handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 34 von 51 
Wurde festgestellt, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegt, ist 
zu prüfen, ob dieser gerechtfertigt ist (dem materiellen Gesetzesvorbehalt in Art. 10 
Abs. 2 EMRK entspricht). Hierfür muss der Eingriff auf Basis einer gesetzlichen Grundlage 
einen legitimen Eingriffszweck verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft 
notwendig und im Ergebnis verhältnismäßig sein. 
Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen. 
3.3. Wie 
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen. Eine schriftliche 
Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein. Dabei gilt die behördliche 
Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzeses 1991 – 
AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die 
Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines 
Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht. Mängel schriftlicher 
Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem 
Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG). 
Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), wurde zur Klarstellung eine 
Weiterleitungspflicht normiert.  
Soweit im Informationsfreiheitsgesetz nichts anderes bestimmt ist, sollen die 
Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, 
Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem 
Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen 
Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt 
werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. 
Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – 
EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). 
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung 
zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. 
§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall 
zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten 
seien, soll dem bzw. der von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar 
keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme
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mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist. Damit soll dem 
Informationspflichtigen die Abwägungsentscheidung aufbereitet und dafür gesorgt 
werden, dass der bzw. die Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung 
überhaupt erfährt und die eigenen Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die 
Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr 
vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. „[N]ach Möglichkeit“ bedeutet, dass das 
informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als 
einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken 
kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen 
Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die 
Behörde den Kontakt zum bzw. zur Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst 
verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt 
Betroffener bzw. Betroffene sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die 
Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als 
nicht zu bewältigen und daher „unmöglich“ erweisen. Der bzw. die von der 
Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information jedenfalls zu 
informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG). Erachtet sich der bzw. die 
Betroffene dadurch im eigenen Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm 
bzw. ihr unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die 
Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der 
Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen 
Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten 
glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit 
Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder 
einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der 
Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu 
entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert 
auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung 
nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den bzw. die in seinem bzw. ihrem Recht auf 
Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – 
VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information 
nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der 
bzw. die datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein 
Rechtsmittel erheben, weil er bzw. sie nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen 
Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde 
nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß 
Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist,
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allerdings bleibt es dem bzw. der datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen, gegen 
den gewährten Informationszugang eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu 
erheben, da der gewährte Informationszugang (und damit die potenzielle Verletzung von 
Datenschutzrechten) in der Folge ohnehin durch die informationspflichtige Stelle zu 
erfolgen hat. Durch den Rechtsweg, der auch gegen die Entscheidung der 
Datenschutzbehörde an das Verwaltungsgericht offensteht, und in beiden Fällen 
(Verfahren zur Informationserteilung und Datenschutzbeschwerde) letztlich zum VwGH 
und zum VfGH führt, ist nach Ansicht des Gesetzgebers für eine einheitliche Auslegung 
und Anwendungspraxis gesorgt. Im Übrigen geht auch Art. 77 Abs. 1 DSGVO von einem 
möglicherweise parallelen Rechtsweg aus (vgl. „unbeschadet eines anderweitigen 
verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei 
einer Aufsichtsbehörde“). 
Auf die bei Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (1.9.2025) anhängigen 
Verfahren betreffend die Erteilung einer Auskunft sollen Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der 
derzeit geltenden Fassung und die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Gesetze 
und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden sein. 
3.4. Wo 
Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch die 
Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information, zu erteilen. Die begehrte 
Information kann aber zum Beispiel auch mündlich erteilt werden, wenn dem 
Informationsbegehren damit entsprochen wird. Bereits proaktiv veröffentlichte 
Informationen brauchen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits 
veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden. Ausnahmsweise kann es in 
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt 
werden kann, allerdings (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer 
Behinderung) angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen 
Informationszugang zu gewähren.  
Ein teilweiser Informationszugang soll möglich sein, sofern die Information teilbar, die 
teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht 
überschritten wird. Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen (vgl. dazu die 
ständige Rsp. des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch 
Inanspruchnahme der Behörde „in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und 
Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit“ oder „aus Freude an der
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Behelligung“ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zum Beispiel VwGH 29.5.2018, Ra 
2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) wie die Grenze 
eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen 
Aufwand vgl. zum Beispiel VwGH 29.5.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR 
28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines 
wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 
39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen 
Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen 
gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. 
Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen 
in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand.  
Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der 
Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten 
nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen. In dem zur 
Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG 
(vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den 
Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der im 
Informationsfreiheitsgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis 
üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf 
Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung 
eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in 
dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird. Der 
Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen 
Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf 
Informationszugang letztlich beim VfGH angefochten werden. Damit können die (auch 
partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die 
(behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information 
angefochten werden. Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von 
zwei Monaten gelten. Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung 
einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im 
Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels 
Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. 
Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen 
Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der 
Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im
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Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit 
vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der 
Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das 
Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG 
in der Sache selbst zu entscheiden. 
3.5. Wann: 
Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen 
oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen 
Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören 
(§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um 
weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2). Im Fall der Nichterteilung, 
teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag 
unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses 
Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen. 
3.6. In kurzen Worten – Checkliste 
1. Liegt ein Antrag auf Zugang zu Informationen vor? 
2. Ist eine Zuständigkeit für die angesprochene Information und deren Verfügbarkeit 
gegeben? 
3. Handelt es sich um eine Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes? 
4. Bestehen besondere Informationszugangsregelungen (zum Beispiel nach dem UIG) 
bzw. ist ein spezielles öffentliches elektronisches Register für den Zugang zur 
Information eingerichtet (zum Beispiel Transparenzdatenbank) oder wurde die 
Information ohnehin bereits veröffentlicht in Wahrnehmung der Verpflichtung zur 
proaktiven Informationspflicht? 
5. Liegen Ausnahmetatbestände bzw. Geheimhaltungsgründe vor? 
6. Überwiegen die Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung gegen das 
Auskunftsinteresse (harm test und interest test)? 
7. Ist eine teilweise Veröffentlichung jener Informationen möglich, auf welche das 
Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung gegen das 
Auskunftsinteresse (harm test und interest test) nicht zutrifft? 
8. Ist die Beantragung des Zugangs zur Information offenbar missbräuchlich erfolgt 
bzw. würde die Erteilung der Information die Erfüllung der sonstigen Tätigkeit des 
Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen?
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Wird eine der Fragen 1 bis 3 verneint oder Frage 4 bejaht, so hat keine 
Informationsgewährung zu erfolgen. 
Werden die Fragen 1 bis 3 bejaht und Frage 4 verneint, aber auch Frage 5 wird bejaht, so 
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Veröffentlichung hat dann lediglich bei 
Verneinung der Frage 6 beziehungsweise bei deren Bejahung nur soweit zu erfolgen, als es 
die Antwort zu Frage 7 zulässt.  
Wird Frage 8 bejaht, so hat keine Informationsgewährung zu erfolgen. 
Werden Interessen des Datenschutzes in der Interessenabwägung angesprochen, so hat 
eine Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten in Angelegenheiten der 
Zentralleitung bzw. den Datenschutzkoordinatorinnen und –koordinatoren in 
Angelegenheiten im nachgeordneten Bereich zu erfolgen, werden Rechte Dritter 
angesprochen, so sind diese als Beteiligte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu 
informieren. 
3.7. Musterprozess für Anfragen 
• Eingang des Verlangens bei IFB (Zentralstelle) oder IF-KO (nachgeordneter Bereich) 
− Protokollierung des Eingangsstückes im ELAK unter dem Sachgebiet 240600 mit 
Definition des Sammelaktes für den Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes; es 
werden Musterelaks zur Verfügung gestellt, wesentlich ist, dass der Betreff stets 
besteht aus 
• „Vorname Nachname, Datum des Schreibens 
− Begehren des Zugangs zu Informationen gemäß IFG zu Beschreibung des Themas 
− Erteilung der Auskunft/Erstreckung der Frist/Verständigung 
Betroffener/Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten 
Information/Bescheiderlassung wegen Nichtgewährung des Zugangs zur 
Information/Vorlage der Beschweidbeschwerde an das BVwG (nur zutreffendes 
anführen und allfällige Vorkorrespondenz als elektronische Bezugszahl(en) dem 
ELAK anschließen“ 
• Vorprüfung: 
− Liegt eine grundsätzliche Auskunftlegitimation vor („Jedermannsrecht“), 
− ist denkmöglich, dass eine angeforderte Information bei einem anderen Organ 
vorliegt („Abtretung“),
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− ist denkmöglich, dass eine Information nach einer vorgenommenen 
Interessenabwägung zur Verfügung zu stellen ist („Prüfung auch abstrakt bereits 
ersichtlicher Hindernisgründe“)? 
• Befassung all jener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Organisationseinheiten, 
welche in Betracht kommen, über die geforderten Informationen zu verfügen 
• Prüfung durch die befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. 
Organisationseinheiten, 
− ob die verlangten Informationen vorliegen, 
− welche Interessen von einer Weitergabe berührt wären, 
− ob eine Teilbarkeit der Information (etwa durch Schwärzung) möglich ist für den 
Fall, dass von einer vollständigen Informationserteilung schwerwiegende 
Interessen berührt wären  
− welche Interessen gegen eine Informationserteilung sprechen (harm test) 
− in welchem Verhältnis diese Interessen zu jenen nach dem interest test gesehen 
werden mit fachlicher Begründung 
• Es gilt das Ursprungsprinzip und im Falle von Informationen, die im Wege eines 
Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat 
die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit zu erfolgen. 
• Bewertung der aus der Fachsicht heraus getätigten Angaben der befassten 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Organisationseinheiten durch den IFB 
(Zentralstelle) oder IF-KO (nachgeordneter Bereich) und Verfassung der Information 
oder begründeten Nichtinformation; gegebenenfalls Einbindung des 
Datenschutzbeauftragten in Angelegenheiten im Bereich der Zentralleitung bzw. des 
Datenschutzkoordinators oder der Datenschutzkoordinatorin in Angelegenheiten des 
nachgeordneten Bereichs; Verfahrensführung zu allfälligem Bescheidbegehren. 
• Ein Rechtsmittelverfahren ist vom IFB (Zentralstelle) oder IF-KO (nachgeordneter 
Bereich) zu führen, die inhaltlich angesprochenen Fachabteilungen haben dabei zu 
unterstützen. 
•  
Für den Bereich der Zentralstelle ist die Abteilung Präs. 4 IFB und steht dem 
nachgeordneten Bereich in Grundsatzfragen als Anlaufstelle zur Verfügung.
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4. Organisatorische 
Verantwortungsbereiche 
4.1. Informationsfreiheitsbeauftragte/r 
Die bzw. der Informationsfreiheitsbeauftragte (IFB) des BMF fungiert als gemeinsame bzw. 
gemeinsamer IFB für das gesamte Finanzressort. Die bzw. der IFB ist für die Organisation, 
die kontinuierliche Evaluierung und die Weiterentwicklung der für die Umsetzung des 
Informationsfreiheitsgesetzes erforderlichen Prozesse und Regelungen des Finanzressorts 
sowie für die begleitende Setzung von Maßnahmen zur bestmöglichen Wahrung der 
Normkonformität zuständig.  
Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  
• Prüfung und Aktualisierung von Regelungen und Mustervorlagen für die Umsetzung 
des Informationsfreiheitsgesetzes;  
• Unterstützung der Informationsfreiheitskoordinatorinnen und 
Informationsfreiheitskoordinatoren – auf Anfrage – bei der Prüfung und 
Dokumentation von Verlangen auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz 
sowie im daran anschließenden Rechtsschutzverfahren; 
• Formelle Informationserteilung bei Auskunftsbegehren nach dem 
Informationsfreiheitsgesetz, die in die Zuständigkeit des BMF (Zentralleitung) fallen 
(Abfertigung des ELAKs mit dem von der inhaltlich zuständigen Abteilung in der ELAK-
Stellungnahme beigesteuerten Inhalt; im Falle von Informationen, die im Wege eines 
Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat 
die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit zu erfolgen) 
• Formelle Erlassung eines abschlägigen Bescheides bei Auskunftsbegehren nach dem 
Informationsfreiheitsgesetz, die in die Zuständigkeit des BMF (Zentralleitung) fallen 
(falls erforderlich mit der von der inhaltlich zuständigen Abteilung in der ELAK-
Stellungnahme beigesteuerten Begründung; im Falle von Informationen, die im Wege 
eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden 
sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit zu erfolgen)
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• Formelle Führung eines allenfalls daran anschließenden Rechtsschutzverfahrens (bei 
inhaltlicher Beteiligung der inhaltlich zuständigen Abteilung; im Falle von 
Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen 
Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die 
jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen);  
• Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde unter Einbindung des 
Datenschutzbeauftragten bei Schulungsmaßnahmen gemäß dem 
Informationsfreiheitsgesetz;  
• Koordination des Austausches zwischen den Informationsfreiheitskoordinatorinnen 
und Informationsfreiheitskoordinatoren; 
• Inhaltliche Ausgestaltung von Schulungsmaßnahmen zur Bearbeitung von 
Auskunftsverlangen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; 
• Prüfung von Verbesserungsmaßnahmen iZm Prozessen und Regelungen in Vollziehung 
des Informationsfreiheitsgesetzes; 
• Laufende Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten. 
 
Als IFB fungiert die gemäß der Geschäfts- und Personaleinteilung für die koordinierende 
Wahrnehmung der Aufgaben des zweiten Teils des Informationsfreiheitsgesetzes 
zuständige Abteilung Präs. 4. 
4.2. Informationsfreiheitskoordinator/innen (IFK)  
Die Informationsfreiheitskoordinatorinnen und –koordinatoren (IFK) der Sektionen der 
Zentralleitung, der ˜mter und der (nachgeordneten) Dienststellen fungieren für ihren 
Organisationsbereich als Anlaufstelle bei Angelegenheiten des 
Informationsfreiheitsgesetzes und unterstützen die bzw. den IFB bei der Erfüllung ihrer 
bzw. seiner Aufgaben.  
Ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich umfasst jene Informationen, die in die Zuständigkeit 
ihres Organisationsbereiches (Sektion in der Zentralstelle bzw. Amt oder nachgeordnete 
Dienststelle) fallen.  
Ihnen obliegen insb. folgende Aufgaben:  
• Unterstützung der Organisationseinheiten des eigenen Wirkungsbereiches bei der 
Prüfung von Informationen des eigenen Wirkungsbereiches auf das Bestehen einer
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proaktiven Informationspflicht nach den Bestimmungen des 
Informationsfreiheitsgesetzes 
• Unterstützung der bzw. des IFB bei der Evaluierung und Setzung von Maßnahmen zur 
Einhaltung der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, einschließlich der 
Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der diesbezüglichen Überprüfungen, jeweils 
in ihrem Zuständigkeitsbereich; 
• Laufende Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten in datenschutzrechtlichen 
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem IFG in der Zentralleitung bzw. mit den 
Datenschutzkoordinatoren bzw. den Datenschutzkoordinatorinnen im 
nachgeordneten Bereich; 
• IFK der ˜mter und der (nachgeordneten) Dienststellen nehmen darüber hinaus die 
formale Bearbeitung von Auskunftsbegehren gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz 
einschließlich des Rechtsschutzverfahrens, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, 
wahr; in der Zentralstelle unterstützen sie den IFB bei diesen Aufgaben. 
 
In der Zentralleitung fungieren folgende Kolleginnen und Kollegen für den jeweiligen 
Bereich als IFK: 
• IR: Mag.a Kornelia Hacker, MBA 
• Präs: Mag.a Ulrike Gärtner 
• S I: MMag.a Maria Gold-Tajalli 
• S II: Ing. Mag. Oliver Knell und Mag. Gregor Schmied, MA 
• S III: Magdalena Zeiner, MSc, Katharina Heindl MSc MSc (WU) 
• S IV: Dr. Martin Vock, LL.M. 
• S VI: Mag. Sebastian Küssel, Werner Weidlinger, BSc
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