handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit“
Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 50 von 51 Das FAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören allerdings in den Wirkungsbereich des ZAÖ. Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist daher vom unzuständigen FAÖ abzutreten an das offenbar nicht unzuständige ZAÖ, der Journalist ist davon zu verständigen. Das ZAÖ hat umgehend die Bearbeitung aufzunehmen. Das ZAÖ ist ein Verwaltungsorgan, die Informationen gehören in seinen Wirkungsbereich. Diese sind vorhanden und verfügbar. Sie hat daher binnen 4 Wo. (Ausnahme: 8 Wo.) eine Entscheidung zu treffen. Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen („Informationsinteressen“ gegenüber „Schutz der individuellen Interessen der MA und des ZAÖ“). 2. Interessenabwägung „Harm test“ → es könnte folgender Schaden drohen: • Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz • Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit „Public interest test“ → Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte vorliegen, wenn die Offenlegung für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Schutz der individuellen Interessen. Gegenständlich besteht ein Interesse an der Verwaltungsstruktur. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran zu wissen, wie viele Personen in verschiedenen staatlichen Bereichen arbeiten. Mitarbeiterdaten können zudem Einblicke in die Beschäftigungspolitik der Finanzverwaltung geben. Ergebnis des ZAÖ: Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem vom ZAÖ genützten Gebäude. Diese Information trägt zur Transparenz und informierten öffentlichen Diskussion bei. Die Offenlegung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine individuellen Datenschutzrechte verletzt und die Sicherheit und Integrität der betroffenen Stellen nicht gefährdet. Im Ergebnis ist die Information zu erteilen. Eine Anhörung hat nicht zu erfolgen. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob diese Information nicht ohnehin von allgemeinem Interesse ist und daher zu veröffentlichen wäre.

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