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2. COVID-19
Südafrika ist von der Covid-19-Pandemie stark betroffen. Mit Stand Jänner 2022 war das Land als  
Hochrisikogebiet eingestuft. Alle Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres müssen bei Ankunft 
einen negativen PCR-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und bei Abflug nicht  
älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen  
sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle  
eines  positiven  Testergebnisses  in  eine  zehntägige  Quarantäne  begeben.  Über  detaillierte 
Maßnahmen informiert eine Website der südafrikanischen Regierung: https://sacoronavirus.co.za/ 
(AA 10.1.2022; vgl. BMEIA 13.1.2022).
Ein im März 2020 angesetzter Lockdown, der das Recht auf Meinungsfreiheit zu unterminieren  
drohte, wurde im August 2020 wieder gelockert (AI 7.4.2021). Die Zahl an Fällen von Gewalt  
gegen Frauen und Kinder hatte sich nach Verhängung des Lockdowns drastisch erhöht. Alleine in  
den ersten neun Tagen registrierte die Polizei 2.300 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt (AI  
2.2021). Zuletzt wurde am 30.12.2021 die angepasste Lockdown-Stufe 1 mit sofortiger Wirkung  
adaptiert. Die Ausgangssperre wurde damit gänzlich aufgehoben, es gibt keine Einschränkungen  
in der Bewegungsfreiheit von Personen. Das Tragen von MNS-Masken sowie das Einhalten des  
Social-Distance-Abstandes sind weiterhin verpflichtend (BMEIA 13.1.2022).
Stand 16.1.2022 befand sich die 4. Welle weiter am Abflauen. Insgesamt hat Südafrika bis zu  
diesem Zeitpunkt während der Pandemie offiziell mehr als 3,5 Millionen Infektionen verzeichnet.  
Rund 32 Prozent der Bevölkerung haben zumindest eine Dosis Impfstoff erhalten, 27 Prozent  
waren voll immunisiert (OWD 17.1.2022). Die tatsächliche Zahl an Infizierten dürfte jedoch höher  
liegen. Schon bei der ersten Welle im Frühjahr 2020 ging eine Studie zu Antikörperwerten davon  
aus, dass bereits damals an die 20 Prozent der Bevölkerung als genesen zu erachten waren, in  
dicht besiedelten Townships sogar bis zu 40 Prozent (CRS 17.9.2020).
Um die durch Lockdowns ausgelösten Probleme zu reduzieren hat die Regierung sogenannte  
„small income grants“ zur Verfügung gestellt (CRS 17.9.2020) und an die am meisten bedürftigen  
Menschen Nahrungsmittel verteilt (CRS 17.9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Einige Gruppen wurden  
allerdings  bei  der  Hilfsplanung  nicht  berücksichtigt  –  darunter  Asylwerber  und  Migranten, 
Prostituierte,  und  Angehörige  sexueller  Minderheiten  (HRW  13.1.2021).  Überhaupt  wurde  die 
Effizienz der Nahrungsmittelverteilung kritisiert (CRS 17.9.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise 
(COVID-19-bedingte Reisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/
suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022
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- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- AI - Amnesty International (2.2021): Southern Africa: Treated like furniture [AFR 03/3418/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2045021/AFR0334182021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.12.2021
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(13.1.2022): Reiseinformation – Südafrika, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/suedafrika/, Zugriff 13.1.2022
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043719.html, Zugriff 17.12.2021
- OWD - Ourworldindata / Global Change Data Lab (17.1.2022): Coronavirus – South Africa, 
https://ourworldindata.org/coronavirus/country/south-africa, Zugriff 17.1.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 3. Politische Lage
Südafrika  ist  eine  parlamentarische  Mehrparteiendemokratie  mit  Gewaltenteilung  (USDOS 
30.3.2021;  vgl.  FH  3.3.2021).  Es  handelt  sich  um  eine  Präsidialdemokratie  mit  föderalen 
Elementen.  Das  Land  gliedert  sich  in  neun  Provinzen,  die  über  eigene  Parlamente  und 
Regierungen verfügen. Der Präsident wird alle fünf Jahre von der Nationalversammlung gewählt.  
Er ist mit weitreichenden Befugnissen und Vollmachten ausgestattet, die durch Elemente der  
Gewaltenteilung  eingeschränkt  werden.  Das  Parlament  gliedert  sich  in  zwei  Kammern:  Die 
Nationalversammlung  setzt  sich  aus  400  Abgeordneten  zusammen.  Der  National  Council  of 
Provinces hat 90 Mitglieder; jede Provinz wählt zehn Mitglieder (AA 22.12.2021a). Im Ranking von  
Freedom House genießt das Land mit 79 von 100 Punkten den Status „free“ (FH 3.3.2021). Es gibt 
keine Einschränkungen hinsichtlich der Partizipation von Frauen und Minderheiten am politischen  
Prozess, und diese nehmen auch daran teil (USDOS 30.3.2021).
Der regierende African National Congress (ANC) befindet sich seit langem in einer Wahlallianz mit  
dem Congress of South African Trade Unions (COSATU) und der South African Communist Party  
(SACP). Seit Ende der Apartheid im Jahr 1994 hat diese Allianz unter Führung des ANC jede Wahl 
gewonnen.  Allerdings  schwindet  der  Zuspruch  zum  ANC,  Oppositionsparteien  gewinnen  an 
Bedeutung. Bei den Wahlen 2019 erzielte die Regierungspartei das schlechteste Ergebnis seit  
1994. Die Mehrheiten in Johannesburg und Pretoria gingen schon 2016 verloren (FH 3.3.2021; vgl. 
CRS 17.9.2020).
Im Jahr 2019 fanden die letzten Wahlen zur Nationalversammlung und den Provinzparlamenten  
statt. Der ANC gewann dabei 58 Prozent der Stimmen, die größte Oppositionspartei Democratic  
Alliance (DA) verbuchte 21 Prozent, die Economic Freedom Fighters (EFF) 11 Prozent (USDOS  
30.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 66 Prozent. Wahlbeobachter haben  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 31
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die  Wahlen  als  weitgehend  glaubwürdig  (USDOS  30.3.2021),  frei  und  fair  beschrieben  (FH 
3.3.2021). In der Nationalversammlung verfügt der ANC damit über eine absolute Mehrheit von  
230 von 400 Sitzen, die DA erlangte 84, die EFF 44, die Inkatha Freedom Party (IFP) 14, die  
Freedom Front Plus (FF+) 10 Sitze. Die übrigen 27 Sitze verteilen sich auf neun weitere politische  
Parteien (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Das  Oberhaus  wird  von  den  gesetzgebenden  Versammlungen  der  Provinzen  besetzt  (FH 
3.3.2021). Derzeit finden sich dort folgende Verhältnisse: ANC 29, DA 13, EFF 9, FF+ 2, IFP 1; in  
acht der neun Provinzen gewann der ANC die Wahlen (USDOS 30.3.2021). Nur die Provinz  
Western Cape wird von der DA geführt (FH 3.3.2021).
Die Nationalversammlung ist die wichtigste gesetzgebende Instanz in Südafrika; sie wählt auch  
den  Präsidenten  (FH  3.3.2021).  Nach  dem  Rücktritt  von  Jacob  Zuma  wählte  die  
Nationalversammlung Anfang 2018 Ramaphosa zum Präsidenten (CRS 17.9.2020). Im Mai 2019  
wurde der ANC-Führer Ramaphosa nach den Wahlen neuerlich zum Staatspräsidenten gewählt  
(FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).
Nach dem Ende der Apartheid-Ära im Jahr 1994 wurde Südafrika international als Vorreiter in  
Fragen  der  Menschenrechte  erachtet.  In  den  vergangenen  Jahren  wurde  der  ANC  aber 
zunehmend beschuldigt, staatliche Institutionen zu unterminieren um korrupte Staatsbedienstete  
zu decken und die eigene Macht zu erhalten (FH 3.3.2021). Zwei Jahrzehnte nach dem Ende der  
Apartheid befinden sich Staat und Gesellschaft noch immer im Wandel. Die Vision des ANC von  
besseren Lebensbedingungen für alle Menschen im Land hat sich bisher nur für eine Minderheit  
erfüllt.  Während  eine  neue  schwarze  Mittelschicht  heranwächst,  fühlen  sich  breite  Teile  der 
Bevölkerung vom Fortschritt ausgeschlossen. Armut und wachsende Ungleichheit könnten den  
sozialen Frieden bedrohen. Schon jetzt wirken sich Gewalt und Kriminalität nachteilig auf die  
wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes aus (GIZ 31.12.2020). Zudem kommt  
es  auch  unter  Fraktionen  des  ANC  auf  Provinz-  oder  Lokalebene  zu  Rivalitäten  bis  hin  zu 
politischen Attentaten (CRS 17.9.2020).
Präsident Ramaphosa hat daher folgende Prioritäten gesetzt: Wirtschaftswachstum, die Reduktion  
der  Arbeitslosigkeit  und  der  sozioökonomischen  Ungleichheit  sowie  den  Ausbau  öffentlicher 
Dienste. Gleichzeitig soll die unter Präsident Zuma maßgeblich verschlechterte Rechtsstaatlichkeit  
wieder  garantiert  werden  (CRS  17.9.2020).  Die  zur  Aufklärung  von  Korruption  eingerichtete, 
sogenannte Zondo-Commission bildet die Basis zum Wiederaufbau einer nachhaltigen und auf  
Verantwortung bauenden Zukunft Südafrikas (AQ1 1.2022).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 31
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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.12.2021a): Südafrika – politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/innenpolitik/
208444#content_0, Zugriff 13.1.2022
- AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen 
Newsletter
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2020): Südafrika, 
https://www.giz.de/de/weltweit/312.html, Zugriff 14.1.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 4. Sicherheitslage
Das  deutsche  Auswärtige  Amt  berichtet  lediglich  darüber,  dass  es  zu  Protesten  und  
Demonstrationen kommen kann, und dass Südafrika eine hohe Kriminalitätsrate verzeichnet (AA  
10.1.2021),  die  auch  laut  der  privaten  Sicherheitsfirma  Gardaworld  das  relevanteste  
Sicherheitsproblem Südafrikas darstellt. Es gibt keine Grenzkonflikte und es droht kein bewaffneter 
Konflikt  (GW  13.1.2022).  Das  österreichische  Außenministerium  nennt  keine  relevanten  
Sicherheitsprobleme (BMEIA 13.1.2022). 
Jedenfalls herrschen überaus hohe Kriminalitätsraten – mitunter die höchsten der Welt. Dies gilt  
für Morde (5. Rang weltweit 2018 mit 36,4 Morden pro 100.000 Einwohnern; im Vergleich: USA  
hatten 5) aber auch für Vergewaltigungen und Kriminalität mit Schusswaffen. Brutale, Drogen  
dealende  Straßenbanden  verfügen  in  vielen  großen  Townships  über  beträchtliche  Macht,  am 
deutlichsten in Townships um Kapstadt (CRS 17.9.2020).
Am 8.7.2021 trat Ex-Präsident Jacob Zuma seine 15-monatige Haftstrafe wegen Missachtung der  
Justiz  an.  Die  Proteste  gegen  die  Haftstrafe  entwickelten  sich  innerhalb  weniger  Tage  zu 
gewalttätigen  Auseinandersetzungen.  Hauptbetroffen  waren  Gauteng  und  KwaZulu-Natal.  
Gebäude und Autos wurden in Brand gesetzt, Infrastruktur zerstört, und es kam zu massiven  
Plünderungen.  Die  Sicherheitskräfte,  zu  deren  Unterstützung  auch  30.000  Armeeangehörige 
entsandt wurden, gingen mit Tränengas und Gummigeschossen dagegen vor. Es gab mindestens  
200 Todesopfer und viele Verletzte. Mehr als 2.500 Personen wurden bei Plünderungen und  
Vandalismus festgenommen (BAMF 19.7.2021; vgl ACLED 21.7.2021). Nach jüngeren Angaben  
sind  bei  den  Unruhen  mindestens  337  Menschen  getötet  worden.  Seither  hat  sich  die  Lage 
stabilisiert (WKO 1.9.2021). Allerdings rechnet Gardaworld damit, dass derartige, von Anhängern  
des ehemaligen Präsidenten Zuma ausgelöste, gewaltsame Proteste – wenn auch in kleinerem  
Maßstab – in Zukunft v.a. in KwaZulu-Natal öfter vorkommen werden (GW 13.1.2022). 
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 31
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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise 
(COVID-19-bedingte Reisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/
suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (21.7.2021): ACLED Regional 
Overview – Africa (10 - 16 July 2021) , 21. Juli 2021, 
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-
Regional%20Overview%20Africa10-16%20July%202021.pdf, Zugriff 17.12.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.12.2021
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(13.1.2022): Reiseinformation – Südafrika, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/suedafrika/, Zugriff 13.1.2022
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (1.9.2021): Die südafrikanische Wirtschaft, 
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-suedafrikanische-wirtschaft.html, Zugriff 
13.1.2022
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Land verfügt über ein rechtliches Mischsystem aus römisch-holländischem, englischem und  
traditionellem Recht (CIA 2.12.2021; vgl. ICNL 13.10.2021). Die Unabhängigkeit der Justiz ist  
gesetzlich gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit  
im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wird weitgehend als unabhängig erachtet (GAN  
5.2020;  vgl.  FH  3.3.2021).  Manche  NGOs  berichten  allerdings  von  Korruption  bei  der  Justiz 
(USDOS 30.3.2021), wobei es zu erkauften Gerichtsentscheidungen kommen kann (GAN 5.2020).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen. Eine unabhängige  
Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen auch um. Es herrschen die Unschuldsvermutung sowie  
das Recht auf einen Anwalt, der u.a. auch auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird.  
Letztere Maßnahme wird aber nicht immer umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Zuständig für diese  
Rechtsvertretung ist die Legal Aid South Africa, eine öffentliche Einrichtung (GOS 23.7.2021).
Es gibt kein automatisches Recht auf Berufung, wenn der Verurteilte älter als 16 Jahre ist (USDOS  
30.3.2021). Ein Mangel an juristischem Personal und an finanziellen Ressourcen unterminiert  
mitunter  das  Recht  auf  ein  ordentliches  Verfahren  –  etwa  hinsichtlich  eines  zeitgerechten 
Gerichtsverfahrens und der Zurverfügungstellung eines Rechtsvertreters (FH 3.3.2021). Folglich ist 
überlange Untersuchungshaft üblich, davon waren 2020 rund 47.000 Häftlinge betroffen – 33  
Prozent  der  gesamten  Gefängnispopulation  Südafrikas.  Nach  offiziellen  Angaben  beträgt  die 
durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft 176 Tage und übersteigt damit oft die Höchststrafe  
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des der Haft zugrundeliegenden vorgeworfenen Verbrechens (USDOS 30.3.2021). Das rechtliche  
Höchstmaß der Untersuchungshaft liegt bei zwei Jahren (FH 3.3.2021).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, 
https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South 
Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 6. Sicherheitsbehörden
Das South African Police Service trägt die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit, die South  
African National Defense Force jene für die äußere Sicherheit. Allerdings wird die Armee auch im  
Inneren  Südafrikas  eingesetzt.  So  wurde  die  Armee  etwa  beauftragt,  die  Polizei  bei  der 
Durchsetzung des ersten Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie zu unterstützen (USDOS  
30.3.2021). Diesbezüglich wurden 76.000 Polizisten und Soldaten eingesetzt, um die Restriktionen  
zu überwachen (AI 7.4.2021).
Generell üben zivile Behörden eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS  
30.3.2021).  Die  Armee  ist  professionell  und  hält  sich  im  Allgemeinen  aus  politischen 
Angelegenheiten heraus (FH 3.3.2021). Die Polizei ist ausreichend finanziert (CRS 17.9.2020).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. 
Trotzdem gibt es Folter- und Gewaltvorwürfe gegen die Polizei. Derartige Vorfälle ereignen sich bei 
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Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Verhören und in Haft. Manchmal kommt es zu Todesfällen  
(USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt einige Berichte über die ungesetzliche Tötung von  
Personen durch Vertreter des Staates. Das Independent Police Investigative Directorate (IPID) und 
NGOs berichten, dass die Polizei tödliche und exzessive Gewalt anwendet – darunter Folter –  
welche in zahlreichen Todesfällen und Verletzungen resultiert (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020  
sind mindestens 115 Menschen in Polizeigewahrsam verstorben (AI 7.4.2021).
Im Zuge der Durchsetzung von Lockdown-Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat  
sich  der  Einsatz  von  exzessiver  und  tödlicher  Gewalt  durch  Sicherheitskräfte  verstärkt  (AI 
7.4.2021;  vgl.  USDOS  30.3.2021).  Mindestens  zehn  Bürger  wurden  2020  im  Zuge  dieser 
Maßnahmen  von  Sicherheitskräften  getötet  (FH  3.3.2021;  vgl.  CRS  17.9.2020).  Die  
Aufsichtsbehörde  IPID  erhielt  alleine  im  Zeitraum  25.3.  bis  5.5.2021  828  Eingaben  wegen 
Polizeigewalt  –  darunter  16  Todesfälle  in  Polizeigewahrsam,  32  Todesfälle  aufgrund  von 
Polizeiaktionen, 8 Vergewaltigungen durch Polizisten und 25 Fälle von Folter in Gewahrsam (AI  
7.4.2021).  Im  IPID-Jahresbericht  2019-2020  fanden  sich  folgende  Zahlen:  629  Todesfälle  in 
Polizeigewahrsam oder aufgrund polizeilicher Aktionen; 120 Vergewaltigungen durch Polizisten;  
216  Fälle  von  Folter;  3.820  Tätlichkeiten  (FH  3.3.2021).  Gemäß  Untersuchungen  einer  NGO 
geben fast ein Drittel  der Prostituierten an, dass sie von Polizisten vergewaltigt oder sexuell  
angegriffen worden waren (USDOS 30.3.2021).
In einzelnen Fällen wurden Polizisten für ihre Taten suspendiert, verhaftet und angeklagt. Generell  
stellt die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte jedoch ein Problem dar. Die große Verbreitung von  
Polizeigewalt ist auf einen Mangel an Ausbildung zurückzuführen, und darauf, dass Täter nicht zur  
Verantwortung gezogen werden (USDOS 30.3.2021).
Es gibt keine Berichte über Verschwindenlassen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 8. Korruption
Gesetzlich sind Strafen wegen Korruption vorgesehen, und die Regierung unternimmt weiterhin  
Anstrengungen, das Gesetz auch effektiv durchzusetzen. Mindestens zehn Institutionen sind im  
Antikorruptionsbereich aktiv. Das Office of the Public Prosecutor verfolgt alleine tausende Fälle,  
darunter einige prominente (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). 
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Unter Präsident Ramaphosa hat die Verwaltung Schritte unternommen, um gegen den starken  
Anstieg der Korruption vorzugehen. Es wurden mehrere Untersuchungskommissionen eingesetzt  
und im öffentlichen Sektor zahlreiche Ermittlungen eingeleitet (CRS 17.9.2020). Im Jahr 2018  
wurde eine Anti-Korruptions-Kommission eingesetzt, um Korruption auf höherer Staatsebene zu  
untersuchen (FH 3.3.2021) – namentlich die Vorgänge unter der Präsidentschaft von Ex-Präsident  
Zuma  (Zondo-Commission)  (CRS  17.9.2020).  Es  werden  aber  etwa  auch  Korruptionsfälle  in 
Zusammenhang mit Anschaffungen im Zuge der Covid-19-Pandemie untersucht (AI 7.4.2021; vgl.  
FH  3.3.2021,  CRS  17.9.2020).  Auch  gegen  den  ehemaligen  Präsidenten  Zuma  werden 
Ermittlungen  geführt  (FH  3.3.2021).  Er  sieht  sich  16  Anklagen  ausgesetzt,  darunter  Betrug, 
Korruption, Geldwäsche und Organisierte Kriminalität (CRS 17.9.2020). Zudem wurden von der  
National Prosecuting Authority mehrere hochrangige Wirtschaftstreibende verhaftet und angeklagt  
(FH  3.3.2021).  Die  Regierung  hat  Untersuchungsbehörden  Listen  mit  hunderten  Namen 
beschuldigter öffentlich Bediensteter weitergegeben (CRS 17.9.2020). Insgesamt dauert es aber  
beträchtliche Zeit, bis Beschuldigte angeklagt werden (AQ1 1.2022). 
Jedenfalls bleibt Korruption auch weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020).  
Es  wird  von  Korruption  in  der  Justiz  und  der  Verwaltung  sowie  von  Kleinkorruption  bzw. 
Bestechungen (v.a. im Straßenverkehr) bei der Polizei berichtet (GAN 5.2020). Problematisch ist  
u.a.  die  weitverbreitete  Korruption  innerhalb  der  Regierungspartei  ANC.  Berichtet  wird  von 
Stimmenkauf und Bestechung, um an einflussreiche politische Posten zu gelangen. Vor allem  
während der Regierung von Präsident Jacob Zuma war Korruption und Einflussnahme überall  
vorhanden,  und  diese  haben  das  Funktionieren  der  Regierung  maßgeblich  gehemmt  (FH 
3.3.2021).  Auf  dem  Korruptionswahrnehmungsindex  von  Transparency  International  fand  sich 
Südafrika im Jahr 2020 auf Rang 69 von 179 untersuchten Staaten (TI 2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen 
Newsletter
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, 
https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022
- TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, 
https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1.pdf, Zugriff 
17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 31
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9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keine Wehrpflicht; Personen im Alter zwischen 18 und 26 Jahren können freiwillig in den  
Militärdienst eintreten (CIA 2.12.2021).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu  den  signifikantesten  Menschenrechtsvergehen  zählen  u.a.:  Ungesetzliche  und  willkürliche 
Tötungen durch Sicherheitskräfte; Folter und Fälle grausamer und unmenschlicher Behandlung  
oder Bestrafung; harte und lebensbedrohende Haftbedingungen; und willkürliche Verhaftungen  
(USDOS 30.3.2021). Manchmal kommt es zu Mob-Justiz, manchmal setzt die Polizei übermäßige  
Gewalt  ein,  um  Kriminalität  zu  bekämpfen  und  öffentliche  Unruhen  einzudämmen  (CRS 
17.9.2020).  Auch  wenn  einige  Fälle  von  durch  Staatsvertreter  begangene  
Menschenrechtsverbrechen  untersucht  und  zur  Verurteilung  gebracht  worden  sind,  gibt  es 
zahlreiche Berichte über Straflosigkeit. Problematisch ist außerdem, dass nur wenige Täter wegen  
politischer Gewalt verurteilt werden. Nach Angaben von NGOs ist ein Großteil der Morde auf  
Konflikte innerhalb der Regierungspartei ANC zurückzuführen; als Motive gelten der Wettstreit um  
Ressourcen oder die Rache an Whistleblowern bei Korruptionsfällen (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen. Die Regierung achtet diese  
Verbote im Allgemeinen auch in der Praxis. Trotzdem gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen – v.a. 
hinsichtlich Gastarbeitern, Asylwerbern und Flüchtlingen. Manchmal werden die Verhafteten zu  
Schmiergeldzahlungen erpresst. Außerdem verhaftet die Polizei immer wieder Menschen, die sich  
geringfügiger Vergehen schuldig gemacht haben, für welche eine Verhaftung nicht vorgesehen ist  
–  z.B.  fehlende  Identitätsdokumente  oder  Bagatelldiebstahl  (USDOS  30.3.2021).  Wegen 
Verletzung  des  Lockdowns  waren  im  Jahr  2020  hunderttausende  Menschen  verhaftet  (CRS 
17.9.2020).
Die  Nationale  Menschenrechtskommission  bearbeitete  2017/18  v.a.  Fälle  aus  folgenden 
Bereichen: Gleichberechtigung (14 Prozent); Gesundheits-, Lebensmittel-, Wasserversorgung und  
soziale Sicherheit (9 Prozent); ungerechte Verwaltungsakte (9 Prozent); Arbeitsrecht (8 Prozent);  
und  Menschenwürde  (8  Prozent).  Ein  Volksanwalt  (Public  Protector)  bearbeitete  ebenfalls 
Vorbringen von Bürgern (GOS 23.7.2021).
Südafrika beherbergt eine sehr lebendige Zivilgesellschaft. NGOs können sich ohne Probleme  
registrieren  lassen  und  agieren  (FH  3.3.2021),  es  gibt  keine  signifikanten  rechtlichen  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 31
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Einschränkungen (ICNL 13.10.2021). Der Gesetzgeber geht regelmäßig auf Vorschläge von NGOs 
ein (FH 3.3.2021).
Die  Verfassung  und  die  Gesetze  sehen  Versammlungs-  und  Vereinigungsfreiheit  vor.  Die 
Regierung respektiert diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).  
Anders als in früheren Jahren müssen Proteste jetzt nicht mehr vorab bei lokalen Behörden  
angekündigt  werden;  allerdings  berichten  NGOs,  dass  derartige  Ankündigungen  von  vielen 
Gemeinden  nach  wie  vor  eingefordert  werden  (USDOS  30.3.2021).  Nach  anderen  Angaben 
müssen Demonstrationen nach wie vor angekündigt werden, diese werden aber nur sehr selten  
untersagt (FH 3.3.2021).
Es  gibt  keine  Meldungen  hinsichtlich  politischer  Gefangener  (USDOS  30.3.2021).  Allerdings 
kommt es immer wieder zu politisch motivierten Morden. Seit 2015 hat es alleine in der Provinz  
KwaZulu-Natal mehr als 90 solcher Morde gegeben (FH 3.3.2021).
Quellen:
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South 
Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die  Verfassung  und  die  Gesetze  sehen  Meinungs-  und  Pressefreiheit  vor.  Die  Regierung 
respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt eine aktive und unabhängige  
Presse, die eine breites Spektrum an Meinungen abbildet  (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021;  
GAN 5.2020). Auch Bürger können sich frei über die Politik äußern, ohne Belästigungen fürchten  
zu müssen (FH 3.3.2021).
Einige Gesetze ermöglichen es den Behörden, die Pressefreiheit hinsichtlich der Berichterstattung  
zu Sicherheitskräften, Gefängnisse und Psychiatrien einzuschränken. Zudem ist die Verbreitung  
von  Falschnachrichten  (fake  news)  hinsichtlich  der  Covid-19-Pandemie  unter  Strafe  gestellt 
worden (USDOS 30.3.2021), das Strafausmaß umfasst Haftstrafen (RSF 20.4.2021).
In Einzelfällen wurden Journalisten von Behörden der Gewalt, Belästigung oder Einschüchterung  
ausgesetzt  (USDOS  30.3.2021;  vgl.  FH  3.3.2021).  Die  Regierung  und  politische  Vertreter 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 31
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