informationserteilung auf Anfrage 
3.1. Wer 
3.1.1. Auskunftspflichtig 
Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit 
(des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten. „Zuständig“ ist die zur Erledigung der 
Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. 
Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den 
Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich.  
Art. 22a B-VG normiert dazu, dass die „mit der Besorgung von Geschäften der 
Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe“ auskunftspflichtig sind. 
Der Begriff „Organ“ ist nicht näher definiert. Innerhalb des Art. 20 B-VG i.d.g.F. dürften für 
die einzelnen Absätze unterschiedliche Begriffsverständnisse für „Organ“ gelten.  Durch 
Art. 22a Abs. 2 B-VG soll nicht der einzelne Organwalter, sondern das Organ im Sinne der 
einzelnen öffentlich-rechtlichen Einrichtung verpflichtet werden.  
Innerhalb der Finanzverwaltung können demnach beispielsweise das FAÖ, das FAG, das 
ZAÖ oder das BMF jeweils als Organ für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgrund 
von Art. 22a B-VG verpflichtet sein. Nach § 3 Abs. 2 IFG ist jenes informationspflichtige 
Organ zur Gewährung des Zugangs zu Informationen zuständig, „zu dessen Wirkungs- 
oder Geschäftsbereich die Information gehört“. Wer konkret die Erledigung des 
Auskunftsersuchens übernimmt, richtet sich nach den internen Organisationsregeln wie 
etwa der GPE. Es gilt auch hier das Ursprungsprinzip und im Falle von Informationen, die 
im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses 
entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit zu erfolgen. 
3.1.2. 4.1.2. Auskunftsberechtigt 
Träger des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Information ist 
jedermann, d.h. jede natürliche und juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts 
sein kann.  Das Recht auf Informationszugang ist nicht durch weitere Vorgaben 
beschränkt; auch eine Begründung des Informationsbegehrens ist nicht erforderlich.
26

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 27 von 51 
Allerdings ist die Vornahme der jedenfalls erforderlichen Interessenabwägungen nur dann 
effektiv möglich, wenn das Interesse hinter dem Informationsersuchen dargelegt wurde.  
Andere Verwaltungsbehörden oder Gerichte sind nicht Träger dieses Jedermannsrechts. 
Sie haben nur Anspruch auf Informationserteilung, wenn es eine explizite rechtliche 
Grundlage dafür gibt oder die Voraussetzungen für eine Amtshilfe vorliegen.   
Nach der Rsp. des EGMR kommt „public (social) watchdogs“ bei der Abwägung von 
Schutzgütern im Zusammenhang mit einer Informationserteilung eine besondere Rolle zu. 
Dabei handelt es sich etwa um Journalisten, die Informationen benötigen, um eine 
öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im 
öffentlichen Interesse agieren.  Diesen kann ein weiterreichender Anspruch auf Zugang zu 
Informationen zustehen als sonstigen Auskunftswerbern.  
3.2. Was 
Der Begriff der Information wird in § 2 Abs. 1 IFG als „jede amtlichen oder 
unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, 
im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im 
Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden 
und verfügbar ist“ definiert. 
Einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen in einem Spannungsverhältnis zum 
grundsätzlichen Recht auf Zugang zu Information, das sich aus Art. 22a B-VG sowie dem 
ebenfalls in Verfassungsrang stehenden Art. 10 EMRK (Grundrecht der 
Informationsfreiheit) und Art. 11 GRC (Freiheit der Meinungsäußerung und 
Informationsfreiheit) ergibt. Allerdings sind auch „(gesetzliche) Geheimhaltungs- und 
Verschwiegenheitsverpflichtungen aus den – verfassungsrechtlichen – Schranken von 
Grund- und Freiheitsrechten abzuleiten. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere 
den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und des 
Datenschutzes (§ 1 DSG 2000) Bedeutung zu.“  Besteht ein grundsätzliches Recht auf 
Zugang zu Information, ist bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch eine staatliche 
Behörde ohne gesetzlichen Ausnahmetatbestand von einer Verletzung des Art. 10 EMRK 
auszugehen.  
Der Zugang zu Informationen soll beziehungsweise muss also nur dann verweigert werden 
und Informationen sollen beziehungsweise müssen nur dann geheim gehalten werden,
27

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 28 von 51 
„soweit“ (und auch solange) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert 
und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Mit dieser aus Art. 20 Abs. 3 B-VG 
übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die 
angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – 
auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern darf (vgl. so 
mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der 
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 
210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). Unter „erforderlich“ ist geboten 
bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der EMRK, zum 
Beispiel in Art. 8) zu verstehen. 
Zu den zu wahrenden „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ vgl. den 
grundrechtlichen „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ gemäß Art. 10 Abs. 2 
EMRK. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz 
der personenbezogenen Daten (vgl. § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 
165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der 
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der 
Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 
04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 
[GRC], ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389) in Betracht, aber auch das grundrechtlich 
geschützte Privatleben (Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz 
beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. 
EuGH 22.11.2022, verbundene Rs. C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business Registers, 
ECLI:EU:C:2022:912), rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, das 
Bankgeheimnis, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum (vgl. Art. 1 1. ZPMRK) 
oder das Redaktionsgeheimnis (vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 
314/1981). Im Hinblick auf unionsrechtlich determinierte Geheimhaltungs- bzw. 
Informationsregelungen kann – unbeschadet eines allfälligen Anwendungsvorranges – der 
Ausnahmetatbestand der „zwingenden integrations- […]politischen Gründe“ (vgl. die 
Vorbildbestimmungen der Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 B-VG) zum Tragen 
kommen. Eine Geheimhaltung kann alternativ auch aus zwingenden außenpolitischen 
Gründen (etwa zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus 
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen oder zur 
Erfüllung internationaler Verpflichtungen und Berücksichtigung außenpolitischer 
Interessen gemäß dem Außenwirtschaftsrecht, im Rahmen der Exportkontrolle) 
erforderlich sein. Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in 
(einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder
28

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 29 von 51 
eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Ausführungsbestimmungen dazu enthält § 6 
IFG.  
Unter den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Ausnahmetatbeständen sind für die 
Finanzverwaltung insbesondere das „Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer 
Entscheidung“, die „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens 
der Organe, Gebietskörperschaften“, die „Wahrung überwiegender berechtigter Interessen 
eines anderen“ sowie im Zusammenhang mit der Wahrung der Finanzmarktstabilität die 
„Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ relevant. Treffen diese 
Geheimhaltungsgründe nur auf einen Teil der angefragten Information zu, unterliegt nur 
dieser der Geheimhaltung (§ 6 Abs. 2 IFG). 
3.2.1. Ausnahmetatbestand „Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung 
einer Entscheidung“ 
Der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ ergibt sich aus Art. 22a 
Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 5 IFG. Mit diesem Tatbestand sollen die unabhängige und 
ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung und der Zweck bzw. Erfolg behördlichen 
Tätigwerdens geschützt werden.19  
Der VwGH hatte sich mit der Auslegung der „Vorbereitung einer Entscheidung“ im 
Zusammenhang mit Art. 53 Abs. 4 B-VG und § 46 BDG zu befassen, bei deren Auslegung 
Art. 20 Abs. 3 B-VG zu berücksichtigen war.20 Grundsätzlich soll die Gefahr, dass auf den 
Entscheidungsträger Druck ausgeübt wird, verhindert werden.21 Aus seiner Entscheidung 
lässt sich Folgendes ableiten: 
• Der Ausnahmetatbestand greift auch dann, wenn die in Rede stehende Information 
Daten bzw. Unterlagen enthält, die vom Auskunftswerber selbst stammen oder 
diesem Teile der Entscheidung (z.B. Schlussfolgerungen und Empfehlungen) bereits 
mitgeteilt wurden; 
• Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht selbst dann, wenn eine (allenfalls 
spätere) Mitteilung der Entscheidung rechtlich oder faktisch vorgesehen ist;  
 
19 AB 2420 BlgNR 27. GP, 20. 
20 VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 641/1987 
(319 BlgNR 17. GP, 5) verweisen hinsichtlich „der Interpretation der einzelnen Interessentatbestände“ auf die 
Ausführungen in den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur B-VG Novelle BGBl. Nr. 285/1987 (39 BlgNR 
17. GP, 3 f). 
21 vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010) 270.
29

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 30 von 51 
• Auch wenn das endgültige Dokument „keine wesentlichen ˜nderungen“ im Vergleich 
zum Entwurf einer Entscheidung aufweist, ändert dies nichts an der 
Geheimhaltungspflicht. 
Wird eine Auskunft nicht erteilt, muss nach der Rsp. des VfGH zu Art. 53 B-VG22 seitens 
der Behörde nachvollziehbar begründet werden, weshalb die Erfüllung der 
Auskunftserteilung die Willensbildung im Sinne einer Vorbereitung einer Entscheidung 
beeinträchtigen könnte. Hierfür ist die konkrete Darlegung, worin die Willensbildung 
bzw. deren Vorbereitung im gegebenen Zusammenhang besteht und wie diese durch die 
Auskunftserteilung beeinträchtigt würde, erforderlich, sodass auch der VfGH in die Lage 
versetzt wird, eine Nachprüfung der Argumentation (Abwägung) vorzunehmen. Eine bloße 
Zuweisung von Aufgaben bzw. Vollzugsbereichen durch Gesetzesbestimmungen 
rechtfertigt die Geheimhaltung nicht. Zwar ist Art. 53 Abs. 4 B-VG grundsätzlich enger 
auszulegen als Art. 20 Abs. 3 B-VG und betrifft nur „den engsten Bereich der 
Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder“ bzw. deren 
unmittelbare Vorbereitung.23 Was die generelle Rechtfertigungspflicht bei Ablehnung des 
Auskunftsersuchens betrifft, sind diese Überlegungen auf die Anwendung von Art. 22a 
Abs. 2 B-VG jedoch übertragbar. 
3.2.2. Ausnahmetatbestand „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder 
finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft“ 
Der Geheimhaltungsgrund „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen 
Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers“ nach 
Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 6 IFG kann in sämtlichen Vollzugsbereichen relevant 
sein. Allerdings ist dieser Ausnahmetatbestand durch die EMRK sehr eingeschränkt und 
betrifft in erster Linie die Privatwirtschaftsverwaltung.24 Die Geheimhaltung ist dann 
geboten, wenn bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung die Weitergabe der 
Information unmittelbar wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen würde.25 Die 
Anwendung dieses Ausnahmetatbestands im Abgabenrecht wäre etwa denkbar bei 
geplanten steuerrechtlichen ˜nderungen, deren vorzeitige Bekanntgabe die Wirkung 
derselben (aufgrund darauf folgender Dispositionen der Abgabenpflichtigen) 
konterkarieren würde. 
 
22 vgl. VfGH 16.5.2024, UA 16/2024 Rz. 174 f. 
23 VfGH 16.5.2024, UA 16/2024 unter Verweis auf AB 439 BlgNR 25. GP, 5. 
24 Feik in Kneihs/Lienbacher, Art. 20/3 Rz. 11. 
25 RV 39 BlgNR 17. GP 3.
30

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 31 von 51 
3.2.3. Ausnahmetatbestand „Wahrung überwiegender berechtigter Interessen 
eines anderen“ 
Der Ausnahmetatbestand „Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines 
anderen“ ergibt sich aus Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 7 IFG. Für das potenziell 
überwiegende Privatinteresse ist der grundrechtliche „Schutz des guten Rufes oder der 
Rechte anderer“ gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK relevant. Laut Gesetzesmaterialien betrifft 
der Ausnahmetatbestand primär das Recht auf Schutz personenbezogener Daten,26 aber 
auch das grundrechtlich geschützte Privatleben,27 rechtlich geschützte Geschäfts- oder 
Betriebsgeheimnisse, das Bankgeheimnis, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen 
Eigentum28 oder das Redaktionsgeheimnis29.30 Eine Information über personenbezogene 
Daten darf nur erteilt werden, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse der 
betroffenen Person an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des 
Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Informationserteilung eingewilligt 
wurde.31  
3.2.4. Interessenabwägung 
Laut Gesetzesmaterialien zu § 6 IFG obliegt es dem informationspflichtigen Organ im 
konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum 
eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist.32 „Dabei spielt die 
Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig 
bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus 
dem Begriff ‚erforderlich‘ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 
vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend 
 
26 Vgl. § 1 Abs. 1 DSG, BGBl I Nr. 165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei 
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 
(Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der 
Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389. Ganz allgemein dürfte 
insbesondere auch vor dem Hintergrund des im Steuerbereich besonders einschlägigen Geheimhaltungsgrundes 
„Datenschutz“ (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG) die Rechtsansicht der DSB von Interesse sein. Eine Auslegungshilfe der 
Datenschutzbehörde ist angekündigt (https://www.dsb.gv.at/aufgaben-
taetigkeiten/Informationsfreiheitsgesetz.html). 
27 Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern 
gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. EuGH 22.11.2022, verbundene Rs C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business 
Registers, ECLI:EU:C:2022:912. 
28 vgl. Art. 1 1. ZPMRK. 
29 vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl Nr. 314/1981. 
30 AB 2420 BlgNR 27. GP, 13. 
31 AB 2420 BlgNR 27. GP, 20. 
32 AB 2420 BlgNR 27. GP, 19 unter Verweis auf die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 (Art. 22a Abs. 2 B-VG).
31

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 32 von 51 
wiederholt werden.“ Wesentlich für die Verweigerung der Auskunftserteilung ist, dass das 
Geheimhaltungsinteresse die Interessen des Antragstellers überwiegt. 
Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern 
abhängig; potenziell können alle betroffenen Schutzgüter in die Abwägungsentscheidung 
einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung erfolgt immer nach dem sogenannten 
„harm test“. Dieser überprüft, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut 
durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohen würde. Zusätzlich ist – 
allerdings nur in den Fällen des Art. 10 EMRK (zB Journalistenanfrage) – mittels „public 
interest test“ zu beurteilen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, das im 
Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl dadurch ein 
gerechtfertigter Geheimhaltungszweck beeinträchtigt werden könnte. Ein reines Bedürfnis 
der Öffentlichkeit nach Informationen über das Privatleben anderer ist hierfür bspw. nicht 
ausreichend.33 Zwar ist ein Informationsbegehren nicht zu begründen, allerdings werden 
die in den Darlegungen im Zuge der Stellung des Informationsbegehrens getätigten 
˜ußerungen hier in die Interessenabwägung einfließen. 
Der EGMR hat für Fälle, in denen der Zugang zur Information der Ausübung des Rechts auf 
freie Meinungsäußerung (vor allem der Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von 
Nachrichten oder Ideen) dient und in denen die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff 
in dieses Recht darstellt, eine umfassende Rsp. entwickelt. Im Rahmen dieser Rsp. nennt 
der EGMR Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu 
Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind:34 
• den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von 
Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere 
Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll 
oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?); 
• die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der 
Meinungsfreiheit; 
• den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder 
Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob 
sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung 
kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die 
 
33 vgl. EGMR 29.8.2017, Sioutis, BeschwNr. 16393/14, Rz. 28; 13.2.2020, Tokarev, BeschwNr. 44252/13, Rz. 23. 
34 VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049; hinsichtlich dieser Kriterien hegt auch der 
VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 4.3.2021, E 4037/2020, VfSlg. 20.446/2021.
32

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 33 von 51 
Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die 
für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind); 
• die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ – 
gesellschaftlicher Wachhund – oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten 
sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen35) und schließlich  
• die Existenz von bereitstehenden und verfügbaren Informationen (behördeninterne 
Hindernisse können jedoch kein Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der 
Auskunftserteilung sein36). 
 
Was die Rolle des Zugangswerbers betrifft, stellt sich die Frage, wer als social watchdog im 
Sinne der Rsp. des EGMR zu qualifizieren ist. Der EGMR bezieht sich in seiner Judikatur auf 
die spezielle Rolle von Journalisten im Kontext der „Rolle der Medien in einer 
demokratischen Gesellschaft“, ihrer Rolle „zur Förderung des Rechts der Öffentlichkeit auf 
Erhalt und Weitergabe von Informationen“ und dem Ziel, ein Forum für öffentliche 
Debatten zu schaffen.37 Im Vordergrund seiner Ausführungen steht dabei die Vermittlung 
von „genauen und zuverlässigen Informationen“ über Angelegenheiten öffentlichen 
Interesses.38 
Im Übrigen zieht der EGMR einen weiten Kreis an Personen, die als social watchdog 
fungieren können; neben Journalisten und NGOs können auch Wissenschafter, Blogger 
oder andere prominente Social-Media-Benutzer (wohl Influencer39) social watchdogs 
sein.40 Sie haben darzulegen, inwieweit die begehrten Informationen für ihre Tätigkeit als 
social watchdog erheblich sind.41 Laut EGMR ist relevant, ob das Informationsersuchen in 
der Absicht erfolgt, die gesammelten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu 
machen.42 Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rolle von social watchdogs sowie 
ihren Rechten und Pflichten findet sich im vom EGMR herausgegebenen Guide on Article 
10 of the European Convention on Human Rights.43 
 
35 vgl. dazu bereits VfGH 4.3.2021, E4037/2020, VfSlg. 20.446/2021 unter Verweis auf EGMR 8.11.2016, Magyar 
Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Rz. 149 ff. 
36 EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich 
gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwNr. 39534/07, Rz. 46. 
37 EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Rz. 165 f. 
38 EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Rz. 167 mit weiteren Nachweisen. 
39 Dworschak, Informationsfreiheit im Umbruch (2020) 143. 
40 EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Rz. 168 mit weiteren Nachweisen. 
41 EGMR 30.1.2020, Monitori and others, BeschwNr. 44920/09, 8942/10 Rz. 42 mit weiteren Nachweisen. 
42 EGMR 6.1.2015, Weber, BeschwNr. 70287/11, Rz. 24.  
43 European Court of Human Rights, Guide on Article 10 of the European Convention on Human Rights – Freedom 
of Expression, Rz. 312 ff.
33

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 34 von 51 
Wurde festgestellt, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegt, ist 
zu prüfen, ob dieser gerechtfertigt ist (dem materiellen Gesetzesvorbehalt in Art. 10 
Abs. 2 EMRK entspricht). Hierfür muss der Eingriff auf Basis einer gesetzlichen Grundlage 
einen legitimen Eingriffszweck verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft 
notwendig und im Ergebnis verhältnismäßig sein. 
Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen. 
3.3. Wie 
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen. Eine schriftliche 
Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein. Dabei gilt die behördliche 
Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzeses 1991 – 
AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die 
Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines 
Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht. Mängel schriftlicher 
Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem 
Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG). 
Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), wurde zur Klarstellung eine 
Weiterleitungspflicht normiert.  
Soweit im Informationsfreiheitsgesetz nichts anderes bestimmt ist, sollen die 
Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, 
Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem 
Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen 
Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt 
werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. 
Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – 
EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). 
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung 
zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. 
§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall 
zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten 
seien, soll dem bzw. der von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar 
keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme
34

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 35 von 51 
mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist. Damit soll dem 
Informationspflichtigen die Abwägungsentscheidung aufbereitet und dafür gesorgt 
werden, dass der bzw. die Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung 
überhaupt erfährt und die eigenen Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die 
Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr 
vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. „[N]ach Möglichkeit“ bedeutet, dass das 
informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als 
einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken 
kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen 
Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die 
Behörde den Kontakt zum bzw. zur Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst 
verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt 
Betroffener bzw. Betroffene sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die 
Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als 
nicht zu bewältigen und daher „unmöglich“ erweisen. Der bzw. die von der 
Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information jedenfalls zu 
informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG). Erachtet sich der bzw. die 
Betroffene dadurch im eigenen Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm 
bzw. ihr unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die 
Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der 
Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen 
Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten 
glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit 
Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder 
einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der 
Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu 
entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert 
auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung 
nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den bzw. die in seinem bzw. ihrem Recht auf 
Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – 
VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information 
nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der 
bzw. die datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein 
Rechtsmittel erheben, weil er bzw. sie nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen 
Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde 
nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß 
Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist,
35

Go to next pages