handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 30 von 51 
• Auch wenn das endgültige Dokument „keine wesentlichen ˜nderungen“ im Vergleich 
zum Entwurf einer Entscheidung aufweist, ändert dies nichts an der 
Geheimhaltungspflicht. 
Wird eine Auskunft nicht erteilt, muss nach der Rsp. des VfGH zu Art. 53 B-VG22 seitens 
der Behörde nachvollziehbar begründet werden, weshalb die Erfüllung der 
Auskunftserteilung die Willensbildung im Sinne einer Vorbereitung einer Entscheidung 
beeinträchtigen könnte. Hierfür ist die konkrete Darlegung, worin die Willensbildung 
bzw. deren Vorbereitung im gegebenen Zusammenhang besteht und wie diese durch die 
Auskunftserteilung beeinträchtigt würde, erforderlich, sodass auch der VfGH in die Lage 
versetzt wird, eine Nachprüfung der Argumentation (Abwägung) vorzunehmen. Eine bloße 
Zuweisung von Aufgaben bzw. Vollzugsbereichen durch Gesetzesbestimmungen 
rechtfertigt die Geheimhaltung nicht. Zwar ist Art. 53 Abs. 4 B-VG grundsätzlich enger 
auszulegen als Art. 20 Abs. 3 B-VG und betrifft nur „den engsten Bereich der 
Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder“ bzw. deren 
unmittelbare Vorbereitung.23 Was die generelle Rechtfertigungspflicht bei Ablehnung des 
Auskunftsersuchens betrifft, sind diese Überlegungen auf die Anwendung von Art. 22a 
Abs. 2 B-VG jedoch übertragbar. 
3.2.2. Ausnahmetatbestand „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder 
finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft“ 
Der Geheimhaltungsgrund „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen 
Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers“ nach 
Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 6 IFG kann in sämtlichen Vollzugsbereichen relevant 
sein. Allerdings ist dieser Ausnahmetatbestand durch die EMRK sehr eingeschränkt und 
betrifft in erster Linie die Privatwirtschaftsverwaltung.24 Die Geheimhaltung ist dann 
geboten, wenn bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung die Weitergabe der 
Information unmittelbar wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen würde.25 Die 
Anwendung dieses Ausnahmetatbestands im Abgabenrecht wäre etwa denkbar bei 
geplanten steuerrechtlichen ˜nderungen, deren vorzeitige Bekanntgabe die Wirkung 
derselben (aufgrund darauf folgender Dispositionen der Abgabenpflichtigen) 
konterkarieren würde. 
 
22 vgl. VfGH 16.5.2024, UA 16/2024 Rz. 174 f. 
23 VfGH 16.5.2024, UA 16/2024 unter Verweis auf AB 439 BlgNR 25. GP, 5. 
24 Feik in Kneihs/Lienbacher, Art. 20/3 Rz. 11. 
25 RV 39 BlgNR 17. GP 3.
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 31 von 51 
3.2.3. Ausnahmetatbestand „Wahrung überwiegender berechtigter Interessen 
eines anderen“ 
Der Ausnahmetatbestand „Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines 
anderen“ ergibt sich aus Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 7 IFG. Für das potenziell 
überwiegende Privatinteresse ist der grundrechtliche „Schutz des guten Rufes oder der 
Rechte anderer“ gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK relevant. Laut Gesetzesmaterialien betrifft 
der Ausnahmetatbestand primär das Recht auf Schutz personenbezogener Daten,26 aber 
auch das grundrechtlich geschützte Privatleben,27 rechtlich geschützte Geschäfts- oder 
Betriebsgeheimnisse, das Bankgeheimnis, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen 
Eigentum28 oder das Redaktionsgeheimnis29.30 Eine Information über personenbezogene 
Daten darf nur erteilt werden, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse der 
betroffenen Person an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des 
Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Informationserteilung eingewilligt 
wurde.31  
3.2.4. Interessenabwägung 
Laut Gesetzesmaterialien zu § 6 IFG obliegt es dem informationspflichtigen Organ im 
konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum 
eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist.32 „Dabei spielt die 
Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig 
bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus 
dem Begriff ‚erforderlich‘ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 
vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend 
 
26 Vgl. § 1 Abs. 1 DSG, BGBl I Nr. 165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei 
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 
(Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der 
Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389. Ganz allgemein dürfte 
insbesondere auch vor dem Hintergrund des im Steuerbereich besonders einschlägigen Geheimhaltungsgrundes 
„Datenschutz“ (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG) die Rechtsansicht der DSB von Interesse sein. Eine Auslegungshilfe der 
Datenschutzbehörde ist angekündigt (https://www.dsb.gv.at/aufgaben-
taetigkeiten/Informationsfreiheitsgesetz.html). 
27 Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern 
gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. EuGH 22.11.2022, verbundene Rs C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business 
Registers, ECLI:EU:C:2022:912. 
28 vgl. Art. 1 1. ZPMRK. 
29 vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl Nr. 314/1981. 
30 AB 2420 BlgNR 27. GP, 13. 
31 AB 2420 BlgNR 27. GP, 20. 
32 AB 2420 BlgNR 27. GP, 19 unter Verweis auf die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 (Art. 22a Abs. 2 B-VG).
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 32 von 51 
wiederholt werden.“ Wesentlich für die Verweigerung der Auskunftserteilung ist, dass das 
Geheimhaltungsinteresse die Interessen des Antragstellers überwiegt. 
Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern 
abhängig; potenziell können alle betroffenen Schutzgüter in die Abwägungsentscheidung 
einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung erfolgt immer nach dem sogenannten 
„harm test“. Dieser überprüft, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut 
durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohen würde. Zusätzlich ist – 
allerdings nur in den Fällen des Art. 10 EMRK (zB Journalistenanfrage) – mittels „public 
interest test“ zu beurteilen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, das im 
Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl dadurch ein 
gerechtfertigter Geheimhaltungszweck beeinträchtigt werden könnte. Ein reines Bedürfnis 
der Öffentlichkeit nach Informationen über das Privatleben anderer ist hierfür bspw. nicht 
ausreichend.33 Zwar ist ein Informationsbegehren nicht zu begründen, allerdings werden 
die in den Darlegungen im Zuge der Stellung des Informationsbegehrens getätigten 
˜ußerungen hier in die Interessenabwägung einfließen. 
Der EGMR hat für Fälle, in denen der Zugang zur Information der Ausübung des Rechts auf 
freie Meinungsäußerung (vor allem der Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von 
Nachrichten oder Ideen) dient und in denen die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff 
in dieses Recht darstellt, eine umfassende Rsp. entwickelt. Im Rahmen dieser Rsp. nennt 
der EGMR Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu 
Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind:34 
• den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von 
Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere 
Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll 
oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?); 
• die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der 
Meinungsfreiheit; 
• den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder 
Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob 
sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung 
kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die 
 
33 vgl. EGMR 29.8.2017, Sioutis, BeschwNr. 16393/14, Rz. 28; 13.2.2020, Tokarev, BeschwNr. 44252/13, Rz. 23. 
34 VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049; hinsichtlich dieser Kriterien hegt auch der 
VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 4.3.2021, E 4037/2020, VfSlg. 20.446/2021.
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 33 von 51 
Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die 
für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind); 
• die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ – 
gesellschaftlicher Wachhund – oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten 
sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen35) und schließlich  
• die Existenz von bereitstehenden und verfügbaren Informationen (behördeninterne 
Hindernisse können jedoch kein Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der 
Auskunftserteilung sein36). 
 
Was die Rolle des Zugangswerbers betrifft, stellt sich die Frage, wer als social watchdog im 
Sinne der Rsp. des EGMR zu qualifizieren ist. Der EGMR bezieht sich in seiner Judikatur auf 
die spezielle Rolle von Journalisten im Kontext der „Rolle der Medien in einer 
demokratischen Gesellschaft“, ihrer Rolle „zur Förderung des Rechts der Öffentlichkeit auf 
Erhalt und Weitergabe von Informationen“ und dem Ziel, ein Forum für öffentliche 
Debatten zu schaffen.37 Im Vordergrund seiner Ausführungen steht dabei die Vermittlung 
von „genauen und zuverlässigen Informationen“ über Angelegenheiten öffentlichen 
Interesses.38 
Im Übrigen zieht der EGMR einen weiten Kreis an Personen, die als social watchdog 
fungieren können; neben Journalisten und NGOs können auch Wissenschafter, Blogger 
oder andere prominente Social-Media-Benutzer (wohl Influencer39) social watchdogs 
sein.40 Sie haben darzulegen, inwieweit die begehrten Informationen für ihre Tätigkeit als 
social watchdog erheblich sind.41 Laut EGMR ist relevant, ob das Informationsersuchen in 
der Absicht erfolgt, die gesammelten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu 
machen.42 Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rolle von social watchdogs sowie 
ihren Rechten und Pflichten findet sich im vom EGMR herausgegebenen Guide on Article 
10 of the European Convention on Human Rights.43 
 
35 vgl. dazu bereits VfGH 4.3.2021, E4037/2020, VfSlg. 20.446/2021 unter Verweis auf EGMR 8.11.2016, Magyar 
Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Rz. 149 ff. 
36 EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich 
gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwNr. 39534/07, Rz. 46. 
37 EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Rz. 165 f. 
38 EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Rz. 167 mit weiteren Nachweisen. 
39 Dworschak, Informationsfreiheit im Umbruch (2020) 143. 
40 EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Rz. 168 mit weiteren Nachweisen. 
41 EGMR 30.1.2020, Monitori and others, BeschwNr. 44920/09, 8942/10 Rz. 42 mit weiteren Nachweisen. 
42 EGMR 6.1.2015, Weber, BeschwNr. 70287/11, Rz. 24.  
43 European Court of Human Rights, Guide on Article 10 of the European Convention on Human Rights – Freedom 
of Expression, Rz. 312 ff.
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 34 von 51 
Wurde festgestellt, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegt, ist 
zu prüfen, ob dieser gerechtfertigt ist (dem materiellen Gesetzesvorbehalt in Art. 10 
Abs. 2 EMRK entspricht). Hierfür muss der Eingriff auf Basis einer gesetzlichen Grundlage 
einen legitimen Eingriffszweck verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft 
notwendig und im Ergebnis verhältnismäßig sein. 
Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen. 
3.3. Wie 
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen. Eine schriftliche 
Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein. Dabei gilt die behördliche 
Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzeses 1991 – 
AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die 
Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines 
Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht. Mängel schriftlicher 
Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem 
Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG). 
Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), wurde zur Klarstellung eine 
Weiterleitungspflicht normiert.  
Soweit im Informationsfreiheitsgesetz nichts anderes bestimmt ist, sollen die 
Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, 
Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem 
Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen 
Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt 
werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. 
Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – 
EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). 
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung 
zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. 
§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall 
zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten 
seien, soll dem bzw. der von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar 
keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 35 von 51 
mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist. Damit soll dem 
Informationspflichtigen die Abwägungsentscheidung aufbereitet und dafür gesorgt 
werden, dass der bzw. die Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung 
überhaupt erfährt und die eigenen Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die 
Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr 
vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. „[N]ach Möglichkeit“ bedeutet, dass das 
informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als 
einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken 
kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen 
Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die 
Behörde den Kontakt zum bzw. zur Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst 
verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt 
Betroffener bzw. Betroffene sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die 
Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als 
nicht zu bewältigen und daher „unmöglich“ erweisen. Der bzw. die von der 
Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information jedenfalls zu 
informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG). Erachtet sich der bzw. die 
Betroffene dadurch im eigenen Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm 
bzw. ihr unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die 
Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der 
Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen 
Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten 
glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit 
Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder 
einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der 
Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu 
entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert 
auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung 
nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den bzw. die in seinem bzw. ihrem Recht auf 
Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – 
VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information 
nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der 
bzw. die datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein 
Rechtsmittel erheben, weil er bzw. sie nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen 
Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde 
nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß 
Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist,
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 36 von 51 
allerdings bleibt es dem bzw. der datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen, gegen 
den gewährten Informationszugang eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu 
erheben, da der gewährte Informationszugang (und damit die potenzielle Verletzung von 
Datenschutzrechten) in der Folge ohnehin durch die informationspflichtige Stelle zu 
erfolgen hat. Durch den Rechtsweg, der auch gegen die Entscheidung der 
Datenschutzbehörde an das Verwaltungsgericht offensteht, und in beiden Fällen 
(Verfahren zur Informationserteilung und Datenschutzbeschwerde) letztlich zum VwGH 
und zum VfGH führt, ist nach Ansicht des Gesetzgebers für eine einheitliche Auslegung 
und Anwendungspraxis gesorgt. Im Übrigen geht auch Art. 77 Abs. 1 DSGVO von einem 
möglicherweise parallelen Rechtsweg aus (vgl. „unbeschadet eines anderweitigen 
verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei 
einer Aufsichtsbehörde“). 
Auf die bei Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (1.9.2025) anhängigen 
Verfahren betreffend die Erteilung einer Auskunft sollen Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der 
derzeit geltenden Fassung und die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Gesetze 
und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden sein. 
3.4. Wo 
Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch die 
Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information, zu erteilen. Die begehrte 
Information kann aber zum Beispiel auch mündlich erteilt werden, wenn dem 
Informationsbegehren damit entsprochen wird. Bereits proaktiv veröffentlichte 
Informationen brauchen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits 
veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden. Ausnahmsweise kann es in 
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt 
werden kann, allerdings (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer 
Behinderung) angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen 
Informationszugang zu gewähren.  
Ein teilweiser Informationszugang soll möglich sein, sofern die Information teilbar, die 
teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht 
überschritten wird. Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen (vgl. dazu die 
ständige Rsp. des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch 
Inanspruchnahme der Behörde „in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und 
Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit“ oder „aus Freude an der
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 37 von 51 
Behelligung“ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zum Beispiel VwGH 29.5.2018, Ra 
2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) wie die Grenze 
eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen 
Aufwand vgl. zum Beispiel VwGH 29.5.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR 
28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines 
wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 
39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen 
Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen 
gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. 
Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen 
in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand.  
Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der 
Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten 
nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen. In dem zur 
Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG 
(vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den 
Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der im 
Informationsfreiheitsgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis 
üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf 
Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung 
eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in 
dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird. Der 
Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen 
Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf 
Informationszugang letztlich beim VfGH angefochten werden. Damit können die (auch 
partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die 
(behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information 
angefochten werden. Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von 
zwei Monaten gelten. Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung 
einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im 
Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels 
Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. 
Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen 
Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der 
Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 38 von 51 
Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit 
vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der 
Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das 
Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG 
in der Sache selbst zu entscheiden. 
3.5. Wann: 
Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen 
oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen 
Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören 
(§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um 
weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2). Im Fall der Nichterteilung, 
teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag 
unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses 
Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen. 
3.6. In kurzen Worten – Checkliste 
1. Liegt ein Antrag auf Zugang zu Informationen vor? 
2. Ist eine Zuständigkeit für die angesprochene Information und deren Verfügbarkeit 
gegeben? 
3. Handelt es sich um eine Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes? 
4. Bestehen besondere Informationszugangsregelungen (zum Beispiel nach dem UIG) 
bzw. ist ein spezielles öffentliches elektronisches Register für den Zugang zur 
Information eingerichtet (zum Beispiel Transparenzdatenbank) oder wurde die 
Information ohnehin bereits veröffentlicht in Wahrnehmung der Verpflichtung zur 
proaktiven Informationspflicht? 
5. Liegen Ausnahmetatbestände bzw. Geheimhaltungsgründe vor? 
6. Überwiegen die Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung gegen das 
Auskunftsinteresse (harm test und interest test)? 
7. Ist eine teilweise Veröffentlichung jener Informationen möglich, auf welche das 
Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung gegen das 
Auskunftsinteresse (harm test und interest test) nicht zutrifft? 
8. Ist die Beantragung des Zugangs zur Information offenbar missbräuchlich erfolgt 
bzw. würde die Erteilung der Information die Erfüllung der sonstigen Tätigkeit des 
Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen?
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 39 von 51 
Wird eine der Fragen 1 bis 3 verneint oder Frage 4 bejaht, so hat keine 
Informationsgewährung zu erfolgen. 
Werden die Fragen 1 bis 3 bejaht und Frage 4 verneint, aber auch Frage 5 wird bejaht, so 
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Veröffentlichung hat dann lediglich bei 
Verneinung der Frage 6 beziehungsweise bei deren Bejahung nur soweit zu erfolgen, als es 
die Antwort zu Frage 7 zulässt.  
Wird Frage 8 bejaht, so hat keine Informationsgewährung zu erfolgen. 
Werden Interessen des Datenschutzes in der Interessenabwägung angesprochen, so hat 
eine Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten in Angelegenheiten der 
Zentralleitung bzw. den Datenschutzkoordinatorinnen und –koordinatoren in 
Angelegenheiten im nachgeordneten Bereich zu erfolgen, werden Rechte Dritter 
angesprochen, so sind diese als Beteiligte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu 
informieren. 
3.7. Musterprozess für Anfragen 
• Eingang des Verlangens bei IFB (Zentralstelle) oder IF-KO (nachgeordneter Bereich) 
− Protokollierung des Eingangsstückes im ELAK unter dem Sachgebiet 240600 mit 
Definition des Sammelaktes für den Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes; es 
werden Musterelaks zur Verfügung gestellt, wesentlich ist, dass der Betreff stets 
besteht aus 
• „Vorname Nachname, Datum des Schreibens 
− Begehren des Zugangs zu Informationen gemäß IFG zu Beschreibung des Themas 
− Erteilung der Auskunft/Erstreckung der Frist/Verständigung 
Betroffener/Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten 
Information/Bescheiderlassung wegen Nichtgewährung des Zugangs zur 
Information/Vorlage der Beschweidbeschwerde an das BVwG (nur zutreffendes 
anführen und allfällige Vorkorrespondenz als elektronische Bezugszahl(en) dem 
ELAK anschließen“ 
• Vorprüfung: 
− Liegt eine grundsätzliche Auskunftlegitimation vor („Jedermannsrecht“), 
− ist denkmöglich, dass eine angeforderte Information bei einem anderen Organ 
vorliegt („Abtretung“),
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