handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit“
Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 41 von 51 4. Organisatorische Verantwortungsbereiche 4.1. Informationsfreiheitsbeauftragte/r Die bzw. der Informationsfreiheitsbeauftragte (IFB) des BMF fungiert als gemeinsame bzw. gemeinsamer IFB für das gesamte Finanzressort. Die bzw. der IFB ist für die Organisation, die kontinuierliche Evaluierung und die Weiterentwicklung der für die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes erforderlichen Prozesse und Regelungen des Finanzressorts sowie für die begleitende Setzung von Maßnahmen zur bestmöglichen Wahrung der Normkonformität zuständig. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: • Prüfung und Aktualisierung von Regelungen und Mustervorlagen für die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes; • Unterstützung der Informationsfreiheitskoordinatorinnen und Informationsfreiheitskoordinatoren – auf Anfrage – bei der Prüfung und Dokumentation von Verlangen auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz sowie im daran anschließenden Rechtsschutzverfahren; • Formelle Informationserteilung bei Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die in die Zuständigkeit des BMF (Zentralleitung) fallen (Abfertigung des ELAKs mit dem von der inhaltlich zuständigen Abteilung in der ELAK- Stellungnahme beigesteuerten Inhalt; im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen) • Formelle Erlassung eines abschlägigen Bescheides bei Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die in die Zuständigkeit des BMF (Zentralleitung) fallen (falls erforderlich mit der von der inhaltlich zuständigen Abteilung in der ELAK- Stellungnahme beigesteuerten Begründung; im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen)

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 42 von 51 • Formelle Führung eines allenfalls daran anschließenden Rechtsschutzverfahrens (bei inhaltlicher Beteiligung der inhaltlich zuständigen Abteilung; im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen); • Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde unter Einbindung des Datenschutzbeauftragten bei Schulungsmaßnahmen gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz; • Koordination des Austausches zwischen den Informationsfreiheitskoordinatorinnen und Informationsfreiheitskoordinatoren; • Inhaltliche Ausgestaltung von Schulungsmaßnahmen zur Bearbeitung von Auskunftsverlangen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; • Prüfung von Verbesserungsmaßnahmen iZm Prozessen und Regelungen in Vollziehung des Informationsfreiheitsgesetzes; • Laufende Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten. Als IFB fungiert die gemäß der Geschäfts- und Personaleinteilung für die koordinierende Wahrnehmung der Aufgaben des zweiten Teils des Informationsfreiheitsgesetzes zuständige Abteilung Präs. 4. 4.2. Informationsfreiheitskoordinator/innen (IFK) Die Informationsfreiheitskoordinatorinnen und –koordinatoren (IFK) der Sektionen der Zentralleitung, der ˜mter und der (nachgeordneten) Dienststellen fungieren für ihren Organisationsbereich als Anlaufstelle bei Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes und unterstützen die bzw. den IFB bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich umfasst jene Informationen, die in die Zuständigkeit ihres Organisationsbereiches (Sektion in der Zentralstelle bzw. Amt oder nachgeordnete Dienststelle) fallen. Ihnen obliegen insb. folgende Aufgaben: • Unterstützung der Organisationseinheiten des eigenen Wirkungsbereiches bei der Prüfung von Informationen des eigenen Wirkungsbereiches auf das Bestehen einer

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 43 von 51 proaktiven Informationspflicht nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes • Unterstützung der bzw. des IFB bei der Evaluierung und Setzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der diesbezüglichen Überprüfungen, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich; • Laufende Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem IFG in der Zentralleitung bzw. mit den Datenschutzkoordinatoren bzw. den Datenschutzkoordinatorinnen im nachgeordneten Bereich; • IFK der ˜mter und der (nachgeordneten) Dienststellen nehmen darüber hinaus die formale Bearbeitung von Auskunftsbegehren gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz einschließlich des Rechtsschutzverfahrens, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, wahr; in der Zentralstelle unterstützen sie den IFB bei diesen Aufgaben. In der Zentralleitung fungieren folgende Kolleginnen und Kollegen für den jeweiligen Bereich als IFK: • IR: Mag.a Kornelia Hacker, MBA • Präs: Mag.a Ulrike Gärtner • S I: MMag.a Maria Gold-Tajalli • S II: Ing. Mag. Oliver Knell und Mag. Gregor Schmied, MA • S III: Magdalena Zeiner, MSc, Katharina Heindl MSc MSc (WU) • S IV: Dr. Martin Vock, LL.M. • S VI: Mag. Sebastian Küssel, Werner Weidlinger, BSc

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 44 von 51 5. Zusammenfassung Es wird, wie auch in der jüngeren Fachliteratur eingeschätzt und beschrieben, kein wesentlicher ˜nderungsbedarf zu den bestehenden Abläufen gesehen; primär stellen sich Fragen der inhaltlichen Bewertung, zu welchen Rechtssicherheit hergestellt werden muss: einerseits durch entsprechende authentische Interpretationen und Klarstellungen des Gesetzgebers im Zuge der Informationsfreiheitsanpassungsgesetze, andererseits wird die Judikatur abzuwarten sein, welche sich wohl vor allem am Beginn an jener zum Auskunftspflichtgesetz orientieren wird. Dieses Handbuch ist im Zusammenhang mit den ebenfalls auf der WIKI veröffentlichten Dokumenten zu verstehen, das sind insbesondere • Leitfaden der Datenschutzbehörde zum Informationsfreiheitsgesetz • Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem IFG • laufend erweitertes Arbeitsdokument des BKA zu Auslegungsfragen.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 45 von 51 6. Begleitmaßnahmen Zur Erleichterung der Auffindbarkeit entsprechender Judikate und Muster sowie Textbausteine zur Orientierung im jeweils zu bewertenden Einzelfall wird ein WIKI zur Verfügung gestellt und laufend aktualisiert von IFB. In dieser WIKI werden 5 Teilbereiche angeboten: • Rechtsgrundlagen (samt Materialien des Gesetzgebungsprozesses zum IFG) • Handbuch, Richtlinien, Checklisten • Judikatur mit beispielhaften Judikaten aber auch einer Verlinkung in die Rechtsdatenbank des Bundes • Muster mit den Mustervorlagen aber auch beispielhaften anonymisierten Erledigungen • Forum mit der Möglichkeit des Erfahrungsaustausches Ferner sind umfangreiche Schulungsmaßnahmen geplant. Die in diesem Handbuch enthaltenen Checklisten für die beiden Regelungsbereiche des Informationsfreiheitsgesetzes sollen die Erleichterung der Umsetzung der Bestimmungen des IFG bezwecken und werden ebenfalls evaluiert.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 46 von 51 7. Mustervorlagen 7.1. Musterschreiben zur Fristerstreckung auf 8 Wochen Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY, wir haben Ihr Ersuchen um Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] erhalten. Aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung Betroffener – nähere Begründung notwendig!] müssen wir um Verständnis dafür ersuchen, dass es erforderlich ist, die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf insgesamt 8 Wochen in Anspruch zu nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG). Wir ersuchen um Verständnis, dürfen allerdings zugleich versichern, eine raschestmögliche Bearbeitung Ihres Anliegens vorzunehmen. 7.2. Musterschreiben zur Informationsgewährung Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY, wir haben Ihr Ersuchen um Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] erhalten. Bei einer Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist: Gerne kommen wir diesem innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach (§ 8 Abs. 1 IFG). Bei Fristverlängerung gemäß § 8 Abs. 2 IFG: Wie mit Schreiben vom [Datum; muss innerhalb 4 Wochen erfolgen] mitgeteilt, mussten wir aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung Betroffener – nähere Begründung notwendig!] die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf insgesamt 8 Wochen in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG).

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 47 von 51 Informationsgewährung: Wir haben die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der begehrten Information einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits gegeneinander abgewogen und erteilen Ihnen die Information [ggfs. teilweise] wie folgt: [Inhaltliche Ausführung, ggfs. Übermittlung von Dokumenten; ggfs. Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen] Eventuell: Beilagen Freundliche Grüße XY 7.3. Musterschreiben zur Nichtgewährung der Information Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY, wir haben Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] erhalten. Bei einer Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist: Zu diesem bedauern wir, Ihnen innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen (§ 8 Abs. 1 IFG) mitteilen zu müssen: Bei Fristverlängerung gemäß § 8 Abs. 2 IFG: Wie mit Schreiben vom [Datum; muss innerhalb 4 Wochen erfolgen] mitgeteilt, mussten wir aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung Betroffener – nähere Begründung notwendig!] die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf insgesamt 8 Wochen in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG). Nunmehr bedauern wir, nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Anliegens mitteilen zu müssen: Mitteilung über die Nichtgewährung der Information:

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 48 von 51 Wir haben die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits gegeneinander abgewogen. Da die Interessen an der Geheimhaltung überwiegen, ist die Information nicht zu erteilen [ggfs. nur teilweise zu erteilen; weitere Begründung erforderlich]. Sie haben gemäß § 11 Abs. 1 IFG die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen. Dieser Antrag ist bei uns einzubringen. Freundliche Grüße XY 7.4. Musterschreiben „Anhörung betroffene Person“ Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY, bei uns ist am [Datum] ein Antrag auf Zugang zur Information betreffend [Thema] eingelangt. Da die Weitergabe der Information möglicherweise Ihre Rechte berührt, geben wir Ihnen hiermit die Gelegenheit, binnen [Frist] dazu Stellung zu nehmen. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Stellungnahme mit, ob Sie der Informationserteilung zustimmen und erläutern Sie in diesem Zusammenhang auch die Gründe für Ihre Entscheidung. Freundliche Grüße XY 7.5. „Interessenabwägung“ Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ersucht das FAÖ um Auskunft über die Einkommensverhältnisse eines Kollegen und gibt an, diese Information für Gehaltsverhandlungen zu benötigen. 1. Prüfung der Voraussetzungen

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 49 von 51 Das FAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören in seinen Wirkungsbereich. Diese sind vorhanden und verfügbar (Steuerakt). Das FAÖ hat daher binnen 4 Wo. (Ausnahme: 8 Wo.) eine Entscheidung zu treffen. Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (hier: „Informationsinteressen“ gegenüber „Schutz personenbezogener Daten“ des Kollegen). 2. Interessenabwägung „Harm test“ → es könnte folgender Schaden drohen: o Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz o Verletzung der Privatsphäre „Public interest test“ → Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte vorliegen, wenn die Offenlegung für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Schutz der individuellen Interessen. Ein derartiges überwiegendes Interesse ist hier nicht zu erkennen. Der Arbeitnehmer will lediglich seine persönliche Verhandlungsposition in den Gehaltsverhandlungen befriedigen. Ergebnis des FAÖ: Die Informationserteilung würde erheblich in die Rechte des Kollegen eingreifen. Ein überwiegendes Interesse an der Informationserteilung ist nicht erkennbar. Eine teilweise Weitergabe (Unkenntlichmachung) ist nicht möglich. Das FAÖ kann den Kollegen „anhören“ (Kontaktaufnahme und Rückfrage, ob Informationen weitergegeben werden dürfen). Spricht sich der Kollege dagegen aus bzw. wird der Kollege nicht gehört, ist der Arbeitnehmer im Ergebnis über die Nichterteilung zu informieren. Beispiel 2: Ein Journalist will einen Artikel über die Nutzung eines Gebäudes durch die Zollverwaltung in einer Ortschaft in der Steiermark schreiben. Er fragt sich, wie viele Personen in diesem Gebäude wohl arbeiten. Daraufhin stellt er einen Antrag auf Information beim FAÖ. Dazu sind folgende Schritte notwendig: 1. Prüfung der Voraussetzungen

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 50 von 51 Das FAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören allerdings in den Wirkungsbereich des ZAÖ. Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist daher vom unzuständigen FAÖ abzutreten an das offenbar nicht unzuständige ZAÖ, der Journalist ist davon zu verständigen. Das ZAÖ hat umgehend die Bearbeitung aufzunehmen. Das ZAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören in seinen Wirkungsbereich. Diese sind vorhanden und verfügbar. Sie hat daher binnen 4 Wo. (Ausnahme: 8 Wo.) eine Entscheidung zu treffen. Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen („Informationsinteressen“ gegenüber „Schutz der individuellen Interessen der MA und des ZAÖ“). 2. Interessenabwägung „Harm test“ → es könnte folgender Schaden drohen: • Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz • Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit „Public interest test“ → Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte vorliegen, wenn die Offenlegung für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Schutz der individuellen Interessen. Gegenständlich besteht ein Interesse an der Verwaltungsstruktur. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran zu wissen, wie viele Personen in verschiedenen staatlichen Bereichen arbeiten. Mitarbeiterdaten können zudem Einblicke in die Beschäftigungspolitik der Finanzverwaltung geben. Ergebnis des ZAÖ: Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem vom ZAÖ genützten Gebäude. Diese Information trägt zur Transparenz und informierten öffentlichen Diskussion bei. Die Offenlegung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine individuellen Datenschutzrechte verletzt und die Sicherheit und Integrität der betroffenen Stellen nicht gefährdet. Im Ergebnis ist die Information zu erteilen. Eine Anhörung hat nicht zu erfolgen. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob diese Information nicht ohnehin von allgemeinem Interesse ist und daher zu veröffentlichen wäre.
