safr-lib-2022-01-17-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19- Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, wenn diese nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 31

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................ 6 2. COVID-19..................................................................................................................................7 3. Politische Lage..........................................................................................................................8 4. Sicherheitslage........................................................................................................................10 5. Rechtsschutz / Justizwesen.................................................................................................... 11 6. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 12 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................12 8. Korruption................................................................................................................................13 9. Wehrdienst und Rekrutierungen............................................................................................. 15 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................ 15 11. Meinungs- und Pressefreiheit................................................................................................. 16 12. Haftbedingungen.....................................................................................................................17 13. Todesstrafe..............................................................................................................................18 14. Religionsfreiheit.......................................................................................................................18 15. Minderheiten........................................................................................................................... 19 16. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 20 16.1. Frauen................................................................................................................................ 20 16.2. Kinder................................................................................................................................. 22 16.3. Hexerei und Albinismus...................................................................................................... 23 16.4. Angehörige sexueller Minderheiten....................................................................................24 17. Bewegungsfreiheit, Meldewesen............................................................................................ 24 18. IDPs, Flüchtlinge und Migranten............................................................................................. 25 19. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................ 26 20. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 30 21. Rückkehr................................................................................................................................. 31 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 31

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 31

2. COVID-19 Südafrika ist von der Covid-19-Pandemie stark betroffen. Mit Stand Jänner 2022 war das Land als Hochrisikogebiet eingestuft. Alle Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres müssen bei Ankunft einen negativen PCR-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle eines positiven Testergebnisses in eine zehntägige Quarantäne begeben. Über detaillierte Maßnahmen informiert eine Website der südafrikanischen Regierung: https://sacoronavirus.co.za/ (AA 10.1.2022; vgl. BMEIA 13.1.2022). Ein im März 2020 angesetzter Lockdown, der das Recht auf Meinungsfreiheit zu unterminieren drohte, wurde im August 2020 wieder gelockert (AI 7.4.2021). Die Zahl an Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder hatte sich nach Verhängung des Lockdowns drastisch erhöht. Alleine in den ersten neun Tagen registrierte die Polizei 2.300 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt (AI 2.2021). Zuletzt wurde am 30.12.2021 die angepasste Lockdown-Stufe 1 mit sofortiger Wirkung adaptiert. Die Ausgangssperre wurde damit gänzlich aufgehoben, es gibt keine Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit von Personen. Das Tragen von MNS-Masken sowie das Einhalten des Social-Distance-Abstandes sind weiterhin verpflichtend (BMEIA 13.1.2022). Stand 16.1.2022 befand sich die 4. Welle weiter am Abflauen. Insgesamt hat Südafrika bis zu diesem Zeitpunkt während der Pandemie offiziell mehr als 3,5 Millionen Infektionen verzeichnet. Rund 32 Prozent der Bevölkerung haben zumindest eine Dosis Impfstoff erhalten, 27 Prozent waren voll immunisiert (OWD 17.1.2022). Die tatsächliche Zahl an Infizierten dürfte jedoch höher liegen. Schon bei der ersten Welle im Frühjahr 2020 ging eine Studie zu Antikörperwerten davon aus, dass bereits damals an die 20 Prozent der Bevölkerung als genesen zu erachten waren, in dicht besiedelten Townships sogar bis zu 40 Prozent (CRS 17.9.2020). Um die durch Lockdowns ausgelösten Probleme zu reduzieren hat die Regierung sogenannte „small income grants“ zur Verfügung gestellt (CRS 17.9.2020) und an die am meisten bedürftigen Menschen Nahrungsmittel verteilt (CRS 17.9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Einige Gruppen wurden allerdings bei der Hilfsplanung nicht berücksichtigt – darunter Asylwerber und Migranten, Prostituierte, und Angehörige sexueller Minderheiten (HRW 13.1.2021). Überhaupt wurde die Effizienz der Nahrungsmittelverteilung kritisiert (CRS 17.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/ suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 31

- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 - AI - Amnesty International (2.2021): Southern Africa: Treated like furniture [AFR 03/3418/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2045021/AFR0334182021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.12.2021 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.1.2022): Reiseinformation – Südafrika, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/suedafrika/, Zugriff 13.1.2022 - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043719.html, Zugriff 17.12.2021 - OWD - Ourworldindata / Global Change Data Lab (17.1.2022): Coronavirus – South Africa, https://ourworldindata.org/coronavirus/country/south-africa, Zugriff 17.1.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 3. Politische Lage Südafrika ist eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie mit Gewaltenteilung (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es handelt sich um eine Präsidialdemokratie mit föderalen Elementen. Das Land gliedert sich in neun Provinzen, die über eigene Parlamente und Regierungen verfügen. Der Präsident wird alle fünf Jahre von der Nationalversammlung gewählt. Er ist mit weitreichenden Befugnissen und Vollmachten ausgestattet, die durch Elemente der Gewaltenteilung eingeschränkt werden. Das Parlament gliedert sich in zwei Kammern: Die Nationalversammlung setzt sich aus 400 Abgeordneten zusammen. Der National Council of Provinces hat 90 Mitglieder; jede Provinz wählt zehn Mitglieder (AA 22.12.2021a). Im Ranking von Freedom House genießt das Land mit 79 von 100 Punkten den Status „free“ (FH 3.3.2021). Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Partizipation von Frauen und Minderheiten am politischen Prozess, und diese nehmen auch daran teil (USDOS 30.3.2021). Der regierende African National Congress (ANC) befindet sich seit langem in einer Wahlallianz mit dem Congress of South African Trade Unions (COSATU) und der South African Communist Party (SACP). Seit Ende der Apartheid im Jahr 1994 hat diese Allianz unter Führung des ANC jede Wahl gewonnen. Allerdings schwindet der Zuspruch zum ANC, Oppositionsparteien gewinnen an Bedeutung. Bei den Wahlen 2019 erzielte die Regierungspartei das schlechteste Ergebnis seit 1994. Die Mehrheiten in Johannesburg und Pretoria gingen schon 2016 verloren (FH 3.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020). Im Jahr 2019 fanden die letzten Wahlen zur Nationalversammlung und den Provinzparlamenten statt. Der ANC gewann dabei 58 Prozent der Stimmen, die größte Oppositionspartei Democratic Alliance (DA) verbuchte 21 Prozent, die Economic Freedom Fighters (EFF) 11 Prozent (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 66 Prozent. Wahlbeobachter haben .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 31

die Wahlen als weitgehend glaubwürdig (USDOS 30.3.2021), frei und fair beschrieben (FH 3.3.2021). In der Nationalversammlung verfügt der ANC damit über eine absolute Mehrheit von 230 von 400 Sitzen, die DA erlangte 84, die EFF 44, die Inkatha Freedom Party (IFP) 14, die Freedom Front Plus (FF+) 10 Sitze. Die übrigen 27 Sitze verteilen sich auf neun weitere politische Parteien (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Oberhaus wird von den gesetzgebenden Versammlungen der Provinzen besetzt (FH 3.3.2021). Derzeit finden sich dort folgende Verhältnisse: ANC 29, DA 13, EFF 9, FF+ 2, IFP 1; in acht der neun Provinzen gewann der ANC die Wahlen (USDOS 30.3.2021). Nur die Provinz Western Cape wird von der DA geführt (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung ist die wichtigste gesetzgebende Instanz in Südafrika; sie wählt auch den Präsidenten (FH 3.3.2021). Nach dem Rücktritt von Jacob Zuma wählte die Nationalversammlung Anfang 2018 Ramaphosa zum Präsidenten (CRS 17.9.2020). Im Mai 2019 wurde der ANC-Führer Ramaphosa nach den Wahlen neuerlich zum Staatspräsidenten gewählt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Nach dem Ende der Apartheid-Ära im Jahr 1994 wurde Südafrika international als Vorreiter in Fragen der Menschenrechte erachtet. In den vergangenen Jahren wurde der ANC aber zunehmend beschuldigt, staatliche Institutionen zu unterminieren um korrupte Staatsbedienstete zu decken und die eigene Macht zu erhalten (FH 3.3.2021). Zwei Jahrzehnte nach dem Ende der Apartheid befinden sich Staat und Gesellschaft noch immer im Wandel. Die Vision des ANC von besseren Lebensbedingungen für alle Menschen im Land hat sich bisher nur für eine Minderheit erfüllt. Während eine neue schwarze Mittelschicht heranwächst, fühlen sich breite Teile der Bevölkerung vom Fortschritt ausgeschlossen. Armut und wachsende Ungleichheit könnten den sozialen Frieden bedrohen. Schon jetzt wirken sich Gewalt und Kriminalität nachteilig auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes aus (GIZ 31.12.2020). Zudem kommt es auch unter Fraktionen des ANC auf Provinz- oder Lokalebene zu Rivalitäten bis hin zu politischen Attentaten (CRS 17.9.2020). Präsident Ramaphosa hat daher folgende Prioritäten gesetzt: Wirtschaftswachstum, die Reduktion der Arbeitslosigkeit und der sozioökonomischen Ungleichheit sowie den Ausbau öffentlicher Dienste. Gleichzeitig soll die unter Präsident Zuma maßgeblich verschlechterte Rechtsstaatlichkeit wieder garantiert werden (CRS 17.9.2020). Die zur Aufklärung von Korruption eingerichtete, sogenannte Zondo-Commission bildet die Basis zum Wiederaufbau einer nachhaltigen und auf Verantwortung bauenden Zukunft Südafrikas (AQ1 1.2022). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 31

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.12.2021a): Südafrika – politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/innenpolitik/ 208444#content_0, Zugriff 13.1.2022 - AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2020): Südafrika, https://www.giz.de/de/weltweit/312.html, Zugriff 14.1.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 4. Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt berichtet lediglich darüber, dass es zu Protesten und Demonstrationen kommen kann, und dass Südafrika eine hohe Kriminalitätsrate verzeichnet (AA 10.1.2021), die auch laut der privaten Sicherheitsfirma Gardaworld das relevanteste Sicherheitsproblem Südafrikas darstellt. Es gibt keine Grenzkonflikte und es droht kein bewaffneter Konflikt (GW 13.1.2022). Das österreichische Außenministerium nennt keine relevanten Sicherheitsprobleme (BMEIA 13.1.2022). Jedenfalls herrschen überaus hohe Kriminalitätsraten – mitunter die höchsten der Welt. Dies gilt für Morde (5. Rang weltweit 2018 mit 36,4 Morden pro 100.000 Einwohnern; im Vergleich: USA hatten 5) aber auch für Vergewaltigungen und Kriminalität mit Schusswaffen. Brutale, Drogen dealende Straßenbanden verfügen in vielen großen Townships über beträchtliche Macht, am deutlichsten in Townships um Kapstadt (CRS 17.9.2020). Am 8.7.2021 trat Ex-Präsident Jacob Zuma seine 15-monatige Haftstrafe wegen Missachtung der Justiz an. Die Proteste gegen die Haftstrafe entwickelten sich innerhalb weniger Tage zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Hauptbetroffen waren Gauteng und KwaZulu-Natal. Gebäude und Autos wurden in Brand gesetzt, Infrastruktur zerstört, und es kam zu massiven Plünderungen. Die Sicherheitskräfte, zu deren Unterstützung auch 30.000 Armeeangehörige entsandt wurden, gingen mit Tränengas und Gummigeschossen dagegen vor. Es gab mindestens 200 Todesopfer und viele Verletzte. Mehr als 2.500 Personen wurden bei Plünderungen und Vandalismus festgenommen (BAMF 19.7.2021; vgl ACLED 21.7.2021). Nach jüngeren Angaben sind bei den Unruhen mindestens 337 Menschen getötet worden. Seither hat sich die Lage stabilisiert (WKO 1.9.2021). Allerdings rechnet Gardaworld damit, dass derartige, von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Zuma ausgelöste, gewaltsame Proteste – wenn auch in kleinerem Maßstab – in Zukunft v.a. in KwaZulu-Natal öfter vorkommen werden (GW 13.1.2022). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 31

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/ suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (21.7.2021): ACLED Regional Overview – Africa (10 - 16 July 2021) , 21. Juli 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com- Regional%20Overview%20Africa10-16%20July%202021.pdf, Zugriff 17.12.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.12.2021 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.1.2022): Reiseinformation – Südafrika, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/suedafrika/, Zugriff 13.1.2022 - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights- intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (1.9.2021): Die südafrikanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-suedafrikanische-wirtschaft.html, Zugriff 13.1.2022 5. Rechtsschutz / Justizwesen Das Land verfügt über ein rechtliches Mischsystem aus römisch-holländischem, englischem und traditionellem Recht (CIA 2.12.2021; vgl. ICNL 13.10.2021). Die Unabhängigkeit der Justiz ist gesetzlich gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wird weitgehend als unabhängig erachtet (GAN 5.2020; vgl. FH 3.3.2021). Manche NGOs berichten allerdings von Korruption bei der Justiz (USDOS 30.3.2021), wobei es zu erkauften Gerichtsentscheidungen kommen kann (GAN 5.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen. Eine unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen auch um. Es herrschen die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf einen Anwalt, der u.a. auch auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Letztere Maßnahme wird aber nicht immer umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Zuständig für diese Rechtsvertretung ist die Legal Aid South Africa, eine öffentliche Einrichtung (GOS 23.7.2021). Es gibt kein automatisches Recht auf Berufung, wenn der Verurteilte älter als 16 Jahre ist (USDOS 30.3.2021). Ein Mangel an juristischem Personal und an finanziellen Ressourcen unterminiert mitunter das Recht auf ein ordentliches Verfahren – etwa hinsichtlich eines zeitgerechten Gerichtsverfahrens und der Zurverfügungstellung eines Rechtsvertreters (FH 3.3.2021). Folglich ist überlange Untersuchungshaft üblich, davon waren 2020 rund 47.000 Häftlinge betroffen – 33 Prozent der gesamten Gefängnispopulation Südafrikas. Nach offiziellen Angaben beträgt die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft 176 Tage und übersteigt damit oft die Höchststrafe .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 31

des der Haft zugrundeliegenden vorgeworfenen Verbrechens (USDOS 30.3.2021). Das rechtliche Höchstmaß der Untersuchungshaft liegt bei zwei Jahren (FH 3.3.2021). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022 - GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 6. Sicherheitsbehörden Das South African Police Service trägt die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit, die South African National Defense Force jene für die äußere Sicherheit. Allerdings wird die Armee auch im Inneren Südafrikas eingesetzt. So wurde die Armee etwa beauftragt, die Polizei bei der Durchsetzung des ersten Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie zu unterstützen (USDOS 30.3.2021). Diesbezüglich wurden 76.000 Polizisten und Soldaten eingesetzt, um die Restriktionen zu überwachen (AI 7.4.2021). Generell üben zivile Behörden eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 30.3.2021). Die Armee ist professionell und hält sich im Allgemeinen aus politischen Angelegenheiten heraus (FH 3.3.2021). Die Polizei ist ausreichend finanziert (CRS 17.9.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Trotzdem gibt es Folter- und Gewaltvorwürfe gegen die Polizei. Derartige Vorfälle ereignen sich bei .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 31

Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Verhören und in Haft. Manchmal kommt es zu Todesfällen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt einige Berichte über die ungesetzliche Tötung von Personen durch Vertreter des Staates. Das Independent Police Investigative Directorate (IPID) und NGOs berichten, dass die Polizei tödliche und exzessive Gewalt anwendet – darunter Folter – welche in zahlreichen Todesfällen und Verletzungen resultiert (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 sind mindestens 115 Menschen in Polizeigewahrsam verstorben (AI 7.4.2021). Im Zuge der Durchsetzung von Lockdown-Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat sich der Einsatz von exzessiver und tödlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte verstärkt (AI 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Mindestens zehn Bürger wurden 2020 im Zuge dieser Maßnahmen von Sicherheitskräften getötet (FH 3.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020). Die Aufsichtsbehörde IPID erhielt alleine im Zeitraum 25.3. bis 5.5.2021 828 Eingaben wegen Polizeigewalt – darunter 16 Todesfälle in Polizeigewahrsam, 32 Todesfälle aufgrund von Polizeiaktionen, 8 Vergewaltigungen durch Polizisten und 25 Fälle von Folter in Gewahrsam (AI 7.4.2021). Im IPID-Jahresbericht 2019-2020 fanden sich folgende Zahlen: 629 Todesfälle in Polizeigewahrsam oder aufgrund polizeilicher Aktionen; 120 Vergewaltigungen durch Polizisten; 216 Fälle von Folter; 3.820 Tätlichkeiten (FH 3.3.2021). Gemäß Untersuchungen einer NGO geben fast ein Drittel der Prostituierten an, dass sie von Polizisten vergewaltigt oder sexuell angegriffen worden waren (USDOS 30.3.2021). In einzelnen Fällen wurden Polizisten für ihre Taten suspendiert, verhaftet und angeklagt. Generell stellt die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte jedoch ein Problem dar. Die große Verbreitung von Polizeigewalt ist auf einen Mangel an Ausbildung zurückzuführen, und darauf, dass Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Berichte über Verschwindenlassen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 8. Korruption Gesetzlich sind Strafen wegen Korruption vorgesehen, und die Regierung unternimmt weiterhin Anstrengungen, das Gesetz auch effektiv durchzusetzen. Mindestens zehn Institutionen sind im Antikorruptionsbereich aktiv. Das Office of the Public Prosecutor verfolgt alleine tausende Fälle, darunter einige prominente (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 31
