handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 48 von 51 
Wir haben die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information 
einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits gegeneinander 
abgewogen. Da die Interessen an der Geheimhaltung überwiegen, ist die Information 
nicht zu erteilen [ggfs. nur teilweise zu erteilen; weitere Begründung erforderlich].  
Sie haben gemäß § 11 Abs. 1 IFG die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf 
Bescheiderlassung zu stellen. Dieser Antrag ist bei uns einzubringen.  
Freundliche Grüße  
XY  
7.4. Musterschreiben „Anhörung betroffene Person“  
Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY,   
bei uns ist am [Datum] ein Antrag auf Zugang zur Information betreffend [Thema] 
eingelangt.  
Da die Weitergabe der Information möglicherweise Ihre Rechte berührt, geben wir Ihnen 
hiermit die Gelegenheit, binnen [Frist] dazu Stellung zu nehmen. Bitte teilen Sie uns in 
Ihrer Stellungnahme mit, ob Sie der Informationserteilung zustimmen und erläutern Sie in 
diesem Zusammenhang auch die Gründe für Ihre Entscheidung.  
Freundliche Grüße  
XY  
7.5. „Interessenabwägung“  
Beispiel 1: 
Ein Arbeitnehmer ersucht das FAÖ um Auskunft über die Einkommensverhältnisse eines 
Kollegen und gibt an, diese Information für Gehaltsverhandlungen zu benötigen.  
1. Prüfung der Voraussetzungen
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 49 von 51 
Das FAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören in seinen Wirkungsbereich. 
Diese sind vorhanden und verfügbar (Steuerakt). Das FAÖ hat daher binnen 4 Wo. 
(Ausnahme: 8 Wo.) eine Entscheidung zu treffen. Hierfür ist eine Interessenabwägung 
vorzunehmen (hier: „Informationsinteressen“ gegenüber „Schutz personenbezogener 
Daten“ des Kollegen).  
2. Interessenabwägung  
„Harm test“ → es könnte folgender Schaden drohen:  
o Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz  
o Verletzung der Privatsphäre  
„Public interest test“ → Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte vorliegen, wenn 
die Offenlegung für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Schutz der 
individuellen Interessen. Ein derartiges überwiegendes Interesse ist hier nicht zu 
erkennen. Der Arbeitnehmer will lediglich seine persönliche Verhandlungsposition in den 
Gehaltsverhandlungen befriedigen.   
Ergebnis des FAÖ: Die Informationserteilung würde erheblich in die Rechte des Kollegen 
eingreifen. Ein überwiegendes Interesse an der Informationserteilung ist nicht erkennbar. 
Eine teilweise Weitergabe (Unkenntlichmachung) ist nicht möglich. Das FAÖ kann den 
Kollegen „anhören“ (Kontaktaufnahme und Rückfrage, ob Informationen weitergegeben 
werden dürfen). Spricht sich der Kollege dagegen aus bzw. wird der Kollege nicht gehört, 
ist der Arbeitnehmer im Ergebnis über die Nichterteilung zu informieren.  
Beispiel 2:  
Ein Journalist will einen Artikel über die Nutzung eines Gebäudes durch die Zollverwaltung 
in einer Ortschaft in der Steiermark schreiben. Er fragt sich, wie viele Personen in diesem 
Gebäude wohl arbeiten. Daraufhin stellt er einen Antrag auf Information beim FAÖ.  
Dazu sind folgende Schritte notwendig:  
1. Prüfung der Voraussetzungen
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Das FAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören allerdings in den 
Wirkungsbereich des ZAÖ. Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist daher vom 
unzuständigen FAÖ abzutreten an das offenbar nicht unzuständige ZAÖ, der Journalist ist 
davon zu verständigen. 
Das ZAÖ hat umgehend die Bearbeitung aufzunehmen. Das ZAÖ ist ein Verwaltungsorgan, 
die Informationen gehören in seinen Wirkungsbereich. Diese sind vorhanden und 
verfügbar. Sie hat daher binnen 4 Wo. (Ausnahme: 8 Wo.) eine Entscheidung zu treffen. 
Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen („Informationsinteressen“ gegenüber 
„Schutz der individuellen Interessen der MA und des ZAÖ“).  
2. Interessenabwägung  
„Harm test“ → es könnte folgender Schaden drohen:  
• Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz  
• Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit  
 
„Public interest test“ → Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte vorliegen, wenn 
die Offenlegung für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Schutz der 
individuellen Interessen. Gegenständlich besteht ein Interesse an der 
Verwaltungsstruktur. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran zu wissen, wie viele 
Personen in verschiedenen staatlichen Bereichen arbeiten. Mitarbeiterdaten können 
zudem Einblicke in die Beschäftigungspolitik der Finanzverwaltung geben.   
Ergebnis des ZAÖ: Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung 
der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem vom ZAÖ genützten Gebäude. 
Diese Information trägt zur Transparenz und informierten öffentlichen Diskussion bei. Die 
Offenlegung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine individuellen Datenschutzrechte 
verletzt und die Sicherheit und Integrität der betroffenen Stellen nicht gefährdet. Im 
Ergebnis ist die Information zu erteilen. Eine Anhörung hat nicht zu erfolgen. 
Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob diese Information nicht ohnehin von allgemeinem 
Interesse ist und daher zu veröffentlichen wäre.
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