handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 41 von 51 
4. Organisatorische 
Verantwortungsbereiche 
4.1. Informationsfreiheitsbeauftragte/r 
Die bzw. der Informationsfreiheitsbeauftragte (IFB) des BMF fungiert als gemeinsame bzw. 
gemeinsamer IFB für das gesamte Finanzressort. Die bzw. der IFB ist für die Organisation, 
die kontinuierliche Evaluierung und die Weiterentwicklung der für die Umsetzung des 
Informationsfreiheitsgesetzes erforderlichen Prozesse und Regelungen des Finanzressorts 
sowie für die begleitende Setzung von Maßnahmen zur bestmöglichen Wahrung der 
Normkonformität zuständig.  
Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  
• Prüfung und Aktualisierung von Regelungen und Mustervorlagen für die Umsetzung 
des Informationsfreiheitsgesetzes;  
• Unterstützung der Informationsfreiheitskoordinatorinnen und 
Informationsfreiheitskoordinatoren – auf Anfrage – bei der Prüfung und 
Dokumentation von Verlangen auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz 
sowie im daran anschließenden Rechtsschutzverfahren; 
• Formelle Informationserteilung bei Auskunftsbegehren nach dem 
Informationsfreiheitsgesetz, die in die Zuständigkeit des BMF (Zentralleitung) fallen 
(Abfertigung des ELAKs mit dem von der inhaltlich zuständigen Abteilung in der ELAK-
Stellungnahme beigesteuerten Inhalt; im Falle von Informationen, die im Wege eines 
Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat 
die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit zu erfolgen) 
• Formelle Erlassung eines abschlägigen Bescheides bei Auskunftsbegehren nach dem 
Informationsfreiheitsgesetz, die in die Zuständigkeit des BMF (Zentralleitung) fallen 
(falls erforderlich mit der von der inhaltlich zuständigen Abteilung in der ELAK-
Stellungnahme beigesteuerten Begründung; im Falle von Informationen, die im Wege 
eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden 
sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit zu erfolgen)
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• Formelle Führung eines allenfalls daran anschließenden Rechtsschutzverfahrens (bei 
inhaltlicher Beteiligung der inhaltlich zuständigen Abteilung; im Falle von 
Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen 
Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die 
jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen);  
• Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde unter Einbindung des 
Datenschutzbeauftragten bei Schulungsmaßnahmen gemäß dem 
Informationsfreiheitsgesetz;  
• Koordination des Austausches zwischen den Informationsfreiheitskoordinatorinnen 
und Informationsfreiheitskoordinatoren; 
• Inhaltliche Ausgestaltung von Schulungsmaßnahmen zur Bearbeitung von 
Auskunftsverlangen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; 
• Prüfung von Verbesserungsmaßnahmen iZm Prozessen und Regelungen in Vollziehung 
des Informationsfreiheitsgesetzes; 
• Laufende Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten. 
 
Als IFB fungiert die gemäß der Geschäfts- und Personaleinteilung für die koordinierende 
Wahrnehmung der Aufgaben des zweiten Teils des Informationsfreiheitsgesetzes 
zuständige Abteilung Präs. 4. 
4.2. Informationsfreiheitskoordinator/innen (IFK)  
Die Informationsfreiheitskoordinatorinnen und –koordinatoren (IFK) der Sektionen der 
Zentralleitung, der ˜mter und der (nachgeordneten) Dienststellen fungieren für ihren 
Organisationsbereich als Anlaufstelle bei Angelegenheiten des 
Informationsfreiheitsgesetzes und unterstützen die bzw. den IFB bei der Erfüllung ihrer 
bzw. seiner Aufgaben.  
Ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich umfasst jene Informationen, die in die Zuständigkeit 
ihres Organisationsbereiches (Sektion in der Zentralstelle bzw. Amt oder nachgeordnete 
Dienststelle) fallen.  
Ihnen obliegen insb. folgende Aufgaben:  
• Unterstützung der Organisationseinheiten des eigenen Wirkungsbereiches bei der 
Prüfung von Informationen des eigenen Wirkungsbereiches auf das Bestehen einer
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proaktiven Informationspflicht nach den Bestimmungen des 
Informationsfreiheitsgesetzes 
• Unterstützung der bzw. des IFB bei der Evaluierung und Setzung von Maßnahmen zur 
Einhaltung der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, einschließlich der 
Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der diesbezüglichen Überprüfungen, jeweils 
in ihrem Zuständigkeitsbereich; 
• Laufende Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten in datenschutzrechtlichen 
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem IFG in der Zentralleitung bzw. mit den 
Datenschutzkoordinatoren bzw. den Datenschutzkoordinatorinnen im 
nachgeordneten Bereich; 
• IFK der ˜mter und der (nachgeordneten) Dienststellen nehmen darüber hinaus die 
formale Bearbeitung von Auskunftsbegehren gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz 
einschließlich des Rechtsschutzverfahrens, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, 
wahr; in der Zentralstelle unterstützen sie den IFB bei diesen Aufgaben. 
 
In der Zentralleitung fungieren folgende Kolleginnen und Kollegen für den jeweiligen 
Bereich als IFK: 
• IR: Mag.a Kornelia Hacker, MBA 
• Präs: Mag.a Ulrike Gärtner 
• S I: MMag.a Maria Gold-Tajalli 
• S II: Ing. Mag. Oliver Knell und Mag. Gregor Schmied, MA 
• S III: Magdalena Zeiner, MSc, Katharina Heindl MSc MSc (WU) 
• S IV: Dr. Martin Vock, LL.M. 
• S VI: Mag. Sebastian Küssel, Werner Weidlinger, BSc
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5. Zusammenfassung 
Es wird, wie auch in der jüngeren Fachliteratur eingeschätzt und beschrieben, kein 
wesentlicher ˜nderungsbedarf zu den bestehenden Abläufen gesehen; primär stellen sich 
Fragen der inhaltlichen Bewertung, zu welchen Rechtssicherheit hergestellt werden muss: 
einerseits durch entsprechende authentische Interpretationen und Klarstellungen des 
Gesetzgebers im Zuge der Informationsfreiheitsanpassungsgesetze, andererseits wird die 
Judikatur abzuwarten sein, welche sich wohl vor allem am Beginn an jener zum 
Auskunftspflichtgesetz orientieren wird.  
Dieses Handbuch ist im Zusammenhang mit den ebenfalls auf der WIKI veröffentlichten 
Dokumenten zu verstehen, das sind insbesondere 
• Leitfaden der Datenschutzbehörde zum Informationsfreiheitsgesetz 
• Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz zu vergaberechtlichen Fragen im 
Zusammenhang mit dem IFG 
• laufend erweitertes Arbeitsdokument des BKA zu Auslegungsfragen.
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6. Begleitmaßnahmen 
Zur Erleichterung der Auffindbarkeit entsprechender Judikate und Muster sowie 
Textbausteine zur Orientierung im jeweils zu bewertenden Einzelfall wird ein WIKI zur 
Verfügung gestellt und laufend aktualisiert von IFB. 
In dieser WIKI werden 5 Teilbereiche angeboten: 
• Rechtsgrundlagen (samt Materialien des Gesetzgebungsprozesses zum IFG) 
• Handbuch, Richtlinien, Checklisten 
• Judikatur mit beispielhaften Judikaten aber auch einer Verlinkung in die 
Rechtsdatenbank des Bundes 
• Muster mit den Mustervorlagen aber auch beispielhaften anonymisierten 
Erledigungen  
• Forum mit der Möglichkeit des Erfahrungsaustausches 
 
Ferner sind umfangreiche Schulungsmaßnahmen geplant. Die in diesem Handbuch 
enthaltenen Checklisten für die beiden Regelungsbereiche des 
Informationsfreiheitsgesetzes sollen die Erleichterung der Umsetzung der Bestimmungen 
des IFG bezwecken und werden ebenfalls evaluiert.
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7. Mustervorlagen 
7.1. Musterschreiben zur Fristerstreckung auf 8 Wochen 
Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY,  
wir haben Ihr Ersuchen um Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] 
erhalten.  
Aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung 
Betroffener – nähere Begründung notwendig!] müssen wir um Verständnis dafür 
ersuchen, dass es erforderlich ist, die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf insgesamt 8 
Wochen in Anspruch zu nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG).  
Wir ersuchen um Verständnis, dürfen allerdings zugleich versichern, eine 
raschestmögliche Bearbeitung Ihres Anliegens vorzunehmen. 
7.2. Musterschreiben zur Informationsgewährung 
Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY,  
wir haben Ihr Ersuchen um Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] 
erhalten.  
Bei einer Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist:  
Gerne kommen wir diesem innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach 
(§ 8 Abs. 1 IFG).  
Bei Fristverlängerung gemäß § 8 Abs. 2 IFG:  
Wie mit Schreiben vom [Datum; muss innerhalb 4 Wochen erfolgen] mitgeteilt, mussten 
wir aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung 
Betroffener – nähere Begründung notwendig!] die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf 
insgesamt 8 Wochen in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG).
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Informationsgewährung:  
Wir haben die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der begehrten 
Information einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits 
gegeneinander abgewogen und erteilen Ihnen die Information [ggfs. teilweise] wie folgt:  
[Inhaltliche Ausführung, ggfs. Übermittlung von Dokumenten; ggfs. Verweisung auf bereits 
veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen]  
Eventuell: Beilagen  
Freundliche Grüße  
XY  
7.3. Musterschreiben zur Nichtgewährung der Information  
Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY,   
wir haben Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] 
erhalten.  
Bei einer Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist:  
Zu diesem bedauern wir, Ihnen innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen (§ 8 Abs. 
1 IFG) mitteilen zu müssen: 
Bei Fristverlängerung gemäß § 8 Abs. 2 IFG:  
Wie mit Schreiben vom [Datum; muss innerhalb 4 Wochen erfolgen] mitgeteilt, mussten 
wir aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung 
Betroffener – nähere Begründung notwendig!] die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf 
insgesamt 8 Wochen in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG). Nunmehr bedauern wir, nach 
Abschluss der Bearbeitung Ihres Anliegens mitteilen zu müssen: 
Mitteilung über die Nichtgewährung der Information:
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Wir haben die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information 
einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits gegeneinander 
abgewogen. Da die Interessen an der Geheimhaltung überwiegen, ist die Information 
nicht zu erteilen [ggfs. nur teilweise zu erteilen; weitere Begründung erforderlich].  
Sie haben gemäß § 11 Abs. 1 IFG die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf 
Bescheiderlassung zu stellen. Dieser Antrag ist bei uns einzubringen.  
Freundliche Grüße  
XY  
7.4. Musterschreiben „Anhörung betroffene Person“  
Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY,   
bei uns ist am [Datum] ein Antrag auf Zugang zur Information betreffend [Thema] 
eingelangt.  
Da die Weitergabe der Information möglicherweise Ihre Rechte berührt, geben wir Ihnen 
hiermit die Gelegenheit, binnen [Frist] dazu Stellung zu nehmen. Bitte teilen Sie uns in 
Ihrer Stellungnahme mit, ob Sie der Informationserteilung zustimmen und erläutern Sie in 
diesem Zusammenhang auch die Gründe für Ihre Entscheidung.  
Freundliche Grüße  
XY  
7.5. „Interessenabwägung“  
Beispiel 1: 
Ein Arbeitnehmer ersucht das FAÖ um Auskunft über die Einkommensverhältnisse eines 
Kollegen und gibt an, diese Information für Gehaltsverhandlungen zu benötigen.  
1. Prüfung der Voraussetzungen
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Das FAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören in seinen Wirkungsbereich. 
Diese sind vorhanden und verfügbar (Steuerakt). Das FAÖ hat daher binnen 4 Wo. 
(Ausnahme: 8 Wo.) eine Entscheidung zu treffen. Hierfür ist eine Interessenabwägung 
vorzunehmen (hier: „Informationsinteressen“ gegenüber „Schutz personenbezogener 
Daten“ des Kollegen).  
2. Interessenabwägung  
„Harm test“ → es könnte folgender Schaden drohen:  
o Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz  
o Verletzung der Privatsphäre  
„Public interest test“ → Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte vorliegen, wenn 
die Offenlegung für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Schutz der 
individuellen Interessen. Ein derartiges überwiegendes Interesse ist hier nicht zu 
erkennen. Der Arbeitnehmer will lediglich seine persönliche Verhandlungsposition in den 
Gehaltsverhandlungen befriedigen.   
Ergebnis des FAÖ: Die Informationserteilung würde erheblich in die Rechte des Kollegen 
eingreifen. Ein überwiegendes Interesse an der Informationserteilung ist nicht erkennbar. 
Eine teilweise Weitergabe (Unkenntlichmachung) ist nicht möglich. Das FAÖ kann den 
Kollegen „anhören“ (Kontaktaufnahme und Rückfrage, ob Informationen weitergegeben 
werden dürfen). Spricht sich der Kollege dagegen aus bzw. wird der Kollege nicht gehört, 
ist der Arbeitnehmer im Ergebnis über die Nichterteilung zu informieren.  
Beispiel 2:  
Ein Journalist will einen Artikel über die Nutzung eines Gebäudes durch die Zollverwaltung 
in einer Ortschaft in der Steiermark schreiben. Er fragt sich, wie viele Personen in diesem 
Gebäude wohl arbeiten. Daraufhin stellt er einen Antrag auf Information beim FAÖ.  
Dazu sind folgende Schritte notwendig:  
1. Prüfung der Voraussetzungen
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Das FAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören allerdings in den 
Wirkungsbereich des ZAÖ. Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist daher vom 
unzuständigen FAÖ abzutreten an das offenbar nicht unzuständige ZAÖ, der Journalist ist 
davon zu verständigen. 
Das ZAÖ hat umgehend die Bearbeitung aufzunehmen. Das ZAÖ ist ein Verwaltungsorgan, 
die Informationen gehören in seinen Wirkungsbereich. Diese sind vorhanden und 
verfügbar. Sie hat daher binnen 4 Wo. (Ausnahme: 8 Wo.) eine Entscheidung zu treffen. 
Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen („Informationsinteressen“ gegenüber 
„Schutz der individuellen Interessen der MA und des ZAÖ“).  
2. Interessenabwägung  
„Harm test“ → es könnte folgender Schaden drohen:  
• Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz  
• Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit  
 
„Public interest test“ → Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte vorliegen, wenn 
die Offenlegung für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Schutz der 
individuellen Interessen. Gegenständlich besteht ein Interesse an der 
Verwaltungsstruktur. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran zu wissen, wie viele 
Personen in verschiedenen staatlichen Bereichen arbeiten. Mitarbeiterdaten können 
zudem Einblicke in die Beschäftigungspolitik der Finanzverwaltung geben.   
Ergebnis des ZAÖ: Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung 
der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem vom ZAÖ genützten Gebäude. 
Diese Information trägt zur Transparenz und informierten öffentlichen Diskussion bei. Die 
Offenlegung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine individuellen Datenschutzrechte 
verletzt und die Sicherheit und Integrität der betroffenen Stellen nicht gefährdet. Im 
Ergebnis ist die Information zu erteilen. Eine Anhörung hat nicht zu erfolgen. 
Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob diese Information nicht ohnehin von allgemeinem 
Interesse ist und daher zu veröffentlichen wäre.
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